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1 Ws 53/26•OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2026-03-12, 1 Ws 53/26
1 Ws 53/26Obergericht / I. Strafkammer12.03.2026
Auch wenn Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich Straftaten der niedrigen bis mittleren Kriminalität sind, kann die Aufrechterhaltung eines Hauptverhandlungshaftbefehls über den Zeitraum von eineinhalb Monaten - innerhalb dessen unter Berücksichtigung einer vorrangigen Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 18 Tage lang Hauptverhandlungshaft vollstreckt wird - verhältnismäßig sein, wenn der der Selbstverwalter-/Reichsbürgerszene zuzuordnende Angeklagte wiederholt sein Bestreben manifestiert hat, der Hauptverhandlung fernzubleiben, und die verzögerte Terminfindung auf den auf sein Betreiben hin erfolgten Wechsel zu einer terminlich stark ausgelasteten Strafverteidigerin zurückzuführen ist.(Rn.53) Verfahrensgang vorgehend LG Karlsruhe, 18. Februar 2026, p 2 Qs 10/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 1 Ws 53/26
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0312.1WS53.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 230 Abs 2 StPO, § 231 StPO, § 310 Abs 1 Nr 1 StPO
Auch wenn Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich Straftaten der niedrigen bis mittleren Kriminalität sind, kann die Aufrechterhaltung eines Hauptverhandlungshaftbefehls über den Zeitraum von eineinhalb Monaten - innerhalb dessen unter Berücksichtigung einer vorrangigen Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 18 Tage lang Hauptverhandlungshaft vollstreckt wird - verhältnismäßig sein, wenn der der Selbstverwalter-/Reichsbürgerszene zuzuordnende Angeklagte wiederholt sein Bestreben manifestiert hat, der Hauptverhandlung fernzubleiben, und die verzögerte Terminfindung auf den auf sein Betreiben hin erfolgten Wechsel zu einer terminlich stark ausgelasteten Strafverteidigerin zurückzuführen ist.(Rn.53)
Verfahrensgang
vorgehend LG Karlsruhe, 18. Februar 2026, p 2 Qs 10/26
Die weitere Beschwerde des Angeklagten T. D. gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.02.2026 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2026 [Aktenzeichen ] seit dem 06.02.2026 in Hauptverhandlungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe ist auf den 24.03.2026 terminiert. Seit dem 23.02.2026 und bis zum Hauptverhandlungstermin ist die Hauptverhandlungshaft durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Koblenz [Aktenzeichen ] unterbrochen.
2 Nachdem das Landgericht Karlsruhe die gegen den Haftbefehl vom 15.01.2026 in der Fassung des Invollzugssetzungsbeschlusses vom 06.02.2026 gerichtete Haftbeschwerde durch Beschluss vom 18.02.2026 verworfen hat, verfolgt der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel einer Aufhebung des Haftbefehls mit seiner weiteren Beschwerde vom 06.03.2026 weiter.
3 1. Dem Erlass des Hauptverhandlungshaftbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2026 [Aktenzeichen ] liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
4 a) Durch Anklageschrift vom 20.06.2025 [Aktenzeichen ] legte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe dem angeklagten Beschwerdeführer zur Last, zu drei Gelegenheiten – am 10.03.2025, 01.04.2025 und 15.04.2025 – jeweils Schreiben beleidigenden Inhalts an die richterliche Dezernentin eines zivilgerichtlichen WEG-Verfahrens am Amtsgericht Karlsruhe übersandt zu haben. Im Schreiben vom 10.03.2025 habe der Angeklagte die Abteilungsrichterin zweimal als "Oberarschloch" bezeichnet, um seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Im Schreiben vom 01.04.2025 habe er, auf dieselbe zuständige Richterin abzielend, und mit derselben Zwecksetzung, geschrieben (sic.):
5 "Wer immer hier das Schwein von einem Richter ist, wenn die RAF noch tätig wäre, würde ich den Fall dorthin melden, aber nicht, daß Sie wie Buback und von Drenkmann abgeschossen werden, weil man Ihnen dann zugestehen würde, daß Sie ein Mensch sind. Sie sind nur eine widerwärtige Ratte, die mit Rattengift beseitigt werden sollte, damit dieses Vorgehen ein Ende nimmt. Ungeziefer muß wie Ungeziefer behandelt werden."
