OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 2024-11-07, 2 St 3 BJs 48/22

2 St 3 BJs 48/22Obergericht / II. Strafkammer07.11.2024

Regest

1. Ein strafbares, gewerbsmäßiges Zuwiderhandeln gegen ein unionsrechtliches Ausfuhr-, Verkaufs- und Lieferverbot liegt vor, wenn Werkzeugmaschinen, die unter die Dual-Use-Verordnung fallen, unter bewusster Verschleierung des wahren Empfängers über Drittstaaten an einen militärischen Endverwender geliefert werden. Die Täuschung der Außenhandelsbehörden schließt eine rechtmäßige Privilegierung aus.(Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.985) 2. Die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen, die nicht explizit in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung gelistet sind, ist dennoch nach dem Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig und bei Zuwiderhandlung strafbar, wenn dem Exporteur bekannt ist, dass die Güter im Bestimmungsland zur Herstellung von Rüstungsgütern (hier: Scharfschützengewehre für das Militär) bestimmt sind und die Genehmigung bei Offenlegung verweigert worden wäre.(Rn.5) (Rn.987) 3. Das vertraglich vereinbarte Einrichten von Werkzeugmaschinen sowie die Schulung von Mitarbeitern eines ausländischen Waffenproduzenten im Embargoland erfüllt den Straftatbestand des Zuwiderhandelns gegen das Dienstleistungsverbot von EU-Sanktionsmaßnahmen, wenn damit die Serienproduktion von Kriegsmaterial aktiv gefördert werden soll.(Rn.6) (Rn.993) (Rn.994) (Rn.995) 4. Das Verbringen von Militärgütern aus einem Embargoland in das Bundesgebiet unter Verwendung fiktiver, rückdatierter Verträge zur Umgehung von Einfuhrbeschränkungen stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz dar und rechtfertigt die Einziehung der Gegenstände.(Rn.7) (Rn.1140) 5. Bei der Einziehung von Taterträgen gilt das strafrechtliche Bruttowerbungsprinzip. Aufwendungen wie Anschaffungs-, Transport- oder Umstrukturierungskosten für Waren, die unter bewusster Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen veräußert wurden, unterliegen dem strikten gesetzlichen Abzugsverbot und mindern den einzuziehenden Wert des Erlangten nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19).(Rn.8) (Rn.1217) 6. Leitet eine zur Verschleierung zwischengeschaltete, im Ausland ansässige Gesellschaft Taterlöse ohne rechtlichen Grund oder unter dem Deckmantel von Scheinvergütungen an den Täter weiter, der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrscht, erlangt der Täter diese Beträge im Sinne des Einziehungsrechts direkt, was eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Gesellschaft begründet.(Rn.8) (Rn.1195) (Rn.1196)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Strafsenat — 2 St 3 BJs 48/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-07

Aktenzeichen: 2 St 3 BJs 48/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1107.2ST3BJS48.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 AWG, § 17 Abs 2 Nr 2 AWG, § 17 Abs 6 AWG, § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 18 Abs 5 Nr 2 AWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein strafbares, gewerbsmäßiges Zuwiderhandeln gegen ein unionsrechtliches Ausfuhr-, Verkaufs- und Lieferverbot liegt vor, wenn Werkzeugmaschinen, die unter die Dual-Use-Verordnung fallen, unter bewusster Verschleierung des wahren Empfängers über Drittstaaten an einen militärischen Endverwender geliefert werden. Die Täuschung der Außenhandelsbehörden schließt eine rechtmäßige Privilegierung aus.(Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.985)

  2. Die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen, die nicht explizit in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung gelistet sind, ist dennoch nach dem Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig und bei Zuwiderhandlung strafbar, wenn dem Exporteur bekannt ist, dass die Güter im Bestimmungsland zur Herstellung von Rüstungsgütern (hier: Scharfschützengewehre für das Militär) bestimmt sind und die Genehmigung bei Offenlegung verweigert worden wäre.(Rn.5) (Rn.987)

  3. Das vertraglich vereinbarte Einrichten von Werkzeugmaschinen sowie die Schulung von Mitarbeitern eines ausländischen Waffenproduzenten im Embargoland erfüllt den Straftatbestand des Zuwiderhandelns gegen das Dienstleistungsverbot von EU-Sanktionsmaßnahmen, wenn damit die Serienproduktion von Kriegsmaterial aktiv gefördert werden soll.(Rn.6) (Rn.993) (Rn.994) (Rn.995)

  4. Das Verbringen von Militärgütern aus einem Embargoland in das Bundesgebiet unter Verwendung fiktiver, rückdatierter Verträge zur Umgehung von Einfuhrbeschränkungen stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz dar und rechtfertigt die Einziehung der Gegenstände.(Rn.7) (Rn.1140)

  5. Bei der Einziehung von Taterträgen gilt das strafrechtliche Bruttowerbungsprinzip. Aufwendungen wie Anschaffungs-, Transport- oder Umstrukturierungskosten für Waren, die unter bewusster Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen veräußert wurden, unterliegen dem strikten gesetzlichen Abzugsverbot und mindern den einzuziehenden Wert des Erlangten nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19).(Rn.8) (Rn.1217)

  6. Leitet eine zur Verschleierung zwischengeschaltete, im Ausland ansässige Gesellschaft Taterlöse ohne rechtlichen Grund oder unter dem Deckmantel von Scheinvergütungen an den Täter weiter, der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrscht, erlangt der Täter diese Beträge im Sinne des Einziehungsrechts direkt, was eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Gesellschaft begründet.(Rn.8) (Rn.1195) (Rn.1196)

Tenor

  1. Der Angeklagte wird

wegen zwei Fällen des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Ausfuhr-, Verkaufs- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient,

davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht,

wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Dienstleistungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient,

und wegen tateinheitlicher gewerbsmäßiger Einfuhr und gewerbsmäßigen Erwerbs von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient,

zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren

verurteilt.

  1. Die vier Repetierbüchsen O. T-5000 M mit den Waffennummern 0002M, 0003M, 0523M und 0524M werden beim Angeklagten eingezogen.

  2. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.179.400,17 Euro angeordnet, davon 674.270,91 Euro als Gesamtschuldner.

Gegen die Einziehungsbeteiligte wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.005.453,40 Euro angeordnet, davon 674.270,91 Euro als Gesamtschuldner.

  1. Die Auslieferungshaft in Frankreich vom 10.08.2023 bis zum 22.08.2023 wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

  2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

Beim Angeklagten:

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014, Art. 4 Abs. 2 lit. b), Abs. 4 2. Halbs. der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009,

§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, § 77 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 3 AWV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014,

§ 14 Abs. 1, §§ 52, 53, 73 Abs. 1, § 73c S. 1, § 73d Abs. 1 StGBl.

Bei der Einziehungsbeteiligten:

§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 73c S. 1, § 73d Abs. 1 StGB.

Gründe

1 Zusammenfassung

2 Der Angeklagte verstieß bewusst als Geschäftsführer des in K.-M. ansässigen Unternehmens Si. und der in der Schweiz ansässigen Holdinggesellschaft U. durch den gewerbsmäßigen Verkauf, Ausfuhr und Lieferung von sechs Werkzeugmaschinen samt Zubehör an den russischen Waffenproduzenten Pr. aufgrund von Verträgen aus dem Frühjahr 2015, die er ab dem 21. September 2014 verhandelte, gegen die durch die Europäische Union ab dem 1. August 2014 verhängten Handelsbeschränkungen aufgrund des sogenannten Russland-Embargos und dadurch gegen § 18 AWG. Die vom Angeklagten gelieferten Maschinen waren gebraucht, aber funktionsfähig und für die Serienproduktion des militärisch genutzten Scharfschützengewehrs O. T-5000 und damit zur militärischen Endverwendung in Russland bestimmt, was der Angeklagte ebenfalls wusste.

3 Der Angeklagte verkaufte im Mai 2015 zunächst fünf dieser Werkzeugmaschinen (eine TWIN 65, zwei DMU 80 eVo, zwei DMC 60 HL) an den russischen Waffenhersteller Pr., exportierte sie über ein zur Verschleierung eingeschaltetes Drittunternehmen namens Bi. in die Schweiz und lieferte sie sodann an Pr. in T. in Russland aus (Tat Nr. 1). Im September 2015 verkaufte und exportierte er eine weitere Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo mit Hilfe der Firma Im. über Litauen und lieferte sie ebenfalls an Pr. in T. in Russland aus (Tat Nr. 2). Dabei täuschte er die Behörden jeweils über den wahren Verwendungszweck und den Empfänger der Maschinen.

4 Bei vier der Werkzeugmaschinen (eine TWIN 65, drei DMU 80 eVo) handelte es sich um gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck, was der Angeklagte wusste. Die TWIN 65, eine Drehmaschine mit Fräsfunktion, verfügte ebenso wie die DMU 80 eVo-Maschinen, Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung, über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen und waren somit von der Nummer 2B201 a) 2. – bei der TWIN 65 i.V.m. der Anmerkung 2 zu dieser Nummer – des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014 erfasst.

5 Bei zwei Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL handelte es sich zwar jeweils um ein Dual-Use-Gut, beide waren aufgrund nicht feststellbarer Positionsgenauigkeiten jedoch im Anhang I der Dual-Use-Verordnung nicht gelistet. Ihre Ausfuhr nach Russland zum Zwecke der Herstellung des militärischen Guts O. T-5000 war aber genehmigungspflichtig, was der Angeklagte ebenso wusste wie den Umstand, dass mit diesen Maschinen in T. ein militärisch genutztes Scharfschützengewehr hergestellt werden sollte. Zudem wusste er, dass er bei Offenlegung sämtlicher Details des beabsichtigten Einsatzes dieser Werkzeugmaschinen eine Genehmigung zur Ausfuhr nicht erhalten würde.

6 Außerdem vereinbarte der Angeklagte ab dem 21. September 2014 in einem am 20. März 2015 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag, mit dem er ebenfalls bewusst gegen das Russland-Embargo und § 18 AWG verstieß, die Einrichtung der Maschinen in T. und die Schulung der Mitarbeiter des russischen Waffenproduzenten, wobei dies durch Angestellte und Beauftragte des Angeklagten im Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2016 erfolgte. In diesem Vertrag wurde eine Serienanfertigung von jährlich 2.500 der Scharfschützengewehre vereinbart. Diese Menge an Gewehren sollte an das Militär verkauft werden, weil es dafür keinen entsprechenden Markt im zivilen Bereich gab. Das hochpräzise Scharfschützengewehr war ein Militärgut, das von Teil I Abschnitt A, Position 0001 lit a) der Ausfuhrliste und von der Position ML 1 lit a) der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst wird (Tat Nr. 3).

7 Im Dezember 2015 führte der Angeklagte vier dieser Scharfschützengewehre unter Verwendung eines vor das Embargo rückdatierten und fiktiven Vertrages bewusst verbotswidrig aus Russland nach Deutschland ein und verstieß damit gegen § 17 AWG. Die Vereinbarung war tatsächlich erst am 29. Januar 2015 getroffen worden (Tat Nr. 4). Der Senat ordnet die Einziehung dieser Gewehre an.

8 An dem Verfahren ist die von dem Angeklagten beherrschte Schweizer Holdinggesellschaft US. beteiligt, die durch die Taten 3.005.453,40 Euro erlangt hat, die der Senat einzieht. Der Angeklagte selbst hat 2.179.400,17 Euro erlangt, die ebenfalls eingezogen werden. Davon haften die US. und der Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 674.270,91 Euro, die er von der US. an sich weiter überwies.

9 Der voll schuldfähige und verhandlungsfähige Angeklagte war nicht geständig, er gab aber während der Verhandlung umfangreiche Erklärungen zu den Tatvorwürfen ab.

10 Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung.

11 1. Teil: Tatsächliche Feststellungen

12 A. Feststellungen zur Person des Angeklagten

13 I. Persönlicher und beruflicher Lebensweg

14 Der Angeklagte ist am … 1968 in … geboren. Unmittelbar nach seiner Geburt kam er für die Dauer von zwei Wochen in ein Waisenhaus. Sein Vater H. U. wurde von den Eheleuten S. ein halbes Jahr nach der Geburt des Angeklagten adoptiert. Anschließend beantragten sie das Sorgerecht für den Angeklagten. Der Angeklagte wuchs in der Folge bei seinen „Großeltern“ in S.-Z. auf. Der Angeklagte hatte insbesondere zu seinem „Großvater“ ein sehr inniges Verhältnis. Dieser verstarb allerdings, als der Angeklagte zwölf Jahre alt war. Der Tod des „Großvaters“ traf den Angeklagten sehr, da ihm nun die nötige Vertrauens- und Bezugsperson fehlte. Mit seiner „Großmutter“ verstand sich der Angeklagte überhaupt nicht. Zu seinem Vater, der 2007 verstarb, und zu seiner noch lebenden Mutter hatte der Angeklagte kaum Kontakt.

15 Im Alter von sechs Jahren wurde der Angeklagte im Jahr 1974 eingeschult. Im Jahr 1978 wechselte er sodann auf die Realschule, die er 1980 abbrach. Er besuchte anschließend die Hauptschule, die er 1983 erfolgreich abschloss. Direkt danach begann er eine Ausbildung zum Mechaniker und Werkzeugmacher bei der Firma Bo., die er 1987 abschloss und bei der er anschließend noch bis 1989 fest angestellt war. Im Jahr 1989 machte sich der Angeklagte sodann selbstständig und leitete in der Folge verschiedene Firmen (dazu näher sogleich).

16 Seit Mitte 1999 führt der Angeklagte eine Beziehung mit der am … 1973 geborenen M. L.. Beide leben seit vielen Jahren zusammen, zunächst in S., seit 2015 in Z. in der Schweiz.

17 Im Jahr 2001 hatten sich der Angeklagte und M. L. verlobt. Gleichwohl hatte der Angeklagte ein Verhältnis mit der am … 1969 geborenen S. S., aus dem der am … 2002 geborene P. E. S. hervorging. Der Angeklagte beendete in der Folge dieses Verhältnis, er zahlte aber fortlaufend Unterhalt für seinen Sohn.

18 Gleichzeitig führte der Angeklagte seine Beziehung mit M. L. fort. Am … 2015 kam die gemeinsame Tochter A. L. zur Welt. Im Jahr 2016 sollte die im Jahr 2001 geschlossene Verlobung sodann in eine Eheschließung münden. Am … 2016 fand ein Ehevorbereitungsgespräch bei dem katholischen Pfarrer R. aus der Gemeinde St. A. in Z. statt. Dort füllten sie die einzelnen Dokumente für die kirchliche Trauung aus, die für den … 2016 in der L…kirche in Z. geplant war. Die kirchliche Trauung wurde jedoch wieder abgesagt, die Gründe hierfür konnte der Senat nicht feststellen. Der Angeklagte und M. L. bezeichnen sich weiterhin als verlobt.

19 Unabhängig davon begann der Angeklagte Mitte 2022 ein Verhältnis mit der am … 1982 geborenen R. G., die er über ihren Nebenberuf als Domina kennengelernt hatte und mit der er sich in der Folge sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz traf. Er überließ ihr seine Wohnung in der F…straße … in G., in der sie ab dem … 2023 mietfrei lebte und die er den Ermittlungsbehörden gegenüber als seinen Zweitwohnsitz angab. Seine Beziehung mit M. L. führte er parallel fort. Diese hat auch weiterhin Bestand.

20 Der Angeklagte strebt seine Einbürgerung in der Schweiz an. Dies scheiterte bislang an seiner früheren Insolvenz. Er hofft aber, mit dem Nachweis von geordneten Vermögensverhältnissen die Schweizer Staatsbürgerschaft doch noch erhalten zu können.

21 Ab dem Jahr 2019 litt der Angeklagte unter einem komplexen Kopfschmerzgeschehen, das sich außerdem zunehmend intensivierte. Dieses rührte zunächst von Spannungskopfschmerzen her, die er medikamentös behandelte. Daneben entwickelte sich bei dem Angeklagten auch eine Dysthymie und ein Angstgefühl. Dieses behandelte er mit Benzodiazepinen, unter anderem Tranxilium, die als Nebenwirkung auch Kopfschmerzen verursachen. Dadurch erlitt der Angeklagte zusätzlich und weiter zunehmend analgetikainduzierte Kopfschmerzen, die er wiederum verstärkt auch mit Opiaten, insbesondere Targin, behandelte. Als er am 4. August 2019 aus der Klinik H. entlassen wurde, wurden ihm täglich dreimal 10 mg Targin verabreicht, insgesamt also täglich 30 mg. Auch in der Folge nahm er Tilidin und Targin zu sich. Seine Kopfschmerzen wurden dadurch im Laufe des letzten Jahres immer stärker, da die Medikamente aufgrund einer Gewöhnung nicht mehr ihre volle Wirkung entfalten konnten und er deshalb die Dosis teilweise erhöhte. Derzeit nimmt der Angeklagte täglich viermal 5 mg Targin und eine Tablette Oxicodon zu 5 mg ein. Am Wochenende bekommt er an beiden Tagen jeweils acht Tabletten Targin zu je 5 mg. Hinweise auf eine anhaltende Hirnentzündung gibt es allerdings nicht. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten war nicht eingeschränkt. Eine deutliche Verbesserung der bestehenden Symptomatik wäre nach einer erfolgreichen Entzugsbehandlung von Opiaten und Benzodiazepinen zu erwarten.

22 II. Die Firmen des Angeklagten in Deutschland

23 Nachdem sich der Angeklagte zunächst 1988 nebenberuflich und dann im Jahr 1989 mit zunächst einem, später drei Mitarbeitern in S.-Z. selbstständig gemacht hatte, gründete er in der Folge in Deutschland verschiedene Firmen und Gesellschaften, unter anderem die nachfolgend aufgeführten Firmen:

24 1. Am 18. April 1996 gründete er die Firma SI. – Pr. Handels- und Produktionsgesellschaft mbH mit zunächst fünf Mitarbeitern. Die Firma, die am 13. August 1989 ins Handelsregister eingetragen wurde, hatte ihren Sitz in der B… in S.. Der Gegenstand der Firma war die industrielle Fertigung von Präzisionsteilen sowie der Groß- und Einzelhandel mit Formteilen.

25 Im Jahr 2007 verlagerte der Angeklagte die Produktionsstätte der SI. in die L…straße … in K.-M., wo er seit 2004 einen Neubau für die Firmenräume hatte erstellen lassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Firma bereits 110 Mitarbeiter. Seine Vision war bereits damals, Ersatzteile für die Wehrtechnik zu bauen, weshalb er die neuen Firmenräume entsprechend auslegte und auch eine Schießbahn anlegte.

26 Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 2015 erfolgte die Namensänderung in Si. P. Handels- und Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Si.). Als Gesellschafter fungierte nun die S. Management u. Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Sitz in der G…straße … in S.. Ihr Anteil betrug 350.000 Euro. Als Gegenstand der Firma wurde nun die industrielle Fertigung von Präzisionsteilen sowie der Groß- und Einzelhandel mit Formteilen, ferner der Vertrieb und Handel mit Maschinen zur Metall- und Kunststoffbe- und -verarbeitung einschließlich Maschinenteilen bezeichnet.

27 Der Angeklagte war mit Ausnahme des Zeitraums vom 13. Januar 2016 bis 13. Juli 2016 Geschäftsführer der Firma.

28 Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 1. April 2020 wurde über das Vermögen der Si. jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.

29 2. Am 9. März 2004 gründete der Angeklagte die A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, die am 28. Juni 2004 ins Handelsregister eingetragen wurde. Als Gegenstand wurde die Anschaffung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen, die Errichtung von Immobilien durch Dritte, die Finanzierung eigenen Anlagevermögens und die langfristige Vermietung von Geschäftsbauten sowie von beweglichen und unbeweglichen Anlagen aller Art und die Durchführung aller für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen angegeben. Die Firma hatte ihren Sitz zunächst in der G…straße … in S.. Der Sitz wurde später in die B... in S. verlegt. Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Anteil von 25.000 Euro war der Angeklagte.

30 3. Am 20. September 2004 folgte die Eintragung der A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG mit Sitz zunächst in der G…straße … in S., der später in die B... in S. verlegt wurde. Gesellschafter war die A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Kommanditisten waren der Angeklagte mit einer Einlage in Höhe von 4.700 Euro sowie die D. Beteiligungsgesellschaft Immobilien mbH mit Sitz in M. und einer Einlage in Höhe von 300 Euro.

31 4. Am 20. Februar 2007 folgte die Gründung der S. Verwaltungs-GmbH, die am 11. April 2007 ins Handelsregister eingetragen wurde. Ihr Gegenstand war die Verwaltung eigenen Vermögens und die Übernahme der Stellung des persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters in der Kommanditgesellschaft unter der Firma S. Beteiligungen GmbH und Co. KG. Auch sie hatte ihren Sitz zunächst in der G…straße … in S. und wurde später in die B... in S. verlegt. Der Angeklagte, der Geschäftsführer war, fungierte ferner bei einer Einlage von 25.000 Euro als Gesellschafter.

32 5. Der Angeklagte gründete sodann am 29. November 2011 die S. Management GmbH, der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am 19. Dezember 2011. Ihr Gegenstand war die Verwaltung eigenen Vermögens für eigene Rechnung und die Übernahme der Stellung des persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters in der Kommanditgesellschaft unter der Firma S. Management u. Beteiligungs GmbH & Co KG. Wie bei früheren Firmen hatte auch diese Firma ihren Sitz in S., zunächst in der G…straße … und später in der B... Wiederum war der Angeklagte Geschäftsführer und bei einem Anteil von 25.000 Euro Gesellschafter.

33 6. Am 19. Dezember 2011 ließ der Angeklagte zudem die S. Management u. Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Sitz zunächst in der G…straße … und später in der B..., jeweils in S., ins Handelsregister eintragen. Gesellschafter dieser Firma war die S. Management GmbH. Der Angeklagte war mit einer Einlage, die zuletzt 10.000 Euro betrug, Kommanditist.

34 7. Am 20. Dezember 2011 gründete der Angeklagte sodann die S. Holding GmbH mit Sitz in der G…straße … in S.. Geschäftsführer dieser Firma, die am 29. Dezember 2011 ins Handelsregister eingetragen wurde, war die Angeklagte, ihr Gesellschafter war bei einem Anteil von 25.000 Euro die S. Management u. Beteiligungs GmbH & Co. KG. Der Gegenstand lautete auf Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Übernahme von Unternehmensbeteiligungen und deren Verwaltung.

35 8. Bereits am 30. November 2011 hatte der Angeklagte zudem die Firma BO. GmbH mit Sitz in der L…straße … in K.-M. gegründet, die er als Geschäftsführer leitete. Diese Firma, die am 3. Februar 2012 ins Handelsregister eingetragen wurde, hatte zum Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb sowie die Wartung von Winkel- und Mehrspindelbohrköpfen. Am 8. Juni 2012 änderte der Angeklagte den Namen der Firma in Si. Sys. GmbH. Gesellschafter wurde die S. Holding GmbH mit einem Anteil von 50.000 Euro, Geschäftsführer blieb der Angeklagte. Auch der Gegenstand der Firma wurde geändert und lautete nun Entwicklung, Herstellung und Handel von bzw. mit Waffensystemen.

36 9. Im Hinblick auf die Insolvenz der Si. gründete der Angeklagte schließlich am 8. Mai 2020 die A. Fertigungstechnik GmbH, die die Nachfolge der Si. antreten sollte und ihren Sitz ebenfalls in deren Räumen in der L…straße … in K.-M. hat. Gesellschafter dieser Firma, die am 26. Mai 2020 ins Handelsregister eingetragen wurde, ist die S. Management u. Beteiligungs GmbH & Co. KG mit einem Stammkapital von 25.000 Euro. Geschäftsführer der Firma ist der Zeuge D. J., Einzelprokura hat M. L.. Tatsächlich leitet aber der Angeklagte die Firma und gibt, auch aus der Haft heraus, entsprechende Anweisungen, die D. J. umzusetzen hat. Der ursprüngliche Gegenstand der Firma lautete: Die industrielle Fertigung von Präzisionsteilen sowie der Groß- und Einzelhandel mit Formteilen, ferner der Vertrieb und Handel mit Maschinen zur Metall- und Kunststoffbe- und -verarbeitung einschließlich Maschinenteilen, daneben Verwaltung von Vermögenswerten aller Art sowie die Beteiligung an Fertigungs- und Handelsbetrieben aller Branchen und die Übernahme der Komplementärstellung bei derartigen Unternehmen. Dieser Gegenstand wurde noch 2020 erweitert und umfasst seitdem auch die Herstellung und den Handel von wehrtechnischen Produkten, die unter das Waffengesetz sowie Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.

37 III. Die Firmen des Angeklagten in der Schweiz

38 Neben den Firmen in Deutschland gründete der Angeklagte in der Vergangenheit auch mehrere Gesellschaften in der Schweiz oder beteiligte sich an ihnen. Dies betrifft unter anderem die folgenden Firmen:

39 1. Am 4. Oktober 2004 ließ er die S. T. Präzisions AG mit Sitz in N. a. R. ins Handelsregister eintragen. Über diese Firma wurde am 10. Juni 2009 das Konkursverfahren eröffnet, am 29. September 2009 wurde die Firma sodann im Handelsregister gelöscht. Der Angeklagte war in der Firma zunächst Geschäftsführer und zuletzt das einzige Mitglied des Verwaltungsrates gewesen.

40 2. Am 11. Dezember 2007 gründete der Angeklagte die U. S. H. AG (im Folgenden: US.) mit Sitz in Sch.. Dabei fungierte er zunächst als Geschäftsführer, bevor er einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Berechtigung zur Einzelunterschrift wurde. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb von und die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, Erwerb und Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie die Durchführung von Finanz- und Treuhandgeschäften. Aufgrund der Verlegung des Firmensitzes wurde diese Firma am 6. Mai 2019 im Handelsregister des Kantons Sch. gelöscht. Sie ist nunmehr als U. S. H. AG im Handelsregister des Kantons Sc. eingetragen. Als Zweck ist dort aufgeführt: Erwerb von und Beteiligung an Unternehmungen aller Art, Erwerb und Verwendung von Patenten und Lizenzen sowie Durchführung von Finanz- und Treuhandgeschäften.

41 3. Am 7. Oktober 2008 ließ der Angeklagte die Waffenfabrik N. AG, nach Verlegung des Sitzes von N. a. R. nach Sch. mit dem Namenszusatz Sch., in das dortige Handelsregister eintragen. Der Angeklagte war zunächst Vizepräsident, später einziges Mitglied des Verwaltungsrates und schließlich Liquidator der Firma. Obwohl die Gesellschaft bereits am 12. April 2019 aufgelöst worden war, erfolgte die Löschung im Handelsregister nach Beendigung der Liquidation erst am 19. Januar 2022.

42 4. Ebenfalls am 7. Oktober 2008 ließ der Angeklagte die Firma S. A. AG mit Sitz in N. a. R. und später in Sch., dann auch unter der Bezeichnung M. A. AG geführt, in das dortige Handelsregister eintragen. Der Angeklagte war hier zunächst Vizepräsident und später einziges Mitglied des Verwaltungsrates, zuletzt gleichzeitig auch Liquidator der Firma. Die Gesellschaft wurde am 12. April 2019 aufgelöst und nach Beendigung der Liquidation am 21. Dezember 2021 im Handelsregister gelöscht.

43 IV. Finanzielle Verhältnisse und Zukunftspläne

44 Der Angeklagte bestritt zuletzt seinen Lebensunterhalt aus seinem monatlichen Gehalt in Höhe von 18.500 Euro, das ihm die S. BI. KG auszahlte. Dieses Gehalt ist allerdings aufgrund der derzeitigen Haftsituation im Moment gestundet. Er hat in der Schweiz mehrere Bankverbindungen, die mittlerweile im Hinblick auf das vorliegende Verfahren jedoch gekündigt wurden. Bei diesen Banken besitzt er Konto- und Aktienguthaben im Gesamtwert von etwa 21.037.000 Euro. Der Angeklagte hat gleichzeitig Schulden insbesondere aus seinem gewerblichen Bereich in Höhe von etwa 14.052.000 Euro.

45 Der Angeklagte ist Eigentümer eines großen Hauses in Z., einer Wohnung in der F…straße … in G. mit einer Gesamtwohnfläche von 78,06 qm sowie zweier Landwirtschaftsflächen in S.-Z. über 13,35 Ar bzw. 10,56 Ar. Die Eigentumswohnung in G. schätzt der Angeklagte auf einen Wert in Höhe von 230.000 Euro. Aus ihr erzielt er grundsätzlich eine monatliche Miete in Höhe von 950 Euro, die er der Mieterin R. G. aber gestundet hat. Der Wert seiner übrigen Gebäude in der Schweiz und in Deutschland beläuft sich auf etwa 12.300.000 Euro, wobei auf diesen Schulden in Höhe von etwa 9.800.000 Euro lasten. Daneben besitzt er eine größere Anzahl hochwertiger PKW der Marken Porsche und Mercedes, die allerdings teilweise geleast sind, sowie mehrere teure Uhren und Waffen. Kurz vor seiner Festnahme in der vorliegenden Sache beabsichtigte er den Kauf eines Hauses in St. T., welches für 11,5 Millionen Euro angeboten worden war, wobei er selbst bereit war, dafür 8,2 Millionen Euro auszugeben. Dieses Vorhaben hat er auch in der Haft noch nicht aufgegeben. Bereits in der Vergangenheit war es ihm möglich gewesen, mehrfach Häuser oder Grundstücke zu kaufen bzw. zu verkaufen.

46 In der vorliegenden Sache wurde gegen den Angeklagten ein dinglicher Arrest in Höhe von 1.505.129,26 Euro verhängt. Diesbezüglich sind in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Positionen gesichert:

47 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | Zwangssicherung Wohnungseigentum G. | 194.500,00 Euro | | 2. | Zwangssicherung Eigentum PKW-Stellplatz G. | 20.000,00 Euro | | 3. | Zwangssicherung Landwirtschaftsfläche Z. | 49.395,00 Euro | | 4. | Zwangssicherung Landwirtschaftsfläche Z. | 8.000,00 Euro | | 5. | Uhr IWC aus JVA St. | 10.000,00 Euro | | 6. | Pfändung Eigengeld JVA St. | 376,19 Euro | | 7. | Gesamt | 282.271,192 Euro |

48 Im Zusammenhang mit der Pfändung von Geschäftsführergehältern oder Gesellschaftsanteilen des Angeklagten konnten keine Vermögenswerte gesichert werden. Auch sonst wurden in Deutschland keine weiteren Vermögenswerte des Angeklagten gesichert. In der Schweiz wurde im Rechtshilfeweg auf einem Konto des Angeklagten bei der U… AG mit der Kontonummer … ein Betrag von 1.505.129,26 Euro arrestiert.

49 Der Angeklagte hat während der Haftzeit verschiedene Zukunftspläne entwickelt. So überlegt er, in Z. ein Pfandhaus aufzumachen und in der Schweiz, aber auch in Deutschland einen Waffenhandel zu betreiben. Ferner möchte er sein gesamtes Firmengeflecht umstrukturieren. Er erarbeitet in der Haft zudem ein Konzept, um einen gewinnbringenden Verkauf von Artillerie-Munition durchführen zu können. Dafür möchte er ein Patent anmelden. Ferner will er nach der Haft den Jagdschein erwerben und Geschäfte im Bereich von Silbermünzen machen, wobei er sich zudem für Krügerrandmünzen interessiert.

50 V. Vorstrafen

51 Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister sind bezüglich des Angeklagten folgende Eintragungen enthalten:

52 1. Am 19. Mai 1988, rechtskräftig seit demselben Tag, sprach das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (C 3 Ds 1153/87) den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens von Schusswaffen ohne Waffenschein schuldig. Dem Angeklagten wurde auferlegt, eine Geldbuße von 1.500 DM zu bezahlen.

53 Der Angeklagte hatte am 17. Mai 1987 in G. in seinem PKW eine Schrotflinte, Kaliber 12/70, und eine Pistole 9 mm jeweils ohne Waffenschein mit sich geführt.

54 2. Am 8. Mai 1990, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (C 3 Ls 49/90) den Angeklagten wegen Erwerbs und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe, Erwerbs und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe ohne behördliche Genehmigung, unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in drei Fällen, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und Überlassens an einen anderen in zwei Fällen, unerlaubter Einfuhr einer Schusswaffe, unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und Überlassens an einen nicht Berechtigten zu der Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 15. August 1992 erlassen, der Strafmakel wurde beseitigt.

55 Der Senat hatte die Gerichtsakte zwar angefordert, diese war aber bereits ausgesondert. Auch das Urteil wurde bereits vernichtet, so dass nähere Feststellungen zu dem Sachverhalt der Verurteilung nicht getroffen werden konnten.

56 3. Am 28. April 1994 erließ das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (B 2 Cs 738/94) gegen den Angeklagten einen Strafbefehl, welcher am 17. Mai 1994 Rechtskraft erlangte. Gegen den Angeklagten wurde wegen Entziehung elektrischer Energie eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt.

57 Der Angeklagte hatte im Zeitraum vom 22. Juli 1993 bis zum 5. Oktober 1993 für seine Gewerberäume in S.-Z. in unzulässiger Weise zwischen seinem aufgrund von Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtung gesperrtem Stromzähler und einem anderen ihm zuzuordnenden, jedoch nicht für die Versorgung seiner gewerblichen Anlage bestimmten Stromzähler eine Verbindung in Form einer elektrischen Brücke hergestellt und so Strom für seine gewerbliche Anlage erlangt.

58 4. Am 24. November 1994 verhängte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (B 5 Ds 637/94) gegen den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 2. Dezember 1994 rechtskräftig.

59 Der Angeklagte hatte am 3. November 1992 eine von ihm im Juni 1991 für 189.779 DM gekaufte, im Zeitpunkt des Verkaufs aber noch nicht bezahlte und noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Fräs- und Bohrmaschine an einen gutgläubigen Käufer für 125.000 DM verkauft. Den dem ursprünglichen Eigentümer und Verkäufer entstandenen Schaden hat der Angeklagte am 5. Oktober 1994 durch Zahlung der Restschuld wiedergutgemacht.

60 5. Am 12. Dezember 1994 erließ das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (B 2 Cs 2127/94) gegen den Angeklagten einen Strafbefehl mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz in drei tateinheitlichen Fällen (unerlaubter fahrlässiger Ankauf von Schusswaffen, fahrlässiger unerlaubter Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm). Gegen den Angeklagten wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt. Das Straferkenntnis ist seit dem 25. September 1995 rechtskräftig.

61 Der Angeklagte hatte am 29. Januar 1993 eine Pistole Colt, Kal. 45 ACP, am 20. Februar 1993 einen Revolver Smith & Wesson, Kal. .44 mag., am 26. März 1993 eine Pistole PP Manurhin, Kal. 7,65 mm Br, am 29. März 1993 eine Pistole Walther, Kal. 6,35 mm und eine Pistole P08 DWM, Kal. 9 mm Para sowie am 16. April 1993 einen Revolver Smith & Wesson, Kal. 357 mm mag. jeweils ohne die dazu erforderliche Erlaubnis erworben und anschließend, bis zur Rückgabe der Waffen an den Verkäufer Ende April 1993 bzw. am 13. November 1993, den Besitz über diese ausgeübt.

62 6. Am 20. November 1995 bildete das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (B 5 Ds 637/94) aus den unter (4) und (5) genannten Straferkenntnissen eine nachträgliche Gesamtfreiheitstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 8. Januar 1998 erlassen.

63 7. Am 26. Januar 2005, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (B 2 Ls 154 Js 19811/01) gegen den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 100 Euro.

64 Der Angeklagte hatte es als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der SI. Pr. Handels- und Produktions GmbH mit Sitz in der B… in S. spätestens ab 31. April 2000 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma bewusst pflichtwidrig unterlassen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

65 Diese Pflicht endete erst am 2. Juli 2002 mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wobei diese Sicherungsmaßnahme bereits am 9. Juli 2002 wieder aufgehoben wurde.

66 8. Am 28. April 2011, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Stuttgart (104 Ls 147 Js 80599/06) den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 24. Mai 2013 erlassen.

67 Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer der SI. Pr. Handels- und Produktionsgesellschaft mbH mit Sitz in der B... in S. und als Inhaber für sein am gleichen Sitz befindliches Einzelunternehmen „U. S.“, welches Betriebsgegenstände an die SI. verpachtete, für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 jeweils Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben, in denen die Vorsteuerjahresbeträge bewusst wahrheitswidrig zu hoch angesetzt wurden, wodurch er Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 608.666,93 Euro verkürzt hatte. Zwischen beiden Unternehmen hatte jedenfalls seit 2001 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden.

68 Derzeit ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Ludwigsburg (3 Cs 150 Js 97341/20) ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung anhängig. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (150 Cs 97341/20) hat hier eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 200 Euro beantragt. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

69 Neben diesen Verfahren in Deutschland war gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren in der Schweiz anhängig. Das Verfahren mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 KMG) wurde durch die dortige Bundesanwaltschaft (SV.18.0793-SKA) mit Verfügung vom 29. Januar 2019 eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Weitere Anzeigen gegen den Angeklagten wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) wurden von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom gleichen Tag bereits nicht anhand genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich dieser Verfahren und ihrer Hintergründe auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (unten 3. Teil II.3.) verwiesen.

70 VI. Haftsituation

71 In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte am 10. August 2023 um 11:05 Uhr in Frankreich vorläufig festgenommen. Nach seiner Vorführung kam er dort in Haft. Bei seiner Anhörung zur Auslieferung am 16. August 2023 erklärte der Angeklagte seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung. Er verzichtete jedoch nicht auf den Spezialitätsgrundsatz. Am 22. August 2023 wurde er nach Deutschland überstellt, wo er am 23. August 2023 der Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof vorgeführt wurde. Diese setzte den Haftbefehl in Vollzug. Seitdem befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft, die er in der Justizvollzugsanstalt St. verbüßt.

72 Während der Untersuchungshaft kam es zu drei nennenswerten Begebenheiten. In einem Fall verstieß der Angeklagte bewusst gegen die Anstaltsordnung, indem er einem Mitgefangenen verbotenerweise Tabak weitergab, was ihm zwar bewusst war, ihm aber „Spaß“ bereitete. In einem weiteren Fall versuchte der Angeklagte, die gegen ihn verhängte Pfändung seines Vermögens dadurch zu umgehen, dass er sich „von außen“ über einen Mithäftling Geld überweisen ließ, um es sich dann von diesem aushändigen zu lassen. Da der Mithäftling das Geld aber für sich selbst verwendete, konnte der Angeklagte das Geld letztlich nicht erlangen. Schließlich kam es am 3. April 2024 dazu, dass der Angeklagte unerlaubterweise im Besitz von verschiedenen Medikamenten war, die ihm zuvor nicht verschrieben worden waren.

73 Aus der Haft führt der Angeklagte regen Briefverkehr insbesondere mit seiner Lebensgefährtin M. L. und dem Zeugen D. J., dem Geschäftsführer der vom Angeklagten letztlich geleiteten A. F. GmbH. Er erhält von diesem regelmäßigen Besuch, während er mit M. L. und der gemeinsamen Tochter A. regelmäßig Kontakt auch über Skype hat. Beide besuchten den Angeklagten zudem auch in der Haftanstalt.

74 B. Feststellungen zu den Verbindungen des Angeklagten nach Russland und früheren Vorhaben

75 I. Entwicklung der Firma Si. bis zum Jahr 2008

76 Der Angeklagte hatte am 18. April 1996 die Firma SI. – Pr. Handels- und Produktionsgesellschaft mbH mit Sitz in der B... in S. mit zunächst fünf Mitarbeitern gegründet. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 2015 erfolgte die Namensänderung in Si. P. Handels- und Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Si.).

77 Nachdem die Firma zunächst gewachsen war, kam sie zur Jahrtausendwende in finanzielle Schwierigkeiten. Ab dem Jahr 2003 verbesserte sich die Situation allerdings wieder deutlich, so dass der Angeklagte in der L…straße … in K.-M. einen Neubau für die Firmenräume erstellen ließ und im Jahr 2007 die Produktionsstätte der Firma nach dort verlegte. Ende 2008 beschäftigte er über seine Firma etwa 180 Mitarbeiter.

78 Bei der Planung seines Neubaus in K.-M. hatte der Angeklagte bereits die Vision, Spareparts (Ersatzteile) für die Wehrtechnik zu bauen, um Alleinstellungsmerkmale zu erzielen. Er legte das Gebäude entsprechend aus, legte eine Schießstandanlage im Keller an, stattete es mit Messanlagen für die Überprüfung von Schusswaffen aus und schuf Sicherheitsbereiche nach den Richtlinien für den Geheimschutz. Ferner richtete er Tresore und Tresorräume für die Verwahrung von Schuss- und Kriegswaffen ein. Dennoch wollte er dies nach außen nicht dokumentieren, um seinen Kundenstamm, der insbesondere die Firmen Z. F., P., G. und D. umfasste, nicht zu verlieren, da er davon ausging, dass dieser nicht bereit gewesen wäre, Teile für die eigene Produktion bei einem Unternehmen fertigen zu lassen, welches mit der Waffenherstellung befasst ist. Deshalb plante er auch von vornherein, diesen Bereich vor dem großen Teil der Mitarbeiter der Si. geheim zu halten. Bezüglich der Schießstandanlage gab er vor, diese nur zum privaten Gebrauch zu nutzen, um bei seinen Mitarbeitern kein Misstrauen zu streuen.

79 II. Entwicklung von 2008 bis 2011

80 1. Verschlechterung der Geschäftslage von 2008 bis 2009

81 Die Situation in der Firma änderte sich Ende 2008 aber schlagartig, nachdem die Investmentbank L. BI. am 15. September 2008 Insolvenz hatte beantragen müssen und diese Finanzkrise auch die Si. erfasst hatte. Es kam daraufhin bei der Si. zu drei größeren Kündigungswellen. Zunächst erfolgte Ende 2008 eine Massenentlassung, daran schlossen sich in den Zeiträumen Ende Januar/Anfang Februar 2009 und Ende März/Anfang April 2009 zwei weitere umfangreichere Entlassungen von Mitarbeitern an. Wenngleich sich ab dem Jahr 2010 die Lage wieder normalisierte, brachte es die Si. nicht mehr auf das Niveau von vor 2008. Dies missfiel dem Angeklagten, dessen Ziele es waren, seinen Gewinn stetig zu steigern sowie seine Firma ständig zu vergrößern und zu erweitern. Er suchte deshalb nach neuen Wegen, um diese Vorhaben zu erreichen. Er verfolgte hierbei weiterhin sein ursprüngliches Ziel, im wehrtechnischen Bereich Fuß fassen und sich dort neue Absatzmärkte erschließen zu können.

82 2. Suche nach neuen Absatzmärkten im Ausland

83 Der Angeklagte war im Hinblick auf die bisherige Entwicklung bestrebt, sich neue Absatzmärkte vor allem im Ausland zu erschließen. Er sah die Zukunft darin, in den Waffen- und Munitionsbereich zu investieren, wobei er sich im internationalen Bereich größere Chancen ausrechnete als im reinen Inland. Sein Blick richtete sich hierbei insbesondere auf den Ostblock. Er wollte zudem insbesondere im militärischen Bereich Abnehmer finden, da er wusste, dass hier ein größerer Markt als im zivilen Waffenbereich vorhanden war, der überdies deutlich finanzkräftiger war. Auch war ihm bewusst, dass er auf diese Weise deutlich höhere Stückzahlen an Waffen und Munition würde verkaufen können als im bloßen Sport- und Jagdgewehrbereich. Er hatte dabei die Absicht, bereits bestehende Waffensysteme weiterzuentwickeln, um mit eigenen Patenten „neue“ Waffen produzieren und verkaufen und so einen noch größeren Gewinn erzielen zu können.

84 Sein Ziel war es deshalb, sich vorwiegend in Russland neue Absatzmärkte mit militärischem Hintergrund zu erschließen, zumal er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung mit Werkzeugmaschinen davon ausging, dass gerade in der russischen Waffenproduktion noch veraltete Werkzeugmaschinen eingesetzt wurden und die Herstellung von militärischen Gütern deshalb oftmals ineffizient und kostenintensiv war. Gleichzeitig wollte er sich das zu Nutze machen und mit seiner fachlichen Expertise bei russischen Herstellern überzeugen. Er sah dabei die Möglichkeit, sich in Russland direkt zu engagieren oder aber in Deutschland oder Europa eine neue Firma zu gründen, die nach der Herstellung von Waffen auch den russischen Markt hätte bedienen können. Eine konkrete Planung bestand zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht. Aber er beabsichtigte, diese offene Planung weiterzuverfolgen. Er beauftragte deshalb seinen damaligen Mitgeschäftsführer T. S., Kontakte nach Russland herzustellen. Diesem gelang es tatsächlich, zunächst mit V. Z. in geschäftlichen Kontakt zu treten. V. Z. war Chefkonstrukteur der in T. sitzenden Firma Ts., die wiederum zu dem russischen Waffenhersteller ZK. CO. gehörte. Nach Schilderung des Vorhabens des Angeklagten gab V. Z. zu verstehen, dass er die Pläne des Angeklagten vor Ort besprechen müsse und sich dann wieder bei der Si. melden würde.

85 Bei alldem war der Angeklagte bestrebt, seine Pläne innerhalb seiner Firma nur einem kleinen und überschaubaren Kreis zu offenbaren. Er wollte verhindern, dass seine Absichten publik und möglicherweise durch Konkurrenten durchkreuzt werden könnten. Auch wollte er seinen bisherigen Kundenstamm nicht verlieren. Die im Betriebssitz im Keller befindliche Schießbahn war mit dem eigentlichen Unternehmenszweck nicht in Verbindung zu bringen. Offiziell gab er vor, diese sei für den privaten Gebrauch. Der Angeklagte war jedoch von dem Gedanken getragen, zu gegebener Zeit, sobald sich seine Pläne konkretisieren ließen, diese Schießbahn geschäftlich zu nutzen und eine neue Firma im gleichen Betriebssitz in K.-M. zu gründen, mit der er sein Vorhaben umzusetzen gedachte. Dieser sollte allerdings nur ein kleiner Mitarbeiterstab angehören. Er stellte dazu bereits im Vorfeld, nämlich zum 1. Oktober 2008, den Zeugen H. B. bei der Si. ein, da dieser über eine im Jahre 2004 erworbene Waffenhandelserlaubnis verfügte. Er selbst hatte zwar früher eine solche besessen, mittlerweile aber verloren. Er übertrug dem H. B. offiziell den Aufgabenbereich „Organisationsleitung“. Intern gab er ihm die Aufgabe, seine waffentechnische Sammlung zu verwalten und den Nachweis und die Einhaltung der entsprechenden Meldepflichten zu pflegen bzw. zu überwachen sowie Kontakte nach Russland aufzubauen. Da die Si. zu diesem Zeitpunkt noch keinen Waffenhandel betrieb, sollte H. B. zunächst im Hintergrund agieren, um beim Aufbau eines solchen Waffenhandels und der entsprechenden geschäftlichen Beziehungen mitzuwirken. Der Angeklagte stellte ihm dazu einen Schreibtisch im Büro des T. S. zur Verfügung, so dass diese sich gegenübersaßen. Innerhalb des eigentlichen Geschäftszwecks der Si. hatte er dagegen keine Funktion, weshalb die dortigen Mitarbeiter ihn letztlich allenfalls vom Sehen, aber nicht näher kannten.

86 In diesem Zusammenhang wies H. B. den Angeklagten darauf hin, dass es sinnvoll wäre, bei Gesprächen und Treffen mit möglichen russischen Geschäftspartnern jemanden zu involvieren bzw. mitzunehmen, der einerseits die russische Sprache beherrschen würde, andererseits aber auch über entsprechende Kontakte verfügte, um gegebenenfalls weitere Geschäftsbeziehungen vor Ort in M., T. und weiteren Orten zu knüpfen. Als in Betracht kommende Person schlug H. B. dem Angeklagten den R. Z. vor, den er seit etwa 2003 kannte und von dem er wusste, dass dieser russisch sprechen und sowohl Kontakte zu Ts. als auch zu anderen russischen Waffenherstellern und hier insbesondere zur Firma LLC Pr. (im Folgenden: Pr.) herstellen konnte, die wiederum unter dem Markennamen O. Gewehre produziert.

87 Der Angeklagte hielt diesen Vorschlag für sinnvoll, bestand aber darauf, R. Z. vorher persönlich kennenzulernen. H. B. vermittelte dieses Treffen, welches im Laufe des Jahres 2009 stattfand. Der Angeklagte berichtete dabei R. Z. von seinen Vorstellungen. Da er R. Z. für geeignet und vertrauenswürdig ansah, gab er diesem den Auftrag, namens der Si. zu prüfen, ob Geschäftsbeziehungen der Si. mit russischen Waffenfirmen möglich seien. Der Angeklagte führte in der Folge nach Vermittlung durch R. Z. und aufgrund seiner stetig wachsenden Verbindungen mit verschiedenen russischen Geschäftsleuten Vertragsgespräche. Dabei besichtigte er auch zahlreiche Fabriken, in denen die Produktion von Waffen und Kriegswaffen stattfand.

88 3. Konkrete Geschäftsbeziehungen zwischen Si. und russischen Waffenherstellern ab 2009

89 T. S. wurde am 7. April 2010 als Mitgeschäftsführer der Si. abberufen. Er verließ daraufhin die Si.. H. B. verblieb deshalb zunächst allein in dem zuvor gemeinsam genutzten Büro.

90 Nach dem Weggang von T. S. versuchte V. Z., diesen telefonisch zu erreichen, da er von dessen Ausscheiden aus der Si. noch keine Kenntnis erhalten hatte. Das Telefonat nahm H. B. entgegen. V. Z. teilte deshalb nun diesem mit, dass seitens der russischen Firma geschäftliche Kontakte mit der Si. erwünscht seien, weshalb ein gemeinsames Treffen vereinbart werden sollte. Gleichzeitig bat er H. B. darum, seine Mitteilung an den Angeklagten weiterzugeben.

91 H. B. informierte den Angeklagten über das Telefonat mit V. Z.. Daraufhin bat der Angeklagte den R. Z., Kontakt mit V. Z. aufzunehmen und ihm zu signalisieren, dass er und die Si. Interesse an gemeinsamen Geschäften hätten. Dies führte letztlich dazu, dass der Angeklagte im Namen der Si. spätestens ab dem Jahr 2010 in engere Geschäftsbeziehungen mit den Firmen Ts. und Pr. eintrat.

92 Um auch nach außen eine gewisse Legitimation dafür zu dokumentieren, dass R. Z. bevollmächtigt sei, für die Si. und den Angeklagten aufzutreten, stellte er diesen im weiteren Verlauf offiziell bei der Si. im September 2011 ein. R. Z. ging darauf ein, zumal er für seine bis dahin erfolgte Tätigkeit und die von ihm gestellten Rechnungen vom Angeklagten kein Geld bekommen bzw. nicht den von ihm in Rechnung gestellten Geldbetrag erhalten hatte und nur unter der Bedingung zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Angeklagten bereit war, dass er dafür ein festes Gehalt erhalten würde. Es gelang ihm, sowohl über den V. Z. mit der Firma Ts. als auch über seine weiteren Kontakte mit der Firma Pr. in nähere Gespräche einzutreten und diese fortlaufend zu intensivieren, wobei er jeweils den Angeklagten über diese Gespräche informierte und entsprechend dessen Anweisungen handelte.

93 Parallel dazu verfolgte der Angeklagte weiter seine Idee, Weiterentwicklungen von Waffen planerisch zu betreiben. Dabei legte er sein Augenmerk insbesondere auf die deutsche Firma H. und K., die er mit Hilfe eines russischen Oligarchen zu übernehmen gedachte, was letztlich aber scheiterte. Außerdem war der Angeklagte bestrebt, russische Waffensysteme nach Deutschland einzuführen, um diese auf mögliche Weiterentwicklungen zu überprüfen und sodann ggf. in eigenem Interesse mit anderem Namen verkaufen zu können. Der Angeklagte war insbesondere von dem Gewehr Ko. begeistert und bat R. Z. deshalb darum, mit Hilfe seiner Kontakte die Einfuhr mehrerer Gewehre dieses Typs aus Russland an ihn in die Wege zu leiten.

94 Angesichts dieser Entwicklung griff der Angeklagte seine ursprüngliche Überlegung wieder auf, eine neue Firma mit dem Geschäftszweck der Entwicklung, Herstellung und des Handels von bzw. mit Waffensystemen zu gründen. Dazu firmierte er die am 30. November 2011 von ihm gegründete Firma BO. GmbH mit Sitz in der L…straße in K.-M. am 8. Juni 2012 zu dem neuen Firmennamen Si. Sys. GmbH mit gleichem Geschäftssitz und jetzt entsprechendem Geschäftszweck um. Er leitete auch diese Firma als Geschäftsführer. Entsprechend seiner Planung, in seine Geschäfte mit Wehrtechnik und Waffen nur wenige Personen einzuweihen, verfügte diese Firma nur über einen kleinen Mitarbeiterstab, bestehend aus S. W., R. M., H. B. und K. v. H.. Um sein Ziel, sich sowohl in Deutschland als auch im Ausland militärische Absatzmärkte erschließen zu können, zu erreichen, nahm er zudem Kontakt mit G. K. auf, der die Firma A. betrieb und dessen Kundenstamm ausschließlich aus Behörden, Militär und Spezialeinheiten wie der GSG 9 bestand. Der Angeklagte erhoffte sich, über ihn an diesen Kundenkreis zu gelangen und seine bereits bestehenden Beziehungen innerhalb Deutschlands und Europas als auch die neu geknüpften Beziehungen nach Russland entsprechend ausbauen und intensivieren zu können. Er stellte deshalb G. K. ab 1. April 2013 ebenfalls bei der Si. Sys. GmbH ein und übertrug ihm die Aufgaben eines Geschäftsführers, ohne ihn allerdings formell im Handelsregister als Geschäftsführer eintragen zu lassen. Dies unterließ er bewusst, um in allen Belangen in seiner eigenen Funktion als Geschäftsführer informiert zu bleiben und sämtliche Entscheidungen selbst abschließend treffen zu können. G. K. war mit der neuen Aufgabe einverstanden, da er sich insgeheim erhoffte, dass der Angeklagte später seine Firma A. übernehmen und er so einen Nachfolger für seine Firma finden würde. Er legte deshalb keinen großen Wert auf den Eintrag im Handelsregister, auch um dem Angeklagten sein Vertrauen zu ihm unter Beweis zu stellen.

95 Der Angeklagte erteilte seinen Mitarbeitern bei der Si. Sys. GmbH die Anweisung, unter dem Mantel der Verschwiegenheit eine neue Gewehrfamilie zu entwickeln, nämlich ein Präzisionsgewehr in Langbauweise, ein Präzisionsgewehr in Kurzbauweise, beides als Repetiergewehr, sowie einen Halbautomaten in Kurzbauweise. Ferner verfolgte er das Ziel, mit der neu gegründeten Firma Si. Sys. GmbH seine zukünftigen Waffengeschäfte abwickeln zu können, ohne die schon lange bestehende Si. und deren Mitarbeiter damit zu betrauen und einzuweihen. Diese sollten vielmehr von den Aufgaben der neuen Si. Sys. GmbH so gut wie nichts erfahren. Der Angeklagte wollte weiterhin verhindern, dass seine vertraulichen Gespräche mit den neuen Geschäftspartnern seinem bestehenden Kundenstamm bekannt würden oder an Konkurrenten gelangen könnten.

96 III. Entwicklung von 2011 bis 2014

97 1. Vom BND unterstütztes „Projekt Ko.“

98 R. Z. leitete neben seiner Anstellung bei der Si. weiter eine Unternehmensberatung. Außerdem war er bereits seit Anfang der 2000er-Jahre bis Ende September 2014 Informant für den Bundesnachrichtendienst BND. Die Kontaktaufnahme durch H. B. und den Angeklagten sowie seine Tätigkeit für die Si. erfolgten zunächst ohne Kenntnis und nicht im Interesse des BND. Allerdings informierte R. Z. den BND über seine neuen Kontakte sowie über die Pläne des Angeklagten, Geschäfte mit russischen Waffenherstellern tätigen und insbesondere das Maschinengewehr Ko. nach Deutschland einführen zu wollen. Dies weckte das Interesse des BND, der sodann das „Projekt Ko.“ ausrief. Der BND war nämlich schon länger bestrebt gewesen, dieses russische Waffensystem nach Deutschland einzuführen, um es einer genaueren Untersuchung durch die Bundeswehr zuführen und es ggf. für die Bundeswehr nutzen oder in abgeänderter Form einsetzen zu können. Der BND hoffte, über R. Z. mit Hilfe des Angeklagten auf diese Weise an das „Ko.“ zu gelangen. Allerdings interessierte sich der BND nicht für andere Geschäfte, die der Angeklagte über die Si. in Russland anstreben wollte, insbesondere nicht für Geschäfte zwischen der Si. und Pr.. Entsprechend war der BND weder in das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen noch in den Abschluss der verfahrensgegenständlichen Verträge eingebunden. Erst Recht wurde beides weder vom BND noch von R. Z. initiiert. Vielmehr trug allein der Angeklagte für die verfahrensgegenständlichen Taten die volle Verantwortung.

99 Eine andere Sachlage herrschte bei dem Gewehr „Ko.“. Dieses Gewehr war dem Angeklagten bereits bekannt gewesen. Er war von diesem Gewehr regelrecht begeistert und hatte für seine Entwicklungspläne von neuen Waffen- und Waffenvertriebssystemen ein Interesse daran, das „Ko.“ zu sich einzuführen. Nachdem der BND dies von R. Z. erfahren hatte, bat er diesen, den Angeklagten in diesem Vorhaben zu unterstützen. Der Angeklagte wurde von R. Z. über die Einbindung und Unterstützung des BND informiert. Auch wusste er, dass er in diesem Zusammenhang mit einer Einrichtung namens Bs. (B….s...), die einen Teil des Verteidigungsministeriums darstellt, kooperieren sollte. R. Z. stellte im Auftrag des Angeklagten und im Interesse des BND den Kontakt zwischen der Si. und dem russischen Verkäufer und Exporteur des „Ko.“ her, der Firma Ro.. Nach schwierigen Verhandlungen erreichte er die Bereitschaft seiner russischen Verhandlungspartner, zehn Gewehre der Marke „Ko.“ an die Si. zu liefern. Daraufhin wurden entsprechende Verträge zwischen der Si. und Bs. vorbereitet, welches von der Si. acht der Gewehre „Ko.“ hätte abkaufen sollen. Es kam ferner zu Vertragsverhandlungen zwischen der Si. und den russischen Geschäftspartnern, die von der Einbindung des BND und dem Bs. nichts erfahren durften. Auch in diese Verhandlungen war R. Z. eingebunden. Er nahm die gegenseitigen Übersetzungen vor und ließ dabei auch eigene Vorschläge miteinfließen. Insoweit steuerte er die Vertragsverhandlungen, ohne jedoch die Verträge im Einzelnen vorzubereiten. Bei dem einzigen persönlichen Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem BND am 6. November 2013, bei dem neben dem Angeklagten die BND-Mitarbeiter D. B. und B. D. sowie zeitweise auch H. B. anwesend waren, wurden Details des Kaufvorhabens besprochen. Der Angeklagte war zu einer Zusammenarbeit mit dem BND weiterhin bereit.

100 2. Scheitern des „Projekts Ko.“ und Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit dem BND

101 Nachdem alle Vertragsentwürfe zum Verkauf des Gewehrs „Ko.“ durch die russische Firma an die Si. im Wesentlichen vorbereitet gewesen waren, wurde R. Z. seitens der russischen Vertragsseite gebeten, einen Termin in Russland zu abschließenden Beratungen und zur Vertragsunterzeichnung zu vereinbaren. R. Z. gab dies an den Angeklagten weiter und ein entsprechender Termin wurde auch festgelegt. Kurz vor diesem Termin sagte der Angeklagte diesen Termin jedoch wieder ab, da er mit weiteren Forderungen der Gegenseite nicht einverstanden war. Weder er noch andere Vertreter der Si. erschienen zu dem vereinbarten Termin. Dies verärgerte die russische Seite dermaßen, dass diese den Verkauf des Gewehres Ko. an die Si. nicht weiterbetrieb.

102 Mittlerweile hegte der Angeklagte zudem Zweifel an der Loyalität des R. Z.. Er beendete deshalb im Juni 2013 das Angestelltenverhältnis der Si. mit R. Z. und nahm Kontakt zu dem Zeugen OAR S. auf, der innerhalb des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) Baden-Württemberg für die Bereiche IT-Sicherheit und Cyber-Abwehr zuständig war und den er im Jahre 2010 nach einem Einbruch in seine Privatwohnung kennengelernt hatte. Damals hatte die Polizei das LfV Baden-Württemberg eingeschaltet, nachdem nicht klar gewesen war, ob Sicherheitsdokumente gestohlen worden waren, was aber nicht der Fall war. OAR S. hatte dem Angeklagten damals seine Visitenkarte überlassen. Der Angeklagte schilderte ihm nach der neuerlichen Kontaktaufnahme bei einem Treffen in den Räumen der Si. den bisherigen Kontakt mit R. Z. und den bisherigen Geschehensablauf aus seiner Sicht, was der Zeuge nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfen konnte. Als der Angeklagte den Zeugen OAR S. sodann bat, dieser möge doch im Datensystem des LfV Baden-Württemberg nachschauen, ob und was es zu R. Z. dort gebe und ob dieser vertrauenswürdig sei, brach OAR S., der mit dem Namen R. Z. nichts anfangen konnte, das Gespräch sofort, aber freundlich ab und beendete jeglichen weiteren Kontakt mit dem Angeklagten, da er bemerkte, dass der Angeklagte ihn nur aushorchen und Informationen zu der ihm unbekannten Person haben wollte. Außerdem war ihm bewusst, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, falls er der Bitte des Angeklagten Folge leisten würde, weshalb er jeglichen weiteren Kontakt mit dem Angeklagten verweigerte.

103 Der Angeklagte verstand die Angaben des Zeugen OAR S. allerdings so, dass R. Z. vertrauenswürdig sei, weshalb seine Bedenken nicht gerechtfertigt seien, da er nicht erkannt hatte, dass OAR S. im Verlaufe des Gesprächs lediglich eine Bewertung der Angaben des Angeklagten unternahm, indem er diese unterstellte, ohne allerdings deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder zu kennen und ohne eine Bewertung der Sachlage insgesamt vorzunehmen. Da es zwischen ihm und OAR S. in der Folge keinen weiteren Kontakt mehr gab, konnte letzterer die fehlerhafte Interpretation des Angeklagten nicht klarstellen, so dass der Angeklagte in seiner Bewertung verblieb und R. Z. nunmehr wieder vertraute.

104 Nachdem sich auch in der Folgezeit keine Fortschritte in den Vertragsverhandlungen bezüglich des Kaufs der Ko.-Gewehre mehr ergaben, wurden diese Ende des Jahres 2013 seitens der russischen Verhandlungspartner endgültig für gescheitert erklärt. Der BND hatte zwar zunächst noch gehofft, über R. Z. und den Angeklagten das Geschäft weiterbetreiben zu können. Gleichzeitig war er über das Verhalten des Angeklagten, der vom BND nunmehr als unzuverlässig eingestuft wurde, aber auch verärgert. Nachdem am 18. März 2014 die ukrainische Halbinsel Krim durch Russland annektiert worden war und die Bundeswehr zudem die erforderlichen Haushaltsmittel für den Kauf der Ko.-Gewehre nicht mehr zur Verfügung stellen wollte, beendete der BND sein „Projekt Ko.“ am 27. März 2014 endgültig. Gleichzeitig zog er sich aus den Geschäften mit dem Angeklagten und der Si. komplett zurück, da er kein weiteres Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten hatte. In der Folge war der BND weder in die Geschäfte des Angeklagten eingebunden noch in anderer Form an diesen beteiligt.

105 3. Erneute Kontaktaufnahme zu Gesprächen zwischen Angeklagtem und Pr./O.

106 Für den Angeklagten entstand aufgrund dieser sich bereits Ende 2012/Anfang 2013 abzeichnenden Entwicklung ein weiteres Problem. Es war ihm bislang nicht gelungen, im russischen Waffenbereich Fuß zu fassen. Gleichzeitig hatte er aber auch schon Gelder investiert, ohne eine Refinanzierung erreicht zu haben. Hinzu kam, dass sich die Liquidität der Si. aufgrund der Geschäftsentwicklung in Deutschland und aufgrund innerbetrieblicher Probleme im Zusammenhang mit dem Neubau der Firmenräume in K.-M. weiter verschlechtert hatte, so dass er dringend auf neue Geldquellen angewiesen war. Er beabsichtigte deshalb, seine schon bislang parallel zum „Projekt Ko.“ verlaufenden Gespräche insbesondere mit der Firma Pr. zu intensivieren. Er hatte in diesen Gesprächen von Anfang an deutlich gemacht, dass er gewillt sei, - ähnlich seines gescheiterten Vorhabens bezüglich des Gewehres Ko. - das von Pr. unter deren Markennamen O. vertriebene Präzisionsgewehr O. T-5000 konstruktiv zu verbessern und weiterzuentwickeln. Ferner hatte er für sich den Plan gefasst, das O. T-5000 anschließend gewinnbringend zu vertreiben. Nach dem Scheitern des Projekts Ko. war er umso mehr gewillt, dieses Vorhaben nun in die Tat umzusetzen.

107 4. Einschub: Das Gewehr O. T-5000

108 Pr. ist eine russische Firma, die Waffen und Zubehör herstellt. Bei O. handelt es sich um einen Markennamen von Pr.. „Aushängeschild“ und Prunkstück von O. wiederum ist das O. T-5000, welches es in verschiedenen Varianten gibt. Hierbei handelt es sich jeweils um ein Gewehr mit gezogenem Lauf und kleinerem Kaliber als 12,7 mm (0,50 Inch). Es wird angeboten in den Kalibern 7,62 mm und 8,6 mm, wobei das Kaliber 7,62 mm x 51 mm NATO mit dem vom Hersteller bezeichneten Kaliber .308 Winchester vergleichbar ist. Auf diese Weise kann es bis zu einer Reichweite von 1.500 Meter als Scharfschützengewehr eingesetzt werden. Es findet zwar in seltenen Fällen auch Verwendung im Jagd- und Sportbereich, hat dort aber keinen nennenswerten Absatzmarkt, da das Gewehr für die dortigen Belange zu schwer und zu teuer ist. Demgegenüber wird es von militärischen Scharfschützen und in kriegerischen Auseinandersetzungen verstärkt genutzt. Das Gewehr ist sowohl von Teil I Abschnitt A, Position 0001 lit a) der Ausfuhrliste als auch von der Position ML 1 lit a) der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst.

109 Diese Situation bestand auch schon vor 2015, weshalb zunächst A. S. und später insbesondere S. N. als Verantwortliche für Pr./O. den militärischen Bereich als Absatzmarkt für das Gewehr verstärkt erschließen wollten. Dazu war es erforderlich, das Gewehr entsprechend aufzurüsten, umzugestalten und gleichzeitig billiger zu machen, wofür zunächst eine deutlich günstigere Produktion – als bislang vorhanden – von entscheidender Bedeutung war. Der Angeklagte fasste neben den Möglichkeiten, die Produktion zu vereinfachen sowie billiger und schneller zu machen, für eine Umrüstung des Gewehres verschiedene Möglichkeiten ins Auge, zum Beispiel den Einsatz einer Picantinny-Schiene, den Einbau eines M-LOK oder den Einbau eines Mündungsfeuerdämpfers. Andere von ihm geprüfte Möglichkeiten wie den Einbau einer Schulterstütze für ABC-Maskenträger verwarf er dagegen frühzeitig, nachdem er festgestellt hatte, dass eine solche für das O. T-5000 keinen Sinn machen würde.

110 5. Erwerb eines Firmengeländes in T. durch Pr.

111 Pr. hatte bereits vor 2010 seinen Hauptsitz in M.. Eine Erweiterung des dortigen Firmengebäudes zur Produktion vor Ort war weder wirtschaftlich sinnvoll noch von der Infrastruktur her möglich, da dafür kein entsprechender Platz verfügbar gewesen wäre. Die Firma suchte deshalb einen zweiten Standort und fand diesen im Jahr 2012 in T., wo bereits andere Firmen wie Ts., die eine Waffenherstellung betreiben, sowie größere Manufakturen ihren Sitz hatten. In T. gab es zudem ein sehr großes Gelände, auf welchem eine Firma mit Munitionsproduktion und großer Halle ansässig war. Die dortige Produktion verlief schlecht, weshalb die Firma verkaufsbereit war. Pr. wiederum erkannte, dass es auf dem Gelände eine bessere Energiezufuhr als in M. gab und bereits billige Arbeitskräfte vorhanden waren. Im Jahr 2013 erwarb Pr. schließlich das Gelände. Die Pläne zum Kauf des Geländes sowie der tatsächliche Erwerb wurden dem Angeklagten im Rahmen der laufenden Gespräche mitgeteilt. Ferner erfuhr der Angeklagte, dass seitens Pr. Überlegungen vorhanden waren, die Produktion oder zumindest Teile der Produktion für das O. T-5000 nach T. zu verlegen. Der Angeklagte nahm dies mit Freude zur Kenntnis und in seine Überlegungen mit auf. Er hielt den Aufbau einer neuen Produktionsstätte entsprechend seinen eigenen Vorstellungen für die Umsetzung seiner Überlegungen für hilfreich, da er so den gesamten Maschinenpark, den er für erforderlich ansah, leichter aufbauen konnte. Für ihn verdichtete sich der Plan, sein Geschäft mit Pr. und dem Gewehr O. T-5000 anzustreben. Er versprach sich so die Schaffung einer großen Einnahmequelle.

112 6. Erste Verhandlungen mit Pr. und deren vorläufiges Scheitern

113 Die Überlegungen und Ziele zur Weiterentwicklung des Gewehrs O. T-5000 und zu dessen gewinnbringendem Verkauf hatte der Angeklagte bereits anlässlich einer Besprechung am 11. Oktober 2012 mit den Mitarbeitern der Si. Sys. GmbH, an der auch R. Z. teilgenommen hatte, formuliert. Im Rahmen dieser Besprechung, in der er auf die vorhandenen Probleme des O. T-5000 hingewiesen hatte, soweit diese ihm bekannt waren, schlug er seinen Mitarbeitern vor, die Besichtigung der geplanten Halle zur Herstellung des Gewehrs vor Ort in T. in Russland im Zusammenhang mit anderen Terminen in M. durchzuführen und zur Erprobung mindestens fünf aktuelle Modelle des O. T-5000 für die Si. zur Verfügung gestellt zu bekommen, um diese in Deutschland untersuchen und überarbeiten zu können. Gleichzeitig machte er deutlich, dass er nicht an der „zivilen“, sondern an der „Behördenvariante“ des Gewehrs interessiert sei, und dass absolute Verschwiegenheit gewährleistet sein müsse. Um diese Punkte weiter abzuklären, fand sodann am 31. Januar 2013 ein gemeinsames Treffen der Si. mit Pr. in M. statt, an welchem auch der damalige Generaldirektor von Pr. A. S. teilnahm. Bei dieser Besprechung wurden unter anderem der Aufbau eines Werkes in der Stadt T. sowie das „Erzeugnis des O. T-5000 zur Zertifizierung in der russischen Föderation und sein Verkauf auf dem europäischen Markt“ besprochen. Ferner fand ein weiteres Treffen am 11. März 2013 in den Firmenräumen der Si. statt. In einem zur Vorbereitung dieses Treffens erfolgten Schriftwechsel wurde nochmals die führende Rolle des Angeklagten durch die russische Seite festgeschrieben, indem ihm die Verantwortung für die gesamte Projektplanung, somit auch die Planung für den Aufbau der erforderlichen Werkzeugmaschinen inklusive der Schulung der eingesetzten Arbeiter, sowie die Verantwortung für die künftige Organisation für den Verkauf auf dem Weltmarkt übertragen wurde. Die Besprechung endete für den Angeklagten dennoch enttäuschend. Während der Angeklagte ein großes Interesse an der Kooperation der Si. mit Pr. hatte, war A. S. im Verlauf der Besprechung von dieser immer weniger überzeugt. Er hatte persönliche Probleme mit dem Angeklagten, zog im Nachgang die Gespräche mit diesem immer wieder in die Länge und betrieb den Fortgang der gemeinsamen Geschäfte kaum. Eine Zusage oder gar Vereinbarung zur Lieferung von Gewehren der Marke O. T-5000 an den Angeklagten gab es nicht. Der Angeklagte war darüber dermaßen verärgert, dass er bei einem weiteren Treffen im März 2013 im Hotel F. die Reißleine zog und die Gespräche mit A. S. und Pr. vorerst auf Eis legte. Bis September 2014 gab es sodann keine Kontakte mehr zwischen Pr. und dem Angeklagten.

114 Parallel dazu hatte der Angeklagte allerdings schon den Entwurf eines Kooperationsvertrags zwischen der Si. Sys. GmbH, vertreten durch ihn, und G. K. erarbeitet, in welchem Zusammenarbeit, Durchführung, Laufzeit sowie weitere Punkte zum „Projekt Optimierung Scharfschützengewehr T-5000“ geregelt werden sollten. Dieser Vertragsentwurf entstand ohne Wissen des G. K.. Es kam letztlich auch nicht mehr zur Unterschrift. Nachdem es weder zu einem Durchbruch bei den Verhandlungen mit Pr. noch zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss gekommen und seit dem Treffen im März 2013 auch zu keinen weiteren Gesprächen zwischen dem Angeklagten und den Vertretern von Pr. gekommen war, herrschte seitdem endgültig Stillstand mit Funkstille. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte den G. K. bereits mit der Erstellung einer Marktanalyse zur Frage der Einführung des O. T-5000 in Deutschland beauftragt. Das Ergebnis dieser Marktanalyse war für den Angeklagten sehr unbefriedigend, da sie eindeutig ergab, dass es für das Gewehr im zivilen Bereich in Deutschland keinen Bedarf gab und weder Polizei noch Spezialeinheiten wie die GSG 9 einen Absatzmarkt darstellten, da es sich bei dem vorhandenen O. T-5000 um eine veraltete russische Waffe handelte, die zudem überteuert und für den deutschen Markt somit nicht geeignet war, sodass hier die Chancen auf einen Verkauf gleich Null gewesen wären. Dem Angeklagten war somit bewusst, dass er bei dem derzeitigen Stand keine Chance hatte, das O. T-5000 zu überarbeiten, in Deutschland oder Europa oder aber in T. eine entsprechende Produktionsstätte aufzubauen und das Gewehr anschließend gewinnbringend zu vermarkten. Nachdem sich auch die Verhandlungen mit Pr. nicht wie von ihm gewünscht gestaltet hatten und er derzeit keine Möglichkeit sah, wenigstens das geplante Vorhaben in T. verwirklichen zu können, womit sich seine finanziellen Verluste bezüglich seiner Planung mit Russlandgeschäften noch verstärkten, kündigte er den bei der Si. Sys. GmbH angestellten Mitarbeitern zum 30. November 2013, weshalb auch G. K. den Kooperationsvertrag nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt bekam. Der Angeklagte beschäftigte über die Si. lediglich noch den H. B. und den S. W. weiter. Den letzteren benötigte er noch für verschiedene Expertisen zu Waffen, H. B. sollte weiterhin die Organisationsleitung für zukünftige Gespräche mit russischen Firmen haben. Mit ihm wollte er weiterhin versuchen, doch noch ins Waffengeschäft mit Russland einsteigen zu können, da er an seiner grundsätzlichen Planung festhielt, von der er auch überzeugt war. H. B. musste allerdings sämtliche Schritte mit ihm absprechen.

115 7. Wiederaufnahme der Verhandlungen mit P.

116 Im Februar 2014 gab A. S. sein Amt als Generaldirektor von Pr. ab. Als neue Entscheidungsträgerin dort fungierte nunmehr S. N.. Sie war jetzt für die Firma zuständig und leitete deren Strategie. Sie war den anderen Mitarbeitern übergeordnet. Ihr Ziel war, die Produktivität der Firma zu erhöhen, die Herstellung des O. T-5000 billiger zu machen und zudem die Produktlinie der Firma zu erweitern. Neben dem O. T-5000 hatte sie dabei insbesondere auch die Weiterentwicklung eines von K. K. konstruierten Halbautomaten im Blick. Dabei war für sie wichtig, die neue Firma in T. aufzubauen und zu betreiben, weil sie die Kapazitäten von Pr. ausbauen wollte und dies an der Betriebsstätte in M. nicht möglich war. Sie hatte deshalb ein erhebliches Interesse daran, das auf Eis liegende Projekt mit dem Angeklagten und dessen Firma Si. wiederzubeleben und zu Ende zu bringen.

117 S. N. bat aus diesem Grund im September 2014 R. Z., ihre Pläne und Absichten dem Angeklagten zu übermitteln, woraufhin R. Z. dem Angeklagten über SMS am 21. September 2014 mitteilte, dass es „Bewegung in Ruß. (O.)“ gebe und hinzufügte: „Chefin ist bereit mit Dir in Z. zu sprechen. Ruf mich morgen an, wenn es dir passt.“ Der Angeklagte hatte seinerseits das Projekt noch nicht endgültig aufgegeben. In die bisherigen Verhandlungen mit Pr. hatte er weitere Gelder investiert, die sich für ihn bislang als reines Verlustgeschäft dargestellt hatten. Er wollte diese Verluste ausgleichen und zudem die bislang ins Auge gefassten Ideen endlich in die Tat umsetzen. Er nahm das Gesprächsangebot von S. N. an und erhoffte sich trotz der von G. K. erstatteten Marktanalyse weiterhin eine erfolgreiche Zukunft, da er überzeugt war, nunmehr gemeinsam mit S. N. das O. T-5000 konstruktiv weiterentwickeln und insbesondere mit modernen Werkzeugmaschinen günstig herstellen und gewinnbringend verkaufen zu können. Da seine Pläne, eine neue Firma in Deutschland zu gründen, um hier das Gewehr herzustellen, allerdings nicht mehr realisierbar erschienen, entschied er sich, das neue Werk, wie von S. N. gewünscht, endgültig in T. mitaufzubauen. Ihm war ferner bewusst, dass er weiterhin einen russisch sprechenden und über Kontakte nach Russland verfügenden Vertrauensmann benötigte. Da er wusste, dass er seitens des BND keine Unterstützung erfahren würde, und da er nach dem Gespräch mit OAR S. seine Bedenken gegen R. Z. als ausgeräumt ansah, bat er diesen, nun als Berater der Si. und in deren Interesse, die Kontakte zu Pr. wiederaufzunehmen und für die Si. tätig zu sein. R. Z. war damit einverstanden. Unter seiner Vermittlung und mit Hilfe des H. B. führte der Angeklagte sodann eigenverantwortlich und im eigenen Interesse die Verhandlungen mit S. N. und Pr., um die bislang besprochenen Gesprächsinhalte endgültig auf eine verbindliche vertragliche Grundlage zu stellen. Er erhoffte sich dadurch eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle und eine langfristige Gewinnerzielung für seine Firma und insbesondere auch für sich selbst.

118 Dem Angeklagten war die weltpolitische Lage insbesondere in der Ukraine sowie zudem bekannt, dass bereits seit dem 1. August 2014 das sogenannte „Russland-Embargo“ in Kraft war. Ferner war ihm bekannt, dass sämtliche Werkzeugmaschinen, die er im Zusammenhang mit seinen Russland-Plänen nach dort schaffen wollte, unter die Dual-Use-Verordnung fielen, zumal dies auch herstellerseits von D. M. in den einzelnen Beschreibungen der Maschinen mitgeteilt worden war. Er wusste deshalb, dass der Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung von Werkzeugmaschinen zur Herstellung von militärischen Produkten in Russland damit verboten war oder er eine entsprechende Genehmigung zur Umsetzung solcher Vorhaben bei Offenlegung sämtlicher Details jedenfalls nicht erhalten würde. Für ihn war deshalb von vornherein klar, dass er im Falle eines Vertragsschlusses mit S. N. alleine oder gemeinsam mit ihr einen Weg finden musste, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen und einen Ausfuhr- und Lieferweg unter Umgehung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu finden. Dazu war er bereit.

119 C. Feststellungen zu den Tathandlungen

120 I. Vortatgeschehen

121 1. Gespräche zwischen dem Angeklagten und S. N. ab September 2014

122 Ab Ende September 2014 fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Angeklagten als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der Si. sowie S. N. als Vertreterin von Pr. statt, bei denen auch weitere Mitarbeiter der beiden Firmen und sonstige Gesprächspartner beteiligt waren. Inhalt dieser Gespräche waren im Wesentlichen die Schwächen des von Pr. hergestellten Präzisionsgewehrs O. T-5000 und die Möglichkeiten, dieses Gewehr weiterzuentwickeln, billiger zu produzieren und gewinnbringend zu vermarkten. Der Angeklagte erläuterte hierbei erneut die ihm bekannten bestehenden konstruktiven Mängel des Gewehrs sowie seine Vorschläge, die Produktionszahlen dieses Gewehrs durch den Einsatz von besseren und moderneren Werkzeugmaschinen bei gleichzeitig niedrigeren Produktionskosten deutlich zu erhöhen (dazu näher gleich unter 1. Teil C.I.3.). Er machte sich dabei zu Nutze, dass er einerseits davon ausging, dass die in Russland zum Einsatz kommenden Werkzeugmaschinen veraltet und ineffektiv waren, und dass er andererseits über herausragende Kenntnisse im Bereich der Werkzeugmaschinen verfügte. Ferner konnte er darlegen, dass durch den Einsatz der von ihm beschriebenen modernen Werkzeugmaschinen insbesondere auch deutlich weniger Personal für die Produktion des O. T-5000 erforderlich wäre. Denn diese CNC-gesteuerten Maschinen konnten Werkstücke mit nur einer Aufspannung komplett bearbeiten, so dass viele der bisher auf alten Maschinen in Russland notwendigen Zwischenschritte mit mehreren Aufspannungen auf verschiedenen Maschinen entfielen. Tatsächlich wurde das O. T-5000 in M. bislang so produziert, dass pro Bauteil eine Werkzeugmaschine zum Einsatz kam. Die mehrfachen Aufspannungen beeinträchtigten aber die Genauigkeit der Bearbeitung und erforderten neben dem Einsatz zahlreicher kostenintensiver Werkzeugmaschinen einen hohen Zeitaufwand und Personaleinsatz. Daher konnte durch die vom Angeklagten vorgeschlagene Vorgehensweise der Kostenfaktor bei der Herstellung des Gewehrs deutlich gesenkt werden.

123 Sowohl der Angeklagte als auch S. N. legten bei ihren Gesprächen großen Wert auf die wirtschaftliche Komponente, weshalb sich beide einig waren, dass einerseits die Herstellungskosten und Verkaufspreise des O. T-5000 deutlich gesenkt werden müssten, andererseits aber die Weiterentwicklung des Gewehrs insbesondere auf Behördenebene zu erfolgen hätte, da der Einsatz des Gewehrs im reinen Sport- und Jagdwaffenbereich nicht einträglich und zudem ineffektiv sei. Beiden war bewusst, dass eine Weiterentwicklung des Gewehrs nur dann Sinn machen würde, wenn das anschließende Endprodukt im Bereich des russischen Militärs, aber nach Möglichkeit auch der Bundeswehr sowie des übrigen europäischen und amerikanischen Militärs Verwendung finden würde. Der Angeklagte diskutierte in diesem Zusammenhang auch nochmals die Möglichkeit, in Deutschland oder jedenfalls in Westeuropa eine entsprechende Waffenproduktionsstätte aufzubauen, um von da aus auch den europäischen und den amerikanischen Markt besser bedienen zu können. Dieser Plan, der wiederum die Belieferung des russischen Marktes eher erschwert hätte, wurde aber endgültig verworfen, weil Russland im Frühjahr 2014 die ukrainische Halbinsel Krim besetzt und annektiert und sich dadurch die weltpolitische Lage sehr verändert hatte. Dem Angeklagten war bewusst, dass dadurch die Geschäfte mit der russischen Waffenindustrie deutlich erschwert wurden.

124 Aufgrund des am 1. August 2014 in Kraft getretenen sogenannten „Russland-Embargos“ wusste der Angeklagte zudem, dass sich seine Pläne nur noch dadurch umsetzen ließen, indem eine neue Produktionsstätte in Russland angesiedelt werden würde. Auch war ihm bewusst, dass seine Werkzeugmaschinen von D. M. sämtlich unter die Dual-Use-Verordnung fielen, die Lieferung dieser Werkzeugmaschinen nach Russland und die Einfuhr von Waffen aus Russland entweder verboten war oder er dies ohne behördliche Genehmigung jedenfalls nicht umsetzen könnte, diese Genehmigungen aber nicht bekommen würde. Er musste deshalb andere Wege finden, um sein Ziel zu erreichen. Aufgrund der schon in der Vergangenheit erfolgten Absprachen und des Schriftwechsels ging er davon aus, dass er in der neuen Produktionsstätte eine führende Rolle einnehmen sollte, wovon er sich eine zusätzliche Einnahmequelle versprach. Die politischen Wirrungen und gesetzlichen Verbote kümmerten ihn deshalb nicht, da er sein wirtschaftliches Ziel unbedingt erreichen wollte.

125 2. Gespräche zum Aufbau einer Waffenproduktionsfirma in T.

126 Im Hinblick auf die angesprochenen Probleme diskutierten der Angeklagte und S. N. erneut die Optionen, in Russland eine neue Waffenproduktionsfirma zu installieren. S. N. versprach sich durch die Eröffnung einer zweiten Produktionsstätte neben M. sowohl eine höhere Produktion als auch die Erweiterung des eigenen bisherigen Portfolios. Im Hinblick auf den bereits erfolgten Erwerb des Geländes in T. wurde insbesondere der dortige Standort näher in den Blick genommen. Dort befand sich nicht nur ein für einen Neubau geeignetes Gelände. Vielmehr war in T. bereits eine Produktionshalle vorhanden. Ein Teil dieser Halle stand leer, in einem anderen Teil wurde mit veralteten und ineffektiven Werkzeugmaschinen bei dadurch erforderlichem hohem Personaleinsatz unwirtschaftlich produziert. Damit war dieser Standort – wie bereits beim Erwerb des Geländes durch Pr. angedacht - für eine zweite Produktionsstätte von Pr. bestens geeignet, da neben den Hallenräumen auch auf schon vorhandenes Personal zurückgegriffen werden konnte und zudem die Energieversorgung gewährleistet war. Der Plan sah nunmehr vor, auf diesem Gelände in T. Produkte von O. für das O. T-5000 und den Halbautomaten AR 15 zu produzieren. Während der Angeklagte für die Weiterentwicklung des O. T-5000 federführend sein sollte, sollte die Weiterentwicklung des Halbautomaten durch K. K. federführend erfolgen, der Angeklagte sollte hierbei aber begleitend tätig sein.

