projekte
24 U 430/22•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2024-08-01, 24 U 430/22
24 U 430/22Obergericht / Civil Chamber 2401.08.2024
1. Eine Abgasrückführung (AGR) muss als Emissionskontrollsystem unter normalen Betriebsbedingungen, die beim normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, im Sinn von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 uneingeschränkt wirksam sein. Andernfalls handelt es sich um eine Abschalteinrichtung.(Rn.27) 2. Wurde die AGR in einem Dieselfahrzeug bei betriebswarmem Motor unterhalb von 10 °C Umgebungslufttemperatur in ihrer Wirksamkeit reduziert, so handelt es sich bei der AGR um eine Abschalteinrichtung.(Rn.29) 3. Die Abschalteinrichtung ist unzulässig im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007, wenn die Voraussetzungen der in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 genannten Ausnahmetatbestände, unter denen eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, nicht vorliegen.(Rn.30) 4. Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 setzt kumulativ voraus, dass eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21).(Rn.31) 5. Die bloße Verschmutzung und ein Verschleiß des Motors können nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ in diesem Sinn angesehen werden, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20).(Rn.32) 6. Verfügt ein Dieselfahrzeug über eine sogenannte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (KSR), auch als „geregeltes Kühlmittelthermostat“ bezeichnet, bei der die - aufgrund einer früheren Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes - verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren NOx-Emissionen führt, so handelt es sich um ein nicht zulässiges Emissionskontrollsystem, wenn das durch die KSR optimierte Emissionsverhalten nur während der Warmlaufphase des Motors aufrechterhalten werden kann. Auch Fahrten jenseits der Warmlaufphase - Fahren mit betriebswarmen Motor - gehören zu den Bedingungen des normalen Betriebs im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007.(Rn.41) 7. Hinsichtlich der Verwendung der temperaturgesteuerten AGR (Thermofenster) - in der konkreten Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - kann sich der Hersteller in Gestalt seiner Mitarbeiter und Repräsentanten in Bezug auf die Zulässigkeit in einem Verbotsirrtum befunden haben, der auch unvermeidbar gewesen ist.(Rn.50) 8. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2013 konnten die Mitarbeiter des Fahrzeugherstellers bereits auf eine jahrelange Verwaltungspraxis zurückblicken, nach der Thermofenster vom KBA als der für sie maßgeblichen Genehmigungsbehörde nicht als kritisch angesehen wurden. Gerichtliche Entscheidungen, aus denen eine entgegenstehende Rechtsansicht zu entnehmen gewesen wäre, existierten zum damaligen Zeitpunkt nicht.(Rn.60)
Entscheidungsdatum: 2024-08-01
Aktenzeichen: 24 U 430/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0801.24U430.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007 ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine Abgasrückführung (AGR) muss als Emissionskontrollsystem unter normalen Betriebsbedingungen, die beim normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, im Sinn von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 uneingeschränkt wirksam sein. Andernfalls handelt es sich um eine Abschalteinrichtung.(Rn.27)
Wurde die AGR in einem Dieselfahrzeug bei betriebswarmem Motor unterhalb von 10 °C Umgebungslufttemperatur in ihrer Wirksamkeit reduziert, so handelt es sich bei der AGR um eine Abschalteinrichtung.(Rn.29)
Die Abschalteinrichtung ist unzulässig im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007, wenn die Voraussetzungen der in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 genannten Ausnahmetatbestände, unter denen eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, nicht vorliegen.(Rn.30)
Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 setzt kumulativ voraus, dass eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21).(Rn.31)
Die bloße Verschmutzung und ein Verschleiß des Motors können nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ in diesem Sinn angesehen werden, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20).(Rn.32)
Verfügt ein Dieselfahrzeug über eine sogenannte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (KSR), auch als „geregeltes Kühlmittelthermostat“ bezeichnet, bei der die - aufgrund einer früheren Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes - verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren NOx-Emissionen führt, so handelt es sich um ein nicht zulässiges Emissionskontrollsystem, wenn das durch die KSR optimierte Emissionsverhalten nur während der Warmlaufphase des Motors aufrechterhalten werden kann. Auch Fahrten jenseits der Warmlaufphase - Fahren mit betriebswarmen Motor - gehören zu den Bedingungen des normalen Betriebs im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007.(Rn.41)
Hinsichtlich der Verwendung der temperaturgesteuerten AGR (Thermofenster) - in der konkreten Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - kann sich der Hersteller in Gestalt seiner Mitarbeiter und Repräsentanten in Bezug auf die Zulässigkeit in einem Verbotsirrtum befunden haben, der auch unvermeidbar gewesen ist.(Rn.50)
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2013 konnten die Mitarbeiter des Fahrzeugherstellers bereits auf eine jahrelange Verwaltungspraxis zurückblicken, nach der Thermofenster vom KBA als der für sie maßgeblichen Genehmigungsbehörde nicht als kritisch angesehen wurden. Gerichtliche Entscheidungen, aus denen eine entgegenstehende Rechtsansicht zu entnehmen gewesen wäre, existierten zum damaligen Zeitpunkt nicht.(Rn.60)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.