6 In einem Schreiben mutmaßlich vom 15.04.2025 habe er dieselbe Richterin als "Arschloch" bezeichnet, um seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als drei Vergehen der Beleidigung. Das Amtsgericht ließ die Anklage durch Beschluss vom 12.09.2025 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren.
7 b) Durch Strafbefehl vom 28.08.2024 verhängte das Amtsgericht Karlsruhe zudem im Verfahren [Aktenzeichen ] wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 € gegen den Angeklagten. Dem Strafbefehl lag ein an das Sozialgericht Karlsruhe gerichtetes Schreiben des Angeklagten zugrunde, in dem er die Richter am Sozialgericht Karlsruhe als "Kasperlefiguren" und "Gangstertruppe" bezeichnete. In Bezug auf Richterin am Sozialgericht F. führte der Angeklagte aus:
8 "[F.] muss bescheinigt werden: Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt im folgenden: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So beachtet ist das Unrecht, das Sie begehen, noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat […]".
9 Der Angeklagte legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, in dem er betonte, dass ein Vergleich des Handelns von Richtern mit dem Vorgehen von Roland Freisler im "Kampf ums Recht" durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei.
10 c) Durch Beschluss vom 12.09.2025 in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 20.10.2025 verband das Amtsgericht Karlsruhe die beiden obengenannten Verfahren 14 Cs 160 Js 26764/24 und 14 Ds 160 Js 12614/25 (führend) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
11 d) Das Amtsgericht Karlsruhe – Strafrichterin – bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 30.10.2025, zu dem es das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnete. Die Ladung konnte dem Angeklagten unter seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden. Am 24.10.2025 wurde er in Vollzug eines parallel bestehenden Vollstreckungshaftbefehls in der Wohnung seines Bruders in der [...] in Karlsruhe festgenommen und zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen in die JVA Bruchsal überführt.
12 Die Dezernentin des Amtsgerichts Karlsruhe ordnete daraufhin die Vorführung des Angeklagten von dort zum Hauptverhandlungstermin am 30.10.2025 an und gab durch Schreiben vom 27.10.2025 die Möglichkeit, kurzfristig einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit Blick auf eine mögliche Bestellung zum Pflichtverteidiger zu benennen.
13 Durch Beschluss vom 30.10.2025 bestellte die Abteilungsrichterin Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger des Angeklagten. Im Hauptverhandlungstermin am 30.10.2026 beantragte der Angeklagte eine Aussetzung der Hauptverhandlung mit Blick auf die zu kurze Ladungsfrist (§ 217 Abs. 1, 2 StPO), beantragte zudem Akteneinsicht, verwies auf sein Unvermögen zur Benennung eines Verteidigers binnen kurzer Frist und lehnte die Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin unterbrochen und Fortsetzungstermin auf den 10.11.2025 bestimmt. Dem – bereits mündlich zum Fortsetzungstermin geladenen – Angeklagten wurde die schriftliche Terminsladung am 31.10.2025 in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe ausgehändigt.
14 Im Hauptverhandlungstermin vom 10.11.2025 erhob der – aus der Vollstreckungshaft in anderer Sache vorgeführte – Angeklagte "sofortige Beschwerde" gegen die Bestellung von Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt S. (Hamburg) zum Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung mit Blick auf eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde aus.
15 Die Abteilungsrichterin bestimmte Termin zur – neu angesetzten – Hauptverhandlung auf den 15.01.2026. Dem Angeklagten wurde im Termin eine schriftliche Ladung übergeben, in der er über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens – unter Einschluss der Möglichkeit, seine Vorführung anzuordnen oder einen Haftbefehl zu erlassen – informiert wurde. Am 22.11.2025 wurde der Angeklagte aus der Haft entlassen.