127 Um diesen Plan und dessen Umsetzung voranzutreiben, war es dem Angeklagten wichtig, sich mit S. N. und weiteren Vertretern von Pr. zu treffen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dieses Treffen fand am 13. Oktober 2014 in Z. statt. Bei diesem Treffen, an welchem auch H. B. und R. Z. teilnahmen, stellte der Angeklagte seine Pläne zur Verbesserung des O. T-5000 vor und erläuterte die aus seiner Sicht hierzu erforderlichen Schritte. Es wurde ferner besprochen, welche modernen Werkzeugmaschinen für die Firma in T. Verwendung finden und zum Einsatz kommen sollten. Ferner wurden Fragen zur Finanzierung des Projekts und Lieferung dieser Werkzeugmaschinen besprochen. S. N. wies zwar darauf hin, dass neben dem O. T-5000 langfristig auch weitere Produkte entwickelt werden sollten. Für den Angeklagten blieb es aber beim Schwerpunkt des O. T-5000.

128 3. Unternehmenskonzept mit Vergleich Ist-Zustand und Plan-Zustand

129 In der Folge wurden diese Punkte im weiteren Austausch noch vertieft. Die Vorschläge des Angeklagten und die Ergebnisse der bisherigen Besprechungen waren vom Angeklagten bzw. auf dessen Anweisung hin bereits schriftlich fixiert worden bzw. wurden weiterhin schriftlich festgehalten. Sie hatten zunächst Niederschlag in einem als „vertraulich“ bezeichneten „Unternehmenskonzept zur Modernisierung der Produktion sowie Erweiterung der technologischen Möglichkeiten der O. – nachfolgend O. genannt – in Russia …, S…str. …“ gefunden, auf welches der Angeklagte im Rahmen der Besprechungen auch jetzt immer wieder Bezug nahm. In diesem Konzept erteilte der Angeklagte Empfehlungen „für künftige und damit notwendige Modernisierungsmaßnahmen für den vorhandenen Maschinenpark“. Er zeigte zunächst die Probleme der aktuellen Fertigung mit ihren begrenzten Möglichkeiten auf und legte detailreich dar, dass O. über eine Vielzahl von Maschinen verfüge, die für eine Präzision sowie eine Serienfertigung nicht geeignet seien. Sodann beschrieb er, welche Maschinen in einem ersten notwendigen Schritt, von ihm als „Phase 1“ bezeichnet, für die Erreichung der ins Auge gefassten Ziele erforderlich seien. Namentlich erwähnte er dabei ein Werkzeugvoreinstellgerät, einen Contourograph mit Rauhigkeitsmessgerät Fabrikat Mahr, eine Gildemeister TWIN 65, zwei Deckel Maho DMU 80 eVo, zwei Deckel Maho DMC 60 HL sowie eine Vertikalhonmaschine KADIA LH2-120 im Gesamtwert von 3.939.324 Euro. Zusätzlich empfahl er „aufgrund der sehr komplexen Anlagen“ Verschleißkomponenten wie Hauptspindel, Reglerantrieb sowie allgemeine Klein- und Verschleißteile mitzukaufen, um „Unabhängigkeit bei restriktiver Exportpolitik Westeuropas“ zu haben. Für die folgende Phase 2 empfahl er nach der Umsetzung der Schulung der Mitarbeiter an den Maschinen aus Phase 1, weitere Maschinen zu doppeln, um redundante Prozesse weiter zu minimieren. Dabei ging er davon aus, dass O. als Zwischenschritt in der Lage sein sollte, Schlüsseltechnologien zu erweitern und selbstständig aufzubauen.

130 In einem weiteren als „vertraulich“ gekennzeichnetem Schriftstück mit dem Titel „Beschreibung der Vorteile durch Anschaffung von neuen Maschinen am Produktionsstandort T.“ hatte der Angeklagte die entsprechenden Vorteile für Pr. beschrieben. In diesem Schriftstück stellte er „klar heraus, dass bedingt durch Personalkosten, Kosten für Mieten sowie die Beschaffung von Fachleuten der Standort T. äußerst attraktiv ist“. In diesem Schriftstück war sowohl die Fertigung des O. T-5000 als auch eines halbautomatischen Gewehrs „O. semi Auto 308“ vorgesehen. Der Angeklagte übernahm den Inhalt des Schriftstücks, in welchem die in der Phase 1 des eben beschriebenen Unternehmenskonzepts bezeichneten Werkzeugmaschinen im Vergleich zur damals noch stattgefundenen Fertigung näher umschrieben waren, auch für die Gespräche mit S. N., zumal die dortige Aufstellung für die Weiterentwicklung und Herstellung des O. T-5000 auch auf das halbautomatische Gewehr übertragen wurde.

131 So führte er auf, dass für die bisherige Herstellung eines Abzugsgehäuses für das O. T-5000 45 Minuten Bearbeitungszeit benötigt würden und aufgrund des erforderlichen häufigen Umspannens kein maßhaltiger Fertigungsprozess möglich sei. Durch den Einsatz von zwei moderneren horizontalen Bearbeitungszentren Deckel Maho DMC 60 HL könnten dagegen zwei Aufspannungen bei der Hauptbearbeitung in einer Spannung erreicht werden. So könnten in einem Durchgang bis zu 16 Teile hergestellt und die Bearbeitungszeit auf 21 Minuten verkürzt werden. Damit hätte man sowohl einen zeitlichen Vorteil als auch Maßstabilität erreicht. Während das Aluminiumschaftsystem für das O. T-5000 bislang zum Preis von 400 Dollar pro Stück zugekauft werden müsste, könnte dieses zukünftig dreiteilig in 55 Minuten Bearbeitungszeit selbst hergestellt werden.

132 Für die Herstellung des Schlosses der Waffe O. T-5000 zeigte der Angeklagte auf, dass dieses bei der bisherigen Fertigung auf Drehmaschinen gedreht und auf Fräsmaschinen in vielen Spannungen gefräst werden müsse, was zu hohen Toleranzen und wenig Effizienz führe. Mit der nach seiner Planung eingesetzten Werkzeugmaschine des Typs Gildemeister TWIN 65 RG2 könne das Schloss mittels einer Aufspannung mit gleicher Oberfläche/weißfertig in elf Minuten fertig gestellt werden. Auch könne der Verschluss mit dieser Maschine in einer Spannung komplett bearbeitet werden, während der Verschluss bei der bisherigen Fertigung in vielen Arbeitsgängen gedreht, gebohrt und gefräst werden müsse.

133 Ferner legte der Angeklagte dar, dass die Verschlusshülse des O. T-5000 nach bisheriger Fertigung auf der Maschine gedreht und sodann gefräst werden müsse. Eine Komplettbearbeitung sei bislang nicht möglich, so dass eine wirtschaftliche Zerspanungsleistung nicht gegeben sei. Demgegenüber könne das Werkteil beim Einsatz der von ihm vorgeschlagenen Deckel Maho DMU 80 eVo 5-achsig mit allen Bezugsmassen in einer Spannung bearbeitet werden, was zu einer großen Minimierung der Fertigungszeit führe. Die 5-Achs-Technologie ermögliche auch bei der Herstellung der Ausziehkralle eine Spannung und führe so zu großer Wirtschaftlichkeit. Diese sei bisher nicht möglich, da bislang keine Werkzeugmaschine mit fünf Achsen vorhanden sei.

134 Er schlug ferner den Einsatz der Vertikalhonmaschine KADIA LH2-120 vor, da die bisherige Produktion über keine vergleichbare Technologie verfüge, um auch die Rohrfertigung zu modernisieren und wirtschaftlicher zu gestalten.

135 4. Einbindung des engsten Umfeldes des Angeklagten in das Vorhaben

136 S. N. war von den Vorschlägen des Angeklagten angetan. Der Angeklagte spürte, dass sich nunmehr das von ihm ins Auge gefasste Geschäft mit Russland – im Gegensatz zu seinen früheren Bemühungen - verwirklichen lassen würde. Gleichzeitig wusste er aber auch, dass sich aufgrund der Annektion der Krim durch Russland die weltpolitische und damit auch die wirtschaftliche Situation sehr verändert hatten. Da er der russischen Sprache nicht mächtig war und auch nicht sämtliche organisatorischen Belange alleine regeln konnte, war er darauf angewiesen, zur Umsetzung der weiteren Planung und Koordination der Gespräche sowie zum Abschluss der erforderlichen Verträge Personen heranzuziehen, deren Anzahl zur Einhaltung der von ihm erwünschten Geheimhaltung beschränkt sein musste und denen er umfänglich vertrauen konnte. Diese Personen waren für ihn die Zeugen H. B. und R. Z., die bislang schon in die Gespräche involviert gewesen waren, sowie sein Mitarbeiter O. Z., der ihm gegenüber volles Vertrauen zeigte und der auch sein Vertrauen genoss. Außerdem war er mit O. Z. bereits früher in Russland bei der Firma Sp. gewesen, wo sie gemeinsam eine große Produktionshalle besichtigt hatten, in welcher Atomwaffen produziert wurden. Dort war geplant gewesen, die Produktion auf ausländische Maschinen, auch deutsche, umzustellen. Der Angeklagte hatte damals versucht, mit Sp. ins Geschäft zu kommen, was aber nicht gelungen war.

137 H. B. und R. Z. wollte er vorwiegend im geschäftlichen Bereich einsetzen. Während R. Z. die bestehenden Verbindungen aufrechterhalten, gegebenenfalls auch neue Verbindungen knüpfen und hierbei jeweils auch als Dolmetscher fungieren sollte, übertrug er H. B. weiterhin die gesamte Organisationsleitung. Auch sollte er für ihn der Verbindungsmann für die gesamte Konversation sein. Zudem war er auf H. B. für seine Waffengeschäfte angewiesen, da nur dieser die Erlaubnis für den Waffenhandel der Si. besaß. O. Z. wiederum war bei der Si. zuständig für die Festlegung und Überwachung der gesamten Abläufe im Rahmen der Produktion einschließlich der Aufstellung der Werkzeugmaschinen in der richtigen Serie. Er sollte diese Zuständigkeit auch für die Fertigung in der neu in T. aufzubauenden Fabrik innehaben und von Anfang an darin involviert sein. Darüber hinaus stellte der Angeklagte im weiteren Verlauf fest, dass S. N. zu O. Z. eine gewisse Sympathie entwickelte und diesen offensichtlich so schätzte, dass sie ihn sogar zu einer großen Feier im November 2015 einlud. Dies wollte sich der Angeklagte wiederum zu Nutze machen, um auch auf der persönlichen Ebene ein gewisses Vertrauen zu S. N. aufzubauen. Davon versprach er sich, dass sie ihre Geschäftsbeziehung zu ihm ebenso aufrechterhalten und vertrauensvoll gestalten würde. Allerdings legte der Angeklagte Wert darauf, dass seitens der Si., die offiziell der Verhandlungspartner auf deutscher Seite war, er selbst die absolute Federführung behielt. Bei ihm sollten alle Fäden zusammenlaufen und er wies darauf hin, dass er die letzte Entscheidungsbefugnis in allen Belangen haben müsse. Er wollte immer über alles genau informiert sein. Dies und ihre Weisungsgebundenheit akzeptierten die von ihm eingesetzten Personen und hielten sich in der Folge auch daran.

138 5. Aufenthalt vom 5. bis 8. November 2014 in M.

139 Um die bisherige Planung noch weiter zu konkretisieren, lud S. N. den Angeklagten kurzfristig nach M. ein, damit dieser sich einen aktuellen Überblick über den Stand der Fertigung in der bisherigen Produktionsstätte in M. verschaffen konnte. Der Angeklagte flog deshalb mit R. Z. und H. BI. vom 5. bis 8. November 2014 nach M. und besichtigte das dortige Werk von Pr.. Am Ende des Besuchs wurde ein Protokoll gefertigt, in welchem die Ergebnisse des Aufenthalts und der Gespräche festgehalten wurden. Der Angeklagte hatte zwar festgestellt, dass die bisherige Produktion in M. sauber, übersichtlich und organisiert verlief. Er stellte aber auch fest, wie von ihm bislang auch vermutet, dass die vorhandenen Maschinen, Fertigungsabläufe und auch die Örtlichkeiten selbst für eine Serienfertigung, wie er sie geplant hatte, nicht geeignet waren. Die strategische Zusammenarbeit zwischen der Si. und Pr. sollte deshalb neben einer Verbesserung der technologischen Abläufe am alten Produktionsstandort verstärkt die Vorbereitung, die langfristige Planung und Beschaffung von Maschinen für die Waffenproduktion und Werkzeugbearbeitung für den neuen Standort beinhalten. Zudem sollten gezielt Mitarbeiter qualifiziert werden. Es bestand mit der russischen Seite Übereinstimmung, die künftige Zusammenarbeit genauer zu vereinbaren und zu regeln. Der Angeklagte machte sich dabei dafür stark, den neuen Standort in T. für die Waffenproduktion einzurichten. Er schlug zu diesem Zweck eine langfristige Planung und die Beschaffung von für die Waffenproduktion und Werkzeugbearbeitung erforderlichen Werkzeugmaschinen für den neuen Standort vor.

140 Der Angeklagte hatte mittlerweile allerdings Bedenken bekommen, ob die derzeit gefertigten Gewehre O. T-5000, T-5000M und T-5000-11 in den vorhandenen Versionen konkurrenzfähig in Europa für Behörden und Militär wären. Er hatte nicht nur die von G. K. erstellte Marktanalyse im Hinterkopf, sondern befürchtete auch, dass der Verbesserung der Konstruktion dieser Gewehre Grenzen gesetzt sein könnten. Er bekam deshalb Zweifel über den Sinn dieser Maßnahme und stellte in den Raum, die Modernisierung der T-5000-Serie zu beenden und dafür ein komplett neues Präzisionsgewehr mit dem Namen AC 40 vorzubereiten sowie ein automatisches Sturmgewehr in den Kalibern .223 Rem und .308 Win zu entwickeln und zu fertigen. Die Einstellung der laufenden Produktion des O. T-5000 stand für alle Beteiligten gleichwohl nie zur Debatte.

141 Allen Beteiligten war jedoch bewusst, dass die Neuentwicklung eines Gewehres mehr Zeit in Anspruch nehmen würde als die Weiterentwicklung eines bereits vorhandenen Gewehres. Um alle Möglichkeiten auszuloten, übermittelte Pr. über R. Z. am 25. November 2014 an die Si. zur Beurteilung der Möglichkeit von Herstellung und Lieferung sowie Weiterentwicklung des O. T-5000 ein umfangreiches Paket von Konstruktionsunterlagen per E-Mail, welches der Angeklagte sodann mit dem Auftrag erhielt, Vorschläge zur Verbesserung des Gewehrs zu erarbeiten.

142 6. Mündliche Absprachen zwischen dem Angeklagten und S. N.

143 Bereits im Dezember 2014 kam es sodann zu einem neuerlichen Treffen des Angeklagten mit S. N. in Z., an welchem auch H. B. und R. Z. teilnahmen. Bei diesem Treffen machte S. N. erneut deutlich, dass sie dringend mehr Waffen für den russischen Binnenmarkt benötige und damit auch den europäischen und amerikanischen Markt beliefern wolle. Die Entwicklung eines neuen Gewehres wollte sie nicht abwarten. Es war vielmehr ihr erklärtes Ziel, schnellstmöglich das bereits existierende O. T-5000 konstruktiv verbessern zu lassen, soweit dies möglich war, es ferner möglichst kostengünstig produzieren zu lassen und sodann dieses Gewehr einem größeren Markt, insbesondere im Behörden- und Militärbereich, zuzuführen. Der Angeklagte, der ebenfalls auf schnelle Geldmittel hoffte, erklärte sich damit einverstanden, gab aber zu verstehen, dass die bislang übersandten Konstruktionsunterlagen und seine bisherigen Kenntnisse für eine Weiterentwicklung nicht ausreichend seien. Er benötige dafür Muster des O. T-5000 im Original. S. N. sicherte ihm zu, sich darum zu kümmern und ihm entsprechende Gewehre zur Verfügung zu stellen (betrifft die Tat Nr. 4, siehe 1. Teil C.VI).

144 Gleichzeitig wurde Einigkeit erzielt, dass zur Kapazitätserweiterung die weitere Produktionsstätte in T. eröffnet und mit entsprechenden Werkzeugmaschinen ausgestattet werden solle, damit dort das O. T-5000 bzw. dafür erforderliche Gewehrteile hergestellt werden könnten. Aus den bisherigen Überlegungen heraus war eine Verlagerung von Werkzeugmaschinen von M. nach T. nicht zielführend. Vielmehr herrschte auch hier Einigkeit, dass die vom Angeklagten bereits mehrfach empfohlenen Werkzeugmaschinen in T. zum Einsatz kommen sollten, wobei der Angeklagte ferner zusicherte, bereits im Besitz dieser Werkzeugmaschinen mit Ausnahme der Kadia-Honmaschine zu sein, so dass auch insoweit kurzfristig die Halle in T. bestückt und mit der Produktion begonnen werden könnte.

145 Mit dieser grundsätzlichen Einigung wurde gleichzeitig vereinbart, die einzelnen Modalitäten noch in eine Vertragsform zu bringen. Darin sollte endgültig festgelegt werden, wie die Werkzeugmaschinen nach T. kommen, wie sie aufgebaut und in Betrieb genommen werden und wann mit der Produktion begonnen werden kann. Auch sollte festgelegt werden, wie und auf welchem Weg die erforderlichen Geldmittel zu dem Angeklagten gelangen sollten. Dem Angeklagten war nämlich bewusst, dass die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen der vorgesehenen Art zu dem Zweck der Fertigung von militärisch genutzten Waffen von Deutschland nach Russland sowie auch die Einfuhr von Waffen aus Russland nach Deutschland aufgrund des seit 1. August 2014 gültigen Embargos nicht mehr erlaubt war, er das BAFA über beides nicht informiert hatte und dies auch nicht beabsichtigte, er entsprechend weder eine Genehmigung besaß noch das BAFA bei Durchführung eines Prüfverfahrens im Übrigen eine Genehmigung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wegen des Russland-Embargos würde erteilen dürfen.

146 Er suchte deshalb gemeinsam mit S. N. nach Wegen, das Vorhaben umzusetzen, wobei ihm bewusst war, dass dies nur unter Umgehung des Embargos möglich war. Dies kümmerte ihn aber nicht. Ihm war insbesondere daran gelegen, die bereits für das „Russland-Geschäft“ verausgabten und in seiner Wahrnehmung bislang verlorenen Gelder wieder zu erwirtschaften. Er war deshalb nicht mehr bereit, wie bereits früher erneut in Vorleistung gehen zu müssen. Er besprach deshalb mit S. N. auch verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung des Geschäfts. Gemeinsam mit ihr kam er auf die Idee, bei der Abwicklung einer ersten Geldtranche an ihn bzw. die Si. eine Briefkastenfirma einzuschalten. Ferner kamen beide gemeinsam auf die Idee, zur Verschleierung der genauen Handelswege eine Firma in der Schweiz zwischenzuschalten, um den Eindruck zu erwecken, er liefere die Maschinen nicht nach Russland, sondern erlaubterweise in die Schweiz. Ferner verlangte er, dass es für erforderliche Dienstleistungen wie Aufbau der Maschinen, Inbetriebnahme und Schulung der Mitarbeiter eine gesonderte Regelung und Vergütung geben müsse. Beide Seiten waren sich schließlich darüber einig, diese Fragen mit ihren Mitarbeitern und Vertrauten zu klären, entsprechende Vertragsentwürfe aufzusetzen und diese miteinander abzustimmen. Für sich selbst fasste er den Entschluss, seine Werkzeugmaschinen zu überhöhten Preisen an Pr. zu verkaufen, um auf diese Weise von ihm bereits verausgabte Geldmittel wieder erwirtschaften zu können. Dies verschwieg er seinen russischen Geschäftspartnern jedoch.

147 In die nunmehr einsetzenden Vertragsverhandlungen war R. Z. insoweit eingebunden, dass er weiterhin als Mittelsmann fungierte. S. N. übersandte ihm deshalb mit Mail vom 10. Februar 2015 den von ihr vorgesehenen weiteren Plan mit der Bitte, dass der Angeklagte die von ihm gewünschten Modalitäten mitteilen solle. Geplant war, dass beim nächsten Besuch des Angeklagten in M. der Vertrag unterschrieben werden solle. S. N. machte dabei erneut deutlich, dass für sie eine zügige Umsetzung des Vorhabens oberste Priorität hätte.

148 Zudem wurde zu den weiteren Gesprächen und zur Übersetzung der einzelnen Verträge nunmehr auch durchgehend A. Mi. hinzugezogen, der als Dolmetscher bereits in der Vergangenheit für Pr. tätig gewesen war, schon an früheren Besprechungen des Angeklagten mit S. N. oder mit anderen Vertretern von Pr. teilweise anwesend gewesen war und der allseits hohes Vertrauen genoss. Dieser kannte zudem bereits alle Beteiligten und war deshalb auch bei den vertraulichen Gesprächen als Dolmetscher mit eingebunden.

149 Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass es zu einer Finanzierung der Geschäfte über eine Briefkastenfirma kommen würde und weitere Verträge abgeschlossen werden sollten, und da der Angeklagte wusste, dass sämtliche rechtliche Vorgaben umgangen würden, war er bestrebt, sich insgesamt abzusichern und sich Vertraulichkeit auch schriftlich zusichern zu lassen. Er ließ deshalb den Entwurf einer Vertraulichkeitserklärung fertigen, die zwischen seiner Schweizer Firma US. und einem noch näher zu bezeichnenden „Partner“ gelten sollte. Außerdem ließ er den Entwurf einer Absichtserklärung zur Vorbereitung späterer Verträge auf der Grundlage der bislang getroffenen Diskussionspunkte verfassen. Ob diese Entwürfe tatsächlich auch unterzeichnet wurden und von wem, ließ sich in der Hauptverhandlung jedoch nicht mehr klären.

150 Schließlich wurde am 12. März 2015 ein „Leistungsvertrag“ geschlossen, dessen genauer Inhalt aber in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnte. Es spricht viel dafür, dass es sich dabei um den Vorgänger des „Dienstleistungsvertrags Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015“ handelte (dazu näher unten unter 1. Teil C.II.5.), weshalb dieser den Zusatz P01 erhielt. Allerdings konnte auch dies in der Hauptverhandlung nicht näher aufgeklärt werden.

151 Demgegenüber steht fest, dass es in der Folge zur Ausarbeitung der vertraglichen Vereinbarungen kam und entsprechende Verträge geschlossen, diese aber auch mehrfach wieder abgeändert wurden (dazu sogleich unter 1. Teil C II.)

152 7. Zusätzliche Planungen bezüglich Lieferung von Stahl und Munition

153 Parallel zu den bisher genannten Planungen überprüfte der Angeklagte auch, ob er zur Herstellung des Laufs des Gewehrs höherwertigeren Stahl als den bislang in M. eingesetzten Stahl besorgen könne. Er unterbreitete S. N. den Vorschlag, sie solle seinen exzellenten Laufstahl kaufen und benannte ihr dazu Mengen und Lieferwege. Insoweit beendete er aber seine Bemühungen spätestens im April 2016, als er letztlich auch die Zusammenarbeit mit Pr. abbrach (siehe 1. Teil D.I.). Strafbare Aktivitäten waren insoweit nicht feststellbar.

154 Ferner führte er Gespräche, ob und inwieweit er in einen Munitionshandel einsteigen könne. Sein Plan sah dabei vor, parallel mit dem Verkauf des O. T-5000 auch die erforderliche Munition vermarkten und sich insoweit einen weiteren neuen Markt erschließen zu können. Seine Vertragsverhandlungen waren dabei in einem fortgeschrittenen Stadium. Eine strafbare Handlung konnte insoweit allerdings nicht festgestellt werden.

155 II. Abschluss der schriftlichen Verträge im Jahr 2015

156 1. Vorbemerkung

157 Sowohl der Angeklagte als auch S. N. waren sich darüber einig, dass die bislang nur mündlich getroffenen Absprachen auch schriftlich fixiert und in Vertragsform gebracht werden sollten. Für den Angeklagten war dies zudem wichtig, da er bezüglich der ihm zustehenden Zahlungen auf der sicheren Seite sein wollte, nachdem er in der Vergangenheit schon mehrfach Geld in das Russland-Geschäft investiert, dafür aber keine Gegenleistung erhalten hatte, nachdem seine bisherigen Vorhaben allesamt gescheitert waren. Ferner traute er nach seinen Erfahrungen aus den letzten Jahren der russischen Seite ohne vertragliche Absicherung nicht mehr. Die Übersetzung der schriftlichen Verträge wurde A. Mi. übertragen, während R. Z. beim Austausch der einzelnen Vertragsentwürfe beteiligt war und zum Teil auch Änderungen in Vertragsdetails vornahm, an der eigentlichen Vertragsgestaltung aber nicht aktiv beteiligt war. Die in der Folgezeit getroffenen schriftlichen Verträge wurden teilweise allerdings nicht umgesetzt, wie beispielsweise ein Finanzierungsvertrag zwischen der US. und der Firma F. C. Ltd., der die Bezeichnung „Leistungsvertrag Vertrag Nr. 41/2015/P2“ hatte und vom Angeklagten am 20. März 2015 unterschrieben worden war, oder formal abgeändert, wie zum Beispiel eine vertragliche Regelung vom 12. Februar 2015 zwischen Pr. und der US., bei dem der Angeklagte als Verkäufer und S. N. als Käuferin aufgeführt waren, die durch den Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 zwischen der US. und BI. (dazu gleich näher unter 1. Teil C.II.4.) ersetzt wurde. Die Einschaltung der Drittfirma BI. beruhte auf dem ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten und der S. N., um zu verschleiern, dass die Werkzeugmaschinen durch den Angeklagten nach T. geliefert wurden, und um vorzuspiegeln, dass sie lediglich in die Schweiz verkauft worden seien. Tatsächlich waren sich beide darüber einig, dass die Pflicht zum Verkauf und zur Auslieferung der Werkzeugmaschinen von vornherein dem Angeklagten oblag und er dafür zu sorgen hatte, dass diese von Deutschland aus zu Pr. nach T. in Russland gelangten.

158 Letztlich einigten sich die Beteiligten auf die im Folgenden näher dargestellten drei Verträge, die zwar jeweils selbstständig Geltung erhielten, aber insgesamt als Einheit angesehen wurden, da sie wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führen sollten. Die Aufsplittung des Gesamtgefüges in drei Einzelverträge sollte insbesondere der Verschleierung des gesamten Vorgehens dienen. Zwar wurden auch diese drei Verträge teilweise mehrfach geändert, sie behielten aber in ihren wesentlichen Bestandteilen ihre Bedeutung und wurden in der Folge auch jeweils umgesetzt. Bei diesen drei Verträgen waren neben dem Angeklagten, der alle drei Verträge unterschrieb, die folgenden Firmen beteiligt:

159 2. Die an den schriftlichen Verträgen beteiligten Firmen

160 a) Die Gesellschaft U. S. (US.)

161 Die U. S. (im Folgenden: US.) war am 11. Dezember 2007 mit Sitz in Sch. gegründet worden. Dort hatte sie bis zu ihrer Verlegung des Firmensitzes am 6. Mai 2019 in den Kanton Sch. ihren Firmensitz. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb von und die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, Erwerb und Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie die Durchführung von Finanz- und Treuhandgeschäften. Der Angeklagte fungierte in der Gesellschaft zunächst als Geschäftsführer, bevor er einziges Mitglied des Verwaltungsrates wurde. Er durfte die Gesellschaft allein vertreten und war einzelunterschriftsberechtigt.

162 b) Die Firma L. Pr.

163 Die Pr. Group LLC (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder LLC Pr. (im Folgenden Pr.) ist ein Unternehmen mit Sitz in M. in Russland. Das Unternehmen produziert in der Hauptsache Präzisionsgewehre für die Einsatzbereiche Streit-/Sicherheitskräfte, Jagd und Sport. Zudem werden Karabiner, Schrotflinten und Pistolen hergestellt. Die Fertigungsstätte ist in M., eine zweite Niederlassung wurde – mit den verfahrensgegenständlichen Taten – in T. eröffnet. Das Unternehmen vermarktet seine Produkte international. Pr. tritt dabei auch unter dem Markennamen „O.“ auf. Prunkstück von Pr. ist das O. T-5000, bei dem es sich um ein Scharfschützengewehr handelt (ausführlich oben 1. Teil BI.III.4.). Seit dem 18. Dezember 2023 ist Pr. in die Sanktionsliste der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, explizit aufgenommen.

164 c) Die Management-Gesellschaft Pro. A. LLC

165 Die Management-Gesellschaft Pro. A. LLC (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) trat in den Vertragsverhandlungen zwar auch auf. Dabei handelte es sich aber tatsächlich ebenfalls nur um Pr.. Entsprechend wurde diese Gesellschaft im weiteren Verlauf in die Gesellschaft „Pr. Group LLC“ umfirmiert. Pr. übernahm gleichzeitig sämtliche Verpflichtungen und Rechte aus den Verträgen der Management-Gesellschaft Pro. A. LLC.

166 d) Die Firma Bl. (Bl.)

167 Bei der Firma Bl. (im Folgenden: Bl.) handelte es sich um eine so genannte Briefkastenfirma mit Sitz auf den British Virgin Islands. Sie war vom Angeklagten und von S. N. bewusst eingeschaltet worden, um den konkreten Geldfluss von Pr. an den Angeklagten zu verschleiern.

168 e) Die Firma Bi.

169 Die Firma Bi. (im Folgenden: Bi.) war seit 9. Dezember 2011 im Handelsregister des Kantons Z. in der Schweiz eingetragen. Zum 11. April 2014 wurde ihr Zweck wie folgt geändert: „Die Gesellschaft bezweckt die Produktion von Strom und Wärme, hergestellt aus Biomasse, sowie die Erbringung von Engineering- und Beratungsdienstleistungen in diesem Bereich. Die Gesellschaft handelt mit Anlagen für die Metallbearbeitung und aller dafür nötiger Komponenten wie Metall, Werkzeuge und ergänzenden Gerätschaften. Sie erbringt Beratungsdienstleistungen, technische Prüfungen und Weiterentwicklungen der Anlagen sowie Montage- und Servicedienstleistungen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder errichten sowie kommerzielle und finanzielle Transaktionen durchführen, mit denen Synergien mit dem Hauptzweck zu erzielen sind. Sie kann weiter Liegenschaften, Wertschriften und Lizenzrechte erwerben, verwalten und verkaufen, Darlehen aufnehmen und gewähren sowie Garantien und andere Sicherheiten stellen.“

170 f) Die Firma Im.

171 Die Firma Im. (im Folgenden: Im.) wurde am 22. November 2013 gegründet. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war und ist R. G.. Der Sitz der Firma ist in A., wo der Zeuge auch wohnt und das Büro in seinem Wohnhaus hat. Der Gegenstand des Unternehmens war durchgehend der Handel mit Waren aller Art, insbesondere von Werkzeug und Werkzeugmaschinen.

172 3. Der Leistungsvertrag Nr. 41/2015/P2 vom 20. März 2015 zwischen US. und Bl.

173 Am 20. März 2015 wurde der Leistungsvertrag Nr. 41/2015/P2 von Or. O. für die Firma Bl. und vom Angeklagten für die Gesellschaft U.S. unterschrieben. Der Angeklagte leistete seine Unterschrift in S. in der Schweiz.

174 a) Vertragsinhalt

175 Wesentlicher offizieller Gegenstand des Vertrages war, dass Bl. die US. beauftragt, Angebote zum Bezug von Angeboten über verschiedene technische Ausrüstungen einzuholen, auszuwerten und Vorschläge zum Kauf zu unterbreiten. BI. sollte der US. vorgeblich für entstehende Kosten und Anzahlungen bei verbindlichen Bestellungen 1.100.000 Euro zur freien Verfügung bereitstellen. Tatsächlich sollte diese Zahlung aber zur Startfinanzierung für die Umsetzung des – wie der Angeklagte wusste, verbotenen – Geschäftes mit Pr. dienen und sein dabei bestehendes wirtschaftliches Risiko reduzieren. Der Angeklagte legte auch deshalb großen Wert auf diese Anschubfinanzierung, da er in der Vergangenheit bei Russland-Geschäften mehrfach in Vorleistung gegangen war, aber dafür keinen adäquaten Ersatz erhalten hatte.

176 b) Erfüllung des Vertrags

177 Die Zahlung in Höhe von 1.100.000 Euro ging am 25. März 2015 auf dem Konto der US. bei der Sch-Bank ein. Der Vertrag war damit seitens Bl. umgehend erfüllt worden. Der Angeklagte verwendete in der Folge einen Großteil des Geldes für eigene Zwecke und die seiner Firmen.

178 4. Der Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 zwischen US. und Bi.

179 Am 8. Mai 2015 wurde sodann der Vertrag Nr. 41/2015/P03 zwischen der US. und der Bi. International AG (Bi.) mit Sitz in Zürich in der Schweiz geschlossen. Für die US. unterschrieb der Angeklagte den Vertrag, für die Bi. deren damaliger Generaldirektor A. B.. Der Vertrag mit Bi. sollte dabei nur der Verschleierung dienen. Tatsächlich war der Verkauf und die Auslieferung der in diesem Vertrag aufgeführten Werkzeugmaschinen zwischen dem Angeklagten und S. N. von vornherein direkt vom Angeklagten an Pr. in T. vereinbart.

180 a) Vertragsinhalt

181 In dem Vertrag verpflichtete sich die US., die in der Anlage 1 zu dem Vertrag aufgelistete technologische Ausrüstung der Bi. bereitzustellen. Dafür sollte die Ausrüstung verkauft und tatsächlich unter Begleitung eines Mitarbeiters der Si. zunächst in die Schweiz in ein Zolllager geliefert werden, bevor sie von dort nach Russland ausgeführt werden sollte. Zwischen dem Angeklagten und S. N. war von vornherein geplant, Bi. nur zum Schein und zur Verschleierung des gesamten Vorgehens zwischenzuschalten. Tatsächlich waren sich beide uneingeschränkt darin einig, dass die Pflicht zum Verkauf, zur Ausfuhr und zur Auslieferung der gesamten Ausrüstung einzig dem Angeklagten oblag. Dieser wusste zudem, dass die gesamte Ware zu Pr. nach T. geliefert werden sollte, wo er die Werkzeugmaschinen aufzustellen, einzurichten und in Betrieb zu nehmen hatte. Die Preise für die Ausrüstung wurden in Euro auf der Basis FCA – Si. festgelegt. Ferner garantierte die US. und mit seiner Unterschrift damit der Angeklagte, dass die gelieferte Ausrüstung der Spezifikation des Vertrages entspreche, die Ausrüstung mit allen notwendigen Vorrichtungen gemäß der Spezifikation ausgestattet sei und die technische Dokumentation ausreichend für die Montage und Bedienung der Ausrüstung sei. In der Anlage 1 des Vertrages wurden sodann das Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40 zum Preis von 31.248 Euro sowie die Werkzeugmaschinen TWIN 65 RG2 zum Preis von 435.983,50 Euro, zwei DMC 60 H linear zum Gesamtpreis von 736.260 Euro, zwei DMU 80 eVo zum Gesamtpreis von 733.210 Euro sowie eine Kadia zum Preis von 660.250 Euro aufgeführt, so dass sich der Gesamtkaufpreis auf 2.596.951,50 Euro belief. Daneben wurde ein Zahlungsplan festgesetzt.

182 Sämtliche Werkzeugmaschinen wurden ferner genau spezifiziert, ihre einzelnen Bestandteile wurden aufgeführt. Bei der TWIN 65 RG2 wurde unter anderem aufgeführt, dass sie über ein Zweispindel-Drehzentrum mit CNC-Steuerung, zwei Kreuzschlitten mit X- und Z-Achse, zwei Revolver, eine Haupt- und eine Gegenspindel, zwei Werkzeugantriebe, zwei C-Achsen, eine Y-Achse und eine B-Achse sowie über eine NC-gesteuerte Werkstückabholeinrichtung verfügt. Bei den beiden DMU 80 eVo-Maschinen war jeweils aufgeführt, dass sie unter anderem über einen NC-Schwenkrundtisch und über eine 5-Achsen-Maschinenkonfiguration verfügten. Zu den beiden DMC 60 HL-Maschinen hieß es unter anderem, dass es sich um Horizontal-Bearbeitungszentren mit Fräskopf handele, die über einen NC-Rundtisch mit Palettenträger und Drehpalettenwechsler verfügten. Dem Angeklagten war bekannt, dass diese fünf Werkzeugmaschinen allesamt aufgrund ihrer Ausstattung von der Dual-Use-Verordnung erfasst waren. Auch die Anlage 1 des Vertrages und die einzelnen Spezifikationen waren jeweils vom Angeklagten unterzeichnet worden.

183 b) Vertrag zwischen „Pro. A.“ und Bi. vom 4. Juni 2015

184 Am 4. Juni 2015 wurde ein „Vertrag Nr. 41/2015/P03/01“ zwischen der Management-Gesellschaft Pro. A. LLC und Bi. in M. geschlossen. Darin verpflichtete sich Bi. an Pro. A. die in der Anlage 1 dieses Vertrages aufgeführte technische Anlage zu verkaufen. Diese entsprach der zwischen der US. und Bi. vereinbarten Lieferung, wobei die Werkzeugmaschine Kadia nicht mehr aufgeführt war, die genannten Kaufpreise der anderen Werkzeugmaschinen leicht variierten und der Gesamtpreis somit auf 2.074.324,41 Euro festgesetzt wurde.

185 c) Zusatzvereinbarung der „Pro. A.“ und Bi. vom 19. August 2015

186 Mit Zusatzvereinbarung vom 19. August 2015 wurde sodann festgelegt, dass nach der Namensänderung der Management-Gesellschaft Pro. A. LLC in „Pr. Group LLC“ der eben genannte Vertrag für Pr. Gültigkeit hätte und entsprechend Pr. Vertragspartner sei. Somit war nunmehr auch vertraglich geregelt, dass die vom Angeklagten formal an Bi, gelieferten Werkzeugmaschinen letztlich bei Pr. in T. landen sollten, wie der Angeklagte dies zuvor auch mit S. N. vereinbart hatte.

187 d) Endverbleibserklärung der Bi, für Dual-Use-Güter

188 Am 1. Juli 2015 stellte Bi. schließlich eine Endverbleibserklärung für die von ihr verkauften Dual-Use-Güter aus. Als Endverbleibsort wurde die Firma JS. in Russland angegeben, obwohl die Werkzeugmaschinen nicht dorthin, sondern direkt zu Pr. nach T. geliefert wurden. Damit sollte mit Wissen des Angeklagten ein weiteres Dokument geschaffen werden, um das in der Schweiz zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (im Folgenden: SECO) über den wahren Verbleib der Werkzeugmaschinen und ihres tatsächlichen Verwendungszwecks zu täuschen und die Voraussetzungen für eine genehmigte Ausfuhr aus der Schweiz vorzuspiegeln.

189 e) Zusatzvertrag Nr. 1 zwischen US. und Bi. vom 16. November 2015 zur Anlage Nr. 1

190 In einem Zusatzvertrag Nr. 1 vom 16. November 2015 zur Anlage Nr. 1, der für die US. vom Angeklagten unterschrieben wurde, wurde sodann festgelegt, dass die Werkzeugmaschine Kadia nicht mehr von der vom Angeklagten zu liefernden Ausrüstung umfasst sein sollte. Entsprechend wurde der Gesamtkaufpreis um die für die Kadia angesetzten 660.250 Euro gekürzt. Der Angeklagte hätte diese Werkzeugmaschine – im Gegensatz zu den anderen von ihm zu liefernden Werkzeugmaschinen – als neue Maschine erst noch kaufen müssen. Dazu war er aber finanziell nicht in der Lage bzw. bereit. Entsprechend hatte er mit S. N. vereinbart, dass die Kadia-Maschine aus dem Vertrag herausgenommen werden sollte. Gleichzeitig glich er seinen Vertrag mit ihr an die zwischenzeitlich zur Verschleierung des Gesamtgeschehens getroffenen Verträge zwischen Bi. und Pr. an, die ebenfalls keine Lieferung der Kadia mehr vorgesehen hatten.

191 5. Der Dienstleistungsvertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 zwischen dem Angeklagten und LLC Pr.

192 Zwischen dem Angeklagten und S. N. war entsprechend der bisherigen Absprachen am 12. März 2015 ein „Leistungsvertrag“ geschlossen worden, dessen genauer Inhalt aber in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnte. Aufgrund dieses Leistungsvertrages war in den Firmenräumen der Si. ein Workshop abgehalten worden, vermutlich Anfang Mai 2015. Das Ergebnis dieses Workshops endete im Vertrag Nr. 41/2015/P01 zwischen dem Angeklagten persönlich und LLC Pr. (Pr.) mit Sitz in M. in Russland, der am 27. Mai 2015 geschlossen wurde. Während der Angeklagte den Vertrag für sich selbst unterschrieb, erfolgte die Unterschrift für Pr. durch K. K., der als „amtierender Generaldirektor“ von Pr. bezeichnet wurde.

193 a) Ursprünglicher Vertragsinhalt

194 In dem Vertrag verpflichtete sich der Angeklagte, einen technologischen Prozess und dessen Dokumentation auszuarbeiten, die Einrichtung und Inbetriebnahmearbeiten der Werkzeugmaschinen in Übereinstimmung mit den Anlagen Nrn. 1 und 2 zu dem Vertrag auszuführen, ferner die Ausbildung des Personals durchzuführen, und zwar der Bedienungskräfte, der Programmierer und der Maschineneinrichter, einschließlich der Vermittlung von Erfahrungen und speziellen Kenntnissen der Arbeit in Übereinstimmung mit Anlage Nr. 3 zu dem Vertrag. Schließlich übernahm der Angeklagte die Verpflichtung, den Garantiekundendienst in Übereinstimmung mit Anlage Nr. 4 zu dem Vertrag auszuführen. Der Angeklagte verpflichtete sich unter anderem auch dazu, die Ausbildung der Fachleute von Pr. bis einschließlich 31. Dezember 2015 in seinem Werk durchzuführen. Ferner garantierte er die hohe Qualität der Ausrüstung und ihre vollständige Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Vertrages und den technischen Parametern. Für den Fall der Fehlerhaftigkeit einzelner Baugruppen oder Aggregate der Ausrüstung sicherte er bei Übernahme der Kosten deren Mängelbeseitigung zu.

195 In der Anlage 1 wurden die Anforderungen an den technologischen Prozess geregelt, der die Serienanfertigung der Repetierbüchse O. T-5000, ausgehend von einer Anzahl von 2.500 Einheiten pro Jahr, und eines Halbautomaten, ausgehend von einer Anzahl von 4.000 Einheiten pro Jahr, beinhaltete.

196 In der Anlage 2 wurde festgeschrieben, dass in Übereinstimmung mit dem Vertrag Einrichtungs- und Inbetriebnahmearbeiten der folgenden Ausrüstung durchgeführt werden müssten: Werkzeugeinstellgerät, TWIN 65 RG2, zwei DMC 60 H linear, zwei DMU 80 eVo, Kadia. Nach den Nummern 3.2 bis 3.5 des Vertrages sollten die Einrichtungs- und Inbetriebnahmearbeiten innerhalb bestimmter Fristen durch Vertreter des Angeklagten, die dieser zu entsenden hatte, ausgeführt werden.

197 Mit Anlage 3 verpflichtete sich der Angeklagte, in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine Ausbildung des Personals von Pr. zur Arbeit mit den eben aufgeführten Werkzeugmaschinen durchzuführen.

198 In Anlage 4 übernahm der Angeklagte sodann für die genannten Werkzeugmaschinen den Garantiekundendienst, wobei die Garantiedauer auf die CNC-Steuerungssäulen zwei Jahre und auf die restliche Ausrüstung ein Jahr betragen sollte, jeweils beginnend ab der Inbetriebnahme und Übergabe der Ausrüstung gemäß des Protokolls.

199 In der Anlage 5, die der Angeklagte ebenso wie die übrigen Anlagen selbst unterschrieb, wurde schließlich ein Zahlungsplan vereinbart.

200 b) Abänderungen des Vertragsinhalts am 20. Dezember 2015

201 Am 20. Dezember 2015 fand in S. ein Meeting statt, an welchem jedenfalls der Angeklagte und S. N. teilnahmen und anschließend ein Protokoll unterschrieben. Darin wurde vereinbart, dass aus dem ursprünglichen Vertrag mitsamt der Anlage 1 der Halbautomat herausgenommen und die Summe des Vertrages damit um 400.000 Euro herabgesetzt wird. Alle anderen Vertragsbedingungen des am 27. Mai 2015 geschlossenen Vertrages sollten ausdrücklich bestehen bleiben. Ferner verpflichtete sich der Angeklagte, bis zum 10. Januar 2016 Fachleute zur Instandsetzung der im Vertrag beschriebenen Ausrüstung und der Durchführung der technischen Wartung nach T. zu senden. Als Frist für die Beendigung der Inbetriebnahme bzw. Instandsetzung von fünf Maschinen wurde der 1. Februar 2016 gesetzt. Die Beendigung der Inbetriebnahme der sechsten und letzten Maschine sollte nicht später als der 15. Februar 2016 sein. Schließlich verpflichtete sich der Angeklagte, den Austausch der NCU-Boxen zu den beiden DMC 60 HL mit den Endnummern 0673 und 0273 sowie der beiden DMU 80 eVo mit den Endnummern 0074 und 0054 in einer Frist bis zum 1. März 2016 abzuwickeln. Gleichzeitig stimmte S. N. zu, dass der Betrag von 1.100.000 Euro aus dem Vertrag Nr. 41/2015/P2 mit Bl. als Anzahlung für die Lieferung der Kadia-Maschine verwendet werden dürfe. Zuletzt verpflichtete sich der Angeklagte, die noch nicht gelieferte Werkzeugeinstellmaschine UNO 20/40 bis spätestens 1. Februar 2016 zu liefern.

202 c) Abänderungen des Vertragsinhalts und Zusatzvereinbarungen am 29. Januar 2016

203 Am 29. Januar 2016 kam es schließlich zu einer weiteren Abänderung des Vertrages, den in diesem Fall der Angeklagte und A. F. als Generaldirektor für Pr. aushandelten. Danach traten die bisherigen Anlagen 1 bis 5 außer Kraft und wurden durch neue Anlagen 1 bis 5 ersetzt. Diese hatten inhaltlich den gleichen Fokus, waren aber ausführlicher gestaltet als die bisherigen Anlagen. Ferner wurde eine weitere Anlage 6 angefügt. Inhaltlich wurde die Verpflichtung des Angeklagten nunmehr ausdrücklich auf den technologischen Prozess in Bezug auf die Repetierbüchse O. T-5000 beschränkt. Nochmals konkretisiert wurden seine Verpflichtungen zur Aufstellung und Inbetriebnahme der Ausrüstung sowie die entsprechende Ausbildung des Personals.

204 In der Anlage 1 wurden die Anforderungen zum technischen Prozess präzisiert: Der technologische Prozess musste eine Serienanfertigung der Repetierbüchse „O. T5000M in Kalibern 308 Win und 338 LM“ ausgehend von einer Anzahl von 2.500 Produkten pro Jahr mit Einbindung des Werkzeugeinstellgeräts, einer TWIN 65 RG2V8, von zwei DMC 60 HL, drei DMU 80 eVo und (noch) einer Kadia berücksichtigen. Dass nunmehr erstmals von drei DMU 80 eVo die Rede war, resultierte daraus, dass die dritte Maschine dieser Art im ursprünglichen Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 noch nicht enthalten gewesen war, sondern deren Kauf, Ausfuhr und Lieferung erst später durch gesonderten Vertrag vereinbart wurde (Tat Nr. 2, unten 1. Teil C.IV.). Nachdem sich mittlerweile aber alle drei DMU 80 eVo-Maschinen in T. befanden, wurde der Dienstleistungsvertrag entsprechend erweitert.

205 In der Anlage 2 verpflichtete sich der Angeklagte, bis zum 19. Februar 2016 auf eigene Kosten qualifizierte Vertreter nach T. zum Zwecke der Instandsetzung der genannten Werkzeugmaschinen zu schicken. Diese sollten die Ausrüstung in einen arbeitsfähigen Zustand versetzen. Außerdem verpflichtete sich der Angeklagte, einen Umtausch (Aufbau) von vier NCU-Blöcken an den beiden DMC 60 HL sowie an den beiden DMU 80 eVo mit den Endnummern 0074 und 0054 gegen neue vorzunehmen. Die vorzunehmenden Inbetriebnahmearbeiten wurden spezifiziert.

206 In der Anlage 3 wurde erneut die Art und Weise der Ausbildung des Personals von Pr. festgeschrieben.

207 Anlage 4 regelte wiederum den Garantiekundendienst, den der Angeklagte zu erfüllen hatte.

208 In Anlage 5 wurde ein Zahlungsplan vereinbart, der eine Rate von 500.000 Euro bis spätestens 31. August 2015, eine Rate von 505.129,26 Euro bis spätestens 30.09.2015, eine Rate von 500.000 Euro bis spätestens 31. Oktober 2015, eine weitere Rate in Höhe von 119.055,94 Euro sowie eine abschließende Rate in Höhe von 500.000 Euro vorsah.

209 Die neue Anlage 6 umfasste schließlich ein „Lastenheft Halbautomat“, das die technische Aufgabenstellung und Konstruktionsdokumentation für die „Entwicklung eines Selbstladejagdgewehrs für die Patrone 7,62x51 mm (.308 Win)“ ausführlich beschrieben. Damit wurde diese Entwicklung als unabhängig von der vorherigen Bearbeitung des O. T-5000 vereinbart. Die einzelnen Werkzeugmaschinen sollten für die Weiterentwicklung und Herstellung des O. T-5000 dienen, während der Halbautomat hiervon getrennt entwickelt werden sollte.

210 6. Verträge mit Beteiligung der Firma Im.

211 Im September 2015 schloss der Angeklagte einen mündlichen Vertrag mit der Firma Im. GmbH, durch den er dieser die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580044 zum Preis von 110.670 Euro brutto verkaufte. Am 28. September 2015 wiederum schlossen die Firma Im. GmbH, vertreten durch R. Ge., und Pr. einen Kaufvertrag, der vom Angeklagten zuvor initiiert worden war. Darin verkaufte Im. an Pr. die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580044 zum Preis von 120.000 Euro. Beide Verträge wurden allerdings nur pro forma geschlossen. Sie sollten lediglich der Verschleierung dienen, da der Angeklagte zwischenzeitlich nämlich drei statt wie ursprünglich vereinbart zwei Werkzeugmaschinen DMU 80 eVo an Pr. verkaufen und liefern sollte. Dieses Geschehen ist Gegenstand der Tat Nr. 2, weshalb zu den Einzelheiten auf die Ausführungen unter 1. Teil C.IV. verwiesen wird.

212 7. Vorbereitungen zur Umsetzung der schriftlichen Verträge

213 a) Gespräche und Aufenthalt im Juli 2015 in M.

214 Nach dem Abschluss der schriftlichen Verträge hielt der Angeklagte weiter engen Kontakt zu S. N.. Nunmehr ging es vorrangig aber nicht mehr um die Fixierung der getroffenen Absprachen, sondern um deren Umsetzung und gegebenenfalls Änderungen oder Anpassungen der bisher getroffenen schriftlichen Verträge. Dem Angeklagten war es dabei wichtig, seinen Angestellten O. Z. mit nach Russland zu nehmen. Dieser war im Betrieb in K.-M. insbesondere für die Organisation der Produktion und für die Aufstellung der einzelnen Werkzeugmaschinen zuständig und dem Angeklagten deshalb ein wichtiger Ansprechpartner für den Aufbau des Werkes in T.. Der Angeklagte wollte deshalb, dass O. Z. die Gegebenheiten in T. und die Firma Pr. kennenlernt, um auf seiner Expertise aufbauen zu können.

215 Ein erster Aufenthalt fand dabei zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2015 in M. statt. Der Angeklagte traf sich mit S. N. und weiteren Entscheidungsträgern von Pr.. Er wurde zumindest von O. Z. begleitet. Allerdings fanden die geheimen Gespräche zwischen dem Angeklagten und S. N. in einem gesonderten Raum statt, zu dem O. Z. kein Zugang gewährt wurde. Er wurde deshalb in die einzelnen Gespräche nicht weiter involviert. Da nach diesen Gesprächen keine Zeit mehr blieb, um nach T. zu fahren, kehrten der Angeklagte und O. Z. wieder nach Deutschland zurück, ohne in T. die neuen Hallenräume besichtigt zu haben.

216 b) Treffen am 16. August 2015 in der Toskana

217 Kurz vor dem 16. August 2015 lud S. N. den Angeklagten plötzlich zu einem Treffen in einem Schloss in der Toskana ein. An dem Treffen nahm auch A. Mi. teil, um als Dolmetscher zu fungieren. Der Angeklagte ging davon aus, dass in dem Gespräch die letzten Pläne besprochen werden sollten. Zu seiner großen Überraschung trat S. N. bei diesem Treffen aber hochemotional und launisch auf, nachdem sie zuvor einen Disput mit K. K. gehabt hatte und den von diesem entwickelten Halbautomaten nicht mehr herstellen wollte. K. K. hatte auf ihr Betreiben hin deshalb zum 31. Juli 2015 auch sein Amt als General Manager bei Pr. aufgeben müssen. Sie erläuterte bei dem Treffen am 16. August 2015 dem Angeklagten, dass sie dessen Werkzeugmaschinen jetzt doch nicht mehr haben wolle und versprach ihm dafür eine entsprechende Entschädigung. Bei dem Gespräch wurde allerdings S. N. deutlich gemacht, dass es abgeschlossene Verträge gebe, die einzuhalten seien und nicht einfach aufgekündigt werden könnten. Tatsächlich ließ sich S. N. umstimmen. Sie hatte auch nicht beabsichtigt, gegen die bisherigen Verträge zu verstoßen, sondern eher aus einer Wut heraus diese Aussage getätigt, um Druck auf den Angeklagten auszuüben und die ganze Sache zu beschleunigen. Zu einer Kündigung der Verträge kam es deshalb nicht.

218 c) Videokonferenz am 20. August 2015

219 Entsprechend fand bereits vier Tage später, nämlich am 20. August 2015, eine Videokonferenz statt, bei der auf Seiten der Si. unter anderem der Angeklagte, O. Z. und M. M. sowie auf Seiten von Pr. unter anderem S. N., M. Z., D. A., V. G. und A. Mi. teilnahmen. Bei dieser Videokonferenz wurde unter anderem die Anreise der technischen Experten von Si. nach T. sowie die Auf- und Abladung der Werkzeugmaschinen in der Schweiz und in T. besprochen und die jeweiligen Verantwortlichkeiten dazu verteilt. Der Angeklagte wollte auf diese Weise demonstrieren, dass er gewillt war, seine vertraglichen Verpflichtungen schnell und umfassend zu erfüllen. Einerseits wollte er auf diese Weise S. N. beruhigen, andererseits wollte er nicht „kurz vor Schluss“ die neuen Einnahmequellen verlieren, nachdem in der Vergangenheit seine weiteren Russland-Geschäfte jeweils gescheitert waren.

220 d) Aufenthalt vom 14. bis 18. November 2015 in T. und in M.

221 Anlässlich einer großen Feier, die von S. N. ausgerichtet wurde, flog der Angeklagte vom 14. bis 18. November 2015 erneut nach M.. Er wurde dabei von H. B. und R.G. begleitet. Außerdem war erneut O. Z. dabei, da S. N. diesen persönlich zu ihrer Feier eingeladen hatte und der Angeklagte sich dies zu Nutze machen wollte, um mit S. N. im Geschäft zu bleiben. Die Gruppe fuhr in Russland zunächst nach T., um dort gemeinsam mit Vertretern von Pr., unter ihnen der auf Seiten von Pr. für T. eingesetzte Projektleiter V. G. sowie der als Dolmetscher fungierende A. Mi., das Gelände und die Hallen für das neu aufzubauende Werk zu besichtigen. Entgegen ihrer Erwartung stand die Halle aber leer und machte zudem einen abgewirtschafteten Eindruck. Die Werkzeugmaschinen des Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in T. eingetroffen. Die Gruppe stellte nur fest, dass in der Nachbarhalle veraltete, aus Russland und möglicherweise auch aus Südkorea stammende Werkzeugmaschinen in der Produktion eingesetzt waren. Die Produktion auf diesen konventionellen Maschinen entsprach nicht dem deutschen Standard und erst Recht nicht dem der Si. in K.-M.. Es wurde deshalb allseits Handlungsbedarf gesehen. Die Mitarbeiter von Pr. machten deutlich, dass sie dringend die Ankunft der deutschen Werkzeugmaschinen und deren Einrichtung erwarteten.

222 S. N. wiederum war sehr unerfreut, dass sich an der neuen Produktionsstätte in T. noch nichts getan hatte. Nachdem die deutsche Gruppe wieder in M. eingetroffen war, feierte sie mit dieser und zahlreichen weiteren Gästen zunächst ein größeres Fest. Als bereits zahlreiche Gäste, unter ihnen auch A. Mi., angetrunken waren, wurde um 01:30 Uhr plötzlich eine Aktionärsrunde einberufen, an der auch der Angeklagte und A. Mi. teilnahmen. Dort wurde darüber diskutiert, ob und wie es mit der Produktionsstätte in T. weitergehen solle. Der Mann von S. N. äußerte sich dahingehend, dass er kein weiteres Geld mehr wegwerfen wolle, und dass man die Halle für die Produktion eines Halbautomaten nicht benötige. Der Angeklagte machte in diesem Zusammenhang aber deutlich, dass die Produktion in M. zu langsam sei und dass deshalb eine neue Produktionsstätte für das O. T-5000 durchaus Sinn mache. Außerdem berichtete er, dass alle Werkzeugmaschinen bereits auf dem Weg nach Russland seien. S. N. war zwar ungehalten, dass in T. noch nichts aufgebaut war. Sie gab aber an, dass man nunmehr schon weit sei und sie deshalb retten wolle, was noch zu retten sei. Sie gab deshalb grünes Licht, dass man die Pläne weiterführen solle, legte aber Wert darauf, dass dies nunmehr jedoch schneller gehen solle als bislang geschehen.

223 III. Tat Nr. 1

224 1. Vertragsabschluss und vom Angeklagten übernommene Verpflichtungen

225 Mit den oben unter 1. Teil C.I. geführten Gesprächen zwischen dem 21. September 2014 und dem 20. März 2015 und dem unter 1. Teil C.II.4. abgeschlossenen schriftlichen Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 zwischen der US., für die der Angeklagte als einzelvertretungsberechtigter Verwaltungsrat handlungsbefugt war, und der zwischengeschalteten Firma Bi., hatte der Angeklagte an Pr. mehrere Werkzeugmaschinen mit doppeltem Verwendungszweck verkauft und sich zur Ausfuhr dieser Werkzeugmaschinen von Deutschland in die Schweiz und sodann zur weiteren Lieferung nach T. in Russland verpflichtet, und zwar zunächst von einem Werkzeugeinstellgerät (Anmerkung des Senats: Dieses UNO-Einstellgerät wurde in die Schweiz geliefert, konnte später in T. aber nicht aufgefunden werden.), einer TWIN 65 RG2, zwei DMC 60 HL sowie zwei DMU 80 eVo (Anmerkung des Senats: Verkauf, Ausfuhr und Lieferung der dritten Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt mit gesondertem Vertrag und ist Bestandteil der Tat Nr. 2). Ferner waren der Verkauf und die Auslieferung einer Kadia-Maschine fest vereinbart, dies wurde im weiteren Verlauf aber wieder gestrichen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

226 Die Werkzeugmaschinen sollten von den Betriebsstätten des Angeklagten in K.-M. bzw. in der B... in S. zu der zweiten Betriebsstätte von Pr. in T. zur militärischen Endverwendung ausgeführt werden. Der Angeklagte wusste, dass eine Ausfuhr von Werkzeugmaschinen zur militärischen Endverwendung in die Russische Föderation aufgrund des seit dem 1. August 2014 geltenden Russland-Embargos verboten war bzw. ging davon aus, dass er, soweit er für die Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA erhalten könnte, eine solche bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts nicht bekommen würde. Gemeinsam mit S. N. hatte er deshalb zur Verschleierung der gesamten Gemengelage eine Umgehungslieferung über die Schweiz vereinbart. Dazu hatten sie die Firma Bi. ausgesucht, die in der Schweiz ihren Sitz hatte, aber von russischen Geschäftspartnern geleitet wurde. Bi. sollte als Scheinempfängerin der Werkzeugmaschinen dienen, ohne aber die Werkzeugmaschinen in irgendeiner Form zu bearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten auszuführen. Vielmehr sollte Bi. nur als „Strohfirma“ zwischengeschaltet werden. Die Maschinen sollten entsprechend nur nach Bu. in die Schweiz geliefert, dort in einem Zolllager abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt wiederum durch den Angeklagten und den in seinem Auftrag handelnden Mitarbeitern in unverändertem Zustand auf den Transport nach T. gehen.

227 Alle Werkzeugmaschinen waren zum Zeitpunkt des Verkaufs an Pr. und der Ausfuhr sowie später der Lieferung nach T. funktionsfähig oder ihre uneingeschränkte Funktionsfähigkeit konnte entsprechend der vom Angeklagten im Dienstleistungsvertrag vom 27. Mai 2015 übernommenen Verpflichtungen – nach Austausch von Verschleißteilen und Reparaturen – mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden, sodass sie wie geplant in T. in der Produktion von Waffenteilen eingesetzt werden konnten, die für eine militärische Verwendung bestimmt waren.

228 2. Zustand der Werkzeugmaschinen bis zur Ausfuhr aus Deutschland

229 a) Die Werkzeugmaschine TWIN 65 RG2V8 mit der Maschinennummer 07400005211

230 Die Werkzeugmaschine TWIN 65 RG2V8 mit der Maschinennummer 07400005211 (im Folgenden zitiert als TWIN 65 mit den Endziffern 5211) wurde von der Si. am 16. Januar 2012 bestellt und an sie am 30. März 2012 ausgeliefert. Es handelte sich um eine neue Maschine. Der Preis mit Mehrwertsteuer betrug 458.150 Euro. Die Inbetriebnahme der Werkzeugmaschine bei der Si. erfolgte am 29. Mai 2012. Die Finanzierung der Werkzeugmaschine erfolgte mittels eines Leasingvertrags mit der der D. M. angegliederten MG Finance.

231 Die TWIN 65 mit den Endziffern 5211 war als Zweispindel-Drehzentrum mit CNC-Steuerung Siemens 840D powerline ausgelegt. Sie verfügte über zwei Kreuzschlitten mit X- und Z-Achse, zwei Revolver, eine Haupt- und eine Gegenspindel, zwei Werkzeugantriebe, zwei C-Achsen, eine Y-Achse und eine B-Achse, mit der Fräsarbeiten ausgeführt werden konnten. Zusätzlich war ein Reitstock auf dem Gegenspindelschlitten montiert. Aufgrund der NC-gesteuerten Werkstückabholeinrichtung konnten Fertigteile sowohl aus der Haupt- als auch aus der Gegenspindel automatisch entladen werden. Das Entladen an der Gegenspindel konnte in der oberen und unteren Position sowie jeder Zwischenposition erfolgen. Diese Einrichtung bestand unter anderem aus einer NC-gesteuerten Horizontalachse, einer NC-gesteuerten Schwenkeinheit und einer NC-gesteuerten Vertikalachse.

232 Der obere Schlitten wurde von der X-, Y- und Z-Achse betrieben, der untere Schlitten von der X- und Z-Achse. Ein Werkstück konnte gleichzeitig von beiden Revolvern bearbeitet werden. Die TWIN 65, bei der es sich um eine Drehmaschine mit Fräsfunktion handelte, besaß mit der B-Achse und den beiden C-Achsen drei bahnsteuerfähige Rundachsen, von denen bei der Hauptspindel die B-Achse und eine C-Achse gleichzeitig eingesetzt werden konnten. Somit konnte bereits die Hauptspindel der Werkzeugmaschine mit drei linearen NC-Achsen und zwei bahnsteuerfähigen Rundachsen betrieben werden.

233 Die TWIN 65 wurde bei der Si. in den Betriebsräumen in der B… in S. abgestellt. Sie wurde aber nur wenig eingesetzt, so dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr noch wie neuwertig war. Als am 27. Mai 2015 ein Messprotokoll erstellt wurde, zeigte sich, dass die Werkzeugmaschine funktionsfähig war, es aber Ungenauigkeiten im Bereich der Z-Achse, des oberen Revolvers und der Gegenspindel gab. Es war zwar trotzdem möglich, präzise Teile herzustellen, der Senat konnte allerdings nicht mit Sicherheit feststellen, in welchem Umfang gleichwohl noch Positioniergenauigkeiten bei der Herstellung dieser Teile vorhanden waren. Zugunsten des Angeklagten ging der Senat deshalb davon aus, dass die von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014) unter Nummer 2B001 a) 1., b) geforderten Positioniergenauigkeiten nicht mehr umfänglich eingehalten werden konnten. Als Drehmaschine mit Fräsfunktion, die über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügte, war sie jedoch von der Nummer 2B201 a) 2. – i.V.m. der Anmerkung 2 zu dieser Nummer – des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014 erfasst. Soweit diese Werkzeugmaschine über kleinere Mängel und Verschleißerscheinungen verfügte, waren diese sämtlich ohne größeren Aufwand reparabel.

234 b) Die Werkzeugmaschine DMC 60 H linear mit der Maschinennummer 29210000273

235 Die Werkzeugmaschine DMC 60 H linear mit der Maschinennummer 29210000273 (im Folgenden zitiert als DMC 60 HL mit den Endziffern 0273) wurde vom Angeklagten für die Si. am 17. September 2005 bestellt und dort als neue Maschine am 24. Juli 2006 in Betrieb genommen. Der Auftragswert hatte 377.000 Euro betragen. Die Maschine war zunächst geleast worden, wurde später von der Si. aber übernommen.

236 Die Konfiguration der DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 und deren Ausstattungsmerkmale wiesen drei lineare NC-Achsen sowie eine NC-Rundachse in Form eines Rundtisches zur simultanen Bahnsteuerung auf und unterfiel somit grundsätzlich der in Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014) aufgeführten Nummer 2B001 b) 1. b). Es handelte sich um eine horizontale Fräskopfmaschine, deren 3D-Bahnsteuerung mit Siemens 840D-Powerline erfolgte. Mangels ausreichender Dokumente konnte der Senat die genaue einseitige Wiederholungsgenauigkeit bzw. Positioniergenauigkeit in den linearen NC-Achsen allerdings nicht feststellen. Es steht nur fest, dass die Maschine selbst zuletzt nicht mehr in der laufenden Produktion eingesetzt worden war, da sie die für die Herstellung präziser Teile erforderliche Positioniergenauigkeit nicht mehr besaß und durch die zweite Generation der 60 HL-Maschinen abgelöst worden war. Sie stand deshalb zuletzt in der B… in S., war aber weiterhin funktionsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt war diese Werkzeugmaschine jedoch bei der Si. so eingesetzt gewesen, dass Bauteile produziert wurden, bei denen es weniger auf die Maßhaltigkeit ankam, sondern auf deren Oberfläche. Ferner wurden mit der Maschine Lehrstücke hergestellt. In diesem Zustand wurde die Maschine in der B. aufbewahrt, allerdings ohne Wartung und Pflege. Soweit die Werkzeugmaschine Mängel oder Schäden aufwies, betrafen diese Verschleißteile und waren auch im Übrigen ohne größeren Aufwand reparabel.

237 Mangels Listung im Anhang I der Dual-Use-Verordnung war die Ausfuhr dieser Werkzeugmaschine, bei der es sich um ein Dual-Use-Gut handelt, nach Russland zum Zwecke der Herstellung des militärischen Guts O. T-5000 jedenfalls genehmigungspflichtig, was der Angeklagte ebenso wusste wie den Umstand, dass mit dieser Maschine in T. ein militärisch genutztes Scharfschützengewehr hergestellt werden sollte. Zudem wusste er, dass er bei Offenlegung sämtlicher Details des beabsichtigten Einsatzes dieser Werkzeugmaschine eine Genehmigung zur Ausfuhr nicht erhalten würde.

238 c) Die Werkzeugmaschine DMC 60 H linear mit der Maschinennummer 29210000673

239 Die Werkzeugmaschine DMC 60 H linear mit der Maschinennummer 29210000673 (im Folgenden zitiert als DMC 60 HL mit den Endziffern 0673) wurde vom Angeklagten für die Si. am 15. Mai 2007 bestellt und dort als neue Maschine am 5. Oktober 2007 in Betrieb genommen. Der Auftragswert hatte 351.453,02 Euro betragen. Die Maschine war zunächst geleast worden, wurde später von der Si. aber übernommen.

240 Die Konfiguration der DMC 60 HL mit den Endziffern 0673 und deren Ausstattungsmerkmale entsprachen denjenigen der eben beschriebenen Werkzeugmaschine DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 (siehe eben 1. Teil C.III.2.b)). Alle dort gemachten Ausführungen zur fehlenden Feststellung der genauen einseitigen Wiederholungsgenauigkeit bzw. Positioniergenauigkeit in den linearen NC-Achsen, zum Einsatz bei der Si., zur Funktionsfähigkeit, zum Standort und zur Listung gelten auch hier, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

241 d) Die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580054

242 Am 8. April 2011 fand in den Räumen der Si. in K.-M. ein Gespräch mit Vertretern von D. M. statt, an dem für die Si. der Angeklagte sowie der Zeuge A. S. teilnahmen. Dabei wurde vereinbart, dass die Si. drei Werkzeugmaschinen DMU 80 eVo bestellt, darunter die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580054 (im Folgenden zitiert als DMU 80 eVo mit den Endziffern 054) zum Auftragswert von 334.180 Euro, wobei dann günstigere Sonderpreise in Rechnung gestellt wurden. Alle drei Werkzeugmaschinen wurden zunächst geleast, später von der Si. aber übernommen. Die Inbetriebnahme der DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 bei der Si. erfolgte am 24. Februar 2012.

243 Das Universalbearbeitungszentrum DMU 80 eVo war eine Werkzeugmaschine für Fräsbearbeitung. Es besaß die drei linearen X-, Y- und Z-Achsen, mit einem NC-Schwenkrundtisch die beiden bahnsteuerfähigen B- und C-Rundachsen und die 3D-Steuerung Siemens 840D solutionline. Die DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 hatte – ebenso wie die beiden anderen Maschinen mit den Endziffern 044 und 074 – Mängel im Bereich des Maschinenbettes und der Siemenssteuerung. Der Angeklagte und die Mitarbeiter der Si. waren deshalb nicht mit der Qualität dieser Maschine zufrieden. Gemeinsam mit der Firma D. M. wurde über einen langen Zeitraum versucht, diese Mängel zu beheben, was aber nur bedingt gelang. Gleichwohl konnten aber alle drei DMU 80 eVo-Maschinen mit den Endziffern 044, 054 und 074 im Rahmen der Produktion eingesetzt werden und zudem blieben beide bahnsteuerfähige Rundachsen funktionsfähig, so dass der Angeklagte über die Si. mit diesen Maschinen unter anderem Laserscannergehäuse für die Firma Fa. produzieren konnte. Allerdings entsprachen diese nicht den gewünschten Qualitätsanforderungen, so dass die Gehäuse nur vorproduziert werden konnten und danach mit anderen Maschinen fertig bearbeitet wurden. Gemeinsam mit der Firma D. M. vereinbarte der Angeklagte deshalb, dass die genannten drei DMU 80 eVo-Maschinen gegen neue getauscht werden. Dieser Tausch erfolgte im Jahr 2014. Ferner durfte er die drei alten Maschinen für Schulungszwecke behalten. Zudem setzte er sie in der Si. weiterhin für Vorbearbeitungen ein, da sie nach wie vor funktionsfähig waren, weshalb auch alle drei Maschinen in der Produktionsstätte in K.-M. stehen blieben. Soweit Verschleißteile auszutauschen waren, konnte dies ohne größeren Aufwand erfolgen.

244 Als Werkzeugmaschine für Fräsbearbeitung unterfiel die DMU 80 eVo-Maschine grundsätzlich der im Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014) aufgeführten Nummer 2B001 b). Der Senat konnte aber nicht feststellen, dass die dort geforderten Positioniergenauigkeiten umfänglich eingehalten werden konnten. Da die Maschine jedoch über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügte, war sie von der Nummer 2B201 a) 2. des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014 erfasst.

245 e) Die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580074

246 Bei der Besprechung am 8. April 2011 in den Räumen der Si. in K.-M. wurde auch vereinbart, dass die Si. die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580074 (im Folgenden zitiert als DMU 80 eVo mit den Endziffern 074) bestellt. Auch diese Werkzeugmaschine wurde zunächst zu einem Anschaffungspreis von 334.180 Euro, wobei dann günstigere Sonderpreise in Rechnung gestellt wurden, geleast und später von der Si. übernommen. Die Inbetriebnahme der DMU 80 eVo mit den Endziffern 074 bei der Si. erfolgte Mitte/Ende Februar 2012.

247 Bezüglich der Ausstattung der Maschine, ihrer Verwendung und ihrer Einstufung kann auf die Ausführungen zur DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 (siehe eben 1. Teil C.III.2.d)) verwiesen werden, da beide Werkzeugmaschinen gleich ausgestattet waren, die gleichen Mängel besaßen, aber bis zuletzt gleichartig eingesetzt werden konnten und wurden.

248 3. Ausfuhr der Werkzeugmaschinen über die Schweiz nach Russland

249 a) Ausfuhr von Deutschland in die Schweiz

250 Am 30. Juli 2015 erhielten die Mitarbeiterin der Si. Y. M. und H. B. eine Mail von Bi., in welcher sie darüber informiert wurden, welche Exportkontrollnummern laut dem SECO für die Ausfuhr von Drehmaschinen und 5-Achsen-Bearbeitungszentren in der Schweiz gelten würden. Y. M. teilte dies dem Angeklagten mit, der sich daraufhin erneut mit der Dual-Use-Verordnung beschäftigte und feststellte, dass diese Exportkontrollnummern inhaltlich vergleichbar waren mit den in der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Nummern. Obwohl ihm damit erneut vor Augen geführt wurde, dass die Werkzeugmaschinen unter diese Verordnung fielen, hielt er an seinem gesamten Plan fest.

251 Er beabsichtigte, die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Lieferung der Werkzeugmaschinen in einem Zug durchzuführen, weshalb er dafür einen einheitlichen Speditionsauftrag erteilte. Dabei war ihm bewusst, dass aus logistischen Gründen die Ausfuhr der Werkzeugmaschinen möglicherweise nicht am selben Tag, aber zumindest kurz hintereinander erfolgen würde.

252 Die Mitarbeiterin der Si. Y. M. teilte dem Zollamt St. im Auftrag des Angeklagten am 13. August 2015 per Mail mit, dass seitens der Si. fünf Werkzeugmaschinen in die Schweiz ausgeführt werden sollen, nämlich zwei DMU 80 eVo, zwei DMC 60 HL sowie eine TWIN 65. Der Zollmitarbeiter F. B. teilte ihr wenige Minuten später ebenfalls per Mail mit: „nach Durchsicht der Unterlagen sind die Maschinen DMU 80 eVo, DMC 60 H linear und TWIN 65 RG2 meines Erachtens von Nummer 2B201 a) der Dual-Use-Verordnung (VO 428/2009) erfasst, da alle Maschinen über mindestens zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügen. Für eine Ausfuhr in die Schweiz wird aufgrund dieser Feststellung eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU001 gemäß Anhang IIa der VO 428/2009 benötigt. Bezüglich der mit der Ausfuhrgenehmigung verbunden Registrierungspflichten bitte ich Sie sich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Verbindung zu setzten. “ Weiter erklärte der Zollmitarbeiter, dass bei Korrektur der eingestellten Ausfuhranmeldung und Einstellung dieser korrigierten Fassung „eine Überlassung der Ausfuhranmeldung ins Ausfuhrverfahren am heutigen Tag “ aufgrund „der Dringlichkeit der Sendung zugelassen “ würde.

253 Obwohl dem Angeklagten damit erneut vor Augen geführt wurde, dass für eine Ausfuhr der Werkzeugmaschinen nach Russland jedenfalls eine Genehmigung des BAFA erforderlich gewesen wäre, soweit die Ausfuhr nicht bereits verboten war, verschwieg er gegenüber dem Zoll, dass die Werkzeugmaschinen dorthin gehen sollten. Entsprechend wurden diese am 13. August 2015 im Auftrag des Angeklagten von der Si. beim Zoll nur zur Ausfuhr in die Schweiz angemeldet und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Werkzeugmaschinen tatsächlich zum Endverbleib nur in die Schweiz geliefert würden. Am 17. August 2015 erfolgte im Auftrag des Angeklagten eine weitere Ausfuhranmeldung, die sich auf Zubehör für die beiden DMC 60 HL-Werkzeugmaschinen bezog. Dass in beiden Fällen die Schweiz nur als Zwischenstation gedacht war und die Werkzeugmaschinen und das Zubehör jeweils nach Russland weitergeliefert werden sollten, verschwieg der Angeklagte dabei bewusst, um den Zoll entsprechend zu täuschen.

254 Die Werkzeugmaschinen wurden sodann ab dem 24. August 2015 aus rein logistischen Gründen jeweils einzeln auf einen LKW verladen, und zwar am 24. August 2015 die beiden DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 und 074 in der Betriebsstätte in K.-M. sowie die TWIN 65 mit den Endziffern 5211 in der Betriebsstätte in der B… in S. und am 26. August 2015 die beiden DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 und 0673 jeweils in der Betriebsstätte in der B... in S.. Die Werkzeugmaschinen wurden sodann im Auftrag des Angeklagten in die Schweiz ausgeführt, wurden somit außerhalb des Gebietes der Europäischen Union verbracht, und dort nach B. gefahren, und zwar – wiederum aus rein logistischen Gründen – die beiden DMU 80 eVo und die TWIN 65 am 25. August 2015 und die beiden DMC 60 HL am 26. August 2015. In B. wurden die beiden DMU 80 eVo-Maschinen sowie die TWIN 65 noch am 25. August 2015 und die beiden DMC 60 HL-Maschinen jeweils am 27. August 2015 abgeladen und in einem Zolllager abgestellt. Die Werkzeugmaschinen wurden dabei nicht „ausgepackt“. Sowohl bei der Aufladung der Werkzeugmaschinen als auch bei der Abladung waren der Zeuge M. M., der bei der Si. für den Bereich der Logistik verantwortlich war, und ein Mitarbeiter der DHL Logistics (Schweiz AG) anwesend. M. M. kontrollierte dabei im Auftrag und nach den Vorgaben des Angeklagten den Ablauf und stellte fest, dass sowohl die Verladung als auch die Abladung der einzelnen Werkzeugmaschinen ordnungsgemäß verlief und dabei kein Schaden an den Maschinen entstand. Dies gab er auftragsgemäß an den Angeklagten weiter. Ebenfalls am 25. August 2015 erfolgten sowohl die Aufladung, der Transport als auch die Abladung des Werkzeugvoreinstellgeräts UNO 20/40, welches der Angeklagte nach den vertraglichen Regelungen Pr. gegenüber ebenfalls schuldete.

255 Die Werkzeugmaschinen verblieben in dem Zolllager bis zu ihrer späteren Ausfuhr nach Russland im November 2015. Sie wurden weder „ausgepackt“ noch in irgendeiner Form gepflegt oder behandelt. Auch erfolgten keinerlei Reparaturarbeiten. Vielmehr standen sie ungenutzt durchgehend in dem Zolllager in B.. Die Firma Bi. oder Mitarbeiter von ihr erlangten zu keinem Zeitpunkt physischen Besitz an den Werkzeugmaschinen.

256 Der Angeklagte steuerte mit Hilfe seiner von ihm angewiesenen Mitarbeiter den Exportvorgang aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union in ein Drittland durch die Anmeldung der Maschinen und die Täuschung beim Zoll sowie durch die Anleitung und Überwachung des Transports in die Schweiz, während Mitarbeiter von Bi. hierbei weder tätig wurden noch mitwirkten.

257 b) Bewusste Umgehung des Erfordernisses einer Ausfuhrgenehmigung

258 Bei den Absprachen zwischen dem Angeklagten und S. N. war für alle Beteiligten, damit auch für die bei Bi. Verantwortlichen, klar, dass vor der Ausfuhr der Werkzeugmaschinen von Deutschland nach Russland das BAFA über alle Hintergründe des Geschäftes hätte informiert werden müssen, und dass eine Genehmigung der Ausfuhr im Hinblick auf das seit 1. August 2014 geltende Russland-Embargo bei Offenlegung sämtlicher Details seitens des BAFA nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Werkzeugmaschinen sollten zur Produktion von Teilen des Gewehrs O. T-5000 und damit zur militärischen Nutzung eingesetzt werden. Damit war die Ausfuhr der gelisteten Werkzeugmaschinen, also der DMU 80 eVo-Maschinen und der TWIN 65 bereits von daher verboten. Bezüglich der beiden nicht gelisteten Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL hätte das BAFA wiederum im Hinblick auf den geplanten Zweck der militärischen Endnutzung eine Genehmigung der Ausfuhr nicht erteilt. Auch dies war allen Beteiligten, insbesondere auch dem Angeklagten, bewusst.

259 Vor diesem Hintergrund waren alle Seiten bestrebt, Wege zu finden, die nach außen den Anschein einer ordnungsgemäßen Ausfuhr belegen sollten, wobei der wahre Sachverhalt verschleiert wurde. Während der Angeklagte im Rahmen dieser Absprache für die Si. nur eine Ausfuhr der Werkzeugmaschinen von Deutschland in die Schweiz angezeigt hatte, welche als solche unproblematisch war, hatte Bi. gemäß der zwischen den Beteiligten getroffenen Absprache bereits am 25. Juli 2015 bei dem SECO einen Antrag auf Bewilligung für die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen nach Russland gestellt. Dabei war darauf hingewiesen worden, dass sich die Werkzeugmaschinen derzeit noch in Deutschland befänden. Der Lieferant auf deutscher Seite war nicht genannt worden, jedoch war die US. als involvierte Treuhandfirma aufgeführt. Zur Verschleierung wurde allerdings als Endempfänger nicht Pr. angegeben, sondern die Firma J. A. in A., obwohl die Werkzeugmaschinen nie dorthin gelangen sollten. Auch wurde der zwischen dem Angeklagten und Pr. vereinbarte Einsatzbereich der Werkzeugmaschinen nicht offenbart. Das SECO als zuständige Genehmigungsbehörde der Schweiz befürchtete zwar ein Umgehungsgeschäft deutscher Güter über die Schweiz nach Russland, weshalb sie eine Anfrage bei dem BAFA stellte. Dieses hatte aber aufgrund der im Antrag der Bi. genannten Firmen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Umgehung erkennen können, zumal der russische Empfänger J. A. dem BAFA nicht bekannt und die US. bislang nicht negativ in Erscheinung getreten war.

260 Zur weiteren Verschleierung und um sich durch ein Schriftstück bei Nachforschungen abzusichern, stellte der Angeklagte als „Generaldirektor“ der US. mit Sitz in Sc. der US. am 25. September 2015 eine „Bescheinigung“ aus, die er selbst unterschrieb und in welcher er die US. sowohl als Aussteller der Bescheinigung als auch als ihren Adressaten aufführte. Darin teilte er mit, dass „wir laut der deutschen Gesetzgebung keine Ausfuhrbewilligung BAFA für die Lieferung der Anlagen in die Schweiz brauchen “. Ferner erklärte er: „Außerdem zum Zeitpunkt der Lieferung folgender Maschinen an Ihre Adresse (es folgt eine Aufzählung der der Tat Nr. 1 zugrundeliegenden Werkzeugmaschinen und des Werkzeugvoreinstellgeräts UNO 20/40) haben wir von Ihnen keine Angaben bekommen, das die o.g. Anlagen nachgerüstet, nachgearbeitet und dann außerhalb der Schweiz exportiert werden. “ Die Bescheinigung endete mit der Empfehlung, sich an das SECO „zur Ausstellung der Ausfuhrbewilligung zu wenden “.

261 Nachdem sich die Bewilligung des SECO weiter hinzog, stellte die Bi. entsprechend der Absprache mit dem Angeklagten und S. N. am 30. September 2015 eine Anfrage direkt beim BAFA, wobei sie wiederum die wahre Sachlage verschleierte. In der Mail wurde Folgendes von Bi. angegeben: „Im Moment haben wir auf unserem Lager in der Schweiz die gebrauchten Werkzeugmaschinen aus Deutschland, die wir von einer schweizerischen Firma gekauft haben. Diese Anlagen sind von unseren Spezialisten nachgearbeitet und nachgerüstet für einen Kunden in Russland. Können Sie uns bitte beraten, ob wir für die Ausfuhr der Maschinen nach Russland die Exportbewilligung von deutschen Exportbehörden oder aus der Schweiz brauchen. “ Bei dieser Anfrage wurde verschwiegen, dass die Werkzeugmaschinen in der Schweiz nur in einem Zolllager zwischengelagert wurden, um eine direkte Ausfuhr von Deutschland nach Russland zu umgehen, eine Überarbeitung der Werkzeugmaschinen in der Schweiz nicht erfolgt war, dass der Kunde in Russland die Firma Pr. war und dass die Maschinen zur Herstellung von Waffen eingesetzt werden sollten. Für das BAFA antwortete F. H. in Unkenntnis dieser Details mit Mail ebenfalls vom 30. September 2015: „Für die Ausfuhr aus der Schweiz nach Russland benötigen Sie keine deutsche Ausfuhrgenehmigung, auch wenn die Maschinen ursprünglich aus Deutschland stammen. Erforderlichenfalls müssen Sie die Schweizer Ausfuhrbestimmungen prüfen und beachten. Notwendigenfalls sollten Sie sich an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in der schweiz wenden.

262 In einem weiteren Schreiben, datierend vom 20. Oktober 2015, teilte der Zeuge K. für das BAFA der Bi. auf deren weitere Anfrage vom 2. Oktober 2015 sodann mit: „wie ich in unserem Telefonat am heutigen Tag erfahren habe, befinden sich die Werkzeugmaschinen, die Sie beabsichtigen nach Russland auszuführen, in der Schweiz. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass für die Beurteilung von Verboten oder Genehmigungspflichten bei Ausfuhren aus der Schweiz die SECO (schweiz. Staatssekretariat für Wirtschaft) zuständig ist und nicht das BAFA.

263 In Unkenntnis der wahren Sachlage bewilligte das SECO schließlich den Antrag von Bi. auf Ausfuhr am 6. November 2015, machte dabei aber zur Auflage, dass Bi. nach erfolgter Installation und Inbetriebnahme der Maschinen beim russischen Endempfänger dem SECO im elektronischen Bewilligungssystem (ELIC) fristgemäß und unaufgefordert einen Bericht zustellen müsse. Diesen Report erstellte Bi. nie, konnte ihn aber auch nicht erstellen, da die Werkzeugmaschinen – wie von vornherein beabsichtigt – nie zur Firma J. A. in A. gelangten.

