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15 Ca 8253/25•ArbG Stuttgart 15. Kammer, 2026-04-06, 15 Ca 8253/25
15 Ca 8253/25Arbeitsgericht / Chamber 1506.04.2026
§ 19a ZPO begründet keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für den Sitz des Insolvenzgerichts zuständigen Arbeitsgerichts für Kündigungsschutzklagen, die sich gegen den Insolvenzverwalter richten. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gewöhnlich an einem anderen Ort erbracht hat, kann die Klage auch gegen den Insolvenzverwalter vor dem Arbeitsgericht des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG iVm. § 35 ZPO erhoben werden.
Entscheidungsdatum: 2026-04-06
Aktenzeichen: 15 Ca 8253/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGSTU:2026:0406.15Ca8253.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 ArbGG, § 48 Abs 1 Buchst a ArbGG, § 35 ZPO, § 19a ZPO
Rechtskraft: ja
§ 19a ZPO begründet keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für den Sitz des Insolvenzgerichts zuständigen Arbeitsgerichts für Kündigungsschutzklagen, die sich gegen den Insolvenzverwalter richten. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gewöhnlich an einem anderen Ort erbracht hat, kann die Klage auch gegen den Insolvenzverwalter vor dem Arbeitsgericht des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG iVm. § 35 ZPO erhoben werden.
Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärt sich für örtlich zuständig.
1 Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht Stuttgart folgt aus § 48 Abs. 1a ArbGG. Der Kläger hat seine Arbeit nach dem unstrittigen Vorbringen der Parteien gewöhnlich in A. erbracht. Etwas anderes folgt nicht aus § 19a ZPO. Hierbei handelt es sich nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand, sodass das klägerische Wahlrecht (§ 35 ZPO) unberührt bleibt (vgl. Stein/Roth ZPO § 19a Rn. 9).
2 Die Vorabentscheidung war nach Gewährung rechtlichen Gehörs (siehe Bl. 13 d.A.) auf Antrag der Beklagten gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorzunehmen. Gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 1 GVG konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).
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