16 e) Das Amtsgericht hob durch Beschluss vom 22.12.2025 die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H. unter Hinweis darauf auf, dass nach der Haftentlassung des Angeklagten kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliege. Zugleich lehnte es seinen Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger ab.
17 Zuvor hatte das Amtsgericht dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die beabsichtigte Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung gegeben. Das hierauf gerichtete Schreiben wurde ihm am 13.12.2025 durch Einwurf in den Briefkasten seiner Wohnanschrift [...] in Karlsruhe zugestellt.
18 Der Angeklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 19.12.2025, in dem er sich unter anderem – wie bereits in der Hauptverhandlung – darauf berief, nicht in der [...] zu wohnen. In Wahrheit sei sein Aufenthaltsort unbekannt. Angesichts seines unbekannten Aufenthalts dürfe nicht gegen ihn verhandelt und das Verfahren müsse gemäß § 205 StPO eingestellt werden.
19 Im selben Schreiben vom 19.12.2025 kündigte der Angeklagte an, er werde zu dem Hauptverhandlungstermin am 15.01.2026 nicht erscheinen.
20 f) Gemäß seiner Ankündigung erschien der Angeklagte zu dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 15.01.2026 nicht. Eine um 9:10 Uhr angeordnete polizeiliche Vorführung des Angeklagten blieb erfolglos, nachdem er weder unter seiner Wohnanschrift [...] noch in der Wohnung seines Bruders in der [...] angetroffen werden konnte.
21 Das Amtsgericht setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus und erließ am 15.01.2026 einen Hauptverhandlungshaftbefehl gegen den Angeklagten. Ein neuer Hauptverhandlungstermin werde von Amts wegen bestimmt.
22 2. Der Hauptverhandlungshaftbefehl vom 15.01.2026 stützte sich inhaltlich auf den dringenden Tatverdacht der Beleidigung in vier Fällen wie oben ausgeführt. Die Anordnung der Haft wurde damit begründet, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens der Hauptverhandlung vom 15.01.2026 unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme als seine Verhaftung verspreche derzeit keinen Erfolg.
23 3. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls vom 15.01.2026 am 06.02.2026 in Karlsruhe festgenommen und am selben Tag der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe zugeführt. Das Amtsgericht bestellte dem Angeklagten durch Beschluss vom 06.02.2026 Rechtsanwalt St. zum Pflichtverteidiger, in dessen Beisein dem Angeklagten der Haftbefehl eröffnet wurde. Der Angeklagte verweigerte – auch in jenem Termin – eine Benennung seines tatsächlichen Aufenthaltsorts und machte geltend, in der [...] nur einen Briefkasten zu unterhalten. Auf Frage nach einem von ihm erwünschten Pflichtverteidiger nannte der Angeklagte Rechtsanwältin C.; er gehe aber davon aus, dass Rechtsanwalt S. aus Hamburg seine Pflichtverteidigung übernehmen müsse. Auch sein Erscheinen "zum nächsten Hauptverhandlungstermin" machte er davon abhängig, dass Rechtsanwalt S. als sein Pflichtverteidiger erscheine. Zudem äußerte er seine Rechtsansicht, dass er sich um den Inhalt seines Briefkastens gar nicht zu kümmern brauche und Zustellungen als nicht erfolgt betrachte. Die Bundesrepublik bezeichnete er u.a. als Verbrecherstaat.
24 Durch Beschluss vom 10.02.2026 bestellte das Amtsgericht im Nachgang – unter Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt St. – Rechtsanwältin C. als Pflichtverteidigerin. Durch Verfügung vom 10.02.2026 bestimmte das Amtsgericht einen – zunächst mit Rechtsanwältin C. abgestimmten – Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.03.2026.
25 4. Der Angeklagte hatte im Haftbefehlseröffnungstermin vom 06.02.2026 mündlich Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt, der das Amtsgericht am 10.02.2026 nicht abhalf.