264 c) Ausfuhr von der Schweiz nach Russland

265 Nachdem die Bewilligung seitens des SECO erteilt worden war, informierte Bi. darüber den Angeklagten. Dieser schickte seinen Mitarbeiter M. M. nach B. in der Schweiz, um dort die Aufladung der Werkzeugmaschinen und deren Abtransport zu überwachen. Als dieser ankam, stellte er fest, dass bereits eine der Werkzeugmaschinen auf einen LKW aufgeladen worden war. M. M. kontrollierte sowohl die bereits aufgeladene als auch die sich noch in dem Zolllager befindlichen Werkzeugmaschinen. Er stellte dabei fest, dass alle Maschinen vollständig waren, sich noch im gleichen verpackten Zustand befanden wie zum Zeitpunkt der Abladung im August 2015 und dass außer Lackschäden am Blech kein weiterer Schaden erkennbar war. Er wusste, dass die Werkzeugmaschinen allesamt nach Russland gebracht werden sollten, da der Angeklagte ihm dies zuvor mitgeteilt hatte.

266 M. M. überprüfte allerdings nicht, ob die Werkzeugmaschinen auch ordnungsgemäß auf den LKWs verladen wurden. Bei der Abladung in T. war er nicht dabei. Tatsächlich erfolgten Verladung und insbesondere die Abladung von zumindest der beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 eVo nicht ordnungsgemäß, so dass nicht auszuschließen ist, dass dadurch Schäden an den Werkzeugmaschinen entstanden, die aber repariert werden konnten. Die Maschinen befanden sich weiterhin in funktionsfähigem Zustand.

267 Die einzelnen Werkzeugmaschinen wurden letztlich am 3. Dezember 2015 versendet und kamen am 9. Dezember 2015 in T. an. Sie wurden direkt an Pr. geliefert und in der Folge in einer Halle in T. abgeladen, wie dies zuvor zwischen dem Angeklagten und S. N. vereinbart worden war. Der Angeklagte hatte damit seine Verpflichtung aus der Vereinbarung mit S. N., die verkauften Maschinen an Pr. auszuliefern, erfüllt, während Bi. nur zur Verschleierung von S. N. und dem Angeklagten vorgeschoben war.

268 Ob auch das Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40 noch vorhanden und in B. auf einen LKW aufgeladen worden war, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht mehr feststellen. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass ein solches Gerät in T. nicht vorhanden war bzw. nicht aufgefunden werden konnte. Die Si. beschaffte und bezahlte deshalb ein entsprechendes neues Gerät, welches direkt von D. M. Russia an den Empfänger in T. ausgeliefert wurde. In der Folge wurden die Werkzeugmaschinen nach und nach aufgestellt und in Betrieb genommen (Tat Nr. 3, unten 1. Teil C.IV.).

269 d) Bezahlung der Werkzeugmaschinen

270 Aufgrund des mit der Firma Bi. geschlossenen Vertrages Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 stand der US., für die der Angeklagte alleinvertretend handelte, zunächst eine Kaufpreisforderung in Höhe von 2.596.951,50 Euro zu. Nach Herausnahme der Werkzeugmaschine Kadia aus dem Vertrag belief sich die Kaufpreisforderung für die verbliebenen sechs Werkzeugmaschinen, also der TWIN 65 mit den Endziffern 5211, der beiden DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 und 074 und der beiden DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 und 0673, sowie für das Werkzeugvoreinstellgerät 20/40 UNO insgesamt auf noch 1.936.701,40 Euro. Darauf entfielen allerdings 31.248 Euro auf das Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40, welches nicht gelistet war und dessen Verkauf keine strafrechtliche Relevanz entfaltete.

271 Die US. erhielt auf ihre Kaufpreisforderung durch Überweisung seitens der B. und Eingang auf dem eigenen Geschäftskonto am 28. Juli 2015 eine Rate in Höhe von 1.162.020,90 Euro und am 29. Dezember 2015 eine zweite Rate in Höhe von 774.680,50 Euro, insgesamt somit den Betrag von 1.936.701,40 Euro.

272 Am 13. Januar 2016 überwies die US. an den Angeklagten den Betrag in Höhe von 725.000 Euro, wobei die Buchung den Text enthielt: „Ihr Zahlungsauftrag U. S. S.“. Diesen Betrag verwendete der Angeklagte zu eigenen Zwecken.

273 IV. Tat Nr. 2

274 1. Vorbemerkung

275 Mit der Tat Nr. 1 hatte sich der Angeklagte zum Verkauf, zur Ausfuhr und zur Lieferung von mehreren Werkzeugmaschinen von Deutschland nach T. in Russland verpflichtet. Im weiteren Verlauf kam es zum Verkauf, zur Ausfuhr und zur Lieferung einer dritten Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo. Dem lag folgender Geschehensablauf zugrunde:

276 2. Verkauf der dritten Werkzeugmaschine DMU 80 eVo an Pr. unter Einschaltung der Firma Im.

277 Im Sommer 2015 beschlossen der Angeklagte, S. N. und die weiteren Verantwortlichen bei Pr., den für T. vorgesehenen Maschinenpark um eine weitere Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo zu erweitern. Der Angeklagte erklärte sich bereit, zu den bereits vertraglich fixiert gewesenen zwei DMU 80 eVo-Werkzeugmaschinen eine weitere Werkzeugmaschine dieses Typs an Pr. zum Preis von 405.000 Euro, den Pr. insgesamt tatsächlich bezahlen sollte, zu verkaufen und auszuliefern. Er vereinbarte daher zwischen Juni und September 2015 mit S. N. den Verkauf einer dritten Maschine DMU 80 eVo. S. N. wiederum benannte V. G. als Ansprechpartner für Pr. und beauftragte ihn mit der übrigen Organisationsleitung bezüglich der Aufgaben, für die Pr. zuständig war.

278 Der Angeklagte besaß eine Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580044 (im Folgenden zitiert als DMU 80 eVo mit den Endziffern 044), die in laufender Produktion in seiner Betriebsstätte in K.-M. stand. Diese Werkzeugmaschine wollte er entsprechend der getroffenen Absprache von K.-M. ebenfalls zu der zweiten Betriebsstätte von Pr. in T. ausführen. Auch sie sollte zur Produktion von Teilen des Gewehrs O. T-5000 zur militärischen Nutzung eingesetzt werden. Damit war die Ausfuhr der gelisteten Werkzeugmaschine verboten. Der Angeklagte wusste, dass das BAFA im Hinblick auf das seit 1. August 2014 geltende Russland-Embargo bei Offenlegung sämtlicher Details deshalb auch keine Genehmigung der Ausfuhr erteilen durfte. Gleichzeitig war er sich mit S. N. darüber einig, dass eine neuerliche Lieferung über Bi. und über die Schweiz aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, da die Werkzeugmaschine in T. baldmöglichst ankommen und aufgebaut werden sollte. Zudem sah er die Gefahr, dass die Behörden bei einer neuerlichen Ausfuhr einer Werkzeugmaschine über Bi. misstrauisch werden könnten. Dies wollte er unter allen Umständen vermeiden.

279 Der Angeklagte suchte deshalb eine andere Möglichkeit, um auch diese Werkzeugmaschine unter Umgehung der gesetzlichen Vorgaben nach T. verbringen zu können. Er erinnerte sich an den Zeugen R. Ge., der als Groß- und Außenhandelskaufmann über seine Firma Im. mit Sitz in A. selbstständig Werkzeugmaschinen verkaufte, und den er zufällig auf einer Reise etwa ein Jahr zuvor kennengelernt hatte. Er wusste deshalb auch, dass R. Ge. russisch sprach und für ihn somit der ideale „Zwischenhändler“ war.

280 Der Angeklagte rief deshalb im September 2015 den R. Ge. an und erklärte ihm, er hätte eine Werkzeugmaschine zu verkaufen, für die er bereits einen Kunden hätte. R. Ge. solle, falls er interessiert sei, nur bei ihm vorbeikommen, damit alles besprochen werden könne. R. Ge. sagte zu und besuchte noch im September 2015 die Betriebsstätte der Si. in K.-M.. Dort sah er erstmals die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044, die in laufender Produktion stand, aber gerade nicht im Betrieb war. Sie stand aber in einer Serie mehrerer Maschinen und war auch angeschlossen.

281 Der Angeklagte erläuterte dem R. Ge., dass diese Werkzeugmaschine schnellstmöglich nach T. in Russland verbracht werden müsse. R. Ge. solle für den Transport sorgen und dafür eine Provision erhalten. Er brauche sich nur um den Transport als solchen zu kümmern. Er müsse sich auch nicht um eine Spedition kümmern. Ferner behauptete der Angeklagte gegenüber R. Ge., dass er die Werkzeugmaschine zum Preis von 120.000 Euro an Pr. verkaufen würde, dass aber R. Ge. für die Firma Im. den entsprechenden Vertrag mit Pr. über diesen Kaufpreis abschließen müsse. Dazu übergab er R. Ge. die Daten des Vertragspartners und benannte V. G. als Ansprechpartner. R. Ge. erklärte, dass er bei diesem Kaufpreis eine Provision von etwa 10.000 Euro verlange, weshalb der Angeklagte wiederum versprach, ihm pro forma eine Rechnung über 93.000 Euro netto, also 110.670 Euro brutto zu schreiben. Der Angeklagte und R. Ge. einigten sich sodann zum Schein mündlich, dass der Angeklagte für die Si. an die Im. die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 zum Preis von 110.670 Euro verkaufe. Eine entsprechende Rechnung stellte die Si. später unter dem Datum vom 21. Oktober 2015 an Im., wobei in der Rechnung versehentlich die Endziffern 054 für die Werkzeugmaschine angegeben wurden. Tatsächlich handelte es sich aber um die DMU 80 eVo mit den Endziffern 044.

282 Der Angeklagte, der wusste, dass die Ausfuhr der Werkzeugmaschine verboten war, da ihr Einsatz in T. der militärischen Endverwendung dienen sollte, sprach den R. Ge. sodann an, welchen Lieferweg dieser vorschlagen würde, um die Werkzeugmaschine zeitnah nach Russland zu verbringen, ohne großes Aufsehen zu erregen. R. Ge. schlug daraufhin vor, die Ausfuhr der Werkzeugmaschine über Litauen durchzuführen, um so die Behörden zu täuschen, da er in Litauen keine größeren Kontrollen erwartete, die einer Ausfuhr im Wege hätten stehen können. Der Angeklagte erklärte sich damit einverstanden.

283 Nach dem Gespräch mit dem Angeklagten im September 2015 in den Firmenräumen der Si. hatte R. Ge. Kontakt mit V. G. aufgenommen, um die Formalitäten bezüglich des angeblichen Verkaufs der Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 von Im. an Pr. entsprechend den Vorgaben des Angeklagten zu regeln. Am 28. September 2015 schlossen die Firma Im., vertreten durch R. Ge., und Pr. formal einen Kaufvertrag, wie er zuvor vom Angeklagten initiiert worden war. In dem Vertrag verkaufte Im. an Pr. die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580044 zum Preis von 120.000 Euro. R. Ge. übernahm in diesem Zusammenhang die Durchführung der Lieferung der Werkzeugmaschine, während Pr. für die Spedition zu sorgen hatte. Pr. klärte die Frage der Spedition in der Folge mit dem Angeklagten ab. Nachdem Im. von Pr. den Kaufpreis erhalten hatte, überwies Im. wiederum die in Rechnung gestellten 110.670 Euro am 10. November 2015 an die Si..

284 Allen Beteiligten war dabei aber bewusst, dass diese Verträge nur zum Schein abgeschlossen wurden. Tatsächlich sollte R. Ge. weder Eigentum an der Werkzeugmaschine erwerben noch diese selbst veräußern, vielmehr war diese für ihn nur bloßes Handelsgut, für deren Transport er lediglich eine Provision bekommen sollte. Verkäufer und Verantwortlicher für die Ausfuhr der Werkzeugmaschine war und blieb vielmehr der Angeklagte, der nach dem Abschluss des Vertrages Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015, der der Tat Nr. 1 zugrunde liegt, den zusätzlichen Verkauf einer weiteren Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo an Pr. mündlich mit S. N. vereinbart hatte. Die gesamten Verkaufsverhandlungen bezüglich dieser Werkzeugmaschine fanden nur zwischen Pr. und dem Angeklagten statt. Unter dem Datum vom 22. Februar 2017 stellte der Angeklagte über die US. sodann einerseits eine Rechnung über 327.672 CHF an S. N. und andererseits eine Rechnung über 285.000 Euro an Pr.. Beiden Rechnungen war der Zusatz: „Restforderung durch gelieferte 80eVo von der Firma IM.“ angefügt. Am 22. Februar 2017 stellte die US. für diese Werkzeugmaschine wiederum eine Rechnung an sich selbst über eine „Restforderung durch gelieferte 80eVo von der Firma IM.“, die den Betrag von 327.672 CHF bzw. 285.000 Euro auswies. Von dem vom Angeklagten tatsächlich von Pr. verlangten Kaufpreis hatte R. Ge. wiederum keine Ahnung, da er sonst eine deutlich höhere Provision für seine Tätigkeit verlangt hätte. Pr. sollte somit insgesamt 405.000 Euro bezahlen, die Firmen des Angeklagten sollten davon insgesamt 378.000 Euro netto erhalten, was dem Erlös für die beiden anderen am 8. Mai 2015 verkauften Maschinen DMU 80 eVo nahekam.

285 Auch diese Werkzeugmaschine war zum Zeitpunkt des Verkaufs an Pr. und der Ausfuhr sowie der Lieferung nach T. funktionsfähig und konnte – nach Austausch von Verschleißteilen und Reparaturen mit vertretbarem Aufwand entsprechend der vom Angeklagten im Dienstleistungsvertrag vom 27. Mai 2015 übernommenen Verpflichtungen – wie geplant in T. in der Produktion von Waffenteilen eingesetzt werden, die für eine militärische Verwendung bestimmt waren.

286 3. Zustand der gelieferten Werkzeugmaschine bis zur Ausfuhr aus Deutschland

287 Am 8. April 2011 fand in den Räumen der Si. in K.-M. ein Gespräch mit Vertretern von D. M. statt, an dem für die Si. der Angeklagte sowie der Zeuge A. S. teilnahmen. Dabei wurde vereinbart, dass die Si. drei Werkzeugmaschinen DMU 80 eVo bestellt, darunter die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580044 (im Folgenden zitiert als DMU 80 eVo mit den Endziffern 044) zum Auftragswert von 334.180 Euro, wobei dann günstigere Sonderpreise in Rechnung gestellt wurden. Alle drei Werkzeugmaschinen wurden zunächst geleast, später von der Si. aber übernommen. Die Inbetriebnahme der DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 bei der Si. erfolgte am 24. Februar 2012.

288 Das Universalbearbeitungszentrum DMU 80 eVo war eine Werkzeugmaschine für Fräsbearbeitung. Es besaß die drei linearen X-, Y- und Z-Achsen, mit einem NC-Schwenkrundtisch die beiden bahnsteuerfähigen B- und C-Rundachsen und die 3D-Steuerung Siemens 840D solutionline. Die DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 hatte – ebenso wie die beiden anderen Maschinen mit den Endziffern 054 und 074 bei der Tat Nr. 1 – Mängel im Bereich des Maschinenbettes und der Siemenssteuerung. Der Angeklagte und die Mitarbeiter der Si. waren deshalb nicht mit der Qualität dieser Maschine zufrieden. Gemeinsam mit der Firma D. M. wurde über einen langen Zeitraum versucht, diese Mängel zu beheben, was aber nur bedingt gelang. Gleichwohl konnten alle drei DMU 80 eVo-Maschinen mit den Endziffern 044, 054 und 074 im Rahmen der Produktion eingesetzt werden und zudem blieben beide bahnsteuerfähigen Rundachsen funktionsfähig, so dass der Angeklagte über die Si. mit diesen Maschinen unter anderem Laserscannergehäuse für die Firma Fa. produzieren konnte. Allerdings entsprachen diese nicht den gewünschten Qualitätsanforderungen, so dass die Gehäuse nur vorproduziert werden konnten und danach mit anderen Maschinen fertig bearbeitet wurden. Gemeinsam mit der Firma D. M. vereinbarte er deshalb, dass die genannten drei DMU 80 eVo-Maschinen gegen neue getauscht werden. Dieser Tausch erfolgte im Jahr 2014. Ferner durfte er die drei alten Maschinen für Schulungszwecke behalten Zudem setzte er sie in der Si. weiterhin für Vorbearbeitungen ein, da sie nach wie vor funktionsfähig waren, weshalb auch alle drei Maschinen in der Produktionsstätte in K.-M. stehen blieben. Entsprechend war die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 auch in der Produktion eingesetzt, als R. Ge. sie erstmals im September 2014 sah. Soweit Verschleißteile auszutauschen waren, konnte dies ohne größeren Aufwand erfolgen.

289 Als Werkzeugmaschine für Fräsbearbeitung unterfiel die DMU 80 eVo-Maschine mit der Endziffer 044 grundsätzlich der im Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014) aufgeführten Nummer 2B001 b). Der Senat konnte aber nicht feststellen, dass die dort geforderten Positioniergenauigkeiten umfänglich eingehalten werden konnten. Da die Maschine jedoch über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügte, war sie von der Nummer 2B201 a) 2. des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014 erfasst.

290 4. Lieferung der Werkzeugmaschine nach Russland

291 a) Ausfuhr von Deutschland über Litauen nach Russland

292 Am 28. Oktober 2015 wurde die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 bei der Si. in K.-M. zum Abtransport verladen. R. Ge. war zu diesem Zweck erneut zur Si. gefahren und überwachte die Verladung. Dabei kontrollierte er nochmals die Maschinennummer. Für den Transport hatte Pr. in Absprache mit dem Angeklagten eine Speditionsfirma beauftragt, so dass R. Ge. lediglich für die Durchführung des Transports der Werkzeugmaschine verantwortlich zeichnete, dabei aber den Anweisungen des Angeklagten uneingeschränkt Folge zu leisten hatte und in dessen Auftrag die Ausfuhr der Werkzeugmaschine durchführte. R. Ge. wusste zwar, dass die Werkzeugmaschine tatsächlich nach T. geliefert werden sollte. Gleichwohl holte er, wie mit dem Angeklagten zuvor besprochen, keine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA ein. Vielmehr wurde dem Zoll vorgespiegelt, dass die Maschine tatsächlich nur nach Litauen gehen und dort auch verbleiben solle.

293 Der Angeklagte wusste, dass die Ausfuhr der Werkzeugmaschine verboten war, da ihr Einsatz in T. der militärischen Endverwendung dienen sollte. Auch war ihm bewusst, dass er für das Verbringen der Werkzeugmaschine nach T. die Verantwortung trug. All dies kümmerte ihn aber nicht.

294 In Absprache mit dem Angeklagten und auf dessen Anweisung hin führte R.G. sodann den Transport von Deutschland aus nach Litauen durch. Dort verließ der Transport das Gebiet der Europäischen Union und fuhr bis T. in Russland. Die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 traf schließlich am 18. November 2015 in T. ein, wo sie abgeladen und in der von Pr. mittlerweile gekauften Halle abgestellt wurde. R. Ge. war hierbei nicht anwesend.

295 Der Angeklagte steuerte auch diesen Exportvorgang aus dem Gebiet der Europäischen Union in ein Drittland und die Lieferung zu Pr. in Russland durch seine Vereinbarungen mit Pr. und seine Anweisungen an R. Ge., weil nur der Angeklagte bestimmte, welche Maschine an welchem Ort abgeholt und zu welchem Empfänger in Russland sie transportiert wurde, und weil er den Kontakt zu Pr. hatte, während R. Ge. nur eine sehr untergeordnete Funktion nach Weisung des Angeklagten ausübte.

296 Weil die Werkzeugmaschine bis kurz vor dem Abtransport aus K.-M. in der Produktion eingesetzt gewesen war, verlor sie beim Verladen auf den LKW Kühlflüssigkeit. Ansonsten kontrollierte R. Ge. den Verladevorgang und stellte hierbei keine Schäden, auch nicht durch die Verladung als solche, fest. Spätestens beim Abladen der Maschine in T. wurden aber Schäden verursacht, die jedoch allesamt mit geringem Aufwand hätten repariert werden können. Die Maschine befand sich weiterhin in funktionsfähigem Zustand.

297 b) Bezahlung der Werkzeugmaschine

298 Wie zuvor zwischen dem Angeklagten und R. Ge. besprochen, stellte der Angeklagte über die Si. der Firma Im. unter dem Datum vom 21. Oktober 2015 eine Rechnung über den Betrag in Höhe von 110.670 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Entsprechend den Vorgaben des Angeklagten verkaufte R. Ge. die Werkzeugmaschine formal zum Preis von 120.000 Euro an Pr.. Nach Erhalt dieses Geldes zahlte R. Ge. den von der Si. in Rechnung gestellten Betrag an diese, während er die Differenz in Höhe von 9.330 Euro als Provision für das gesamte Geschäft selbst behielt.

299 Unter dem Datum vom 22. Februar 2017 stellte der Angeklagte über die US. sodann einerseits eine Rechnung über 327.672 CHF an S. N. und andererseits eine Rechnung über 285.000 Euro an Pr.. Beiden Rechnungen war der Zusatz: „Restforderung durch gelieferte 80eVo von der Firma IM.“ angefügt. Ob und in welcher Höhe diese (weiteren) Gelder tatsächlich flossen oder später mit der über Bl. erhaltenen Anzahlung verrechnet wurden, konnte in der Hauptverhandlung allerdings nicht mehr sicher festgestellt werden. Fest steht allerdings, dass R. Ge. nicht wusste, dass der Angeklagte die Werkzeugmaschine entgegen den Angaben ihm gegenüber zu dem deutlich höheren Preis an Pr. verkaufte und die Zahlung von Pr. an Im. nur als Anzahlung für das gesamte Verkaufsgeschäft anzusehen war.

300 V. Tat Nr. 3

301 1. Vertragsabschluss und vom Angeklagten übernommene Verpflichtungen von Dienstleistungen

302 Mit den oben unter 1. Teil C.I. geführten Gesprächen zwischen dem 21. September 2014 und dem 20. März 2015 und dem unter 1. Teil C.II.5. abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 sowie den folgenden Zusatz- und Abänderungsvereinbarungen hatte sich der Angeklagte neben der Lieferung von mehreren Werkzeugmaschinen von Deutschland nach T. in Russland unter anderem persönlich dazu verpflichtet, nach dem Verkauf und der Auslieferung der bei den Taten Nrn. 1 und 2 genannten Werkzeugmaschinen einen technologischen Prozess und die ihm entsprechende Dokumentation auszuarbeiten, die Einrichtung und Inbetriebnahmearbeiten dieser Werkzeugmaschinen auszuführen sowie die Ausbildung des Personals durchzuführen. Er verpflichtete sich zudem, Fachleute zur Instandsetzung der im Vertrag beschriebenen Ausrüstung und der Durchführung der technischen Wartung nach T. zu senden sowie den Austausch der NCU-Boxen zu den beiden Werkzeugmaschinen DMC 60 HL mit den Endziffern 0673 und 0273 sowie der beiden Werkzeugmaschinen DMU 80 eVo mit den Endziffern 074 und 054 abzuwickeln. Diese Verpflichtung erweiterte er in der Folge auf die ebenfalls gelieferte Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044. Zu den Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

303 2. Schulungen von russischen Arbeitern an Werkzeugmaschinen in Deutschland

304 In Umsetzung dieser Vereinbarungen bot der Angeklagte zunächst in seiner Betriebsstätte in K.-M. eine Schulung an den für T. bestimmten Werkzeugmaschinen für bei Pr. beschäftigte bzw. mit der Produktion von O.-Gewehren betraute Angestellte an. Mit der Durchführung der Schulung beauftragte er wiederum seine Si.-Mitarbeiter E. G., M. S. und S. H..

305 Im Zeitraum vom 7. bis 17. Dezember 2015 kamen zwei Mitarbeiter von Pr. bzw. O. nach Deutschland, bei denen es sich um einen Einsteller und einen Programmierer handelte. Beide wurden in der Betriebsstätte der Si. in K.-M. an den betreffenden Werkzeugmaschinen geschult. Da zu diesem Zeitpunkt die für T. vorgesehenen Werkzeugmaschinen bereits auf dem Weg dorthin bzw. dort schon eingetroffen waren, wurden die Schulungen an baugleichen Werkzeugmaschinen durchgeführt. Lediglich bei der Werkzeugmaschine DMC 60 HL fand die Schulung bei dem Maschinentyp der 2. Generation und nicht der 1. Generation, zu der die beiden nach T. gelieferten Werkzeugmaschinen gehörten, statt, nachdem die 1. Generation bei der Si. nicht mehr in der Produktion eingesetzt war.

306 Federführend für die Schulungen war E. G., der selbst die russische Sprache beherrscht und sich so mit den Teilnehmern der Schulung in deren Landessprache unterhalten konnte. Er selbst übernahm die Schulung an der DMU 80 eVo, da er sich an dieser Maschine bestens auskannte. Er führte die beiden russischen Arbeiter in die Handhabung dieser Werkzeugmaschine ein, erläuterte deren Arbeitsweise und wies sie in deren Bedienung ein. Anschließend programmierte er gemeinsam mit den beiden Schulungsteilnehmern die Maschine und ließ sie jeweils Bauteile mit dieser Maschine fertigen. Eine entsprechende Schulung führte er ferner auch teilweise an einer DMC 60 HL durch, wurde hierbei aber durch S. H. unterstützt, da dieser im Vergleich zu ihm diesen Typ von Werkzeugmaschine besser beherrschte. S. H. konnte sich mit den beiden russischen Arbeitern allerdings nur in gebrochenem Englisch unterhalten, wobei er insbesondere die Funktionsfähigkeit dieser Werkzeugmaschine erläuterte und die beiden Arbeiter auch an der Maschine arbeiten ließ. Sowohl E. G. als auch S. H. waren am Ende der Schulung zu der Überzeugung gelangt, dass beide russischen Schulungsteilnehmer in der Lage waren, die beiden Werkzeugmaschinen-Typen zu bedienen. Dies gaben sie entsprechend an den Angeklagten weiter.

307 Die Schulung an der TWIN 65 übernahm M. S., da sich E. G. mit diesem Typ Werkzeugmaschine nicht auskannte. Da M. S. allerdings weder Russisch noch ausreichend Englisch sprach, erläuterte er den Arbeitern die Arbeitsweise der TWIN 65 auf Deutsch, wobei E. G. diese Erläuterungen sogleich in die russische Sprache übersetzte. Die Schulung war auch diesbezüglich so ausgelegt, dass nach einer Einführung in die Arbeitsweise und Bedienung der TWIN 65 mit Erläuterung der grundlegenden Funktionen eine Programmierung und Fertigung von Bauteilen an der Maschine erfolgte. Auch dazu waren die russischen Arbeiter nach der Schulung in der Lage, worüber der Angeklagte ebenfalls informiert wurde.

308 3. Zustand der gelieferten Werkzeugmaschinen nach der Ankunft in T.

309 a) Zustand bei Abladung im November bzw. Dezember 2015

310 Als der Angeklagte gemeinsam mit H. B., R. Ge. und O. Z. am 14. November 2015 nach T. reiste (siehe oben 1. Teil C.II.7.d)), um sich dort mit Vertretern von Pr., unter ihnen V. G. und dem als Dolmetscher fungierenden A. Mi., zu treffen und das Gelände und die Hallen für das neu aufzubauende Werk zu besichtigen, hatten sie erwartet, dass die vom Angeklagten verkauften und gelieferten Werkzeugmaschinen schon eingetroffen seien. Dies war zu ihrer Enttäuschung jedoch nicht der Fall. Die DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 traf erst am 18. November 2015 in T. ein, die übrigen Werkzeugmaschinen kamen erst in der Zeit vom 3. bis 9. Dezember 2015 in T. an. Der Angeklagte und seine Begleiter fuhren deshalb unverrichteter Dinge nach M. zurück.

311 Nach dem Eintreffen der Werkzeugmaschinen wurden diese zwar von den LKW jeweils abgeladen, blieben aber zum Teil im verpackten Zustand in der Halle stehen. Soweit sie ausgepackt wurden, waren sie jedenfalls noch nicht wieder komplett aufgebaut. Ein Stromanschluss war in der Halle noch nicht gelegt, auch standen die Maschinen noch nicht an dem für sie eigentlich vorgesehenen Platz. Durch den Transport und das Abladen waren Schäden entstanden, die aber die Einsatzmöglichkeiten der Werkzeugmaschinen nicht beeinträchtigten. Ferner waren schon durch vorherigen Verschleiß Mängel an den Werkzeugmaschinen vorhanden gewesen, die seit dem Aufladen in Deutschland nicht behoben worden waren, aber sowieso regelmäßig zu beseitigen waren und somit auch in T. behoben werden konnten. Zudem waren die Werkzeugmaschinen während ihrer Standzeit in B. in der Schweiz nicht gewartet und nicht gepflegt worden. Sämtliche vorhandenen Mängel und Schäden waren jeweils reparabel, wenngleich teilweise mit einem gewissen wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Die Funktionalität der Werkzeugmaschinen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgängig gegeben, aber bei allen Werkzeugmaschinen potentiell vorhanden und ohne erheblichen konstruktiven Aufwand oder spezifisches technisches Wissen wiederherstellbar. Insbesondere verfügten sowohl die TWIN 65 als auch alle drei DMU 80 eVo-Maschinen über zwei funktionsfähige bahnsteuerfähige Rundachsen.

312 Dies alles wusste der Angeklagte, ebenso kannte er seine Verpflichtungen aus dem geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Er war auch willens, diesen zu erfüllen. Nachdem er über die einzelnen Abladungen der Werkzeugmaschinen informiert worden war, beauftragte er deshalb in der Folge eigene Mitarbeiter der Si. wie auch Fremdfirmen mit dem Aufbau, der Inspektion und der Vornahme der erforderlichen Reparaturen an den Werkzeugmaschinen.

313 b) Arbeiten von S. K. vom 15. bis 20. Dezember 2015

314 Der Angeklagte beauftragte zunächst den Zeugen S. K. mit dem Aufbau der in T. angelieferten Werkzeugmaschinen. S. K. war als Maschinenhändler tätig, der gebrauchte Maschinen kaufte, sie reparierte und weiterverkaufte. Der Angeklagte arbeitete seit dem Jahr 2010 mit ihm zusammen, hielt ihn deshalb auch für vertrauenswürdig und für geeignet, die von ihm nach T. gelieferten Maschinen aufzubauen und in Gang zu setzen. Er erläuterte ihm persönlich, welche Aufgaben jetzt auf ihn zukämen.

315 Der Angeklagte teilte Pr. sodann am 14. bzw. 15. Dezember 2015 schriftlich mit, dass er die Zeugen S. K., M. S. und E. G. nach T. schicke und diese entsprechend seiner mit Vertrag vom 27. Mai 2015 übernommenen Verpflichtung mit der „Organisation der Installation, Einrichtung und Inbetriebnahme der Bearbeitung “ beauftragt habe.

316 S. K. flog am 15. Dezember 2015 alleine nach M., wo er am Flughafen aufgrund der Mitteilung des Angeklagten von einem Pr.-Mitarbeiter abgeholt und direkt nach T. gebracht wurde. Dort war er bis zum 20. Dezember 2015 aufhältlich.

317 Nach seiner Ankunft in T. stellte S. K. zunächst fest, dass die Werkzeugmaschinen offenkundig fehlerhaft transportiert und dabei auch beschädigt worden waren. Auch waren sie nicht ordnungsgemäß abgeladen worden und standen deshalb unsachgemäß und nicht den Vorgaben des Herstellers entsprechend in der Halle. Gleichwohl war es ihm grundsätzlich möglich, sie entsprechend aufzustellen. Er arbeitete an den Werkzeugmaschinen zumeist alleine, erhielt aber ab und zu Unterstützung von einem oder zwei Mitarbeitern von Pr., die vor Ort tätig waren. Er konnte sich mit ihnen auf Englisch unterhalten.

318 Nachdem es S. K. gelungen war, die einzelnen Werkzeugmaschinen aufzustellen, stellte er fest, dass einige von ihnen Mängel hatten, die er nicht sogleich beheben konnte, da er entweder nicht über die erforderlichen Ersatzteile oder das nötige Werkzeug verfügte. Sämtliche von ihm festgestellten Mängel waren allerdings reparabel, wenngleich dies zum Teil mit erheblichem, aber angesichts des Wertes der Maschinen vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand verbunden war. Die Herstellung der vollen Funktionstüchtigkeit war bei allen Werkzeugmaschinen auch aus seiner Sicht gegeben. Im Einzelnen konnte er im Auftrag des Angeklagten folgende Arbeiten erledigen und Feststellungen treffen, über die er Berichte verfasste, die er nach seiner Rückkehr nach Deutschland dem Angeklagten übergab:

319 Die DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 konnte S. K. aufbauen und ausrichten. Er führte einen Funktionstest durch, prüfte also, ob alle Achsen fahren, die Spindel sich dreht und dass die Maschine nicht wackelt. Dieser Funktionstest klappte einwandfrei. Das Steuergerät wies einen sporadischen Fehler auf, weshalb er schließlich zu dem Ergebnis kam, dass als Ersatzteil insbesondere ein neues Steuergerät (Profibus) benötigt werden würde. Dessen Einbau war jedoch unproblematisch. Die Maschine war startklar. Lediglich die Genauigkeit bei der 5-Achsen-Bearbeitung konnte S. K. nicht näher bezeichnen und war für ihn deshalb unklar.

320 Die DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 baute S. K. ebenfalls auf. Anschließend richtete er sie aus. Allerdings konnte er keinen Funktionstest durchführen, da der Werkzeugwechsler durch Verschmutzung mechanisch blockiert war. Dessen Überholung war allerdings ebenso einfach möglich wie der Einbau eines neuen Werkzeugwechslers. Die Maschine war für ihn somit derzeit noch nicht startklar, aber nach der noch erforderlichen kleineren Reparatur funktionsfähig.

321 Auch die DMU 80 eVo mit den Endziffern 074 stellte er auf und richtete er aus. Der Funktionstest war in Ordnung. Vorhandene kleinere Schäden reparierte er selbst. Die Maschine war schließlich voll einsatzbereit. Lediglich die Genauigkeit bei der 5-Achsen-Bearbeitung konnte S. K. nicht näher bezeichnen und war für ihn deshalb unklar.

322 S. K. konnte ferner die TWIN 65 aufbauen und ausrichten. Bei dieser Maschine gab es keinerlei Probleme, lediglich das Werkzeug fehlte und musste noch beschafft werden. Ansonsten wies diese Maschine, die nach dem Aufbau unter Strom gestellt wurde, keinerlei Mängel oder Beschädigungen auf und war entsprechend – bis auf das fehlende Werkzeug – einsatzbereit.

323 Bei der DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 gab es dagegen größere Probleme für S. K.. Abgesehen von verschiedenen offensichtlichen Transportschäden funktionierte die B-Achse nicht, während die X-, Y- und Z-Achse der Maschine funktionsfähig waren. Da sich die B-Achse nicht drehte, konnte er keinen Funktionstest durchführen und die Maschine deshalb nicht funktionsfähig übergeben. Gleichwohl war es mit dem aus seiner Sicht zu ersetzendem Verschleißteil der Frässpindel und des erforderlichen Austausches der B-Achse sowie dem Austausch anderer Verschleißteile möglich, die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Maschine zwar mit erheblichem, wenngleich vertretbarem wirtschaftlichen, aber ohne großen technischen Aufwand wiederherzustellen.

324 Zu einem Aufbau der DMU 60 HL mit den Endziffern 0673 kam S. K. aus Zeitgründen nicht mehr. Er stellte aber fest, dass bei dieser Maschine die NCU-Box fehlte und ohne diese ein Funktionstest sowieso nicht hätte durchgeführt werden können. Allerdings schlug er vor, die NCU-Box bei D. M. Russia zu bestellen, da ein Einbau problemlos möglich sei. Zu welchem Zeitpunkt die NCU-Box aus der Maschine entfernt worden war und wer dafür verantwortlich zeichnete, konnte der Senat in der Hauptverhandlung nicht mehr feststellen.

325 c) Arbeiten von E. G. und M. S. vom 20. bis 24. Dezember 2015

326 Direkt im Anschluss an S. K. schickte der Angeklagte seine beiden Mitarbeiter E. G. und M. S. nach T., wie er dies gegenüber Pr. bereits angekündigt hatte. Sie sollten überprüfen, in welchem Zustand sich die Werkzeugmaschinen nach den Arbeiten von S. K. befanden und ob mit der Produktion nunmehr begonnen werden konnte. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass aufgrund der Arbeiten von S. K., mit dem er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Rücksprache gehalten hatte, zeitnah mit der Produktion zumindest von Waffenteilen, bei denen es auf die Präzision nicht in erster Linie ankam, begonnen werden könnte.

327 E. G. und M. S. waren in der Zeit vom 20. bis 24. Dezember 2015 in Russland. Nachdem sie am 20. Dezember 2015 in M. gelandet waren, erfolgte am Abend der Transfer nach T.. Dort verbrachten sie den 21. Dezember 2015. An diesem Tag überprüften sie entsprechend den Vorgaben des Angeklagten, ob und inwieweit die Werkzeugmaschinen inzwischen startklar seien, ob eine Produktion begonnen werden könne bzw. welche Werkzeuge und Bauteile erforderlich seien, um einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Bei den Maschinen des Typs DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 und 074 konnten sie die von S. K. beschriebenen Mängel und Fehler beseitigen sowie jeweils einen Testlauf starten. Bei der DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 begannen sie, den Werkzeugwechsler zu zerlegen. Außerdem bemerkten sie, dass es noch an einer ausreichenden Stromversorgung fehlte, um alle Maschinen in einer Serie aufstellen zu können. Als ihr Fazit stellten sie fest, dass noch nicht alle Werkzeugmaschinen startklar waren, dass es aber möglich war, alle startklar zu machen, wobei sie, wie zuvor auch S. K., den größten Handlungsbedarf bei den beiden Maschinen des Typs DMC 60 HL sahen. Am nächsten Tag trafen sie in M. Vertreter von Pr., unter anderem V. G.. Nachdem sich die russische Seite in dem Treffen im November 2015 bei dem Angeklagten beschwert hatte, dass sich doch längere Zeit nichts getan hätte, und insbesondere S. N. darüber etwas verärgert war, dass mit der Produktion in der neuen Betriebsstätte in T. noch nicht hätte begonnen werden können, hatte der Angeklagte den beiden Zeugen nämlich aufgegeben, die russische Seite zu besänftigen und „ein bisschen ruhig zu stellen“. Dabei ging er allerdings selbst davon aus, dass die Werkzeugmaschinen zeitnah in der Produktion eingesetzt werden könnten, und gab den Zeugen auf, dies entsprechend weiterzugeben. Den 23. Dezember 2015 verbrachten die beiden Zeugen vormittags erneut in T., um eine Bestandsaufnahme der gelieferten Maschinen und des Zubehörs zu fertigen, um ggf. noch fehlende oder mangelhafte Bauteile bestellen, diese zeitnah ersetzen und die Maschinen insgesamt endgültig startklar machen zu können. Die Liste der zu bestellenden Bauteile und des fehlenden Zubehörs teilten sie anschließend sowohl V. G. als auch dem Angeklagten mit, wobei sie damit erreichen wollten, dass die zu bestellenden Teile bei einem nächsten Aufenthalt in T. vorrätig seien. Einen größeren Arbeitseinsatz sollte es an diesem Tag an den Maschinen dagegen nicht mehr geben. So hatte M. S. auch keine Arbeitskleidung mehr mit sich geführt. Anschließend traten die beiden Zeugen die Rückreise nach Deutschland an, wo sie am frühen Morgen des 24. Dezember 2015 wieder eintrafen.

328 d) Arbeiten von E. G. im Zeitraum vom 16. bis 19. Februar 2016

329 Der Angeklagte besuchte sodann vom 16. bis 18. Februar 2016 gemeinsam mit dem Si.- Mitarbeiter O. Z. Pr. in M., um dort die Produktion des O. T-5000 und das weitere Vorgehen zu besprechen. O. Z. war bei der Si. unter anderem für den Maschinenaufstellplan zuständig und eine Vertrauensperson des Angeklagten, weshalb es ihm wichtig war, ihn in diesem Stadium der Planung in Russland dabei zu haben. Vor Ort war ebenfalls der weitere Mitarbeiter des Angeklagten, der Zeuge E. G., der aber gesondert nach M. flog und bis 19. Februar 2016 in Russland blieb.

330 Mit dem Fertigungsleiter des O.-Gewehres wurde die bisherige Produktion in M. erneut besichtigt und besprochen, wie die Maschinen in der neuen Produktionsstätte in T. aufgestellt und welche Teile für das O. T-5000 anschließend dort konkret produziert werden sollten. Bei der Besichtigung der Halle in M. durfte O. Z. allerdings nicht dabei sein. Er wurde nur in ein Hallenteil geführt, in welchem lediglich verschiedene Maschinen zwischengelagert waren. Bei diesem Treffen wurden Zeichnungen des Angeklagten an Pr. übergeben sowie im Einzelnen besprochen, welche Werkstücke in welcher Zahl gefertigt werden könnten. Ferner wurde durchgesprochen, wie das Vorhaben in T. umgesetzt werden könnte. Die Beteiligten gingen dabei davon aus, dass mit der Produktion alsbald begonnen werden würde.

331 Nach diesen Gesprächen reiste E. G. alleine nach T. weiter. Er hatte von dem Angeklagten den Auftrag erhalten, die dort stehenden Werkzeugmaschinen endgültig startklar zu machen. Zur Überraschung des E. G. waren die zuvor bestellten Ersatzteile für die Werkzeugmaschinen aber noch nicht eingetroffen. Es gelang ihm deshalb nicht, die Werkzeugmaschinen, soweit sie noch nicht startklar eingerichtet waren, in diesen Zustand zu versetzen. Er musste deshalb unverrichteter Dinge den Rückflug nach Deutschland antreten. Der Angeklagte war nach dieser Nachricht verstimmt. In der Hauptverhandlung ließ sich nicht mehr klären, weshalb die fehlenden Ersatzteile noch nicht in T. eingetroffen waren. Es steht aber fest, dass ein Fortschritt zum Zustand Ende Dezember 2015 nicht eingetreten war, was die russische Seite weiter verärgerte.

332 e) Arbeiten von S. K., S. S. und M. R. im März 2016

333 Nachdem S. K. im Dezember 2015 die Werkzeugmaschinen zwar großteils aufgebaut und teilweise startklar gemacht, gleichzeitig aber auch die Bestellung von Ersatzteilen angeregt und zudem zu wenig Zeit gehabt hatte, um seine Arbeit vollständig zu erledigen, erhielt er vom Angeklagten nach dessen Besuch in M. im Februar 2016 neuerlich den Auftrag, nach T. zu gehen und die dortigen Werkzeugmaschinen endgültig startklar zu machen. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass die beim letzten Aufenthalt von E. G. in T. noch fehlenden Ersatzteile nunmehr dort eingetroffen seien. Zudem war ihm bewusst, dass die russische Seite verstärkt Druck machte, nachdem seit Lieferung der Werkzeugmaschinen einige Zeit verstrichen war, ohne dass mit der Produktion in T. hätte begonnen werden können.

334 S. K. nahm den neuerlichen Auftrag an. Er spürte, dass der Angeklagte nunmehr die „Vollendung des Geschäfts“ erwartete. Allerdings wusste er von seinem ersten Aufenthalt, dass er teilweise Probleme mit der Einrichtung der Maschinen des Typs DMC 60 HL und DMU 80 eVo hatte. Auch wollte er den Einbau des Profibus nicht selbst durchführen, sondern fragte seinen Bekannten S. S., ob er ihn nicht begleiten und dies übernehmen könne, zumal er wusste, dass dieser sich insbesondere mit Fräsmaschinen sehr gut auskannte. Ferner fragte er seinen Bekannten M. R., der auf Maschinen des Typs DMU 80 eVo spezialisiert war, ob dieser ihn nicht auch begleiten könne und wolle. S. K. erhoffte sich damit, dass er seine ihm vom Angeklagten übertragenen Aufgaben auf diese Weise dieses Mal vollständig und zu dessen Zufriedenheit erledigen könnte, da er befürchtete, ansonsten den Angeklagten als Auftraggeber zu verlieren, was im Übrigen im Anschluss an seinen jetzigen Aufenthalt auch tatsächlich der Fall war.

335 Nachdem sowohl S. S. als auch M. R. sich dazu bereit erklärt hatten, fragte S. K. den Angeklagten, ob diese Beiden ihn begleiten könnten. Der Angeklagte, der sich mittlerweile in Zugzwang sah, da die Produktion in T. noch nicht angelaufen war und die russische Seite ihren Druck auf ihn erhöhte, war damit einverstanden. Über die Si. organisierte er alle Formalitäten für Visum, Flug und Unterkunft der drei Zeugen und übernahm sämtliche dafür sowie die für ihre in T. zu verrichtenden Aufgaben anfallenden Kosten. Damit verbunden erteilte er S. K., S. S. und M. R. den Auftrag, die Werkzeugmaschinen, die er nach T. geliefert hatte, nochmals zu besichtigen, diese in Gang zu setzen und startklar zu machen. Notfalls sollten sie einen Zustandsbericht über die weiteren Schritte verfassen, die erforderlich wären, um zeitnah mit der Produktion beginnen zu können. Mit diesem Auftrag und nach Erhalt des Visums begaben sich die drei Zeugen Anfang/Mitte März 2016 für etwa drei bis vier Tage nach T., wobei das genaue Datum in der Hauptverhandlung nicht mehr festgestellt werden konnte. Vermutlich erfolgte die Reise über den Zeitraum vom 14. bis 17. März 2016. Die Rückreise nach Deutschland fand jedenfalls vor dem 23. März 2016 statt.

336 Nach ihrer Ankunft in T. stellten die drei Zeugen fest, dass sich alle sechs vom Angeklagten gelieferten Werkzeugmaschinen in der Halle in T. befanden. Eine Produktion war noch nicht angelaufen, auch waren noch keine Werkbänke aufgestellt. Für S. K. stellte sich der Zustand der Werkzeugmaschinen unverändert so dar, wie er sie nach seiner Abreise aus T. im Dezember 2015 in Erinnerung hatte, was ihn verwunderte. S. S., der sich ausschließlich mit den beiden DMC 60 HL-Maschinen beschäftigte, bekam den Eindruck, dass beide Maschinen aus einer laufenden Produktion herausgerissen worden waren, ohne sie vor dem Transport zu überholen und Verschleißteile zu ersetzen. Die DMC 60 HL mit den Endziffern 0673 konnte er, wie auch S. K. im Dezember 2015, nicht einschalten, bei der DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 fehlte mittlerweile die vollständige Steuerung, die im Dezember 2015 noch vorhanden gewesen war. M. R. stellte bei allen drei Maschinen DMU 80 eVo „typische Kinderkrankheiten“ fest, die Maschinen dieser Art nach längerem Einsatz mit vielen Spindelstunden üblicherweise haben, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer Wartung. Auffällig für ihn waren die zahlreichen offenkundigen Transportschäden, die allerdings die Funktionsfähigkeit der Maschinen nicht beeinträchtigten.

337 Während ihres Aufenthalts in T. zogen sie auch Mitarbeiter von D. M. Russia zu Rate. Diese schauten sich die Werkzeugmaschinen an, führten zu diesem Zeitpunkt aber keine Reparaturen an ihnen durch, so dass sich der Zustand der Werkzeugmaschinen dadurch nicht änderte.

338 Am Ende ihres Aufenthalts in T. mussten die drei Zeugen feststellen, dass sich lediglich die TWIN 65 in sehr gutem Zustand befand und sofort einsatzfähig war, während es bei den anderen Werkzeugmaschinen jeweils noch Reparaturarbeiten bedurfte, die sie allerdings mangels Ersatzteilen nicht durchführen konnten. Diese waren zu ihrer Verwunderung nämlich noch immer nicht in T. eingetroffen. Gleichwohl war allen drei Zeugen bewusst, dass die von ihnen erkannten Mängel und Schäden ohne großen technischen Aufwand reparabel waren und die Werkzeugmaschinen im Falle des Vorhandenseins der Ersatzteile schnell in einen voll funktionsfähigen Zustand versetzt werden könnten. Dies teilten sie dem Angeklagten nach ihrer Ankunft in Deutschland mit.

339 S. S. ließ sein gesamtes Werkzeug bei der Abreise aus T. dort und nahm es nicht mit, da der Angeklagte ihm vor der Fahrt nach T. angeboten hatte, sein Werkzeug abzukaufen, um vor Ort über solches zukünftig zu verfügen und dann Reparaturen schneller und einfacher vornehmen lassen zu können. S. S. war damit einverstanden gewesen.

340 f) Arbeiten von E. G. und M. S. vom 23. März bis 2. April 2016

341 Der Angeklagte bekam mittlerweile immer mehr Druck von S. N., seinen gelieferten Maschinenpark endlich in die Produktion einzubringen. Auch er selbst war unzufrieden, dass entgegen seiner eigenen Erwartung die Produktion noch nicht hatte anlaufen können und damit auch für ihn weitere Geldquellen ausblieben. Zudem befürchtete er, in Russland in Regress genommen zu werden. Er beauftragte deshalb seine Mitarbeiter E. G. und M. S., erneut nach T. zu fliegen, dort die Werkzeugmaschinen instandzusetzen und alle von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen mit kleineren Funktionstests in Betrieb zu nehmen. Sofern Werkzeugmaschinen zwar in Gang gesetzt werden könnten, aber möglicherweise nicht über die höchste Präzisionsgenauigkeit verfügen sollten, sollten die beiden Zeugen prüfen, welche Bauteile sich mit ihnen herstellen ließen. Der Angeklagte wusste, dass es bei manchen gröberen Bauteilen für Gewehre wie zum Beispiel dem Schaft nicht auf allerhöchste Präzision ankam oder jedenfalls entsprechende Vorbearbeitungen auch mit unpräziseren Werkzeugmaschinen möglich waren. Sein Ziel war es, mittels wenigstens einer solchen Produktion die russische Seite zu besänftigen.

342 Entsprechend dieses Auftrags begaben sich E. G. und M. S. in der Zeit vom 23. März 2016 bis 2. April 2016 erneut nach T.. Vor Ort stellten sie fest, dass mittlerweile die für die Inbetriebnahme der Werkzeugmaschinen erforderliche Wasser-, Strom und Lichtversorgung in der Halle erfolgt war. Auch waren, im Gegensatz zu ihrem ersten Aufenthalt im Dezember 2015, mittlerweile alle erforderlichen Werkbänke aufgebaut. Die äußeren Voraussetzungen für den Beginn der Produktion waren somit geschaffen.

343 Entgegen ihrer Erwartung waren allerdings noch nicht alle gelieferten Werkzeugmaschinen einsatzbereit. Beide DMC 60 HL waren aus. Während die Maschine mit den Endziffern 0673 noch immer nicht vollständig aufgebaut war, fehlte bei der anderen DMC 60 HL mit den Endziffern 0273, wie von S. S. schon festgestellt, der Antrieb. Da die neuen NCU-Blöcke noch immer nicht geliefert waren, obwohl der Angeklagte die Verpflichtung zum Austausch gegenüber Pr. eingegangen war, konnten beide Maschinen erneut nicht startklar gemacht werden.

344 E. G. führte daraufhin die Tätigkeiten an den drei Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 eVo durch. Er konnte dabei alle drei Maschinen zum Laufen bringen. Eine der Maschinen konnte er komplett einrichten und Bauteile als Prototypen herstellen. Es gelang ihm, auf dieser Maschine fünf Bauteile herzustellen, wobei es ihm auf die genaue Präzision dieser Bauteile nicht ankam. Er selbst ging davon aus, dass jedenfalls später Bauteile für eine Waffenproduktion hergestellt werden sollten und dies auch möglich sei. Für die Herstellung weiterer Bauteile fehlte ihm die dafür erforderliche Zeit. Außerdem waren bestimmte und erforderliche Werkzeuge nicht vorhanden, weil diese trotz zuvor erfolgter Bestellung noch nicht geliefert worden waren. Bei einer anderen DMU 80 eVo hätte er noch kleinere Reparaturarbeiten durchführen müssen, um diese endgültig startklar zu machen, allerdings fehlte ihm hierfür die erforderliche Zeit. Schließlich übertrug er aufgrund seiner fehlenden Zeit den anwesenden russischen Mechanikern die Aufgabe, die vorhandenen Schäden, bei denen es sich auch um Transportschäden handelte, zu reparieren. Dies war möglich, da alle Schäden und Mängel ohne größeren technischen Aufwand reparabel waren.

345 M. S. arbeitete währenddessen an der TWIN 65. Er konnte diese anfahren. Dabei stellte er fest, dass ein Revolver durchdrehte. Dieses Problem kannte er bereits aus Deutschland und konnte es deshalb schnell vor Ort lösen. Im Übrigen wies die TWIN 65 aber einen sehr guten Zustand auf. Sie war gut geputzt, wenig gebraucht, hatte keinen Rost angesetzt und zeigte auch keine Transportschäden. M. S. stellte nach der Reparatur des Revolvers ein Werkstück auf der TWIN 65 her. Er hatte allerdings wie E. G. das Problem, dass auch ihm nur bedingt Werkzeuge zur Verfügung standen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Maschine erforderlich gewesen wären. Die Beschaffung dieser Werkzeuge hatte offensichtlich mehr Zeit in Anspruch genommen als er und auch der Angeklagte erwartet hatten, weshalb sie noch nicht geliefert waren. M. S. nutzte die Zeit deshalb dafür, erneut russische Arbeiter von Pr. auf der TWIN 65 einzulernen, wobei es sich um andere Arbeiter handelte als diejenigen, die er bereits im Dezember 2015 in Deutschland eingelernt hatte.

346 Letztlich kamen beide Zeugen nach Deutschland zurück, ohne dass es ihnen gelungen war, den Start der Produktion freizugeben, da einerseits die dafür erforderlichen Werkzeuge noch fehlten, beide DMC 60 HL noch nicht startklar waren und im Übrigen noch Ersatzteile für letzte Reparaturarbeiten fehlten. Dies berichteten sie dem Angeklagten, der darüber verärgert war und deshalb H. B. den Auftrag gab, er solle sich darum kümmern und den S. S. erneut beauftragen, alle Werkzeugmaschinen endlich startklar zu machen, nachdem ihm dies bei seinem letzten Aufenthalt nicht gelungen war.

347 g) Arbeiten durch S. S. vom 4. bis 9. April 2016

348 Entsprechend den Anweisungen des Angeklagten beauftragte H. B. für die Si. mündlich den S. S., erneut nach T. zu reisen, um die Werkzeugmaschinen endgültig für die Produktion startklar zu machen. S. S. ging nach den Gesprächen mit dem Angeklagten und H. B. davon aus, dass die Werkzeugmaschinen in T. nun allesamt grundsätzlich startklar seien, also die von ihm nach seinem ersten Besuch in T. angeregten Reparaturarbeiten erledigt seien, und nur noch ausgerichtet werden müssten.

349 S. S. reiste daraufhin vom 4. bis 9. April 2016 nach T.. Zu seiner großen Überraschung musste er jedoch feststellen, dass es seit seinem letzten Aufenthalt in T. nicht zu bemerkenswerten Fortschritten gekommen war. Insbesondere waren die von ihm gerügten Mängel und Schäden zu einem großen Teil noch nicht instandgesetzt worden. Er suchte das Gespräch mit einem Verantwortlichen von Pr. und traf so auf V. G.. Er konnte sich mit ihm und den von ihm hinzugezogenen russischen Mitarbeitern auf Englisch unterhalten. Er erläuterte mit ihnen das Problem. V. G. brachte bei diesem Gespräch seine Verärgerung über das unzuverlässige Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck und kritisierte, dass seitens des Angeklagten entgegen der mit ihm getroffenen Absprachen die für die letzten Reparaturen erforderlichen Ersatzteile noch immer nicht beigeschafft worden seien. S. S. und V. G. vereinbarten daraufhin, dass nunmehr alle erforderlichen Ersatzteile direkt in Russland beschafft werden sollten, damit die Werkzeugmaschinen schnellstmöglich repariert und in die Produktion gehen könnten. Für beide entstand der Eindruck, dass sich der Angeklagte entgegen den von ihm eingegangenen Verpflichtungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt um das Material kümmerte, das zur Reparatur der Werkzeugmaschinen erforderlich war. S. S. zeigte sich zudem darüber verwundert, dass er nach T. geschickt worden war, ohne das für seine Tätigkeit erforderliche Material vor Ort vorzufinden. Letztlich konnte er bis zu seiner Rückreise nach Deutschland den folgenden Zustand der Werkzeugmaschinen herstellen:

350 Die beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL konnte S. S. nicht einschalten, da bei beiden Maschinen jeweils die angeforderte NCU-Box noch nicht geliefert worden war, obwohl sich der Angeklagte bereits am 20. Dezember 2015 schriftlich gegenüber S. N. verpflichtet hatte, bis zum 1. März 2016 den Austausch der NCU-Boxen bei den beiden DMC 60 HL-Maschinen sowie den beiden Maschinen des Typs DMU 80 eVo mit den Endziffern 074 und 054 abzuwickeln. S. S. konnte gleichwohl feststellen, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, nach einem Einbau der NCU-Box mit beiden DMC 60 HL-Maschinen etwas zu produzieren, wobei er gleichzeitig bemerkte, dass bei der Maschine mit den Endziffern 0273 die Hauptarbeitsspindel durch den Wechsler stark beschädigt war, so dass der Abstand und damit die Präzision der Maschine nicht mehr gestimmt hätten. Dies war allerdings im Falle des Vorhandenseins der entsprechenden Ersatzteile reparabel. S. S. empfahl V. G. deshalb, D. M. Russia einzuschalten, dort den fehlenden Antrieb und die weiteren Ersatzteile zu beschaffen und so jedenfalls diese Werkzeugmaschine ohne großen Aufwand wieder funktionsfähig zu machen. Ferner machte er den Vorschlag, er könne bei einem Aufwand von zwei bis drei Tagen auch beide DMC 60 HL so zu einer Maschine vereinigen, dass diese Maschine sofort funktionsfähig und einsatzbereit sei. V. G. lehnte diesen Vorschlag aber ab, da sie dann nur noch eine DMC 60 HL gehabt hätten, aber zwei Maschinen dieses Typs in die Produktion einpflegen wollten. Er erteilte ihm deshalb keinen entsprechenden Auftrag. Nach Abschluss seiner Arbeiten konnte S. S. mitteilen, dass jedenfalls die DMC 60 HL mit den Endziffern 0673 von D. M. Russia wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzt werden könnte. Bei dem derzeitigen Zustand nach bloßem Einbau der NCU-Box könnten zwar beide Maschinen eingesetzt werden, um grobe Bauteile zu produzieren, nicht aber Teile, bei denen eine hohe Genauigkeit erforderlich ist und keine komplexen Bauteile, bei denen Präzision gefordert ist.

351 Bei den drei Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 eVo gelang es S. S. problemlos, diese einzuschalten und zum Laufen zu bringen. Eine der drei Maschinen funktionierte fast einwandfrei. Sie zeigte zwar einen Fehler beim Werkzeug, aber man hätte damit in die Produktion gehen können. S. S. konnte allerdings nicht abschätzen, wie lange diese Maschine unter Volllast gehalten und wie genau sie gearbeitet hätte, da er das nicht überprüfen konnte. Eine zweite Maschine zeigte nach dem Einschalten mehrfach Fehlermeldungen, die darin begründet waren, dass manche Verschleißteile verbraucht waren. Dies ließ sich nach einer groben Vermessung nach dem Einschalten feststellen. S. S. konnte mit dieser Maschine etwa eine Stunde arbeiten, bevor es zu einem kleineren Fehler in der Produktion kam und er seine Arbeit deshalb einstellte. Er konnte feststellen, dass die Genauigkeit im untersten Zehntelbereich lag. Er schlug vor, die mangelhaften Verschleißteile auszutauschen, anschließend könne diese Werkzeugmaschine in der Produktion eingesetzt werden. Bei der dritten Werkzeugmaschine dieses Typs stellte S. S. fehlende Kühlflüssigkeit fest. Ferner gab diese Maschine beim Laufen merkwürdige Geräusche im Bereich des Rundtisches von sich. Um sie mangels Kühlflüssigkeit und undichter Leitung nicht zu beschädigen, führte er an ihr keine weiteren Arbeiten mehr durch und schlug V. G. zur Beschleunigung des Vorhabens ebenfalls die Einbeziehung von D. M. Russia vor, damit auch diese Maschine nach Erledigung der Mängelbeseitigung in die Produktion gehen könne.

352 S. S. gab das Ergebnis seiner Arbeit und seiner Untersuchungen sowie die noch auszuführenden Schritte sowohl an den Angeklagten als auch an V. G. weiter. Er stellte klar, dass bezüglich der TWIN 65 bereits jetzt mit der Produktion begonnen werden könne, dass bei den anderen Werkzeugmaschinen aber noch verschiedene Reparaturen durchgeführt werden müssten, wobei diese mit überschaubarem Aufwand und zeitnah durchgeführt werden könnten, aber dazu die erforderlichen Ersatzteile zuvor beschafft sein müssten. V. G. reagierte auf diese Mitteilung ziemlich verärgert und schimpfte über den Angeklagten und dessen fehlende Zuverlässigkeit bei der Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen. Er erwähnte gegenüber S. S., dass er die Produktion schnellstmöglich zum Laufen bringen müsse, da dies die Vorgabe der Verantwortlichen bei Pr. sei. Er werde sich deshalb dafür einsetzen, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu beenden und die weiteren erforderlichen Reparaturarbeiten über D. M. Russia und seine eigenen Mitarbeiter von nun an in eigener Zuständigkeit zu erledigen.

353 Tatsächlich kam es in der Folge zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und S. N. sowie den weiteren Verantwortlichen bei Pr., so dass es im April 2016 zu einer Beendigung der Zusammenarbeit kam (1. Teil D.I.). Der Angeklagte war darüber verärgert und wollte auch S. S. für dessen Arbeitsleistungen nicht bezahlen. Dieser musste schließlich den Klageweg vor dem Zivilgericht antreten, worauf die Si. zur Bezahlung des vollen Werklohns verurteilt wurde.

354 h) Weitere geplante, aber nicht mehr ausgeführte Tätigkeiten

355 Der Angeklagte hatte mit dieser Entwicklung und dem schnellen Abbruch der Geschäftsbeziehungen durch die russische Seite nicht gerechnet, nachdem es ihm auch in der Vergangenheit gelungen war, diese hinzuhalten. Er war nach wie vor davon ausgegangen, in T. mit den von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen in die Produktion zumindest von Teilen für das Gewehr O. T-5000 einsteigen und dessen Produktion damit insgesamt erhöhen und sich so neue Geldquellen schaffen zu können. So hatte er für seinen Mitarbeiter M. S. bereits ein Visum beantragt, dieses am 12. Mai 2016 erhalten und bereits ein Voucher für ein Hotel für die Zeit vom 13. Mai 2016 bis 11. Juni 2016 bezahlt. Er hatte geplant, M. S. wieder nach T. zu schicken, sobald alle von ihm, E. G. und M. S. bezeichneten Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden und geliefert worden seien. M. S. sollte dann endgültig sämtliche Werkzeugmaschinen in Betrieb nehmen, den Ablauf der Produktion überwachen und die gesamte Produktion betreuen. Zu diesem Zweck sollten M. S. und später auch E. G. zudem die weiteren dortigen Arbeiter von Pr. in die Arbeit mit den Werkzeugmaschinen einweisen und beaufsichtigen, soweit dies noch nicht geschehen war.

356 Zu einer neuerlichen Einreise des M. S. nach T. kam es nicht mehr. Aufgrund des Zerwürfnisses mit der russischen Seite stoppte der Angeklagte auch selbst die weitere Umsetzung des Projekts, da er nicht einsah, weiter Geld zu investieren, ohne dafür Einnahmen zu erzielen. Er brach nunmehr auch selbst die Geschäftsbeziehungen mit Pr. ab. Für die Schwierigkeiten beim Aufbau der Werkzeugmaschinen machte er insbesondere E. G. verantwortlich, dem er zudem vorwarf, dieser habe mit S. N. hinter seinem Rücken zusammengearbeitet und so das gesamte Vorhaben torpediert. Er sprach für die Si. dem E. G. deshalb die Kündigung aus und trennte sich von ihm.

357 i) Arbeiten von D. M. Russia und Aufnahme der Produktion

358 Nachdem Pr. mit dem Angeklagten gebrochen hatte und das Geschäftsverhältnis zerrüttet war, beauftragte Pr. nun D. M. Russia, die bereits zuvor das Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40 nach T. geliefert hatte und mit der bereits eine Geschäftsverbindung bestand, mit der Lieferung von Ersatzteilen und Durchführung von Reparaturarbeiten. Diese führte diese Arbeiten aus und stellte sie entsprechend in Rechnung. Tatsächlich gelang es, die Werkzeugmaschinen allesamt in den Zustand zu versetzen, dass mit der Aufnahme der Produktion begonnen werden konnte und in T. noch heute mit diesen Werkzeugmaschinen produziert wird.

359 4. Listung der gelieferten Werkzeugmaschinen nach der Dual-Use-Verordnung

360 Dem Angeklagten war bei alldem durchgehend bewusst, dass er mit der Lieferung der Werkzeugmaschinen von Deutschland nach Russland und mit seiner gesamten technischen Hilfe beim Aufbau und der Inbetriebnahme der Werkzeugmaschinen durchgehend gegen die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes verstieß. Er wusste, dass eine Ausfuhr von Werkzeugmaschinen zur militärischen Endverwendung in die Russische Föderation aufgrund des seit dem 1. August 2014 geltenden Russland-Embargos verboten war bzw. ging davon aus, dass er, soweit er für die Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA erhalten könnte, eine solche bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts nicht bekommen würde, und dass Entsprechendes auch für die von ihm geleisteten Dienstleistungen in Form von technischer Hilfe galt. Unabhängig von der Frage, ob die Werkzeugmaschinen die engen Vorgaben einer präzisen Genauigkeit erfüllten, verfügten die drei DMU 80 eVo sowie die TWIN 65 jeweils über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen und konnten ohne erheblichen konstruktiven Aufwand oder spezifisches technisches Wissen wieder funktionsfähig gemacht werden. Zudem sollten alle Werkzeugmaschinen, auch die beiden DMC 60 HL, letztlich der Herstellung zumindest von Teilen von Militärwaffen dienen, die in der Militärgüterliste aufgeführt sind und insbesondere in der russischen Armee für eine militärische Verwendung bestimmt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen oben unter 1. Teil C.III.1., 2., IV.2., 3. All dies war dem Angeklagten, der die Verträge mit S. N. und Pr. ausgehandelt hatte, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung sowohl mit Werkzeugmaschinen als auch mit Militärwaffen bewusst. Dies kümmerte ihn aber jeweils nicht, weil er seinen Dienstleistungsvertrag erfüllen und die noch offene Restforderung erhalten wollte.

361 5. Bezahlung der geleisteten Arbeiten

362 Der Angeklagte hatte mit Pr. zuletzt vereinbart, in fünf Raten insgesamt 2.124.185,20 Euro für die von ihm im Rahmen des Dienstleistungsvertrages geleistete technische Hilfe zu erhalten. Tatsächlich überwies Pr. auf Konten des Angeklagten am 26. August 2015 eine Ratenzahlung in Höhe von 500.000 Euro, am 7. September 2015 eine weitere Rate in Höhe von 505.129,26 Euro und am 27. Oktober 2015 eine dritte Rate in Höhe von 500.000 Euro, insgesamt somit 1.505.129,26 Euro. Weitere Zahlungen leistete Pr. an den Angeklagten dagegen nicht mehr.

363 6. Fazit

364 Der Angeklagte hat somit durch die auf seine Anweisung durchgeführten Schulungen der beiden Mitarbeiter von Pr. im Dezember 2015 bei der Si. und später von Arbeitern in T. sowie durch die mehrfache Entsendung der von ihm beauftragten und auf seine Anweisung von der Si. bezahlten Mitarbeiter der Si. G. und S. sowie der weiteren Fachleute K., S. und R. nach T. im Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2016 zielgerichtet Dienstleistungen in Form von technischer Hilfe für die Inbetriebnahme der Werkzeugmaschinen und die damit durchzuführende Produktion des Gewehrs O. T-5000 geleistet, wobei er beabsichtigte, dass mit den Maschinen und den geschulten Arbeitern zumindest Teile dieser Militärwaffe hergestellt werden sollten, weil er dadurch seinen Dienstleistungsvertrag erfüllen und dann die noch offene Restforderung hieraus erhalten wollte. Dass dieser Dienstleistungsvertrag und seine Hilfeleistungen gegen das Russland-Embargo verstießen und daher verboten waren, war ihm bekannt. Tatsächlich trug seine technische Hilfe – wie von ihm beabsichtigt – auch dazu bei, dass letztlich Pr. in die Lage versetzt wurde, diese Militärwaffe zu produzieren, die insbesondere in der russischen Armee für eine militärische Verwendung bestimmt war.

365 VI. Tat Nr. 4

366 1. Vorbereitungen zur Einfuhr von O. T-5000M-Gewehren

367 Der Angeklagte hatte bereits in der Vergangenheit den Wunsch gehabt, die Behördenvarianten des O. T-5000 oder des O. T-5000M nach Deutschland einzuführen, ohne dass er dies mit der russischen Seite vereinbaren oder sogar in die Tat umsetzen konnte. Er wollte dieses Gewehr für sich besitzen, weil er einerseits daran das Eigentum erwerben wollte, und weil er es andererseits zwingend benötigte, um es entsprechend seines Vorhabens weiterentwickeln und sodann nach dessen Weiterentwicklung und Verbesserung gewinnbringend verkaufen zu können. Für beide Zwecke wollte er die Verfügungsgewalt über mehrere Gewehre erhalten, war sich aber bewusst, dass eine Einfuhr einer solchen Waffe offiziell nur über die Si., deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, möglich war. Nach dem Aufenthalt vom 5. bis 8. November 2014 in M. und den Gesprächen mit S. N. sah der Angeklagte die konkrete Möglichkeit, dieses schon lange ins Auge gefasste Vorhaben nunmehr in die Tat umzusetzen, nachdem sich die Verhandlungen mit S. N. und damit mit Pr. wieder konkret gestaltet hatten.

368 Um abzuklären, welche Genehmigungen bzw. Formulare für die Einfuhr dieser Waffe erforderlich sind, beauftragte er den Waffenverantwortlichen der Si. H. B. damit, die erforderlichen Auskünfte einzuholen, ihm darüber Auskunft zu geben und in der Folge nach seinen Anweisungen zu handeln. Den wahren Zweck der Einfuhr der Waffen durfte H. B. aber nicht offenlegen, zumal der Angeklagte wusste, dass seit dem 1. August 2014 das sogenannte Russland-Embargo in Kraft war.

369 Entsprechend dieses Auftrags fragte H. B. am 11. November 2014 bei K. K., dem Mitarbeiter des Amts für Öffentliche Ordnung der Stadt St. und dort Zuständigen der Waffenbehörde, per Mail an, welche Genehmigungen bzw. Formulare die Si. für die Einfuhr solcher Waffen benötige. Dabei gab er konkret an, „die Si. kann kurzfristig zwei SL-Büchsen im Kaliber .308 und .338 aus Russland beziehen, nach Deutschland verbringen lassen. Diese sind für unsere techn. Studiensammlung vorgesehen. “ In der Mail werden zudem die „EU-Sanktionen gegen Russland “ erwähnt, womit er zum Ausdruck brachte, dass ihm diese bekannt seien, und um den Eindruck zu erwecken, dass eine Umgehung nicht angedacht sei. K. K. antwortete ihm am 12. November 2014, ebenfalls per Mail, was aus seiner Sicht erforderlich sein dürfte, und wies darauf hin, dass möglicherweise Erlaubnisse des Zolls oder des BKA erforderlich sein könnten, wobei er dort direkt anfragen müsste. Zudem übermittelte er ihm ein Formular, welches er vollständig ausgefüllt an die Waffenbehörde übersenden solle.

370 H. B. gab diese Auskunft an den Angeklagten weiter. Dieser beabsichtigte daraufhin, bei der nächsten Gelegenheit S. N. davon zu überzeugen, mehrere Originalwaffen zur Weiterentwicklung des Gewehrs zu benötigen, um in den Besitz entsprechender Waffen zu gelangen, da bloße schriftliche Konstruktionsunterlagen für diesen Zweck nicht ausreichend seien. Ferner plante er, die Waffen nach ihrer Einfuhr von der Si. zu erwerben, zu sich in die Schweiz zu holen und die Waffen zu übernehmen.

371 Beim nächsten Treffen im Dezember 2014 in Zürich erklärte der Angeklagte sodann gegenüber S. N., dass er Muster der Behördenvariante des O. T-5000 oder des O. T-5000M im Original benötige, um dieses Gewehr weiterentwickeln zu können, da die bereits übersandten Konstruktionsunterlagen hierfür nicht ausreichend seien. S. N. hatte ihm zugesichert, sich darum zu kümmern und entsprechende Muster zur Verfügung zu stellen (siehe oben 1. Teil C.I.6.). Beide vereinbarten nunmehr mündlich, dass insgesamt vier Gewehre dieses Typs von Russland aus nach Deutschland ausgeführt werden sollten und dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zeitnah getroffen werden solle.

372 2. Einschlägigkeit der Ausfuhr- bzw. Militärgüterliste

373 Das Gewehr O. T-5000(M) ist ein Gewehr mit gezogenem Lauf und kleinerem Kaliber als 12,7 mm (0,50 Inch). Aufgrund seiner technischen Spezifikationen ist es sowohl von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU vom 9. Februar 2015 (2015/C 129/01) unter der dortigen Position ML 1 lit a) als auch von der Position Nr. A 0001 a) des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst. All dies war dem Angeklagten aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit Waffen, insbesondere auch mit Militär- und Kriegswaffen, seinen hervorragenden Kenntnissen zu den einzelnen Waffenspezifikationen und nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass er alle Konstruktionsunterlagen des O. T-5000 über S. N. und seine russischen Geschäftspartner erhalten hatte, bereits vor Abschluss der nachfolgend beschriebenen Vereinbarung zur Einfuhr der vier O. T-5000M-Gewehre bestens bekannt.

374 3. Vertrag Nr. 451 vom 29. Januar 2015 zwischen Pr. und Si.

375 Die schriftliche Fixierung der zwischen dem Angeklagten und S. N. getroffenen mündlichen Absprache erfolgte kurz nach deren Einigung. Am 29. Januar 2015 schlossen Pr. und Si. den „Vertrag Nr. 451“, der auf der Seite von Pr. die Unterschrift von M. Z. und auf Seiten der Si. die Unterschrift des H. B. auswies. Dieser fungierte im Auftrag des Angeklagten als der Waffenberechtigte der Si.. Als solcher hatte er die Aufgabe, für die Si. im Außenverhältnis zu handeln. Gleichwohl besprach er alle seine Schritte und Maßnahmen mit dem Angeklagten, der im Innenverhältnis als Geschäftsführer der Si. die oberste Entscheidungsgewalt besaß. Waffengeschäfte für die Si. durfte H. B. deshalb nur im Einverständnis mit dem Angeklagten abschließen. In dem Vertrag verpflichtete sich Pr., an die Si. vier Waffen des Modells O. T-5000M mit gezogenem Lauf und kleinerem Kaliber als 12,7 mm (0,50 Inch) mit den Seriennummern 0002M, 0003M, 0523M und 0524M zum Zollwert von insgesamt 22.000 Euro zu liefern. Pr. verlangte für die vier Gewehre keine Zahlungen an sich, erwartete aber ebenfalls, dass der Angeklagte die Waffe weiterentwickeln sollte, auch wenn dies in diesem Vertrag Nr. 451 nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als Lieferfrist waren 60 Arbeitstage vereinbart. Die Frist wurde bewusst so kurz gewählt, da der Angeklagte möglichst schnell in den Besitz der Waffen kommen wollte. Die Lieferung der Ware sollte zu den Bedingungen von CPT – St. erfolgen, worauf sowohl unter Punkt 2.2 als auch in der Anlage Nr. 1 des Vertrages hingewiesen wurde. Tatsächlich sollte die Si. die Kosten für den Transport der Waffen und die Zollabgaben an die Spedition bezahlen.

376 4. Keine Einfuhrerlaubnis von Waffenbehörde der Stadt St.

377 Die Einfuhr der Waffen sollte im März 2015 erfolgen. Am 3. März 2015 um 10:22 Uhr übersandte die Mitarbeiterin der Si. A. T. im Auftrag des Angeklagten per Mail an K. K. den Vertrag Nr. 451 vom 29. Januar 2015, die dazugehörige Packliste sowie die Rechnung vom 25. Februar 2015 zu diesem Vertrag. Bereits um 11:07 Uhr übersandte K. K. der Si. per Mail „Unterlagen zum Russland-Embargo vom BAFA“ und teilte eine Telefonnummer mit, unter der weitere Informationen zu Ein- und Ausfuhrbeschränkungen vom Zentralen Informationszentrum vom Zoll eingeholt werden könnten. Aus diesen Unterlagen ergab sich unter anderem, dass das Einfuhrverbot nicht für die Erfüllung von Verträgen galt, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind. In einer weiteren, um 12:46 Uhr verschickten Mail übersandte er an die Si. ein Formular zur Beantragung der Erlaubnis zum Verbringen der Gewehre in die Bundesrepublik Deutschland. Auch in dieser Mail wies K. K. nochmals auf das Russland-Embargo hin.

378 Dem Angeklagten war somit im Hinblick auf die von K. K. erteilten Auskünfte nochmals vor Augen geführt worden, dass aufgrund des Inkrafttretens des Waffenembargos sowie der Russland-Embargo-Verordnung im August 2014 die Einfuhr der Gewehre O. T-5000M von Russland nach Deutschland nicht ohne die erforderliche Genehmigung erfolgen durfte. Gleichwohl erteilte er H. B. den Auftrag, die Einfuhr dieser Gewehre zu beantragen. H. B. stellte deshalb mit Schreiben vom 4. März 2015 und dem Ausfüllen des zuvor von K. K. übersandten Formulars den Antrag an die Stadt St. auf Erteilung der Erlaubnis zum Verbringen der vier Gewehre O. T-5000M mit den Seriennummern 0002M, 0003M, 0523M und 0524M, die sämtlich über einen gezogenen Lauf und kleinerem Kaliber als 12,7 mm (0,50 Inch) verfügten.

379 Mit Schreiben vom 5. März 2015 wies K. K. die Si. und H. B. auf Folgendes hin: „Da der Erwerb, die Beförderung und das Verbringen von Repetierbüchsen aus Russland wegen des Russland-Embargos verboten ist, kann Ihnen bzw. der Firma Si. keine Verbringenserlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG erteilt werden. Ansonsten würden Sie eine Straftat begehen. “ Ferner setzte er der Si. eine Frist zur Äußerung bis zum 25. März 2015.

380 H. B. besprach daraufhin mit dem Angeklagten das weitere Vorgehen. Zunächst suchten sie noch einmal das Gespräch mit K. K., um eine andere Entscheidung als die Ablehnung des Antrags zu erreichen. In einem Telefonat des Angeklagten mit K. K. erläuterte dieser, dass er keine andere Möglichkeit sehe, als namens der Waffenbehörde den Antrag abzulehnen. Auch erklärte er erneut, dass er nur bei einem sogenannten „Altvertrag“, also einem Vertrag, der vor Erlass des Russland-Embargos geschlossen worden sei, die Genehmigung erteilen dürfe. Hier sei Vertragsschluss aber der 29. Januar 2015 und liege damit nach Erlass des Russland-Embargos. Eine Ausnahme könne es deshalb nicht geben. Er würde deshalb dazu raten, den Antrag auf Erteilung der Verbringungserlaubnis zurückzunehmen. Nach nochmaliger Beratung mit dem Angeklagten und in dessen Auftrag nahm H. B. sodann mit Schreiben vom 29. April 2015 den Antrag der Si. vom 4. März 2015 zurück.

381 5. Entschlussfassung zur Umgehung des Einfuhrverbots

382 Der Angeklagten wusste spätestens jetzt, dass er auf legalem Wege die Einfuhr der vier O. T-5000M-Gewehre nicht erreichen konnte. Er suchte deshalb nach einem Weg, um das Verbot der Einfuhr zu umgehen. Dabei kam ihm der Gedanke, sich den Hinweis des Zeugen K. auf die „Altvertrags-Regelung“ zu Nutze zu machen. Zu diesem Zweck musste er aber nunmehr einen Altvertrag herstellen. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass er diesen Altvertrag keinesfalls über die Si. erstellen lassen könnte, da dies der Stadt St. und dem Zeugen K. sonst sofort aufgefallen wäre. Er besprach deshalb mit H. B. und seiner Lebensgefährtin M. L., diesen Altvertrag formal über deren Firma M. A. GmbH fertigen zu lassen. Beide waren damit einverstanden.

383 Die Firma M. A. GmbH war seit 16. Februar 2012 mit Geschäftssitz Su. im Handelsregister eingetragen. Der Gegenstand des Unternehmens lautete auf Handel mit Schusswaffen und Munition, mit Ausnahme solcher, welche unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin war M. L.. Die Firma hatte allerdings weder Waffenlagermöglichkeiten noch eine Waffenhandelserlaubnis. Es handelte sich vielmehr um eine Briefkastenfirma.

384 Der Angeklagte klärte mit der russischen Seite das weitere Vorgehen ab und holte sich auch das dortige Einverständnis. Gemeinsam wurde beschlossen, entsprechend dem tatsächlich geschlossenen Vertrag Nr. 451 vom 29. Januar 2015 einen fiktiven Vertrag zu gestalten, der vor dem Russland-Embargo datieren sollte. Er wurde als Vertrag Nr. 451/1 bezeichnet und erhielt das Datum 29. Januar 2014. Statt der Si. sollte als Empfängerin im Vertrag die M. A. GmbH aufgeführt sein, womit anstelle der Stadt St. als Waffenbehörde die Stadt Su. zuständig wurde.

385 6. Fiktiver Vertrag 451/1 vom 29. Januar 2014 zwischen Pr. und M. A.

386 Der fiktive Vertrag Nr. 451/1 war inhaltlich fast identisch mit dem Vertrag Nr. 451. Auch er bezog sich auf die Lieferung der vier Waffen des Modells O. T-5000M mit den Seriennummern 0002M, 0003M, 0523M und 0524M zum Zollwert von insgesamt 22.000 Euro. Das Datum des Vertrages lautete nunmehr aber nicht mehr auf den 29. Januar 2015, sondern auf den 29. Januar 2014. Als Empfänger war jetzt das Unternehmen M. A. GmbH mit Sitz in Su. aufgeführt. Für Pr. fand sich nun die Unterschrift des damaligen Generaldirektors A. S., für die M. A. GmbH unterschrieb M. L. als Geschäftsführerin. Während der Punkt 2.1 insoweit geändert wurde, dass die Lieferung der Ware nunmehr zu den Bedingungen von CPT – Su. Deutschland erfolgen sollte, war dies in der Anlage Nr. 1 zu dem Vertrag vergessen worden. Dort stand nach wie vor, dass die Bedingungen von CPT – St. gelten sollten. Eine Abweichung gab es auch bei der Bemessung der Lieferfrist. Während im Vertrag Nr. 451 im russischen Text eine kurze Lieferfrist von 60 Tagen eingeräumt und nach der Zahl dies in Klammer auch wörtlich ausgeschrieben worden war, wurde die Lieferfrist im Vertrag Nr. 451/1 nunmehr zwar auf 120 Tage verlängert, allerdings wurde übersehen, dies im russischen Text im Klammerzusatz nach der Zahl 120 zu ändern; dort stand weiterhin als ausgeschriebener Text in russischer Sprache „sechzig“. Der Angeklagte, der der russischen Sprache nicht mächtig ist, erkannte dies in dem vordatierten Vertrag nicht. Er bemerkte deshalb auch nicht, dass nicht alle besprochenen Änderungen in den fiktiven Vertrag Nr. 451/1 übernommen worden waren. Die im vordatierten Vertrag enthaltene längere Lieferfrist hatte man deshalb so gewählt, um auf diese Weise zu verschleiern, warum zwischen dem angeblichen Vertragsschluss im Januar 2014 und der erst im Dezember 2015 erfolgten Lieferung der Waffen eine derart lange Zeitspanne lag. Andererseits sollte die Frist mit genügendem Abstand zum Beginn des Russland-Embargos enden, um kein Misstrauen hervorzurufen.

387 In der Hauptverhandlung konnte lediglich nicht mehr festgestellt werden, wie es zur Unterschrift des A. S. unter den fiktiven Vertrag gekommen war. Dieser Vertrag stand im Original nicht mehr zur Verfügung, so dass nicht überprüft werden konnte, ob die Unterschrift echt oder als Faksimile oder als Kopie eingefügt worden war. Aufgrund der gesamten Vorgeschichte und der Differenzen zwischen dem Angeklagten und A. S. und dem Abbruch der Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und A. S. bereits im Jahr 2013 (siehe oben 1. Teil BI.III.6.) konnte der Senat jedoch ausschließen, dass dieser die Unterschrift unter diesen Vertrag im Jahr 2014 gesetzt hatte.

388 7. Waffenrechtliche Verbringungserlaubnis durch Waffenbehörde Su. aufgrund Täuschung

389 Der Angeklagte ließ über M. L. den Vertrag Nr. 451/1 bei der Waffenbehörde der Stadt Su. vorlegen und die Einfuhr der vier genannten O. T-5000M-Gewehre beantragen. Da die Stadt Su. nicht wusste und auch nicht ahnte, dass es sich bei diesem Vertrag um einen fiktiven Vertrag handelte und deshalb von einem Altvertrag ausging, der vor dem Russland-Embargo geschlossen worden und damit von diesem nicht umfasst sei, erteilte sie am 10. September 2015 eine entsprechende waffenrechtliche Verbringungserlaubnis. Diese setzte allerdings das nach § 77 AWV bestehende außenwirtschaftsrechtliche Verbot der Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus Russland nicht außer Kraft und hob dieses auch nicht auf, was die Waffenbehörde in Su. auch nicht regeln wollte. Der Angeklagte wiederum wusste aufgrund seiner waffenrechtlichen Kenntnisse und der Hinweise des Zeugen K. K., dass das O. T-5000M von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst war. Ferner wusste er seit dem Schreiben des Zeugen K. K. vom 5. März 2015, dass dieses außenwirtschaftsrechtliche Verbot ungeachtet etwaiger auf Grundlage des Waffenrechts erteilter Erlaubnisse galt, also auch über einer etwa erteilten Verbringungserlaubnis stand, und eine Umgehung und Einfuhr solcher Waffen deshalb eine Straftat darstellte. Er wusste zudem, dass der in Su. vorgelegte Vertrag rückdatiert war. Alles dies kümmerte ihn aber nicht. Sein Ziel war es, die Verfügungsmöglichkeit über diese vier Gewehre zu erhalten. Von Verboten wollte er sich davon nicht abhalten lassen.