26 5. Mit dem hier beanstandeten Beschluss vom 18.02.2026 verwarf das Landgericht Karlsruhe die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet. Die Strafkammer führte aus, dass der Angeklagte nicht dadurch entschuldigt sei, dass er nach seinem Vorbringen auf eine Entscheidung auf seinen Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gewartet. Zum einen sei über diesen Antrag im Vorfeld entschieden gewesen. Zum anderen wäre der Angeklagte in keinem Fall von seiner Pflicht zum Erscheinen zur Hauptverhandlung entbunden gewesen. Auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens sei der Angeklagte in der Ladung unmissverständlich hingewiesen worden.
27 Der Beschluss wurde versehentlich an die Privatanschrift des Angeklagten übersandt, der indes auf anderem Wege Kenntnis davon erlangte.
28 6. Der Angeklagte erhob durch Schrift vom 06.03.2026, beim Landgericht Karlsruhe eingegangen am 09.03.2026, weitere Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 18.02.2026.
29 Zur Begründung trägt er in zwei Zuschriften – bereits – vom 12.02.2026, seine vorherige Beschwerde betreffend, und vom 06.03.2026 vor, dass ein Hauptverhandlungshaftbefehl nicht hätte erlassen werden dürfen. Der Angeklagte habe eines Pflichtverteidigers bedurft. Der von ihm erwünschte Rechtsanwalt S. wäre zu bestellen gewesen. Das Amtsgericht hätte die Weigerung dieses Rechtsanwalts, sich als Pflichtverteidiger zur Verfügung zu stellen, nicht hinnehmen dürfen. Daher habe die Hauptverhandlung am 15.01.2026 nicht stattfinden können. Eine grob gesetzeswidrige Handlungsweise des Gerichts habe der Angeklagte nicht hinnehmen müssen, weshalb sein Ausbleiben am 15.01.2026 genügend entschuldigt sei. Ohnedies habe der Angeklagte erst am 06.02.2026 erfahren, dass ihm Rechtsanwalt S. entgegen seinem Wunsch nicht beigeordnet worden sei.
30 Seine Verhaftung und die Art und Weise von deren Vollzug beanstandete er als "reine Tyrannei des Staates". Die Haft sei unverhältnismäßig, weil sie sachfremden Zwecken habe dienen sollen, und zwar allein dazu, (sic.) "daß sich das Polizistenpack austoben konnte", was der Angeklagte weiter ausführte.
31 Die Art und Weise, wie sich mehrere Pflichtverteidiger in Absprache mit dem Amtsgericht gegen ihn verbündeten, verhinderte eine wirksame Verteidigung und führe dazu, dass ein faires Verfahren unmöglich sei. So habe Rechtsanwältin C. sich erst am 20.02.2026 mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt, um damit seine Haft nach § 230 Abs. 2 StPO auszudehnen. Diesen Standpunkt führte der Angeklagte weiter aus.
32 Der Beschluss des Landgerichts sei unwirksam, da er weder der Pflichtverteidigerin noch dem Angeklagten selbst zugestellt worden sei.
33 7. Das Landgericht half der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 10.03.2026 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor.
II.
34 Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und zulässige weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.02.2026, durch den die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2026 – 14 Ds 160 Js 12614/25 u.a. – in der Fassung vom 06.02.2026 verworfen wurde, ist unbegründet.
35 1. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.02.2026 dem Angeklagten nach Aktenlage nicht in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe zugestellt, sondern ihm anderweitig zur Kenntnis gelangt ist. Der Beschluss war wirksam erlassen und somit tauglicher Angriffsgegenstand. Eine förmliche Zustellung war vor der hiesigen Sachentscheidung nicht tunlich. Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nicht fristgebunden. In Ansehung des Stellenwerts des Grundrechts des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) war vielmehr eine umgehende Sachentscheidung des Senats veranlasst.
36 2. Die weitere Beschwerde des Angeklagten, die sich gegen den Bestand des Hauptverhandlungshaftbefehls vom 15.01./06.02.2026 wendet, ist in der Sache unbegründet.
37 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO lagen im Zeitpunkt seines Erlasses und liegen weiterhin vor.
38 Gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist und soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
39 Der Angeklagte war zu dem auf den 15.01.2026 anberaumten Hauptverhandlungstermin sowohl mündlich als auch durch Zustellung im Wege der persönlichen Übergabe der schriftlichen Ladung in vorheriger Hauptverhandlung am 10.11.2025 ordnungsgemäß geladen worden. Der Ladung war ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts und der Beschwerdekammer, die dem üblichen Geschäftsgang entsprechen, ein Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens beigefügt (vgl. § 216 Abs. 1 StPO).
40 Dem Hauptverhandlungstermin am 15.01.2026 blieb der Angeklagte fern. Dem Protokoll des Amtsgerichts zu entnehmen, dass er bei Aufruf der Sache um 9:00 Uhr nicht erschienen war und bis 9:48 Uhr, trotz zwischenzeitlichen Bemühens der Polizei […], ihn zum Zwecke seiner Vorführung aufzufinden, unauffindbar blieb.
41 Das Ausbleiben des Angeklagten war unentschuldigt. Nach §§ 230, 231 StPO sind das Erscheinen des Angeklagten zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung und seine fortwährende Anwesenheit zwingend. Ausnahmen sind nur dort und insoweit zulässig, als sie das Gesetz ausdrücklich bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2023 – 5 StR 453/23, NStZ-RR 2024, 82, 83). Das Ausbleiben des Angeklagten ist vor diesem Hintergrund nur entschuldigt, wenn ihm unter Abwägung aller Umstände des Falles billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BeckOK-StPO/Gorf, 58. Ed. 1.1.2026, § 230 Rn. 12 mwN). Entschuldigungsgründe in diesem Sinne lagen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Angeklagten vorgebrachten, wechselnden Rechtsstandpunkten, aus denen er ableitet, weshalb er – wie bereits durch Schreiben vom 19.12.2025 angekündigt – nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde und dies auch nicht müsse, so das Berufen auf vermeintlich unwirksame Zustellungen, eine nicht seinen Anforderungen entsprechende Pflichtverteidigerbestellung und die Forderung, das Hauptverfahren sei einzustellen, weil er "unbekannten Aufenthalts" sei. Die Anwesenheitspflicht steht nicht zu seiner Disposition (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 230 Rn. 1, 2).
42 Unter diesen Voraussetzungen war die Anordnung von Zwangsmitteln gemäß § 230 Abs. 2 StPO eröffnet.
43 b) Der hierauf gründende Erlass des Haftbefehls war im Zeitpunkt seiner Anordnung und Invollzugsetzung am 15.01./06.02.2026 verhältnismäßig.
44 aa) Der in der Anordnung und Durchsetzung eines Hauptverhandlungshaftbefehls liegende Eingriff in die persönliche Freiheit kann allerdings nur hingenommen werden, wenn und soweit der Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und eine im Raum stehende rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann. Die Möglichkeit eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO gilt der Sicherung der Durchführung eines begonnenen Strafverfahrens. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Hauptverhandlungshaftbefehls in Ansehung dieser Zwecksetzung niedrigschwellig sind – erforderlich sind weder dringender Tatverdacht noch die Haftgründe der §§ 112 f. StPO – und nur die Feststellung eines unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten erfordern, muss ein Hauptverhandlungshaftbefehl hohen Anforderungen an seine Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.06.2020 – 2 Ws 72/20 21 f., 36 f.).
45 Danach kommt der Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nur dann infrage, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände weder die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu einem neu anberaumten Hauptverhandlungstermin aus anderen Beweggründen erscheinen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 2 BvR 233/71, BVerfGE 32, 87 Rn. 23), noch, dass das vorrangig anzuwendende mildere Zwangsmittel einer Vorführung des Angeklagten nach § 230 Abs. 2 Alt. 1 StPO geeignet wäre, um die Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16).