390 8. Einfuhr der vier Gewehre O. T-5000M aus Russland nach Deutschland

391 Nachdem die M. A. GmbH die waffenrechtliche Verbringungserlaubnis für die vier O.-T-5000M-Gewehre mit den Seriennummern 0002M, 0003M, 0523M und 0524M durch die Stadt Su. erhalten hatte, teilte M. L. dies wiederum dem Angeklagten mit, der sodann diese Information an S. N. weitergab, um die Einfuhr der Gewehre aus Russland zu veranlassen. Das trotz der Verbringungserlaubnis geltende Einfuhrverbot verschwieg er. Die Gewehre sollten zunächst direkt an die Si. gehen, da diese einerseits Vertragspartner des Original-Vertrages war, und andererseits die M. A. GmbH in Su. über keinen Raum verfügte, der die Lagerung von Waffen oder Munition zugelassen hätte. Danach wollte der Angeklagte die Waffen allerdings zur eigenen Verfügung überlassen bekommen und deren Eigentum erwerben.

392 Um den Anschein zu erwecken, dass die Firma M. A. GmbH Einführer der Waffen sei, und um zu verschleiern, dass der tatsächliche Einführer der Waffen der Angeklagte als Geschäftsführer der Si. war, ließ sich H. B. im Auftrag des Angeklagten und als Waffenberechtigter der Si. formal eine Vollmacht durch die M. A. GmbH ausstellen, die er dem Zollamt St. vorlegte, um die Formalitäten für die Zollanmeldung regeln zu können. Ferner übernahm die Si. die anfallenden Zoll- und Transportkosten in Höhe von 5.340,37 Euro. Nachdem die Einfuhr der Waffen am 16. Dezember 2015 über das Zollamt St. erfolgt und die Zoll- und Transportkosten durch die Si. bezahlt worden waren, holte H. B. im Auftrag des Angeklagten die Waffen am 18. Dezember 2015 ab und lagerte sie in den Räumlichkeiten der Si., um sie zunächst dieser zu überlassen. Dadurch erlangte gleichzeitig der Angeklagte als Geschäftsführer der Si. den ungehinderten Zugriff auf und die faktische Verfügungsgewalt über die vier Gewehre. Am 22. Dezember 2015 wurden die vier Gewehre in das Waffenhandelsbuch Nr. 2 der Si. eingetragen. Die Art der Abrechnung zwischen der Si. und M. A. GmbH überließ H. B. ausdrücklich dem Angeklagten. Gleichzeitig bekundete er mit Mail vom 17. Dezember 2015 an den Si.-Mitarbeiter C. S. ausdrücklich, dass man mit der Übernahme der Gewehre S. N. am Sonntag, also drei Tage später, zeigen könne, „dass wir diesen Part auch erfüllt haben“.

393 9. Erwerb der vier Gewehre O. T-5000M durch den Angeklagten

394 Der Angeklagte erwarb die eingeführten vier Gewehre O. T-5000M, wie von vornherein von ihm beabsichtigt, in der Folgezeit auch selbst und erlangte so endgültig die von ihm von vornherein beabsichtigte Verfügungsmöglichkeit über diese Gewehre. Auch hierbei legte er Wert darauf, die Verkaufswege zu verschleiern, um bei den Waffenbehörden nicht sofort als tatsächlicher Empfänger aller vier Waffen erkannt zu werden.

395 Das Gewehr mit der Seriennummer 0003M erhielt der Angeklagte, nachdem er es erworben hatte, am 9. September 2016 an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Als Abgang bei der Si. wurde es im Waffenhandelsbuch Nr. 2 am 14. November 2016 vermerkt. Das Gewehr mit der Seriennummer 0523M erwarb der Angeklagte von der Si. am 29. Januar 2017 zum Preis von 3.800 Euro. Für dieses Gewehr gab H. B. ebenfalls im Auftrag des Angeklagten eine auf den 29. Januar 2017 datierte schriftliche Endnutzererklärung ab. Dieses Gewehr wurde am 12. April 2017 von Deutschland zum Angeklagten in die Schweiz ausgeführt und am 8. Mai 2017 im Waffenhandelsbuch Nr. 2 der Si. ausgetragen.

396 Die beiden Gewehre mit den Seriennummern 0002M und 0524M wurden jeweils am 20. März 2020 als Abgang eingetragen. Der Empfänger dieser Waffen war zunächst die Firma Waffen-B. in P.. Diese hatte die Waffen zunächst im Auftrag des Angeklagten von der Si. übernommen und sie sodann wiederum im Auftrag des Angeklagten am 14. Mai 2020 in die Schweiz an ihren Partner „S. Waffen AG“ in L. ausgeführt. Am 29. Juni 2020 erwarb der Angeklagte, wie von vornherein von ihm beabsichtigt, die beiden Waffen. Im Waffenerwerbsschein der Stadtpolizei Zürich war als Verkäufer die Firma S. Waffen AG aufgeführt.

397 In der Folge verwahrte der Angeklagte alle vier erworbenen O. T-5000M-Gewehre in seiner Waffensammlung in seinem Haus in Z., wo sie sich auch heute noch befinden.

398 VII. Subjektiver Tatbestand

399 Der Angeklagte handelte bei alldem durchgehend vorsätzlich, und zwar mit direktem Vorsatz.

400 Bereits seit 2009 hatte er den Plan gefasst, in Russland mit seinen Unternehmen Fuß zu fassen und insbesondere im Rüstungsbereich neue Geschäftszweige eröffnen zu können. Er kannte die gesamten russischen Waffen- und Munitionsfabriken und führte zahlreiche Verhandlungen mit russischen Geschäftspartnern, die jedoch zunächst erfolglos blieben. Im Jahr 2013 stellte er seine Bemühungen bezüglich Geschäftsbeziehungen mit der Firma Pr. zunächst ein, nachdem er bislang viel Geld für die angedachten Russland-Geschäfte investiert hatte, aber keinen Ertrag einfuhr. Auch das zunächst erfolgversprechende Geschäft mit Bs. und dem BND bezüglich des Projekts Ko. war letztlich gescheitert, nachdem sich die Verhandlungen nicht wie erwartet gestaltet hatten und sich zudem seit dem Frühjahr 2014 die weltpolitische Lage nach der Besetzung und Annektion der ukrainischen Halbinsel Krim durch Russland stark verändert hatte.

401 Der Angeklagte wusste spätestens nach dem Inkrafttreten des sogenannten Russland-Embargos zum 1. August 2014, dass er seine bislang verfolgten Geschäftsbeziehungen mit Russland nicht auf legalem Weg würde fortführen können. Gleichwohl ließ er sich ab September 2014 auf neuerliche Verhandlungen mit S. N. und der jetzt von ihr vertretenen Firma Pr. ein. Der Angeklagte war getrieben von dem Gedanken, nunmehr endlich die Gelder erwirtschaften zu können, die er bislang vergeblich investiert hatte. Auch war er von der Idee überzeugt, in Russland neue ertragreiche Märkte im Militärbereich erschließen zu können. Gesetzliche Verbote interessierten ihn nicht. Er suchte vielmehr durchgehend nach Wegen, diese zu umgehen.

402 Ganz bewusst unterließ er es, das BAFA über den Verkauf, die Lieferung und Ausfuhr seiner Werkzeugmaschinen sowie die angedachte technische Hilfe in Deutschland und in Russland zu informieren, da er wusste, dass bezüglich der von ihm nach Russland zu liefernden Werkzeugmaschinen ein Ausfuhrverbot bestand oder, sofern er möglicherweise eine Genehmigung hätte erhalten können, eine solche wegen des grundsätzlichen Ausfuhrverbots nicht erhalten hätte. So wählte er bewusst einen Lieferweg über die Schweiz bzw. über Litauen, um die Behörden über den Lieferweg und den Empfänger der Werkzeugmaschinen zu täuschen. Auch bei der Einfuhr der vier Gewehre der Marke O. T-5000M täuschte er die Waffenbehörde mit einem gefälschten Vertrag über die wahre Sachlage, weil er wusste, ansonsten nicht die Verfügungsmöglichkeit über diese Gewehre erhalten zu können. Soweit die Aufstellung und Inbetriebnahme der von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen nicht wie erwartet gelang, versuchte er mehrfach, durch von ihm beauftragte Si.-Mitarbeiter oder Fremdfirmen eine Produktion von Waffenteilen für das O. T-5000 mit diesen Werkzeugmaschinen zu ermöglichen. Dies beendete er erst, als die russische Seite dermaßen unzufrieden und verärgert war, dass sie an einem Fortbestand der Vertragsbeziehungen kein Interesse mehr hatte und der Angeklagte merkte, dass keine weiteren Geldflüsse mehr aus Russland zu erwarten waren. Er wollte deshalb auch nicht selbst weiter Geld investieren, da er keine Gegenleistung mehr erwarten konnte. Gleichwohl hatte er bis zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände, die die Strafbarkeit seines Handelns begründeten, zielgerichtet sein Vorhaben umgesetzt in der tiefen Erwartung, zukünftig auf diese Weise viel Geld erwirtschaften und seinen Lebensbedarf damit gestalten zu können.

403 VIII. Gewerbsmäßiges Handeln

404 Der Angeklagte wollte sich bei allen vier Taten aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Die Taten Nrn. 1 bis 3 waren darauf angelegt, sowohl durch den Verkauf der Werkzeugmaschinen als auch durch die Entlohnung für erbrachte technische Hilfe und sonstige Dienstleistungen durch mehrere Straftaten Gelder zu erwirtschaften. Der Plan des Angeklagten sah vor, mit der Lieferung von zunächst sechs Werkzeugmaschinen nur den Start einer Produktion des O. T-5000 in hoher Stückzahl in Gang zu setzen. Nach diesem von ihm als „Phase 1“ bezeichneten Einstieg wollte er als „Phase 2“ die Stückzahl der Werkzeugmaschinen sowie die Produktion des O. T-5000 noch gewaltig steigern. Er erhoffte sich sowohl aus dem Verkauf weiterer Werkzeugmaschinen als auch aus dem Verkauf der von diesen produzierten Gewehre hohe wirtschaftliche Gewinne, die er zukünftig durch weitere rechtswidrige Verkäufe und Ausfuhren erzielen und für sich selbst oder für die von ihm beherrschten Firmen verwenden wollte. Auch die von Bl. erfolgte Zahlung in Höhe von 1.100.000 Euro verwendete er für sich und für seine Firmen. Sein Ziel war, in der Vergangenheit erlittene Verluste zu egalisieren und sich neue Geldquellen zu erschließen, um so seinen eigenen Lebensstandard zu erhöhen. Sein gesamtes Vorgehen war zielgerichtet auf diese erhebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgerichtet, wofür er wiederholt gegen das Außenwirtschaftsgesetz und das Russland-Embargo verstoßen wollte, weil sich dadurch hohe Gewinne erzielen ließen.

405 Persönlich erlangte der Angeklagte unmittelbar von Pr. 1.505.129,26 Euro aus der Tat Nr. 3. Soweit die Gelder auf Konten der US. oder der Si. flossen, hatte er als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift bzw. alleiniger Geschäftsführer ungehinderten Zugriff auf die Konten und erlangte, wie geplant auch zeitnah, zumindest am 13. Januar 2016 den Betrag in Höhe von 674.270,91 Euro von der US. aus der Tat Nr. 1. Bei der Tat Nr. 2 erlangte tatsächlich die Si. 110.670 Euro brutto bzw. 93.000 Euro netto. Der Angeklagte wollte aber für diese gelieferte Werkzeugmaschine von der Pr. weitere 285.000 Euro bzw. von S. N. 327.672 CHF erlangen, die er am 22. Februar 2017 an Pr. bzw. S. N. in Rechnung stellte. Am 28. Dezember 2018 trat der Angeklagte namens der US. an sich selbst unter anderem diese Forderung gegen S. N. über 327.672 CHF ab. Diese Restforderung aus dem Verkauf der Werkzeugmaschine, die der Tat Nr. 2 zugrunde liegt, sollte somit ebenfalls der Angeklagte persönlich erlangen. Der Senat konnte lediglich nicht feststellen, ob dieses Geld von S. N. oder Pr. auch tatsächlich geflossen ist oder später mit der über Bl. erhaltenen Anzahlung verrechnet wurde.

406 Das zielgerichtete Vorgehen zur Verbesserung der eigenen wirtschaftlichen Situation durch wiederholte Straftaten gilt auch für die Tat Nr. 4. Insoweit wollte er einerseits in den Besitz der vier Gewehre des Typs O. T-5000M kommen, um damit die Verfügungsgewalt über und sodann auch das Eigentum an diesen vier Gewehren im Wert von 22.000 Euro zu erhalten, die Pr. übereignete, ohne dafür Zahlungen zu erhalten, während Si. nur die Transportkosten und Zollabgaben an die Spedition bezahlte. Der Erwerb dieser Gewehre war gleichzeitig auch eng mit dem von ihm erhofften wirtschaftlichen Erfolg aus den Taten Nrn. 1 bis 3 verknüpft, da er erst mit Hilfe dieser Gewehre deren Weiterentwicklung und Verbesserung anstreben konnte. Um die Möglichkeiten einer Verbesserung der Konstruktion auszuloten und in der Folge die Produktion des Gewehrs wirtschaftlicher mit entsprechend höherer Gewinnmarge umsetzen zu können, benötigte er die Gewehre im Original. Hierbei war es für ihn wichtig, aktuelle Ausgaben des Gewehrs überlassen zu bekommen, um daran die Untersuchungen für eine mögliche Verbesserung vornehmen zu können. Der Erwerb dieser vier Gewehre war für ihn zwingend, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Er hatte nämlich weiterhin die Absicht, dann auch verbesserte Versionen des Gewehrs einzuführen, um sie im militärischen Bereich auch in Europa oder Amerika gewinnbringend zu verkaufen.

407 D. Nachtatgeschehen

408 I. Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit Russland

409 Nachdem der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen nach T. geliefert hatte, verschlechterte sich die Stimmung zwischen dem Angeklagten und Pr. zusehends, da der Aufbau der Werkzeugmaschinen nur schrittweise voranging, sich dessen Abschluss immer weiter verzögerte und mit der Produktion in T. nicht begonnen werden konnte. Auch kam der Angeklagte seinen Verpflichtungen aus Sicht von Pr. nur unzureichend nach. Der Angeklagte wiederum hatte sich einen größeren wirtschaftlichen Erfolg erhofft als dieser tatsächlich eintrat. Im April 2016 eskalierte die Situation sodann, nachdem der Zeuge S. S. erneut mangels vorhandener Ersatzteile nicht alle Werkzeugmaschinen für die Produktion in Gang setzen konnte. Pr. wandte sich daraufhin vom Angeklagten ab und beauftragte selbst D. M. Russia mit den entsprechenden Arbeiten, so dass letztlich die vom Angeklagten gelieferten Werkzeugmaschinen zum Einsatz gebracht und mit der Produktion begonnen werden konnte. Gleichzeitig war die Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten bzw. Si. auf der einen Seite und S. N. bzw. Pr. auf der anderen Seite damit beendet und wurde auch nicht wiederaufgenommen. Die vom Angeklagten verkauften und gelieferten Werkzeugmaschinen sind bis heute in T. noch in der Produktion im Einsatz.

410 II. Zivilklagen gegen den Angeklagten

411 In der Folge kam es zu Zivilstreitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinen Unternehmen mit Bl. bzw. mit Pr.. Pr. erhob Klage gegen die Bi., die US., die Si. und den Angeklagten persönlich und forderte die Zahlung von insgesamt 42.579.454 Euro wegen Vertragsverletzung und Schadensersatz. Gegen das abweisende Urteil des Arbitrage- und Berufungsgerichts vom 20. September 2019 legte Pr. sodann vor dem Arbitragegericht der Region M. Kassationsbeschwerde ein, die wiederum mit Beschluss vom 25. Februar 2020 abgewiesen wurde. Das Kassationsgericht hatte „die Tatsache der Lieferung der Ausrüstung unangemessener Qualität im Rahmen des vorliegenden Falles nicht festgestellt “. Ob Pr. ein gegen diese Entscheidung zulässiges weiteres Rechtsmittel eingelegt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, da selbst der Angeklagte nicht wusste, ob dies der Fall war und ob es in Russland noch ein anhängiges Zivilverfahren gegen ihn gibt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn wurden von russischer Seite bis heute jedoch nicht betrieben.

412 Während dieser Verfahren informierte H. B. im Auftrag des Angeklagten dessen Rechtsvertreter darüber, dass alle drei verfahrensgegenständlichen Verträge als Einheit zu sehen seien, dass die Werkzeugmaschine des Typs TWIN 65 ungebraucht gewesen sei und nur als Vorführgerät bei D. M. vorab genutzt worden sei, und dass die übrigen Werkzeugmaschinen zwar gebraucht gewesen, die vorhandenen Schäden aber allesamt nur aufgrund Abladung und Aufstellung beim Endkunden entstanden seien und deshalb dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden könnten. Ferner wurde der Rechtsvertreter wie folgt informiert: „Ziel beider Parteien war es, Personal so zeitnah wie möglich an gleichen Maschinen in Deutschland (hier Si.) auszubilden, dass sie bei Eintreffen der analogen Maschinen an ihrem Bestimmungsort sowohl beim Aufbau als auch Einrichten effektiv mitzuhelfen können. Es wurden aber nur zwei Vertreter/Auszubildende für 5 Tage zur Si. delegiert, deren Vorkenntnisse vom Auftraggeber überschätzt wurden.

413 III. Insolvenz Si. und Gründung der A. Fertigungstechnik

414 Über das Vermögen der Si. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 1. April 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Im Hinblick auf die Insolvenz der Si. gründete der Angeklagte am 8. Mai 2020 die A. Fertigungstechnik GmbH, die die Nachfolge der Si. antreten sollte und ihren Sitz ebenfalls in deren Räumen in der L…straße … in K.-M. hat. Zwar ist Gesellschafter dieser Firma die S. Management u. Beteiligungs GmbH & Co. KG. Als Geschäftsführer der Firma fungiert der Zeuge D. J.. Tatsächlich leitete aber der Angeklagte die Firma von Anfang an. Er gab seitdem, auch aus der Schweiz und selbst aus der Untersuchungshaft heraus, durchgehend entsprechende Anweisungen, die D. J. umzusetzen hatte und hat.

415 IV. Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten in der Schweiz

416 In der Schweiz kam es zu Ermittlungsverfahren, da der Angeklagte von dem SECO angezeigt wurden und zudem sich S. N. und der Angeklagte gegenseitig anzeigten. Diese Verfahren endeten jedoch bezüglich des Angeklagten jeweils mit einer Nichtanhand- bzw. Einstellungsverfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die ausführliche Darstellung zu den Hintergründen und den Ergebnissen dieser Verfahren verwiesen, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter 3. Teil II.3.a) im Zusammenhang dargestellt sind.

417 V. Fahndung und Festnahme

418 Der Angeklagte erstattete am 8. Mai 2019 Strafanzeige gegen E. G.. Aufgrund der folgenden Ermittlungen entstand auch ein Tatverdacht gegen den Angeklagten bezüglich der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe. Diese mündeten am 15. Juni 2023 in einem von der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs erlassenen nationalen Haftbefehl, die am 3. August 2023 zudem einen Europäischen Haftbefehl erließ. Nachdem aus Fahndungs- und Telefonüberwachungsmaßnahmen bekannt geworden war, dass sich der Angeklagte zu einem Urlaub in Frankreich aufhält, wurde er dort am 10. August 2023 um 11:05 Uhr vorläufig festgenommen. Nach seiner Vorführung kam er dort in Haft, bei der es zu keinen besonderen Auffälligkeiten oder (unüblichen) Belastungen des Angeklagten kam, die sich von seiner Haftsituation in Deutschland unterschieden hätten. Bei seiner Anhörung zur Auslieferung am 16. August 2023 erklärte der Angeklagte seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung. Er verzichtete jedoch nicht auf den Spezialitätsgrundsatz. Am 22. August 2023 wurde er nach Deutschland überstellt, wo er am 23. August 2023 der Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof vorgeführt wurde. Diese setzte den Haftbefehl in Vollzug. Seitdem befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S.-S..

419 2. Teil: Beweiswürdigung

420 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Angeklagte der im Sachverhalt umschriebenen und ihm vorgeworfenen Straftaten überführt.

421 A. Die Einlassung des Angeklagten

422 I. Angaben bei der Anzeigenerstattung am 8. Mai 2019

423 Der Angeklagte hatte sich im Jahr 2019 an den Zoll gewandt, um einen strafrechtlichen Sachverhalt anzuzeigen. Auf seine Bitte kam es daraufhin zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der Si. in K.-M., an dem er und die Zeugen ZOAR L. und ZAR W. teilnahmen. In diesem Gespräch schilderte der Angeklagte, dass er im Mai 2014 Verträge mit der russischen Waffenfirma O. bezüglich einer in Westeuropa aufzubauenden Waffenfirma geschlossen habe. Geschäftsinhalt sei die Produktion von Gewehren in Westeuropa mit modernsten Fertigungsmethoden gewesen. Die Firma sollte russische Eigentümer haben. Die Firma Si. hätte lediglich technische Unterstützung leisten sollen. Das erste Projekt hätte die Überarbeitung des russischen Scharfschützengewehrs O. T-5000 sein sollen. Die bestehenden Konstruktionspläne seien durch seinen Mitarbeiter E. G. so überarbeitet worden, dass eine kostengünstige und optimierte Fertigung mit CAD-Technologie möglich gemacht worden wäre. Dies habe bis März 2016 gedauert. Am 1. März 2016 habe die Si. zudem einen Stick mit Daten zur Herstellung eines halbautomatischen Gewehrs bekommen. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung in W. am 1. April 2016 sei es zu einem Zerwürfnis mit den russischen Partnern gekommen, weshalb die Zusammenarbeit vollständig eingestellt worden sei. In der Folge habe E. G., der im Juni 2016 bei der Si. entlassen worden sei, aber weiter Kontakt zu den russischen Auftraggebern gehalten und diesen technologische Hilfe zukommen lassen. Mit der Schilderung dieses Sachverhalts wolle er verhindern, dass auf die Si. oder auf ihn der Verdacht des illegalen Technologietransfers falle.

424 II. Angaben im Ermittlungsverfahren

425 1. Äußerungen im Rahmen der Überstellung gegenüber ZHS S. am 22. August 2023

426 Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme in Frankreich am 22. August 2023 von Marseille nach Frankfurt am Main überstellt. In diesem Zusammenhang machte er nach erfolgter Belehrung gegenüber ZHS S. folgende Angaben:

427 Der Angeklagte äußerte sich zunächst zu dem Ablauf und den Umständen seiner Festnahme durch die französischen Behörden. Dann gab er an, dass er im Grunde froh sei, dass es jetzt soweit gekommen sei, dann könne er endlich reinen Tisch machen und die Fakten präsentieren, damit dieses Hin und Her ein Ende habe. Er habe heikle Informationen hinsichtlich Geheimdiensttätigkeiten. Er habe in einem Schreiben „dem Wo.“ (Anmerkung: Richter am Landgericht Wo. war als Vertreter des Generalbundesanwalts Ermittlungsführer im vorliegenden Verfahren) eine Frist bis zum 15. September 2023 gesetzt. Sollte bis zu diesem Tag nichts hinsichtlich seines Schreibens passieren, würde er weitere sensible Informationen der Presse übergeben, damit die Angelegenheit öffentlich gemacht werde. Er würde dann „die Bombe“ platzen lassen. Er sei im Auftrag einer Einheit innerhalb des BND namens Bs., bei der es sich um einen sogenannten Geheimdienst innerhalb des Geheimdienstes handeln würde, mit der Beschaffung von Waffen beauftragt worden. Er habe Kontakte nach Russland herstellen sollen. Der BND habe ihn als „Türöffner“ für Russland benutzt. Auf Weisung des BND habe er bei der Si. auch mehrere Mitarbeiter des Dienstes eingestellt. Er berichtete sodann von einer Hirnhautentzündung, die er erlitten habe, und stellte einen Zusammenhang eines Meetings mit Abendessen mit zwei Mitarbeitern des BND sowie seiner Erkrankung her. Ferner gab der Angeklagte an, dass die Werkzeugmaschinen alle Schrott gewesen seien. Sie seien unter dem Deckmantel des Schrotts in die Schweiz gebracht worden. Von dort sei dieser Schrott ohne sein Wissen nach Russland verkauft worden. Anschließend sei er von Russland aus mit einer Klage überzogen worden.

428 2. Angaben im Rahmen der Haftbefehlseröffnung am 23. August 2023

429 Am 23. August 2023 wurde dem Angeklagten durch die Ermittlungsrichterin beim BGH der Haftbefehl eröffnet. In diesem Zusammenhang machte der Angeklagte zusammenfassend folgende Angaben:

430 Zwei Maschinen DMC 60 HL hätten sie nach Russland geliefert. Ursprünglich seien diese Maschinen zur Ausführung von Porscheaufträgen geplant gewesen. Aber sie seien qualitativ mit den Maschinen nicht zufrieden gewesen. Die Maschinen hätten keine mechanische Genauigkeit gehabt. Man habe sich dann außergerichtlich mit D. M. geeinigt, diese sollten 370.000 Euro an die Si. zahlen. 2009 sei dann die Finanzkrise gekommen und der Markt sei weggebrochen, sie hätten keine Aufträge mehr gehabt. Er habe sich daraufhin auf neue Märkte ausgerichtet, hauptsächlich Bahngetriebe. Es habe aber weiterhin erheblichste Qualitätsprobleme gegeben. Ende November 2010 habe er mit D. M. eine neue Generalvereinbarung geschlossen. Die 60 HL1-Maschinen seien in komplett neue Maschinen der nächsten Generation, nämlich 60 HL2, gewandelt worden. Dieser neue Prototyp sei Anfang 2012 geliefert worden. Die Si. hätte sich mit D. M. dahingehend geeinigt, dass die alten Maschinen für Schulungszwecke und Vorarbeiten bei der Si. bleiben und dass diese nicht weiterverkauft werden dürfen. Tatsächlich hätten sie zwei D. M.-Maschinen der Generation 1 dann aber an die Bi. verkauft.

431 Den Drehautomat Gildemeister TWIN 65 habe er an Bi. verkauft. Das sei eine Ausschlachtmaschine gewesen. Denn 2011 habe es im Werk in K.-M. mangels Überspannungsschutzes eine Überspannung gegeben. Die Maschinen seien deshalb kaputt gewesen. Die TWIN 65, die er an Bi. verkauft habe, habe er genommen, um die wegen der Überspannung defekte baugleiche Maschine zu reparieren. Die hätten sie demontiert und bei ihnen wieder montiert. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, dass die neue Gildemeister bei Gildemeister bestellt und dann dazu benutzt worden sei, um die Komponenten der alten Gildemeister zu tauschen. An Bi. sei die ausgeschlachtete Maschine, also die neue Maschine mit den alten Komponenten, verkauft worden. Die neue Maschine sei 2013 gekommen, in dem Jahr sei auch der Austausch der Komponenten erfolgt.

432 Die drei Maschinen DMU 80 eVo seien alle im Jahr 2013 gekauft und geliefert worden. Bei den Maschinen habe es Maßabweichungen von 0,12 Millimeter statt der zu tolerierenden 0,01 Millimeter gegeben. Es habe unzählige Termine bei D. M. und bei der Si. deshalb gegeben, da sich niemand hätte erklären können, weshalb die Maschine eine Abweichung von 0,0 anzeige, obwohl es eine Abweichung gäbe. Es seien Laserscannergehäuse für die Firma Fa. produziert worden, diese seien aufgrund Qualitätsmängeln aber nicht verkaufbar gewesen. Er habe letztlich festgestellt, dass die Maschinen drei grundlegende konstruktive Mängel gehabt hätten: Der erste Mangel habe das Maschinenbett betroffen. Das zweite Problem sei gewesen, dass die Maschinen keine mechanische Grundgenauigkeit gehabt hätten. Der dritte Fehler sei gewesen, dass das gegossene Bett in einer Form gegossen worden sei, die einen Kunststoffbelag gehabt hätte. Dieser sei bei Kontakt mit Kühlmittel aber aufgequollen, was eine höhere Vorspannung ergeben habe. D. M. habe neue Maschinen produziert, bei denen die Mängel behoben worden seien. Es sei vereinbart worden, die drei Maschinen gegen drei neue zu tauschen. Die Maschinen seien 2014 getauscht worden. Wiederum hätten sie die alten Maschinen zu Test- und Schulungszwecken behalten dürfen und in der B... eingelagert.

433 Diese sechs Maschinen – drei DMU 80 eVo, zwei DMC 60 HL und die TWIN 65 – habe er an Bi. verkauft. Die hätten einen Kunden in T. gehabt. Der Kunde hätte Interesse gehabt, die Maschinen aufgearbeitet zu übernehmen. Er habe Bi. dazu gesagt, dass die Maschinen maßlich nicht in Ordnung seien und überarbeitet werden müssten. 2013 und 2014 habe er bilanztechnisch alle Maschinen, die er später an Bi. verkauft habe, in die Si. Holding AG übernommen gehabt, da die Si. ein Liquiditätsproblem gehabt habe. Dafür seien von der Holding an die Si. 1,25 Millionen geflossen. Als das Geschäft habe abgewickelt werden sollen, hätten sie, da sie keinen Fehler hätten machen wollen, dem BAFA mitgeteilt, dass die Maschinen in die Schweiz verkauft werden sollten und von dort aus nach Russland verkauft würden. Das BAFA habe mitgeteilt, sie sei nicht zuständig, auch wenn die Maschinen aus Deutschland kämen. Es gäbe noch eine Ungereimtheit, und zwar sei Versender die Si. gewesen, Eigentümer aber die US.. Dies sei so gewesen, da die US. keine EORI-Versendenummer gehabt habe. Dies habe aber alles ganz schnell gehen müssen, deshalb sei Rechnungsstelle die Si. und Versender die Holding gewesen. Die Maschinen seien dann in die Schweiz gegangen.

434 Im November sei von dem SECO die Ausfuhr der Maschinen an den Kunden, J. A., ein Teil der Pr.-Gruppe, genehmigt worden. Bei Ankunft der Maschinen in Russland seien Anrufe von einem Mitarbeiter von Bi. gekommen, sie wollten ihr Geld zurück. Es habe eine Abnahme über den Zustand bei Verladung gegeben. Dies sei der Zustand bei der Abholung bei ihnen im Betrieb ohne Überholung gewesen. Die J. A. habe sich auch beschwert und Anzeige erstattet, seiner Meinung nach deshalb, weil sie die Maschinen gar nicht gewollt hätten. Auf Nachfrage erläuterte er, dass die J. A. die Maschinen hätten zurückgeben wollen, da diese defekt gewesen seien. Wenn er so verstanden worden sei, dass diese die Maschinen gar nicht hätten haben wollen, dann sei er falsch verstanden worden.

435 Der Angeklagte machte sodann Ausführungen zu dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in der Schweiz, zu der Zivilklage gegen ihn, die Si., die US. und Bi. in M. sowie zu seinen Finanzen und seiner Geschäftstätigkeit.

436 Auf Frage des Vertreters des Generalbundesanwalts gab der Angeklagte ferner an, dass das SSG T-5000M seit 2013 produziert werde. O. gehöre russischen Oligarchen. Das Unternehmen hätte wachsen und Geld verdienen sollen. Aber die hätten keinen Markt gehabt. Als „wir“ den Vertrag unterschrieben hätten, sei O. ein reiner Jagd- und Sportwaffen-Fabrikant gewesen. Er habe zu spät erkannt, was das wirkliche Problem gewesen sei. Am 15. November 2015 habe es in M. einen großen Knall gegeben. Da habe es ein Aktionärstreffen gegeben, die hätten ihr Geld oder Aktien zurückhaben wollen. Das Konzept zum Bau der Jagdwaffe habe er im April 2014 geschrieben, anhand von Bildern, ohne dass er je in der Fabrik gewesen sei. Da seien 16 Millionen Investitionssumme herausgekommen. Da habe man ihm gesagt, das müsste mehr sein. Es sei darum gegangen, die Summe hochzubringen, um Budget-Gelder zu bekommen, um die Zinsen der Aktionäre zu bezahlen.

437 Auf Frage des Gerichts gab der Angeklagte sodann an, dass in den Verträgen Maschinen zur Produktion von Gewehren verkauft worden seien, weil Bi. seine gebrauchten Maschinen habe aufarbeiten sollen.

438 Weiter gab der Angeklagte an, dass sie eine Marktstudie für 130.000 Euro hätten machen lassen, für ein eventuelles Unternehmen O. Europe, das Jagd- und Sportwaffen und SSG, also Scharfschützengewehre, herstellt, aber keine Halbautomaten. Die Kosten für die Studie hätten sie von O. nicht zurückbekommen. Er habe dann versucht, die DSR zu kaufen, die auch SSG bauen würden. Erst 2018 habe er erfahren, dass das SSG T-5000M bei der russischen Armee eingeführt worden sei. Am 2. April 2016 habe es ein Treffen mit Frau N. gegeben. Sie habe gesagt, wir liquidieren alles, keine Marktstudien mehr, kein DSR.

439 Auf Nachfrage des Gerichts gab er sodann an, dass auf seinen Maschinen nie ein Scharfschützengewehr hätte produziert werden sollen. Seit August 2015 sei klar gewesen, dass seine Maschinen niemals Waffenteile produzieren würden. Seine Maschinen seien anschließend in der mechanischen Fertigung von Instrumenten in T. eingesetzt worden. In den Verträgen sei ein Bezug zum SSG T-5000 dargestellt worden, weil es seine Aufgabe gewesen sei, den technologischen Prozess zu strukturieren. Der wirtschaftliche Zweck der von ihm geschlossenen Verträge sei lediglich die Geldbeschaffung der Frau N. gewesen. Dies habe er im September 2015 vermutet. Da habe sie ihm angeboten, er möge die Maschinen behalten und bekäme 1 Million Euro. Beim Abschluss der Verträge habe er das Gewehr nur von Bildern gekannt, da habe er gar nicht gewusst, worum es gehe. Seine Vorstellung beim Abschluss der Verträge sei gewesen, dass diese Maschinen in T. zur Produktion von Ersatzteilen von anderen Maschinen benutzt würden.

440 Auf die Frage, warum in den Verträgen dann die Produktion des SSG T-5000M genannt worden sei, antwortete der Angeklagte: „Das war der Fehler.“ Es gäbe in den Verträgen keine Zweckbestimmung zwischen den Maschinen und dem SSG T-5000M. Das seien für ihn zwei Paar Geschäfte. Wenn im Dienstvertrag vom SSG T-5000M die Rede sei, dann nur, weil die Russen das für ihren Business-Case gebraucht hätten. Es gäbe keinen Zusammenhang zwischen dem Dienstvertrag und dem Maschinenvertrag. Den dritten Vertrag mit der Anschubfinanzierung hätte R. Z. so offeriert. Er habe damit gelockt werden sollen, um für die Pr. Group zu arbeiten. Er habe nämlich ein Jahr lang alles abgewehrt, was aus Russland gekommen sei. Er habe 2012 alle Kontakte nach Russland abgebrochen. Sie hätten nur noch eine unangenehme Sache in Russland laufen gehabt, sie sollten für einen deutschen Geheimdienst hochsensible russische Waffensysteme kaufen und nach Deutschland einführen. Dabei habe es sich um einen Geheimdienst im Geheimdienst gehandelt. Er vermute, dass Herr Z. diesem Dienst angehöre. Es wäre so gewesen, dass er die Waffen in Russland gekauft hätte und in Deutschland an einen Ableger des BND oder des MAD verkauft hätte. Weil der Vertrag mit dem Ableger des BND oder MAD nicht zu Stande gekommen sei, habe er die russischen Waffen nicht abgenommen. Das sei im Jahr 2013 gewesen. Als ihm die Verträge mit O. über Z. offeriert worden seien, sei er sich sicher gewesen, dass sie in Ordnung seien, weil Z. daran beteiligt gewesen sei.

441 Auf Vorhalt eines Besprechungsprotokolls vom 11. Oktober 2012, bei welchem der Angeklagte als Teilnehmer aufgeführt ist und bei dem das Thema „SSG O. – Mängelbeseitigung“ lautete, gab der Angeklagte an, er sei da nicht dabei gewesen, und wenn er dabei gewesen sei, habe er damit nichts zu tun gehabt. Ferner gab der Angeklagte an, das O. T-5000 sei eine Weiterentwicklung der Remington 700. Das T-5000M sei eine Repetierbüchse für den sportlichen Einsatz. Ihm sei damals nicht klar gewesen, dass sie militärisch benutzt würde.

442 Auf weiteren Vorhalt gab der Angeklagte an, E. G. sei 2016 von O. abgeworben worden. G. habe bei ihm nicht O.-Pläne gestohlen, er sei an anderen Projekten dran gewesen.

443 Sodann erklärte der Angeklagte, Bi. hätte Mitarbeiter eingestellt, um Maschinen aufzuarbeiten. Von der Aufarbeitung der Maschinen stehe deshalb nichts in den Verträgen, da sie diese nicht geschuldet hätten, dies hätte Bi. machen sollen. Die Honmaschine Kadia habe er nicht geliefert. Honmaschinen seien ihm zu heiß gewesen, da es keine Abweichungen der Genauigkeit gäbe und die Genauigkeit über den Prozess gesteuert würde. Er habe den Vertrag zwar so geschlossen, die Maschine sei dann aber gekürzt worden. Er wisse nicht, für was die Honmaschine gedacht gewesen sei. Der Umweg der dritten 80 eVo über R. Ge. sei deshalb gewählt worden, weil R. Ge. damals Geschäfte mit Frau N. gemacht habe, die das so gewollt habe. Die Maschine sei bis heute nicht bezahlt worden.

444 Auf Frage nach dem Zweck der Einfuhr der vier Scharfschützengewehre gab der Angeklagte an, die M. A. hätte zusammen mit Waffen S. O.-Waffen zum Verkauf in Deutschland anbieten sollen, als Handelsvertreter. Es stimme, dass er zwei Waffen davon bekommen und mit in die Schweiz genommen habe. Zwei Waffen seien bei M. A. geblieben. M. A. habe Repräsentant von O. werden sollen, um den Markt in Europa aufzubauen, zusammen mit Waffen S.. Von dem Vertrag der Si. mit Pr. zu den Waffen wisse er gar nichts, das habe alles H. B. gemacht. Er habe das alles erst aus der Akte gesehen. Er hätte das sonst nicht zugelassen. Im Übrigen habe er schon seit 2013 das T-5000.

445 3. Äußerungen im Anschluss daran gegenüber ZHS S.

446 Nach der Haftbefehlseröffnung wurde der Angeklagte von ZHS S. in die Justizvollzugsanstalt S. überstellt. ZHS S. fragte den Angeklagten, warum dieser bei der Haftbefehlseröffnung nur einen Teil der Details seiner „BND-Tätigkeit“ sowie den Zusammenhängen hiermit offenbart habe und nicht alles, was er ihm am Vortag noch erzählt gehabt habe. Hierauf erwiderte der Angeklagte, dass dies ja sowieso nichts bringen würde und „der Wo.“ das Thema ja sowieso direkt abschmettere.

447 4. Äußerungen in den Briefen vom 25. September 2023 und 15. Oktober 2023

448 a) In einem Brief vom 25. September 2023 an M. L. schrieb der Angeklagte, dass das Ganze nun sehr unruhig werden würde. Aufgrund der Presse würde es kein Zugeständnis von ihm geben, was aufgrund der Sache auch nicht ginge. Sie müssten jetzt auch an die Presse gehen. Die drei Maschinen 80 eVo seien nicht neu, sondern 2015 getauscht worden. Die TWIN sei als „Schlachtmaschine “ verwendet worden, sie hätte keine „Inbetriebn. “ gehabt, da sie „geschlachtet “ worden sei. Der absolute Dreh sei aber, dass der GBA aus der Jagd- und Sportwaffe T-5000 Repetiergewehr nun ein „Halbautomatisches Militärgewehr “ mache. Es sei unfassbar.

449 b) In einem weiteren Brief vom 15. Oktober 2023 an M. L. äußerte er sich dahingehend, dass der Zoll alles „zusammengedichtet “ habe und er sich wundere, dass das in Deutschland so gehe und die Herren dafür nicht bestraft würden. Er habe das Gefühl, dass die in ihrer eigenen Welt leben würden. Das sei mehr als krank. Ferner gab er an, dass er ab und zu Essen spare und es „einer armen Sau hier “ gebe. Er habe auch schon Tabak gekauft und gebe es Leuten, die es verdient hätten. Wörtlich fügte er an: „…allerdings ist das hier verboten, macht aber Spaß. “ Es folgte ein Smiley. Im weiteren Verlauf des Briefes schrieb der Angeklagte, dass seine Tochter A. in ihrem Leben nicht solche Sorgen haben solle wie er. Dazu fügte er an: „Zumindest hat sie mal auch schöne Uhren, Autos, Waffen. “ Erneut folgte ein Smiley.

450 III. Angaben im Zwischenverfahren

451 1. Angaben im Rahmen der Haftprüfung am 2. November 2023

452 Auf Antrag der Verteidigung fand am 2. November 2023 eine Haftprüfung vor dem Senat statt, bei der sich der Angeklagte wie folgt einließ:

453 Der Angeklagte erklärte, dass bei den ganzen Ermittlungen nicht der Gesamtkontext der drei Verträge gesehen würde, die im April 2013 gestartet hätten. Dem Ganzen sei ein ganz anderer Gesamtkontext vorausgegangen. 2011 hätten sie Kontakt über Z. zu Investoren in Russland wegen eines Geschäfts mit H. und K. gehabt. Der Investor sei die Fa. Pr. gewesen, der Geld zur Verfügung habe stellen sollen. Das Vorhaben sei 2011 im Kanzleramt vorgestellt worden. Er habe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten wollen. Er hätte gesagt, dass sie in Europa für „Made in Europe“ eine Waffe produzieren wollen. 2012 seien viele Vertragsentwürfe mit der Si. geschlossen worden. Es habe immer geheißen, dass wir das Geld bekommen. Man habe entschieden, das T-5000 in Deutschland auf westlichen Standard, Nato-Standard weiterzuentwickeln. Man habe verschiedene Dinge diskutiert, unter anderem eine Überarbeitung für den westlichen Markt. Die Si. habe eine Waffenherstellungsgenehmigung der Stadt St. gehabt, die Waffe zu produzieren und auf westlichem Standard zu entwickeln.

454 2012 habe man produziert, entwickelt und so weiter, aber es sei nie Geld gekommen. Er habe nicht Waffenlieferant sein wollen, da er Personallieferant sei. Er habe nicht als Waffenproduzent gelten, nicht als O.-Hersteller auftreten wollen. Trotzdem hätten sie weiterproduziert. Der Verlust habe inzwischen 2,6 Millionen Euro betragen, es seien trotzdem weiterhin Maschinen bestellt und von ihnen gesteuert worden. Auch seien Sondermaschinen in Auftrag gegeben worden, um in Deutschland das T-5000 zu bauen. Es seien 500 Waffen auf dem alten Stand geplant gewesen, es sei aber parallel weiter entwickelt worden.

455 Anfang 2013 hätten ihm die Banken vorgehalten, sie seien nicht wirtschaftlich. Die Gelder aus Russland seien nicht gekommen. Er habe 2013 einen „Cut“ machen wollen, mit 5 Millionen im Minus. Er habe keine Kontakte mehr in den Osten gehabt. Es habe Eiszeit geherrscht. 2014 seien Herr B. und Herr Z. zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, ob er wieder mitmache, die Fa. O. bekomme in M. neues Geld. Er habe gesagt, dass er eigentlich nicht wolle, wenn, dann wolle er das Geld im Voraus erhalten und das, was er schon getan hätte, bezahlt bekommen. Er habe ein Finanzierungskonzept geschrieben über 24 Millionen Euro. Damit hätte O. in M. Fördermittel für die Produktion bekommen. Bei dem Modernisierungskonzept habe er ein ungutes Gefühl gehabt. Er sollte 5 Millionen Euro zurückbekommen. Er sei nie in M. gewesen. Eine Einschätzung sei nicht einfach gewesen, ohne je dort gewesen zu sein. Er habe Maschinentypen zugeführt, die bei der Si. ausgemistet gewesen seien. Bei all diesen Überlegungen sei klar gewesen, er fange erst wieder an, wenn Geld auf seinem Konto sei. Das Vertragskonstrukt sei sehr wachsweich formuliert gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass die Fa. Bl. eine Anschubfinanzierung oder „Good-Will“ von 1,1 Millionen Euro bezahle. So sei das vorliegende Vertragskonstrukt entstanden. Bei den bestellten Maschinen sei es um 5,5 Millionen Euro gegangen, die Russen hätten 4,5 Millionen Euro bezahlt. Es seien fünf Maschinen an die Bi. verkauft worden.

456 Sie hätten sich eingelesen und kundig gemacht, auch in der Schweiz, was das SECO sage und was das BAFA sage. Die Maschinen fielen nicht unter die Regelungen für neue Maschinen. Die Maschinen seien an Bi. geliefert worden. Sie hätten gesagt, sie müssen sie aufarbeiten und instandsetzen. Bi. habe das auch gewollt, es aber nicht mehr gedurft. Im Dienstvertrag habe es eine Liste gegeben, welche Maschinen in Russland zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Maschinen seien jetzt in der Schweiz gewesen und hätten überarbeitet werden sollen. Er habe das T-5000 wirtschaftlicher machen sollen.

457 Dann sei Herr K. mit einer Maschinenliste zu ihm gekommen. Es sei eine Produktionsspaltung gemacht worden. Er habe die Vorgabe gehabt, 2.500 Repetiergewehre zu planen. Die Planung in Russland habe vorgesehen, sie könnten 11.000 Gewehre produzieren, dazu brauche es keine neuen Maschinen. In Russland habe aber dafür kein Markt bestanden. Im August sei er nach Florenz zu den Oligarchen eingeladen worden. Diese hätten ihm gesagt, er solle die Maschinen behalten, sie bräuchten sie nicht mehr. O. hätte die Maschinen an A. weiterverkauft. Es sei so auf der Ausfuhrgenehmigung festgehalten worden. Bi. habe dem BAFA mitgeteilt, dass Pr. an A. verkauft habe. Das BAFA habe dazu nur geschrieben, das gehe sie nichts an.

458 Die Maschinen seien nach T. gekommen. Er habe Bi. nie kennengelernt. Aufgrund der Zusammenarbeit hätte er zwei Mitarbeiter rübergeschickt, die hätten es sich anschauen sollen. Im Dezember sei eine Bestandsaufnahme erfolgt. Die Maschinen seien ausgeschlachtet und nicht technologisch überholt gewesen. Das riesige Problem sei die Genauigkeit gewesen. Ihm seien dann schnell Fristen gesetzt worden, auch der Bi.. Er solle das in Ordnung bringen, sonst ginge es um Schadensersatz. Es sei die erste Klage in Höhe von 42 Millionen Euro von Pr. an Bi., an seine Unternehmen und ihn persönlich eingegangen. Der Vertreter des Generalbundesanwalts versuche mit Hinterlist, aus Prospekten ein Behördenzeugnis zu erpressen. Aber er verkenne, dass die Maschinen vierjährig bei ihnen gelaufen seien. Er habe das jedes Mal vorgetragen.

459 Der erste Anklagepunkt seien die vier Maschinen. Es gehe um die Genauigkeit. Ein weiterer Punkt sei die Hilfestellung für das angeblich militärische Gut. Das O. T-5000 sei nicht für die militärische Endverwendung konstruiert, damit keine Militärwaffe. Es sei eine Jagd- und Sportwaffe, das ergebe sich aus einer bloßen Internetrecherche. Es seien 2009 in M. neue Fabriken und Anlagen gebaut und dafür neue Maschinen gekauft worden, die vorher nicht militärisch genutzt worden seien.

460 Der Angeklagte ergänzte sodann, dass die TWIN bis 2012 von Gildemeister gebaut worden sei, dann sei sie durch Sprint abgelöst worden. Deshalb habe es keine Ersatzteile mehr gegeben und deshalb hätten sie neue Maschinen kaufen müssen. Es würden jeden Tag Maschinen über ein Hallendach geliefert, man habe eine im Bau befindliche Maschine gekauft und auseinandergebaut. Man könne darüber diskutieren, ob O. in der Militärgüterliste geführt werde. Aber das habe nichts mit einer militärischen Verwendung zu tun. Die Einstufungen seien zwei paar Stiefel.

461 2. Äußerungen in den Briefen vom 2./3. November 2023 und 5. Dezember 2023

462 a) Im Anschluss an die Haftprüfung schrieb der Angeklagte noch am gleichen Tag und am folgenden Tag der M. L.. In dem Schreiben führte er unter anderem aus, dass er gedacht habe, dass „die hier mein Geld pfänden, deshalb und in Vorsorge habe ich dich gebeten, die 150 € an R. R. den Penner zu überweißen. Ich dachte mir das und wollte das Problem eigentlich so lösen. Jetzt stell dir vor, heute morgen beim Hofgang (Im Kreis 1 Stunde laufen) sagt er zu mir, er hat sich für dieses Geld Sachen gekauft…Penner bleibt Penner.

463 b) Am 5. Dezember 2023 schrieb der Angeklagte erneut der M. L.. Dieses Mal führte er aus, dass er durchdrehe, wenn er an die verrückte Geschichte des GBA denke. Der vergesse, dass sie in Deutschland unter hohen Kosten O. Deutschland gemacht hätten. Die Kosten von dem 3. Stock damals habe er dann durch die gebrauchten Maschinen zurückgeholt.

464 IV. Angaben im Hauptverfahren

465 1. Äußerungen in den Briefen vom 31. Dezember 2023 und 20. Januar 2024

466 Auch nach der Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens schrieb der Angeklagte viele Briefe. Unter anderem äußerte er sich dabei wie folgt:

467 a) Am 31. Dezember 2023 schrieb er M. L. unter Bezugnahme auf die geplante Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, dass er davon ausgehe, dass sich zwei Tage vor Beginn der Verhandlung jemand bei ihm melde. So heiß, wie das Ganze sei, wäre es Wahnsinn, das zu verhandeln. Nach Ausführungen zu dem Zeugen R. Z. und zu Bs. schrieb er, das könne Deutschland nicht wollen, was da auffliegt. Es gehe ihm nicht um einen Freispruch. Er habe „vier Punkte: 1. Einstellung aller Verfahren; 2. Alle Kosten Anwälte etc. werden übernommen; 3. Schadensersatz aus Amtshaftung wegen Rh.; 4. Personelle Konsequenzen Wo. (kein GBA mehr), ZFA L., S., P. (künftig Flughafen).

468 b) Am 20. Januar 2024 schrieb er M. L., sein Verteidiger Rechtsanwalt S. habe ihr „hoffentlich unser Opening geschickt. Das Konzept sowie fast die Wortgleichheit ist von mir. Bei meinem 1. Termin wo die Sc. hier war, hatte ich diesen Plan, was ja aber auch die Wahrheit ist. Sc. wollte das aber nicht. “ Über den Zeugen R. Z. äußerte er sich unter anderem wie folgt: „Zu den Verträgen mit den Alten Maschinen schwindelt er etwas. Sie waren von Ihm, das werden aber alle Zeugen, H., C. alle so sagen, weil es so war. “ Schließlich gab er an: „Ich habe der Wahrheit nach ca. 30 % nun zu unserem Statement gegeben, alles wie zu Z., Kanzleramt, Spionage, habe ich so versucht zu machen das die Presse die ‚ganze Sache‘ bekommt.

469 2. Angaben in der Hauptverhandlung

470 a) Vorbemerkung

471 Der Angeklagte ließ zu Beginn des 1. Hauptverhandlungstages am 22. Januar 2024 über seinen (damaligen) Verteidiger Rechtsanwalt B. erklären, dass er heute weder Angaben zur Person noch zur Sache machen werde. Allerdings werde der Verteidiger eine Einlassung zur Sache verlesen, die sich der Angeklagte zu eigen machen werde. Sodann verlas Rechtsanwalt Dr. B. einen Schriftsatz vom 18. Januar 2024, der eine „in Form eines – Opening Statements nach Maßgabe des § 243 Abs. 5 S. 3 StPO – nachfolgende Verteidigererklärung “ enthielt und von den beiden Verteidigern Rechtsanwalt Dr. B. und Rechtsanwalt S. unterschrieben war. Nach Verlesung dieses Statements erklärte der Angeklagte, dass er die Erklärung seines Verteidigers verstanden habe und dies auch seine Erklärung sei. Auch in den folgenden Verhandlungstagen ließ sich der Angeklagte nicht zusammenhängend zur Sache ein. Allerdings befragte er fast jeden Zeugen und leitete viele seiner Fragen mit einer eigenen Erklärung zu dem ihm vorgeworfenen Tatgeschehen und zu weiteren Punkten ein, die er jeweils selbst bewertete. Auch diese Erklärungen waren deshalb als Einlassungen des Angeklagten einzustufen. Schließlich gab er vom 29. bis zum 35. Hauptverhandlungstag eine umfassende Erklärung zur Person und zur Sache ab. Am 36. Hauptverhandlungstag nahm er die Gelegenheit zum letzten Wort wahr.

472 Im Einzelnen ließ er sich somit in der Hauptverhandlung wie folgt ein:

473 b) Angaben des Angeklagten an den einzelnen Hauptverhandlungstagen

474 (1) Am 1. Hauptverhandlungstag, dem 22. Januar 2024, verlas der (damalige) Verteidiger Rechtsanwalt Dr. B. eine von ihm und dem Verteidiger Rechtsanwalt S. unterschriebene Verteidigererklärung, die als „Opening Statement“ klassifiziert wurde. Der Angeklagte erklärte, dass er diese Erklärung verstanden habe und sich diese zu eigen mache.

475 In der Erklärung wurde zunächst allen Tatvorwürfen „in aller Entschiedenheit“ entgegengetreten.

476 Die Anklageschrift lasse „hochkomplexe technische (Detail-) Fragen unbeantwortet“. So sei der konkrete Zustand der verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen übergangen worden. Tatsächlich habe es sich um „alte, gebrauchte und ungenaue“ und auch „beschädigte“ Maschinen gehandelt. Die Maschinen des Typs DMC 60 HL hätten eine Genauigkeitsproblematik gehabt, die TWIN 65 RG2 sei nur eine Ausschlachtmaschine gewesen und die 80 eVo’s hätten grundlegende konstruktive Mängel aufgewiesen.

477 Zudem sei der Sachverhalt nur unzureichend ausermittelt worden. So sei es im Jahr 2011 auf Initiative einer deutschen Bundesbehörde zu einer Investorensuche einer Unternehmensgruppe aus Russland für ein dem Angeklagten nicht zugehöriges deutsches Rüstungsunternehmen in Baden-Württemberg mit einem Investitionsvolumen von 500 Millionen Euro gekommen. Dabei sei es auch um mögliche Produkterweiterungen des russischen Marktes auf den europäischen Markt gegangen. Ein Mitarbeiter einer dem Kanzleramt direkt unterstellten deutschen Bundesbehörde sei damit beauftragt worden, russische (hochmoderne) (Waffen- und Rüstungs-)Systeme für eine Erprobung nach Deutschland zu holen. Hierauf seien Genehmigungsverfahren u.a. nach dem Außenwirtschaftsgesetz eingeleitet und abgeschlossen worden. Zur Projektumsetzung habe die Si. das Rüstungsunternehmen in Baden-Württemberg erwerben sollen. Es habe mehrere persönliche Gespräche mit der Deutschen Bundesbehörde gegeben, die von dem Angeklagten mangels Wirtschaftlichkeit abgesagt worden seien. Dennoch hätten sich die Mitarbeiter des Bundesamts nochmals an den Angeklagten gewandt und um die Lieferung von 13 hochmodernen Erprobungswaffen gebeten. Dabei sei es nicht um das O. T-5000 gegangen. In einer weiteren Kampagne der Deutschen Bundesbehörde habe versucht werden sollen, für O., eine kleine Jagd- und Sportwaffenmanufaktur, ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Statt „Made in Russia“ hätte „diese Jagd- und Sportwaffe“ „Made in Germany“ produziert werden sollen. So sei es zum Aufbau einer kleinen Projektmannschaft durch den Angeklagten gekommen. Allerdings seien sämtliche Zahlungsversprechen für die eingesetzten Mitarbeiter sowie für die angeschafften Maschinen für die Produktion von Prototypen von der russischen Seite nicht eingehalten worden. Dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte sich dazu entschieden habe, auch dieses Projekt im Jahr 2013 einzustellen, einige Mitarbeiter zu entlassen und einige Mitarbeiter in der Unternehmensgruppe neu zu platzieren. Ein Jahr später sei erneut ein Mitarbeiter der besagten Bundesbehörde auf den Angeklagten zugekommen. Hintergrund sei dieses Mal gewesen, die Manufaktur in Russland für Jagd- und Sportwaffen auf Wirtschaftlichkeit zu analysieren und zu verbessern. Auf russischer Seite habe der Wunsch bestanden, Fördergelder durch den russischen Staat zu erhalten. Man sei sich einig gewesen, „dass aufgrund der von der EU erlassenen Sanktionen keine Neumaschinen zu liefern möglich“ gewesen wäre. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass nur die verfahrensgegenständlichen Maschinen nach Russland hätten geliefert werden können, da diese konstruktiv mangelhaft gewesen seien, als „Feldtestmaschinen“ oder sog. „Erlkönig“ (Prototyp) bezeichnet worden seien und diese daher nicht unter die EU-VO fallen würden. So seien „die im Bestand“ des Angeklagten „zugehörige Werkzeugmaschine ‚Honmaschinen‘ aufgrund der europäischen Verordnung nicht nach Russland ausgeliefert“ worden. Diese zwei Honmaschinen stünden bis heute unverpackt auf Lager. Der Angeklagte habe die konstruktive Mangelhaftigkeit der Prototypen gegenüber der russischen Seite erklärt. Diese habe eine Firma Bi. benannt, welche die Logistik und Überholung der Maschinen hätte übernehmen sollen. Bi. hätte in einem ersten Schritt, als die Maschinen noch in Deutschland in der B... gestanden hätten, bei dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO einen Antrag auf Ausfuhr zur Pr. gestellt. Nachdem die Maschinen in die Schweiz verbracht worden seien, hätte das SECO geprüft, ob eine Umgehungslieferung vorliege. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Pr. Group sei von vornherein immer als Endlieferant benannt und von dem SECO auch genehmigt worden. In einem zweiten Schritt, nachdem die Maschinen in die Schweiz zu Bi. verbracht worden seien, hätte diese bei dem BAFA die Anfrage gestellt, ob durch die Überholung der Maschinen eine weitere Genehmigung erforderlich sei. Der Genehmigungs- und Verbringungsprozess der Maschinen habe hierbei außerhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten gelegen. Erst als die Maschinen in die Schweiz verbracht gewesen seien, hätte der Angeklagte eine Maschinenliste von den bei der Firma O. vorhandenen Maschinen erhalten. Der Angeklagte habe dann die Bauteile für das O. T-5000 mit den vorhandenen Prozessen kapazitiv berechnet. Bei dieser Auswertung sei festgestellt worden, dass O. schon die vierfach geforderte Jahresmenge im Einschichtbetrieb habe produzieren können. Somit seien die zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz belegenen verfahrensgegenständlichen Maschinen uninteressant geworden, so dass fast zeitgleich versucht worden sei, die Maschinen zurückzugeben. Dies habe der Angeklagte abgelehnt, da dieser von 2011 bis 2013 erhebliche Kosten für das Projekt „Made in Europe“ gehabt habe. Der Angeklagte habe sich dann schließlich bemüht, einen neuen Anwendungsbereich für die Maschinen zu suchen. Bi. habe mehrfach versucht, die Maschinen entsprechend aufzuarbeiten. Da aber zwischenzeitlich bekannt gewesen sei, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien, hätte man kein Interesse mehr gehabt, dies finanziell zu fördern. Somit sei das Projekt am 16. März 2016 beendet worden. Danach sei die Bi. auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1,9 Millionen Euro von Pr. verklagt worden. Ferner habe Pr. Schadensersatz in Höhe von rund 52,2 Millionen Euro in Russland gegen Bi. und den Angeklagten mit der Behauptung gefordert, die Maschinen hätten funktional nicht betrieben werden können. Dann seien persönliche Drohungen gegen Bi. und den Angeklagten sowie auch Drohschreiben an die Aufsichtsbehörden in der Schweiz eingegangen.

478 In dem Opening Statement wurde ferner darauf hingewiesen, dass die in der Anklageschrift unterstellte militärische Endverwendung aufgrund des Zustandes der gelieferten Werkzeugmaschinen nicht gegeben gewesen sei und dass zudem eine militärische Endverwendung bei Vorliegen eines Mischbetriebs nicht gegeben sei. Eine Zuordnung des O. T-5000 zur militärischen Nutzung lasse sich nicht treffen, da mit dem Gewehr Kaliber zu Jagd- und Sportzwecken verwendet würden.

479 Schließlich wurde aufgeführt, dass bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Einfuhr von vier Scharfschützengewehren keine Rückdatierung eines Vertrages erfolgt und die Einfuhr aufgrund eines wirksamen Vertrages vom 29. Januar 2014 durchgeführt worden und aufgrund der sog. Altvertragsregelung damit nicht strafbar gewesen sei.

480 (2) Am 2. Hauptverhandlungstag, dem 24. Januar 2024, ergriff der Angeklagte von sich aus das Wort, als der Zeuge ZOAR L. zu Durchsuchungsmaßnahmen bei der Si. befragt wurde. Der Angeklagte erläuterte die Räumlichkeiten der Firma und gab an, wer Zugriff auf dort stehende Tresore hatte und welchen Inhalt diese hatten.

481 (3) Am 3. Hauptverhandlungstag, dem 30. Januar 2024, nannte der Angeklagte einleitend zu seiner Befragung der Zeugin A. A. verschiedene Namen von Mitarbeitern der Firma D. M. und erläuterte deren Positionen, später hob er Probleme mit der Bodenplatte im Fabrikgebäude der Si. in K.-M. hervor und benannte Pläne der Si., andere Firmen zu kaufen, bevor er der Zeugin jeweils Fragen dergestalt stellte, ob sie seine Ausführungen bestätigen könne.

482 (4) Am 4. Hauptverhandlungstag, dem 2. Februar 2024, wurde der Zeuge R. Z. vernommen. Als diesem ein Vorhalt gemacht wurde, dass es in einem früheren Schreiben, das mutmaßlich vom Angeklagten stamme, heißt, der Angeklagte habe nach einem Treffen in St. am 29. September 2019 über Vergiftungserscheinungen geklagt, korrigierte der Angeklagte ungefragt, dass dieses Treffen am 29. Juli 2019 stattgefunden habe. Zu einem späteren Zeitpunkt dieser Vernehmung ergriff der Angeklagte erneut das Wort und erklärte, dass sein Verhältnis zu R. Z. gestört gewesen sei. Man müsse deshalb dessen Angaben hinterfragen. Dieser habe ihm von seinen Vorgeschichten erzählt. Jetzt gebe er an, er sei für Rh. tätig gewesen. Aber es gebe keine einzige Rechnung von Rh..

483 Bei der am gleichen Tag stattgefundenen Befragung des Zeugen H. B. machte der Angeklagte erneut Ausführungen zu der schadhaften Bodenplatte in den Firmenräumen der Si., zu den Gründen hierfür und zu aufgrund einer Überspannung entstandenen Schäden, bevor er den Zeugen nach diesen Umständen befragte.

484 (5) Zu Beginn des 5. Hauptverhandlungstages, dem 5. Februar 2024, erläuterte der Angeklagte, dass er große Kopfschmerzen habe und starke Medikamente nehmen müsse. Aber es gehe ihm soweit gut, die Kopfschmerzen würden auch eher stoßweise kommen. Er sei auf jeden Fall in der Lage, der Verhandlung zu folgen und bitte darum, die geladenen Zeugen auch jetzt zu vernehmen. Er würde sich melden, wenn er der Verhandlung nicht mehr konzentriert folgen könne.

485 Während der Vernehmung des Zeugen T. H. ergriff der Angeklagte von sich aus das Wort, als der Zeuge von Problemen mit den Maschinen des Typs DMC 60 HL sprach und mitteilte, dass diese Maschinen von D. M. nicht ausgetauscht worden seien. Der Angeklagte intervenierte und teilte mit, dass der Zeuge von der 2. Generation dieses Maschinentyps gesprochen habe, dass die Probleme aber bei der 1. Generation vorhanden gewesen seien, worauf der Zeuge einräumte, er habe sich wohl getäuscht, die Probleme habe es mit der 1. Generation dieses Maschinentyps gegeben. Auf die weitere Aussage des Zeugen H., wonach nach dem Tausch der Maschinen DMC 60 HL der Angeklagte die alten Maschinen weitergenutzt habe, warf der Angeklagte ein, es seien nur zwei von neun Maschinen gewesen. Als der Zeuge zu einem möglichen „SiemensBug“ bei den Maschinen des Typs 80 eVo befragt wurde, erklärte der Angeklagte ungefragt, er sei in der Sache noch tiefer drin gewesen als der Zeuge. Kein Mensch habe sich erklären können, woher der Fehler bei diesen Maschinen gekommen wäre. Sie hätten die Maschinen bei sich noch eingesetzt, aber nur zum Vorschrubben, mehr wäre nicht mehr damit passiert. Das habe so lange angedauert, bis die neuen Maschinen da gewesen seien. Schließlich erklärte der Angeklagte im Rahmen seiner Befragung an den Zeugen, dass er drei Maschinen mit ausgebauten NC-Boxen verkauft habe.

486 Im weiteren Verlauf des Sitzungstages wurde der Zeuge O. Z. vernommen. Als der Zeuge vom Senat befragt wurde, ob er im Juli 2023 mit dem Angeklagten telefoniert habe, erklärte der Angeklagte spontan, dies sei ein anderer Herr Z. gewesen, was der Zeuge sodann bestätigte. Zudem machte der Angeklagte bei seiner Befragung des Zeugen weitere Ausführungen zu den Werkzeugmaschinen, ihrer Arbeitsweise sowie zum sogenannten SiemensBug und dessen Auswirkungen.

487 (6) Am 6. Hauptverhandlungstag, dem 7. Februar 2024, erklärte der Angeklagte während der Befragung des Zeugen E. G., die Si. hätte 2012 die neue Generation der DMC 60 HL-Maschinen bekommen. Die alten Maschinen seien in der B... abgestellt worden. Auch habe der Zeuge S. in seiner Vernehmung etwas verwechselt. Die Si. hätte fünf 70 eVo und daneben schon lange eine 80 eVo besessen. 2011 hätten sie weitere drei 80 eVo’s gekauft. Dort hätte es viele Ungenauigkeiten gegeben. Der Zeuge G. sei dann auf die gute Idee gekommen zu überprüfen, ob die Maschinen überhaupt das richtige Maß anzeigen. Sie seien dann in den Messraum gegangen. Dort habe man festgestellt, dass die neuen D. M.-Maschinen eine Abweichung von bis zu 1,2 cm aufgewiesen hätten. Daraufhin hätten sie eine vierte 80 eVo bekommen. Bei der anschließenden Vernehmung des Zeugen S. K. erläuterte der Angeklagte erneut die Arbeitsweise der DMU 80 eVo-Maschinen und die Probleme, die in seinen Augen auftraten. Außerdem erklärte er, dass er sich bei dem BAFA extra darüber informiert habe, welche Abweichungen die TWIN 65 RG haben dürfe, wenn man diese ausführen wolle.

488 (7) Auch am 7. Hauptverhandlungstag, dem 14. Februar 2024, wurden Zeugen gehört. Als der Zeuge A. S. vernommen wurde, gab der Angeklagte mehrere Erklärungen ab, um sodann den Zeugen zu fragen, ob das so richtig sei. Im Einzelnen erklärte der Angeklagte, dass er nach der Vermessung der Drucklast der 80 eVo’s eine Änderung der Bodenplatten gefordert habe. Dann erläuterte er, welche Schäden aus seiner Sicht bei der Maschine entstehen könnten, wenn die Bremse nicht funktioniere, wobei der Zeuge erklärte, keine Erinnerung daran zu haben, dass dadurch Schäden entstanden seien. Weiter erklärte der Angeklagte, dass es wegen eines Stromausfalls Schäden an der TWIN gegeben habe und die TWIN, um die es vorliegend ginge, sodann aus der Schweiz herbeigeschafft worden sei und Bauteile aus der B... in die alte und kaputte TWIN eingebaut worden seien. Demgegenüber sei die vierte 80 eVo gut gewesen. Die alten 80 eVo’s hätten neun Monate lang stillgestanden. Auch an all diese Punkte hatte der Zeuge keine Erinnerung.

489 Bei der folgenden Vernehmung des Zeugen M. S. stellte der Angeklagte seinen eigenen Fragen wiederum einzelne Erklärungen voran. So gab der Angeklagte an, man habe in Se. drei 80 eVo’s gekauft, die größere Probleme gehabt hätten, nach Gesprächen mit D. M. habe man eine vierte 80 eVo gekauft, die komplett neu gewesen sei, die alten 60 HL-Maschinen seien alle in die B... gekommen und dort gelagert worden, er habe Zeichnungen gefertigt und diese dem Zeugen gegeben, bevor dieser nach Russland geflogen sei, was der Zeuge allerdings nicht bestätigte, und dass der Kunde Rh. aufgrund der Tatvorwürfe abgesprungen sei. Sodann erklärte er erneut die aus seiner Sicht bei den Maschinen vorhanden gewesenen Fehler.

490 Während der Vernehmung des Zeugen M. M., der sich nicht mehr genau daran erinnern konnte, wie viele Gehäuse für Fa. umsonst vorgehalten worden seien, erklärte der Angeklagte, dass die Si. in den Jahren 2012 und 2013 etwa 2.000 Gehäuse im Wert von 400.000 Euro produziert hätte, die sie nach zehn Jahren hätte verschrotten lassen müssen.

491 Schließlich erklärte der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen S. G., das BAFA habe erklärt, es sei für die Genehmigung nicht zuständig und das SECO hätte die Genehmigung zur Ausfuhr erteilt.

492 (8) Zu Beginn des 8. Hauptverhandlungstages, dem 16. Februar 2024, teilte der Angeklagte mit, dass er 2019 eine Hirnhautentzündung erlitten und sich damals in Lebensgefahr befunden habe. Er habe seitdem Kopfweh und nehme deshalb auch Medikamente. Im Gefängnis hätten die Kopfschmerzen stark zugenommen, im Moment habe er deshalb auch sehr starke Kopfschmerzen. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte sodann, dass er entsprechend des Rates der Ärztin, der zuvor vom Vorsitzenden in der Verhandlungspause eingeholt und sodann dem Angeklagten mitgeteilt worden war, eine weitere Tablette Targin eingenommen habe und es ihm jetzt besser gehe. Er fühle sich verhandlungsfähig und wolle den nächsten Zeugen heute auf jeden Fall hören. Auf Nachfrage erklärte er, er könne sich konzentrieren und der Verhandlung uneingeschränkt folgen. Ferner erklärte er, er werde sich sofort melden, wenn er das Gefühl habe, dass dies nicht mehr uneingeschränkt der Fall sei.

493 Während der anschließenden Vernehmung des Zeugen R. Ge. erklärte der Angeklagte, er habe dem Zeugen damals erzählt, warum er über ihn eine 80 eVo verkaufen wolle. Er habe ihm dazu gesagt, dass mit der Maschine Teile in T. produziert werden sollten, er dann aber Krach mit S. N. bekommen habe. Auch habe er ihm erzählt, dass die Maschine ungenau sei. Sodann fragte er den Zeugen, ob er sich daran erinnere, was dieser aber bezüglich des letzten Punktes verneinte.

494 Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen R. Ge. erklärte der Angeklagte auf Frage des Gerichts, dass er sich noch verhandlungsfähig fühle, aber er spüre, dass die Wirkung der Tablette nachlasse. Daraufhin wurde die Sitzung aus fürsorglichen Gründen unterbrochen und vertagt.

495 (9) Auch am 9. Hauptverhandlungstag, dem 19. Februar 2024, gab der Angeklagte, bevor er selbst das Fragerecht an die Zeugen ausübte, Erklärungen ab. So gab er während der Vernehmung des Zeugen M. W. an, dass es sich bei den 80 eVo-Maschinen jeweils um Feldtestmaschinen gehandelt habe. D. M. habe zwei Jahre versucht, diese Maschinen in Gang zu bringen. D. M. habe deshalb viele Ausgleichszahlungen leisten müssen. Er habe 1,2 Zehntel Ungenauigkeit an den Linearachsen festgestellt. Er habe deshalb die B-Achse abwählen und das überbrücken müssen. Das Problem sei gewesen, das es bei diesen 80 eVo’s keine geschliffene Auflagenfläche gegeben habe. Er machte sodann weitere Ausführungen zum inkrementalen Bug und erläuterte, dass es zwischen der Si. und D. M. einen Kooperationsvertrag gegeben habe, bei dem all diese Probleme eingeflossen seien. Anschließend erklärte der Angeklagte zur TWIN, dass die bei der Si. eingesetzte TWIN nach einem Stromausfall beschädigt gewesen sei und dass sie weder die erforderlichen Ersatzteile noch Umbausets bekommen hätten. Deshalb hätten sie eine neue TWIN gekauft, diese ausgeschlachtet und die Teile in die alte TWIN eingebaut. Dann hätten sie die Maschine neu vermessen müssen. Dass die Maschine wieder laufe, habe nichts mit Genauigkeit zu tun. Am Ende der Vernehmung des Zeugen warf der Angeklagte schließlich noch ein, wie man sich das vorstellen solle und wie es wohl sei, wenn ein russischer Praktikant an so einer Werkzeugmaschine geschult werden würde.

496 Bei der Befragung des Zeugen S. S. ergriff der Angeklagte erneut das Wort und bemerkte wiederum, dass die verfahrensgegenständlichen 80 eVo’s die ersten Maschinen dieser Art gewesen seien und man zwei Jahre versucht habe, diese zum Laufen zu bringen. Der Haken sei die Verbindung vom Bett zum Maschinenantrieb gewesen. Anschließend erfolgten erneut Ausführungen zum inkrementalen Bug. Im weiteren Verlauf gab der Angeklagte an, sie hätten die 80 eVo’s defekt und zur Generalüberholung an Bi. verkauft, diese hätte sie aufarbeiten sollen. So stünde es auch im Protokoll.

497 (10) Am 10. Hauptverhandlungstag, dem 21. Februar 2024, erklärte der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen ZAR W., dass es mit der Wohnung in G. ständig Probleme mit der Sondernutzung gegeben habe, insbesondere bezüglich des Gartens. Am Ende der Vernehmung gab er an, dass er nie Grundstücke in Me. besessen habe und auch kein Vermessungstechniker sei. Die ihm zugeordneten Flächen gehörten ihm nicht.

498 Während der folgenden Vernehmung des Zeugen ZAR We. ergriff der Angeklagte das Wort, um Erklärungen zu den vom Zeugen genannten Kalibern abzugeben. Ferner zeigte er sich verwundert, weshalb der Zeuge Angaben zu einer angeblichen Ein- oder Ausfuhr von Munition gemacht habe.

499 (11) Kurz vor Ende des 12. Hauptverhandlungstages, dem 11. März 2024, berichtete der Angeklagte über die Medikation, die er in der Justizvollzugsanstalt erhalte. Dabei gab er an, er habe der Verhandlung bislang immer folgen können. Allerdings habe er das Gefühl, dass seit kurzem die Wirkung der Medikamente ab 14:00 Uhr nachlasse.

500 (12) Kurz vor Ende des 13. Hauptverhandlungstages, dem 15. März 2024, erklärte der Angeklagte von sich aus, für ihn sei die Rolle des Z. noch immer wichtig. Dieser habe die Verträge gemacht. Der Pr.-Vertrag sei aus einem anderen Grund gestrickt worden. Es müsse Unterlagen geben, aus denen hervorgehe, dass Z. aufgetreten sei. Z. sei zwei Jahre unter dem Deckmantel der Bs. unterwegs gewesen. Der Pr.-Vertrag sei unter dem Deckmantel der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Er habe den Vertrag damals nicht unterschreiben wollen. Das habe er dem So. vom BND auch gesagt. H. & K. seien für ihn erledigt gewesen. Er habe nicht mehr gewollt. So. habe ihm dann gesagt, das Ganze sei finished.

501 Im Anschluss an eine Erklärung des Verteidigers Rechtsanwalt S. erklärte der Angeklagte sodann wiederum ungefragt, dass das T-6000 und das T-5000 identisch seien, nur sei bei dem T-6000 der Schaft etwas anders. Beide Gewehre bestünden aber aus den gleichen Bauteilen.

502 (13) Am 14. Hauptverhandlungstag, dem 18. März 2024, erstattete der maschinentechnische Sachverständige Dr.-Ing. E. sein Gutachten. Während dieser Gutachtenerstattung erklärte der Angeklagte, dass keine Maschine in der B... unter Strom gestanden hätte; er wisse nicht, wie die Werkstücke damals produziert worden sein sollten. Zudem beschrieb der Angeklagte zum wiederholten Male die Funktionsweise der einzelnen Werkzeugmaschinen und die in seinen Augen aufgetretenen Fehler und Ungenauigkeiten.

503 (14) Am 16. Hauptverhandlungstag, dem 3. April 2024, beschrieb der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen ZAM H. zum wiederholten Male die Probleme der 80 eVo-Maschinen im Hinblick auf das Bett und ihre Ungenauigkeiten.

504 (15) Am 17. Hauptverhandlungstag, dem 9. April 2024, begann die Vernehmung des Zeugen ZAR P.. Als dieser berichtete, dass die DMC 60 HL mit der Endnummer 0673 nach dem Überspannungsschaden 2011 zur Reparatur angemeldet worden sei, gab der Angeklagte von sich aus an, dass diese Maschine nicht repariert, sondern getauscht worden sei, was sich auch aus den Akten ergebe. Bei der Befragung des Zeugen zu Durchsuchungsmaßnahmen in der Schweiz erklärte der Angeklagte wiederum von sich aus, dass es einen umfangreichen Vermerk des Zeugen L. gebe, dass man auch in der Schweiz habe durchsuchen wollen. Der bei der Durchsuchung in K.-M. sichergestellte Ordner „R.“ beinhalte das gesamte Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Schweiz, ohne dass diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden seien.

505 (16) Der 18. Hauptverhandlungstag, der 15. April 2024, begann mit der Vernehmung des Zeugen A. S.. Während dieser Vernehmung erklärte der Angeklagte, dass er vorgehabt habe, das T-5000 in Europa zu bauen. Sein Ziel sei es gewesen, auf dem zivilen Markt in Deutschland jährlich 2.500 Stück für jeweils 3.000 Euro zu verkaufen. Als der Zeuge dies als im zivilen Bereich völlig illusorisch bezeichnete, erklärte der Angeklagte, man hätte den Abgabepreis auch auf 2.500 Euro festlegen und den zivilen Markt auf ganz Europa und die USA ausdehnen können.

506 Im Anschluss an diese Vernehmung wurde die Vernehmung des Zeugen ZAR P. fortgesetzt. In diesem Zusammenhang erklärte der Angeklagte von sich aus, der Zeuge K. habe seine Arbeiten in T. nicht mit der Si. abgerechnet, sondern mit S. N. direkt. Im weiteren Verlauf gab der Angeklagte an, man könne mit einer Werkzeugmaschine elektronisch nur bewegen, was diese mechanisch könne. Er habe sich im Dienstleistungsvertrag nur verpflichtet, dass er technische Dinge zur Verfügung stelle. Mit den in Russland vorhandenen Werkzeugmaschinen sei es bereits möglich gewesen, 10.200 Waffen im Jahr zu produzieren, da hätte es keine Kapazitätsberechnung gegeben.

507 (17) Am 19. Hauptverhandlungstag, dem 17. April 2024, wurden auf Antrag der Verteidigung die Zeugen Prof. Dr. D. und Prof. Dr.-Ing. B. vernommen. Während der Vernehmung von Prof. Dr. D., der als Rechtsanwalt die Versicherung der Si. in einem früheren Zivilverfahren vertreten hatte, erklärte der Angeklagte, nachdem der Zeuge daran keine Erinnerung mehr hatte, dass bei der Si. die Heller-Maschinen in Serie aufgrund eines gleichen Auftrags gearbeitet hätten. Demgegenüber seien die übrigen Werkzeugmaschinen in verschiedenen Serien eingesetzt worden, teilweise hätten sie deshalb nur einen Tag, teilweise nur einen halben Tag gearbeitet. Der Schwerpunkt für sie seien damals deshalb die Heller-Maschinen gewesen. Man habe sich in dem Zivilverfahren geeinigt, weil eine Nachbesserung in der errechneten Höhe nicht wirtschaftlich gewesen wäre. Man habe sich an einer neuen BGH-Entscheidung orientiert. Auch daran hatte der Zeuge allerdings keine Erinnerung. Nachdem der Zeuge auf Fragen der Verteidigung und des Angeklagten bekundete, er habe keine Erinnerung an getroffene Sofortmaßnahmen im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Bodenplatte in der Halle, erklärte der Angeklagte, sie hätten bei der Si. viele Sofortmaßnahmen ergriffen. Wenn eine Maschine drei Monate auf einem weichen Boden arbeite, hätte sie nämlich einen größeren Verschleiß und würde ungenau werden. Deshalb hätten sie zum Beispiel Maschinen auf größere Platten gestellt.

508 Während der Vernehmung von Prof. Dr.-Ing. B., der in dem genannten Zivilverfahren als Gutachter tätig gewesen war, erklärte der Angeklagte von sich aus, es gebe unterschiedliche Lasten für die einzelnen Werkzeugmaschinen, die auch unterschiedlich viele Füße hätten. Entsprechend würden die Kräfte auf den Boden bei den verschiedenen Werkzeugmaschinen statisch auch unterschiedlich stark wirken. Bei den Heller-Maschinen herrsche eine größere statische Belastung als bei den anderen Werkzeugmaschinen. Nachdem der Zeuge daraufhin erläuterte, wie er die statische Belastung berechne, erklärte der Angeklagte weiter, dass sie von den Problemen gewusst und deshalb vor dem Hallenbau extra ein Gutachten in Auftrag gegeben gehabt hätten, wie der Boden bei dem Maschinenaufstellplan der Si. ausgestaltet sein müsse. Dieses Gutachten hätten sie dem Hallenbauer gegeben. Ferner hätten sie die 80 eVo-Maschinen extra auf einen weichen Boden gestellt, auf den sie dann eine Lastenverteilungsbodenplatte gelegt hätten. Dieses Vorgehen wurde von dem Zeugen sodann allerdings als unvernünftig bezeichnet.

509 (18) Am 20. Hauptverhandlungstag, dem 3. Mai 2024, verlas der Senat unter anderem den Brief des Angeklagten an D. J. vom 18. April 2024. Der Angeklagte zeigte sich zunächst verwundert, weshalb dieser Brief beschlagnahmt worden sei und erklärte sodann, dass er noch viel größere Pläne habe. Er plane für die Zukunft die mehrteilige Herstellung von Artilleriemunition, wofür er bereits eine entsprechende Patentanmeldung in Arbeit habe. Er habe hier große Pläne, da er ein großes Potenzial dafür sehe.

510 (19) Am 21. Hauptverhandlungstag, dem 17. Mai 2024, wurde auf Antrag der Verteidigung der Zeuge OAR So. vernommen. Im Rahmen von dessen Vernehmung gab der Angeklagte mehrfach Erklärungen ab. Zunächst gab er an, dass es richtig sei, dass er den Zeugen 2010 kennengelernt habe, nachdem bei ihm eingebrochen worden und OAR So. eingeschaltet worden sei. 2013 sei er dann zu OAR So. gegangen, da sei auch das (im Beweisantrag auf das Jahr 2014 datierte) Gespräch gewesen. Er habe den Zeugen gefragt, ob Z. für die Behörde (gemeint war der BND) arbeite, das habe er sich nämlich nicht vorstellen können, aber Z. habe ihm ein entsprechendes Dokument gezeigt gehabt. Mit dem Zeugen OAR So. habe er dann über Bs. gesprochen. Als OAR So. den beiden letzten Punkten widersprach, gab der Angeklagte weiter an, seine Sorge sei gewesen, dass Z. nicht für die deutsche, sondern für eine ausländische Behörde arbeite, weil er aufgrund von dessen Äußerungen in Russland geglaubt habe, Z. würde für die dortige Behörde arbeiten. OAR So. widersprach auch dem und bekundete, der Angeklagte habe ihn gefragt, ob Z. für die deutsche Behörde arbeite, der Angeklagte habe aber nicht gesagt, dass er das tue. Der Angeklagte habe ihn daraufhin gebeten, er solle das im System abfragen, dagegen habe er sich verweigert. Der Angeklagte unterbrach den Zeugen und erklärte, er habe bei ihm Hilfe gesucht, weil er Deutschland habe helfen wollen. Z. habe ihm gegenüber nämlich gesagt, er sorge für Sicherheit, dass alles sicher sei, was die Ausfuhr der Maschinen angehe. Z. habe ihm nicht nur Probleme gemacht, er sei sich auch über dessen Funktion nicht sicher gewesen. OAR So. stellte daraufhin erneut klar, dass er nicht wisse, ob der Herr überhaupt Z. heiße. Der Angeklagte habe wissen wollen, ob dieser Herr Behördenmitarbeiter sei und verlangt, er solle dies im System überprüfen. Dies habe er jedoch strikt abgelehnt und das Gespräch daraufhin sofort beendet. Anschließend sei es zu keinem weiteren Gespräch mehr gekommen. Der Angeklagte erwiderte dazu, dass er sich mit OAR So. insgesamt dreimal getroffen habe, im Jahr 2010, dann wieder 2013 und nach diesem eben geschilderten Gespräch erneut zwei Wochen später. Da sei OAR So. zu ihm gekommen und habe ihm die Auskunft gegeben, das Ganze sei Kanzleramtssache, er könne nichts weiter machen, könne aber bestätigen, dass Z. vertrauenswürdig sei. Erneut widersprach ihm OAR So., wiederholte, der Angeklagte habe von ihm eine verlässliche Datenbankabfrage im System haben wollen, dass er nach dieser Bitte das Gespräch mit dem Angeklagten sofort beendet, er nichts weiter unternommen und den Kontakt zum Angeklagten gleichzeitig abgebrochen habe. Ergänzend sprach OAR So. den Angeklagten direkt mit den Worten an: „Sie haben aus meiner Sicht vielleicht falsche Vorstellungen gehabt. Ihre Vorstellungen, was man legal machen kann, sind mir suspekt.“ Darauf antwortete wiederum der Angeklagte mit den Worten: „Sie haben mir damals nicht richtig geholfen, obwohl ich zu Ihnen Vertrauen und Sie um Hilfe gebeten hatte. Sie waren für mich der Grund, warum ich mich aus Deutschland abgemeldet habe.“

511 Nachdem seitens der Vertreterin der Einziehungsbeteiligten und des Verteidigers mehrere Anträge gestellt worden waren, stellte der Angeklagte sodann mündlich zu Protokoll den Antrag, die beiden Mitarbeiter der Firma Bs., Herr B. und Herr Di., zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass Z. im Auftrag der Bs. tätig war bei der Ausfuhr der verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen und der Einfuhr der Waffen.