46 Mit dieser Maßgabe war die Anordnung eines Haftbefehls erforderlich. Der Angeklagte hat mehrfach bekundet und durch sein Verhalten belegt, dass er sich einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht freiwillig stellen werde. So hatte er seinen Entschluss, der Hauptverhandlung am 15.01.2026 fernzubleiben, ausdrücklich in seinem Schreiben vom 19.12.2025 kommuniziert und in der Folge umgesetzt.
47 Noch in seiner Beschwerdebegründung vom 12.02.2026 hat der Angeklagte dokumentiert, dass er nie vorhatte, sich der auf dem 15.01.2026 terminierten Hauptverhandlung durch ein Gericht der von ihm als illegitim bezeichneten Bundesrepublik Deutschland ("Verbrecherstaat") zu stellen und dass er sein Erscheinen auch nicht – entgegen seiner Einlassung bei der Haftbefehlseröffnung am 06.02.2026 – von der ohnedies unbeachtlichen "Bedingung" eines Erscheinens von Rechtsanwalt S. (Hamburg) als Pflichtverteidiger abhängig machte. Denn am 15.01.2026 war der Angeklagte, der auf Grundlage seines eigenen Vortrags davon ausging, an diesem Hauptverhandlungstag durch Rechtsanwalt S. verteidigt zu sein, offenkundig planmäßig untergetaucht. Er war für eine bis 9:48 Uhr an seiner Wohnadresse und der seines Bruders versuchte polizeiliche Vorführung nicht erreichbar. Der Senat ist der Überzeugung, dass der Angeklagte sich auch künftigen Versuchen, ihn zu einer – ihm vorab bekanntgegebenen (§ 216 Abs. 1 StPO) – Hauptverhandlung vorführen zu lassen, entziehen wird. Die Vorführung schied als milderes Mittel zur Sicherstellung der Anwesenheit des Angeklagten aus.
48 bb) Soweit das Amtsgericht den Hauptverhandlungshaftbefehl zunächst – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich – ohne ihn begleitende Anordnung eines Hauptverhandlungstermins erlassen hat, war dies in der vorliegenden Ausnahmekonstellation eines in Freiheit unverteidigten Angeklagten, bei dem die Terminsfindung zur Hauptverhandlung der Absprache mit einem erst nach seiner Festnahme und Anhörung (§ 142 Abs. 5 Satz 1 StPO) zu bestellenden Pflichtverteidiger bedurfte, gerechtfertigt. Im Übrigen ist dieser Belang seit der am 10.02.2026 erfolgten Terminbestimmung prozessual überholt.
49 c) Auch die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bis zum Hauptverhandlungstermin am 24.03.2026 – und damit die Fortdauer der Hauptverhandlungshaft (als Überhaft) – hält der strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand.
50 aa) Unter dem Gesichtspunkt einer Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG muss die Dauer der Haft nach § 230 Abs. 2 StPO zum einen in Bezug zu einem konkreten und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums bevorstehen Hauptverhandlungstermin stehen; denn wie der Vorführbefehl dient auch der Haftbefehl des § 230 Abs. 2 StPO allein dazu, die Präsenz des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung zu sichern. Daraus folgt, dass er nicht länger, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist, in Haft gehalten werden darf. Deshalb kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst sein, die Vollstreckung eines bereits nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls erst wenige Tage vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zu veranlassen. Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (eingehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.06.2020 – 2 Ws 72/20 Rn. 27 – 38, insbes. Rn. 37 f. mwN).