512 (20) Am 22. Hauptverhandlungstag, dem 27. Mai 2024, wurde auf Antrag der Verteidigung der Zeuge A. Mi. vernommen. Als dieser angab, sein erster Kontakt zu Z. sei 2012 oder 2013 gewesen, erklärte der Angeklagte spontan, da sei er selbst nicht dabei gewesen. Er habe damals gesagt, mit S. funktioniere das nicht, es habe deshalb einen langen Cut gegeben und erst anschließend habe es ein Treffen von ihm mit Z. und S. N. in Zürich gegeben. Z. habe dann alles gehandhabt und alles mit S. N. besprochen. Auch die Idee mit der Einschaltung von Bi. sei von Z. gekommen. Z. habe von ihm 7 % Provision bekommen. S. N. sei, als sie dies mitbekommen habe, darüber ziemlich erbost gewesen. Sie sei ausgeflippt und habe gesagt: R., nicht noch Geld von mir. Im weiteren Verlauf der Vernehmung des Zeugen ergriff der Angeklagte erneut das Wort und erklärte, K. habe damals 500.000 für seinen Halbautomaten bekommen sollen. Er, der Angeklagte, hätte deshalb einen Mitarbeiter mit einer Analyse beauftragt. Es habe lange gedauert, bis er dafür die Maschinenliste aus Russland bekommen habe. Sie hätten berechnet, dass damit selbst bei einem Einschichtbetrieb in M. bereits eine Kapazität von 10.900 T-5000 vorhanden gewesen sei. K. habe seinen Halbautomaten gewollt, der sei aber nicht bezahlt worden. Er habe K. versprochen, dass er ihm helfe, wenn ihm keiner Geld gebe, aber kurz darauf sei K. weg gewesen. Da das Projekt aber schon gelaufen sei, habe er auf der Lieferung an Bi. bestanden. Am 16. August 2015 habe er dann von S. N. ganz kurzfristig eine Einladung in ein Schloss in der Toskana erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass dort alles Weitere besprochen werde. Aber S. N. habe gesagt, dass sie die Maschinen nicht mehr wolle, er werde dafür entschädigt werden. Nachdem der Zeuge M. hierzu einwarf, dass es das Gespräch zwar gegeben habe, aber dass diese Bemerkung von S. N., die sehr launisch sei, sehr emotional gekommen sei und man ihr erklärt habe, dass es abgeschlossene Verträge geben würde, die man erfüllen müsse, und dass er glaube, dass die Bemerkung nicht ihrem tatsächlichen Wunsch entsprochen habe, ergänzte der Angeklagte wie folgt: Es habe zuvor die Berechnung der Kapazitäten gegeben. Man hätte in M. zusätzlich zum T-5000 auch noch den Halbautomaten produzieren können. Dann habe man aber Gespräche geführt, wie man alles beenden könne. Auf dem Geburtstagsfest von S. N. im November 2015 sei um 01:30 Uhr plötzlich ein Aktionärstreffen einberufen worden, obwohl schon alle betrunken gewesen seien. Dort sei besprochen worden, was man mit T. wolle, es gebe keine Fördergelder für T., den Halbautomaten brauche man nicht, die Lager seien voll. S. N. habe gesagt, sie ziehe jetzt die Reißleine und versenke das Projekt O.. Er habe deshalb versucht, aus dem Umkreis von T. Mitarbeiter zu finden, mit denen man an den verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen hätte arbeiten können. Er hätte sogar einen Werkleiter gesucht. Er habe gesagt, sie müssten Aufträge suchen. Der Zeuge M. habe zu ihm gesagt, dass das in Russland so nicht funktioniere. In M. seien hochmoderne Maschinen aus Japan gestanden, er habe sich noch darüber gewundert, als sie nach Russland gekommen seien. S. N. habe zu ihm gesagt, sie hätten keine Aufträge und kein Personal für den Vertrieb des T-5000. Er habe sie gefragt, weshalb sie ihm das so spät sage, sonst hätte er sich früher darum gekümmert. Er habe in Deutschland die Firma DS. kaufen wollen. Mit S. N. habe er besprochen, dass das Geld, das ihm nicht bezahlt worden sei, für den Kauf der Firma DS. gegeben und verwendet werden solle. Es habe ja der Halbautomat produziert werden sollen. Aber der sei wegen der Verwerfung mit K. dann gekürzt worden. Nach dem 15. November 2015 habe es Krach gegeben. S. N. habe noch alles retten wollen, bis es im März 2016 den großen Knall gegeben habe. Am 2. April 2016 habe er mit ihr ein Gespräch gehabt. Da habe er ihr gesagt, dass sie jetzt alles beenden. Zuvor habe es noch einen russischen Anwalt namens Kov. gegeben, den habe S. N. ihm als Anwalt vermitteln wollen. Es habe dann noch ein Gespräch gegeben, dass 25 Millionen fließen sollen, damit sei alles erledigt.

513 (21) Am 23. Hauptverhandlungstag, dem 6. Juni 2024, wurde auf Antrag der Vertreterin der Einziehungsbeteiligten der sachverständige Zeuge Dipl.-Ing. N. vernommen, der in den Jahren 2010 und 2011 Schäden bei Werkzeugmaschinen der Si. untersucht und aufgenommen hatte. Während dessen Vernehmung wiederholte der Angeklagte seine Ausführungen zu den Problemen der DMU 80 eVo-Maschinen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte er, dass die Si. die 80 eVo als Ersatz für die 70 eVo gekauft hätte, da die neue Version als super präsentiert worden sei, man dann aber Ungenauigkeiten mit den 80 eVo-Maschinen festgestellt hätte, da das Bett zu weich gewesen sei. D. habe dann eine 4. Maschine mit einem neu konstruierten Bett geliefert.

514 (22) Am 24. Hauptverhandlungstag, dem 14. Juni 2024, wurde auf Antrag der Verteidigung der Zeuge Dipl.-Ing. We. vernommen, der in den Jahren 2009 und 2010 Bodenuntersuchungen in der Halle der Si. in K.-M. durchgeführt hatte. Als sich der Zeuge nicht mehr in allen Einzelheiten an seine damaligen Untersuchungen erinnern konnte, erläuterte der Angeklagte, welche Tätigkeiten der Zeuge damals ausgeübt hätte, unter anderem dass und wie der Zeuge damals im Bereich der TWIN eine Ausschachtung vorgenommen hätte. Der Zeuge bestätigte daraufhin diese Angaben insoweit, wie er sich wie im Falle der TWIN nun wieder daran erinnern konnte. Sodann erklärte der Angeklagte, die Heller-Maschinen hätten immer die gleiche Arbeit gemacht, sie hätten zehn Jahre lang das gleiche Bauteil hergestellt, deshalb sei ein Ausschuss immer messbar gewesen. Bei den anderen Werkzeugmaschinen sei dies nicht der Fall gewesen; da diese immer verschiedene Bauteile produziert hätten, habe man nicht sagen können, ob es einen hohen oder nur einen geringen Ausschuss bei diesen Maschinen gegeben hätte. Man hätte dem Zeugen deshalb nicht nur, wie von diesem zuvor berichtet, die vier Heller-Maschinen als durch die Bodenplatte mängelbehaftet genannt, sondern auch eine Traub-Maschine, was der Zeuge allerdings nicht bestätigte. Weiter erläuterte der Angeklagte, dass sie mit dem Zeugen berechnet hätten, dass als Überbrückungsmaßnahme eine Lastenverteilungsplatte eingefügt werden könnte. Auch daran hatte der Zeuge aber keine Erinnerung. Schließlich gab der Angeklagte auf Frage des Senats an, dass er nicht wisse, wie der Boden in der Halle in T. beschaffen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht erkundigt, ob dort Bodenuntersuchungen durchgeführt worden seien. Zudem habe er weder die russische Seite noch Bi. auf die Probleme hingewiesen, die bei einer falschen Bodenbeschaffenheit mit den verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen entstehen könnten.

515 (23) Am 26. Hauptverhandlungstag, dem 12. Juli 2024, wurden auf Antrag des Angeklagten die beiden BND-Mitarbeiter D. B. und B. D. vernommen. Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen B. erklärte der Angeklagte von sich aus, dass er noch heute von dem Maschinengewehr Ko. begeistert und absolut überzeugt sei. Außerdem sei der Vertrag mit den Russen nur deshalb gescheitert, weil diese noch ein Plasmagerät verlangt hätten, zu dessen Lieferung er, der Angeklagte, aber nicht bereit gewesen sei. Des Weiteren behauptete der Angeklagte bei beiden Vernehmungen der Zeugen, dass es auch Vertragsgespräche zwischen ihm und den Zeugen über die Lieferung auch anderer Gewehre gegeben habe, was beide Zeugen aber strikt verneinten. Ferner gab der Angeklagte an, dass es seine Idee gewesen sei, die Gewehre Ko. über die Schweiz einliefern zu lassen, dass damit aber der schweizerische Nachrichtendienst nicht einverstanden gewesen sei, weshalb man dann die Lösung gewählt habe, die Gewehre direkt nach Deutschland einliefern zu lassen. Den Zeugen D. fragte der Angeklagte sodann ganz direkt, ob dieser bzw. der BND noch Interesse am Ko. hätte, da er von diesem Gewehr richtig begeistert sei, was der Zeuge jedoch verneinte.

516 (24) Am 28. Hauptverhandlungstag, dem 1. August 2024, erfolgte nach einem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt L. die erneute Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. J. N.. Im Rahmen seiner Befragung des Zeugen machte der Angeklagte erneut umfangreiche Ausführungen. So erläuterte er zum wiederholten Male die Arbeitsweise der TWIN, die der fünf Achsen bei dieser Maschine und der DMU 80 eVo sowie den Siemens-Bug. Ferner erklärte er, er habe keine Werkzeugmaschine mit NCU-Box ins Ausland verkauft. Dies habe er nur innerhalb Deutschlands gemacht. Er habe deshalb auch an Bi. die Werkzeugmaschinen ohne deren NCU-Box verkauft, da es ein Geschäft in die Schweiz gewesen sei. Die NCU-Boxen habe er jeweils vorher ausgebaut. Lediglich die Maschine an Im. habe er mit NCU-Box verkauft, da es ein Verkauf innerhalb Deutschlands gewesen sei.

517 (25) Am 29. Hauptverhandlungstag, dem 8. August 2024, gab der Angeklagte die von ihm schon lange angekündigte Einlassung ab. Diese war schriftlich vorbereitet und wurde von ihm verlesen. Allerdings ließ er manche Passagen dabei weg. Zudem ergänzte er die schriftlichen Angaben durch weitere mündliche Ausführungen. Im Wesentlichen ließ er sich wie folgt ein (Schreibweise entsprechend der schriftlichen Einlassung):

518 Zunächst machte der Angeklagte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Nachdem er dabei angegeben hatte, dass ein Kontakt zu seinen Eltern nicht mehr bestünde, räumte er auf Vorhalt des Senats, dass es doch Kontakt mit seiner Mutter während der Haftzeit gegeben hätte, ein, dass dies richtig sei. Er wolle seine Angaben insoweit berichtigen, dass der Kontakt zu seiner Mutter äußerst sporadisch sei. Nachdem er über seine Kindheit berichtet hatte, gab der Angeklagte zudem an, seit Mitte 1999 mit M. L. in einer eheähnlichen Beziehung zu leben und eine gemeinsame Tochter zu haben. Seit 2015 habe er seinen Lebensmittelpunkt nach Z. verlegt.

519 Sodann machte der Angeklagte Ausführungen zu seiner schulischen Ausbildung, seinem beruflichen Werdegang und seinen Schritt in die Selbstständigkeit im Jahr 1989. Er schilderte den Aufbau seines Betriebs in der B… in S., den Erwerb weiterer Firmen sowie den Entschluss zum Neubau in K.-M.. Er berichtete von seiner Vision, Spareparts (Ersatzteile) für die Wehrtechnik zu bauen, um Alleinstellungsmerkmale zu bekommen, weshalb er das neue Gebäude entsprechend der dafür erforderlichen Sicherheitsbereiche plante. Er machte Ausführungen zur Entwicklung der Si. und zu seinen Geschäftstätigkeiten in der Schweiz, zum Kauf einer Villa in Sc. und seinem späteren Wegzug nach Z..

520 Dieser Wegzug habe mit einem Teil des vorliegenden Verfahrens zu tun gehabt, da keiner ihm mit seinen Sorgen zu Z. und den damit verbundenen Risiken habe helfen wollen. Außer Herrn Z. seien noch andere Herren des BND und des MAD immer mit der gleichen Story auf ihn zugekommen. Diese hätten gesagt, sie bräuchten jemanden, der technische Ausarbeitungen machen könne und in Russland eine weiße Legende für die Besichtigung diverser Firmen der Wehr- und Raumfahrttechnik habe. Er hätte alle diese Firmen besichtigt und nenne nur die Stichworte Ro., Ros und Sp.. Außer O. habe er alle Fabriken besucht, in denen Kriegswaffen hergestellt worden seien. Mit seinem Mitarbeiter O. Z. habe er eine große Produktionshalle von Sp. besucht, in welcher Atomwaffen produziert worden seien. Es sei die Planung gewesen, die Produktion auf ausländische Maschinen, auch deutsche, umzustellen. Da er aber keine Spionage für Russland oder umgekehrt habe machen wollen, habe er beschlossen, sich Ende 2014 in Deutschland abzumelden und in die Schweiz überzuwechseln.

521 Er habe sich dann neue Geschäftsfelder erschlossen, zum Beispiel habe V. von der Si. ein schlüsselfertiges Getriebe erhalten. Sie hätten das damals auf der 60 HL II gemacht, da die 60 HL 1 zu ungenau gewesen sei. Durch die Wandlung 2011/12 habe die Si. noch 7 Stück der neuen Maschinen erhalten, die alten 60 HL 1 seien in der B... abgestellt und abgebaut worden. Eine der alten Maschinen habe er verkauft, diese sei bei D. Gebrauchtmaschinen mit diversen Umbausätzen überholt worden.

522 Zwischen der Si. und D. M. habe es eine Kooperation gegeben. Gemeinsam hätten D. M. und sie als Anwender von 10 DMC 60 HL 1 Maschinen eine neue Maschine entwickelt, die 60 HL Gen. II. Bei der 80 eVo hätte D. M. diese Baureihe dagegen ohne einen Anwender konstruiert. Dabei habe man die Produktionskosten und den Zielpreis festgelegt, um einen entsprechenden Gewinn beim Verkauf erzielen zu können. Deshalb sei das Maschinenbett bei den ersten 12 Maschinen ein „Gebastel“ gewesen. D. m. habe erkannt, welche Probleme die Maschinen in dem Geschäftsbetrieb der Si. ausgelöst hätten, und hätte dem Unternehmen alle Ausfälle bis zum Tausch der 80 EVO gezahlt und kostenlos drei neue zur Verfügung gestellt. Die 4. 80 eVO Maschine hätte dann einen super Job gemacht. Mit dem neuen Bett und unzähligen Änderungen hätte D. M. ihnen als einen weiteren Teil der Wiedergutmachung die Maschinen zu den Herstellerkosten von 95.000 Euro verkauft, der Original-Verkaufspreis habe 450.000 Euro gelautet.

523 Nach diesen Ausführungen machte der Angeklagte Angaben zu seinen Kontakten zu in Russland ansässigen Unternehmen und Geschäftspartnern. Hierbei gab er an, zwischen 2009 und 2013 seien über H. B. und R. Z. Kontakte nach Russland entstanden. Es sei ihm gelungen, H. B. als Lizenzträger für den Bereich Handel mit Schusswaffen und Munition, Kriegswaffen und Produktion von Kriegswaffen für seinen Geschäftsbetrieb zu gewinnen. Er habe ihm blind vertraut. Er sei ein loyaler und zuverlässiger Mitarbeiter gewesen. Bei den von H. B. und R. Z. initiierten Gesprächen sei es immer um das Thema Modernisierung des – nicht mehr aktuellen – Workflows russischer Firmen gegangen. In den Jahren 2010 bis 2012 habe es unzählige, sehr kostenintensive Ausarbeitungen von ihm und von ihm beauftragten Mitarbeitern der Si. gegeben. Anfang 2012 habe er sich ausgenutzt gefühlt. Er hätte erhebliche Leistungen erbracht, viel Geld aufgewendet, aber keinerlei wirtschaftlichen Erfolg gehabt. Es habe sich dann ein Engagement bei der Firma H. & K. angeboten. In diesem Zusammenhang sei es zu einem Kontakt mit einer geheimen Organisation der Bundesrepublik Deutschland gekommen, der Bs.. Es sei um den Kauf von 3 Waffensystemen gegangen, die 2012 bis 2015 in Russland als geheim hätten eingestuft werden sollen. Diese hätten zur Erprobung in Deutschland „eingekauft“ werden sollen, um deren „Kampfkraft“ beurteilen zu können. Er habe bei allen Fabriken Besichtigungen durchgeführt. Diese ganzen Kontakte hätten ihm das notwendige Vertrauen eingebracht.

524 Der Angeklagte erklärte nun, die Bi…preise seien um 55 % geringer gewesen als die Neupreise bei D. M., weil es sich um gebrauchte Maschinen gehandelt habe. Die Kadia Honmaschine habe er nicht liefern können und wollen, weil diese Maschine aufgrund ihrer Genauigkeitswerte aus seiner Sicht gelistet gewesen sei. Er habe eine solche Maschine gehabt.

525 Der Angeklagte führte weiter aus, dass er bei all seinen Gesprächen mit den Bundesministerien den Eindruck bekommen habe, dass man sehr an einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit russischen Unternehmen und in Russland ansässigen Unternehmen seitens der Bundesregierung interessiert gewesen sei. Die Firma Pr. und die hinter diesem Unternehmen stehenden Investoren hätten bei der Übernahme von H. & K. „Anker-Investoren“ werden sollen. Aber dazu sei es ja nicht gekommen.

526 Daran anschließend führte der Angeklagte aus, dass Herr Z. den Kontakt zu dem Gesellschafter der Firma Pr. und insbesondere zu dessen Ehefrau S. N. hergestellt habe. Um die Pr. Gruppe/O. ins Gespräch und in den Markt zu bringen, hätten sie mit dem Ansatz „Made in Europe“ gestartet. Das gemeinsame Ziel sei gewesen, eine Fertigung nach europäischem Standard mit Verbesserungen nach NATO Standard aufzubauen. Sein Plan sei gewesen, mit der Si. nur Teile zu fertigen, die man für die Herstellung des fraglichen Präzisionsgewehrs benötigen würde. Aus „unternehmenspolitischen Gründen“ habe er die Si. nicht als „Waffenfabrik“ einrichten wollen, um seine bisherigen Kunden nicht zu verlieren.

527 Herr Z. habe Interesse an weiteren Investments gehabt, aber ihm sei dies zu ungewiss gewesen und habe zu viel Zeit und Geld gekostet. Er habe deshalb im März 2013 bei einem Treffen im Hotel F. die Reißleine gezogen. Trotzdem seien ihm immer neue Projekte angeboten worden. 2014 habe H. B. ihm dann mitgeteilt, dass die Firma Pr. jetzt über ausreichende Geldmittel verfüge und auf dieser Grundlage ihre Produktlinie erweitern wolle. Im Gegensatz zu den anderen Produktionsstätten, die im wehrtechnischen Bereich tätig gewesen seien, sei er bis zu diesem Zeitpunkt noch nie bei O. gewesen, da diese nur Jagd- und Sportwaffen herstelle. Er habe aber jetzt die Produktionsstätte der Firma O. in M. besucht, in der eben die Präzisionsgewehre des Typs T5000 hergestellt worden seien.

528 Im Oktober 2014 habe es ein Treffen mit S. N. gegeben. Sie habe erklärt, man wolle bei O. neue Produkte machen, denn es gäbe Probleme beim Finanzergebnis. Er sei gebeten worden, eine Machbarkeitsstudie eines halbautomatischen zivilen Gewehres im militärischen Styling zu erstellen. Die Analyse in Kooperation mit Herrn K. habe ergeben, dass es durchaus die Möglichkeit der Produktion in M. gegeben habe. Das O. hätte in Deutschland für Europa erstmals auf eine neue Generation gebracht werden sollen. Im März 2013 (Anmerkung des Senats: Dieses Datum ist so in der Einlassung an dieser Stelle aufgeführt und vom Angeklagten verlesen worden.) habe er die Zusammenarbeit abgebrochen.

529 Nach seiner Besichtigung bei O. in M. sei er verblüfft gewesen, wie gut die ausgestattet gewesen seien. In dem Werk habe es 43 Maschinen im Betrieb gegeben, für jedes Fertigungsteil des O. T-5000 habe es eine eigene Maschine gegeben, auf der dieses Teil exklusiv produziert worden sei. R. Z. habe ihm gesagt, dass O. Geld aus dem staatlichen russischen Stabilisierungsfonds erhalte, wenn ein entsprechender Investitionsplan von den hinter der Firma Pr. stehenden Gesellschaften vorgelegt werden würde. Er habe vor diesem Hintergrund ein Konzept erstellt, das mit einem Investitionsvolumen von 25 Millionen Euro geendet habe. In dieses Konzept habe er neue Maschinen eingebracht, aber auch zwei alte Werkzeugmaschinen der Typen 80 eVo, zwei alte Werkzeugmaschinen der Typen 60 HL und eine alte Werkzeugmaschine des Typs TWIN. Alle Treffen seien von Herrn Z. organisiert worden, Herr Mi. sei als Dolmetscher hinzugekommen. Der Vertrag sei abgeschlossen worden. Es seien verschiedene Zahlungsziele geschrieben worden, aber keines der Zahlungsziele sei eingehalten worden. Die letzten 3 Zahlungen seien nicht mehr erfolgt. Er habe die Bankverbindung auf eine deutsche Bank geändert, damit kein Zahlungsfluss verschleiert werde, aber auch auf diesem Konto sei kein Geld eingegangen.

530 S. N. habe Herrn E. G., Herrn R. Ge. und Herrn K. abgeworben. Herr K. sei nicht über die Si., sondern über Herrn G. gekommen. Herr G. habe die dritte 80 eVo kaufen und verkaufen wollen. G. habe gewusst, dass eine solche Maschine bei der Si. steht. Er habe dem G. gesagt, dass er hiermit nichts zu tun haben wolle. Er habe ihm auch gesagt, dass er nichts mit der Ausfuhr der Maschine zu tun haben wolle. Er habe diese Maschine zu einem fairen Preis an G. verkauft. Bei den anderen Maschinen, die er für Russland verkauft habe, sei der Verkaufspreis so hoch gewesen, da er seine Kosten haben kompensieren wollen.

531 Bi. hätte die Maschinen überholen sollen. In der Ausfuhrgenehmigung von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Russische Föderation stehe überall Pr. als Endverwenderin und nicht wie behauptet ein anderer Empfänger. Er habe den Russen gesagt, dass er alte Maschinen habe, die überholt werden müssten. Die Russen hätten geantwortet, er solle die Maschinen an Bi. liefern. Diese hätten die Möglichkeit zur Überholung. Die Firma Bi. bestünde aus 8 bis 10 in Russland bei der Firma D. M. abgeworbenen Mitarbeitern, die sich auf die Wartung und Instandsetzung von D. M.-Produkten spezialisiert hätten. Bi. sei beim Kauf nicht bekannt gewesen, dass die von der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz gelieferten Maschinen Prototypen gewesen seien, die einer Generalüberholung bedurft hätten. Diese Info sei wichtig, um D. M. Russland für erforderliche Hilfe zu haben. Die Herren Ka. und N. von D. M. hätten nein gesagt, sie könnten ohne Ausfuhrbewilligung nicht helfen.

532 Vor der Unterschrift im Mai seien die Maschinen von M. und A., dem technischen Leiter vor K., von Pr./O. besichtigt worden. Diese hätten gesagt, die Überholung bekämen sie hin.

533 Er habe Bi. nie kennengelernt. Z. habe die Maschinen über Ungarn liefern wollen. S. N. hätte aber Kontakt zu D. M./Bi. gehabt und habe daher diese Lieferung gewollt. Ständig sei auch ein Di. dabei gewesen. Er sei Oberst beim FSB und ein Bekannter von R. Z.. Deshalb sei auch der Satz gefallen, was man von U. erwarte.

534 R. Ge. habe die Probleme gekannt. Er habe ihn gewarnt. G. habe aber weitere Geschäfte mit russischen Firmen machen wollen, gegen seinen Willen und ausdrücklichen Rat.

535 Nachdem Bi. einen weiteren Vertrag, also den Vertrag zwischen Bi. und Pr., die Werkzeugmaschinen in Betrieb zu nehmen und zu warten, nicht erfüllt habe, habe er zugesagt, zwei Mitarbeiter der Si. zu einer Bestandsaufnahme nach T. zu schicken. Sie hätten da nicht gewusst, ob Bi. etwas in der Schweiz an den Maschinen gemacht gehabt habe. Es hätten aber Ersatzteile für eine Überholung oder eine Inbetriebnahme gefehlt. Für eine Produktion von Waffenteilen ohne Nacharbeit, also nur für eine teilweise mögliche Vorarbeit, habe alles gefehlt. Spanmittel, Werkzeuge usw. Diese hätte nach dem Vertrag nicht von ihm geliefert werden sollen.

536 Er wisse heute nicht mehr, wie es G. und S. im Jahr 2016 geschafft hätten, nochmals nach Russland zu gehen. Auch wisse er nicht, wie es K. gelungen sei, nach Russland zu gehen. K. sei schon über G. nach T. gekommen. Er habe der Si. eine Rechnung gestellt, die sie reklamiert hätten, da sie von S. N. bezahlt worden sei.

537 Die Anzeige gegen Herrn G. habe er erstattet, weil er befürchtet habe und immer noch befürchte, dass G. höchst geheime Informationen an Russland weitergegeben habe. Bei der Si. sei eine Festplatte gespiegelt worden, auf der unter anderem Unterlagen für einen neuen Kampfpanzer gewesen seien. Er sei davon überzeugt, dass G. dies gemacht habe.

538 Sie hätten es abgelehnt, Honmaschinen zu liefern, obwohl sie diese auf Lager gehabt hätten. Sie seien der Auffassung gewesen, dass diese gelistet seien. Er habe hier keine Umgehung der Ausfuhrbestimmungen gewollt. Im Juni 2015 habe er von Herrn M. eine Liste aller Maschinen bekommen, die von O. M. in Betrieb gewesen seien, und im November 2015 eine zweite Liste der neuen, verpackten und eingelagerten 26 Maschinen. Da sei er erstmals „platt“ gewesen.

539 Abschließend machte der Angeklagte noch Ausführungen zu C. T., dem damaligen CEO von D. M., sowie zu dem Werk von D. M. in Ul..

540 (26) Am 30. Hauptverhandlungstag, dem 16. August 2024, ergänzte der Angeklagte seine Einlassung, indem er zunächst die aus seiner Sicht bestehenden Unterschiede von Positioniergenauigkeit und Maschinengenauigkeit darlegte und in diesem Zusammenhang Ausführungen zur im Jahr 2014 gültigen EU-Verordnung 428/2009 und den dortigen Positionen 2B001 und 2B201 machte. Dabei erklärte er, dass ihm die im Jahr 2018 erfolgte Novellierung dieser EU-Verordnung besser gefalle und diese angewendet werden müsse. Das Gutachten des Sachverständigen E. sei falsch. Da die gegenständlichen Werkzeugmaschinen über keine Positioniergenauigkeit verfügten, könne die Position 2B001 nicht eingreifen, somit würden sämtliche Werkzeugmaschinen auch nicht unter die Verordnung fallen. Für die Position 2B201 sei dann nämlich kein Raum mehr. Für ihn seien diese Werkzeugmaschinen nicht gelistet gewesen, sonst hätte er sie auch nicht ausgetauscht. Im Übrigen sei die TWIN keine Fräsmaschine, sondern nur eine Drehmaschine mit untergeordneter Fräsfunktion.

541 Soweit der Senat ihm vorgehalten habe, weshalb er wieder neue Werkzeugmaschinen auf die ihm bekannte fehlerhafte Bodenplatte gestellt habe, sei dies deshalb erfolgt, weil er gedacht habe, er dürfe an der Halle nichts ändern, da er ansonsten den „G.-Prozess“ verloren hätte. Er habe deshalb Lastverteilungsplatten genommen und die neuen Werkzeugmaschinen auf diese gestellt.

542 Im Übrigen seien die Werkzeugmaschinen nicht für die Waffenherstellung tauglich gewesen. Die zur Herstellung des T-5000 erforderlichen Bauteile hätten auf den Werkzeugmaschinen überhaupt nur dann hergestellt werden können, wenn diese Maschinen generalüberholt worden wären. So habe er auch in K.-M. die Scannergehäuse auf diesen Maschinen vorher nur vorproduzieren können. Eine Verwendbarkeit zur Herstellung von militärischen Produkten sei nicht gegeben gewesen. Die Maschinen seien zudem nicht reparaturfähig gewesen. D. M. habe auch nicht gewollt, dass die alten 60 HL-Maschinen in Umlauf kämen, um ihren Ruf nicht zu ruinieren. Deshalb sei damals der Tausch der Maschinen vereinbart worden.

543 Soweit Messprotokolle vorlägen, würden diese nichts aussagen. Er habe diese nur für den Zoll abgestempelt. Eine Messung sei zuvor nicht durchgeführt worden. Noch am Tag der Ausfuhr sei seine Mitarbeiterin Y. M. zu ihm gekommen, um ihm die in der Schweiz gültigen Exportkontrollnummern zu geben. Er habe sich da bewusst noch einmal die EU-Verordnung durchgelesen. Zudem habe Bi. beim BAFA zwecks erforderlicher Genehmigung nachgefragt. Die erste Anfrage stamme vom 25. Juli, da hätten die Werkzeugmaschinen noch in Deutschland gestanden. Das BAFA habe aber mitgeteilt, dass es keiner Genehmigung bedürfe, wenn die Maschinen über die Schweiz ausgeführt würden. Dann habe es das Schreiben des Zollkriminalamts mit der möglichen Umgehung des Embargos gegeben. Erst anschließend sei die Ausfuhr erfolgt und das BAFA habe nichts dagegen gehabt. Bi. habe das BAFA sogar gefragt, ob es für die Aufarbeitung der Maschinen einer Genehmigung bedürfe, auch da habe das BAFA „nein“ gesagt. Die Si. habe die Maschinen nicht aufgearbeitet, das sei auch nicht ihr Job gewesen.

544 Außerdem habe ihm Z. immer zugesichert, dass die Lieferung der alten Werkzeugmaschinen genehmigungsfrei sei. Wenn ihm das ein BND-Mitarbeiter so sage, dann glaube er das auch.

545 Er sei deshalb auch zum So. gegangen und habe bei diesem Hilfe gesucht. Z. habe ihn nur benutzt, um alle Türen aufzumachen. Das sei seit 2009 so gegangen. Seit 2009 sei er in den modernsten Rüstungsfirmen in Russland drin gewesen. Als Z. verlangt habe, er solle die Kadia liefern, habe er dem Z. gesagt: Nein, die sind gelistet. Deshalb habe er sich geweigert.

546 Seine Vergiftung im Jahr 2019 habe Z. zu verantworten. Am Tag vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus sei er mit Z. und drei russischen Freunden von ihm Essen gewesen. Seine Vergiftung sei ausschließlich von diesem Essen gekommen.

547 Der Angeklagte verlas nunmehr gemeinsam mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt S. den von der Vertreterin der Einziehungsbeteiligten zu den Akten gereichten Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z.. In diesem Zusammenhang machte der Angeklagte die folgenden weiteren Ausführungen: Der Kontakt mit S. N. sei wieder ab dem 21. September 2014 zustande gekommen. Die von ihm erstellte Marktanalyse sei für O. in Europa gemacht worden. Die SMS vom 14. März 2015, in welchem auf S. Bezug genommen werde, sei wichtig für die Beurteilung der Einfuhr der Waffen. Ab dem 16. August 2016 habe Z. begonnen, ihm dauernd nur noch zu drohen und zu sagen, wenn er die Werkzeugmaschinen nicht fertig mache, dann mache Z. ihn schlecht, so dass er viele Aufträge verlieren würde. Z. sei schon im Jahr 2015 in Enteignungspläne des D. M.-Werks in Ul. involviert gewesen. Man habe ihm auch schon am 11. September 2016 gedroht, falls er nichts tue, deshalb habe er in Z. sogar Polizeischutz bekommen. Im Oktober 2016 habe er Kontakt hergestellt von Bs. zum BND. Dem BND habe er gesagt, sie sollten sich an Bs. wenden. Hintergrund davon sei ein Kooperationsvertrag mit der Firma Rh. gewesen, wonach russische Kampfpanzerung hätte überprüft werden sollen. Er habe zudem ein Gewehr der Marke Ko., das er sich offiziell für sich besorgt habe. Zu einem Chat vom 27. November 2018 erklärte der Angeklagte schließlich, dass er Investoren habe suchen sollen, die in Belarus drei Waffensysteme hätten produzieren sollen.

548 (27) Am 31. Hauptverhandlungstag, dem 6. September 2024, ergänzte der Angeklagte seine Einlassung erneut, indem er wiederholt auf die Unterscheidung von manuellen und elektronischen Schäden verwies, seine Ausführungen zu den Listungsnummern 2B001 und 2B201 wiederholte und dabei angab, dass, wenn eine Maschine nicht mehr unter 2B001 falle, es dann vorbei sei. Dann greife auch 2B201 nicht mehr. Ferner gab er an, dass die einzelnen Listungsnummern immer von den Herstellern mitgeteilt würden. Mit den von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen habe kein Bauteil für das O. T-5000 produziert werden können. Man habe die Maschinen nur für eine grobe Vorbearbeitung dieser Bauteile einsetzen können. Ferner hätten die von ihm gelieferten Maschinen noch zu Schulungszwecken der Arbeiter eingesetzt werden können.

549 Sodann erläuterte der Angeklagte erneut die Funktion der Rundachsen der Maschinen und deren Positionierungenauigkeit.

550 Dann gab er an, die Si. habe zwei Kadia-Maschinen besessen, die hätte er aber nicht geliefert, da diese gelistet gewesen seien.

551 Er habe nicht mit Pr. zusammenarbeiten wollen, solange S. dort Chef gewesen sei. Pr. sei Ankerinvestor bei H. & K. gewesen. Da sei Pr. über S. N. auf ihn zugekommen, weil sie einen jagdlichen Halbautomat hätten fertigen wollen. Pr. habe vermutlich eine Serienproduktion aufbauen wollen. Er habe sich darauf eingelassen und gesagt, wenn es Geld gibt, dann mache er mit, weil er mit den Z.-Geschäften so viel Geld verloren habe. Diese hätte er bis 2012 erfolglos durchgeführt.

552 Dann sei es losgegangen. Er habe gesagt, er mache ein Konzept. Dieses habe erst einen Umfang von 15 Millionen haben sollen, dann hieß es 25 Millionen. Die 60 HL seien seit 2012 abgestellt gewesen, die 80 eVo-Maschinen hätten zurückgegeben werden sollen. Er habe sich gedacht, er packe diese Werkzeugmaschinen in das Konzept mit rein, er habe aber gesagt, dass diese von Pr. aber noch überholt werden müssten. Außerdem brauche man solche Werkzeugmaschinen ja auch für die Steuerung der Produktion.

553 Es sei nie geplant gewesen, in Russland ein T-5000 mit NATO-Standard zu bauen. Dort habe es 40 Mann gegeben, die das T-5000 konstruiert hätten. Das Gewehr sei durchkonstruiert gewesen, da sei nichts mehr zu machen gewesen.

554 Bei der ganzen Sache habe er nicht mit seiner Si. auftreten wollen, um seine Kunden in Deutschland nicht zu verlieren. Die Idee mit der Umgehung durch Bi. sei dann von Pr. gekommen. Für ihn sei das Geschäft mit der Lieferung der Maschinen in die Schweiz beendet gewesen. Er habe aber gesagt, er kümmere sich darum, wenn die Werkzeugmaschinen in Russland angekommen seien. Aber mit der Verzollung habe er nichts zu tun gehabt. In T. habe ein Komponentenwerk entstehen sollen. Für ihn sei immer klar gewesen, dass Pr. der Endverwender der ganzen Maschinen sein sollte.

555 Er sei sich immer sicher gewesen, dass Z. alles richtig mache. Er sei sich nur nicht sicher gewesen, ob Z. alle Interessen durchschaue. Er sei immer davon ausgegangen, dass Z. im Interesse der Bundesrepublik handele und auch alles andere im Interesse der Bundesrepublik ablaufe. Er sei nicht davon ausgegangen, dass man mit gebrauchten Werkzeugmaschinen Probleme bekomme. Das verwundere ihn. Er sei sich damals sicher gewesen, dass die von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen nicht gelistet seien. Die Werkzeugmaschinen, die gelistet seien, habe er nicht geliefert. Hier habe er seinen Vertrag lieber nicht erfüllt und sich stattdessen verklagen lassen.

556 (28) Am 32. Hauptverhandlungstag, dem 12. September 2024, erklärte der Angeklagte zunächst, dass die Wirkung der von ihm eingenommenen Tabletten seit etwa zwei bis drei Wochen etwas nachlasse und nicht mehr so lange anhalte wie bislang. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstages erklärte er sodann, dass er noch eine weitergehende Einlassung abgeben wolle, bei der es insbesondere um Fragen der Qualitäts- und Fertigungsprozesse gehen würde. Es gäbe Toleranzgrenzen, die auch bei einer Vorbearbeitung von Werkstücken einzuhalten seien, aber auch diese mit den Werkzeugmaschinen, um die es hier gehe, nicht hätten eingehalten werden können, auch wenn sie erwartet gehabt hätten, dass dies möglich sei. Außerdem wolle er noch eine Ausarbeitung vorlegen, weshalb die vorliegenden Werkzeugmaschinen nicht reparabel gewesen seien. Er müsse dies aber noch mit seiner Verteidigung in Ruhe besprechen, da von ihm übersandte Unterlagen bei Rechtsanwalt S. noch nicht angekommen seien. Außerdem habe er Rechtsanwalt S. darum gebeten, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachverständigen E. einzulegen, da dieser ein falsches Behördenzeugnis erstellt habe. Abschließend erklärte der Angeklagte, er habe jetzt eine Aufstellung gemacht. Danach habe er bereits 3.900 Stunden Anwaltskosten in dieser Sache gehabt, alle Anwälte verlangten 350 Euro pro Stunde.

557 (29) Am 33. Hauptverhandlungstag, dem 24. September 2024, bestätigte der Angeklagte zu Beginn der Verhandlung auf Frage des Vorsitzenden, welche Medikamente er einnehme, und dass er seit Mai 2024 an Werktagen morgens fünf mal fünf mg Targin als Tagesdosis erhalte. Davor habe er vier Tabletten Targin bekommen. Er erhalte jetzt eine Tablette mehr als vor Mai 2024. Er nehme morgens zwei und vor der Verhandlung drei Tabletten ein, die bis 11:00 Uhr oder bis 12:00 Uhr oder manchmal 12:30 Uhr wirken würden. Am Wochenende erhalte er seit Sonntag zwei mal acht Tabletten als Versuch. Außerdem nehme er 20 mg Tranxilium ein und Cholesterinsenker. Schon seit sechs Wochen nehme er kein Venlafaxin mehr ein, das bekomme ihm nicht. Quetiapin nehme er nur abends zum Schlafen ein. Er wolle heute seine Einlassung fortsetzen und Angaben zu seiner finanziellen Situation machen.

558 Der Angeklagte erklärte im weiteren Verlauf der Verhandlung, dass er in der Schweiz mehrere Bankverbindungen habe, die aber alle mit der Begründung „Reputationsproblem“ gekündigt worden seien. Dies hänge mit dem vorliegenden Verfahren zusammen. Bei der Bank C. habe er Konto- und Aktienguthaben im Wert von rund 288.000 Euro. Sein Guthaben bei der U.-Bank laute auf etwa 1.700.000 Euro, darauf laste aber der dingliche Arrest, so dass lediglich der Betrag von etwa 288.000 Euro zur freien Verfügung stünde. Bei der Sch.-Bank habe er ein Guthaben in Höhe von etwa 24.000 Euro. Bei der C. S. habe er etwa 14.052.000 Euro an Soll-Schulden, dem stünden Guthaben in Höhe von etwa 3.725.000 Euro gegenüber, so dass sich der tatsächliche Schuldenberg auf etwa 10.300.000 Euro belaufe. Diese seien durch Faustpfandverschreibungen und Grundpfandbriefe abgesichert. Auf Nachfrage erklärte er, dass auf den Gebäuden in der Schweiz etwa 9.800.000 Euro Schulden lasten würden, der Wert der Grundstücke belaufe sich auf etwa 12.300.000 Euro.

559 In Deutschland besitze er eine Eigentumswohnung in G. im Wert von 230.000 Euro, für die er monatlich 950 Euro an Miete erhalte. Aus einem Vergleich der Si. mit der AOK seien noch 36.000 Euro zu erwarten. Aus einem weiteren Vergleich der Si. mit Se. seien noch 960.000 Euro zu erwarten. Sein monatliches Gehalt, das ihm die S. Beteiligungs KG zu zahlen hätte, belaufe sich auf 18.500 Euro; dieses sei derzeit allerdings gestundet, da er wegen seiner Haftsituation der Firma nicht zur Verfügung stehe. Seine Firmen hätten Schulden in Höhe von 2.600.000 Euro bei der Firma D. M. und rund 980.000 Euro aus Maschinenkäufen. Das Problem sei, dass die Aufträge der A. gekündigt worden seien, nachdem der Generalbundesanwalt eine Pressemitteilung herausgegeben habe, weshalb die A. keine Miete mehr zahlen könne und so eine weitere Einnahmequelle für ihn wegfalle. Zudem habe die Ab. bislang die Kosten für seine Rechtsanwälte in dem vorliegenden Verfahren bezahlt, dies seien bis jetzt 1.380.000 Euro netto gewesen, da jeder Anwalt pro Stunde 350 Euro verlange. Damit seien die Mietvorauszahlungen der Ab. in Höhe von 29.500 Euro im Monat schon bis ins Jahr 2027 abgegolten.

560 Nach diesen Ausführungen machte der Angeklagte weitere Ausführungen zum Bereich „Technische Hilfe“. Diese war schriftlich vorbereitet, der Angeklagte erläuterte aber immer wieder einzelne Passagen mündlich und beantwortete auch danach Fragen. Er gab an, bei der Erstellung und Unterschrift des Dienstvertrages, den er als Vorlage von Herrn Z. bekommen habe, sei sein Hauptziel gewesen, das in 2012 bis 2013 eingesetzte Geld für „Pr. Made in Europe“ zurückzubekommen. O. habe eigentlich eine Komplettlösung für den Halbautomaten gewollt, der damalige Generaldirektor K. habe aber schon seinen Halbautomaten an O. verkauft gehabt. Seine Entwicklung habe auf der Herstellung eines M16 zivilen Jagd- und Sportgewehrs beruht. Dieses sei bei O. bereits mit Bauteilen aus Europa gefertigt worden, sein Ziel sei es gewesen, dieses selbst zu konfigurieren. K. sei von O. aber nicht bezahlt worden. Er, der Angeklagte, habe deshalb dessen Datensätze nicht erhalten. Die Eigentümer von O. hätten immer wieder neue Maschinen gekauft, um neue Produkte zu generieren. Er sei im Juni 2015 zwei Wochen mit einem Dolmetscher in K. gewesen und habe die Kapazitäten für die Herstellung von 2.500 O. T-5000M Waffen und seinen Halbautomaten auf geschätzten Angaben eines Sportgewehres auf Basis des M16 Style (amerikanisches Modell) berechnet. Er habe dann festgestellt, dass in M. die aufgebauten Maschinen für die spanende Fertigung vollkommen ausgereicht hätten. Ihm und K. sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, dass O. 17 neue Fräsmaschinen eingelagert gehabt hätte. Nach der Präsentation gegenüber dem Eigentümer von O. hätten diese seine zu überholenden Maschinen nicht mehr gewollt. Dies hätte auch keinen Sinn gemacht, da die Teile bereits in M. mit sehr hoher Qualität gefertigt worden seien.

561 Im November 2015 habe er erfahren, dass von Kal. sieben Konstrukteure abgeworben worden seien, dass man eine eigene Konstruktion eines russischen Halbautomaten gewollt habe und dies ohne seine Hilfe habe umsetzen wollen. So sei es dazu gekommen, dass aus seinem Dienstvertrag der Halbautomat für die Auslegung des technologischen Prozesses gestrichen und der Vertrag auf 400.000 Euro gecancelt worden sei. Aus der Motivation, den Maschinenvertrag mit Bi. zu canceln, habe man auch die Zahlungstermine des Engineeringvertrages eingestellt. Die bereits gezahlten 1.500.000 Euro auf den Dienstvertrag seien dann mit anderen Projekten, die sich mit dem Kauf von Firmen in Europa im Bereich der Waffen- und Munitionstechnologie befasst hätten, verrechnet worden.

562 Nachdem der Halbautomat aus dem Dienstvertrag gekürzt worden sei, sei nur noch das O. T-5000 offen geblieben. Hierzu habe er außer einer Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes in M. nichts gemacht. Die Ausarbeitung habe ergeben, dass für jedes Bauteil des O. T-5000 bereits eine Maschine gekauft worden sei, auch wenn diese im Monat nur 10 Stunden gebraucht worden sei. Für alle 41 Bauteile sei je eine Maschine gekauft worden. Man habe verhindern wollen, dass die Arbeiter die Maschinen umstellen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei das vollkommen Irrsinn gewesen, da es zu erheblichen Stillstandszeiten einer Vielzahl der Maschinen geführt habe. Ein Grund sei gewesen, dass das Personal nicht in der Lage gewesen sei, die Maschinen für andere Bauteile des O. T-5000 umzurüsten.

563 Sodann erläuterte der Angeklagte noch den technologischen Prozess, der sehr individuell sei. Letztlich erfolge die Maschinenabnahme oder Bauteilabnahme über strenge Regeln, die in der DIN-ISO genormt seien. In der Regel würden 20 Teile produziert und alle 20 vermessen.

564 Der von Herrn G. erwähnte Zeichnungssatz, den er im Dezember in M. von den ehemaligen Leuten von O. zur Ansicht erhalten hätte, sei der Halbautomat gewesen, der von Kal. entwickelt worden sei. Herr G. habe keine Befugnisse gehabt, hier irgendwelche Arbeiten auszuführen. Er sei im Dezember 2015 vom russischen Eigentümer abgeworben worden, ebenso Herr Ge.. Herr Ge. sei sogar schon früher abgeworben worden, im September oder noch früher, jedenfalls bevor er die 80 eVo bei der Si. gekauft habe.

565 Den Mitarbeitern, die bei der Si. im August anwesend gewesen seien, sei lediglich die grundsätzliche Funktionsweise der Maschine erklärt worden. Es sei nur um das allgemeine Erklären der Betriebsarten der Maschinen gegangen, keinesfalls um einen technologischen Prozess. Ein O.-Bauteil sei nicht produziert worden. Eventuell habe Herr G. gezeigt, was sie für deutsche Kunden an Waffenteilen gefräst hätten. Mehr Zeit sei auch da nicht gewesen. Eine Schulung für die Fertigung von Bauteilen benötige Minimum drei bis vier Monate, vorausgesetzt die Arbeiter hätten eine dreijährige berufliche Ausbildung, die sie laut Herrn G. nicht gehabt hätten. Die von Herrn H. gemachte Aussage, er habe zwei Tage die Bedienung an einer 60 HL gezeigt, sei schon auf einer neuen HL gewesen. Die nach Russland gelieferten Werkzeugmaschinen hätten seit drei Jahren abgebaut in einer Kalthalle in der B. ohne Strom gestanden. Man hätte an diesen Maschinen nicht schulen können.

566 O. sei mit 17 neuen Maschinen bestens ausgerüstet gewesen. O. habe erkannt, dass die Produktion des Laufs ungenau sei und Honmaschinen gefehlt hätten. Nach einer Prüfung der gesetzlichen Vorgaben habe er die Lieferung einer Honmaschine aber ausgeschlossen, da diese gelistet sei. Beim Start im Jahr 2009 habe man in Russland eine große Menge von Werkzeugmaschinen bestellt, die dann auf Halde gestanden seien. Man hätte diese Werkzeugmaschinen besser umtauschen und das Geld in technische Hilfe investieren sollen. Die russische Herstellung beruhe in erster Linie auf Blech und auf Stahl, nicht auf Aluminium, obwohl dies viel besser sei. Diese Umstellung habe man bei O. deshalb machen wollen. Dann sei G. dort Betriebsleiter geworden. Von ihm habe er sich die Exportperspektive zeigen lassen, bevor er seine beiden Mitarbeiter im Dezember 2015 nach Russland geschickt habe. In T. seien die Werkzeugmaschinen provisorisch zusammengestellt worden. Sie hätten es auch geschafft, dass sich zwei der Maschinen bewegen ließen und hätten ein Loch in ein Aluminiumteil gebohrt. Seine beiden 80 eVo-Maschinen seien nicht gegangen, da die NCU-Box gefehlt habe. Woher diese dann gekommen seien, wisse er nicht. G. habe dann 2016 die Firma verlassen. Er sei erst hellhörig geworden, als er 2019 ein Datenleck bei der Si. gehabt habe und sensible Daten auf dem Arbeitsplatz des G. von der Festplatte auf das Laufwerk H gezogen worden seien. Das habe ihn stutzig gemacht, deshalb sei er zum Zoll gegangen.

567 Abschließend erklärte der Angeklagte, dass er am nächsten Verhandlungstag noch eine weitere Einlassung abgeben wolle, die er aber noch vorbereiten müsse. Dann sei er mit seiner Einlassung auch fertig.

568 (30) Am 34. Hauptverhandlungstag, dem 1. Oktober 2024, erklärte der Angeklagte zunächst, er habe heute 4 Tabletten Targin und 1 Tablette Oxicodon eingenommen. Das Oxicodon sei neu und wirke sofort. Er habe seine Einlassung für heute vorbereitet und wolle sie auch abgeben.

569 Im weiteren Verlauf der Verhandlung erläuterte er zunächst, dass es bei seiner heutigen Einlassung um den Bereich der technischen Eigenschaften gehe. Für die Herstellung technischer Teile für Waffen benötige man hochpräzise Werkzeugmaschinen zum Drehen und Fräsen. Diese müssten den in der DIN-ISO aufgeführten Normen und Toleranzen entsprechen. Dort sei alles genormt, was im Prinzip auch für Russland gelte. In der Folge erläuterte der Angeklagte dezidiert die Toleranzgrade fünf bis elf für die Fertigungsverfahren Reiben, Drehen, Fräsen, Schleifen und Feinwalzen, ferner, dass es einen größten und einen kleinsten Wert, aber keinen Festwert gebe. Die Maschinen, die er an Bi. geliefert habe, hätten Toleranzgrade zwischen 17 und 18 gehabt. Die Vorarbeiten, die mit diesen Maschinen bei der Si. gemacht worden seien, seien völlig unwirtschaftlich gewesen. Diese Vorarbeiten habe man hauptsächlich nur deshalb gemacht, um dem Maschinenhersteller Rückmeldung geben zu können, was an der Maschine nicht funktioniert. Die Vorarbeiten seien deshalb zusätzliche Arbeiten gewesen, die nichts gebracht hätten. So mache ein grob vorgearbeitetes Bauteil die Feinbearbeitung eher aufwändiger, da das Bauteil neu gespannt werden müsse und so neue Fehlerquellen entstünden.

570 Die 60 HL-Maschinen der 1. Generation, die keine Kühlungsfunktion besessen hätten, seien bis 2011 so eingesetzt worden, dass es nicht auf Maßhaltigkeit der produzierten Bauteile, sondern nur auf deren Oberfläche angekommen sei. So hätten auf diesen Maschinen nicht-kritische Bauteile produziert werden können. Auch seien diese Maschinen verwendet worden, um damit Lehrstücke zu produzieren. Die 2. Generation dieser Maschinen sei mit der 1. Generation nicht vergleichbar.

571 Bei den damaligen 80 eVo-Maschinen sei das Bett nicht aus Stahl, sondern aus Polymerbeton gewesen. Aufgrund dieses weichen elastischen Betts sei es durch den schnellen Lastwechsel zu einer Verringerung des Führungsspiels gekommen und damit zu Ungenauigkeiten.

572 Der Angeklagte erläuterte sodann die Messsysteme der verschiedenen Werkzeugmaschinen, ging erneut auf den Siemens-Bug ein und erläuterte nochmals die Folge von Abweichungen bei der Bearbeitung. Er beschrieb sodann die einzelnen Schritte bei der Herstellung von Waffen und die Folge von Ungenauigkeiten. Er gab in diesem Zusammenhang an, dass mit solch schlechten Werkzeugmaschinen wie hier auch keine Herstellung eines groben Bauteils, wie man es bei einem Panzer zum Teil benötige, möglich sei. Dies gelte erst recht für einen Gewehrschaft, dessen Herstellung sehr heikel sei, und noch mehr für die Herstellung eines Gewehrlaufs. Wenn im Waffenbau zum Beispiel eine Rille im Material vorhanden sei, müsse diese von Hand wegpoliert werden. Die an Bi. gelieferten Werkzeugmaschinen seien nicht in der Lage gewesen, eine so glatte Fläche herzustellen, wie dies im Waffenbau erforderlich sei.

573 Der Angeklagte erklärte sodann, dass die Werkzeugmaschinen, um die es hier ginge, auch nicht reparaturfähig gewesen seien. So könne man auf das Maschinengestell eines Prototyps nicht einfach eine größere Führung aufbauen, wenn es Probleme in der Führung gebe, da hier ganz unterschiedliche Abmessungen vorhanden seien. Zudem seien für die alten Werkzeugmaschinen auch überhaupt keine Ersatzteile produziert worden. Es sei deshalb nahezu unmöglich, diese Werkzeugmaschinen umzurüsten bzw. zu reparieren. Das gelte erst recht für die Steuerung, da es keine Ersatzteile für die alte defekte Steuerung gegeben habe. Dies sei nur möglich, wenn man an einen technischen Freak komme, der alles umbauen könne, aber dies sei technologisch und wirtschaftlich ein Wahnsinn. Unabhängig davon müsse man bei einem Ersatzteilkauf die Maschinennummer beim Verkäufer angeben, so dass vorliegend eine Reparatur auf legalem Wege kaum möglich gewesen wäre. Es sei ihm ein Rätsel, wie der Zeuge K. dies geschafft haben wolle, da D. M. jedes Bauteil schützen lasse. Bei Heller stünde zum Beispiel auf jedem Bauteil: „Achtung, Ausfuhrgenehmigung“.

574 Auf Frage des Vorsitzenden erklärte der Angeklagte sodann, dass er mit seiner Einlassung insgesamt fertig sei und alles gesagt habe, was ihm wichtig sei.

575 (31) Am 35. Hauptverhandlungstag, dem 10. Oktober 2024, ergriff der Angeklagte dennoch erneut das Wort. Er erläuterte erneut den inkrementalen Bug und weshalb dieser Punkt aus seiner Sicht so wichtig sei. Er gab dabei an, der Sachverständige Dr.-Ing. E. habe die Funktionsweise der 80 eVo insoweit richtig erklärt, als er das Anfahren in der Linearachse von Punkt zu Punkt dargestellt habe. Er habe es aber nicht richtig erläutert, soweit es um das Kreisfräsen ginge. Er erklärte, dass die 80 eVo‘s für die Herstellung von militärischen Gütern nicht verwendbar gewesen seien.

576 (32) Am 36. Hauptverhandlungstag, dem 24. Oktober 2024, erklärte der Angeklagte in seinem „Letzten Wort“, dass er sich zunächst auf die – an diesem Tag in ihren Schlussvorträgen erfolgten – Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt S. und der Vertreterin der Einziehungsbeteiligten Rechtsanwältin P. beziehe. Weiter gab er an, dass ihm die ganze Sache sehr leid tue. Er sei davon ausgegangen, dass die Lieferung der Werkzeugmaschinen erlaubt gewesen sei. Die Werkzeugmaschinen seien für die militärische Endverwendung nicht geeignet gewesen. Man könne mit ihnen sicherlich Vorarbeiten machen, aber man könne mit ihnen nicht Präzisionsteile für Waffen herstellen.

577 Auch müsse man sehen, dass 2015 eine andere Zeit gewesen sei als heute. Natürlich habe es damals schon das Russland-Embargo und die Annexion der Krim gegeben. Das habe er gewusst. Aber er habe mit den Geschäften und der Lieferung der Werkzeugmaschinen nur seine früheren Verluste wieder wettmachen wollen. Er hätte dieses Risiko nicht eingehen sollen, aber er sei davon ausgegangen, dass es schon richtig sei, da es vom BND so gewollt gewesen sei. Außerdem sei die Lieferung über die Bi. gelaufen. Dort seien Leute gesessen, die ehemalige Mitarbeiter von D. M. gewesen seien. Er habe gedacht, dass damit alles rechtens sei. Er bedaure es, wenn die Waffen, um die es hier gehe, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt worden seien. Er könne sich gleichwohl nicht vorstellen und halte es nicht für möglich, dass seine Werkzeugmaschinen dazu beigetragen hätten. Wenn es doch so gewesen sein sollte, dann würde er das bedauern.

578 Danach äußerte er die Bitte an den Senat, dieser möge auch die persönlichen Folgen bedenken, die die ganze Sache für ihn gehabt habe und weiter habe. Er zählte hierbei eine erlittene Vergiftung, dadurch entstandene gesundheitliche Schäden sowie finanzielle und persönliche Konsequenzen auf.

579 Abschließend erklärte er nochmals, dass er alles bedaure, aber damals sei die Welt noch eine andere gewesen als heute.

580 V. Bewertung der Angaben des Angeklagten

581 1. Vorbemerkung

582 Der Angeklagte hat in der gesamten Hauptverhandlung durchgehend einen klaren und orientierten Eindruck hinterlassen und sich mehrfach, teilweise spontan und teilweise schriftlich vorbereitet, zur Sache geäußert. Sämtliche Äußerungen hatten einen konkreten Bezug zur aktuellen Beweisaufnahme oder setzten sich intensiv mit den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen auseinander. Auch reagierte der Angeklagte oftmals direkt auf Äußerungen von Zeugen oder in die Hauptverhandlung eingeführte Schriftstücke, was seine hohe Konzentration und Auffassungsgabe während der gesamten Verhandlung unterstrich. Er erinnerte sich zudem detailliert an Vorgänge, die schon über acht Jahre zurücklagen. Er war durchgehend voll verhandlungsfähig, was auch die vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. F. W. und Dr. M. L. übereinstimmend und unabhängig voneinander bestätigten. Der Angeklagte gab zwar wiederholt an, dass er seit 2019 unter Kopfschmerzen leide und dagegen Medikamente einnehme, so dass er der Verhandlung immer folgen konnte, wobei er am 11. März 2024 erklärte, dass seit kurzem die Wirkung der Medikamente ab 14:00 Uhr nachlasse. Der Senat hat deshalb dadurch auf ihn Rücksicht genommen, dass seit März 2024 die Verhandlungsdauer auf Vormittage beschränkt wurde, um dem Auftreten von Kopfschmerzen beim Angeklagten vorzubeugen. Soweit der Angeklagte am 16. Februar 2024 von Kopfschmerzen berichtete, hat der Senat durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung – damit er Medikamente einnehmen konnte – und durch die vorzeitige Vertagung der weiteren Verhandlung darauf Rücksicht genommen. Soweit an diesem oder an anderen Tagen verhandelt wurde, gab der Angeklagte auf Nachfragen des Senats jeweils an, dass er sich verhandlungsfähig fühle. Daher wurde die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der konkreten Verhandlungszeiten weder durch die Kopfschmerzen noch durch die Medikamente beeinträchtigt.

583 Auffällig war allerdings, dass der Angeklagte von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Hauptverhandlung seine Argumentationslinie mehrfach änderte und sich dadurch mehrfach selbst in Widerspruch zu einer früheren Einlassung setzte. Dies lag auch darin begründet, dass er sich in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Schweiz, in dem Klagverfahren in Russland und in dem vorliegenden Verfahren mit verschiedenen Zielrichtungen und Darlegungen verteidigte, die sich untereinander widersprachen. Insbesondere, wenn er auf diese Widersprüche hingewiesen wurde, änderte er auch in der Hauptverhandlung eine frühere Argumentation, offensichtlich von dem Gedanken getragen, die neue Einlassung der früheren anzupassen, allerdings verkennend, dass er sich gleichzeitig in Widerspruch zu seiner eigenen Einlassung in der bisherigen Hauptverhandlung setzte.

584 Offenkundig war, wie er mit seinen Erklärungen im Rahmen von Zeugenbefragungen versuchte, auf die Zeugen einzuwirken und diese zu einer für ihn günstigeren Aussage zu bewegen, was ihm allerdings selten gelang. Soweit der Angeklagte selbst Beweisanträge stellte oder Beweisanträge seiner Verteidiger zustimmend kommentierte, erbrachte die Beweisaufnahme in den zentralen Punkten das Gegenteil der vorherigen Beweisbehauptung.

585 Insgesamt musste der Senat feststellen, dass der Angeklagte die Tatvorwürfe trotz seines Bestreitens in wesentlichen Punkten direkt oder indirekt einräumte und den den Feststellungen zugrundeliegenden Geschehensablauf ebenfalls in wesentlichen Teilen bestätigte, auch wenn er versuchte, diesen anders zu bewerten. Im Einzelnen:

586 2. Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten

587 Der Angeklagte neigte während der gesamten Verhandlung zu widersprüchlichen und teilweise auch offenkundig lückenhaften Angaben. Dies wurde bereits bei der Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse deutlich. Beispielhaft gab er zunächst an, zu seiner Mutter keinen Kontakt zu haben. Auf Vorhalt, dass dies so nicht stimme, räumte er ein, dass er Kontakt zu ihr habe, dass es aber ein „äußerst sporadischer“ sei, um dann einzuräumen, dass dies auch für die Zeit während der Haft gelte. Und obwohl der Senat mittels eines Auszugs aus dem Einwohnermeldeamt und früheren, aus den Kontounterlagen des Angeklagten ersichtlichen, Unterhaltszahlungen bereits in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, dass der Angeklagte einen Sohn aus einer früheren Beziehung hat, erwähnte er diesen bei seiner späteren Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse nicht. Er gab vielmehr an, nur ein Kind zu haben, nämlich seine Tochter A.. Dieses Verhalten des Angeklagten, bewusst Umstände bei der Schilderung eines Sachverhaltes wegzulassen, zog sich durch seine gesamte übrige Einlassung. Nachdem er aber bereits bei seinen ganz persönlichen Verhältnissen nicht die Tatsachen richtig benannte, hinterfragte der Senat auch seine übrige Einlassung besonders und bewertete diese entsprechend kritisch.

588 Das widersprüchliche Einlassungsverhalten zeigte der Angeklagte insbesondere auch dann, wenn es um die Firma Bi. ging. So gab er einerseits an, die Firma Bi. überhaupt nicht zu kennen. Andererseits beschrieb er aber die Zahl der Mitarbeiter von Bi.. Auch behauptete er, er habe Bi. mitgeteilt, dass die Werkzeugmaschinen nicht in Ordnung seien und überarbeitet werden müssten, was zwingend voraussetzt, dass er die Firma auch kennt. Auch hätte Bi. zum Zwecke der Aufarbeitung der Werkzeugmaschinen extra neue Mitarbeiter eingestellt. Zu einem anderen Zeitpunkt gab er, wiederum dem widersprechend, an, Bi. sei beim Kauf der Werkzeugmaschinen nicht bekannt gewesen, dass die von Deutschland in die Schweiz gelieferten Maschinen Prototypen gewesen seien, die einer Generalüberholung bedurft hätten. In dieses Bild passt, dass der Angeklagte einmal behauptete, Bi. habe mehrfach versucht, die Werkzeugmaschinen aufzuarbeiten, an anderer Stelle aber angab, er hätte nicht gewusst, ob Bi. etwas in der Schweiz an den Maschinen gemacht habe.

589 Ähnlich widersprüchlich äußerte sich der Angeklagte bei der Frage des Empfängers der der Tat Nr. 1 zugrundeliegenden Werkzeugmaschinen. So gab er einmal an, dass er die Werkzeugmaschinen nur in die Schweiz geliefert habe. Diese seien sodann ohne sein Wissen nach Russland geliefert worden. Zu einem anderen Zeitpunkt bekundete er allerdings, dass er von vornherein gewusst habe, dass die Werkzeugmaschinen zu Pr. gehen sollten und dass er diese auch nach Russland geliefert habe. Auch in diesem Punkt des Endempfängers und des Lieferwegs änderte er seine Einlassung mehrfach, je nachdem, welche Version in diesem Moment aus seiner Sicht günstiger für ihn schien.

590 Ein ähnliches Muster zeigte der Angeklagte bei der Beschreibung der Lieferung der dritten Werkzeugmaschine DMU 80 eVo über die Firma Im.. Hier hatte er zunächst angegeben, dass er den Zeugen R. Ge. angerufen und ihm gesagt habe, dass er eine solche Werkzeugmaschine habe, sie nach T. verkaufen wolle und beabsichtige, dies über die Firma Im. zu machen. Obwohl genau diese Version von R. Ge. so bestätigt wurde, behauptete der Angeklagte später, R. Ge. sei von sich aus auf ihn zugekommen, habe die DMU 80 eVo aus eigenem Antrieb kaufen und verkaufen wollen, und er, der Angeklagte, habe die Maschine nur deshalb mit der zugehörigen NCU-Box verkauft, da er sich gedacht habe, dass es sich ausschließlich um einen Verkauf innerhalb Deutschlands gehandelt habe. Diesen Sinneswandel in seiner Einlassung konnte der Angeklagte ebenso wenig erklären wie die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt überrascht gewesen sei, gerade auch diese Werkzeugmaschine in T. vorzufinden. Auch dies belegt, dass er die zweite und unglaubhafte Version nur deshalb vorgebracht hat, um von sich als Ausführer der Werkzeugmaschine abzulenken.

591 Der Angeklagte legte bei seiner Einlassung einen großen Schwerpunkt auf die Behauptung, dass die von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen allesamt funktionsunfähig und nicht reparabel gewesen seien. Auch bezeichnete er sie als „reinen Schrott“, ohne aber nachvollziehbar zu erläutern, weshalb er dennoch einen hohen Verkaufspreis für diese Maschinen festgesetzt hatte. Auch wenn der Angeklagte Gewinn erzielen wollte, wären die von ihm angesetzten Verkaufspreise bei „reinem Schrott“ nicht darstellbar gewesen. Zudem widersprach diese Einlassung seinen weiteren Angaben, dass die Werkzeugmaschinen in T. in der mechanischen Fertigung von Instrumenten eingesetzt worden seien, demnach also funktionsfähig gewesen sein müssen, sowie seiner weiteren Einlassung, dass jedenfalls die Typen DMU 80 eVo und DMC 60 HL in Deutschland bis zur „Aussonderung“ bzw. ihrer Stilllegung in der Vorproduktion und zur Fertigung von Teilen eingesetzt werden konnten und waren. Der Behauptung, die DMC 60 HL seien nicht reparabel gewesen, widersprach seine eigene Einlassung, dass eine Maschine der 1. Generation dieser Art von ihm verkauft und sodann von D. M. generalüberholt worden sei. Vor allem passt in das Bild der völlig unbrauchbaren Werkzeugmaschinen nicht das eigene Vorbringen des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen A. Mi., er habe für den Aufbau der Firma in T. Mitarbeiter und sogar einen Werkleiter gesucht, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Werkzeugmaschinen bereits ausgeliefert waren. Diese von A. Mi. sodann bestätigte Überlegung des Angeklagten machte aus Sicht des Senats aber nur Sinn, wenn die nach T. gelieferten Werkzeugmaschinen auch tatsächlich funktionsfähig und einsatzbereit waren bzw. in einen solchen Zustand versetzt werden konnten und der Angeklagte davon auch ausging.

592 Während der Angeklagte das Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Verträge nicht in Abrede stellte, machte er allerdings widersprüchliche Angaben dazu, was im Vorfeld der Unterschriften passiert sein soll. Seine Einlassung war hier dadurch geprägt, dass er versuchte, eine Verantwortung insbesondere auf den Zeugen R. Z. sowie auf eine Lenkung durch den BND zu schieben. So sprach er mehrfach davon, R. Z. seit dem Jahr 2013 durchgehend misstraut zu haben. Andererseits gab er an, er habe diesem vertraut und sei deshalb davon ausgegangen, dass die im Jahr 2014 unterschriebenen Verträge in Ordnung seien, da sie ja von diesem stammten bzw. unter dessen Beteiligung zustande gekommen seien. Auch ergab die Hauptverhandlung, dass der Angeklagte noch in den Folgejahren mit R. Z. Kontakt hatte und mit diesem zusammenarbeitete, was gegen das vorgebrachte durchgängige Misstrauen und die von R. Z. gegen ihn angeblich ausgesprochenen Drohungen spricht. Insoweit war auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte behauptete, er habe im Oktober 2016 über Bs. den Kontakt zum BND hergestellt, nachdem sowohl die Beweisaufnahme ergeben als auch der Angeklagte eingeräumt hatte, im Jahr 2012 oder 2013 habe der BND bei ihm den Kontakt zu Bs. hergestellt. In diesem Zusammenhang war auch auffällig, dass der Angeklagte einerseits angab, er habe im Jahr 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Z. verlegt, da keiner ihm mit seinen Sorgen zu Z. und den damit verbundenen Risiken habe helfen wollen. Gleichwohl hat er die verfahrensgegenständlichen Verträge im Jahr 2015 abgeschlossen und anschließend bis April 2016 auch erfüllt. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die vorgebrachten Ängste tatsächlich bestanden hätten. Aus Sicht des Senats hatte der Umzug in die Schweiz eher fiskalische Gründe, was der Angeklagte aber verschwiegen hat.

593 Letztlich musste der Senat feststellen, dass sich der Angeklagte auch bei dem Versuch, sich der Verantwortung für die verfahrensgegenständlichen Taten zu entziehen, in Widersprüche setzte. So gab er zwar an, bereits im August 2015 sei das Projekt gescheitert. Später benannte er aber den Zeitpunkt November 2015, im von ihm genehmigten Opening-Statement war der 16. März 2016 genannt, im Verlauf der Hauptverhandlung benannte er wiederum den 2. April 2016. Diese Widersprüche gründen zur sicheren Überzeugung des Senats darin, dass der Angeklagte bei allen Schwierigkeiten, die sich im Verlaufe der gesamten Geschäftsbeziehung des Angeklagten mit Pr. stellten, bis zuletzt an der Umsetzung des gesamten Vorhabens festhielt, er aber dies in der Hauptverhandlung in dieser Deutlichkeit nicht zugeben wollte.

594 3. Unbewiesene bzw. widerlegte Behauptungen

595 Zusätzlich zu den offenkundigen Widersprüchen in seiner Einlassung stellte der Angeklagte zudem Behauptungen auf, die von keinem der Zeugen oder mittels der schriftlichen Unterlagen so bestätigt wurden.

596 Beispielhaft behauptete der Angeklagte wiederholt, bei der über Bi. nach T. gelieferten Werkzeugmaschine TWIN 65 habe es sich um eine reine Ausschlachtmaschine gehandelt, die deshalb auch nicht funktionsfähig gewesen sei. Keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen konnte eine diesbezügliche „Ausschlachtung“ bestätigen. M. S., der sowohl bei der Si. als auch in T. an der TWIN 65 eingesetzt war, versicherte, dass in der Betriebsstätte der Si. in K.-M. zwar zwei TWIN 65-Maschinen gestanden hätten, die aber beide nicht entfernt worden seien. Auch habe er nie mitbekommen, dass an einer der beiden Maschinen größere Ersatzteile hätten getauscht werden müssen. Die TWIN 65-Maschine, an der er in T. gearbeitet hätte, sei nie „im Haus“ gestanden, womit er die Betriebsstätte in K.-M. meinte. Der Zeuge A. S. gab hierzu übereinstimmend an, dass beide TWIN 65-Maschinen, die bei der Si. gestanden hätten, parallel gelaufen seien, was zur Überzeugung des Senats nicht möglich gewesen wäre, wenn eine der beiden Maschinen längerfristig stillgestanden wäre und bei ihr grundlegende Bauteile hätten ausgetauscht werden müssen. Ferner hat A. S. überzeugend ausgeführt, dass der Austausch einer Maschine bzw. ihrer wichtigen Bauteile nicht so einfach möglich sei, da man dann jeweils eine Maschinenfähigkeitsuntersuchung machen und alles neu im Messraum abgleichen müsse. An so einen Vorgang bezüglich einer TWIN 65-Maschine habe er keine Erinnerung. Der Angeklagte gab im Einklang dazu an, dass die TWIN 65, die nach T. gegangen sei, in der B... gestanden habe und dort nicht in der Produktion eingesetzt gewesen sei. Ferner konnte er selbst auf Frage keinen Zeugen benennen, der den von ihm behaupteten Wechsel der entsprechenden Bauteile vorgenommen haben soll. Soweit die Überlegung in den Raum gestellt wurde, dies hätten möglicherweise Mitarbeiter von D. M. gemacht, erscheint dies schon deshalb völlig unplausibel, da es sich bei der TWIN 65 mit den Endziffern 5211 um eine Leasingmaschine gehandelt hatte und die Firma D. M. gar kein Interesse daran gehabt haben konnte, die zum D. M.-Konzern gehörende Leasinggesellschaft derart zu schädigen. Im Übrigen widersprach diese Behauptung auch den Angaben der in T. mit der Inbetriebnahme der TWIN 65 befassten Zeugen, die übereinstimmend den guten Zustand und die Funktionsfähigkeit dieser Werkzeugmaschine bestätigten. Soweit der Angeklagte wiederholt versuchte, die angeblich schadhafte TWIN 65 mit dem Stromausfall bei der Si. am 13. September 2011 zu erklären, war dies schon deshalb zum Scheitern verurteilt, da die verfahrensgegenständliche TWIN 65 erst im Jahr 2012 und somit nach dem Schadensereignis im Jahr 2011 von der Si. angeschafft worden war. Aus den Aussagen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. J. N. – der 2011 als Gutachter für die Versicherung tätig war – und von ZAR P., der die Unterlagen der Si. zu den Schadensmeldungen und den Reparaturen hinsichtlich der am 13. September 2011 beschädigten Maschinen erhoben hat, ergab sich, dass damals eine andere TWIN 65 mit den Endziffern 2071 beschädigt, diese aber bereits im Oktober 2011 wieder repariert worden war, was Dipl.-Ing. N. auch so mitgeteilt wurde. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr.-Ing. E. unter Heranziehung des Messprotokolls vom 27. Mai 2015 für die TWIN 65 mit den Endziffern 5211 dargelegt, dass diese Maschine zwar Probleme im Bereich der Z-Achse, des oberen Revolvers und der Gegenspindel bei der Genauigkeit hatte, die er jedoch für reparabel hielt, so dass letztlich die Fertigung präziser Teile möglich sei, und dass sie zwei funktionsfähige bahnsteuerfähige Rundachsen hatte. Demnach war sie keine funktionsunfähige Ausschlachtmaschine. Auch S. K., S. S. und M. R. kamen in T. zu der Überzeugung, dass sich die TWIN 65 in einem sehr guten Zustand befand und sofort einsatzfähig war, Nach alledem kam der Senat zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Angeklagten, bei der TWIN 65 mit den Endziffern 5211 habe es sich um eine Ausschlachtmaschine gehandelt, die mit kaputten Bauteilen einer anderen TWIN zusammengebaut gewesen sei, als reine Schutzbehauptung zu werten war, die durch diese Zeugen- und Sachverständigenaussagen sowie das Messprotokoll widerlegt wurde.

597 Der Angeklagte behauptete ferner, er habe dem BAFA mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen in die Schweiz verkauft und von dort aus nach Russland verkauft würden. Auch habe er sich bei dem BAFA exakt darüber informiert, welche Abweichungen die TWIN 65 haben dürfe, wenn man diese ausführen wolle. Auch diese Behauptungen finden weder in den zahlreichen sichergestellten schriftlichen Unterlagen eine Grundlage noch wurden sie von einem der Zeugen, die beim BAFA arbeiten, bestätigt. Beim Senat entstand der Eindruck, dass sich der Angeklagte mit diesen Behauptungen vielmehr so gerieren wollte, als habe er alles Erforderliche unternommen, ohne dass dies jedoch der Fall gewesen war.

598 Keine Grundlage fand die weitere Behauptung des Angeklagten, die Firma Bi. habe mehrfach versucht, die in die Schweiz gelieferten Werkzeugmaschinen vor der Ausfuhr nach Russland aufzuarbeiten. Unabhängig von den bereits oben genannten Widersprüchlichkeiten dieser Behauptung konnte niemand diese Behauptung bestätigen, noch nicht einmal der Zeuge A. M., der damals technischer Direktor der Firma Bi. war und dessen Vernehmung in der Schweiz auf Antrag der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

599 Gleiches gilt für die Behauptung des Angeklagten, nicht nur der Zeuge E. G., sondern auch die Zeugen R. Ge. und S. K. seien von Pr. abgeworben worden. Diese bezüglich der letztgenannten Zeugen gegen Ende der Hauptverhandlung erstmals erhobene Anschuldigung war weder von den genannten Zeugen bekundet worden noch wurde dies durch sonstige Unterlagen bestätigt. Auch seine Behauptung, S. K. sei von S. N. und nicht von ihm beauftragt und bezahlt worden, wurde durch sein eigenes Schriftstück vom 14. bzw. 15. Dezember 2015 widerlegt, mit welchem er angekündigt hatte, S. K., M. S. und E. G. nach T. zu schicken, da er diese mit der „Organisation der Installation, Einrichtung und Inbetriebnahme der Bearbeitung“ beauftragt habe. Auch hatte er sich um sämtliche formalen Dinge wie Visum, Flug und Unterkunft gekümmert. Letztlich zeigte sich auch in diesen Unterstellungen des Angeklagten, dass er jederzeit und auf allen Ebenen bestrebt war, Verantwortung und Schuld grundsätzlich bei anderen zu suchen, um von eigenem Versagen abzulenken.

600 4. Weitere durch Zeugen oder Urkunden widerlegte Angaben des Angeklagten

601 Weitere vom Angeklagten aufgestellte Behauptungen wurden in der Hauptverhandlung durch die vernommenen Zeugen oder die schriftlichen Unterlagen eindeutig widerlegt. Beispielhaft sind hierfür die folgenden Punkte aufzuführen:

602 Der Angeklagte beschwerte sich mehrfach darüber, dass er zum Zoll gegangen sei, um die Bundesrepublik Deutschland vor Schaden zu bewahren. Stattdessen sei ein Verfahren gegen ihn statt gegen E. G., den er damals angezeigt habe, eröffnet worden. Auffällig war allerdings insoweit bereits, dass er den Abschluss der Verträge auf Mai 2014 datiert hatte, während diese tatsächlich erst im Jahr 2015 abgeschlossen wurden, also nach und nicht vor dem Beginn des seit 1. August 2014 geltenden Russland-Embargos. Dies belegte zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte von Anfang an unrichtige Angaben machte in der Hoffnung, dadurch keinen Verdacht gegen sich selbst zu erwecken.

603 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zudem mehrfach als „Opfer“ des BND und des Zeugen R. Z. hingestellt. Er hat behauptet, er sei von diesen nur als Türöffner benutzt worden, diese würden zudem hinter der ganzen Sache stecken und der BND habe über ihn an drei verschiedene Waffensysteme gelangen wollen, der BND hätte sogar über andere Waffen als das Ko. mit ihm Vertragsgespräche geführt. Sowohl R. Z. als auch die beiden Zeugen und BND-Mitarbeiter D. B. und B. D. konnten jedoch glaubhaft versichern, dass das dargestellte „Projekt Ko.“ das einzige Projekt war, bei welchem der BND und der Angeklagte eine konkrete Zusammenarbeit versuchten. Der Zeuge F. So., Angehöriger des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, schilderte wiederum sehr anschaulich, wie der Angeklagte versucht habe, über ihn an vertrauliche Daten und Informationen zu kommen, weshalb er den Kontakt zum Angeklagten sofort nach diesem Gespräch abgebrochen habe. Unabhängig von diesen Zeugenaussagen war zu sehen, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben erst ab September 2014, somit lange nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem BND im Frühjahr 2014 beim „Projekt Ko.“ und auch erst nach Verhängung des sogenannten Russland-Embargos, den Kontakt mit S. N. aufnahm und erst im Jahr 2015 die verfahrensgegenständlichen Verträge unterschrieb. Schon vom objektiven Zeitablauf war deshalb widerlegt, dass er vom BND oder von R. Z. zu diesen Verträgen gedrängt worden sein könnte. Vielmehr war es zur sicheren Überzeugung des Senats der ausschließliche Wille des Angeklagten, die verfahrensgegenständlichen Geschäfte zu tätigen, wobei der Angeklagte das Motiv hierzu, nämlich Gewinnerzielung und Erwirtschaften von früher bereits verausgabten Geldern, in der Hauptverhandlung sogar freimütig eingeräumt hatte. Seine Hinweise auf den BND und auf R. Z. sollten offenkundig nur davon ablenken, dass und wie er das gesamte Geschehen beherrscht hatte.

604 Bezüglich der Vertragsgestaltung und insbesondere der Einschaltung der Firma Bi. wurde der Angeklagte ebenfalls durch die Beweisaufnahme widerlegt. Während er einmal behauptete, es sei die alleinige Idee und der Wunsch von S. N. gewesen, die Firma Bi. zwischenzuschalten, und ein anderes Mal behauptete, dies hätte alles allein R. Z. zu verantworten gehabt, erläuterte der Zeuge A. Mi., der auf Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung vernommen wurde, sehr plastisch und anschaulich von dem damaligen Gespräch zwischen dem Angeklagten und S. N., dem er als Dolmetscher beigewohnt hatte. Er bekundete dabei in glaubhafter Art und Weise, dass es die gemeinsame Idee von S. N. und dem Angeklagten gewesen sei, die Firma Bi. als Empfänger der Werkzeugmaschinen vorzuschieben.

605 Die Behauptung des Angeklagten, die drei verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 eVo seien schon lange nicht mehr in der Produktion zum Einsatz gekommen, fanden in der Beweisaufnahme ebenso keine Stütze. Der Zeuge A. S. hatte keinerlei Erinnerung, dass die drei Maschinen einen neunmonatigen Stillstand gehabt hätten. Die Zeugen S. S. und M. S. hatten in T. den Eindruck bekommen, dass die drei Maschinen in Deutschland aus der laufenden Produktion herausgerissen worden seien. Und R. Ge. hatte die DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 im September 2015 sogar gesehen, wie diese in der laufenden Produktion eingestellt gewesen war. Entsprechend war diese Maschine nach den Angaben des R. Ge. auch in der Betriebsstätte in K.-M. verladen worden.

606 Die Behauptungen des Angeklagten, O. sei ein reiner Jagd- und Sportwaffenfabrikant und das O. T-5000 sei ein reines Jagd- und Sportgewehr, wurden durch die Beweisaufnahme ebenfalls widerlegt. Der BND hatte mit Behördenerklärung vom 23. Januar 2023 mitgeteilt, dass Pr. in der Hauptsache Präzisionsgewehre für die Einsatzbereiche Streit-/Sicherheitskräfte, Jagd und Sport produziere. O. sei ein Markenname von Pr.. Beides wurde nicht nur von A. Mi. bestätigt, der als früherer Dolmetscher für Pr. diese Firma sehr gut kannte. Auch der Sachverständige TB B. bestätigte, dass das O. T-5000 das „Aushängeschild“ von Pr. sei und dass unter anderem die Werbung von O., dass mit dem Gewehr Schutzausrüstung, wie sie von Soldaten und Polizisten getragen würden, durchschossen werden könne sowie der hohe Preis des Gewehrs und seines Zubehörs für einen militärischen Einsatzzweck spreche. Dass es weniger für Jagd- und Sportzwecke, aber umso mehr für militärische Zwecke geeignet sei, bestätigte nicht zuletzt der Zeuge A. S.. Und die vom Zeugen ZAM W. beschriebene Internetrecherche belegt eindrücklich, dass dieses Gewehr in militärischen Auseinandersetzungen, unter anderem auch im Krieg in der Ukraine, zum Einsatz kam und kommt. Der Senat ist zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der von sich selbst angibt, ein großer Waffenspezialist zu sein, und der sich lange mit der Produktion und Weiterentwicklung dieses Gewehres beschäftigte, die militärische Verwendung des O. T-5000 kannte.

607 Im Zusammenhang mit O.-Waffen gab der Angeklagte weitere Erklärungen ab, die durch die Beweisaufnahme widerlegt wurden. So hatte er ursprünglich behauptet, M. A. hätte gemeinsam mit der Firma Waffen S. Handelsvertreter für O.-Waffen in Deutschland werden sollen, weshalb er Interesse unter anderem am O. T-5000 gehabt habe. A. S. war auf Vorhalt von dieser Aussage sichtlich und glaubhaft überrascht und bekundete, M. A. gar nicht zu kennen und zu dieser Firma nie Kontakt gehabt zu haben. Auch habe er schon zu früheren Zeitpunkten, nämlich schon ab dem 24. September 2013 das erste O. T-5000 geliefert bekommen. Auf Vorhalt der weiteren Angaben des Angeklagten, dieser habe das Ziel gehabt, in Deutschland jährlich 2.500 Stück des O. T-5000 zu vertreiben und dieses für jeweils 3.000 Euro im zivilen Bereich zu verkaufen, bezeichnete A. S. beide Zahlen als völlig illusorisch, da es in Deutschland keinen zivilen Markt für dieses Gewehr schon im Grundsatz und erst recht nicht zu diesem Preis gebe. Als der Angeklagte sodann den Abgabepreis auf 2.500 Euro reduzierte und den dafür vorhandenen zivilen Markt auf ganz Europa und die USA ausdehnte, erklärte A. S., auch dies halte er aufgrund seiner Erfahrung als langjähriger Waffenhändler für völlig überzogen. Er hielt solche Absatzzahlen allenfalls dann für denkbar, wenn der militärische Bereich abgedeckt werden sollte. Der Senat ist auch vor diesem Hintergrund zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den zivilen Absatzmarkt lediglich vorgeschoben, tatsächlich aber von vornherein nur den militärischen Absatzmarkt im Auge gehabt hatte.

608 In diesem Zusammenhang wurde auch die weitere Behauptung des Angeklagten widerlegt, wonach zwei der vier bei der Tat Nr. 4 eingeführte Gewehre der Marke O. T-5000M bei M. A. verblieben seien. Die vom Zeugen ZAR H. dargelegten und insbesondere durch die Einträge im Waffenbuch der Firma Si. bestätigten Ein- und Austragungen belegen nachhaltig, dass alle vier eingeführten Gewehre tatsächlich vom Angeklagten erworben und zu ihm in die Schweiz geliefert wurden.

609 5. Zeugenbeeinflussung

610 Der Angeklagte war während der gesamten Beweisaufnahme sichtlich bestrebt, möglichst frühzeitig die Zeugen befragen zu können. So musste er mehrmals darauf hingewiesen werden, dass er sein Fragerecht ausüben dürfe, sobald der Senat und der Vertreter des Generalbundesanwalts ihre Fragen an den Zeugen gestellt hätten. Vor Ausübung seines Fragerechts gab der Angeklagte sodann oftmals zum Teil sehr ausführliche Erklärungen ab, bevor er seine Frage an den Zeugen stellte, die oftmals mit den Worten begann: „Kannst Du/Können Sie das bestätigen?“ Es wurde deutlich, dass der Angeklagte mit dieser Vorgehensweise beabsichtigte, die Zeugen in eine bestimmte Richtung zu lenken und zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. Dies war insbesondere bei Zeugen, die Mitarbeiter der Si. waren, bei dem Zeugen T. H., zu dem er offenkundig ein enges Verhältnis hat, bei den von der Verteidigung benannten sachverständigen Zeugen, aber auch bei für ihn „kritischen“ Zeugen wie F. So., E. G. und R. Ge. der Fall. Tatsächlich bestätigten zumindest die in seinem „Lager“ stehenden Zeugen die Erklärungen des Angeklagten oftmals zunächst mit einem kurzen „Ja“, bevor sie auf Nachfragen durch den Senat ihre Antwort wieder relativierten und erklärten, an die vorgehaltenen Dinge im Grunde keine Erinnerung zu haben bzw. sie nicht bestätigen zu können. Aus Sicht des Senats versuchte der Angeklagte auf diese Art, die Zeugen massiv in seinem Sinne zu beeinflussen, was letztlich aber leicht durchschaubar war. So widersprach beispielsweise F. So. ganz offen und in sehr glaubhafter Art und Weise den Erklärungen des Angeklagten und schilderte den Geschehensablauf aus seiner Sicht. A. Mi. bestätigte zwar bestimmte Treffen und Gespräche des Angeklagten mit S. N., maß deren Inhalten aber eine völlig andere Bedeutung bei als der Angeklagte das zuvor tat. Der Senat ließ den Angeklagten trotz dieser versuchten und offenkundigen Zeugenbeeinflussung gewähren, da er damit im Grunde genommen gleichzeitig auch Einräumungen zu den Tatvorwürfen abgab, was bestimme Sachverhalte betraf.

611 6. Einräumungen des Angeklagten zum Geschehensablauf

612 Obwohl der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritt, räumte er im Rahmen seiner zahlreichen Erklärungen viele objektive und subjektive Tatumstände ein. Sein Bestreiten hatte deshalb mehrfach geständnisgleiche Bedeutung.

613 Der Angeklagte behauptete zwar, die verfahrensgegenständlichen Verträge seien vom BND oder von R. Z. initiiert worden. Er bestritt aber nie deren Existenz und behauptete auch nicht, dass er diese nicht unterschrieben habe. Vielmehr legte er diese Verträge immer wieder seinen Einlassungen zugrunde und verwies darauf, welche Verpflichtungen er damit eingegangen sei. Er räumte in diesem Zusammenhang nicht nur ein, dass die in den Verträgen aufgeführten Werkzeugmaschinen von der Si. letztlich nach T. gelangt seien. Er gab auch unumwunden zu, dass er zugesagt habe, er kümmere sich um die Werkzeugmaschinen, wenn sie in Russland angekommen seien.

614 Er legte ferner dar, dass alle Verträge in einem Gesamtkontext und damit als zusammenhängende Einheit zu sehen seien. Er beschrieb mehrfach die verschiedenen Treffen und Gespräche und den gesamten Austausch mit der russischen Seite, sowohl mit den Herren A. S., K. K. und V. G. als auch insbesondere mit S. N.. Er gab an, zu dieser erst nach dem 21. September 2014 Kontakt gehabt und ab da Verhandlungen mit ihr geführt zu haben. Er gab ferner zu, dass der Hintergrund der gesamten Verträge gewesen sei, das O. T-5000 wirtschaftlicher zu machen. Ferner räumte er ein, dass er das Ziel gehabt habe, in der Vergangenheit „verlorene“ Gelder wieder erwirtschaften und langfristig damit Gewinn erzielen zu können, indem er neue Märkte erschließen könne. Sein Hauptziel sei gewesen, das in 2012 bis 2013 eingesetzte Geld für „Pr. Made in Europe“ zurückzubekommen, was sein Motiv für die verfahrensgegenständlichen Taten umschreibt. Er habe den Plan gehabt, mit der Si. Teile zu fertigen, die man für die Herstellung des fraglichen Präzisionsgewehrs auf NATO-Standard benötigen würde. Er habe nur aus unternehmenspolitischen Gründen die Si. nicht als Waffenfabrik einrichten wollen. Die in M. vorhandene Produktion mit jeweils einer Werkzeugmaschine für jedes einzelne Gewehrbauteil sei betriebswirtschaftlicher Unsinn gewesen. Auch sei ihm bewusst gewesen, dass jedenfalls mittlerweile die neue Firma nicht mehr in Deutschland oder Europa, sondern nur noch in T. aufgebaut werden konnte. Er war für diese Firma sogar nach seiner eigenen Aussage auf der Suche nach einem Werkleiter und nach Mitarbeitern.

615 Auch räumte er die Schulung von russischen Mitarbeitern bei der Si. in Deutschland ein sowie die Tatsache, dass er Mitarbeiter der Si. nach T. entsandt habe, die nach den dorthin gelieferten Werkzeugmaschinen hätten schauen und diese aufbauen sollen. Zu den Lieferwegen der Werkzeugmaschinen gab er zwar verschieden Versionen ab, letztlich räumte er aber damit ein, die Lieferung in die Schweiz und damit in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union veranlasst zu haben, wobei er gewusst habe, dass sämtliche Werkzeugmaschinen als Endverwender zu Pr. nach Russland gehen sollten, auch die von Im. über Litauen gelieferte Werkzeugmaschine.

616 Zwar schwächte er diese Einräumungen dadurch ab, dass er zu anderen Zeitpunkten der Verhandlung auch andere Versionen und Abläufe darzustellen versuchte. Dabei verfolgte er jedoch offenkundig das Ziel, von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortung ablenken und diese auf andere abschieben zu wollen. Im Kern räumte er aber die genannten Punkte der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe ein.

617 Der Senat hat dabei bedacht, dass der Angeklagte in erster Linie bestrebt war, die von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen als für die Waffenherstellung unbrauchbar darzustellen und insbesondere zu behaupten, dass deren Lieferung deshalb erlaubt und auch genehmigungsfrei gewesen wäre, weshalb er strafrechtlich nicht belangt werden könne. Allerdings drang der Angeklagte damit nicht durch, da er nicht nur durch die erfolgte Beweisaufnahme widerlegt wurde, sondern auch im Rahmen dieses Bestreitens Einräumungen machte, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit seines Handelns und seinen diesbezüglichen Vorsatz belegen. So gab er an, ihm sei bewusst gewesen, dass er nur kaputte Werkzeugmaschinen nach Russland liefern dürfe. Damit räumte er jedenfalls indirekt ein, das sogenannte Russland-Embargo und die entsprechenden Vorschriften und Vorgaben gekannt zu haben. Entsprechend gab er nämlich zu, Kenntnis von den in der Schweiz gültigen Exportkontrollnummern gehabt und die EU-Verordnung durchgelesen zu haben. Da die Exportkontrollnummern der Schweiz wiederum in der Umschreibung mit denen der Dual-Use-Verordnung vergleichbar sind, kannte der Angeklagte also die gesamte Problematik ganz genau, weshalb er letztlich auch alle möglichen Versuche unternahm, um die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. Ebenso räumte der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehrfach ein, dass entgegen seiner Behauptung die Werkzeugmaschinen gerade nicht kaputt und Schrott gewesen waren. So behauptete er zwar mehrfach, die der 1. Generation zugehörigen Maschinen des Typs DMC 60 HL seinen nicht reparabel gewesen. Allerdings räumte er auch ein, dass er eine Maschine dieses Typs verkauft habe, die dann bei D. M. Gebrauchtmaschinen mit diversen Umbausätzen überholt worden sei, was wiederum belegt, dass eine Überholung und eine Reparatur dieser Maschine doch möglich waren. Ferner gab er zu, dass die von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen in T. für eine grobe Vorbearbeitung und zu Schulungszwecken hätten eingesetzt werden können, was zwingend beinhaltet, dass sie auch aus seiner Sicht funktionsfähig waren. In diesem Zusammenhang gewinnt auch seine weitere Einräumung Gewicht, wonach aus seiner Sicht zwar die gelieferten Werkzeugmaschinen die Toleranzgrenzen jedenfalls für eine Vorbearbeitung von Werkstücken nicht eingehalten hätten, er aber erwartet hätte, dass dies möglich sei. Wenn also der Angeklagte diese Erwartung vor bzw. im Zeitpunkt der Ausfuhr der Werkzeugmaschinen hatte, ist unglaubhaft, wenn er an anderer Stelle behauptet, er hätte bewusst nur kaputte und nicht brauchbare Werkzeugmaschinen ins Ausland geliefert. Diese Behauptung wird ferner widerlegt durch den von ihm selbst eingeräumten Plan, der vorgesehen habe, in Russland das Gewehr O. T-5000 mit NATO-Standard zu bauen, weshalb er sich gedacht habe, seine DMC 60 HL- und seine DMU 80 eVo-Maschinen in das von ihm entworfene Konzept zu packen, da man solche Werkzeugmaschinen auch für die Steuerung der Produktion benötige. Wenngleich er diese Einräumung mit der Bemerkung einschränkte, er habe Pr. darauf hingewiesen, dass die Werkzeugmaschinen noch überholt werden müssten – was freilich in den schriftlichen Verträgen keine Bestätigung findet – so ist eine solche Überholung schon denklogisch wiederum nur möglich, wenn diese Werkzeugmaschinen reparabel und funktionsfähig waren bzw. gemacht werden konnten.

618 Der Angeklagte hat somit im Rahmen seiner vielfachen Erklärungen sich nicht nur in Widersprüche verwickelt, er hat auch im Kern die Tatvorwürfe gegen ihn bestätigt und eingeräumt, ohne dabei aber diese Intention damit verfolgt zu haben. Nachdem aber gerade diese indirekten Einräumungen im Rahmen der gesamten Beweisaufnahme erwiesen wurden, während seine bestreitenden Äußerungen keine Bestätigung in der Hauptverhandlung fanden, ist der Senat zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die im Sachverhalt umschriebenen Feststellungen objektiv wie subjektiv vollumfänglich erfüllt hat.

619 7. Taten nicht persönlichkeitsfremd

620 Letztlich musste der Senat auch feststellen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten ihm nicht persönlichkeitsfremd sind. Auch wenn die früheren Verurteilungen gegen ihn schon längere Zeit zurückliegen, so zeigen sie doch, dass der Angeklagte einen Bezug zu verbotenem Umgang mit Waffen hat und bei ihm die Bereitschaft vorhanden ist, Straftaten auch im gewerblichen Bereich zu begehen. Die Bereitschaft, Grenzen zu übertreten, zeigte sich auch während der jetzigen Untersuchungshaft, indem er einem Mitgefangenen für Gefälligkeiten Tabak überließ, was für sich genommen nicht negativ zu bewerten gewesen wäre, von ihm aber mit den Worten kommentiert wurde, dass dieses Verhalten zwar verboten sei, aber Spaß mache. Auch die Umgehung der Geldpfändung durch den Versuch, Geld von außen an einen Mitgefangenen überweisen zu lassen, um es in der Folge von diesem zur eigenen Verwendung ausgehändigt zu bekommen, belegt, dass der Angeklagte noch heute zu seinem eigenen Vorteil rechtliche Vorgaben umgeht.

621 Die Affinität des Angeklagten, im militärischen Bereich geschäftlich Fuß zu fassen, hat sich überdies in verschiedenen anderen Punkten gezeigt. So räumte er von sich aus ein, den Neubau der Si. in K.-M. bereits mit der Vorstellung geplant zu haben, seine Firma im Bereich der Wehrtechnik anzusiedeln, um Alleinstellungsmerkmale zu erhalten. Auch gab er an, seit 2009 die modernsten Rüstungsfirmen in Russland besichtigt zu haben und alle wichtigen Produktionsstätten dort zu kennen. In der Hauptverhandlung fragte er den Zeugen und Angehörigen des BND B. D., als dessen Vernehmung im Grunde bereits beendet war, ob er bzw. der BND noch Interesse an dem Gewehr „Ko.“ habe, welches ihn sehr begeistere. Damit brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er weiterhin bereit wäre, dieses Gewehr aus Russland nach Deutschland zu verbringen. Und selbst in der Untersuchungshaft arbeitete der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung freimütig angab, an einer Patentzulassung für neuartige Artilleriemunition.

622 B. Vorbemerkung zu den wesentlichen Beweismitteln

623 I. Ermittlungsbeamte

624 Der Senat hat zum Gang des Ermittlungsverfahrens, zum Auffinden zahlreicher Beweismittel sowie zu deren Auswertungen mehrere Zollbeamte vernommen.

625 ZOAR L. und ZAR W. erläuterten übereinstimmend und glaubhaft, dass der Angeklagte am 8. Mai 2019 Strafanzeige gegen E. G., einen früheren Mitarbeiter der Si., erhoben habe. Bei dem Gespräch, welches in den Räumen der Si. stattgefunden habe, habe noch kein Tatverdacht gegen den Angeklagten bestanden. Der Angeklagte habe bei dem Gespräch angegeben, dass er im Mai 2014 Verträge mit der russischen Waffenfirma O. geschlossen habe, es sich um die Produktion von Gewehren in West-Europa mit modernsten Fertigungsmethoden gehandelt habe, die Si. technische Unterstützung hätte leisten sollen und dass es um die Überarbeitung des, so wörtlich, „russischen Scharfschützengewehrs O. T-5000“ gegangen sei. Die Geschäftsbeziehung sei aber nach einem am 1. April 2016 entstandenen Zerwürfnis mit den russischen Partnern vollständig eingestellt worden. ZOAR L. gab weiter an, dass er diesen Sachverhalt an ZAR P. zur Sachbearbeitung weitergegeben habe. Er selbst sei dann nur noch bei zwei Durchsuchungen der Firmenräume der Si. und der A. in K.-M. eingesetzt gewesen. Hierbei beschrieb der Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar deren Örtlichkeiten und legte in sich schlüssig dar, welche Unterlagen und Schriftstücke im Rahmen der Durchsuchungen jeweils sichergestellt worden seien. Die Auswertung dieser Unterlagen habe er jedoch nicht vorgenommen.

626 Der Ermittlungsführer ZAR P. berichtete in der Hauptverhandlung anschaulich, wie er aufgrund der Strafanzeige des Angeklagten zunächst allgemeine Ermittlungen aufgenommen habe und dabei auch auf Unregelmäßigkeiten gestoßen sei, die den Angeklagten selbst betroffen hätten. So habe eine ATLAS-Recherche ergeben, dass die Firma des Angeklagten im August 2015 Werkzeugmaschinen an eine Firma Bi. in der Schweiz geliefert habe. Diese habe wiederum, wie sein Kontakt zu den Schweizer Behörden ergeben habe, im Jahr 2015 diese Werkzeugmaschinen nach Russland geliefert. Nach weiteren Nachfragen beim BAFA und bei dem SECO habe sich deshalb für ihn ein Anfangsverdacht gegen den Angeklagten aufgrund einer Umgehung des sogenannten Russland-Embargos ergeben, weshalb er nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet habe. ZAR P. schilderte sodann in sich schlüssig, wie es zu den Durchsuchungen in den Geschäftsräumen des Angeklagten kam und welches Ergebnis die Auswertung der dabei sowie im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens sichergestellten Beweismittel, Unterlagen und Schriftstücke ergeben habe. Ferner erläuterte er den Austausch mit dem BAFA und auf welcher Grundlage er seine zahlreichen dortigen Anfragen jeweils gestellt habe. Er war dabei stets in der Lage, zwischen den objektiven Erkenntnissen und den Schlüssen, die er daraus zog, zu unterscheiden. Seine Angaben zeigten keine über den Aussageinhalt hinausgehende Belastungstendenz und waren umfassend, glaubhaft und in sich stimmig. Die Schlüsse des Zeugen wiederum fanden Bestätigung in weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme, so dass auch sie vom Senat nach kritischer Prüfung übernommen werden konnten.

627 ZAM W. erläuterte seine Erkenntnisse, die er bezüglich der Firma Pr. und des Werks in T. sowie im Hinblick auf das Gewehr O. T-5000 zusammengetragen hatte, wobei er demonstrativ aufzeigen konnte, welche Verwendung dieses Gewehr im militärischen Bereich besaß und besitzt. Er konnte belegen, dass das O. T-5000 in kriegerischen Kampfhandlungen eingesetzt wurde und wird und auch von einem Scharfschützen im Donbass gegen die ukrainische Armee eingesetzt wurde.

628 Ebenso glaubhaft wie ZAM W. berichtete ZAR We. von seinen Erkenntnissen bezüglich der Verbindung von Pr. mit O. sowie bezüglich der Einfuhr der vier Gewehre des Typs O. T-5000M und dem Erwerb dieser Gewehre durch den Angeklagten. Dabei konnte er detailliert den Weg der Gewehre und seine diesbezüglichen Ermittlungen darlegen, die sich durch die weitere Beweisaufnahme sodann bestätigten. Ferner wurden seine diesbezüglichen Angaben durch ZAR H. ergänzt, der insbesondere den Lieferweg der beiden Gewehre mit den Seriennummern 0002M und 0524M von der Si. zu der Firma Waffen-B., von dort zur Firma St. und von dort wiederum zum Angeklagten belegen konnte. Die Angaben dieser beiden zuletzt genannten Zeugen konnten deshalb den Feststellungen bei der Tat Nr. 4 zugrunde gelegt werden.

629 ZAR W. berichtete zusätzlich – über die bereits dargestellte Anzeigenerstattung des Angeklagten hinausgehend – von den Ergebnissen seiner Finanzermittlungen und seinen diesbezüglichen Auswertungen. Er legte hierbei auch dar, inwieweit er seine Schlüsse objektiv belegen und inwieweit er sie nur vermuten konnte, weshalb der Senat diese Schlüsse entsprechend kritisch hinterfragte und überprüfte. Entsprechend ging der Senat entgegen der Vermutung des Zeugen ZAR W., sondern den diesbezüglichen Einwendungen des Angeklagten folgend nicht davon aus, dass der Angeklagte auch in Me. Eigentümer von Grundstücken ist.

630 ZHS S. erläuterte schließlich glaubhaft die Fahndungsmaßnahmen, berichtete von den Erkenntnissen der zu dieser Zeit laufenden Telefonüberwachung und erläuterte die Umstände der Festnahme des Angeklagten in Frankreich. Er berichtete ferner glaubhaft und in sich schlüssig, welche Angaben der Angeklagte ihm gegenüber bei der Überstellung nach Deutschland sowie im Anschluss an die Haftbefehlseröffnung machte. Auch dies konnte der Senat seinen Feststellungen zugrunde legen.

631 II. Sichergestellte Beweisstücke

632 Unter den sichergestellten Beweisstücken befanden sich unter anderem die verfahrensgegenständlichen Verträge samt Anlagen, Änderungen und Zusatzvereinbarungen, umfangreicher Mail- und Schriftverkehr, zahlreiche handschriftliche Aufzeichnungen, Unterlagen zu den verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen, Rechnungen, verschiedene Messprotokolle, mehrere Besprechungsprotokolle, ein „Unternehmenskonzept zur Modernisierung der Produktion sowie Erweiterung der technologischen Möglichkeiten der O – NACHFOLGEND O. genannt – in Russia 1…, S.str. …“ sowie ein vertrauliches Dokument mit dem Titel: „Beschreibung der Vorteile durch Anschaffung von neuen Maschinen am Produktionsstandort T.“. Diese Schriftstücke wurden, soweit sie noch nicht in deutscher Sprache vorlagen, entweder bereits im Ermittlungsverfahren oder im Auftrag des Senats ins Deutsche übersetzt und, soweit sie den Feststellungen im Sachverhalt und der Bewertung im Rahmen der Beweiswürdigung und der Einziehungsentscheidung zugrundeliegen, in die Hauptverhandlung eingeführt. Aus ihnen ergaben sich einerseits die vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtungen sowie die ihm aufgrund der Vereinbarungen zustehenden Rechte. Andererseits belegen sie die Erwerbszeitpunkte der verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen sowie deren zum Tatzeitpunkt gegebene Funktionsfähigkeit. Auch geht daraus hervor, welche Pläne und Überlegungen der Angeklagte für das Werk in T. entwickelte und dass sein Ziel die Verbesserung und Modernisierung der Produktionsabläufe zur Herstellung des Gewehrs O. T-5000 war. Dies alles konnte deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

633 Ferner erlangten die Ermittlungsbehörden im Rahmen der Rechtshilfe Unterlagen der Schweizer Ermittlungsbehörden sowie Kontoauszüge, die Aufschluss über die Ermittlungen in der Schweiz sowie über die wirtschaftliche Situation des Angeklagten und seiner Firmen ergaben und aufzeigten, welche Kontoflüsse hierbei nachweisbar waren. Auch diese Unterlagen und Kontoauszüge wurden in die Hauptverhandlung eingeführt und konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

634 III. Sonstige Zeugen und Sachverständige

635 Der Senat hat neben den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstücken und den Zollbeamten zahlreiche weitere Zeugen und zwei Sachverständige vernommen, um sich ein umfassendes Bild verschaffen und die Einwendungen des Angeklagten in seinen Angaben überprüfen zu können. Dabei ergab sich im Wesentlichen folgendes Bild:

636 1. Verantwortlichkeit des Angeklagten

637 Die Zeugen R. Z. und H. B. konnten umfangreiche Angaben zu dem Aufbau der Beziehungen des Angeklagten nach Russland machen. R. Z. machte darüber hinaus Angaben zu den Gesprächen und Verhandlungen, die zum Abschluss der verfahrensgegenständlichen Verträge führten. Die Angaben dieser beiden Zeugen wurden vom Senat schon deshalb äußerst kritisch bewertet, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehrfach betonte, R. Z. sei hauptverantwortlich dafür, dass es überhaupt zu dem Tatgeschehen gekommen sei, und er sei von diesem in dessen Zusammenarbeit mit dem BND als „Türöffner“ missbraucht und lediglich benutzt worden. Für die Tat Nr. 4 trage, so der Angeklagte, wiederum H. B. die Verantwortung.

638 R. Z. und H. B. schilderten zunächst umfassend und anschaulich den Aufbau der Kontakte des Angeklagten nach Russland. Beide zeigten hierbei auf, in welchem Umfang sie daran beteiligt waren, wobei H. B. sich bezüglich des verfahrensgegenständlichen Geschehens allerdings auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief, nachdem er an Tathandlungen jedenfalls mitbeteiligt war. Er machte lediglich deutlich, dass er der Waffenhandelsberechtigte der Si. und Angestellter des Angeklagten gewesen sei, in dessen Auftrag er gehandelt und dem er immer berichtet habe. R. Z. erläuterte glaubhaft, dass er über einen Zeitraum von etwa zwölf Jahren bis Ende September 2014 Informant des BND gewesen sei und diesen darüber informiert habe, dass der Angeklagte mit seiner Firma an der Einfuhr des russischen Gewehrs Ko. Interesse habe. Erst daraufhin sei es zum Kontakt zwischen dem Angeklagten einerseits und dem BND und dem von diesem zwischengeschalteten Bs. andererseits gekommen. Die Zusammenarbeit des BND mit dem Angeklagten habe sich aber auf das „Projekt Ko.“, welches letztlich gescheitert sei, beschränkt. An den verfahrensgegenständlichen Verhandlungen und Verträgen habe der BND dagegen nicht mehr mitgewirkt. Auch er selbst habe nur noch Hilfestellungen geleistet, sei aber nicht führend in den Verhandlungen gewesen. H. B. bestätigte, dass der Kontakt zu Bs. von R. Z. hergestellt worden sei und dass das „Projekt Ko.“ nichts mit O. oder Pr. zu tun gehabt habe. Die dem BND angehörenden Zeugen D. B. und B. D. bestätigten übereinstimmend und glaubhaft, dass nicht der BND den Kontakt zu dem Angeklagten gesucht habe, sondern der BND von R. Z. über das Interesse des Angeklagten am Kauf des Gewehrs Ko. informiert worden sei. Erst daraufhin sei es zur Kontaktaufnahme zwischen dem BND und dem Angeklagten gekommen. Über das Bs., einer Dienststelle der Bundeswehr, sei versucht worden, mit Hilfe des Angeklagten an das Gewehr Ko. zu gelangen, um dieses zur Testung auf Leistungsmerkmale durch die Bundeswehr zu besitzen. Aufgrund einer gewissen Unzuverlässigkeit des Angeklagten, der Preissteigerung des Gewehrs bei gleichzeitig fehlenden Haushaltsmitteln und vor dem Hintergrund der geänderten politischen Situation im Frühjahr 2014 sei das „Projekt Ko.“ seitens des BND aber gestoppt und die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und der Si. beendet worden. Weitere Kontakte oder Geschäfte habe es dann nicht mehr gegeben, insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen. Der Zeuge OAR So. vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bekundete ebenfalls sehr eindrücklich den Ablauf eines Gespräches zwischen ihm und dem Angeklagten im Jahr 2013, dessen Forderung nach einer Datenbestandsabfrage bezüglich des R. Z., welche er aber kategorisch abgelehnt und weshalb er daraufhin jeglichen Kontakt mit dem Angeklagten abgebrochen habe. Eine Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Angeklagten habe es zu keiner Zeit gegeben.

639 Die genannten Zeugen – der Zeuge H. B. im Umfang seiner Angaben – schilderten ihre Wahrnehmungen sowie die Hintergründe ihrer Gespräche und Kontakte mit dem Angeklagten schlüssig, anschaulich, detailliert, umfangreich und ohne erkennbare Belastungstendenzen. Der Senat hat allerdings das teilweise Schweigen des H. B. sowie aufgrund des langen Zeitablaufs auch das Erinnerungsvermögen der Zeugen insgesamt kritisch hinterfragt. Dennoch waren ihre Angaben zur Überzeugung des Senats aber uneingeschränkt glaubhaft. Weder aus ihrem Aussageverhalten noch aus ihren Bekundungen haben sich Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für fehlerhafte Erkenntnisse oder Angaben ergeben. Auch standen diese mit den sichergestellten schriftlichen Dokumenten im Einklang und ergänzten sich gegenseitig. Der Senat konnte somit mit Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte zum Abschluss der verfahrensgegenständlichen Verträge durch R. Z. oder den BND in irgendeiner Form gedrängt wurde, diese die Verträge initiiert haben oder irgendeine Mitverantwortung für das verfahrensgegenständliche Geschehen tragen. Der Senat konnte die Angaben der genannten Zeugen seinen Feststellungen umfassend zugrunde legen. Der Angeklagte hat das vorliegende Tatgeschehen eigenverantwortlich durchgeführt.

640 2. Erfüllung der Verträge Nrn. 1-3

641 Der Senat hat ferner überprüft, ob und in welchem Umfang der Angeklagte die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dies war durchgehend der Fall.

642 a) Ausfuhr der Werkzeugmaschinen

643 Der Zeuge M. M. , bei der Si. zuständig für Logistik, Warenein- und -ausgang, hatte zwar nur noch eine bedingte Erinnerung, was er auch deutlich machte und angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar war. Er konnte sich aber konkret und genau daran erinnern, was in sich stimmig und glaubhaft war, dass er im Auftrag des Angeklagten bei der Aufladung von zumindest drei Werkzeugmaschinen bei der B. eingesetzt war, hierbei die Folien über die Maschinen spannte und überprüfte, dass bei der Abladung kein Schaden entstanden sei. Für jede der Maschinen sei ein LKW erforderlich gewesen. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er in die Schweiz gefahren, dort seien die Werkzeugmaschinen in einer großen Halle abgeladen worden. Auch hierbei habe er überprüft, dass kein Schaden entstanden sei. Er hatte zwar keine genaue Erinnerung mehr an die TWIN 65 und an eine DMU 80 eVo, aber bestätigte, dass es sich auf den entsprechenden, alle fünf Werkzeugmaschinen der Tat Nr. 1 betreffenden Abnahmeprotokollen um seine Unterschrift handelt, woraus er schloss, dass er dann die Abnahme auch jeweils durchgeführt habe. Ferner hatte er eine konkrete Erinnerung daran, dass er zu einem anderen Zeitpunkt einige Wochen später im Auftrag der Si. erneut in die Schweiz gefahren sei, um die Aufladung der Werkzeugmaschinen zu begleiten und um zu überprüfen, dass durch die Aufladung kein Schaden entstehe. Den Auftrag habe ihm die Si.-Mitarbeiterin Mu. im Namen des Angeklagten gegeben. Er habe festgestellt, dass die Maschinen noch so gestanden seien wie bei der früheren Abladung, lediglich eine Maschine sei, als er angekommen sei, bereits aufgeladen gewesen. Auch bei der Aufladung habe er keine Schäden bemerkt. Ihm sei bei der Si., noch bevor er in die Schweiz gefahren sei, mitgeteilt worden, dass die Maschinen nach Russland gehen sollten.

644 R. Ge. schilderte in ruhiger, glaubhafter und schlüssiger Art, dass der Angeklagte ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er einen Kunden in Russland habe, der von ihm eine Werkzeugmaschine kaufen wolle, und dass er jemanden benötige, der für ihn den Transport durchführe. Dieser müsse zeitnah erfolgen, Zeit für eine Anmeldung beim BAFA bestünde nicht. Er sei dann nach K.-M. gefahren und habe dort erstmals die betreffende Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo in der Produktion gesehen. Er habe vorgeschlagen, die Ausfuhr über Litauen durchzuführen. Der Angeklagte habe ihm das weitere Vorgehen erklärt und ihm den Herrn G. bei der Si. vorgestellt, der die russische Firma vertreten habe. Er habe sich an die ihm gemachten Vorgaben gehalten. Für die Spedition habe der russische Empfänger, wohl in Absprache mit dem Angeklagten, gesorgt. Zum Aufladen der Maschine sei er erneut nach K.-M. gefahren, wo die Maschine direkt in der Halle aufgeladen worden sei und dabei eine gelbe Flüssigkeit, vermutlich Kühlflüssigkeit, verloren habe. Wie mit dem Angeklagten vereinbart und von diesem vorgegeben, habe er den Transport über Litauen nach T. veranlasst, ohne dass eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt worden sei. Bei der Abladung in T. sei er nicht dabei gewesen.

645 b) Durchgeführte Dienstleistungen

646 Der Angeklagte hatte sich mit dem Vertrag 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 verpflichtet, einen technologischen Prozess auszuarbeiten, die Einrichtung und Inbetriebnahmearbeiten der Werkzeugmaschinen auszuführen, die Ausbildung des Personals durchzuführen sowie den Garantiekundendienst auszuführen. Die Si.-Mitarbeiter E. G. , M. S. und S. H. haben ausführlich berichtet, dass und wie sie im Auftrag des Angeklagten Mitarbeiter von Pr. an den betreffenden Werkzeugmaschinen zunächst in den Räumen der Si. in K.-M. geschult haben. E. G. und M. S. haben zudem über die Schulung weiterer Mitarbeiter von Pr. auch in T. berichtet. Zudem haben diese beiden Zeugen sowie die Zeugen S. K. , S. S. und M. R. detailliert, anschaulich und umfangreich ihre einzelnen Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Werkzeugmaschinen in T. erläutert, die sie nach ihren Angaben jeweils im Auftrag des Angeklagten durchgeführt haben. Diese Schilderungen waren nicht nur in sich stimmig, sondern gaben auch ein klares Bild, in welchem Zustand sich die Werkzeugmaschinen ab dem Zeitpunkt ihrer Abladung im November bzw. Dezember 2015 bis zum April 2016 befanden. Diese Zeugen konnten dem Senat überdies eindrücklich vermitteln, welche Arbeiten mit den nach T. gelieferten Werkzeugmaschinen durchgeführt werden konnten, welche Mängel vorhanden waren, und dass bzw. wie diese behoben werden konnten. Insbesondere S. K. hat in seinen Montageberichten und seinen Messprotokollen den Zustand der in T. angelieferten Maschinen sorgfältig schriftlich dokumentiert. Der Senat konnte nicht nur die Sachkenntnis dieser Zeugen feststellen, sondern sich auch davon überzeugen, dass sämtliche Maschinen funktionsfähig waren, wenngleich sie durchweg Präzisionsungenauigkeiten aufwiesen, die vom Senat bei der Bewertung entsprechend berücksichtigt wurden. Ferner ergab sich ein einheitliches Bild, in welcher Dichte und über welchen Zeitraum der Angeklagte fortlaufend die übernommenen Dienstleistungen durch von ihm beauftragte und von seiner Firma bezahlte Personen durchführen ließ. Die einzelnen Schilderungen der genannten Zeugen, die sämtlich ohne Belastungstendenz erfolgten, konnten den Feststellungen entsprechend zugrunde gelegt werden.

647 3. Ergänzende Erkenntnisse

648 a) Angaben des Zeugen A. Mi.

649 Der von der Verteidigung benannte Zeuge A. Mi. (nicht zu verwechseln mit dem technischen Direktor der Firma Bi. A. M.) gab umfangreichen Einblick in die Hintergründe des Tatgeschehens. Er war ab 2011 zunächst fest bei Pr. bzw. O. angestellt, in der Folge war er als Dolmetscher für Pr. tätig. Er war bei zahlreichen Treffen zwischen dem Angeklagten und Vertretern von Pr. als Dolmetscher anwesend und hatte die verfahrensgegenständlichen Verträge übersetzt.

650 A. Mi. konnte glaubhaft darlegen, dass O. ein Markenname ist, unter dem Pr. auftritt, und dass das O. T-5000 das Prunkstück von Pr. ist. Er schilderte detailliert die Gespräche zunächst zwischen dem Angeklagten und dem früheren Geschäftsführer von Pr. A. S., die dabei aufgetretenen Spannungen und dass A. S. kein großes Interesse an der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten mehr hatte und diese schließlich aufkündigte. Er erläuterte anschaulich, wie er nach einer längeren Pause zu Gesprächen zwischen dem Angeklagten und S. N. als neuer Vertreterin von Pr. hinzugezogen worden sei, welchen Inhalt diese Gespräche hatten und in welcher Atmosphäre sie stattfanden, dass das Ziel dieser Gespräche die Modernisierung und Aufpeppung der Produktion von Pr. gewesen sei, dass in T. Produkte von O., insbesondere das O. T-5000, sowie ein Halbautomat gebaut werden sollten, und dass der Angeklagte dazu Werkzeugmaschinen nach T. liefern sollte. Entgegen der Behauptung des Angeklagten stellte der A. Mi. eindeutig klar, dass die Lieferung dieser Werkzeugmaschinen in keinerlei Zusammenhang mit Fördergeldern stand, die Pr. beantragt habe. Zwar hätte Pr. eine eigene Abteilung, die für die Beantragung von Fördergeldern zuständig sei, diese sei bezüglich der vorliegenden Werkzeugmaschinen aber nicht beteiligt gewesen.

651 Die Verträge habe er übersetzt und mit dem Angeklagten und S. N. bei verschiedenen Treffen auch besprochen. R. Z. sei bei den Verhandlungen zwar involviert gewesen, die Verträge habe er aber weder vorbereitet noch entworfen. Die genauen Hintergründe, warum bei der Lieferung der Werkzeugmaschinen Bi. zwischengeschaltet worden sei, kenne er nicht. Er wisse nur, dass das die gemeinsame Idee des Angeklagten und von S. N. gewesen sei, da er bei dem Gespräch dabei gewesen sei, als beide dies gemeinsam beschlossen hätten.

652 Mit den Werkzeugmaschinen habe es anfangs Probleme gegeben. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass die Maschinen funktionieren würden, nur noch nicht die Qualität hätten, die sie haben sollten. Die Schäden, die vorhanden seien, seien beim Transport oder bei der Abladung der Maschinen entstanden. A. Mi. schilderte in diesem Zusammenhang eindrücklich Stimmungsschwankungen bei S. N. und ihre mehrfachen Drohungen, das gesamte Projekt abzubrechen. Es stimme, dass der Angeklagte zwischenzeitlich geplant habe, selbst einen Werkleiter und Mitarbeiter für das Werk in T. zu suchen und ihn dazu um Mithilfe gebeten habe. Er habe dem Angeklagten dies ausreden können, da in Russland ein anderes wirtschaftliches Denken herrsche als in Deutschland und die Vorstellungen des Angeklagten deshalb nicht hätten umgesetzt werden können. Schließlich habe er aber mitbekommen, dass die Maschinen zuletzt so aufgebaut gewesen seien, dass man damit habe produzieren können und dass in T. noch heute damit produziert werde.

653 Bei den Gesprächen sei es darum gegangen, bei dem O. T-5000, das es schon seit dem Jahr 2011 gegeben habe, in der Behördenausführung eine deutlich höhere Produktion als bisher zu erzielen, wobei unter Behörde Polizei und Militär zu verstehen seien. Der Angeklagte habe mehrfach betont, dass die bisherige Produktion in M. zu langsam sei.

654 Bezüglich der nach Deutschland gelieferten Gewehre sei er an der Vertragsgestaltung nicht beteiligt gewesen. Er habe aber mitbekommen, dass die Gewehre in Deutschland an die Si. gehen sollten. Der Name M. A. sage ihm gar nichts.

655 Al. Mi. schilderte seine Tätigkeiten, seine Wahrnehmungen sowie die Hintergründe und Atmosphäre der Gespräche und Kontakte zwischen dem Angeklagten, S. N. und weiteren Vertretern von Pr. sehr ruhig, anschaulich, detailliert, umfangreich, nachvollziehbar, in sich schlüssig und ohne erkennbare Belastungstendenz. Seine Angaben waren durchgehend plausibel und zur Überzeugung des Senats uneingeschränkt glaubhaft. Als der Angeklagte dem Zeugen mehrere Vorhalte machte, die er mit eigenen Erklärungen verband, reagierte A. Mi. jeweils sehr ruhig, bestätigte die Angaben des Angeklagten oder widersprach ihnen, ohne sich dabei in Widersprüche zu verwickeln. Seine gesamten Angaben zeugten von eigenem Erleben. Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für fehlerhafte Erkenntnisse oder Angaben oder gar eine Parteilichkeit ergaben sich zu keinem Zeitpunkt. Der Senat konnte die Angaben des Zeugen, auf dessen Vernehmung der Angeklagte großen Wert gelegt hatte, seinen Feststellungen umfassend zugrunde legen.

656 b) Absatzmärkte und Verwendungsmöglichkeiten des Gewehrs O. T-5000

657 Zur Frage der Absatzmärkte und des möglichen Vertriebs des Gewehrs O. T-5000 hat der Senat den früheren Si.-Mitarbeiter G. K. sowie A. S. , Inhaber der Firma Waffen S., vernommen, nachdem sich der Angeklagte im Vertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 zur Ausarbeitung des technologischen Prozesses verpflichtet hatte und in der Anlage 1 zu diesem Vertrag vereinbart worden war, dass der technologische Prozess eine Serienanfertigung des O. T-5000, ausgehend von einer Anzahl von 2.500 Einheiten pro Jahr, beinhalten müsse. Ferner hatte der Angeklagte die Einfuhr der Gewehre bei der Tat Nr. 4 damit begründet, die M. A. hätte zusammen mit Waffen S. O.-Waffen als Handelsvertreter in Deutschland anbieten sollen.

658 Beide Zeugen bekundeten glaubhaft und übereinstimmend, dass es weder in Deutschland noch in Europa einen zivilen Markt für eine solche Menge an O. T-5000-Gewehren gäbe und dass dies allenfalls im militärischen Bereich möglich sei. G. K., der im Jahr 2013 eine Marktanalyse für den Angeklagten durchgeführt hatte, erklärte zudem, dass das O. T-5000 zum damaligen Zeitpunkt deutlich preiswerter und konstruktiv verbessert hätte hergestellt werden müssen, um beispielsweise für die Bundeswehr attraktiv zu werden. Dies habe er dem Angeklagten auch entsprechend mitgeteilt. Beide Zeugen hielten das Gewehr überdies für Jäger für wenig geeignet und den Bedarf des Gewehres sowohl im Jagd- als auch im Sportbereich für äußerst gering. A. S. gab an, er habe seit dem Jahr 2013 insgesamt nur 48 Stück O. T-5000 verkauft, zuletzt im Mai 2020. Die Firma M. A. kenne er nicht, habe auch noch nie Kontakt zu ihr gehabt, ein gemeinsames Vorhaben habe es entsprechend nie gegeben. Auch mit dem Angeklagten habe er nie zusammengearbeitet. Die vom Angeklagten ihm vorgehaltenen Stückzahlen von 2.500 zum Preis von jeweils 3.000 Euro hielt er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung für den zivilen Bereich für völlig illusorisch.

659 Beide Zeugen machten ihre Angaben ohne erkennbare Belastungstendenz, in sich schlüssig und nachvollziehbar und konnten die von ihnen selbst gezogenen Schlüsse nachhaltig belegen. Ihre Angaben waren durchweg glaubwürdig.

660 c) Waffenrechtliches Gutachten des Sachverständigen TB F. B.

661 Die Erkenntnisse der Zeugen G. K., A. S., ZAM W. und ZAR We. zum Gewehr O. T-5000 und dessen Verwendungsmöglichkeiten wurden zudem bestätigt und ergänzt durch den Sachverständigen TB F. B. , der in der Hauptverhandlung sein waffenrechtliches Gutachten erstattete.

662 Der Sachverständige hatte nach seiner Ausbildung zum Waffentechniker zwei Jahre bei der Bundeswehr im Bereich der Instandsetzung und Waffentechnik gedient. Seit Februar 2013 ist er im Bereich der Waffentechnik beim Bundeskriminalamt beschäftigt, seit dem 23. April 2020 ist er zudem als Sachverständiger bestellt.

663 Er erläuterte, dass es von dem O. T-5000 mehrere Varianten gebe. Es handele sich jeweils um ein Gewehr mit gezogenem Lauf und kleinerem Kaliber als 12,7 mm (0,50 Inch). Es würde angeboten in den Kalibern 7,62 mm und 8,6 mm, wobei das Kaliber 7,62 mm x 51 mm NATO mit dem vom Hersteller bezeichneten Kaliber .308 Winchester vergleichbar sei. Es besitze eine Reichweite von 1.500 Meter und könne als Scharfschützengewehr eingesetzt werden. Das Gewehr sei sowohl von der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union als auch nach Auskunft des BAFA von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst. Das O. T-5000 werde als Sport-, Jagd- und Militärwaffe bezeichnet. Entscheidend für die Einstufung sei allerdings nicht die Bezeichnung, sondern der Zweck, für den die Waffe eingesetzt werden solle. O. habe bei seinem Internet-Auftritt am 16. Mai 2015 die Waffe als „special“ und nicht als „hunting“ beworben und zudem damit Werbung gemacht, dass mit dem Gewehr auch Schutzausrüstung, wie sie von Soldaten und Polizisten getragen würde, durchschossen werden könne. Für ihn spreche das für einen militärischen Einsatzzweck, zumal er nicht glaube, dass eine solche Werbung bei einer zivilen Waffe gemacht würde. Aufgrund des hohen Preises des Gewehrs und seines Zubehörs sehe er zudem im zivilen Bereich für das O. T-5000 nur einen relativ geringen Markt, während im Behörden- oder Militärbereich größere Abnehmerzahlen zu erreichen sein dürften. Die Überlegung, eine ABC-Schutzmaske zu tragen, ergebe im zivilen Bereich mangels Anwendungsbereich keinen Sinn. Eine ABC-Schutzmaske oder der Einbau einer Schulterstütze für ABC-Maskenträger habe eindeutig militärischen Charakter. Gleichwohl mache der Einbau einer Schulterstütze für ABC-Maskenträger für das O. T-5000 keinen Sinn, da das Gewehr hierfür nicht geeignet sei. Demgegenüber sei eine Picantinny-Schiene, ein M-LOK oder ein Mündungsfeuerdämpfer gerade im militärischen Bereich interessant, da man damit die Flexibilität des Gewehrs erhöhen könne.

664 Der Senat machte sich die Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Prüfung zu eigen. Der Sachverständige war offenkundig bemüht, eigene Kenntnisse, durch Recherchen erworbenes Wissen und von ihm getroffene Schlussfolgerungen strikt zu trennen. Seine Fachkenntnis wies er bei alldem durchweg nach. Bei Schlussfolgerungen machte er zudem deutlich, auf welcher Grundlage er diese traf. Der Senat hinterfragte insbesondere diese kritisch, stellte hierbei aber auch fest, dass sie sich mit den Angaben der genannten Zeugen deckten. Auch der Senat gelangte zu der sicheren Überzeugung, dass die vom Angeklagten beabsichtigte Überarbeitung des O. T-5000 für militärische Zwecke erfolgen sollte. Dies ergab sich aus seinen gesamten Plänen zur konstruktiven Überarbeitung, aber auch aus seinen Vorstellungen zur Anzahl der herzustellenden Gewehre, wie überdies vertraglich geregelt, und zu deren Verkaufspreis.

665 4. Einstufung der verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen

666 Einen großen Teil der Beweisaufnahme betrafen Fragen nach der Funktionsfähigkeit der nach T. gelieferten Werkzeugmaschinen, ihre Positionier- und Wiederholungsgenauigkeiten sowie ihre Listung in der Dual-Use-Verordnung. Neben der Verwertung zahlreicher schriftlicher Dokumente und den bereits erwähnten Zeugen, die an den Werkzeugmaschinen in Deutschland und in T. gearbeitet hatten, vernahm der Senat zu diesem Komplex weitere Zeugen und einen Sachverständigen. Im Wesentlichen konnten diese Folgendes berichten:

667 a) Angaben der Mitarbeiter der Si. und von D.

668 Die früheren Si.-Mitarbeiter A. A. , D. S., A. K. , A. S. und O. Z. konnten Angaben zur Entwicklung der Si. machen, aber zu den verfahrensgegenständlichen Taten nur insoweit beitragen, als sie übereinstimmend angaben, dass diese Geschäfte innerhalb der Si. nicht publiziert wurden. Auch konnten sie weder zur Funktion von R. Z. und H. B. noch zu deren konkretem Aufgabengebiet genaueres berichten. Lediglich O. Z., der den Angeklagten mehrfach nach Russland begleitet hatte, hatte mit H. B. entsprechend Kontakt, ohne aber Einzelheiten über dessen Aufgabengebiet zu kennen. Werkzeugmaschinen der verfahrensgegenständlichen Art waren den Zeugen jeweils bekannt, aber von größeren Problemen oder längerfristigen Ausfällen wussten sie nichts. Zwar hatten sie Kenntnis von einem früheren Stromausfall und einer fehlerhaften Bodenplatte. Nach ihren übereinstimmenden Angaben waren sämtliche Werkzeugmaschinen aber, abgesehen von Reparaturen aufgrund entstandener kleiner Schäden und von kleineren üblichen Reparaturen aufgrund Verschleiß und damit bedingten kürzeren Stillständen, durchgängig funktionsfähig. Einen längeren Ausfall der Produktion bei der Si. konnte keiner der Zeugen bestätigen. Auch konnte keiner der Zeugen bestätigen, dass es bei der Si. eine Ausschlachtmaschine TWIN 65 gegeben haben soll. Damit stimmten die Angaben der genannten Zeugen auch mit den Angaben der zu diesem Komplex ebenfalls befragten Si.-Mitarbeiter E. G., M. S., S. H. und M. M. überein.

669 C. S. , der jedenfalls mit H. B. und dem Angeklagten in Kontakt stand und offenkundig auch in nähere Umstände eingeweiht war, konnte vom Senat nicht befragt werden, da er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief.

670 Demgegenüber machte der D. M.-Mitarbeiter und dortige Geschäftsführer T. H. umfangreiche Angaben. Er ist mit dem Angeklagten freundschaftlich verbunden und hatte diesem bzw. seinen Firmen in der Vergangenheit insgesamt 65 Werkzeugmaschinen verkauft. T. H. schilderte diese Geschäftsbeziehung sehr eindrücklich und ging dabei auch auf vereinzelte und wiederkehrende Probleme bei verkauften Werkzeugmaschinen ein. Er beschrieb die Probleme, die es bei den Maschinen der Typen DMC 60 HL der ersten Generation sowie der DMU 80 eVo gab. Auch beschrieb er die Versuche über einen langen Zeitraum, eine fehlende Präzision dieser Werkzeugmaschinen herzustellen, was letztlich nur unzureichend gelungen sei und zu einem Austausch der Maschinen geführt hätte. Dennoch seien die verfahrensgegenständlichen DMC 60 HL- und DMU 80 eVo-Maschinen bei der Si. geblieben und nicht an D. M. zurückgegeben worden. Es sei vereinbart worden, dass Maschinen des Typs DMC 60 HL nicht weiterverkauft werden dürften, was auch ausdrücklich schriftlich festgehalten worden sei, aber es sei erlaubt worden, sie weiterhin zu Schulungs- und Testzwecken zu nutzen, was wiederum belegt, dass eine Funktionsfähigkeit dieser Maschinen bis zuletzt vorhanden war. Bezüglich der drei Maschinen des Typs DMU 80 eVo konnte sich der Zeuge nicht erinnern, warum diese bei der Si. verblieben, allerdings sei ein Weiterverkauf seitens D. M. nicht beabsichtigt gewesen. Gleichwohl hätten diese Maschinen nach seiner Ansicht jederzeit noch Werkstücke herstellen können, wenngleich ohne volle Genauigkeit. Schließlich war auch T. H. nichts von einer Ausschlachtmaschine TWIN 65 bekannt. Auf Nachfrage gab er noch an, dass es in der Vergangenheit immer wieder finanzielle Probleme bei der Abwicklung gegeben hätte, da die Si. ihre Rechnungen nicht oder nur verzögert bezahlt hätte, weshalb er dann nur noch auf Vorkasse an den Angeklagten geliefert habe.

671 In einer Gesamtschau dieser Zeugenvernehmungen ergab sich zur sicheren Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte sein Vorhaben in Russland nur mit einem ganz kleinen Kreis von eingeweihten Personen und unter größter Verschwiegenheit seinen übrigen Mitarbeitern gegenüber plante und umsetzte. Ferner steht fest, dass jedenfalls die Werkzeugmaschinen DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 und 0673 sowie die drei Werkzeugmaschinen DMU 80 eVo mit den Endziffern 044, 054 und 074 zwar zum Teil unpräzise arbeiteten, aber sämtlich grundsätzlich funktionsfähig und einsatzbereit waren, solange sie bei der Si. in Deutschland standen und von dort aus auf den Transport gingen. Schließlich konnte ausgeschlossen werden, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen TWIN 65 um eine Ausschlachtmaschine handelte. Diese war vielmehr neuwertig und ebenfalls funktionsfähig. Soweit auf dem Transport, bei der Lagerung in B. in der Schweiz oder bei der Abladung in T. Schäden entstanden bzw. durch fehlende Wartung und Pflege der Maschinen diese überholungsbedürftig wurden, musste dies zwar bei der Einrichtung der Maschinen in T. entsprechend repariert werden. Schwierigkeiten dort entstanden vor allem aufgrund der noch nicht gelieferten Ersatzteile. Gleichwohl war die Funktionsfähigkeit der Werkzeugmaschinen allenfalls kurzzeitig eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.

672 b) Prüfung durch das BAFA

673 Der Senat hat ferner die Mitarbeiter des BAFA S. G. , U. B. und M. W. vernommen. Alle drei Zeugen bestätigten, dass der Angeklagte kein Genehmigungsverfahren zur Lieferung der verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen nach T. eingeleitet hatte und dass die Ausfuhr aus ihrer Sicht verboten oder jedenfalls nicht genehmigungsfähig war. Darüber hinaus schilderten sie ihre Vorgehensweise bei eingehenden Anträgen und die möglichen Gründe für ihre zu treffenden Entscheidungen. Sie legten die Unterschiede von gelisteten und nicht gelisteten Gütern dar und wiesen übereinstimmend darauf hin, dass auch bei nicht gelisteten Gütern eine Ausfuhr an einen bekannten Waffenhersteller nicht genehmigt worden wäre.

674 S. G. machte deutlich, dass seit Erlass des Embargos auch nicht mehr differenziert worden sei, ob es sich um einen Sportwaffen- oder um einen Militärwaffenhersteller gehandelt hätte. Entsprechendes gelte für jede Ausfuhr von Technologie, mit der Waffen hergestellt werden könnten, sowie für die Einfuhr von Scharfschützengewehren.

675 U. B. ergänzte hierzu, dass es in Fällen der vorliegenden Art durchaus üblich sei, dass seitens der Ermittlungsbehörden mehrfache Nachfragen beim BAFA gestellt würden, abhängig vom Fortgang des Ermittlungsverfahrens. Die von ihm erstellten Antworten auf die einzelnen Anfragen würden auf den jeweiligen Stellungnahmen der Fachreferate beruhen, an die er zuvor die Anfragen zur Beantwortung weitergeleitet habe. Sehr glaubhaft machte er dabei deutlich, dass entgegen der Behauptung der Verteidigung seitens des Zolls und insbesondere seitens ZAR P. keinerlei Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Ebenso glaubhaft legte er dar, dass er bezüglich des vorliegenden Verfahrens dem Sachverständigen Dr.-Ing. E. lediglich die Akten zur Verfügung gestellt habe, aber mit ihm weder sonstigen Kontakt gehabt noch in irgendeiner Form Einfluss auf dessen Gutachten genommen habe.

676 M. W. erläuterte in ruhiger und sachlicher Art seine Vorgehensweise bei der Prüfung der ihm vorgelegten Anfragen. Er beschrieb, wie er zunächst die übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Inhalt überprüft habe. Bei den vorliegenden Werkzeugmaschinen sei sein erster Schritt gewesen, zunächst zu prüfen, ob diese unter die Nummer 2B001 der Dual-Use-Verordnung fallen könnten. Dafür hätte es bei den vorliegenden Werkzeugmaschinen jeweils der Positioniergenauigkeit bedurft. Soweit diese nicht gegeben gewesen sei, habe er im zweiten Schritt die Nummer 2B201 der Dual-Use-Verordnung geprüft, wofür dann wiederum mindestens zwei bahnsteuerfähige Rundachsen gegeben sein müssten. Bei den beiden Maschinen des Typs DMC 60 HL sei er deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass er die erforderliche Positioniergenauigkeit nicht habe feststellen können, zudem würden diese Maschinen nur eine Rundachse besitzen, also weder die Vorgaben der Nummer 2B001 noch die der Nummer 2B201 erfüllen. Er habe deshalb keine eindeutige Aussage zur Listung dieser Maschinen treffen können. In diesem Zusammenhang erläuterte der Zeuge weiter, dass bei gebrauchten und älteren Maschinen seitens des BAFA verschiedene Unterlagen angefordert würden, um zu prüfen, ob eine solche Maschine noch unter die Genehmigungspflicht falle. Diese Unterlagen hätten ihm nicht vorgelegen. Allerdings spiele für die Frage der Genehmigungsfähigkeit auch die Plausibilität der Endverwendung eine Rolle. Nachdem eine Waffenherstellung mit Hilfe der Werkzeugmaschine DMC 60 HL plausibel sei, wäre eine Genehmigung der verfahrensgegenständlichen DMC 60 HL-Maschinen bei Kenntnis des im Dienstleistungsvertrag enthaltenen Verwendungszwecks seitens des BAFA mit Sicherheit nicht erfolgt. Die TWIN 65 falle im Neuzustand unter die Nummer 2B001 a) der Dual-Use-Verordnung. Davon sei er auch vorliegend ausgegangen, da nach den ihm vorgelegten Messprotokollen die TWIN 65 in mindestens einer Achse noch die erforderliche Positioniergenauigkeit erreicht habe. Selbst wenn es diese Positioniergenauigkeit aber nicht gäbe, falle die TWIN 65 aufgrund der Anmerkung 3 der Nummer 2B001 unter die Nummer 2B201 a), da sie über mindestens zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfüge. Bei den drei Maschinen des Typs DMU 80 eVo sei für ihn jedenfalls eine Listung nach der Nummer 2B201 a) der Dual-Use-Verordnung eindeutig gewesen, da diese über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügten, so dass es für ihn auf eine Positioniergenauigkeit nicht mehr angekommen sei.

677 Alle drei Mitarbeiter des BAFA schilderten ihre Arbeit und ihre Erkenntnisquellen wie auch den Gang und das Ergebnis ihres Vorgehens sachlich, in sich schlüssig und ohne erkennbare Belastungstendenz. Ihre Angaben waren durchweg glaubhaft.

678 c) Gutachten des Sachverständigen LTRD Dr.-Ing. E.

679 Zur Beurteilung der Einstufung von Werkzeugmaschinen und der Erteilung von Genehmigungen des BAFA bei Ausfuhren hatte der Senat als Sachverständigen Dr.-Ing. C. E. bestellt. Der Sachverständige war in der Hauptverhandlung an sechs Verhandlungstagen anwesend, an denen die Zeugen vernommen wurden, die an und mit den verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen gearbeitet oder in sonstiger Weise damit befasst waren. Darüber hinaus hatte er Zugriff auf den gesamten Aktenordner des BAFA, in welchem sämtliche Unterlagen enthalten waren, die bei dem BAFA im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren angefallen waren. Ferner war der Sachverständige in der Hauptverhandlung an mehreren Tagen während der Vernehmung der Zeugen H., Z., G.., K., S., S., M., G., B., W., S. und R. anwesend, wurde über den für ihn bedeutenden Inhalt der Vernehmung des Zeugen Ge. durch den Senat informiert und konnte die in seiner Gegenwart gemachten Äußerungen des Angeklagten vernehmen. Darüber hinaus standen ihm neben den die Taten Nrn. 1 bis 3 betreffenden verfahrensgegenständlichen Verträgen mit Anlagen weitere Schriftstücke aus der Akte zur Verfügung, insbesondere technische Zeichnungen, Unterlagen des Zeugen S., die gesamten vorliegenden Messprotokolle, das vom Angeklagten entworfene Unternehmenskonzept, der Ermittlungsvermerk des ZFA St. zu einem früheren Überspannungsschaden bei der Si. sowie ein Testbericht zum Gewehr O. T-5000. Bevor er sein mündliches Gutachten am 18. März 2024 erstattete, wurde er zudem über die bisherige Beweisaufnahme, die in seiner Abwesenheit stattgefunden hatte, informiert.

680 Der Senat überzeugte sich zunächst von der Sachkenntnis des Sachverständigen, indem er diesen von seinem beruflichen Werdegang und seiner Ausbildung berichten ließ. Der studierte Maschinenbauingenieur arbeitete unter anderem fünf Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter, wobei er in verschiedene Forschungsprojekte im Bereich von Werkzeugmaschinen eingebunden war. Hierbei arbeitete er auch mit verschiedenen Herstellern zusammen. Innerhalb des BAFA bekleidete er in der Vergangenheit verschiedene Positionen und Referate. Seit April 2023 ist er Unterabteilungsleiter in der Abteilung 3 und führt die Unterabteilung 31, die Flugkörper- und Raumfahrtsysteme, Waffen und Waffensysteme, Maschinenbau und Industrieausrüstung sowie Elektronik und Optik umfasst. Dazu gehören auch die Fragen, die im Rahmen der Dual-Use-Verordnung im vorliegenden Verfahren zu klären waren. Nachdem der Sachverständige weder mit den Anfragen an das BAFA im vorliegenden Ermittlungsverfahren noch mit der Gegenzeichnung der entsprechenden Stellungnahmen des BAFA befasst gewesen war, konnte er die ihm gestellten Fragen des Senats objektiv und wertfrei beantworten. Er erläuterte nachvollziehbar die bei seinem Gutachten zu Grunde gelegte Verwaltungspraxis des BAFA im Hinblick auf die Einstufung der in Rede stehenden Maschinen, auch in Bezug auf gebrauchte Werkzeugmaschinen. Er brachte seine umfassende Sachkenntnis ohne jegliche Einschränkung zum Ausdruck und war auch in der Lage, von dem nach reiner Aktenlage und vor Beginn der Hauptverhandlung abgefassten Behördenzeugnis abzuweichen, was belegt, dass er das Ergebnis der in der Hauptverhandlung erfolgten Beweisaufnahme und insbesondere die Angaben der verschiedenen Zeugen in sein mündliches Gutachten einzuarbeiten vermochte. Sein gesamtes Gutachten zeugte somit von hoher Qualität. Gleichwohl hat der Senat dieses Gutachten sehr kritisch überprüft und mit den vorhandenen Zeugenangaben und schriftlichen Unterlagen abgeglichen. Dabei traten keine Widersprüche auf, so dass sich der Senat das Gutachten des Sachverständigen zu eigen machen konnte.

681 In der Sache erläuterte der Sachverständige die technische Ausstattung der verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen und deren Funktionsweisen, ging auf das jeweilige Alter der Maschinen ein und beschrieb den dadurch zu erwartenden Verschleiß, altersbedingte Schäden und Mängel und legte deren Beseitigungsmöglichkeiten und Reparaturaufwand dar. Er machte hierbei deutlich, dass die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nach den Richtlinien kein Kriterium für die Listung einer Maschine darstelle. Auch wenn die verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen teilweise deutliche Mängel aufgewiesen hätten, sei bei keiner der Maschinen ein konstruktiver Aufwand für die Reparatur erforderlich gewesen, da alle zu berücksichtigenden konstruktiven Merkmale jeweils noch vorhanden gewesen seien. Er machte hierbei durchgehend deutlich, dass bei jeder einzelnen Maschine jeweils zwischen deren Präzisionsgenauigkeit und deren Ausstattung unterschieden werden müsse und dass auch eine zumindest teilweise unpräzis arbeitende Maschine bei entsprechender Ausstattung unter die Dual-Use-Verordnung fallen könne. Bei seiner Bewertung zog der Sachverständige dabei auch die Angaben der Zeugen heran, die vor dem Verkauf der Werkzeugmaschinen bei der Si. und nach deren Auslieferung in T. an und mit den betreffenden Maschinen konkret gearbeitet hatten.

682 Bezüglich der TWIN 65 mit den Endziffern 5211 legte er in sich schlüssig und insoweit auch in Übereinstimmung mit dem von der Verteidigung benannten sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. J. N. dar, dass es sich bei dieser Werkzeugmaschine um eine Drehmaschine mit Fräsfunktion handelt. Zwar habe es bei der Z-Achse sowie im Zusammenspiel des oberen Revolvers mit der Gegenspindel gewisse Probleme gegeben, die allerdings reparabel gewesen seien. Trotz dieser Probleme dürfte die TWIN 65 aus seiner Sicht zwar mit großer Wahrscheinlichkeit noch die für die Einstufung nach der Nummer 2B001 a) 1. des Anhang I der Dual-Use-Verordnung erforderliche Positioniergenauigkeit erreicht haben, ganz sicher könne er das aber nicht mehr belegen. Insoweit weiche er von dem von ihm im Ermittlungsverfahren erstatteten Behördenzeugnis ab, nachdem er im Verlaufe der Hauptverhandlung hierzu neue Erkenntnisse erhalten habe. Allerdings habe die TWIN 65 mit der B-Achse und den beiden C-Achsen drei bahnsteuerfähige Rundachsen besessen, von denen bei der Hauptspindel die B-Achse und eine C-Achse gleichzeitig hätten eingesetzt werden können. Somit habe bereits die Hauptspindel der TWIN 65 mit drei linearen NC-Achsen und zwei bahnsteuerfähigen Rundachsen betrieben werden können, weshalb die TWIN 65 unabhängig von ihrer Positioniergenauigkeit aufgrund der Anmerkung 2 zu der Nummer 2B201 jedenfalls von der Nummer 2B201 a) 2. des Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst worden sei.

683 Im Hinblick auf die beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 und 0673 legte der Sachverständige überzeugend dar, dass diese Maschinen zwar aufgrund ihrer Ausstattung mit drei linearen NC-Achsen sowie einer NC-Rundachse in Form eines Rundtisches zur simultanen Bahnsteuerung grundsätzlich unter die Nummer 2B001 b) des Anhang I der Dual-Use-Verordnung fallen würden. Aufgrund der vorliegenden Messprotokolle und der Angaben der mit diesen Maschinen befassten Zeugen könne er aber die dafür erforderliche Positioniergenauigkeit nicht feststellen. Eine Einstufung unter eine der Nummern des Anhang I der Dual-Use-Verordnung könne er deshalb nicht vornehmen. Als nicht gelistete Werkzeugmaschinen würden sie deshalb unter die Genehmigungspflicht nach Art. 4 der Dual-Use-Verordnung fallen. Hierbei sei aus seiner Sicht zu sehen, dass beide Maschinen unabhängig von ihrem Alter zwar deutliche Mängel insbesondere im Bereich der Hauptspindel aufgewiesen hätten, diese seien aber reparabel gewesen, wobei es wiederum auf den wirtschaftlichen Faktor nicht ankomme. Entscheidend sei, dass der wesentliche Charakter der beiden Maschinen weiterhin gegeben gewesen sei und eine dauerhafte Funktionsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Daran ändere auch das Fehlen der NCU-Box nichts, da diese beschafft und eingesetzt werden könne. Beide Maschinen hätten noch alle erforderlichen konstruktiven Merkmale besessen. Bei der Frage, ob eine Genehmigung zur Ausfuhr erteilt werden könne, hätten alle Unterlagen zum Zweck der Ausfuhr vorgelegt werden müssen. Sobald eine auch nur mittelbare Verwendung der Werkzeugmaschine für ein Gut, das – wie vorliegend – auf der Militärliste aufgeführt sei, bezweckt sei, könne eine Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden. Hierfür sei ausreichend, dass mit der Werkzeugmaschine Teile von Militärwaffen hergestellt werden sollten, wobei hier ein sehr strenger Beurteilungsmaßstab angelegt werde. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, könne die Ausfuhr erst recht nicht genehmigt werden. Aus seiner Sicht wäre vorliegend bei Kenntnis aller Umstände die Genehmigung zur Ausfuhr der beiden Werkzeugmaschinen DMC 60 HL nicht erteilt worden.

684 Zu den drei Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 mit den Endziffern 044, 054 und 074 stellte der Sachverständige fest, dass es sich jeweils um Werkzeugmaschinen für die Fräsbearbeitung gehandelt habe. Alle drei Maschinen hätten die identischen Ausstattungsmerkmale besessen, nämlich drei lineare X-, Y- und Z-Achsen sowie mit einem NC-Schwenkrundtisch die beiden bahnsteuerfähigen B- und C-Rundachsen. Damit würden alle drei Maschinen unter die Nummer B201a) 2. der Anlage I der Dual-Use-Verordnung fallen, ohne dass es dabei auf die Positioniergenauigkeit ankäme. Diese hätte er bei allen drei Maschinen nicht sicher feststellen können, ansonsten wären die Maschinen (auch) unter die Nummer B2001 b) der Vorschrift gefallen. Der Sachverständige erläuterte nachdrücklich, dass er bei seiner Einschätzung berücksichtigt habe, dass alle drei Werkzeugmaschen offensichtlich nicht die Genauigkeit erbracht hätten, mit der der Angeklagte ursprünglich bei der Anschaffung der Maschinen gerechnet habe. Aber die Werkzeugmaschinen seien einsatzbereit und tatsächlich auch im Einsatz gewesen. Sie seien so konstruiert gewesen, dass viele Werkstücke in kurzer Zeit in hoher Qualität hätten hergestellt werden können, denn man müsse Qualität und Genauigkeit trennen. Die für die Einstufung erforderlichen technischen Leistungsmerkmale seien allesamt vorhanden gewesen.

685 Insgesamt stellte der Sachverständige fest, dass es bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen an Anhaltspunkten dafür fehle, dass sie Schäden gehabt hätten, die zu einer De-Listung bzw. Genehmigungsfreiheit im Zeitpunkt der Ausfuhr hätten führen können. Weder sei die Funktionsfähigkeit entfallen noch hätten Schäden vorgelegen, die den Charakter der Maschine an sich hätten verändern können. Im Übrigen ergänzte der Sachverständige, dass auch die Werkzeugmaschinen des Typs TWIN 65 und des Typs DMU 80 eVo im Falle einer De-Listung unter Art. 4 der Dual-Use-Verordnung fallen würden, so dass entsprechend seiner Ausführungen zu den Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL eine Genehmigung für die Ausfuhr erforderlich gewesen, diese aber nicht erteilt worden wäre.

686 Der Senat schloss sich nach kritischer Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. E. vollumfänglich an. Seine Ausführungen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie zeugten über ihren Aussagewert hinaus von keinerlei Belastungstendenz. Der Sachverständige konnte auch die kritischen Nachfragen der Verteidigung in ruhiger und sachlicher Art beantworten und überzeugte dabei mit seinem Fachwissen. Er war nicht festgelegt, was sich darin zeigte, dass er von seinem ursprünglichen Behördenzeugnis bezüglich der Bewertung der TWIN 65 aufgrund der für ihn neuen Beweislage abwich. Seine Ausführungen standen zudem in Einklang mit den Angaben der Zeugen, die an und mit den Werkzeugmaschinen gearbeitet und insbesondere in T., also zeitnah zur Auslieferung der Maschinen, gearbeitet hatten und den Zustand dieser Maschinen sehr genau beschreiben konnten und teilweise auch schriftlich dokumentiert hatten. Daraus ergab sich zur Überzeugung des Senats auch, dass die Werkzeugmaschinen auch noch zum Zeitpunkt der Anlieferung in T. keine Schäden aufwiesen, die so schwer gewesen wären, dass sie zu einer De-Listung bzw. Genehmigungsfreiheit geführt hätten. Der Senat hat bei seiner Beurteilung überdies berücksichtigt, dass und wie die Maschinen zuletzt bei der Si. im Einsatz gewesen waren und für welche Zwecke sie dort Verwendung fanden. Er konnte deshalb das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. E. seinen Feststellungen zugrunde legen.

687 5. Ergänzende Beweisaufnahme zur Tat Nr. 4

688 Zur Tat Nr. 4 hat der Mitarbeiter der Waffenbehörde der Stadt St. K. K. den Ablauf aus seiner Sicht bekundet, wobei er durchgehend deutlich machte, dass er zwar mit H. B. den Kontakt geführt hätte, dieser sei für ihn aber der Ansprechpartner der Si. gewesen, da dieser der Waffenbeauftragte gewesen sei. Für ihn sei es nie in Frage gestanden, dass H. B. für den Angeklagten und für die Si. gehandelt habe. K. K. schilderte in sich schlüssig den Informationsaustausch mit H. B., seine späteren Erkenntnisse bezüglich der eingeführten Waffen und berichtete von dem Kontakt mit der Waffenbehörde in Su.. Er gab an, dass weder ihm noch der Stadt Su. ein Originalvertrag vorgelegt worden sei, da dies alles über Mail gehe. Insbesondere machte K. K. aber deutlich, dass er bei den Verhandlungen mit H. B. im Frühjahr 2015 auf die damalige gesetzliche Situation hingewiesen und mitgeteilt habe, dass es lediglich im Falle eines Altvertrages eine andere Beurteilung geben könne, ein solcher aber nicht gegeben sei. Die Schilderung des Zeugen war ruhig, detailliert und in sich schlüssig. Seine Angaben waren durchweg glaubhaft.

689 Die Zeugin M. L. konnte vom Senat nicht vernommen werden, da diese nicht bereit war, in der Hauptverhandlung Angaben zu machen.

690 IV. Fazit

691 Aufgrund dieser umfassenden Beweisaufnahme und einer kritischen Prüfung durch den Senat konnte sich der Senat insgesamt ein klares Bild vom Vorgehen des Angeklagten bei der Tatbegehung verschaffen, ebenso wurden seine schon seit dem Jahr 2008 nach Russland bestehenden Kontakte offenbar, aber auch sein Motiv für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten. Soweit der Angeklagte und die Verteidigung im Verlaufe der Hauptverhandlung versuchten, eine Verantwortlichkeit für das Tatgeschehen auf den BND oder andere Nachrichtendienste oder den Zeugen R. Z. zu verschieben, konnte dies durchgehend widerlegt werden. Soweit die Verteidigungslinie darin bestand, die Unbrauchbarkeit und Funktionsunfähigkeit der gegenständlichen Werkzeugmaschinen zu behaupten, fand auch dies in der Gesamtschau der Beweisaufnahme keine Bestätigung und wurde widerlegt. Letztlich ergab sich ein eindeutiges Tatgeschehen, das den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

692 Zu den Feststellungen Im Einzelnen:

693 C. Feststellungen zur Person des Angeklagten

694 I. Persönlicher und beruflicher Lebensweg

695 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang beruhen weitgehend auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, der insoweit auch die bereits im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart (104 Ls 147 Js 80599/06) vom 28. April 2011 aufgeführten Eckpunkte seines Lebenslaufs ergänzte.

696 Ferner wurden die Angaben des Angeklagten ergänzt und bestätigt durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Zwar verschwieg der Angeklagte sowohl in der Hauptverhandlung als auch gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. W., dass er neben seiner Tochter A. noch einen Sohn hat, nämlich den am … 2002 geborenen P. E. S.. Diese Erkenntnisse ergaben sich aber einerseits aus der vom Senat gemachten Einwohnermeldeanfrage, aus der sich unter anderem ergab, dass der Angeklagte der Vater und S. S. die Kindsmutter von P. E. S. sind. Beide waren auch in G. wohnhaft gewesen. Auch hatte der Angeklagte gegenüber der Schweizer Bank U. im Rahmen seines dort geführten Bankkontos angegeben, dass er neben seiner Tochter A. „aus einer früheren Partnerschaft … einen Sohn P. S., geboren ….2002“ habe. Entsprechend hatte der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig Unterhalt an seinen Sohn überwiesen. Schließlich gab er gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. an, dass er noch ein zweites Kind habe. Dass der Angeklagte gleichwohl seinen Sohn in der Hauptverhandlung auch auf Nachfrage des Senats nicht erwähnte und zu ihm keine Angaben machen wollte, belegt nachdrücklich, dass der Angeklagte nur selektiv bereit war, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

697 Die Feststellungen zu dem Verhältnis zu R. G. beruhen auf den Angaben des Zeugen ZAR P., der R. G. vernommen und über deren Angaben glaubhaft berichtet hat. Danach steht fest, dass diese mietfrei in der Wohnung leben durfte, die der Angeklagte wiederum als seinen Zweitwohnsitz angegeben und im Falle einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auch als mögliche Wohnanschrift benannt hatte. Dass R. G. keine Miete zahlen musste, ist deshalb glaubhaft, weil aus den gesamten Kontounterlagen des Angeklagten und seiner Firmen kein entsprechender Zahlungseingang vermerkt war, und weil R. G. davon ausging, mit dem Angeklagten eine „richtige Beziehung“ zu haben, zumal er sie finanziell unterstützte und ihr gegenüber sein Verhältnis zu M. L. nur als „freundschaftliche Beziehung“ bezeichnet hatte. Zudem bestätigte der Zeuge D. J., dass R. G. in der Wohnung in G. mietfrei wohnen durfte.

698 Die Bestrebungen des Angeklagten zur Einbürgerung in der Schweiz ergeben sich aus seinem im Rahmen der Briefzensur beschlagnahmten Schreiben.

699 Die Feststellungen des Angeklagten zu seinen Kopfschmerzen und der entsprechenden Medikation beruhen ebenso auf seinen Angaben wie die Feststellung, dass er im Jahr 2019 in der Klinik H. gewesen und welche Dosis an Targin bereits damals verordnet worden war. Zudem wurde der Angeklagte während der laufenden Hauptverhandlung von den beiden Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. L. exploriert und untersucht, die beide unabhängig voneinander zu dem Ergebnis kamen, dass der Angeklagte voll verhandlungsfähig war.

700 II. Die Firmen des Angeklagten in Deutschland

701 Die Feststellungen zu den einzelnen Firmen des Angeklagten in Deutschland ergaben sich zunächst aus den Angaben des Angeklagten, beruhen insbesondere aber auf den Auszügen der jeweiligen Handelsregister

702 III. Die Firmen des Angeklagten in der Schweiz

703 Die Feststellungen zu den einzelnen Firmen des Angeklagten in der Schweiz ergaben sich ebenfalls aus den Angaben des Angeklagten, beruhen insbesondere aber auf den Auszügen der jeweiligen Handelsregister

704 IV. Finanzielle Verhältnisse und Zukunftspläne

705 Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und seinen Eigentums- und Einkommensverhältnissen beruhen zunächst auf seinen eigenen Angaben. Diese wurden bestätigt und ergänzt einerseits von dem Zeugen ZAR W., der von den Auswertungen seiner Finanzermittlungen berichtete. Ergänzend überprüfte der Senat diese Angaben mittels zahlreicher Kontounterlagen und Kontoauszüge sowie des Auszugs aus dem Grundbuch, über die ZAR W. ebenfalls berichtete, so dass sich ein in sich stimmiges Bild ergab. Von dem beabsichtigten Hauskauf in St. T. berichtete neben den Zeugen ZAR W. und ZAR P. insbesondere der mit den Fahndungsmaßnahmen beauftragte Zeuge ZHS S.. Die Zeugen konnten insofern auch aus Gesprächen berichten, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung festgestellt wurden und in denen sich der Angeklagte zu dem beabsichtigten Hauskauf geäußert hatte. Aus dem im Rahmen der Briefzensur beschlagnahmten Schreiben geht zudem hervor, dass der Angeklagte trotz seiner gegenwärtigen Haftsituation weiter mit dem Kauf dieses Gebäudes und Geländes liebäugelt. Die aufgrund des dinglichen Arrestes bislang gesicherten Positionen in der Bundesrepublik Deutschland ergaben sich aus einer Aufstellung des Generalbundesanwalts.

706 Die vielfältigen Zukunftspläne des Angeklagten ergaben sich aus Äußerungen in verschiedenen Schreiben, die im Rahmen der Briefzensur in Kopie beschlagnahmt worden waren.

707 V. Vorstrafen

708 Die Feststellungen zu den früheren Verurteilungen des Angeklagten in Deutschland beruhen einerseits auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, andererseits aber auch auf dem Inhalt der verlesenen Straferkenntnisse. Der Gegenstand und die Entscheidungen im Ermittlungsverfahren in der Schweiz ergaben sich aus den im Wege der Rechtshilfe von der Schweiz übersandten Unterlagen sowie den im Rahmen der Durchsuchung bei der Si. sichergestellten Unterlagen.

709 VI. Haftsituation

710 Von den Umständen der Festnahme des Angeklagten in Frankreich berichtete ZHS S., der auch die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber sowie seinen Eindruck vom damaligen Zustand des Angeklagten bekundete. Die Begebenheiten im Rahmen der Untersuchungshaft beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, die im Rahmen der Briefzensur festgestellt wurden, weshalb die entsprechenden Schreiben beschlagnahmt wurden. Unabhängig davon berichtete auch die JVA dem Senat vom Vorfall des Medikamentenbesitzes.

711 D. Feststellungen zu den Verbindungen des Angeklagten nach Russland und früheren Vorhaben

712 I. Entwicklung der Firma Si. bis zum Jahr 2008

713 Die Feststellungen zur Entwicklung der Si. bis zum Jahr 2008 beruhen zunächst auf den Bekundungen des Zeugen D. S., der seit September 2002 in der Firma angestellt und ab dem 13. Dezember 2011 bis zum 25. September 2014 dort Prokurist gewesen war. Anschließend war er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages am 31. März 2015 freigestellt. D. S. konnte das Wachstum der Si. ab dem Jahr 2003 eindrücklich beschreiben. Der Angeklagte wiederum erläuterte seine Vision bei der Planung des Neubaus der Si. in K.-M. und welche Planung er dabei umsetzte. Ferner erläuterte er, dass und warum er den Zweck der für die Wehrtechnik bestimmten Bauten möglichst geheim halten wollte. Auch dies konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Zeuge D. S. bestätigte in diesem Zusammenhang das Vorhandensein der Schießstandanlage im Keller des Gebäudes, gab aber gleichzeitig an, dass man diese nicht mit dem eigentlichen Unternehmenszweck hätte verbinden können und sie aus seiner Sicht eher privater Natur für den Angeklagten gewesen sei. Damit bestätigte er indirekt die Angaben des Angeklagten.

714 II. Entwicklung von 2008 bis 2011

715 1. Verschlechterung der Geschäftslage von 2008 bis 2009

716 Der Zeuge D. S. berichtete sodann von den finanziellen Problemen der Si., den drei Kündigungswellen, die daraus entstanden, und dass die Si. wirtschaftlich erhebliche Rückschritte machte. Aufgrund der Visionen des Angeklagten und seines Tatendranges gelangte der Senat deshalb zu der sicheren Überzeugung, dass ihm diese Entwicklung missfiel und er deshalb auf der Suche nach neuen Absatzmärkten war, wobei sein Schwerpunkt im Hinblick auf seine gesamte vorherige Planung im Bereich der Wehrtechnik lag.

717 2. Suche nach neuen Absatzmärkten im Ausland

718 Die Feststellungen, dass sich der Angeklagte die neuen Absatzmärkte insbesondere im militärischen Bereich und hierbei wiederum in Russland versprach, folgten aus einer Gesamtschau der gesamten Beweisaufnahme. Zwar war der Angeklagte nicht auf Russland fixiert, sondern hoffte, auch im europäischen Ausland oder in Amerika Fuß fassen zu können. Sein Blick war zur Überzeugung des Senats aber deshalb auf Russland gerichtet, da er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung wusste, dass dort einerseits veraltete Werkzeugmaschinen im Einsatz waren, er sich also auch bereits diesbezüglich neue Absatzmöglichkeiten versprach, und da er wusste, dass der russische Markt sehr groß war. Gleichzeitig war er, was er in der Hauptverhandlung freimütig einräumte, aber immer darauf bedacht, seinen zivilen Kundenstamm nicht zu verlieren, was er für den Fall befürchtete, dass sich sein bisheriges Portfolio für seine bisherigen Kunden erkennbar auf militärische Produkte erweiterte. Er war deshalb bestrebt, beide Geschäftszweige strikt voneinander zu trennen, was wiederum dazu führte, dass seine neuen Geschäftsideen jedenfalls zunächst nur einem kleinen Personenstamm bekannt sein durften. Entsprechend wusste auch D. S. zunächst nichts von der neu geplanten Ausrichtung der Firma. Er erfuhr dies erst später, und auch dann nur in Ansätzen.

719 Die Feststellungen, wie es zur Einstellung des H. B. mitsamt seinem Aufgabenbereich bei der Si., dem Aufbau von Kontakten des T. Sch. zur russischen Waffenfirma ZKIP COO und zur Kontaktaufnahme mit R. Z. kam, beruhen auf den glaubhaften Angaben von H. B., der dies alles ohne erkennbare Belastungstendenz und sachlich schilderte. R. Z. wiederum bestätigte, dass er über H. B. Kontakt zum Angeklagten gefunden hatte, wie sich dieser gestaltete und wie sich in der Folge die Geschäfte mit russischen Firmen entwickelten. Auch der Angeklagte bestätigte in der Hauptverhandlung, dass er in der Folge mit verschiedenen russischen Geschäftsleuten Vertragsgespräche geführt und dabei zahlreiche Fabriken besichtigt hatte, in denen Waffen und Kriegswaffen produziert wurden. Letzteres betonte er in der Hauptverhandlung sogar nachdrücklich, um seinen Sachverstand bei der Waffenherstellung zu betonen. Er räumte auch unumwunden ein, auf diesem Weg Kontakt zu der russischen Firma Pr. erhalten zu haben. Dass diese unter dem Markennamen O. Gewehre produziert und dass dies allseits bekannt war, bestätigte der Zeuge A. Mi.. Dies ergab sich zudem aus der Behördenerklärung des BND. All dies konnte deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

720 3. Konkrete Geschäftsbeziehungen zwischen Si. und russischen Waffenherstellern ab 2009

721 Die Abberufung des T. Sch. als Mitgeschäftsführer der Si. ergab sich aus dem Handelsregister. H. B. schilderte in sich stimmig, wie es in der Folge zu dem Anruf des V. Z. und den folgenden Gesprächen von ihm mit dem Angeklagten und mit R. Z. kam. Auch schilderte er glaubhaft, dass der Angeklagte den Kontakt zu V. Z. aufnehmen wollte und sodann die engeren Geschäftsbeziehungen mit den Firmen Ts. und Pr. begannen. Dies stand im Einklang mit den Angaben des R. Z., der zudem berichtete, dass er vom Angeklagten als Mitarbeiter der Si. eingestellt wurde. Nachvollziehbar erläuterte er auch, dass dies geschah, damit er auch offiziell für die Si. auftreten konnte, er aber diese Anstellung auch deshalb antrat, weil seine bisherigen Tätigkeiten für die Si. nur unzureichend vergütet worden waren. Die Kontakte mit V. Z. und Pr. wurden darüber hinaus belegt durch verschiedene Mails und Protokolle von Treffen, aus denen sich ergab, mit welcher Zielsetzung und in welcher Intensität diese Kontakte nunmehr gepflegt wurden. Aus den Mails ergibt sich ferner, dass der Angeklagte von H. B. und R. Z. über sämtliche Vorgänge informiert und jeweils sein Einverständnis eingeholt wurde, sofern Entscheidungen zu treffen waren. Auch dies konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

722 Die Feststellungen, welche Idee der Angeklagte nunmehr verfolgte, insbesondere bezüglich der Firma H. & K. und bezüglich der Weiterentwicklung von russischen Waffensystemen, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. So erwähnte er in der Hauptverhandlung ausdrücklich, wie sehr er vom Gewehr Ko. begeistert sei und noch immer Interesse an der Einfuhr dieses Gewehres hätte. Das deckt sich mit den Angaben des R. Z., der bekundete, dass der Angeklagte gerade auch bezüglich dieses Gewehres wünschte, Kontakte nach Russland herzustellen.

723 Die Feststellungen zur Gründung der Firma BO. und zur Umfirmierung in die Firma Si. Sys. GmbH ergaben sich aus dem Handelsregister. Der in dieser Firma bestehende kleine Mitarbeiterstab wurde vom Angeklagten, H. B. und G. K. übereinstimmend beschrieben. G. K. konnte sehr eindrücklich seine Beweggründe zur Übernahme dieser Arbeit schildern und darlegen, dass seitens des Angeklagten höchste Geheimhaltung bezüglich der Aufgaben dieser Firma gefordert wurde. Dies zeigte sich auch in der Vernehmung des Zeugen D. S., der zwar das Personal der Si. Sys. GmbH kannte und im späteren Verlauf auch entließ, aber das Aufgabengebiet dieser Firma nicht beschreiben konnte. Der Senat kam zu der festen Überzeugung, dass der Angeklagte, wie von ihm eingeräumt, einerseits seinen bisherigen Kundenstamm nicht verlieren wollte, er andererseits aber auch die Befürchtung hegte, dass Konkurrenten für den Fall von offenen Gesprächen selbst in entsprechende Geschäfte eintreten könnten. Dies wollte er unbedingt verhindern.