51 bb) Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Aufrechterhaltung des Haftbefehls über den substantiellen Zeitraum von eineinhalb Monaten – innerhalb dessen bis zu 18 Tage lang Hauptverhandlungshaft vollstreckt wurde – fortdauernde Hauptverhandlungshaft als im Ergebnis noch verhältnismäßig. Der Senat hat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere darauf abgestellt, dass die bereits am 10.02.2026 erfolgte Absprache eines Hauptverhandlungstermins durch das Amtsgericht – erst – auf den 24.03.2026 jedenfalls auch dem Umstand geschuldet war, dass Rechtsanwältin C. – wie dem Senat bekannt ist – als bundesweit bekannte Strafverteidigerin terminlich regelmäßig stark ausgelastet ist. Indem der Angeklagte die Beiordnung von Rechtsanwältin C. als Pflichtverteidigerin beantragte, erweist er sich mit Blick auf eine verzögerte Terminfindung als nur abgestuft schutzwürdig. Soweit der Angeklagte die Fortdauer seiner Hauptverhandlungshaft auf ein kollusives Zusammenwirken des Amtsgerichts und seiner Pflichtverteidigerin zurückführt, entbehrt dies jeder Grundlage.
52 cc) Die Verhältnismäßigkeit des Fortbestands des Haftbefehls beruht ferner auf dem Gesichtspunkt, dass seit dem 23.02.2026 eine Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten vollstreckt wird, der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mithin in dem Einmonatszeitraum bis zu der für den 24.03.2026 avisierten Hauptverhandlung nicht vollstreckt wird. Somit bedarf keiner Entscheidung, ob die Fortdauer des Vollzugs einer Hauptverhandlungshaft der Unverhältnismäßigkeit anheimfällt, wenn die im – durch sie zu sichernden – Hauptsacheverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen voraussichtlich den Umfang der bereits auf diesem Wege vollstreckten und anzurechnenden Haft (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB – hierzu MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, § 230 Rn. 28) nicht übersteigen würden.
53 dd) Schließlich steht der Verhältnismäßigkeit der Fortgeltung des Haftbefehls nicht entgegen, dass Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich Straftaten der niedrigen bis mittleren Kriminalität sind, die eine allenfalls moderate Straferwartung begründen. Allerdings wird eine Hauptverhandlung über relativ geringfügige Tatvorwürfe vielfach darauf schließen lassen, dass sich der Angeklagte freiwillig zu dem Termin erscheinen oder im Sinne von § 230 Abs. 2 Alt. 1 StPO kurzfristig vorgeführt werden kann oder dass ein bereits erlassener Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 Alt. 2 StPO gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann. In diesen Fällen wäre der – nicht durch Außervollzugsetzung modifizierte – Fortbestand des Hauptverhandlungshaftbefehls unverhältnismäßig. Angesichts des wiederholt manifestierten Bestrebens des Angeklagten, der nach Einschätzung der Polizei […] der Selbstverwalter-/Reichsbürgerszene angehört, der Hauptverhandlung fernzubleiben, liegt kein derartiger Fall vor.
54 Ein Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO dient nicht nur der Durchsetzung des Strafanspruchs der Allgemeinheit, sondern der geordneten Durchführung der strafrechtlichen Hauptverhandlung nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips insgesamt. Als Ausschnitt dessen bewehrt § 230 Abs. 2 StPO die Durchsetzung der Anwesenheitspflicht eines Angeklagten. Deren spiegelbildliche Entsprechung ist das Anwesenheitsrecht des Angeklagten, das unverzichtbar ist (vgl. BGHSt 3, 187, 191; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 230 Rn. 1, 2 mwN): im Grundsatz findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO).
55 Die von § 230 StPO statuierte Anwesenheitspflicht des Angeklagten soll nicht nur dessen rechtliches Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2025, § 230 Rn. 3). Dies gilt auch in Fallgestaltungen, in denen eine moderate Straferwartung im Raum steht.
56 In der Gesamtbetrachtung erweist sich die gegen den Angeklagten angeordnete Hauptverhandlungshaft gemäß § 230 Abs. 2 StPO als verhältnismäßig. Der dies bestätigende Beschluss des Landgerichts ist im Ergebnis ohne Rechtsfehler. Die weitere Beschwerde des Angeklagten war nach alldem zu verwerfen.
III.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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