724 III. Entwicklung von 2011 bis 2014

725 1. Vom BND unterstütztes „Projekt Ko.“

726 Die Feststellungen, dass R. Z. bis Ende September 2014 Informant des BND war, beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben, die zudem bestätigt wurden durch die BND-Mitarbeiter D. B. und B. D.. Alle drei erläuterten in sich stimmig, ohne Belastungstendenz und glaubhaft, dass die Tätigkeit des R. Z. für die Si. ohne Kenntnis und nicht im Interesse des BND begann, dass das „Projekt Ko.“ nicht vom BND angestoßen, sondern vom Angeklagten gestartet wurde, dass der BND aber an diesem Projekt, nachdem er von R. Z. informiert worden war, Interesse fand und daraufhin den Kontakt zu dem Angeklagten suchte. Ferner legten alle drei Zeugen unmissverständlich und in glaubhafter Art und Weise dar, dass das „Projekt Ko.“ das einzige Vorhaben war, welches der BND gemeinsam mit dem Angeklagten durchzuführen versuchte und dass der BND in die verfahrensgegenständlichen Taten zu keinem Zeitpunkt involviert war. Die Behauptung des Angeklagten, der BND und R. Z. hätten die verfahrensgegenständlichen Verträge und Taten initiiert, er sei lediglich der „Türöffner“ gewesen und sei letztlich das „Opfer“, wurde eindeutig widerlegt. Der Angeklagte versuchte während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder, sich in diese Opferrolle zu begeben und Verantwortung für die Taten von sich zu schieben. Dieses durchschaubare Verhalten des Angeklagten, immer andere für alles verantwortlich zu machen, nie aber sich selbst, zeigte sich in vielen Situationen während der gesamten Hauptverhandlung und konnte durchaus als persönlichkeitsimmanent bewertet werden. Es änderte aber nichts daran, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten eigenverantwortlich beging.

727 Die Einbindung der Einrichtung Bs. wurde vom Angeklagten und dem Zeugen R. Z. geschildert. D. B. und B. D. gaben hierzu übereinstimmend die Details an, die den BND dazu bewogen, das geplante Vorhaben mit Hilfe der Si. und Bs. umzusetzen. Auch schilderten sie in glaubhafter Weise den Ablauf des Gesprächs am 6. November 2013 und dass es weder zuvor noch danach ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten gegeben hätte.

728 2. Scheitern des „Projekts Ko.“ und Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit dem BND

729 R. Z. schilderte sodann eindrücklich, wie sich bezüglich des „Projekts Ko.“ die Gespräche mit der russischen Seite entwickelten und dass die Verträge unterschriftsreif vorlagen, dass der Angeklagte am Ende aber aus Gründen, die der Zeuge nicht benennen konnte, nicht zur Unterschrift nach M. anreiste und den Vertrag nicht unterschrieb. Der Angeklagte erläuterte wiederum sein Verhalten damit, dass die Gegenseite Forderungen aufgestellt habe, mit denen er nicht einverstanden gewesen sei. R. Z. konnte hier nachdrücklich darlegen, wie groß die Verärgerung auf der russischen Seite über das Verhalten des Angeklagten gewesen sei, weshalb diese an weiteren Geschäften mit dem Angeklagten bzw. der Si. kein Interesse mehr gehabt habe.

730 Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung mehrfach bekundet, dass er R. Z. nicht mehr vertraut habe und deshalb den Kontakt zu OAR So., einem Mitarbeiter des LfV Baden-Württemberg, gesucht habe. OAR So. wurde auf Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung vernommen. OAR So. bekundete in glaubhafter und beeindruckender Art und Weise, wie sein ursprünglicher Kontakt zu dem Angeklagten zustande gekommen und wie das jetzige Gespräch Ende des Jahres 2013 verlaufen sei. Im Beweisantrag war das Gespräch noch auf Dezember 2014 taxiert worden. Während der Vernehmung von OAR So. gab der Angeklagte aber von sich aus an, dass er den Zeugen nicht im Jahr 2014, sondern 2013 getroffen habe. Entgegen der Behauptung des Angeklagten, mehrfach persönlichen Kontakt mit OAR So. gehabt zu haben, gab dieser dagegen glaubhaft an, dass es nach dem Jahr 2010 nur noch ein persönliches Treffen mit dem Angeklagten gegeben habe, nach welchem er jeglichen Kontakt mit diesem abgebrochen habe. Dabei schilderte der Zeuge das Gespräch bei diesem Treffen derart lebensnah und schlüssig, dass der Senat überzeugt ist, dass das Gespräch genau so ablief und der Zeuge, da der Angeklagte von ihm verbotene Recherchen in der Datenbank des Verfassungsschutzes verlangt hatte, das Gespräch und den Kontakt mit dem Angeklagten sofort abbrach, um nicht seinen Arbeitsplatz zu gefährden. Der Zeuge blieb während der gesamten Vernehmung ruhig und konnte auch auf Behauptungen des Angeklagten in ruhiger und sachlicher Weise antworten. Er betonte in seiner Vernehmung glaubhaft, dass er weder heute wisse noch damals gewusst habe, ob das, was der Angeklagte über R. Z., den er selbst gar nicht kenne, der Wahrheit entspreche. Er sei auch bereits damals zwiegespalten gewesen, ob er das, was der Angeklagte erzähle, stimme oder nicht und ob er ihm überhaupt glauben könne oder nicht. Bs. sage ihm nichts, da sei der Verfassungsschutz auch nicht involviert gewesen. Sodann sprach OAR So. den Angeklagten auf dessen wiederholte Vorhalte wie folgt an: „Sie haben aus meiner Sicht vielleicht falsche Vorstellungen gehabt. Ihre Vorstellungen, was man legal machen kann, sind mir suspekt.“

731 Der Senat teilt die Auffassung des Zeugen, dessen Angaben vollumfänglich den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Auch der Senat bekam im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach den Eindruck, dass der Angeklagte seine Sicht der Dinge von erlaubtem und unerlaubtem Vorgehen hat und er sich darin auch nicht beirren lässt. Insbesondere nimmt er nur auf, was er und wie er es hören möchte. Dies führte zur Überzeugung des Senats nach dem damaligen Gespräch mit OAR So. schließlich dazu, dass der Angeklagte dem R. Z. wieder vertraute und wieder mit ihm zusammenarbeitete, da OAR So. die Angaben des Angeklagten entgegennahm, ohne sie zu bewerten. OAR So. hatte damit für den Angeklagten gerade nicht bestätigt, dass R. Z. vertrauensunwürdig sei. Hätte der Angeklagte R. Z. wirklich so misstraut wie in der Hauptverhandlung behauptet, wäre überdies nicht nachvollziehbar, weshalb er auch noch Jahre später den Kontakt zu ihm gesucht und nicht abgebrochen hat, zumal er ab dem Jahr 2015 in der Schweiz lebte und den Kontakt zu R. Z. somit noch leichter hätte einstellen können.

732 Die Feststellungen zur endgültigen Beendigung des „Projekts Ko.“ sowie der komplette Rückzug des BND aus den Geschäften mit dem Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen R. Z., D. B. und B. D., die beides nachdrücklich belegten.

733 3. Erneute Kontaktaufnahme zu Gesprächen zwischen Angeklagtem und Pr./O.

734 Die Feststellungen zur sich verschlechternden Liquidität der Si. beruhen einerseits auf den Angaben des Zeugen D. S., wurden aber auch vom Angeklagten selbst bestätigt, der mehrfach auf die Probleme mit dem Neubau in K.-M. und dadurch verlorene Einnahmequellen hinwies und zudem wiederholt angab, dass er bereits erhebliche Gelder in Russlandgeschäfte investiert hatte, unter anderem in das „Projekt Ko.“, weshalb er gewillt gewesen sei, diese Gelder durch andere Geschäfte wieder zu erwirtschaften, wobei sich sein Augenmerk nunmehr auf Pr. und das O. T-5000 gerichtet hätte.

735 4. Einschub: Das Gewehr O. T-5000

736 Bezüglich der Feststellungen zum Gewehr O. T-5000, seiner sinnvollen Ausstattung und dem fehlenden Absatzmarkt im Jagd- und Sportbereich kann zunächst auf die Ausführungen zu den Zeugen A. Mi., A. S. und G. K. sowie auf das Gutachten des Sachverständigen TB B. verwiesen werden (siehe oben 2. Teil BI.III.3.). Insbesondere die Marktanalyse von G. K. zeigte die Problemfelder des Gewehres im Tatzeitraum eindeutig auf. Der Angeklagte wiederum gab in der Hauptverhandlung mehrfach an, dass er deshalb das Ziel gehabt hätte, die Produktion des Gewehres billiger und schneller zu machen. Das Einsatzgebiet des Gewehrs O. T-5000 im militärischen Bereich und in kriegerischen Auseinandersetzungen wurde nachhaltig und eindrucksvoll belegt durch die Internetrecherchen des Zeugen ZAM W. und die im Internet verbreiteten Videos. Auf diesen Videos war zu sehen, wie ein Scharfschütze im Donbass das O. T-5000 gegen die ukrainische Armee einsetzte und dass das Gewehr auch im Rahmen weiterer kriegerischer Kampfhandlungen verwendet und dabei mit ihm geschossen wurde. Ferner ergab die Recherche von ZAM W., dass das O. T-5000 nicht nur vom russischen Militär, sondern auch vom russischen Geheimdienst FSB benutzt wird.

737 5. Erwerb eines Firmengeländes in T. durch Pr.

738 Die Örtlichkeiten und Zustände des Firmengeländes in T. und die Hintergründe, warum dieses von Pr. erworben wurde, schilderte der Zeuge A. Mi. sehr eindrucksvoll. Seine Angaben zeugten von eigenem Erleben und machten glaubhaft, dass er angab, bei zahlreichen Gesprächen dabei gewesen zu sein, bei denen es um den Erwerb des Geländes in T. ging. Ferner bestätigte der Zeuge, dass der Angeklagte von dem Erwerb des Geländes informiert wurde, was zudem R. Z. bestätigte, der wiederum bekundete, dass der Angeklagte großes Interesse an dem Aufbau eines Werkes in T. gehabt habe.

739 6. Erste Verhandlungen mit Pr. und deren vorläufiges Scheitern

740 Die Feststellungen zu den Überlegungen und Zielen zur Weiterentwicklung des Gewehrs O. T-5000 bereits in einem frühen Stadium ergaben sich aus einem Besprechungsprotokoll, welches in den Räumen der Si. sichergestellt worden war und bei welchem die Überschrift „Thema SSG ‚O.‘ – Mängelbeseitigung“ lautete. Danach war im Rahmen einer Besprechung am 11. Oktober 2012 in Anwesenheit des Angeklagten, des R. Z. und des H. B. sowie weiterer Mitarbeiter der Si. Sys. GmbH festgehalten worden: „Das SSG weist erhebliche technische Mängel auf…Ziel ist es, eine einwandfreie Waffe zu liefern… “ Ferner wurden als „Aufgaben“ festgeschrieben, wobei der handschriftliche Zusatz „das zu klären ist jetzt wichtig “ angefügt wurde: „WFN bereitet Termine für T. inkl. Gespräch mit R vor, WFN übernimmt Lieferung der 5 SSG (wenn möglich Behördenvariante) an Si., WFN organisiert einen Zeichnungssatz für das Behörden-SSG – nicht für die zivile Variante (Übergabe per Stick),, Übergabe des Lastenheftes bzw. Leistungsbeschreibung, was das SSG an Anforderungen erfüllen muss, alle diesbezüglichen Verträge, Verschwiegenheitsklauseln etc. sind unterschriftsreif vorzubereiten. “ Die WFN war die Waffenfabrik N., die ebenfalls vom Angeklagten geleitet wurde. Ferner schlug der Angeklagte vor, die Besichtigung der Halle in T. durchzuführen. Bereits aus diesem internen Vermerk folgte zur sicheren Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, das mängelbehaftete Gewehr O. T-5000 zu verbessern, um es im behördlichen und militärischen Bereich sodann gewinnbringend verkaufen zu können.

741 ZAR P. berichtete in diesem Zusammenhang glaubhaft von weiteren Schriftstücken, die im Rahmen der Durchsuchung bei der Si. beschlagnahmt worden seien. So habe sich ergeben, dass nach der Besprechung am 11. Oktober 2012 am 31. Januar 2013 ein Treffen in M. stattgefunden habe, bei welchem neben dem Angeklagten auch der damalige Generaldirektor von Pr. A. S. teilgenommen habe und bei welchem neben dem Aufbau eines Werkes in T. auch der Verkauf des O. T-5000 in Europa besprochen worden sei. Im Vorfeld eines weiteren Treffens am 11. März 2013 habe es zudem einen umfangreichen Schriftwechsel gegeben, bei welchem die führende Rolle des Angeklagten für das komplette Projekt durch die russische Seite festgeschrieben worden sei. Dem Angeklagten sei dabei die gesamte Projektplanung inklusive dem Aufbau der erforderlichen Werkzeugmaschinen, der entsprechenden Schulungen von Arbeitern und der Organisation für den Verkauf auf dem Weltmarkt übertragen worden. All dies bestätigte zudem auch der Zeuge A. Mi., der als Dolmetscher an dem Schriftwechsel und den Gesprächen beteiligt war. Dieser gab zudem an, dass A. S. aber persönliche Probleme mit dem Angeklagten gehabt hätte und deshalb die Zusammenarbeit von Pr. mit der Si. nicht gefördert, sondern spürbar behindert habe. Dies räumte wiederum auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein, der zudem angab, dass er, da er weder die geforderten Gewehre bekommen noch das Gefühl gehabt habe, dass die Zusammenarbeit mit Pr. erfolgversprechend sei, nach einem Treffen im März 2013 im Hotel F. die Reißleine gezogen und die Gespräche mit Pr. auf Eis gelegt habe. Ferner gab der Angeklagte an, dass es daraufhin bis September 2014 keinen Kontakt mehr zwischen Pr. und ihm gegeben habe.

742 Die Feststellungen zu dem Kooperationsvertrag ergaben sich aus den sichergestellten Unterlagen. G. K. war beim Vorhalt dieser Vereinbarung sichtlich überrascht und erläuterte glaubhaft, dass er einen solchen Vertrag nie vorgelegt bekommen habe. Er berichtete ferner glaubhaft von der Marktanalyse, die er im Auftrag des Angeklagten erstellt habe, deren Ergebnis und der entsprechenden Reaktion des Angeklagten. Dies konnte ebenso den Feststellungen zugrunde gelegt werden wie die Tatsache, dass der Angeklagte den bei der Si. Sys. GmbH angestellten Mitarbeitern mit Ausnahme des H. B. und des S. Wy. zum 30. November 2013 kündigte, was neben G. K. und H. B. insbesondere auch der Zeuge D. S. bestätigte, der die Kündigungen im Auftrag des Angeklagten ausgesprochen hatte. Dass der Angeklagte H. B. weiterhin für seine Vorhaben benötigte, ergab sich insbesondere daraus, dass H. B. der Waffenberechtigte der Si. und – gemeinsam mit R. Z. – die Verbindungsperson des Angeklagten nach Russland war.

743 7. Wiederaufnahme der Verhandlungen mit Pr.

744 Der Wechsel im Amt des Generaldirektors von Pr. ergab sich aus den Nachermittlungen des Zeugen ZAR P., die er im Auftrag des Vertreters des Generalbundesanwalts durchgeführt hatte und die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, aber auch aus den Angaben der Zeugen A. Mi. und R. Z.. Dieser schilderte zudem, wie S. N. mit ihm Kontakt aufnahm und ihn bat, dem Angeklagten mitzuteilen, dass sie die stillgelegten Gespräche wiederaufnehmen wolle. R. Z. teilte dies dem Angeklagten mit SMS am 21. September 2014 mit. Diese SMS verlas der Angeklagte in der Hauptverhandlung und gab hierzu an, dass es erst aufgrund und nach dieser SMS wieder zu einem Kontakt zwischen ihm und Pr., jetzt in Form von S. N., gekommen sei. Er sei auch bereit gewesen, mit S. N. ins Gespräch zu kommen. So sei es zu den weiteren Gesprächen gekommen.

745 Der Senat gelangte dabei zu der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte nach wie vor bestrebt war, sich durch die Verbesserung des Gewehrs O.T-5000, dessen Verkauf im militärischen Bereich und dem Verkauf der zu dessen Herstellung erforderlichen Werkzeugmaschinen eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle und eine langfristige Gewinnerzielung für sich selbst und für seine Firmen zu verschaffen. Der Senat schließt dies aus den Angaben des Angeklagten, dass er die im Vorfeld bei seinen Russlandgeschäften verlorenen Gelder wieder habe erwirtschaften wollen. Ferner legte er im Rahmen der Vernehmung des Zeugen A. S. seine geplanten Verkaufsgeschäfte für das O. T-5000 offen, indem er angab, mit welcher Stückzahl und zu welchem Preis er dieses Gewehr zu verkaufen beabsichtigte. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte genau wusste, dass er sein Vorhaben nur unter bewusster Umgehung der gesetzlichen Vorgaben umsetzen konnte. Er gab selbst an, sich mit der Problematik der gelisteten Werkzeugmaschinen beschäftigt zu haben, da er gewusst habe, dass aufgrund des Russland-Embargos gelistete Werkzeugmaschinen nicht nach Russland geliefert werden durften. Der Zeuge T. H. wiederum gab an, dass bereits herstellerseits bei den verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen der Hinweis gegeben werde, dass im Falle einer Ausfuhr für diese eine Genehmigung eingeholt werden müsse, da es sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck handele. Dies bestätigte der Angeklagte im Übrigen auch. Der Zeuge H. B. wiederum gab an, dass er entsprechend den Vorgaben des Angeklagten und nach dessen Anweisungen gehandelt und die Verbindung zu Pr. aufrechterhalten habe. Ferner steht fest, dass der BND oder eine andere Behörde in das Tatgeschehen nicht eingebunden war und dass R. Z. insoweit ebenfalls nur noch als Vermittler für den Angeklagten und in dessen Auftrag handelte. Der Angeklagte verwirklichte das gesamte Tatgeschehen somit eigenverantwortlich und im eigenen Interesse.

746 E. Feststellungen zu den Tathandlungen

747 I. Vortatgeschehen

748 1. Gespräche zwischen dem Angeklagten und S. N. ab September 2014

749 Inhalt und Ablauf der ab September 2014 stattgefundenen Besprechungen zwischen dem Angeklagten und S. N. ergaben sich zunächst aus den sichergestellten Protokollen und Vermerken zu den einzelnen Gesprächen und Treffen. Außerdem wurde beides bestätigt durch die Angaben der Zeugen R. Z., H. B. und A. Mi., die über die einzelnen Gespräche berichteten. Zudem räumte der Angeklagte die verschiedenen Kontakte mit S. N. auch selbst ein, wobei er zudem erläuterte, dass durch mehrfache Aufspannungen eines Werkstücks Ungenauigkeiten in der Präzision entstünden, die beim Erfordernis nur einer Aufspannung bei mehreren Arbeitsgängen der betreffenden Werkzeugmaschinen entfallen würden. Auch räumte er ein, dass er noch mit S. N. besprochen habe, ein Werk in Deutschland oder Europa aufzubauen, dies aber nicht umsetzbar gewesen sei. Bei einer Gesamtschau stand zur Überzeugung des Senats überdies fest, dass die Weiterentwicklung des Gewehrs O. T-5000 für den Angeklagten nur für den militärischen Bereich Sinn machte, da nur hier der erforderliche Absatzmarkt vorhanden war. Auch kannte der Angeklagte die seit Frühjahr 2014 veränderte weltpolitische Lage, wie er ebenfalls einräumte. Der Senat war deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er auf legalem Weg seine Vorhaben nicht würde umsetzen können, er sich aber bewusst darüber hinwegsetzte. All dies konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

750 2. Gespräche zum Aufbau einer Waffenproduktionsfirma in T.

751 Der Zeuge A. Mi. schilderte in sich stimmig die Hintergründe des Erwerbs des Geländes in T. sowie die dortigen Gegebenheiten und die Vorteile, die sich dort für Pr. durch ein neues Produktionsgebäude ergaben. Ferner bestätigte er den bereits aus den sichergestellten Unterlagen hervorgehenden Plan, auf dem dortigen Gelände sowohl einen Halbautomaten als auch das O. T-5000 zu produzieren. Nachdem der Halbautomat aber aus den Verträgen zwischen Pr. und dem Angeklagten wieder gestrichen wurde, steht fest, dass dieser alleine für das O. T-5000 zuständig sein sollte, was sich zudem auch aus seiner eigenen Einlassung ergab, wonach der Halbautomat in der Verantwortung des K. K. lag. Neben A. Mi. konnte auch der Zeuge M. S. sehr anschaulich berichten, dass die in T. schon in einem anderen Hallenteil vorhandenen Werkzeugmaschinen veraltet und ineffektiv waren. Dies stand auch im Einklang mit dem gesamten Modernisierungskonzept, welches der Angeklagte für T. entworfen hatte.

752 Das Treffen am 13. Oktober 2014 wurde durch die Mail von H. B. an den Angeklagten vom 7. Oktober 2014 belegt, der dort besprochene Gesprächsinhalt wurde bestätigt durch die Angaben der Zeugen H. B. und R. Z.. Zudem bekundete auch der Angeklagte in seiner Einlassung, dass S. N. anlässlich dieses Treffens in Z. erklärt habe, „man wolle bei O. neue Produkte machen, denn es gäbe Probleme beim Finanzergebnis “. Daraus folgte zur Überzeugung des Senats, dass für S. N. und Pr. zunächst mit Hilfe des Angeklagten eine wirtschaftlichere Herstellung und Vermarktung des bereits vorhandenen Gewehrs O. T-5000 das Ziel war, langfristig aber das Portfolio von Pr. erweitert werden sollte und der Angeklagte auch hierbei eine führende Rolle spielen sollte. Gleichzeitig ergab sich daraus, dass der Angeklagte ein großes wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Geschäftsbeziehung mit S. N. besaß und er sein Handeln dem unterordnete.

753 3. Unternehmenskonzept mit Vergleich Ist-Zustand und Plan-Zustand

754 Das „Unternehmenskonzept“ und das als „vertraulich“ bezeichnete Schriftstück mit dem Titel „Beschreibung der Vorteile durch Anschaffung von neuen Maschinen am Produktionsstandort T.“ wurden im Rahmen der Durchsuchung bei der Si. sichergestellt. Ihr Inhalt, der den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, belegte nachdrücklich die Intention und den Plan, den der Angeklagte bei seinem gesamten Vorgehen bezüglich der Herstellung des O. T-5000 verfolgte. Ferner ging aus den Dokumenten eindeutig hervor, welche Werkzeugmaschinen der Angeklagte für die dortige Produktion für erforderlich hielt und welche Vorteile solche Werkzeugmaschinen im Vergleich zum Ist-Zustand hätten. Der Angeklagte belegte damit gegenüber Pr., dass durch den Einsatz der Werkzeugmaschinen insbesondere deutlich weniger Personal für die Produktion des O. T-5000 erforderlich sei. Denn diese CNC-gesteuerten Maschinen konnten Werkstücke mit nur einer Aufspannung komplett bearbeiten, so dass viele der bisher auf alten Maschinen in Russland notwendigen Zwischenschritte mit mehreren Aufspannungen auf verschiedenen Maschinen entfielen. Die mehrfachen Aufspannungen beeinträchtigten die Genauigkeit der Bearbeitung und erforderten einen hohen Zeitaufwand und Personaleinsatz. Daher konnte auf diese Weise der Kostenfaktor bei der Herstellung des Gewehrs deutlich gesenkt und mehr Gewehre in derselben Zeit hergestellt werden Die Konzepte belegten damit letztlich auch, warum der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen verkaufte und nach T. lieferte. Zudem bewiesen diese Unterlagen, dass die spätere Zwischenschaltung von Bi. oder der Firma Im. ausschließlich der Vertuschung dienten und der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, die Werkzeugmaschinen nach T. in Russland und nicht nur in die Schweiz zu liefern.

755 4. Einbindung des engsten Umfeldes des Angeklagten in das Vorhaben

756 A. Mi. berichtete glaubhaft, dass S. N. zunächst von den Plänen des Angeklagten sehr angetan war, aber auch darauf drängte, das gesamte Vorhaben möglichst zeitnah umzusetzen. Der Angeklagte war deshalb darauf angewiesen, die Personen in die weiteren Gespräche einzubinden, die bereits in die Sache involviert waren, um eine zügige Umsetzung der Pläne zu gewährleisten, gleichzeitig wollte er den Kreis der involvierten Personen aber auch möglichst klein halten, um die von ihm geforderte Geheimhaltung nicht zu gefährden. Nachdem aus seiner Sicht die Vorbehalte gegen R. Z. ausgeräumt worden waren, zog er diesen, seinen Mitarbeiter und Waffenhandelsberechtigten H. B. sowie seinen weiteren Mitarbeiter O. Z. zu den einzelnen Gesprächen hinzu. Den früheren Besuch mit O. Z. bei der Firma Sp. räumte der Angeklagte bei seiner Einlassung selbst ein. Dieser Besuch und die dabei erforderliche Geheimhaltung belegten zur Überzeugung des Senats das enge Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu O. Z., welches auch im Rahmen von dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung ganz offensichtlich wurde. Alle drei genannten Zeugen bestätigten ihre Teilnahme an den folgenden Gesprächen unabhängig voneinander. Die Richtigkeit dieser Angaben fand zudem Niederschlag im Protokoll zu dem Treffen vom 30. Oktober 2014, bei welchem die Ziele der Gespräche mit Pr. in einem Protokoll fixiert wurden. Aus alldem ergab sich die Aufgabenverteilung, die den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte und welche die drei Zeugen jeder für sich auch so bestätigte. O. Z. machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass S. N. für ihn eine gewisse Sympathie empfand und ihn so schätzte, dass sie ihn zu seiner Überraschung, aber auch zu seiner Freude zu ihrer großen Feier im November 2015 einlud. Gleichwohl machten die drei Zeugen aber auch jeder für sich deutlich, dass sie stets die Anweisungen des Angeklagten zu achten hatten und dass dieser die letzte Entscheidungskompetenz innehatte, was sie jeweils auch akzeptiert hätten. Auch dies konnte der Senat somit seinen Feststellungen zugrunde legen.

757 5. Aufenthalt vom 5. bis 8. November 2014 in M.

758 Ablauf und Inhalt des Aufenthalts in M. vom 5. bis 8. November 2014 ergaben sich in erster Linie aus dem zu diesem Treffen erstellten Protokoll, in welchem – wie im Sachverhalt näher aufgeführt – unter anderem detailliert der „allgemeine Eindruck zur (bisherigen) Fertigung “ beschrieben und die „Vorschläge für kurzfristige Verbesserung in der Fertigung “ aufgeführt wurden sowie daneben die „Beurteilung T 5000, T 5000 M und T 5000-11 “ erfolgte. Ferner ergaben sich aus dem Protokoll die Bedenken des Angeklagten, inwieweit die Modernisierung der T-5000-Serie besser beendet und das Augenmerk vielmehr auf ein komplett neues Präzisionsgewehr mit dem Namen AC 40 gelegt werden sollte. Sowohl R. Z. als auch (im weiteren Verlauf) A. Mi. schilderten aber unabhängig voneinander, dass S. N. darauf drängte, das vorhandene O.-Gewehr in verbesserter Form zu vermarkten und dass sie dafür keine Zeit verlieren wollte. Ferner schilderten alle Beteiligten übereinstimmend, dass die Einstellung der laufenden Produktion des O. T-5000 zu keinem Zeitpunkt zur Debatte stand. Der Senat schloss daraus, dass die Modernisierung des zu dieser Zeit gefertigten Gewehrs O. T-5000 weiterverfolgt wurde. Dies wurde überdies dadurch belegt, dass Pr. über R. Z. am 25. November 2014 zahlreiche Konstruktionsunterlagen bezüglich des O. T-5000 per Mail übersandte, wie sich aus den bei der Si. sichergestellten Unterlagen ebenfalls ergab und von R. Z. bestätigt wurde. Dies machte zur Überzeugung des Senats nur Sinn, wenn der Angeklagte anhand der Unterlagen überprüfen sollte, wie das Gewehr modernisiert werden könnte, und dieses Vorhaben nicht zuvor aufgegeben worden war.

759 6. Mündliche Absprachen zwischen dem Angeklagten und S. N.

760 Die Feststellungen zu dem Treffen im Dezember 2014 beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen R. Z., der das Drängen der S. N. ebenso schildern konnte wie die Bereitschaft des Angeklagten, sich dem zu fügen. Erneut habe der Angeklagte darauf hingewiesen, das O. T-5000 auch im Original zu bekommen, da die bislang übersandten Konstruktionsunterlagen für die Umsetzung der Weiterentwicklung des Gewehrs nicht ausreichend seien. Dies bestätigte auch der Angeklagte in seiner Einlassung, indem er einräumte, die Übersendung der Gewehre verlangt zu haben. R. Z. wiederum bestätigte, dass S. N. zusagte, sich darum zu kümmern. Dies belegt überdies, dass ein möglicher Vertrag zur Lieferung der Gewehre an den Angeklagten erst nach dem Dezember 2014 geschlossen worden sein kann, da es zuvor keine entsprechende Einigung zwischen dem Angeklagten und Pr. gegeben hatte, nachdem die Zusammenarbeit im Laufe des Jahres 2013 seitens Pr. aufgekündigt worden war.

761 Die Feststellungen zur geplanten Kapazitätserweiterung in T. ergaben sich aus einer Gesamtschau der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass eine Verlagerung der Werkzeugmaschinen aus dem Werk in M. in das neue Werk in T. unsinnig gewesen wäre. Außerdem hatte er, wie sich aus seinen Unterlagen ergab und er zudem in der Hauptverhandlung auch bekundete, vorgeschlagen, entgegen der bisherigen Produktion in M., bei welcher pro Bauteil eine Werkzeugmaschine zum Einsatz kam, nunmehr eine Produktion aufzubauen, bei der eine Werkzeugmaschine für die Herstellung mehrerer Bauteile benutzt werden konnte. Er wusste, dass seine Firma bereits im Besitz mehrerer Werkzeugmaschinen war, die dazu in der Lage waren. Er war auch bereit, diese an Pr. zu veräußern, wobei er, wie er in der Hauptverhandlung einräumte, mit dem Verkauf auch in der Vergangenheit erlittene Verluste wettmachen wollte, weshalb er für die gebrauchten Werkzeugmaschinen überhöhte Preise verlangte. Auch daraus ergibt sich die Absicht des Angeklagten, sich durch den wiederholten Verkauf der Werkzeugmaschinen sowie den Dienstleistungsvertrag eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Um nicht wie in der Vergangenheit leer auszugehen, waren von ihm zur Überzeugung des Senats schriftliche Vereinbarungen zur eigenen Absicherung erwünscht.

762 Der Zeuge A. Mi. schilderte in der Hauptverhandlung eindrücklich diese Vertragsgespräche und erläuterte glaubhaft, dass bezüglich der Finanzierung die Idee der Einschaltung einer Briefkastenfirma gemeinsam von S. N. und dem Angeklagten gefasst worden war. Ebenso sei gemeinsam die Lieferung der Werkzeugmaschinen über die Firma Bi. in der Schweiz gefasst worden. A. Mi. schilderte dies alles ohne erkennbare Belastungstendenz. Er machte vielmehr deutlich, welche Aufgaben ihm zukamen und wie er die einzelnen Gespräche als Dolmetscher erlebte, sowohl in sachlicher Hinsicht als auch bezüglich der von den Gesprächsteilnehmern gezeigten Emotionen. Die Angaben dieses Zeugen, der von der Verteidigung benannt worden war, konnten den Feststellungen deshalb ausnahmslos zugrunde gelegt werden.

763 Bestätigt wurde dieser Ablauf überdies von R. Z. sowie einer Mail der S. N. vom 10. Februar 2015, in welcher sie ihren weiteren Plan zusammenfasste.

764 Die Entwürfe der Vertraulichkeits- und der Absichtserklärung fanden sich, worauf auch ZAR P. verwies, in den sichergestellten Unterlagen der Si.. Allerdings konnte ZAR P. nicht feststellen, ob es sich hierbei nur um Entwürfe gehandelt hatte oder ob diese auch unterzeichnet worden waren. Mangels weiterer Anknüpfungspunkte konnte dies vom Senat in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Es gab ferner einen Leistungsvertrag vom 12. März 2015: Dieser konnte zwar ebenfalls nicht aufgefunden werden. Allerdings gab es, wie aus einem weiteren sichergestellten Schriftstück folgte, aufgrund dieses Vertrages einen Workshop, welcher vermutlich Anfang Mai 2015 stattfand. Das genaue Datum konnte nicht mehr festgestellt werden. Das Ergebnis dieses Workshops endete zur Überzeugung des Senats im Dienstleistungsvertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015, so dass er lediglich dessen Vorgänger war.

765 7. Zusätzliche Planungen bezüglich Lieferung von Stahl und Munition

766 ZAR P. sowie ZAR We. berichteten überdies von Planungen, die sich aus den sichergestellten Unterlagen ergeben hätten, die sich auf die Lieferung von Stahl und Munition des Angeklagten bezogen hätten. Beide Zeugen konnten in diesem Zusammenhang jedoch nicht von Handlungen des Angeklagten sprechen, die im Bereich der Strafbarkeit gelegen hätten. Der Senat hat deshalb entsprechende Aktivitäten nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet.

767 II. Abschluss der schriftlichen Verträge im Jahr 2015

768 1. Vorbemerkung

769 Der Angeklagte bekundete in der Hauptverhandlung mehrfach, dass er mit den verfahrensgegenständlichen Verträgen und Taten insbesondere das in der Vergangenheit bei seinen Russlandgeschäften „verlorene“ Geld wieder erwirtschaften wollte. Die Feststellungen zur Aufgabenverteilung beruhen auf den Angaben der Zeugen A. Mi. und R. Z.. Das Finanzierungskonzept zwischen der US. und der Firma F. C. Ltd. und die vertragliche Regelung vom 12. Februar 2015 zwischen LLC Pr. und der US. wurden bei den Unterlagen der Si. sichergestellt, wie der Zeuge ZAR P. berichtete. Diese wurden letztlich aus Gründen der Verschleierung nicht umgesetzt oder formal abgeändert. Statt der Firma F. C. Ltd. wurde die Firma Bl. als Briefkastenfirma benutzt. S. N. und der Angeklagte wollten zwar offiziell nicht mit direktem vertraglichen Kontakt in Verbindung gebracht werden. Da der Angeklagte gleichwohl einräumte, mit S. N. verhandelt zu haben, und nachdem A. Mi., R. Z. und H. B. dies zudem bestätigten, gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass der Angeklagte bezüglich des verfahrensgegenständlichen Geschehens insbesondere mit S. N. als federführende Verhandlungspartnerin auf der russischen Seite zu tun hatte. Entsprechend bekundete A. Mi., dass es der gemeinsame Wunsch des Angeklagten und der S. N. gewesen war, Bi. als Drittfirma einzuschalten.

770 Die Feststellungen, dass der Leistungsvertrag Nr. 41/2015/P2 vom 20. März 2015 zwischen der US. und Bl., der Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 zwischen der US. und Bi. und der Dienstleistungsvertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 zwischen dem Angeklagten und LLC Pr. als eine Einheit anzusehen waren, beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten, der dies in der Hauptverhandlung selbst einräumte. Ferner wurde dies in verschiedenen Schreiben, die bei der Si. sichergestellt wurden, auch genau so dargestellt. So brachte der Angeklagte selbst in einem Schreiben vom 16. Dezember 2015 an Bl. die Verträge P01 und P03 in direkten Zusammenhang. Noch deutlicher äußerte dies H. B. in einer Mail vom 2. Mai 2019, die an Rechtsanwalt H., der die US. im Verfahren gegen Bl. vertrat, gerichtet war und im Betreff „Argumente zur Klage Bl.“ aufführte. In dieser Mail, die im Cc auch an den Angeklagten ging, wurde zu den drei Verträgen P01, P02 und P03 in fett gedrucktem Text folgendes geäußert: „die Verträge bildeten immer eine Einheit. “ Schließlich zeigte auch eine Gesamtschau der gesamten Beweisaufnahme, dass alle drei Verträge untrennbar miteinander zusammenhingen und sich gegenseitig bedingten. Es stand somit zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass die drei Verträge im Zusammenhang gesehen werden müssen und insgesamt eine Einheit bildeten, zumal sie wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führen sollten. Alle drei Verträge wurden zudem vom Angeklagten unterschrieben.

771 2. Die an den schriftlichen Verträgen beteiligten Firmen

772 Die Feststellungen zu den Firmen US., Bi. und Im. ergaben sich aus dem jeweiligen Auszug aus dem deutschen bzw. schweizerischen Handelsregister. Zur Firma Im. konnte deren Geschäftsführer R. Ge. ergänzende Angaben machen, die ebenfalls übernommen werden konnten.

773 Soweit Feststellungen zu Pr. und der Pr. Group getroffen werden konnten, beruhen diese zunächst auf der Behördenerklärung des BND. Die Örtlichkeiten und das Tätigkeitsfeld der Firma wurden überdies bestätigt vom Zeugen A. Mi., der selbst bei Pr. angestellt und in der Folge noch für die Firma als Dolmetscher tätig war. Dass die Management-Gesellschaft Pro. A. LLC in die Pr. Group umfirmiert wurde, berichtete der Zeuge A. M., der frühere technische Direktor von Bi., dessen Vernehmung im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ergab sich aber zudem auch aus der Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. 41/2015/P03/01 vom 4. Juni 2015, in welchem die Umfirmierung der Pro. A. LLC in die Pr. Group LLC ausdrücklich erwähnt und klargestellt wurde.

774 A. Mi. berichtete zudem, dass die Firma Bl. vom Angeklagten und von S. N. bewusst eingeschaltet wurde, um den konkreten Geldfluss von Pr. an den Angeklagten zu verschleiern. Dass es sich bei Bl. um eine Briefkastenfirma mit Sitz auf den British Virgin Islands handelt, konnte wiederum der Zeuge ZAR P. glaubhaft versichern.

775 3. Der Leistungsvertrag Nr. 41/2015/P2 vom 20. März 2015 zwischen US. und Bl.

776 Der offizielle Gegenstand des Leistungsvertrags Nr. 41/2015/P2 vom 20. März 2015 zwischen der US. und Bl. sowie die entsprechenden Förmlichkeiten ergaben sich aus dem sichergestellten schriftlichen Vertrag. Der Schluss, dass die Zahlung der 1.100.000 Euro tatsächlich der Startfinanzierung für die Umsetzung des – wie der Angeklagte wusste, verbotenen – Geschäftes mit Pr. dienen und sein dabei bestehendes wirtschaftliches Risiko reduzieren sollte, folgte aus der Einlassung des Angeklagten, wonach er nur bereit war, neue Verpflichtungen einzugehen, wenn er dafür eine finanzielle Vorleistung erhält. Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass er für geleistete Ausgaben im Rahmen seiner erfolglosen Russland-Geschäfte keinen wirtschaftlichen Ausgleich erhielt. Dies wollte er nunmehr vermeiden. Dass er gleichzeitig wusste, dass die von ihm beabsichtigten Geschäfte verboten waren, folgte wiederum aus seinen Angaben, welche Ziele er bezüglich seiner Geschäftsverbindung mit Pr. erreichen wollte und dass er sich vor Lieferung der Werkzeugmaschinen an Bi. mit der Dual-Use-Verordnung befasst und deshalb für sich (angeblich) beschlossen habe, keine gelisteten Werkzeugmaschinen ins Ausland zu verbringen. Dass es sich dabei allerdings um eine reine Schutzbehauptung handelte, zeigte der gesamte Ablauf des Tatgeschehens.

777 Der Eingang der Zahlung in Höhe von 1.100.000 Euro auf dem Konto der US. bei der Sch.-Bank sowie die Verwendung dieses Geldes ergaben sich aus den entsprechenden Kontoauszügen.

778 4. Der Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 zwischen US. und Bi.

779 Der offizielle Gegenstand des Vertrags Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 zwischen US. und Bi. sowie die entsprechenden Förmlichkeiten ergaben sich aus dem sichergestellten schriftlichen Vertrag. Dass Bi. nur als Käufer vorgeschoben worden war, die Werkzeugmaschinen aber direkt von Deutschland aus über die Schweiz nach T. zu Pr. gehen sollten, ergab sich aus einer Gesamtschau der Beweisaufnahme. So konnte der Zeuge A. Mi. bekunden, dass er als Dolmetscher bei dem Gespräch anwesend gewesen sein, bei welchem der Angeklagte und S. N. gemeinsam auf die Idee gekommen seien, die Firma Bi. zwischenzuschalten, um die Lieferung an Pr. zu verschleiern. Auch der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, für ihn sei von vornherein klar gewesen, dass die Werkzeugmaschinen nach T. zu Pr. geliefert würden. Dies belegte auch der Dienstleistungsvertrag, nach welchem sich der Angeklagte verpflichtet hatte, technische Hilfe in T. zu leisten. Insoweit ergab sich deshalb ein klares und in sich stimmiges Bild.

780 Die Feststellungen zu den einzelnen Verpflichtungen und Rechten des Angeklagten sowie den zu liefernden Werkzeugmaschinen inklusive Ausstattung und Verkaufspreisen aus dem Vertrag Nr. 41/2015/P03 entsprechen den Ausführungen im Vertrag und seinen Anlagen. Diese Unterlagen wurden ebenso in die Hauptverhandlung eingeführt wie der Vertrag zwischen „Pro. A.“ und Bi. vom 4. Juni 2015, die Zusatzvereinbarung der „Pro. A.“ und Bi. vom 19. August 2015 sowie die Endverbleibserklärung der Bi. für Dual-Use-Güter. Die entsprechenden Inhalte konnten deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Zeuge ZAR P. legte glaubhaft dar, dass entgegen der Endverbleibserklärung sämtliche Werkzeugmaschinen nicht zur Firma J. A. in Russland geliefert wurden, sondern direkt nach T. zu Pr.. Dort wurden sich zudem auch von den im Rahmen des Dienstleistungsvertrags dort tätig gewordenen Angestellten und Auftragnehmern des Angeklagten angetroffen. Der Senat ist zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass mit der unrichtigen Endverbleibserklärung ein weiterer Versuch unternommen wurde, neben dem BAFA nunmehr auch das SECO zu täuschen.

781 Der Zusatzvertrag Nr. 1 zwischen der US. und Bi. vom 16. November 2015 zur Anlage Nr. 1 wurde ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführt, weshalb auch sein Inhalt den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Soweit der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung angab, es sei nicht richtig, dass er eine neue Werkzeugmaschine des Typs Kadia erst noch hätte kaufen müssen, da er eine solche bereits im Betrieb gehabt habe, erscheint dies nicht überzeugend. Es mag sein, dass der Angeklagte in seiner Produktion eine Kadia zum Einsatz brachte. In der Hauptverhandlung lobte er die Arbeitsweise und Bedeutung dieser Werkzeugmaschine jedoch derart, dass davon auszugehen ist, dass er im Rahmen seiner laufenden Produktion in K.-M. auf die Kadia nicht hätte verzichten können, weshalb ein Neuerwerb dieses Maschinentyps notwendig geworden wäre. Dazu fehlte ihm aber das Geld, nachdem er die 1.100.000 Euro, die er im Rahmen der Anschubfinanzierung von der Bl. erhalten hatte, bereits zum Großteil für sich oder für andere Zwecke seiner Firmen ausgegeben hatte. Es blieb ihm deshalb nichts anderes übrig, als die zunächst versprochene Kadia wieder aus dem Vertrag mit Pr. und folgerichtig mit Bi. herauszunehmen. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptete, er habe die Kadia deshalb aus dem Vertrag nehmen wollen, weil er festgestellt habe, dass diese Werkzeugmaschine gelistet sei und er deshalb davon Abstand genommen habe, war dies zur Überzeugung des Senats aufgrund des gesamten übrigen Verhaltens des Angeklagten als reine Schutzbehauptung zu werten.

782 5. Der Dienstleistungsvertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 zwischen dem Angeklagten und LLC Pr.

783 Der offizielle Gegenstand des Dienstleistungsvertrags Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 zwischen dem Angeklagten und LLC Pr. sowie die entsprechenden Förmlichkeiten ergaben sich aus dem sichergestellten schriftlichen Vertrag samt Anlagen und Abänderungen.

784 Die Feststellungen zu den einzelnen Verpflichtungen und Rechten des Angeklagten sowie den zu liefernden Werkzeugmaschinen inklusive Ausstattung und Verkaufspreisen aus diesem entsprechen den Ausführungen im Vertrag und seinen Anlagen. Diese Unterlagen wurden ebenso in die Hauptverhandlung eingeführt wie die Abänderungen des Vertragsinhalts am 20. Dezember 2015 und die Abänderungen des Vertragsinhalts und die Zusatzvereinbarungen am 29. Januar 2016. Auch deren Inhalte konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

785 6. Verträge mit Beteiligung der Firma Im.

786 Der Zeuge R. Ge. erläuterte in der Hauptverhandlung die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages zwischen seiner Firma Im. und dem Angeklagten. Er bekundete glaubhaft, dass er mit dem Angeklagten zunächst nur mündlich den Kauf der Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580044 zum Preis von 110.670 Euro vereinbarte und er daraufhin einen Kaufvertrag mit Pr. zum Kaufpreis von 120.000 Euro schloss. Zur Überzeugung des Senats verkaufte der Angeklagte diese Werkzeugmaschine direkt an Pr. zu einem deutlich höheren Preis und benutzte R. Ge. lediglich als Transporteur der Werkzeugmaschine, um diesem dafür lediglich eine vergleichsweise geringe Provision zukommen zu lassen, wie insbesondere seine späteren höheren Forderungen an Pr. bzw. S. N. zeigen (siehe 1. Teil C.IV.2., 4.b) und 2. Teil E.IV.2., 4b)).

787 7. Vorbereitungen zur Umsetzung der schriftlichen Verträge

788 a) Gespräche und Aufenthalt im Juli 2015 in M.

789 Den Aufenthalt im Juli 2015 in M. schilderte der Zeuge O. Z. sehr eindrücklich. Er berichtete, dass er den Angeklagten begleitete, nachdem dieser ihm zuvor bedeutet hatte, er solle deshalb mitgehen, um sich vor Ort ein Bild der Räumlichkeiten und Örtlichkeiten machen zu können. Der Angeklagte habe ihn in diesem Zusammenhang darum gebeten, ihm Tipps für die Aufstellung der einzelnen Werkzeugmaschinen und die Organisation der Produktion in T. zu geben, da er für beide Aufgabenbereiche im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Si. verantwortlich sei. Er habe sich geehrt gefühlt und sei deshalb mitgegangen. Vor Ort hätte sich der Angeklagte jedoch mehrfach mit „wichtigen Leuten“ von Pr. zurückgezogen, so dass er bei diesen Gesprächen nicht dabei gewesen sei und dazu auch nichts sagen könne. Am Ende sei die Zeit zu knapp geworden, so dass man von M. nicht mehr nach T. hätte gehen können. Im Nachhinein habe er deshalb nicht verstanden, warum er habe mitgehen sollen, da man die Hallenräume in T. gar nicht besichtigt habe.

790 Die Angaben von O. Z. waren in sich stimmig und glaubhaft. Es war im Rahmen seiner Vernehmung förmlich zu spüren, dass er einerseits großen Respekt vor dem Angeklagten hat, andererseits aber auch dessen Vertrauen genießt. Seine Angaben, die von eigenem Erleben zeugten, konnten den Feststellungen deshalb zugrunde gelegt werden.

791 b) Treffen am 16. August 2015 in der Toskana

792 Von dem Treffen am 16. August 2015 berichtete der Zeuge A. M., der während seiner Vernehmung mehrfach vom Angeklagten unterbrochen und in eine Art Zwiegespräch verwickelt wurde, in dessen Rahmen sich der Angeklagte ebenfalls zu dem Treffen einließ. So schilderte der Angeklagte die kurzfristige Einladung und sein Empfinden vor dem Treffen, ebenso seine Überraschung über das Auftreten von S. N. bei dem Treffen. Sie habe von ihrem Streit mit K. K. berichtet, von seiner Entlassung und dann gesagt, sie wolle die Werkzeugmaschinen nicht mehr haben. A. Mi. konnte dies bestätigen, fügte aber umgehend hinzu, dass, was der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung verschwieg, die Anwesenden der S. N. ziemlich deutlich gemacht hätten, dass ihr Verhalten gegen bestehende Verträge verstoße, sie sich an diese Verträge halten und diese auch erfüllen müsse; man könne Verträge nicht einfach aufkündigen. A. Mi. schilderte in diesem Zusammenhang weiter, dass er S. N. als einen Menschen kennengelernt habe, der manchmal sehr launisch und emotional reagiere. Sie sei manchmal sehr sprunghaft; und in Folge dieser Charaktereigenschaft habe sie bei dem Treffen auch eingelenkt und sich umstimmen lassen. Nach seinem Eindruck habe sie mit ihrem Auftreten nur Druck auf den Angeklagten ausüben wollen, um die ganze Sache zu beschleunigen.

793 c) Videokonferenz am 20. August 2015

794 Der Senat gelangte zu der sicheren Überzeugung, dass sowohl der Ablauf des Treffens vom 16. August 2015 als auch die Motivation der S. N. und das Ergebnis des Treffens von A. Mi. richtig mitgeteilt wurden. Dies belegte auch das Protokoll der Videokonferenz, die am 20. August 2015 – und somit nur vier Tage nach dem Treffen in der Toskana – stattfand. Auf dieser Konferenz wurden, was sich aus dem Protokoll der Videokonferenz ergab, aber auch von A. Mi. bestätigt wurde, die Einzelheiten der Auf- und Abladung der Werkzeugmaschinen in der Schweiz und in T. sowie die Anreise der technischen Experten der Si. nach T. besprochen. Diese Absprachen hätten zur Überzeugung des Senats keinen Sinn mehr gemacht, wenn tatsächlich vier Tage zuvor das gesamte Projekt aufgekündigt worden wäre. Für den Senat entstand der Eindruck, dass der Angeklagte mit seiner lückenhaften Darstellung den Eindruck zu vermitteln versuchte, das ganze Vorhaben sei gescheitert und er habe letztlich nur noch aus Kulanz Mitarbeiter nach T. geschickt, um die russische Seite nicht im Stich zu lassen. Eine solche Sichtweise widersprach aber dem gesamten weiteren Verhalten des Angeklagten sowie seiner Aussage, er habe bis zuletzt versucht, früher entstandene Verluste wieder wettzumachen. Der Senat war deshalb vielmehr davon überzeugt, dass die bei der Videokonferenz geäußerten Pläne und Absprachen seitens des Angeklagten auch dazu dienen sollten, S. N. zu besänftigen und seine Vertragstreue unter Beweis zu stellen. Auch dies konnte deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

795 d) Aufenthalt vom 14. bis 18. November 2015 in T. und in M.

796 Die Zeugen O. Z., R. Ge. und A. Mi. berichteten von ihrem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Angeklagten vom 14. bis 18. November 2015 in T. und in M.. O. Z. konnte seine Erinnerung mit dem Detail auffrischen, dass er von S. N. persönlich zu ihrer Feier eingeladen worden sei, was ihn sehr geehrt und womit er nicht gerechnet gehabt hätte. Aber sie habe ihn „wohl sehr geschätzt“. Die Zeugen schilderten übereinstimmend die Enttäuschung darüber, dass entgegen ihrer Erwartung und der des Angeklagten die Werkzeugmaschinen noch nicht in T. eingetroffen waren und die Halle noch leer stand. Auch schilderten sie übereinstimmend die daraufhin entstandene Verärgerung der S. N.. O. Z. berichtete ferner eindrücklich von der veralteten Produktion in der Nachbarhalle und dem allseits gesehenen Handlungsbedarf. A. Mi. konnte bekunden, dass S. N. zu dem Treffen auch V. G. hinzugezogen hätte, den sie als Projektleiter für T. bezeichnet habe.

797 Diese Angaben konnten ebenso den Feststellungen zugrunde gelegt werden wie die Darstellung von A. Mi. zu dem im Anschluss an die Feier kurzfristig einberufenen Aktionärstreffen, zu welchem sich auch der Angeklagte äußerte. R. Ge. konnte dazu keine Angaben machen, da er nach seiner eigenen Einschätzung zu diesem Zeitpunkt bereits sehr viel Alkohol auf der Feier getrunken hatte und deshalb nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Er konnte sich noch nicht einmal mehr daran erinnern, ob er überhaupt bei dem Treffen anwesend war. Demgegenüber konnten A. Mi. und der Angeklagte übereinstimmend angeben, dass es bei dieser Aktionärsrunde, deren Einberufung für sie völlig unerwartet gekommen sei, der Mann von S. N. geäußert habe, er wolle kein weiteres Geld mehr für T. wegwerfen. Der Angeklagte habe daraufhin die Vorteile des Werks in T. dargestellt und mitgeteilt, dass die Werkzeugmaschinen auch schon auf dem Weg seien. Tatsächlich kam die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 am 18. November 2015 in T. an, die übrigen Werkzeugmaschinen wurden zwischen dem 3. und 9. Dezember 2015 dort angeliefert. Am Ende des Treffens sei S. N. zwar ungehalten gewesen und habe, so A. Mi., ihren Unmut deutlich gemacht und den Druck auf den Angeklagten erneut erhöht. Sie habe aber grünes Licht für die Fortführung des Projekts gegeben, verbunden mit der Ansage, dass jetzt aber alles schneller gehen müsse als bislang geschehen.

798 III. Tat Nr. 1

799 1. Vertragsabschluss und vom Angeklagten übernommene Verpflichtungen

800 Bezüglich des Vertragsschlusses, der mit den erst zwischen dem 21. September 2014 und dem 20. März 2015 geführten Gesprächen – die unter anderem am 12. März 2015 zu einem nicht mehr näher aufklärbaren Leistungsvertrag und am 8. Mai 2015 zu dem Vertrag mit Bl. führten –, bei denen der Angeklagte mit S. N. die Lieferung der Maschinen nach T. vereinbarte, eingeleitet und letztlich durch den schriftlichen Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 abgeschlossen wurde, den vom Angeklagten übernommenen Verpflichtungen, der Kenntnis des Angeklagten von der gültigen Rechtslage, seinem Entschluss zur Umgehung des Russland-Embargos und der Einschaltung von Bi. als „Strohfirma“ kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Angeklagte hatte bei Würdigung der vollständigen Beweisaufnahme jederzeit die volle Tatherrschaft für das Gesamtgeschehen inne und war bezüglich seiner Mitarbeiter und der von ihm beauftragten Personen jeweils letztverantwortlich Handelnder.

801 2. Zustand der Werkzeugmaschinen bis zur Ausfuhr aus Deutschland

802 a) Die Werkzeugmaschine TWIN 65 RG2V8 mit der Maschinennummer 07400005211

803 Die einzelnen Daten zur TWIN 65 mit den Endziffern 5211 ergaben sich aus den entsprechenden Unterlagen zu dieser Maschine, insbesondere der Rechnung vom 30. März 2012, den Leasingunterlagen und den Schreiben von D. M.. Daraus ergab sich auch die Ausstattung, deren Funktionsweise vom Sachverständigen Dr.-Ing. E. sowie dem sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. N. erläutert wurde. Beide legten übereinstimmend dar, dass es sich bei dieser Werkzeugmaschine um eine Drehmaschine mit Fräsfunktion handelt. All dies konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

804 Die Feststellungen zur Neuwertigkeit der Werkzeugmaschine im Zeitpunkt der Ausfuhr beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen S. K. und M. S., die beide an der Maschine nach deren Ankunft in T. arbeiteten und lediglich kleinere und behebbare Mängel, aber keine Verschleißerscheinungen beobachten konnten. Die Behauptung des Angeklagten, es habe sich bei dieser Werkzeugmaschine um eine Ausschlachtmaschine gehandelt, die mit kaputten Bauteilen einer anderen TWIN zusammengebaut gewesen sei, ist widerlegt und als reine Schutzbehauptung zu werten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter 2. Teil A.V.3. verwiesen.

805 Gleichwohl konnte, wie der Sachverständige Dr.-Ing. E. in der Hauptverhandlung darlegte, insbesondere unter Heranziehung des Messprotokolls vom 27. Mai 2015 nicht sicher festgestellt werden, ob die nach dem Anhang I der Dual-Use-Verordnung unter Nummer 2B001 a) 1., b) geforderten Positioniergenauigkeiten noch eingehalten werden konnten: Der Sachverständige sah hierfür nur eine große Wahrscheinlichkeit als gegeben an, da er Probleme der Maschine im Bereich der Z-Achse, des oberen Revolvers und der Gegenspindel bei der Genauigkeit erkannte. Beide Probleme hielt er jedoch für reparabel, so dass letztlich die Fertigung präziser Teile möglich sei. Demgegenüber bewertete er das Vorliegen von zwei funktionsfähigen bahnsteuerfähigen Rundachsen und damit die Voraussetzungen der Nummer 2B201 a) 2. als sicher gegeben. Der Senat schloss sich dieser Einschätzung nach kritischer Prüfung vollumfänglich an.

806 b) Die Werkzeugmaschine DMC 60 H linear mit der Maschinennummer 29210000273

807 Die einzelnen Daten zur DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 ergaben sich aus den entsprechenden Unterlagen zu dieser Maschine, insbesondere der Rechnung vom 31. Mai 2006, den Leasingunterlagen, den Protokollen und den Schreiben von D. M.. Daraus ergab sich auch die Ausstattung, deren Funktionsweise vom Sachverständigen Dr.-Ing. E. erläutert wurde. Er legte dar, dass es sich um eine Werkzeugmaschine zur Fräsbearbeitung handelte, die grundsätzlich unter die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführte Nummer 2B001 b) 1. b) falle. Er erläuterte weiter, dass er nach den vorliegenden Inbetriebnahme- und Messprotokollen jedoch keine Aussage zur genauen einseitigen Wiederholungs- bzw. Positioniergenauigkeit treffen könne, was der Senat nachvollziehen konnte. Diese Werkzeugmaschine wurde vom Senat deshalb als nicht gelistet bewertet.

808 Die Werkzeugmaschine war allerdings, davon ist der Senat überzeugt, zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus Deutschland funktionsfähig. Soweit Mängel oder Schäden vorhanden waren, betrafen diese Verschleißteile und waren auch im Übrigen ohne größeren Aufwand reparabel. Der Senat folgert dies zunächst schon aus der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dieser hat zwar wiederholt auf die Probleme hingewiesen, die es mit den Werkzeugmaschinen DMC 60 HL der ersten Generation gegeben habe. Er räumte aber auch ein, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL bis zu ihrem Austausch in der Produktion gestanden hätten und mit ihnen Bauteile produziert worden seien, bei denen es weniger auf die Maßhaltigkeit als vielmehr auf deren Oberfläche angekommen sei. Mit D. M. habe er vereinbart, dass er die beiden Maschinen nicht zurückgeben müsse, sondern behalten dürfe. Er habe sie deshalb in die Bachhalde verlegt, um die Maschinen zu Schulungszwecken einsetzen zu können. Der Sachverständige Dr.-Ing. E. erläuterte in diesem Zusammenhang überzeugend, dass nach allem, was in der Hauptverhandlung von den Zeugen berichtet worden sei, die angegebenen Mängel oder Schäden entweder Verschleißteile betroffen hätten oder aber jedenfalls reparabel gewesen seien, weshalb die Werkzeugmaschinen ihren Charakter nicht verloren gehabt hätten. Ob eine Reparatur aus wirtschaftlicher Überlegung heraus Sinn mache, spiele insoweit keine Rolle. Der Senat ist davon überzeugt, dass die beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL ihren ursprünglichen Charakter nach wie vor besaßen, was auch die Tatsache belegt, dass sie bis zu ihrem Austausch in der Produktion eingesetzt werden konnten und wurden. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Austausch Teile der Werkzeugmaschinen ausgebaut worden seien oder andere Änderungen an ihnen vorgenommen wurden, die ihre Funktionalität aufgehoben oder jedenfalls stark eingeschränkt hätte, gab es nicht und wurden vom Angeklagten auch nicht behauptet.

809 Somit handelte es sich, wie der Sachverständige Dr.-Ing. E. ebenfalls überzeugend ausführte, bei dieser Werkzeugmaschine um ein Dual-Use-Gut, weshalb die Ausfuhr nach Russland genehmigungspflichtig war. Der Sachverständige erläuterte in sich schlüssig, dass eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr einer Werkzeugmaschine bereits dann vorliege, wenn die Maschine auch nur für eine mittelbare Verwendung für Güter vorgesehen sei, die auf der Militärliste stünden, weshalb es ausreichend sei, dass mit Hilfe der Werkzeugmaschine Teile von Militärwaffen hergestellt werden sollen. Dabei gelte ein sehr strenger Beurteilungsmaßstab. Die beim BAFA beschäftigten Zeugen S. G., U. B. und M. W. schilderten übereinstimmend, dass bei Kenntnis der vertraglich vereinbarten Verwendungszwecke der Werkzeugmaschinen eine Ausfuhr nach Russland nicht hätte genehmigt werden dürfen. Diese Einschätzung teilte der Sachverständige ebenfalls. Der Senat ist zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass dies dem Angeklagten auch bewusst war. Er hatte sich, wie er selbst einräumte, selbst mit der Problematik der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern beschäftigt gehabt, ferner suchte er ganz bewusst Wege, um das BAFA zu täuschen, und er hat überdies zu keinem Zeitpunkt die wahre Sachlage gegenüber dem BAFA eingeräumt oder um Erteilung einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung ersucht.

810 c) Die Werkzeugmaschine DMC 60 H linear mit der Maschinennummer 29210000673

811 Die einzelnen Daten zur DMC 60 HL mit den Endziffern 0673 ergaben sich aus den entsprechenden Unterlagen zu dieser Maschine, insbesondere der Rechnung vom 5. Oktober 2007, den Leasingunterlagen, den Protokollen und den Schreiben von D. M.. Daraus ergab sich auch die Ausstattung, deren Funktionsweise vom Sachverständigen Dr.-Ing. E. erläutert wurde. Er legte dar, dass es sich um eine Werkzeugmaschine zur Fräsbearbeitung handelte, die grundsätzlich unter die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführte Nummer 2B001 b) 1. b) falle. Er erläuterte weiter, dass er nach den vorliegenden Inbetriebnahme- und Messprotokollen jedoch keine Aussage zur genauen einseitigen Wiederholungs- bzw. Positioniergenauigkeit treffen könne, was der Senat nachvollziehen konnte. Diese Werkzeugmaschine wurde vom Senat deshalb als nicht gelistet bewertet.

812 Bezüglich der Funktionsfähigkeit der Werkzeugmaschine, ihres Einsatzes bei der Si., ihrer Reparaturfähigkeit, der Genehmigungspflicht für die Ausfuhr und der bewussten Umgehung der Einholung einer Genehmigung kann auf die eben erfolgten Ausführungen zur DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 verwiesen werden, die hier ebenso gelten.

813 d) Die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580054

814 Inhalt und Ablauf der Besprechung vom 8. April 2011 ergab sich einerseits aus dem Gesprächs-/Verhandlungsprotokoll zwischen der Si. und D. M. vom selben Tag, andererseits wurde beides bestätigt von den Zeugen A. S. und T. H., die beide an der Besprechung teilgenommen hatten. Die einzelnen Daten zur DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 ergaben sich aus den entsprechenden Unterlagen zu dieser Maschine, insbesondere der Auftragsbestätigung vom 11. Juli 2011, den Leasingunterlagen, den Protokollen und den Schreiben von D. M.. Daraus ergab sich auch die Ausstattung der Werkzeugmaschine, deren Funktionsweise vom Sachverständigen Dr.-Ing. E. erläutert wurde. Dabei legte er dar, dass es sich bei dieser Maschine um eine Werkzeugmaschine für Fräsbearbeitung handelt. All dies konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

815 Der Senat folgte der Einlassung des Angeklagten, wonach alle drei verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 eVo erhebliche Mängel im Bereich des Maschinenbettes und der Siemenssteuerung hatten. Dies wurde von mehreren Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt, insbesondere auch von T. H., der D. M. in den Verhandlungen mit der Si. vertrat. Diese Mängel erklärten zur Überzeugung des Senats auch den Tausch dieser Werkzeugmaschinen zu besonderen Konditionen. Allerdings wurden die drei vorhandenen Maschinen nicht, wie zunächst vereinbart, im Rahmen des Tausches zurückgegeben, sondern durften mit Zustimmung von D. M. bei der Si. zu Schulungszwecken verbleiben. Ein Weiterverkauf dieser Werkzeugmaschinen war allerdings ausdrücklich untersagt und auch nicht im Sinne von D. M., wie T. H. ausdrücklich bekundete. Für einen Weiterverkauf hätte D. M. keine Zustimmung gegeben. Dies war glaubhaft, da T. H. darauf verwies, dass D. M. bestrebt war, seinen guten Ruf nicht durch den Verkauf von mängelbehafteten Werkzeugmaschinen aufs Spiel zu setzen. T. H. zeigte in seiner Vernehmung auch deutlich seinen Unmut über die Tatsache, dass sich der Angeklagte über dieses Verkaufsverbot hinweggesetzt hatte, ohne D. M. zuvor darüber zu informieren und ein entsprechendes Einverständnis einzuholen. Gleichzeitig betonte er, dass er ein solches Einverständnis auch nicht erteilt hätte.

816 Entgegen der Behauptung des Angeklagten wurden diese drei Werkzeugmaschinen durch die genannten Mängel aber nicht funktionsunfähig und fielen auch nicht aus der Listung der Dual-Use-Verordnung. Sie verfügten nämlich alle drei weiterhin über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen, was sich schon aus der eigenen Einlassung des Angeklagten ergab. So räumte er ein, dass mit den drei Maschinen bis zu deren Austausch Laserscannergehäuse für die Firma Fa. vorproduziert wurden und dass auch danach noch Vorbearbeitungen und Arbeiten zu Schulungszwecken erfolgten. Die Maschinen verblieben zudem in der Betriebsstätte in K.-M., was aus Sicht des Senats nur Sinn machte, wenn sie dort auch zum Einsatz kamen, da sie ansonsten unnötig Platz weggenommen hätten, der in der Bachhalde vorhanden gewesen wäre. Der Senat schöpfte seine Überzeugung auch aus der Aussage des Zeugen S. S., der in T. an allen drei Werkzeugmaschinen arbeitete und das Gefühl gewann, dass alle drei Maschinen bis zum letzten Tag vor der Ausfuhr gearbeitet haben dürften, offenkundig direkt aus der Produktion gekommen seien und zum Verladen nicht vorbereitet gewesen seien. Auch der Zeuge E. G. hat glaubhaft bekundet, dass „alle drei 80 eVo’s beim Abtransport noch geatmet“ hätten. Und der Zeuge R. Ge. hat glaubhaft versichert, dass er die von ihm transportierte DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 im September 2015 in der Produktion gesehen habe und sie am 28. Oktober 2015 beim Abtransport direkt in der Halle in K.-M. aufgeladen worden sei.

817 Der Senat ist davon überzeugt, dass alle drei Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 eVo somit zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr jeweils über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügten, wie dies auch der Sachverständige Dr.-Ing. E. bekunden konnte, und somit von der im Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Nummer 2B201 a) 2. erfasst wurden, ohne dass es dabei auf ihre Positioniergenauigkeiten ankam, die der Senat allerdings auch nicht feststellen konnte.

818 e) Die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit der Maschinennummer 15485580074

819 Die eben erfolgten Ausführungen zur Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 gelten inhaltsgleich auch für die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 074, weshalb auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

820 3. Ausfuhr der Werkzeugmaschinen über die Schweiz nach Russland

821 a) Ausfuhr von Deutschland in die Schweiz

822 Die Feststellungen zu den Mails vom 13. August 2015 ergaben sich aus deren Inhalt. Gleichzeitig wurde damit aber auch deutlich, dass der Angeklagte von vornherein einen einheitlichen Speditionsauftrag zur Ausfuhr aller fünf Werkzeugmaschinen erteilte. Auch wenn die Ausfuhr, was angesichts der Größe der Maschinen zu erwarten war, nicht am gleichen Tag erfolgte, sondern im Abstand von wenigen Tagen, ist offenkundig, dass der Angeklagte insoweit mit einem einheitlichen Tatentschluss agierte und er einen einzigen Auftrag zur Ausfuhr erteilte.

823 Unabhängig davon wurde der Angeklagte, der sich bereits zuvor mit der Dual-Use-Verordnung beschäftigt hatte, erneut vom Zollmitarbeiter F. B. auf diese Verordnung, die Problematik von Maschinen mit mindestens zwei bahnsteuerfähigen Rundachsen und das Erfordernis der Einschaltung des BAFA hingewiesen. Ebenso belegten der Mailverkehr und die folgenden Zollanmeldungen, dass der Angeklagte über seine Mitarbeiterin Y. M. dem Zoll fälschlicherweise mitteilte, dass die Werkzeugmaschinen samt Zubehör lediglich in die Schweiz gehen sollten, obwohl er, wie er in der Hauptverhandlung einräumte, immer und von vornherein wusste, dass sie nach T. geliefert werden sollten und Empfänger Pr. war. Auch darin kam zur Überzeugung des Senats das von Täuschung und Verschleierung gekennzeichnete Verhalten des Angeklagten eindeutig zum Ausdruck.

824 Die Aufladung der Werkzeugmaschinen, ihre Ausfuhr und die Abladung wurden vom Zeugen M. M. bestätigt. Dieser gab zwar nachvollziehbar an, sich aufgrund vieler von ihm begleiteter Auf- und Abladungen nicht mehr an alle Einzelheiten des hier interessierenden Vorgangs erinnern zu können. Er wusste aber noch, dass er bei der Aufladung bei der Si. jedenfalls bei einzelnen der verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen anwesend war, nämlich zweier DMC 60 HL und einer DMU 80 eVo, anschließend in die Schweiz fuhr und dort bei der Abladung in einem „Riesenlager“ dabei war. Er konnte sich ferner daran erinnern, dass er weder bei der Aufladung der Werkzeugmaschinen noch bei deren Abladung eine Beschädigung festgestellt hätte, denn dies hätte er sofort dem Angeklagten gemeldet und dies wäre ihm auch definitiv erinnerlich. Auch bestätigte er ausdrücklich, dass die Unterschrift auf den Protokollen der Abladung, aus denen sich die genauen Daten der Abladung aller fünf Werkzeugmaschinen ergaben, von ihm stammt. Er schloss daraus, dass er dann, auch wenn er nur noch eine bedingte Erinnerung habe, diese Unterschrift entsprechend getätigt und den Inhalt des Protokolls bestätigt hätte, also auch bei der Auf- und Abladung aller fünf Werkzeugmaschinen anwesend gewesen sei. Auch bekundete er, bei seiner Tätigkeit im engen Kontakt mit dem Angeklagten gestanden und diesen über die einzelnen Vorgänge auf dem Laufenden gehalten zu haben.

825 Bei der Vernehmung des Zeugen M. M. wurde offensichtlich, dass es ihm sehr unangenehm war, im Verfahren gegen „seinen Chef“ aussagen zu müssen und diesen möglicherweise zu belasten. Er gab an, diesen seit 37 Jahren zu kennen und zu ihm ein gutes Verhältnis zu haben. Er räumte auch ein, sich vor seiner Vernehmung mit dem Zeugen D. J., dem Geschäftsführer der A., unterhalten und dessen Angebot angenommen zu haben, eine von der Firma bezahlte Rechtsanwältin als Zeugenbeistand zu bekommen. Dennoch war er offenkundig bemüht, die Dinge so zu erläutern, wie er sie wusste und noch in Erinnerung hatte. So konnte er auf Nachfrage, ob er gewusst habe, wohin die Werkzeugmaschinen geliefert werden sollten, angeben, dass er schon vor deren Ausfuhr aus Deutschland erfahren habe, dass sie zunächst in die Schweiz verbracht, aber tatsächlich nach Russland geliefert werden sollten. Seine Angaben waren insgesamt glaubhaft.

826 Die Feststellungen, dass die Werkzeugmaschinen in dem Zolllager in B. weder ausgepackt noch in irgendeiner Form bearbeitet oder gepflegt wurden, ergaben sich daraus, dass die Werkzeugmaschinen beim späteren Aufladen noch in genau derselben „Verpackung“ standen, wie M. M. glaubhaft versicherte. Ferner ergab die gesamte Beweisaufnahme nicht einen Anhaltspunkt dafür, dass ein Mitarbeiter von Bi. oder ein anderes von Bi. beauftragtes Unternehmen Arbeiten an diesen Werkzeugmaschinen durchgeführt hätte.

827 Dass der Angeklagte den gesamten Ausfuhrvorgang steuerte und diesen als Verantwortlicher durchführte, ergab sich daraus, dass seine als Zeugen vernommenen Mitarbeiter übereinstimmend angaben, dass sie durchgehend entsprechend den Anweisungen des Angeklagten gehandelt hätten und diesem stets Rückmeldung hätten geben müssen. Der Angeklagte steuerte somit den gesamten Ausfuhrvorgang.

828 b) Bewusste Umgehung des Erfordernisses einer Ausfuhrgenehmigung

829 Der Schluss des Senats, dass der Angeklagte die erforderliche Ausfuhrgenehmigung bewusst umgangen hat, ergab sich auch aus den bei der Si. sichergestellten, von der Verteidigung vorgelegten und von ZAR P. erläuterten Unterlagen, deren Inhalt den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

830 Daraus ergab sich zunächst, dass Bi. mit Mail vom 30. Juli 2015 der Y. M. – die bei der Si. beschäftigt war – und dem H. B. die Exportkontrollnummern 2B001.a, 2B001.b und 2B201.a für Drehmaschinen und für 5-Achs-Bearbeitungszentren mitgeteilt hatte und Y. M. mit Mail vom 31. Juli 2015 der Bi. Exportkontrollnummern für die 80eVo, 60HL und TWIN 65 bestätigte. Der Angeklagte bestätigte dies in der Hauptverhandlung und räumte ein, dass Y. M. ihn darüber informiert habe. Er habe daraufhin diese Exportkontrollnummern mit denen in der Dual-Use-Verordnung verglichen. Tatsächlich entsprechen sich die entsprechenden Nummern, so dass der Angeklagte selbst nach seiner eigenen Einlassung wusste, dass alle Werkzeugmaschinen unter die Dual-Use-Verordnung fielen.

831 Darüber hinaus war zu sehen, dass der Angeklagte lediglich beim Zoll die Ausfuhr der Werkzeugmaschinen in die Schweiz, nicht aber nach Russland anzeigte, ferner, dass Bi. zwar am 25. Juli 2015 bei dem SECO einen Antrag auf Bewilligung für die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen nach Russland gestellt hatte, aber als Endempfänger nicht Pr. angab, sondern die Firma J. A. in A., obwohl die Werkzeugmaschinen nie dorthin gelangen sollten. Ferner wurde der Verwendungszweck der Werkzeugmaschinen nicht offengelegt. Weiter wurde zwar darauf hingewiesen, dass sich die Werkzeugmaschinen noch in Deutschland befänden, aber dass der Standort die Firma Si. war, wurde ebenfalls verschwiegen. Es wurde nur die US. als involvierte Treuhandfirma benannt. Da das SECO aufgrund dieser Angaben ein Umgehungsgeschäft weder erkennen noch ausschließen konnte, fragte es vorsorglich beim BAFA nach. Auch diese Nachfrage, bei der das BAFA ein Umgehungsgeschäft jedoch nicht bestätigen konnte, konnte den Angeklagten im Ergebnis nicht entlasten. Denn dem BAFA wurde als Endempfänger nur die Firma J. A. und als beteiligte Firma wiederum nur die in der Schweiz sitzende US. genannt. Beide Firmen waren dem BAFA jedoch nicht bekannt. Wäre dem BAFA dagegen Pr. als Endempfänger sowie der Inhalt der vertraglich getroffenen Vereinbarungen zum Verwendungszweck der Werkzeugmaschinen genannt worden, hätte das BAFA, wovon der Senat überzeugt war, sofort reagiert und bei dem SECO Alarm geschlagen. Diese Überzeugung wurde gestützt durch die Angaben der BAFA-Mitarbeiter, die der Senat als Zeugen hörte. Diese gaben übereinstimmend an, dass bei Kenntnis dieser wahren Sachlage eine Genehmigung für die Ausfuhr nicht erteilt worden wäre, da sie nicht hätte erteilt werden dürfen. Entsprechend hätte das BAFA zur Überzeugung des Senats auch gegenüber dem SECO reagiert, so dass letztlich das SECO die Ausfuhr nicht genehmigt hätte. Entsprechend war die „Bescheinigung“ der US. vom 25. September 2015 nur als weiterer Beleg dafür zu sehen, dass der Angeklagte nach außen schriftlich dokumentieren wollte, dass er sich legal verhalte, obwohl er genau wusste, dass dies nicht der Fall war. Soweit er nämlich in der „Bescheinigung“ versicherte, er habe keine Angabe erhalten, dass die Werkzeugmaschinen nachgerüstet, nachgearbeitet und dann außerhalb der Schweiz exportiert werden würden, wusste er von vornherein, dass alle Werkzeugmaschinen nach T. zu Pr. gehen sollten und dass es seine Aufgabe war, diese dort aufzubauen, instand zu setzen und ggf. auch nachzurüsten. Auch dies verschwieg er gegenüber dem BAFA.

832 Der Angeklagte konnte sich entsprechend auch nicht auf die Anfrage von Bi. bei dem BAFA und dessen Antwort berufen. Erneut wurde ein falscher Eindruck erweckt, indem vom Kauf der Werkzeugmaschinen von einer schweizerischen Firma gesprochen wurde, ohne zu erwähnen, dass die Maschinen zuvor bei der Si. in K.-M. standen und dort zum Teil sogar noch in der Produktion waren. Ferner wurde unwahr behauptet, die Anlagen seien „von unseren Spezialisten nachgearbeitet und nachgerüstet worden“, womit der weitere Eindruck erweckt wurde, dass die Werkzeugmaschinen sich in einem anderen Zustand befänden als vor ihrer Ausfuhr von Deutschland in die Schweiz. Damit wurde nämlich verschwiegen, dass die Lagerung der Werkzeugmaschinen im Zolllager in B. nur als Zwischenstopp diente, aber tatsächlich die Werkzeugmaschinen direkt von Deutschland nach Russland gehen sollten. Schließlich wurden weder der Empfänger noch der Verwendungszweck der Maschinen offengelegt. Aufgrund dieser Fehl- und Falschinformationen waren auch die Antworten des BAFA vom 30. September 2015 und vom 20. Oktober 2015 ohne Wert. Dies alles, davon war der Senat fest überzeugt, wusste der Angeklagte, der gemeinsam mit S. N. die Firma Bi. sowieso nur zur Verschleierung des gesamten Vorganges zwischengeschaltet hatte. Vielmehr zeugen gerade auch diese inhaltlich fehlerhaften und unrichtigen Mitteilungen vom kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten, um nach außen den Anschein zu erwecken, dass alles seine Richtigkeit hätte. Letztlich belegte gerade dieses Vorgehen die hohe kriminelle Energie, mit der alle Beteiligten und insbesondere auch der Angeklagte bei der Tatbegehung agierten.

833 Die Bewilligung des SECO vom 6. November 2015 sowie die darin enthaltene Auflage ergaben sich ebenfalls aus den sichergestellten Unterlagen. Gleichzeitig wurde daraus deutlich, dass das SECO bis zuletzt nicht darüber informiert worden war, dass Pr. der tatsächliche Endempfänger der Werkzeugmaschinen war, womit weiter deutlich wird, dass auch diese Bewilligung erschlichen worden war.

834 c) Ausfuhr von der Schweiz nach Russland

835 Die Feststellungen zur Ausfuhr der Werkzeugmaschinen von B. nach T. beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen M. M., der glaubhaft bekundete, dass er im Auftrag des Angeklagten wieder in das große Lager in der Schweiz gefahren sei, bei welchem die Werkzeugmaschinen damals abgeladen worden seien. Als er angekommen sei, sei eine Werkzeugmaschine bereits auf einem LKW verladen gewesen, die anderen Werkzeugmaschinen, an die er sich erinnern könne, seien in seiner Anwesenheit verladen worden. Er sei sich aber sicher, dass alle Werkzeugmaschinen, die in seiner Anwesenheit abgeladen worden seien, noch vorhanden gewesen seien. Sonst hätte er dies vermerkt. Er habe festgestellt, dass die Werkzeugmaschinen noch genau so verpackt gewesen seien wie bei der früheren Abladung und dass daran nichts verändert worden sei. Er könne sich aber daran erinnern, dass ihm Lackschäden aufgefallen seien, aber sonst kein Schaden für ihn erkennbar gewesen sei. Ob die Aufladung ordnungsgemäß erfolgt sei, könne er nicht mehr sagen, er habe an eine Kontrolle keine Erinnerung und glaube auch nicht, eine solche durchgeführt zu haben. Er sei aus der Schweiz wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Er wisse, dass die Werkzeugmaschinen nach Russland gegangen seien, aber bei der Abladung dort sei er nicht mehr anwesend gewesen.

836 Der Zeuge S. S. gab glaubhaft an, dass ihm aufgefallen sei, dass zumindest bei zwei Werkzeugmaschinen des Typs 80 eVo vorne die Aufladeösen gefehlt hätten. Für ihn sei ganz offensichtlich gewesen, dass demjenigen, der die Maschinen auf- und abgeladen hätte, egal gewesen sei, was mit den Werkzeugmaschinen passiere, denn ein sorgfältiger Transport sei das nicht gewesen. Auch die anderen Zeugen, die in T. mit den Werkzeugmaschinen befasst waren, stellten Schäden fest, die Folge eines nicht ordnungsgemäßen Transports gewesen seien. Der Senat konnte deshalb nicht ausschließen, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Verladung und Abladung Schäden an den Werkzeugmaschinen entstanden sind. Gleichzeitig stand fest, dass es sich bei diesen Schäden um Schönheitsfehler handelte, durch die die Funktion der Werkzeugmaschinen nicht beeinträchtigt wurde. Dies haben insbesondere die Zeugen S. S. und M. S. anschaulich dargestellt.

837 Die Feststellungen zur Ankunft der Werkzeugmaschinen in T. ergaben sich aus den entsprechenden Zollunterlagen. Gleichzeitig konnte zwar festgestellt werden, dass das – nicht gelistete – Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40 in T. nicht aufgefunden wurde, da dieses Gerät in der Aufstellung vom 13. Februar 2019 nicht aufgeführt war. Diese Aufstellung mit dem Titel „Zusammenfassung der ausgeführten Arbeiten im Auftrag von S. N. – Geltendmachung von Forderungen gegen S. N.“ war im Rahmen der vom Angeklagten im späteren Verlauf behaupteten Forderungen gegen S. N. gemacht worden. Allerdings waren keine Feststellungen dazu möglich, ob dieses Gerät in B. auch aufgeladen worden war oder nicht. Der Zeuge M. M. hatte diesbezüglich keine Erinnerung, andere Anknüpfungspunkte hatte der Senat nicht. Aus der genannten Aufstellung ging jedoch auch hervor, dass das Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40 auf Grund von Zeitdruck beschafft wurde und die Si. ein neues Gerät bezahlte, welches wiederum direkt von D. M. Russia an Pr. ausgeliefert wurde. Dieser Umstand wiederum widerlegte die Einlassung des Angeklagten, dass es in Russland nicht möglich gewesen sei, Ersatzteile zeitnah zu erhalten. Vielmehr wird auch durch diesen Vorgang belegt, dass D. M. Russia vor Ort Leistungen erbringen konnte und erbracht hat, so dass es entsprechend auch möglich war, fehlende Ersatzteile von D. M. Russia zu besorgen.

838 Unabhängig davon, dass die Wirtschaftlichkeit von Reparaturen an den Maschinen in Russland für die Einstufung als Dual-Use-Gut keine Rolle spielt, war Pr. bereit, wegen der Beschaffungsprobleme aufgrund des Russland-Embargos auch für gebrauchte Maschinen hohe Preise zu bezahlen und diese Maschinen entsprechend auch für einen hohen Preis reparieren und Verschleißteile ersetzen zu lassen. Für Pr. lohnten sich deshalb auch hohe Aufwendungen, um mit diesen Maschinen dann schneller und kostengünstiger als zuvor Waffen produzieren zu können. Zudem hat auch der sachverständige Zeugen Dipl.-Ing. N. bezüglich der alten Maschinen, die viele Jahre zuvor bei der Si. durch eine Überschwemmung beschädigt worden waren, ausgesagt, dass sich Reparaturkosten in Höhe von 100.000 Euro pro Maschine lohnen würden und überholte Maschinen dann genauso gut arbeiten könnten wie neue. Höhere Kosten für die Reparaturen an den Maschinen, die nach T. geliefert wurden, sollten nach Einschätzung der Zeugen, die sie dort in Betrieb nehmen sollten, auch nicht entstehen. Somit waren die in T. auszuführenden Reparaturen für Pr. nach Inkrafttreten des Russland-Embargos wirtschaftlich durchaus sinnvoll.

839 d) Bezahlung der Werkzeugmaschinen

840 Die Feststellungen zur Bezahlung der Werkzeugmaschinen, den geflossenen Geldern und der Überweisung des Geldbetrages von 725.000 Euro von der US. an den Angeklagten ergaben sich aus den einzelnen Kontoauszügen. Bezüglich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Abschnitt „Nebenentscheidungen“ (5. Teil BI.) verwiesen.

841 IV. Tat Nr. 2

842 1. Vorbemerkung

843 Die Beweisaufnahme ergab aus den nachfolgend aufgeführten Gründen, dass der Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung der Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 aufgrund eines neuen Tatentschlusses erfolgte.

844 2. Verkauf der dritten Werkzeugmaschine DMU 80 eVo an Pr. unter Einschaltung der Firma Im.

845 Im ursprünglichen Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 waren nur zwei Werkzeugmaschinen des Typs DMU 80 eVo enthalten gewesen. Der Zeuge R. Ge. schilderte aber glaubhaft, dass er im September 2015 vom Angeklagten einen Anruf erhalten habe, bei welchem der Angeklagte mitteilte, dass er eine Werkzeugmaschine dieses Typs verkaufen wolle, für die er bereits einen Kunden hätte. Nachdem diese Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 in der Folge ebenfalls zu Pr. nach T. geliefert wurde und auch in der Abänderung des Dienstleistungsvertrags Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 und den am 29. Januar 2016 erfolgten Zusatzvereinbarungen Aufnahme fand, gelangte der Senat zu der sicheren Überzeugung, dass der Verkauf und die Lieferung dieser dritten DMU 80 eVo zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2015, aber vor September 2015 zwischen dem Angeklagten und S. N. mündlich vereinbart worden war und ebenfalls dem Zweck dienen sollte, zur Produktion des Gewehrs O. T-5000 zur militärischen Nutzung eingesetzt zu werden. Dass diese dritte Werkzeugmaschine ebenfalls bei der Si. vorhanden war, räumte nicht nur der Angeklagte ein, sondern bestätigte auch R. Ge., der überdies bekundete, dass ihm als Ansprechpartner auf der russischen Seite und dortiger Organisationsleiter V. G. vorgestellt worden war.

846 Der Angeklagte wusste aus den bereits mehrfach genannten Gründen, dass die Ausfuhr dieser weiteren Werkzeugmaschine verboten war. Ebenso hatte er mitbekommen, dass sich die Lieferung der anderen Werkzeugmaschinen über Bi. trotz des bereits am 25. Juli 2015 gestellten Antrags bei dem SECO verzögerte, da das SECO offenkundig misstrauisch geworden war. Der Senat war davon überzeugt, dass der Angeklagte in Abstimmung mit S. N. befürchtete, dass sich dieses Misstrauen noch verstärken könnte, wenn er erneut Bi. einschalten würde, weshalb er beschloss, in diesem Fall einen anderen Lieferweg zu suchen. Die Verbindung des Angeklagten zu R. Ge. schilderte dieser glaubhaft, weshalb aus Sicht des Senats dieser mit seiner Firma für den Angeklagten der ideale Ansprechpartner war, um sein Vorhaben umzusetzen.

847 Die Feststellungen zum Besuch des R. Ge. bei der Si. und dessen Beobachtungen zur Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 beruhen auf dessen glaubhaften und detaillierten Angaben. Er berichtete ferner eindrücklich von den Verhandlungen mit dem Angeklagten sowie den vom Angeklagten gemachten Vorgaben bezüglich der Vertragsgestaltung mit der russischen Seite und zum gesamten Ablauf der Zahlungsflüsse. Ihm selbst sei das zwar sonderbar vorgekommen, aber er habe sich darüber keine großen Gedanken gemacht. Die Verhandlungen hätten im Wesentlichen der Angeklagte und Pr. geführt. Er sei nur der Transporteur gewesen, habe nie Eigentum an der Werkzeugmaschine erworben, diese sei für ihn nur ein Handelsgut gewesen. Er habe sich noch nicht einmal um die Spedition für den Transport kümmern müssen, sondern eigentlich nur seinen Namen für den Transport hergegeben. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er die Maschine für 120.000 Euro verkaufe und ihn gefragt, wie hoch seine Provision sei. Er habe geantwortet, dass er grundsätzlich zehn Prozent des Kaufpreises verlange, also in diesem Fall etwa 10.000 Euro. Dabei machte er in seiner Vernehmung deutlich, dass der Angeklagte ja bereits vieles veranlasst und geregelt gehabt habe, worum er sich nicht mehr habe kümmern müssen. Soweit in der Rechnung der Si. an die Im. als Maschinennummer für die Werkzeugmaschine die 054 anstatt der 044 aufgeführt worden war, erläuterte R. Ge. in sich schlüssig, dass die von ihm transportierte Maschine definitiv die Maschinennummer mit den Endziffern 044 gehabt habe. Er habe dies nachgeprüft und auch bildlich festgehalten, wie er ebenfalls belegen konnte. Der Senat kam deshalb zu dem Schluss, dass die Bezeichnung der Maschinennummer mit den Endziffern 054 in der Rechnung auf ein bloßes Schreibversehen zurückzuführen war. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen R. Ge. zeigte sich sehr eindrücklich auch in dem Moment, als er vom Senat gegen Ende seiner Befragung den tatsächlichen Verkaufspreis erfuhr, der seitens des Angeklagten von Pr. verlangt worden war. R. Ge. reagierte darauf völlig überrascht und verärgert und erklärte, dass er bei Kenntnis dieses Kaufpreises eine deutlich höhere Provision vom Angeklagten verlangt hätte. Er habe dem Angeklagten vertraut und fühle sich jetzt getäuscht. Die einzelnen Beträge und Daten ergaben sich wiederum direkt aus den jeweiligen Rechnungen, so dass auch dies, neben den Angaben des R. Ge., der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnte.

848 Zu der diesbezüglich wechselnden Einlassung des Angeklagten, wie es zu dem Geschäft mit R. Ge. gekommen sei, wird auf die Ausführungen oben unter 2. Teil A.V.2. verwiesen. Nachdem der Angeklagte zuerst die Version des Geschehensablaufs abgegeben hatte, die anschließend von R. Ge. bestätigt wurde, schenkte der Senat der später abgewandelten Version des Angeklagten, wonach R. Ge. auf ihn zugekommen sei und im Auftrag der S. N. gehandelt habe, keinen Glauben, da es sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung handelte.

849 Nach alledem steht fest, dass der Angeklagte der Verantwortliche für den Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung der Werkzeugmaschine war. Er hatte den Verkauf mit S. N. vereinbart und die Verhandlungen zwischen der Si. und Pr. geleitet. Zwar bediente er sich für den Transport der Maschine des Zeugen R. Ge.. Dieser hatte aber zunächst keinen direkten Kontakt zu Pr. gehabt und war für den Angeklagten letztlich nur der Besitzmittler. Auch hatte der Angeklagte, wie sich aus den einzelnen Rechnungen ergab, ein deutlich höheres wirtschaftliches Interesse als R. Ge.. Dieser handelte nach den Anweisungen des Angeklagten, der R. Ge. nur deshalb einsetzte, um nach außen nicht in Erscheinung treten zu müssen und im Falle einer Kontrolle nicht im Fokus zu stehen.

850 3. Zustand der gelieferten Werkzeugmaschine bis zur Ausfuhr aus Deutschland

851 Die obigen Ausführungen zur Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 054 (siehe 2. Teil E.III.2.d)) gelten inhaltsgleich auch für die Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044, weshalb auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

852 4. Lieferung der Werkzeugmaschine nach Russland

853 a) Ausfuhr von Deutschland über Litauen nach Russland

854 R. Ge. schilderte, wie er am 28. Oktober 2015 erneut zur Si. fuhr und die Verladung der Werkzeugmaschine DMU 80 eVo mit den Endziffern 044, welche er ausdrücklich kontrolliert habe, überwachte. Er betonte, dass die Werkzeugmaschine weiterhin in der Produktionshalle in K.-M. und in der Reihe der anderen Werkzeugmaschinen stand und dass er für die Spedition nicht habe sorgen müssen. Sein Eindruck sei gewesen, dass mit der Maschine bis kurz zuvor noch produziert worden sei. Beim Aufladen habe die Maschine Flüssigkeit verloren, die er aber nicht habe zuordnen können, er habe Kühlflüssigkeit vermutet. Ansonsten sei ihm kein Schaden an der Maschine aufgefallen, auch nicht, dass durch den Verladevorgang ein solcher entstanden sei. Der Zeuge machte weiter glaubhaft deutlich, dass ihm sowohl seitens des Angeklagten als auch seitens V. G. aufgegeben worden sei, dass er sich mit niemandem darüber unterhalten dürfe, was für eine Firma der Kunde in Russland sei oder was mit der Werkzeugmaschine produziert werden solle. Natürlich habe er aber gewusst, dass die Maschine nach T. gehen solle. Der Angeklagte habe darauf hingewiesen, dass der Transport zeitnah erfolgen müsse und dass für die Einholung einer Ausfuhrgenehmigung keine Zeit mehr sei. Der Angeklagte habe ihn gefragt, welchen Lieferweg er deshalb vorschlagen würde, um nicht beim Zoll Probleme zu bekommen. Er habe deshalb die Lieferung über Litauen vorgeschlagen. Er habe zwar gewusst, dass er grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach Russland benötige, sei aber davon ausgegangen, dass dies an der litauisch-russischen Grenze nicht kontrolliert würde. Dies habe er dem Angeklagten mitgeteilt. Der Angeklagte habe ihm daraufhin gesagt, dass er es so machen und bei der Grenze nach Litauen dem Zoll sagen solle, dass die Maschine nur nach Litauen gehen und dort verbleiben würde. Entsprechend sei er verfahren. Es sei tatsächlich problemlos gewesen, auch ohne Ausfuhrgenehmigung die Werkzeugmaschine bis nach T. in Russland zu bringen. Dort sei sie, wie sich aus den Papieren ergebe, am 18. November 2015 auch abgeladen worden. Er sei da aber nicht anwesend gewesen und könne deshalb auch nicht sagen, ob es beim Transport von Litauen nach Russland oder beim Abladen der Werkzeugmaschine zu Schäden an dieser gekommen sei.

855 Die gesamte Aussage des Zeugen R. Ge. war von eigenem Erleben geprägt und in sich schlüssig. Der Zeuge machte mehrfach deutlich, wo er sich aus seiner heutigen Sicht anders hätte verhalten müssen, räumte auch ein, dass er eine Ausfuhrgenehmigung hätte einholen müssen, gab aber auch zu, dass ihn dies damals alles nicht gekümmert hätte. Im Grunde habe er ja nur die Maschine transportieren lassen. Der Zeuge zeigte bei seiner gesamten Schilderung keine über den Aussageinhalt hinausgehende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten. Seine Angaben konnten durchweg den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

856 Gleichzeitig belegten auch seine Ausführungen nachdrücklich, dass und wie der Angeklagte den gesamten Exportvorgang von Deutschland bis nach T. in Russland steuerte und belegten nachhaltig seine gesamte Verantwortlichkeit. Er war deshalb auch insoweit Ausführer und Lieferant.

857 b) Bezahlung der Werkzeugmaschine

858 Die einzelnen Rechnungen und die dort genannten Rechnungsbeträge ergaben sich aus den jeweiligen Schriftstücken. R. Ge. schilderte den Zahlungsfluss, soweit er bzw. die Firma Im. darin involviert war. Ferner gab er glaubhaft an, von den Rechnungen der Si. an S. N. bzw. an Pr. nichts gewusst zu haben. Der Zusatz auf diesen Rechnungen „Restforderung durch gelieferte 80eVo von der Firma IM. “ belegte wiederum, dass der Angeklagte von Pr. einen deutlich höheren Kaufpreis verlangte als er R. Ge. gegenüber angab, dass die Zahlung von Pr. an Im. nur eine Anzahlung auf den gesamten Kaufpreis darstellte, und dass er direkt mit Pr. verhandelt und die Werkzeugmaschine direkt an Pr. verkauft hatte, die Einschaltung von Im. somit in jeder Hinsicht nur dem Zweck dienen sollte, den gesamten Verkaufs- und Liefervorgang nach außen zu vertuschen.

859 V. Tat Nr. 3

860 1. Vertragsabschluss und vom Angeklagten übernommene Verpflichtungen

861 Bezüglich der Feststellungen zu dem Vertragsabschluss, der mit den erst zwischen dem 21. September 2014 und dem 20. März 2015 geführten Gesprächen – , die unter anderem am 12. März 2015 zu einem nicht mehr näher aufklärbaren Leistungsvertrag und am 8. Mai 2015 zu dem Vertrag mit Bl. führten –, bei denen der Angeklagte mit S. N. die Lieferung der Maschinen nach T. und seine Dienstleistungen hierfür vereinbarte, eingeleitet und letztlich durch den schriftlichen Dienstleistungsvertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 abgeschlossen wurde, und den vom Angeklagten übernommenen Verpflichtungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter 2. Teil E.I., II.5. verwiesen.

862 2. Schulungen von russischen Arbeitern an Werkzeugmaschinen in Deutschland

863 Von den Schulungen der russischen Arbeiter in der Betriebsstätte in K.-M. im Zeitraum vom 7. bis 17. Dezember 2015 berichteten übereinstimmend und glaubhaft die Zeugen und Si.-Mitarbeiter E. G., M. S. und S. H.. Ihre Angaben wurden ergänzt durch die Schulungsnachweise, die von den beiden russischen Arbeitern ausgefüllt und von E. G. sämtlich, in einem Fall zusätzlich auch von S. H. unterschrieben worden waren. E. G., der der russischen Sprache mächtig ist, erläuterte im Rahmen seiner Vernehmung zudem den Inhalt dieser Nachweise.

864 Alle drei Zeugen gaben an, dass die Schulung federführend von E. G. geleitet wurde. Er übernahm die Schulung an der DMU 80 eVo, M. S. leitete die Schulung an der TWIN 65, wobei E. G. als Dolmetscher fungierte, und S. H. führte gemeinsam mit E. G. die Schulung an der DMC 60 HL durch. Hierbei habe es aber die Besonderheit gegeben, dass von dieser Werkzeugmaschine nur noch die 2. Generation in der Produktion gestanden habe, sodass die Schulung auch nur an dieser Werkzeugmaschine habe durchgeführt werden können. Alle drei Zeugen schilderten den Ablauf der Schulung und erklärten, dass nach ihrem Eindruck die russischen Arbeiter danach in der Lage gewesen seien, die Maschinen zu bedienen. Den Angeklagten hätten sie, so die Zeugen übereinstimmend, darüber jeweils informiert. Die Angaben der drei Zeugen konnten den Feststellungen vollumfänglich zugrunde gelegt werden.

865 3. Zustand der gelieferten Werkzeugmaschinen nach der Ankunft in T.

866 a) Zustand bei Abladung im November bzw. Dezember 2015

867 Von der Reise am 14. November 2015 berichteten übereinstimmend die Zeugen R. Ge. und O. Z.; es steht aber nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen fest, dass der Angeklagte mitanwesend war. A. Mi. konnte hierbei eindrücklich die Enttäuschung der Teilnehmer, insbesondere auch des Angeklagten und von S. N., schildern, als festgestellt worden sei, dass die Werkzeugmaschinen an diesem Tag entgegen der Erwartung noch nicht geliefert worden waren, und dass vor allem S. N. darüber ungehalten gewesen sei. Die tatsächlichen Anlieferungsdaten ergaben sich aus den entsprechenden, die Verzollung bzw. die Abladung dokumentierenden Unterlagen.

868 Der Zustand der Werkzeugmaschinen nach dem Abladen, die Verhältnisse vor Ort in der Halle und die Möglichkeit der Reparatur folgten zunächst aus den Angaben des Zeugen M. M., der zwar nicht in T. war, aber bekundete, dass die Maschinen in B. nicht „ausgepackt“, also nicht verändert wurden, womit einhergeht, dass auch weder eine Wartung noch eine sonstige Pflege oder Reparatur in B. erfolgte, und aus den Angaben des Zeugen S. K., der als erster an den Werkzeugmaschinen in T. arbeitete und glaubhaft die Umstände schilderte, unter denen er die Situation vor Ort antraf. Zudem konnte der Sachverständige Dr.-Ing. E. in sich schlüssig darlegen, dass sämtliche Mängelbeseitigungen und Schadensbehebungen an den Werkzeugmaschinen ohne erheblichen konstruktiven Aufwand oder spezifisches technisches Wissen möglich waren. Er konnte zudem im Einklang mit dem sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. N. erläutern, dass die TWIN 65 als auch alle drei DMU 80 eVo-Maschinen jeweils über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügten, wobei Dr.-Ing. E. deren vorhandene Funktionsfähigkeit detailliert beschrieb.

869 Die Beauftragung von eigenen Si.-Mitarbeitern und von Fremdfirmen durch den Angeklagten wurden durch den folgenden Geschehensablauf dokumentiert und von den in diesem Zusammenhang tätigen und nachfolgend aufgeführten Zeugen auch jeweils bestätigt.

870 b) Arbeiten von S. K. vom 15. bis 20. Dezember 2015

871 Die Feststellungen zur Person des Zeugen S. K. und zu seiner Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen. So erläuterte er auch nachvollziehbar, dass und warum er die Anfrage des Angeklagten zur Aufbereitung der Werkzeugmaschinen in T. als „spannend“ empfand und den Auftrag annahm.

872 Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwischenzeitlich behauptete, S. K. sei nicht von ihm, sondern von S. N. beauftragt und bezahlt worden, wird dies nicht nur durch die Angaben des Zeugen S. K. widerlegt, sondern insbesondere auch durch die Mitteilung des Angeklagten an Pr., mit welcher er mitgeteilt hatte, dass er die Zeugen S. K., M. S. und E. G. nach T. schicke und mit der „Organisation der Installation, Einrichtung und Inbetriebnahme der Bearbeitung“ beauftragt habe. Aus diesem Schreiben, welches sowohl in deutscher als auch in russischer Sprache vorhanden war, ging eindeutig hervor, dass der Angeklagte entgegen seiner Verteidigungslinie in der Hauptverhandlung die von ihm mit dem Dienstleistungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen wollte.

873 S. K. schilderte sodann in Einzelheiten seinen Aufenthalt in der Zeit vom 15. bis 20. Dezember 2015 in Russland, angefangen von der Landung in M., dem Transport nach T., seinen dortigen Aktivitäten bis zu seinem Rückflug. S. K. wies dabei glaubhaft darauf hin, dass er sich vor allem darüber gewundert habe, dass die Werkzeugmaschinen offensichtlich sehr schlecht transportiert und nicht sachgemäß, vor allem gegen die Vorgaben des Herstellers, in T. abgestellt worden seien. Auch stellte er klar, dass die von ihm monierten und benötigten Ersatzteile von D. M. Russia hätten geliefert und eingebaut werden können, um alle Werkzeugmaschinen zeitnah funktionsfähig und startklar zu machen, wobei er die in der Halle noch nicht vorhandene Versorgung mit Strom und Ausrüstung ebenfalls anprangerte. Er gab zudem an, dass viele Ersatzteile nicht zwingend bei D. M. bestellt werden müssten, sondern auch auf anderem Wege und von anderen Händlern besorgt werden könnten. Ferner räumte er ein, dass Werkzeugmaschinen der vorliegenden Art oftmals nicht ganz genau und präzise arbeiten würden und dass dies nicht unüblich sei. In der Nachbarhalle in T. habe er Werkzeugmaschinen zum Drehen und Fräsen gesehen, die offensichtlich weitaus älter gewesen seien, weshalb er vermutet habe, dass diese sehr unpräzise arbeiteten. Schließlich gab er an, dass er die von ihm verfassten Berichte und Protokolle nach seiner Rückkehr nach Deutschland dem Angeklagten übergeben und diesen über die weiteren erforderlichen Schritte informiert hätte. Seine detaillierten Schilderungen sowohl zu den Begleitumständen seiner Reise als auch zu den von ihm gemachten Arbeiten, Mängelbeschreibungen und Funktionsfähigkeiten der einzelnen Maschinen stimmten mit den von ihm gemachten Aufzeichnungen und den Angaben der nach ihm in T. tätigen Zeugen überein, so dass der Senat diese vollumfänglich seinen Feststellungen zugrunde legen konnte.

874 c) Arbeiten von E. G. und M. S. vom 20. bis 24. Dezember 2015

875 Direkt im Anschluss an S. K. waren im Auftrag des Angeklagten, wie zuvor von diesem gegenüber Pr. auch angekündigt, seine Mitarbeiter E. G. und M. S. in T.. Beide Zeugen berichteten über ihren Aufenthalt vom 20. bis 24. Dezember 2015, welchen sie auch durch Vorlage ihres Reisepasses datumsgenau belegen konnten. M. S. erinnerte sich sogar noch daran, dass er in M. noch ein Weihnachtsgeschenk besorgen musste, da ihm nach seiner Ankunft in Deutschland dafür die Zeit gefehlt hätte. Beide berichteten unabhängig voneinander, dass sie vom Angeklagten zuvor nicht über das Ergebnis der Arbeiten von S. K. unterrichtet worden seien, was im Hinblick auf den zeitlichen Beginn ihrer Reise auch plausibel war. Sie gaben zudem übereinstimmend an, dass sie vom Angeklagten den Auftrag erhalten gehabt hätten, die nach T. gelieferten Werkzeugmaschinen produktionsfertig zu machen. Mit der Erwartung, dass dies möglich sei, seien sie nach T. gereist.

876 Beide Zeugen berichteten übereinstimmend von dem Ablauf ihrer Reise, insbesondere von der Ankunft in M., von dem Transfer nach T. und dem von ihnen dort vorgefundenen Zustand der Werkzeugmaschinen. Wie S. K. prangerten auch sie die zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichende Stromversorgung in der Halle an. Sodann beschrieben sie unabhängig voneinander detailliert die von ihnen durchgeführten Arbeiten. Ihre Angaben stimmten mit dem schriftlichen Protokoll der Zeiterfassung ihrer Reise überein, so dass der Senat diese Angaben vollumfänglich seinen Feststellungen zugrunde legen konnte.

877 Über das Gespräch am 22. Dezember 2015 berichteten beide Zeugen ebenso übereinstimmend, dass V. G. und S. N. unzufrieden mit dem Fortschritt der Arbeiten gewesen seien. M. S. erklärte in diesem Zusammenhang eindrücklich, wie der Angeklagte ihm gegenüber vor der Abreise aus Deutschland erklärt gehabt habe, dass die russische Seite beim Gespräch im November 2015 doch etwas ungehalten gewesen sei, weshalb er in M. S. N. und ihre Leute „ein bisschen ruhigstellen“ solle. Der Angeklagte habe dabei den Eindruck erweckt, dass er davon ausgehe, dass nach den Arbeiten von ihm und E. G. zeitnah mit der Produktion begonnen werden könne und die russische Seite dann zufrieden sei.

878 E. G. und M. S. erklärten weiter übereinstimmend, dass sie am 23. Dezember 2015 erneut nach T. gefahren seien, um nach dem enttäuschend verlaufenen 21. Dezember 2015 und dem anschließenden Gespräch mit der russischen Seite nochmals eine Bestandsaufnahme an den Werkzeugmaschinen zu erstellen. Ihr Ziel sei gewesen, eine Liste der fehlenden oder zu ersetzenden Bauteile zu fertigen, um bei einem weiteren Besuch diese einbauen und die Maschinen startklar machen zu können. M. S. belegte seine konkrete Erinnerung an diesen Tag, indem er angeben konnte, dass sie beide nicht davon ausgegangen seien, noch Arbeiten an den Maschinen auszuführen. Er habe deshalb schon gar keine Arbeitskleidung mehr mit sich geführt. Unabhängig von fehlenden Ersatzteilen hätte aber auch die Zeit dafür nicht mehr gereicht. Er habe eigentlich nur noch rechtzeitig zu Weihnachten daheim sein wollen. Beide Zeugen gaben schließlich an, die von ihnen erstellte Liste an V. G. und den Angeklagten weitergegeben zu haben. Für sie sei ihre Arbeit damit zunächst beendet gewesen.

879 d) Arbeiten von E. G. im Zeitraum vom 16. bis 19. Februar 2016

880 Der Zeuge O. Z. berichtete glaubhaft, dass er vom 16. bis 18. Februar 2016 erneut in M. gewesen sei, nachdem der Angeklagte ihn gebeten habe, ihn zu begleiten. Der Angeklagte habe ihm zuvor erläutert, dass er entsprechend seiner Aufgabe bei der Si. auch in T. einen Maschinenaufstellplan für die Zukunft entwerfen solle. Einerseits sollten die schon gelieferten Werkzeugmaschinen richtig in Serie aufgestellt werden, andererseits sei seitens des Angeklagten geplant gewesen, zukünftig weitere Werkzeugmaschinen in die Produktion einzubauen. Er habe mitbekommen, dass in T. Bauteile für das O. T-5000 produziert werden sollten. Gleichwohl sei er bei den entscheidenden Besprechungen nie dabei gewesen, da habe er jeweils „vor der Tür“ warten müssen. Auch habe er nur einen Teil der Halle in M. sehen dürfen, in welchem lediglich verschiedene Maschinen zwischengelagert gewesen seien. Die eigentliche Produktionsstätte habe er an diesem Tag nicht betreten dürfen. Er habe vermutet, dass dort Dinge besprochen würden, die ihn nicht direkt betroffen hätten. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass sie in M. den E. G. getroffen hätten. Dieser sei aber nicht mit ihnen nach M. geflogen und auch nicht mit ihnen zurückgereist, da er weiter nach T. gefahren sei.

881 Diese Angaben deckten sich mit den Angaben des Zeugen E. G., der von dem Treffen in M. ebenso berichtete wie von seiner Weiterfahrt nach T. und seiner Erwartung, dort die Werkzeugmaschinen nunmehr startklar machen zu können. Er machte in seiner Vernehmung deutlich, dass er dann sehr überrascht und auch verärgert gewesen sei, dass die von ihm beim letzten Aufenthalt aufgeführten Ersatzteile noch nicht geliefert gewesen seien. Er habe unverrichteter Dinge wieder abreisen müssen und habe sich gefragt, weshalb er in dieser Situation überhaupt nach T. hätte reisen müssen. Als er dem Angeklagten davon berichtet habe, sei dieser auch nicht erfreut gewesen. Auch die russische Seite wäre erkennbar unzufrieden gewesen.

882 Der Senat konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr feststellen, warum die Ersatzteile noch nicht in T. angekommen waren. Nach den Angaben des E. G. stand jedoch fest, dass entgegen den Erwartungen und Versprechungen des Angeklagten und zur Verärgerung der russischen Seite in T. noch keine Veränderung zum Stand Ende Dezember 2015 eingetreten war und die Produktion somit noch nicht hatte aufgenommen werden können.

883 e) Arbeiten von S. K., S. S. und M. R. im März 2016

884 S. K. gab in seiner Vernehmung weiter glaubhaft an, dass er von dem Angeklagten Ende Februar 2016 erneut den Auftrag erhalten habe, nach T. zu gehen. Der Angeklagte habe gemeint, die Werkzeugmaschinen seien immer noch nicht in der Produktion, er solle sie nun endgültig startklar machen. Der Senat schloss aus dem neuerlichen Auftrag, dass der Angeklagte nunmehr davon ausging, dass tatsächlich alle erforderlichen Ersatzteile in T. eingetroffen seien, da ansonsten der neuerliche Auftrag an einen Fremdunternehmer keinen Sinn gemacht hätte. Ferner verspürte der Angeklagte, was der Senat aus der gesamten Beweisaufnahme folgerte, da dies aus den Angaben der weiteren Zeugen wie auch aus seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung hervorging, dass die russische Seite immer weniger Verständnis für die Verzögerung der Produktion aufbrachte.

885 S. K. schilderte nachvollziehbar, dass er sich einerseits geschmeichelt gefühlt habe, erneut vom Angeklagten mit der für ihn so interessanten Aufgabe betraut zu werden, er andererseits aber auch Zweifel gehegt habe, ob er nach den Erfahrungen seines ersten T.-Aufenthaltes in der Lage wäre, die Aufgabe alleine zu erfüllen. Ferner habe er bei einem weiteren Fehlschlag das Ende der für ihn durchaus lukrativen Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten befürchtet. Er legte in seiner Vernehmung schlüssig dar, dass er deshalb die beiden Zeugen S. S. und M. R. um Hilfe gebeten und er nach deren Zusage dem Angeklagten mitgeteilt habe, dass er gerne mit diesen beiden Zeugen nach T. fliegen würde. Der Angeklagte habe hierzu sein Einverständnis gegeben und sich um alle Formalitäten gekümmert. Auch habe er alle angefallenen Kosten übernommen. Dies deckt sich mit den Angaben der beiden Zeugen S. S. und M. R., weshalb dies den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Alle drei Zeugen konnten sich indes nicht mehr an das genaue Datum ihres Aufenthaltes in T. erinnern und waren sich nur darin einig, dass der Aufenthalt drei bis vier Tage gedauert habe. Nachdem S. S. erklärte, er habe D. M. Russia zur Mithilfe hinzugezogen, und da aus den Rechnungen von D. M. Russia hervorgeht, dass deren Mitarbeiter im Zeitraum vom 14. bis 17. März 2016 in T. tätig gewesen waren, schloss der Senat, dass S. K., S. S. und M. R. vermutlich in diesem Zeitraum ebenfalls in T. waren. Fest stand nur, dass ihre Rückreise vor dem 23. März 2016 stattgefunden haben muss, also bevor erneut E. G. und M. S. nach T. kamen, da sich deren Aufenthalt nach ihren übereinstimmenden Zeugenangaben nicht überschnitt.

886 S. K., S. S. und M. R. schilderten sodann jeder für sich detailliert die von ihnen übernommenen und ausgeführten Arbeiten vor Ort. Alle drei Zeugen brachten übereinstimmend ihre Überraschung zum Ausdruck, wie sie die Situation vor Ort auffanden. Insbesondere S. K. zeigte sich überrascht, dass sich seit seinem letzten Aufenthalt aus seiner Sicht nicht mehr viel getan hätte. S. S. legte überzeugend dar, dass bei der Werkzeugmaschine DMC 60 HL mit den Endziffern 0273 die vollständige Steuerung fehlte, während S. K. glaubhaft versicherte, diese bei seinem ersten Aufenthalt im Dezember 2015 noch vorgefunden zu haben. Der Senat gelangte deshalb zu der Überzeugung, ohne dies jedoch genauer belegen zu können, dass aus den Werkzeugmaschinen während ihrer Standzeit in T. einzelne Bauteile ausgebaut und entfernt wurden. In der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich war. S. S. gewann bei den beiden DMC 60 HL-Maschinen ebenso den Eindruck wie M. R. bei den drei DMU 80 eVo-Maschinen, dass diese Werkzeugmaschinen aus einer laufenden Produktion herausgerissen, Verschleißteile nicht ersetzt und eine ordnungsgemäße Wartung nicht durchgeführt worden waren. Alle drei Zeugen erklärten aber übereinstimmend, dass alle von ihnen festgestellten Mängel und Schäden hätten behoben und die Werkzeugmaschinen in einen voll funktionsfähigen Zustand hätten versetzt werden können. Sie sahen sich nur deshalb zu dieser Reparatur nicht in der Lage, da die dafür erforderlichen Ersatzteile noch immer nicht geliefert worden wären, was sie dem Angeklagten nach ihrer Rückkehr auch mitgeteilt hätten. Allerdings kamen sie jeder für sich zu der Überzeugung, dass sich die TWIN 65 in einem sehr guten Zustand befand und sofort einsatzfähig war, was die Behauptung des Angeklagten der angeblich fehlerbehafteten und funktionsunfähigen Ausschlachtmaschine widerlegte.

887 Die Zeugen legten ferner überzeugend dar, dass sie während ihres Aufenthaltes in T. auch Mitarbeiter von D. M. Russia zu Rate zogen. Dies wurde bestätigt durch die von D. M. Russia daraufhin erstellten Rechnungen. Gleichzeitig widerlegte dies aber auch die Behauptung des Angeklagten, die Werkzeugmaschinen hätten vor Ort nicht seitens D. M. betreut oder repariert werden können.

888 Die Glaubwürdigkeit von S. S. wurde auch dadurch gestützt, dass er erlebnisnah berichten konnte, dass er sein gesamtes Werkzeug auf Bitte des Angeklagten in T. zurückgelassen habe. Auch dies widerlegte die Behauptung des Angeklagten, S. S. habe nicht in seinem Auftrag gehandelt. Der Zeuge konnte dies auch durch Erläuterung des von ihm erfolgreich geführten Zivilprozesses gegen die Si. nachhaltig belegen. In diesem Zivilprozess war die Si. zur vollständigen Bezahlung der von ihm erbrachten Werkleistungen verurteilt worden, nachdem sich die Si. zunächst geweigert hatte, den Werklohn in vollem Umfang zu begleichen.

889 f) Arbeiten von E. G. und M. S. vom 23. März bis 2. April 2016

890 E. G. und M. S. berichteten unabhängig voneinander, aber in sich schlüssig und glaubhaft sowie in den sie beide betreffenden Punkten übereinstimmend von dem Ablauf ihres Aufenthaltes in T. im Zeitraum vom 23. März bis 2. April 2016. Den Zeitraum ihrer Reise konnten sie zudem mit ihrem Reisepass belegen. M. S. hatte angegeben, dass der Angeklagte vor Beginn der Reise unzufrieden gewesen sei, dass die Produktion in T. noch nicht begonnen habe. Der Angeklagte habe ihm ausdrücklich aufgegeben, er und E. G. sollten in T. die Werkzeugmaschinen, soweit noch nicht geschehen, endgültig aufbauen und prüfen, was man damit machen könne. Sie sollten die Maschinen in Betrieb nehmen und kleinere Funktionstest durchführen. Mit der Produktion müsse nun zeitnah begonnen werden können. Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang zumindest mit der Vorbearbeitung von Bauteilen beginnen wollte, da er auch bei der Si. mit den Werkzeugmaschinen entsprechende Vorarbeiten durchgeführt hatte und durchführen konnte, wie er in der Hauptverhandlung einräumte.

891 E. G. und M. S. berichteten sodann von dem von ihnen in T. vorgefundenen Zustand der Werkzeugmaschinen. Beide gaben zudem an, dass mittlerweile Wasser, Strom, Licht und Werkbänke vorhanden gewesen seien, so dass die äußeren Rahmenbedingungen für eine Produktion geschaffen gewesen seien. Beide Zeugen beschrieben ferner unabhängig voneinander detailliert die von ihnen durchgeführten Arbeiten. Ihre Angaben waren in sich schlüssig und nachvollziehbar, zumal beide Zeugen auch Erinnerung an kleinere Details aus dem Randgeschehen hatten, wie zum Beispiel zu den von ihnen hergestellten Bauteilen, dem fehlenden Werkzeug und zu dem äußeren Erscheinungsbild der Maschinen, so dass der Senat diese Angaben vollumfänglich seinen Feststellungen zugrunde legen konnte. M. Sc. konnte hierbei deutlich machen, dass er bei der TWIN 65 problemlos den Revolver reparieren konnte, dass er aber etwas verärgert gewesen sei, weil er mangels vorhandener Werkzeuge mit dieser Werkzeugmaschine, die für ihn in einem sehr guten Zustand gewesen sei, lediglich ein Werkstück herstellen, sie aber nicht endgültig für die Produktion startklar hätte machen können, obwohl die Maschine grundsätzlich einsatzbereit gewesen sei. Er legte dar, dass er die Zeit, die ihm dadurch blieb, dafür nutzte, weitere Mitarbeiter von Pr. in den Betrieb der Maschine einzulernen, wobei es sich um andere Personen gehandelt habe als die, die im Dezember 2015 bei der Si. gewesen seien. Auch E. G. konnte im Detail schildern, inwieweit er mit den übrigen Werkzeugmaschinen arbeiten konnte. Er schilderte die Probleme, die er mit den beiden DMC 60 HL hatte, wobei seine Angaben insoweit mit den Angaben des Zeugen S. S. von dessen letztem Aufenthalt in Einklang zu bringen waren, was seine Glaubwürdigkeit belegte. Ferner legte er dar, dass er alle drei DMU 80 eVo-Maschinen zum Laufen bringen und auf einer der Maschine auch fünf Bauteile herstellen konnte. Er erläuterte, dass er aufgrund fehlender Zeit nicht sämtliche Reparaturarbeiten mehr durchführen konnte, er diese aber den dortigen russischen Mechanikern übertrug. Auch dies zeigte zur Überzeugung des Senats, dass diese Reparaturen ohne größeren technischen Aufwand machbar waren.

892 E. G. schilderte außerdem, dass ihm spätestens bei diesem Aufenthalt in T. bewusst gewesen sei, dass die Werkzeugmaschinen in der Waffenproduktion eingesetzt werden sollten. Dies habe er aus den Gesprächen mit dem Angeklagten, den Gesprächen vor Ort und seinen Eindrücken von der Firma Pr. gefolgert. Gleichzeitig hielt er den Einsatz dieser Werkzeugmaschinen für einen solchen Zweck für möglich. Auch aus diesem Grund hielt der Senat die Einlassung des Angeklagten, wonach eine Waffenproduktion mit den von ihm gelieferten Werkzeugmaschinen nicht möglich gewesen wäre, für widerlegt.

893 Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland den Angeklagten über den aktuellen Sachstand informiert hätten und dass der Angeklagte darüber nicht erfreut gewesen sei.

894 g) Arbeiten durch S. S. vom 4. bis 9. April 2016

895 S. S. berichtete, dass er vom Angeklagten über H. B. neuerlich beauftragt worden sei, nach T. zu fahren, um die Werkzeugmaschinen endgültig startklar zu machen. Er habe allerdings den Angeklagten und H. B. so verstanden gehabt, dass die Werkzeugmaschinen mittlerweile startklar seien und nur noch ausgerichtet werden müssten. Mit dieser Erwartung sei er am 4. April 2016 nach T. gereist, wo er sich dann bis zum 9. April 2016 aufgehalten habe.

896 Sodann schilderte er erlebnisnah seine Überraschung, als er in T. festgestellt habe, dass die von ihm zuletzt gerügten Mängel und Schäden an den Werkzeugmaschinen noch immer nicht gänzlich behoben gewesen seien, obwohl dies aus seiner Sicht problemlos hätte erledigt sein können. Es wäre dafür nur die Bereitstellung der erforderlichen Ersatzteile nötig gewesen, die aber noch immer nicht geliefert gewesen seien. Da er nicht gewusst habe, wie er weiter vorgehen solle, habe er das Gespräch mit dem vor Ort anwesenden V. G., der sich als Mitarbeiter von Pr. und als für die Halle Verantwortlicher vorgestellt habe, sowie mit weiteren Mitarbeitern von Pr., die er namentlich nicht gekannt habe, gesucht. V. G. sei komplett verärgert gewesen, weil die Produktion noch nicht begonnen habe, habe ihn aber gebeten, mit seiner Arbeit zu beginnen, soweit dies möglich sei.

897 Warum der Angeklagte entgegen seiner Verpflichtung die erforderlichen Ersatzteile noch nicht beschafft oder sich jedenfalls nicht ausreichend darum gekümmert hatte, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht mehr klären. Der Senat hielt es aber für möglich, dass der Angeklagte nicht einsah, insoweit zusätzliche Gelder aufzubringen, da Pr. seit Oktober 2015 keine weiteren Zahlungen mehr auf den Dienstleistungsvertrag geleistet, die Produktion noch nicht begonnen und somit auch keinen Gewinn für ihn bzw. die von ihm beherrschten eigenen Firmen abgeworfen hatte. Ferner hielt der Senat es für möglich, dass sich der Angeklagte sagte, dass die russische Seite sich schon um die Ersatzteile kümmern werde, weil diese auch ein Interesse an dem baldigen Beginn der Produktion hätte. Letztlich musste dies aber offenbleiben.

898 Sodann beschrieb S. S. detailliert und in sich schlüssig seine einzelnen Tätigkeiten an den Werkzeugmaschinen und deren Zustand am Ende seines Aufenthalts. Diese glaubhaften und von eigenem Erleben zeugenden Angaben konnte der Senat seinen Feststellungen vollumfänglich zugrunde legen. Der Zeuge schilderte hierbei auch eindrücklich, wie er V. G. den Vorschlag unterbreitet habe, die beiden Werkzeugmaschinen DHC 60 HL umzubauen und zu einer Maschine zu vereinigen, da diese dann sofort startklar gewesen wäre. Dies habe V. G. aber deshalb abgelehnt, weil der Maschinenplan zwei Werkzeugmaschinen dieses Typs vorgesehen habe und er das nicht habe ändern wollen. Letztlich gab der Zeuge glaubhaft an, dass er die aus seiner Sicht noch erforderlichen Arbeiten an den Werkzeugmaschinen mit V. G. besprochen und ihm dabei zugeraten habe, sich an D. M. Russia zu wenden, die einerseits die Verschleiß- und die fehlenden Ersatzteile besorgen, sie andererseits aber auch gleich selbst einbauen bzw. austauschen könnte. V. G. sei daraufhin erneut sehr schlecht auf den Angeklagten zu sprechen gewesen. Er habe sehr deutlich geäußert, dass er die Produktion zum Laufen bringen müsse, dies sei die Vorgabe seiner Chefs. Er habe ihm darauf erwidert, dass er zwar Zweifel hätte, ob die Reparatur insgesamt wirtschaftlich sinnvoll sei, allerdings seien alle Werkzeugmaschinen reparabel, es bräuchte allerdings dazu die entsprechenden Ersatzteile, die ihm nicht vorliegen würden. V. G. habe daraufhin geäußert, dass er die Sache nicht mehr länger dem Angeklagten und dessen Unzuverlässigkeit überlassen wolle, sondern sich selbst darum kümmere und die Ersatzteile nunmehr selbst direkt bei D. M. Russia bestellen wolle. Ferner werde er sich bei seinen Chefs dafür einsetzen, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten sofort zu beenden und ab jetzt auf die Zusammenarbeit mit D. M. Russia und seinen Mitarbeitern zu setzen.

899 S. S. gab weiter an, er habe dies insoweit verstehen können, als sich bei ihm der Eindruck aufgebaut habe, dass sich der Angeklagte bislang nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Instandhaltung der Werkzeugmaschinen gekümmert, sondern eher das Ziel verfolgt habe, aus der ganzen Sache möglichst viel Geld für sich zu erwirtschaften. Entsprechend zeigte er sich wenig verwundert, als der Senat ihm die Verkaufspreise der Werkzeugmaschinen vorhielt, und äußerte auf weitere Frage der Vertreterin der Einziehungsbeteiligten, dass er sich angesichts des Alters und des Zustands der Werkzeugmaschinen bei diesen Verkaufspreisen als Kunde betrogen fühlen würde. Auf ihren weiteren Vorhalt, ob er sich vorstellen könne, dass es bei dem Geschäft letztlich nur um einen Geldtransfer zur Erlangung von Subventionen gegangen sein könnte, gab er, für den Senat in sich schlüssig und nachvollziehbar, an, dass er das ausschließen würde, da man in diesem Falle nicht die gesamten Werkzeugmaschinen auf den Weg und anschließend die Leute zur Inbetriebnahme der Maschinen nach T. hätte schicken müssen. Dieser Sichtweise schloss sich der Senat an.

900 S. S. beschrieb schließlich, wie er nach seiner Rückkehr nach Deutschland den Angeklagten über das Ergebnis seiner Arbeit informiert hätte, und dass dieser darauf sehr verärgert reagiert habe. Der Angeklagte bzw. die Si. habe sich dann auch geweigert, ihm den vollen Werklohn für seine Arbeiten auszuzahlen. Er habe deshalb den Klageweg beschreiten müssen. Die Si. bzw. der Angeklagte seien dort verurteilt worden, ihm den gesamten Werklohn auszuzahlen.

901 h) Weitere geplante, aber nicht mehr ausgeführte Tätigkeiten

902 Der Senat war davon überzeugt, dass der Angeklagte bis zuletzt davon ausging und gehofft hatte, das Geschäft mit Pr. und mit dem Gewehr O. T-5000 erfolgreich durchführen zu können. Dies folgte auch aus der Tatsache, dass der Zeuge M. S., wie er in der Hauptverhandlung bekundete, für den 12. Mai 2016 ein zuvor vom Angeklagten beantragtes Visum für Russland erhalten hatte und dass der Angeklagte für ihn bereits ein Voucher für ein Hotel für die Zeit vom 13. Mai 2016 bis 11. Juni 2016 bezahlt hatte. M. S. erklärte dazu in der Hauptverhandlung, dass der ursprüngliche Plan vorgesehen habe, dass er, sobald alle Werkzeuge in T. eingetroffen seien, die Inbetriebnahme der Werkzeugmaschinen gemeinsam mit E. G. vollenden, den Ablauf der Produktion überwachen und insgesamt die Produktion betreuen sollte. Ferner sollten sie weitere Mitarbeiter von Pr. in den Werkzeugmaschinen unterweisen und, soweit erforderlich, ebenfalls noch eine gewisse Zeit betreuen.

903 M. S. gab weiter an, dass es zu dem weiteren Aufenthalt in T. allerdings nicht mehr gekommen und er auch in der Folge nicht mehr dort gewesen sei. Tatsächlich brach auch der Angeklagte die Geschäftsbeziehung mit Pr. ab, wie er in der Hauptverhandlung einräumte. Während er zunächst E. G. für den Abbruch der Geschäftsbeziehungen verantwortlich gemacht und ihm unterstellt hatte, dieser sei von S. N. abgeworben und von dieser bezahlt worden, weshalb er ihm auch die Kündigung ausgesprochen hätte, behauptete er in der Hauptverhandlung, dass nicht nur E. G., sondern auch die Zeugen S. K. und R. Ge. Überläufer gewesen und für Pr. und nicht in seinem Auftrag tätig gewesen seien. Beides war durch die glaubhaften Angaben dieser beiden Zeugen aber widerlegt. Erneut zeigte sich die Eigenschaft des Angeklagten, von eigenem Versagen abzulenken und die Schuld für ein Scheitern auf andere abzuwälzen.

904 i) Arbeiten von D. M. Russia und Aufnahme der Produktion

905 Die Feststellungen, dass D. M. Russia in T. tätig war, ergaben sich aus den von D. M. Russia erstellten Rechnungen, die bei den sichergestellten Unterlagen aufgefunden wurden und Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Der Senat gelangte insoweit zu der sicheren Überzeugung, dass D. M. Russia über diese Arbeiten hinaus auch weitere Arbeiten durchführte, die Pr. und nicht der Si. in Rechnung gestellt wurden, weshalb solche bei der Si. auch nicht aufgefunden werden konnten. Diese Überzeugung folgt aus der Aussage des Zeugen A. Mi., der glaubhaft angab, dass die Werkzeugmaschinen letztlich in der Produktion eingesetzt wurden und noch heute dort laufen. Der Senat ging davon aus, dass die letzten Instandsetzungsarbeiten vor Aufnahme der Produktion von D. M. Russia bzw. von ihnen eingewiesenen Arbeitern von Pr. durchgeführt wurden, nachdem seitens des Angeklagten keine Dienstleistung mehr erbracht worden war.

906 4. Listung der gelieferten Werkzeugmaschinen nach der Dual-Use-Verordnung

907 Bezüglich der Feststellungen zur Listung der Werkzeugmaschinen, zum Ausfuhrverbot bezüglich der TWIN 65 und der DMU 80 eVo-Maschinen und zur nicht genehmigungsfähigen Ausfuhr der beiden DMC 60 HL aufgrund des verfolgten Zweckes kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter 2. Teil BI.4., insbesondere zu den Angaben der Zeugen vom BAFA (4b)) und des Sachverständigen Dr.-Ing. E. (4c)) verwiesen werden.

908 Das Bewusstsein des Angeklagten, gegen das Außenwirtschaftsgesetz und die Dual-Use-Verordnung zu verstoßen, folgt ebenfalls aus den bisherigen diesbezüglichen Darlegungen. Letztlich räumte der Angeklagte dies auch indirekt ein, indem er angab, das sogenannte Russland-Embargo und die entsprechenden Vorschriften und Vorgaben gekannt zu haben. Ferner gab er zu, Kenntnis von den in der Schweiz gültigen Exportkontrollnummern gehabt und die EU-Verordnung durchgelesen zu haben. Da die Exportkontrollnummern 2B001 und 2B201a der Schweiz wiederum mit denen der Dual-Use-Verordnung identisch sind, kannte der Angeklagte also die gesamte Problematik ganz genau, weshalb er letztlich auch alle möglichen Versuche unternahm, um die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen.

909 Zudem wusste er aufgrund seiner eigenen schriftlichen Planungen, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und des Dienstleistungsvertrages mit den Anlagen 1 und 2, dass mit den Werkzeugmaschinen in T. Teile für das militärisch genutzte Scharfschützengewehr O. T 5000 produziert, sie also zur Herstellung von Militärgütern genutzt werden sollten.

910 5. Bezahlung der geleisteten Arbeiten

911 Die Zahlungen von Pr. an den Angeklagten aufgrund der erbrachten technischen Hilfe ergaben sich aus den sichergestellten Kontounterlagen. Bezüglich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen im Abschnitt „Nebenentscheidungen“ (5. Teil BI., insbesondere BI.II.1) verwiesen.

912 VI. Tat Nr. 4

913 1. Vorbereitungen zur Einfuhr von O. T-5000M-Gewehren

914 Der Zeuge R. Z. bekundete glaubhaft, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit bestrebt gewesen war, die Behördenvariante des O. T-5000 zu erhalten. Dies wurde auch durch das Protokoll der Besprechung vom 11. Oktober 2012, an der neben dem Angeklagten auch R. Z. und Mitarbeiter der Si. Sys. GmbH teilgenommen hatten, bestätigt. Allerdings war es dem Angeklagten bislang nicht gelungen, über Pr. an diese Ausführung des Gewehrs oder auch nur zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen, weshalb er, wie R. Z. weiter berichtete, erneut mit diesem Wunsch auf ihn zukam, nachdem sich die Verhandlungen mit S. N. und damit mit Pr. ab September 2014 wieder konkret gestaltet hatten. Der Angeklagte habe ausgeführt, dass er dieses Gewehr zu dessen Weiterentwicklung dringend im Original benötige. Dies war für den Senat plausibel und aus Sicht des Senats auch ein Beweggrund, dieses Gewehr zu erhalten. Allerdings zeigte der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch sehr deutlich seine Affinität zu Militärwaffen und insbesondere zu dem Gewehr O. T-5000, weshalb der Senat zu der sicheren Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte auch selbst in den Besitz dieses Gewehres kommen wollte und sich aufgrund seiner Beziehungen nach Russland erhoffte, dies nun günstig umsetzen zu können. Dies stellte deshalb einen zweiten Beweggrund dar. Der Senat war ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte genau wusste, dass er nur über die Si. dieses Gewehr erwerben konnte, um es so als für seine „beruflichen Zwecke erforderlich“ deklarieren zu können. Ebenso sicher ist, dass er dazu H. B. benötigte und einweihen musste, da dieser der Waffenverantwortliche der Si. war, wie sich aus der Erlaubnisurkunde 2/13 vom 25. November 2013 ergab und was er selbst auch bekundete. H. B. berief sich im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Waffengeschäft zwar auf sein Auskunftsverweigerungsrecht, gab im Übrigen aber an, als Angestellter der Si. den Anweisungen des Angeklagten Folge geleistet und diesem über seine verschiedenen Tätigkeiten und Aktivitäten jeweils auch Bericht erstattet zu haben. Der Senat kam deshalb zu dem Schluss, dass auch bezüglich des Waffengeschäfts H. B. nur entsprechend den Anweisungen des Angeklagten handelte und nicht eigenverantwortlich die Einfuhr der Gewehre aus Russland veranlasste. Eine andere Sichtweise wäre vor dem Hintergrund, dass letztlich auch alle vier Gewehre zu dem Angeklagten nach Z. geliefert wurden, nicht schlüssig. Zudem war der Angeklagte, wie sich aus dem Schriftverkehr zwischen H. B. und ihm ergab, auch über die entsprechenden Schritte informiert.

915 Der Inhalt der Schreiben zwischen H. B. und K. K. ergab sich aus dem Wortlaut der gegenseitigen Mails.

916 Die Feststellungen, dass der Angeklagte die Originalwaffen haben wollte und die Konstruktionsunterlagen für eine Weiterentwicklung des Gewehrs dazu nicht ausreichend waren, ergaben sich aus den Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der insoweit bekundete, dass man zur Weiterentwicklung einer Waffe nicht nur deren Beschreibung und Konstruktionsunterlagen heranziehen könne, sondern auch die Waffe selbst in der Hand haben müsse, um beispielsweise einen Beschuss durchführen zu können.

917 Die Feststellungen, dass zwischen dem Angeklagten und S. N. die mündliche Vereinbarung, dass Pr. dem Angeklagten vier Gewehre der Marke O. T-5000 bzw. O. T-5000M zur Verfügung stellt, im Dezember 2014 nach dem Inkrafttreten des Russland-Embargos bei dem Treffen in Z. getroffen wurde, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen R. Z. und ergaben sich aus einer Gesamtschau aus dem gesamten Geschehensablauf und dem im Januar 2015 sodann schriftlich fixierten Vertrag. Bereits damit war die Behauptung des Angeklagten widerlegt, es sei bereits im Januar 2014 ein entsprechender Vertrag geschlossen worden, unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt schon nach den eigenen Angaben des Angeklagten zwischen ihm und Pr. Stillstand geherrscht und es keinen Kontakt gegeben hatte.

918 2. Einschlägigkeit der Ausfuhr- bzw. Militärgüterliste

919 Der Sachverständige TB B. hat die Spezifikation des Gewehrs O. T-5000 überzeugend dargelegt. Der Senat schloss sich nach eigener Prüfung dem an und legte dies seinen Feststellungen zugrunde. Damit unterfiel dieses Gewehr bereits zum Tatzeitpunkt sowohl der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU vom 9. Februar 2015 (2015/C 129/01) unter der dortigen Position ML 1 lit a) als auch der Position Nr. A 001 a) des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung). Dass dem Angeklagten dies bewusst war, schloss der Senat aus den Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit denen er seine umfangreichen Kenntnisse zu Waffen und den entsprechenden Verordnungen nachhaltig belegte.

920 3. Vertrag Nr. 451 vom 29. Januar 2015 zwischen Pr. und Si.

921 Die Feststellungen zum Inhalt des Vertrages Nr. 451 vom 29. Januar 2015 beruhen auf dem entsprechenden Schriftstück. Die Gesellschaften und die für sie handelnden Personen ergaben sich aus dem Vorwort, der Vertragsgegenstand aus Punkt 1 in Verbindung mit der Anlage 1, die Lieferbedingungen aus Punkt 2.1 sowie der Anlage 1, die Lieferfrist aus Punkt 2.6 des Vertrages. Diese Inhalte konnten jeweils bei den Feststellungen übernommen werden. Die Zuständigkeit von H. B. für die Unterschrift folgte aus seiner Tätigkeit als Waffenhandelsberechtigter der Si.. Die Dauer der Lieferfrist wurde zur Überzeugung des Senats deshalb auf lediglich 60 Tage festgesetzt, da der Angeklagte im Anschluss an die Gespräche mit S. N. in beiderseitigem Interesse möglichst schnell in den Besitz der Gewehre kommen wollte und sollte, um entsprechend früh die Weiterentwicklung des O. T-5000 prüfen und umsetzen zu können.

922 Der Senat verkannte nicht, dass nach der deutschen Übersetzung des im Original in der russischen und englischen Sprache abgefassten Vertrages in der Anlage Nr. 1 zu dem Vertrag Nr. 451 alle vier Gewehre als „Zivile Waffe mit geschnittenem Lauf“ beschrieben wurden. Gleichwohl kam der Senat zu der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte jeweils Waffen zum Einsatz für den Behörden- und Militärbereich erhalten sollte und letztlich auch erhielt, die sämtlich über einen gezogenen Lauf verfügten.

923 Der Angeklagte hatte gegenüber S. N. mehrfach betont, was sich aus den einzelnen Verhandlungs- und Besprechungsprotokollen ergab und auch von den Zeugen R. Z. und A. Mi. bestätigt wurde, dass er an der „Behördenvariante“ des Gewehrs interessiert sei. Die Weiterentwicklung des Gewehrs sollte ferner dazu dienen, um es im militärischen Bereich billiger produzieren und gewinnbringend verkaufen zu können. Der Angeklagte benötigte deshalb zwingend die – auch im Militärbereich schon eingesetzte – Behördenvariante des O. T-5000, um dieses entsprechend bezüglich einer Weiterentwicklung prüfen und eine solche umsetzen zu können. Unabhängig davon kommt es, wie der Sachverständige TB B. überzeugend darlegte, für die Einstufung einer Waffe nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf den Zweck an, für den die Waffe eingesetzt werden soll. Der Einsatzbereich der vom Angeklagten geforderten und ihm später gelieferten Waffen war im Militärbereich angesiedelt. Alle vier Gewehre waren somit keine zivilen, sondern im Behörden- und Militärbereich eingesetzte Gewehre, auch wenn es für die rechtliche Erfassung der Gewehre von der Ausfuhr- und Militärgüterliste darauf nicht ankommt.

924 Diese hatten auch sämtlich einen gezogenen Lauf und kleineres Kaliber als 12,7 mm (0,50 inch). Zwar heißt es in der deutschen Übersetzung der Anlage 1, dass die Waffen jeweils einen „geschnittenen“ Lauf gehabt hätten. Zugunsten des Angeklagten ging der Senat davon aus, dass es sich hierbei nicht um eine bewusste Täuschung durch Falschbezeichnung, sondern um einen Übertragungsfehler aus der russischen Fassung handelte. Tatsächlich hatten die Waffen einen gezogenen Lauf, wie die gesamte Beweisaufnahme ergab. Weder die Einträge im Waffenbuch der Si. noch das im Auftrag des Angeklagten von H. B. bei der Stadt St. eingereichte Schreiben vom 4. März 2015, mit welchem das Verbringen der Waffen aus Russland zur Si. beantragt wurde, noch die Rechnung der Si. an den Angeklagten vom 29. Januar 2017, mit welchem unter anderem das O. T-5000M mit der Seriennummer 0523 in Rechnung gestellt wurde, noch der vom 12. April 2017 datierende Antrag von H. B. für die Si. auf Verbringung dieses Gewehrs zur Wohnanschrift des Angeklagten in Z. wiesen einen „geschnittenen“ Lauf auf. Genau dies wäre aber zu erwarten gewesen, da die Gewehre dann nämlich eine vom Original abgewandelte Form gehabt hätten und vor allem hätten anders eingestuft werden müssen. Der Zeuge K. K., der für die Stadt St. den Antrag auf Verbringung der Gewehre aus Russland zur Si. zu prüfen hatte, bestätigte glaubhaft, dass ihm sämtliche Vertragsunterlagen einschließlich der Anlage 1 vorgelegen hätten, die sowohl in russischer als auch in englischer Sprache abgefasst gewesen seien. Für ihn habe sich daraus zweifelsfrei ergeben, dass die Waffen einen gezogenen Lauf gehabt hätten. Entsprechend habe er in seinem Schreiben vom 5. März 2015 an die Firma Si. mitgeteilt, dass seitens der Waffenbehörde beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung der Verbringungserlaubnis abzulehnen. In diesem Schreiben hieß es wörtlich: „Bei den 4 Repetierbüchsen handelt es sich um Langwaffen mit gezogenen Lauf.“ Dies habe er in einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten bzw. H. B. auch nochmals erläutert. Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung insoweit glaubhaft an, dass K. K. mit ihm telefoniert hätte. K. K. wiederum gab an, dass zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht bei dem Telefonat, seitens des Angeklagten oder seitens H. B. etwas anderes als das Vorliegen eines Repetiergewehrs mit gezogenen Laufs vorgebracht worden sei. Schließlich sei der Antrag am 29. April 2015 zurückgenommen worden. H. B. und der Angeklagte hätten dabei keinen Grund dafür gehabt, den Antrag der Si. auf Erteilung der Erlaubnis zur Einfuhr der vier Gewehre vom 4. März 2015 mit diesem Schreiben vom 29. April 2015 wieder zurückzunehmen, wenn die Gewehre nicht vom Russland-Embargo und von Teil I Abschnitt A der der Ausfuhrliste erfasst gewesen wären. Der Senat ist bei einer Gesamtschau deshalb zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die vier Gewehre einen gezogenen Lauf hatten. Im Übrigen war dies auch während der gesamten Hauptverhandlung niemals vom Angeklagten in Zweifel gezogen worden.

925 4. Keine Einfuhrerlaubnis der Waffenbehörde der Stadt St.

926 Die Feststellungen zum Schriftverkehr zwischen A. T. und H. B. auf Seiten der Si. sowie K. K. für die Waffenbehörde der Stadt St. ergaben sich aus dem Inhalt der gegenseitig ausgetauschten Mails. Daraus folgte auch, wie K. K. angab und ZAR We. nach den von ihm geführten Ermittlungen zum Inhalt der „Unterlagen zum Russland-Embargo vom BAFA“ bestätigte, dass H. B. schriftlich ausdrücklich auf die sogenannte Altvertragsregelung hingewiesen worden war. Diese Information gab H. B. dem Angeklagten zur Überzeugung des Senats weiter, nachdem er, wie er in anderem Zusammenhang bekundete, alle Informationen jeweils dem Angeklagten übermittelte und letztlich die Einschaltung der M. A., die von der Lebensgefährtin des Angeklagten geführt wurde, auch auf das Betreiben des Angeklagten zurückzuführen war. Die Rücknahme des Antrags erfolgte, wovon sich der Senat ebenfalls überzeugte, mit Schreiben vom 29. April 2015. Der Zeuge K. K. erinnerte sich daran noch gut. Für ihn sei die Sache somit erledigt gewesen, bis er im Jahr 2018 festgestellt habe, dass ein Umgehungsgeschäft vorgelegen habe.

927 Er erläuterte in diesem Zusammenhang glaubhaft und schlüssig, dass ihn im Jahr 2018 eine Kollegin gefragt habe, was man bei der Ausfuhr und Verbringungserlaubnis von Waffen beachten müsse und wie das genau sei. Sie hätte einen entsprechenden Antrag der M. A. vor sich liegen und sei sich unsicher. Er habe daraufhin seine alten Unterlagen von damals herausgesucht und festgestellt, dass es sich um zwei Waffen gehandelt hätte, deren Einfuhr von der Si. beantragt, der Antrag nach Rücksprache mit ihm aber wieder zurückgenommen worden sei. Er habe weiter festgestellt, dass die beiden Waffen von der M. A. aus Su. an die Si. gegangen seien. Er habe deshalb mit der Stadt Su. Kontakt aufgenommen und sich die dortigen Unterlagen zukommen lassen. Er habe sofort gemerkt, dass der in Su. vorgelegte Vertrag gefälscht gewesen sein müsse. Daraufhin habe er die weiteren Schritte eingeleitet. Der Zeuge konnte seine Angaben durch einen handschriftlichen Vermerk und weiteren Schriftverkehr mit der Stadt Su. belegen. Seine Schilderungen waren in sich schlüssig, seine Angaben durchgehend glaubhaft.

928 K. K. erinnerte sich auf Vorhalt des Angeklagten sodann an ein Telefonat, das er im Frühjahr 2015 über den Mailverkehr hinaus mit der Si. geführt hatte, wobei sich der Zeuge nicht mehr sicher war, ob er mit dem Angeklagten oder mit H. B. telefoniert hatte, während der Angeklagte ihn insoweit glaubhaft darauf hinwies, dass das Telefonat mit ihm stattgefunden hätte. Auf diesen Vorhalt hin erklärte K. K., dass er den Hinweis auf die Altvertragsregelung auch in diesem Telefonat gegeben haben müsste, da sich das Telefonat auch um diese ganze Problematik gedreht habe. Er erinnere sich noch, dass er in dem Telefonat darauf hingewiesen habe, dass er den Antrag auf Einfuhr der Waffen ablehnen müsse, da der ihm vorgelegte Vertrag kein Altvertrag sei. Nur in diesem Fall dürfe er eine Genehmigung erteilen. Bei einem Vertrag nach Erlass des Russland-Embargos dürfe er dagegen keine Ausnahme machen. Er würde deshalb zur Rücknahme des Antrags raten, anderenfalls er diesen ablehnen müsse. Zwar gab er an, keine hundertprozentige Erinnerung mehr an den genauen Wortlaut des Telefonats zu haben, aufgrund seiner gesamten Schilderung und der Thematik bei diesem Gespräch ist der Senat aber davon überzeugt, dass insbesondere die Altvertragsregelung breiten Raum auch in dem Telefonat einnahm und der Angeklagte somit erneut auf diese Problematik hingewiesen worden war.

929 5. Entschlussfassung zur Umgehung des Einfuhrverbots

930 Nach alldem gelangte der Senat zu der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte, der die vier Gewehre offensichtlich unbedingt bekommen wollte, einen anderen Weg suchte, um auf nicht legale Art und Weise die Einfuhr der Gewehre doch noch zu ermöglichen. Ebenso lag auf der Hand, dass der Angeklagte einen Weg suchen musste, der nicht über die Stadt St. lief, weil er ansonsten dort erhebliches Misstrauen erweckt hätte und, davon war der Senat überzeugt, er die Aufdeckung seiner Machenschaften hätte befürchten müssen.

931 Er machte sich deshalb zur festen Überzeugung des Senats seine Verbindung mit M. L. zu Nutze, die in Su. die Firma M. A. betrieb. Die Feststellungen zu dieser Firma ergaben sich aus dem Auszug aus dem Handelsregister. Dass es sich um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene Waffenhandelserlaubnis handelte, konnte ZAR P. glaubhaft versichern. Der Senat gewann im Laufe der Hauptverhandlung zudem den Eindruck, dass der Angeklagte diese Firma zumindest indirekt leitete und letztlich nur für seine eigenen Zwecke missbrauchte, während M. L. nur nach außen hin als Geschäftsführerin auftrat. Wie bei seinen anderen Firmen sollte auch bei M. A. alles seinem eigenen Interesse untergeordnet sein. Dass er mit dieser Vorgehensweise auch M. L. in den Bereich der möglichen strafrechtlichen Verfolgung brachte, kümmerte ihn offenkundig nicht.

932 6. Fiktiver Vertrag 451/1 vom 29. Januar 2014 zwischen Pr. und M. A.

933 Die Feststellungen zum Inhalt des Vertrages Nr. 451/1 vom 29. Januar 2014 beruhen auf dem entsprechenden Schriftstück. Die Unterschiede dieses Schriftstücks zum Vertrag Nr. 451 vom 29. Januar 2015 konnten entsprechend genau aufgelistet werden.

934 Der Senat gelangte zu der sicheren Überzeugung, dass es sich bei dem Vertrag Nr. 451/1 um einen fiktiven Vertrag handelte, der letztlich nur erstellt wurde, um eine Altvertragsregelung zu konstruieren und die Gesetzeslage zu umgehen, womit auch die kriminelle Energie des Angeklagten nochmals manifestiert wurde. Diesen sicheren Schluss zog der Senat aus den folgenden Umständen:

935 Auffällig war bereits, dass der im Wesentlichen mit dem Vertrag Nr. 451 vom 29. Januar 2015 inhaltsgleiche Vertrag ein gleiches Datum, aber mit der Jahreszahl 2014 trug, also eigentlich früher hätte erstellt worden sein müssen, aber dennoch den Zusatz /1 trug, was gemeinhin bei einem zeitlich späteren Vertrag als Zusatz verwendet wird, um eine Unterscheidung zu dokumentieren. Es war dagegen nicht plausibel, dass ein zeitlich früherer Vertrag bereits den Zusatz enthält, der beim zeitlich folgenden Vertrag dann entfällt. Ferner war auffällig, dass beide Verträge den 29. Januar auswiesen und sich jeweils nur in der Jahreszahl unterschieden. Sofern es den Vertrag vom 29. Januar 2014 bereits im Frühjahr 2015 gegeben hätte, wäre zudem nicht nachvollziehbar, weshalb man diesen Vertrag der Stadt St. nicht am 3. März 2015 vorlegte, nachdem dem Angeklagten zu dieser Zeit das Russland-Embargo und dessen Beginn zum 1. August 2014 bereits bekannt war.

936 Ebenso war auffällig, dass der Vertrag Nr. 451 noch zweimal bezüglich den Lieferbedingungen die CPT St. auswies, während im Vertrag Nr. 451/1 zwar im Text von den CPT Su. die Rede war, bei der Anlage 1 aber nach wie vor CPT St. aufgeführt war. Dies ließ darauf schließen, dass diese Änderung bei der dem Vertrag angehängten Anlage 1 schlicht vergessen wurde.

937 Geradezu verräterisch war zudem ein weiteres Versäumnis, das bei der Zurückdatierung und Fälschung des Vertrages übersehen wurde. Während nämlich im ursprünglichen Vertrag Nr. 451 im russischen Vertragstext die Lieferfrist sowohl in Wort wie in Zahl mit 120 Tage festgesetzt worden war, lautete die Lieferfrist im Vertrag Nr. 451/1 im ausgeschriebenen Worttext „sechzig“, während im Klammerzusatz die Zahl „120“ aufgeführt war. Diese unterschiedliche Frist erschloss sich aus Sicht des Senats nur, wenn man bedenkt, dass der Angeklagte der russischen Sprache nicht mächtig ist und das russische Wort für einhundertzwanzig somit nicht kennt. Nachdem selbst der Angeklagte nie behauptete, dass es sich bei dem Vertrag Nr. 451 um einen nachdatierten oder gefälschten Vertrag gehandelt hätte, ist die unterschiedliche Bezeichnung der Lieferfrist in Schrift und Zahl im Vertrag Nr. 451/1 ein Beleg dafür, dass ein Originalvertrag im Nachhinein geändert und dabei ein bestimmter Punkt übersehen wurde. Aus Sicht des Senats gab es auch durchaus Anlass, die im Vertrag Nr. 451 enthaltene Lieferfrist von 60 Tagen im fiktiven Vertrag Nr. 451/1 zu verlängern. Nachdem dieser Vertrag nämlich angeblich bereits im Januar 2014 geschlossen worden sein soll, musste in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht werden, weshalb die Gewehre erst im September 2015 nach Deutschland verbracht werden sollten. Deshalb durfte und sollte die Lieferfrist entsprechend verlängert werden, gleichzeitig war man aber offensichtlich darauf bedacht, nicht zu sehr in die Nähe des Russland-Embargos zu kommen, um nicht doch noch Probleme mit der Einfuhr zu bekommen. Der Senat konnte die Verlängerung der Lieferfrist in dem vordatierten Vertrag somit zwar nachvollziehen, konnte aber gleichzeitig deren fehlerhafte Umsetzung feststellen.

938 Zu diesen eher formalen Aspekten kamen weitere Punkte hinzu, die eine Vordatierung des Vertrages Nr. 451/1 zur Umgehung der Gesetzeslage nachhaltig belegen. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass das Interesse von M. A. an der Einfuhr der Waffen darin begründet gewesen sei, dass M. A. gemeinsam mit der vom Zeugen A. S. geleiteten Firma Waffen S. Handelsvertreter für O.-Waffen in Deutschland hätte werden sollen. Der Zeuge S. war auf Vorhalt von dieser Aussage sichtlich und glaubhaft überrascht und bekundete, M. A. gar nicht zu kennen und zu dieser Firma nie Kontakt gehabt zu haben. Auch konnte er in der Hauptverhandlung belegen, bereits seit dem 24. September 2013 O.-Waffen nach Deutschland eingeführt zu haben. Die offenkundige Schutzbehauptung des Angeklagten war dadurch widerlegt. Ferner sprach gegen ein Interesse der M. A. an der Einfuhr der Gewehre, dass die Firma weder über Möglichkeiten zur Waffenlagerung verfügte noch über eine Waffenhandelserlaubnis, weshalb die Gewehre auch sogleich zur Si. verbracht wurden, was wiederum das eigene Interesse des Angeklagten unterstrich. Letztlich erschloss sich nicht, weshalb erst im September 2015 die Gewehre eingeführt wurden, wenn der Vertrag bereits aus dem Januar 2014 stammte und eine Lieferfrist von sechzig bzw. 120 Tagen vorsah, zumal der Angeklagte schon lange auf der Einfuhr dieser Waffen gepocht hatte.

939 Der Senat verkannte bei alldem nicht, dass unter dem Vertrag Nr. 451/1 vom 29. Januar 2014 die Unterschrift des A. S. enthalten war. Zwar konnte der Senat nicht feststellen, wie es zu dieser Unterschrift kam, da der Originalvertrag nicht vorlag. Allerdings konnte der Senat sicher ausschließen, dass A. S. die Unterschrift im Jahre 2014 tätigte. Nachdem selbst der Angeklagte einräumte, dass er im März 2013 die Reißleine gezogen und die Gespräche mit A. S. und Pr. auf Eis gelegt und es dann bis September 2014 keine Kontakte mehr zwischen ihm und Pr. gegeben habe, war bereits ausgeschlossen, dass der fiktive Vertrag Nr. 451/1 tatsächlich am 29. Januar 2014 geschlossen und unterzeichnet worden sein soll. Dass A. S. vor dem Abbruch der Verhandlungen im März 2013 einen entsprechenden Vertrag unterschrieben und auf Januar 2014 vordatiert haben könnte, war nicht nur abwegig, sondern wurde selbst vom Angeklagten nicht behauptet. Somit änderte die Unterschrift des A. S. nichts daran, dass der Vertrag Nr. 451/1 vom 29. Januar 2014 eine Fälschung war, um die deutschen Behörden zu täuschen.

940 7. Waffenrechtliche Verbringungserlaubnis durch Waffenbehörde Su. aufgrund Täuschung

941 Die Beantragung der Einfuhr der Gewehre durch M. L., die vom Angeklagten zur Überzeugung des Senats aus den genannten Gründen nur als Mittel zum Zweck eingesetzt wurde und nur nach seiner Anweisung handelte, und die Erteilung der Verbringungserlaubnis durch die Waffenbehörde der Stadt Su. ergaben sich aus den von der Stadt Su. dem Zeugen K. K. übersandten und von diesem in der Hauptverhandlung erläuterten Unterlagen. Gleichzeitig wurde dabei aber auch klargestellt, dass mit der waffenrechtlichen Verbringungserlaubnis nicht das außenwirtschaftliche Verbot der Einfuhr außer Kraft gesetzt wurde, wie die Stadt Su. ausdrücklich erklärte, und was auch dem Angeklagten bewusst war. Bereits bei seinem Austausch mit K. K. hatte dieser dem Angeklagten nämlich sowohl schriftlich mit seinem Schreiben vom 5. März 2015 als auch mündlich am Telefon deutlich gemacht, dass selbst beim Vorliegen einer waffenrechtlichen Verbringungserlaubnis die Einfuhr der unter das Russland-Embargo fallenden Waffen nicht erlaubt wäre und eine Straftat darstellen würde, wie K. K. glaubhaft versicherte.

942 8. Einfuhr der vier Gewehre O. T-5000M aus Russland nach Deutschland

943 Die Feststellung, dass sich H. B. von M. A. eine Vollmacht ausstellen ließ, ergab sich aus der Mail des H. B. an K. M. von der Spedition K. vom 14. Dezember 2015. Damit sollte in Absprache mit dem Angeklagten zur Überzeugung des Senats vorgespiegelt werden, dass H. B. als Waffenhandelsberechtigter von der M. A. bevollmächtigt worden sei, obwohl er in der Sache für den Angeklagten tätig war. Die Höhe der Transportkosten wurde durch die entsprechende Rechnung der Spedition K. vom 17. Dezember 2015 belegt, die zwar an die M. A. gerichtet war. Dass die Si. diese Kosten aber übernehmen sollte, ergab sich aus der Mail des H. B. an den Si.-Mitarbeiter C. S. vom 17. Dezember 2015, in welcher er mitteilte: „Hallo C., das sind die 4 Muster von O., die M. gekauft und eingeführt hat. Wir müssen in Vorleistung gehen und bezahlen – schnell, dann ich die Teile morgen zwischen 08.00-12.00 abholen. Wir können S. am Sonntag zeigen, dass wir diesen Part auch erfüllt haben. Wie das mit M. verrechnet wird, musst Du mit U. klären. U. hat auch ein Rechnungsexemplar ausgedruckt von mir. Gruß H.. “ Diese Mail belegte zur Überzeugung des Senats die Tatsache, dass tatsächlich die Si. die Gewehre einführen wollte und die Transportkosten übernehmen sollte, während die M. A. nur vorgeschoben war, dass der Angeklagte über sämtliche Details informiert und letztentscheidungsbefugt war und dass „wir“, also der Angeklagte mit seinen Mitarbeitern, S. N. beweisen wollten, dass sie vertragstreu seien und ihren übernommenen Pflichten auch entsprechend nachkämen, um sie zu beruhigen.

944 Dass die vier Gewehre tatsächlich bei der Si. landeten, ergab sich aus den Eintragungen in deren Waffenhandelsbuch Nr. 2. Gleichzeitig erlangte der Angeklagte damit als Geschäftsführer den ungehinderten Zugriff und die faktische Verfügungsgewalt über die vier Gewehre.

945 9. Erwerb der vier Gewehre O. T-5000M durch den Angeklagten

946 Die Feststellungen zum Erwerb der vier Gewehre durch den Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen ZAR We. und ZAR H., die die entsprechenden Ermittlungen führten, Unterlagen wie Rechnungen oder den Waffenerwerbsschein der Stadtpolizei Z. beizogen und ausführlich in der Hauptverhandlung darüber berichteten. Ihre Angaben konnten vollumfänglich den Feststellungen zugrunde gelegt werden, zumal sie durch die entsprechenden Austragungen im Waffenhandelsbuch der Si. belegt wurden. Daraus und aus den weiteren Unterlagen ergaben sich auch die genauen Daten des Erwerbvorgangs durch den Angeklagten und den Abgang bei der Si.. Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht alle vier Waffen auf einmal erwarb und dabei zum Teil den Weg über die Firma Waffen-B. in Pi. und deren Partner in der Schweiz, die Firma S. Waffen AG, suchte, belegte für den Senat ein weiteres Mal, dass der Angeklagte alles unternahm, um den Weg der Waffen aus Russland bis schließlich zu seinem Haus in Z. zu verschleiern.

947 VII. Subjektiver Tatbestand

948 Die Feststellungen zum durchgehend vorsätzlichen Handeln des Angeklagten folgten aus der Einlassung des Angeklagten und der gesamten Beweisaufnahme. Der Angeklagte räumte selbst ein, er habe seit 2009 versucht, in Russland neue Geschäftszweige zu eröffnen. Wiederholt betonte er dabei, dass sein Hauptaugenmerk auf den Rüstungsbereich gerichtet war. Er schilderte fast schon stolz, dass und wie er sämtliche russischen Waffen- und Munitionsfabriken besichtigt hatte, wie er seine Vorhaben bezüglich verschiedener Waffensysteme anging und zeigte seine Enttäuschung über in der Vergangenheit erlittene finanzielle Verluste bei diesen Geschäften. Auch machte er mehrfach deutlich, wie sehr er bestrebt war, durch die vorliegenden Taten in der Vergangenheit erlittene Verluste wieder zu refinanzieren und sodann Gewinn zu erwirtschaften. Dass er bei alldem die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere auch die Folgen des Russland-Embargos kannte, betonte er ebenfalls mehrfach in der Hauptverhandlung. Sein gesamtes Vorgehen in kollusivem Zusammenwirken mit S. N. belegte nachhaltig, dass er nur von dem Gedanken getragen war, seine Werkzeugmaschinen nach Russland an Pr. zu verkaufen, um mit diesen in der Produktion des für den militärischen Bereich gedachten O. T-5000 einsteigen und dieses gewinnbringend verkaufen zu können. Seine Bemühungen, seine diesbezüglichen Geschäfte unter Umgehung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben durchzuführen und sogar in T. Mitarbeiter und einen Werkleiter anzuwerben, belegten nachhaltig, mit welcher kriminellen Energie er seine persönlichen Interessen an Gewinnerzielung und Gewinnmaximierung über sämtliche gesetzlichen Verbote hinweg durchsetzte.

949 Bezeichnend war hierbei auch die Aussage des Zeugen A. S., der auf Frage nach Kontakten mit dem während der Hauptverhandlung engsten Mitarbeiter des Angeklagten, dem Zeugen D. J., angab, dass dieser ihn vor der Vernehmung angerufen habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass D. J. versucht habe, gute Stimmung für den Angeklagten zu verbreiten. Er habe sogar das Angebot erhalten, nach seinem Weggang von der Si. jetzt wieder bei der A. einsteigen zu können, was er aber abgelehnt habe. Als er nach dem Angeklagten gefragt habe, habe D. J. ihm nur geantwortet, dass sich der Angeklagte wie ein kleines Kind verhalten habe. Wörtlich habe D. J. über den Angeklagten geäußert: „Wenn man mit dem Feuer spiele, könne man sich eben leicht die Finger verbrennen.

950 Der Senat schloss nicht nur aus dieser Aussage, dass dem Angeklagten jederzeit bewusst war, dass er Grenzen überschritt, sondern auch, dass er das auch zielgerichtet tat. Aufgrund seiner überragenden Kenntnisse mit Werkzeugmaschinen und Waffensystemen war er durchweg in der Lage, die Folgen seines Verhaltens zu bewerten. Er benutzte zur Umsetzung seines Plans Mitarbeiter, beauftragte Unternehmen und bediente sich sogar der Firma seiner Lebensgefährtin, womit er auch sie in die Gefahr einer Strafverfolgung brachte. Dies kümmerte ihn jedoch nicht, da er nur auf die Durchsetzung seiner eigenen Interessen bedacht war. In der Hauptverhandlung wurde deutlich, wie er diese Personen, die zum Teil aus seinem persönlichen Umfeld stammten, skrupellos ausnutzte, um später ihnen, Institutionen wie dem BND oder politisch Verantwortlichen der Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung für das Geschehen zuzuschieben, nur um von eigenem Versagen abzulenken und sich selbst als Opfer darzustellen.

951 Der Senat stellte jedoch fest, dass der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums immer wieder zu Täuschungshandlungen griff, was nachdrücklich belegt, mit welchem Bewusstsein er seine Ziele durchsetzen wollte. Gemeinsam mit S. N. suchte er Wege, um das deutsche BAFA und das schweizerische SECO nicht oder falsch zu informieren und somit eine unrichtige Sachlage vorzuspiegeln. Um die Waffenbehörde zu täuschen, legte er einen fiktiven Vertrag vor. Da er, wie er selbst betonte, die gesetzlichen Regelungen kannte und auch mehrfach von dem Zeugen K. K. auf die Strafbarkeit der Umgehung des Russland-Embargos bei der Einfuhr der Waffen nach Deutschland hingewiesen wurde, steht fest, dass der Angeklagte durchgehend das Wissen hatte, sich mit seinem Vorgehen strafbar zu machen, er aber jegliche Bedenken zurückstellte, nur um sein Ziel, Gelder für sich und seine Firmen zu erwirtschaften, erreichen zu können, um so seinen eigenen Lebensbedarf zu bestreiten.

952 Bei alldem handelte der Angeklagte durchgehend mit voller Schuldfähigkeit. Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit waren weder ersichtlich noch wurden solche vom Angeklagten behauptet. Soweit er mehrfach auf seine Kopfschmerzen und die deshalb erforderliche Medikation verwies, war festzustellen, dass der Beginn dieser Erkrankung und die Einnahme der Medikamente erst lange nach den verfahrensgegenständlichen Taten einsetzte und somit ein Einfluss auf das Tatgeschehen ausgeschlossen war.

953 VIII. Gewerbsmäßiges Handeln

954 Die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergaben sich aus dem gesamten Tatablauf und Tatgeschehen sowie aus den Einlassungen des Angeklagten, der wiederholt betonte, dass es ihm bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften darum gegangen sei, in der Vergangenheit erlittene Verluste zu erwirtschaften und ein gewinnbringendes Geschäft aufzuziehen. Deutlich wurde das auf langfristige Gewinnerzielung angelegte Vorgehen des Angeklagten auch bei dem von ihm erstellten Unternehmungskonzept, welches in Phase 1 und Phase 2 aufgeteilt war und aus welchem hervorging, welche Möglichkeiten der Gewinnmaximierung der Angeklagte sogleich und welche er auf Dauer sah und verfolgte.

955 Die Feststellung, dass der Angeklagte durch eine wiederholte Tatbegehung diese Gewinne erzielen wollte, beruht darauf, dass er hier von vornherein mehrere Straftaten geplant hat, durch die er für sich und seine von ihm beherrschten Unternehmen wie geplant einen hohen Vermögenvorteil erzielte. Dementsprechend werden hier vier Verbrechen abgeurteilt, die jeweils auf diese geplante Bereicherung abzielten. Darüber hinaus plante er in einer Phase 2, aus dem Verkauf weiterer Werkzeugmaschinen und aus dem Verkauf der von diesen produzierten Gewehre, die er noch konstruktiv verbessern sollte, hohe wirtschaftliche Gewinne, die er zukünftig durch weitere rechtswidrige Verkäufe, Ausfuhren und Embargo-Verstöße erzielen wollte, was der Senat aus dem Unternehmenskonzept und den Besprechungsprotokollen schließt. Da Pr. bereit war, wegen der sanktionsbedingten Schwierigkeiten bei der Beschaffung moderner Werkzeugmaschinen auch für gebrauchte Maschinen und Dienstleistungen hohe Preise zu bezahlen – was sich aus den vom Angeklagten erzielten Preisen ergibt –, ergab dieser Plan, auch künftig durch weitere Straftaten hohe Gewinne zu erzielen, wirtschaftlich betrachtet für den Angeklagten Sinn. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte von vornherein weitere gewinnbringende Straftaten begehen wollte, und diesen Plan erst im April 2016 aufgab.

956 Die von ihm vereinnahmten oder auf Konten der US. und der Si. geflossenen Geldzahlungen ergaben sich aus den jeweiligen Kontounterlagen, seine Zugriffsmöglichkeiten bei den Firmen aus seiner Stellung, die durch das Handelsregister dokumentiert wurden. Aus den Kontounterlagen der US. ergab sich dabei, dass der Angeklagte nach eigenem Gutdünken über das Guthaben der US. verfügte und sowohl von den 1.100.000 Euro, die Bl. überwiesen hatte, Geld auch für eigene Zwecke weiter überwies als auch nach Eingang weiterer Zahlungen der Bi. am 13. Januar 2016 auf sein eigenes Konto 725.00 Euro überwies. Auch der Eingang der Zahlungen von insgesamt 1.505.129,26 Euro für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag auf seinem Konto setzte den Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung der Werkzeugmaschinen voraus, weil der Angeklagte dieses Geld für die Einrichtung und Inbetriebnahme dieser Maschinen, für die Schulung an diesen und für den Garantiekundendienst an ihnen erhielt. All dies konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ferner war aus den Kontounterlagen auch ersichtlich, dass der Angeklagte die von Bl. erfolgte Zahlung in Höhe von 1.100.000 Euro für sich und für seine Firmen verwendete, aber nicht zum Ankauf einer weiteren Werkzeugmaschine. Letzteres hatte im Übrigen auch der Angeklagte nicht behauptet. Aus den Verträgen über die Verkäufe der Maschinen, seiner Rechnung über eine Restzahlung für die DMU 80 eVo mit den Endziffern 044 an Pr. und den Angaben der Zeugen ZAR We. und ZAR H. über die Weiterleitung der vier Gewehre nach Zürich zum Angeklagten ergibt sich, dass der Angeklagte auch auf die Vermögensgegenstände, die im Eigentum oder Besitz der US. und Si. standen, jederzeit zugreifen konnte und tatsächlich auch nach eigenem Gutdünken zugegriffen hat. So buchte er die Werkzeugmaschinen von der Si. auf die US. um und verkaufte dann fünf Maschinen über Bi. und eine Maschine über Si. und Im. – wobei die Restforderung für diese Maschine wiederum die US. geltend machte – an Pr. und versandte die Gewehre zu dem für ihn passenden Zeitpunkt zu sich nach Z.. Der Angeklagte hat sich somit bereits durch den Vermögenszufluss an die von ihm beherrschten Gesellschaften mittelbar einen eigenen Vermögensvorteil verschafft, weil er darauf - wie von ihm beabsichtigt – ohne weiteres zugreifen konnte und tatsächlich auch durch weitere Überweisungen an sich zugegriffen hat.

957 Gewerbsmäßiges Handeln war auch bei der Tat Nr. 4 gegeben. Einerseits ging aus den Protokoll- und Besprechungsvermerken sowie aus den Mails hervor, dass der Angeklagte die Gewehre benötigte, um deren Weiterentwicklung prüfen zu können. Damit waren sie notwendig, um die mit den Taten Nrn. 1 bis 3 verfolgten Ziele zu erreichen, die wiederum auf Gewinnsteigerung und neue Einnahmequellen ausgerichtet waren. Die Einfuhr der Waffen war damit eng mit dem erhofften wirtschaftlichen Erfolg der Taten Nrn. 1 bis 3 verknüpft. Da der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung einräumte, auch zum Ziel hatte, die Waffe im europäischen Ausland und in den USA zu verkaufen und er diese Absicht zur Überzeugung des Senats auch nie aufgab, war es für ihn umso wichtiger, aktuelle Originale dieser Waffe zu erhalten, um mögliche Konstruktionsverbesserungen prüfen zu können und dann weitere Gewinne zu erzielen.

958 Andererseits betonte der Angeklagte mehrfach sein Interesse am Besitz der Waffen in seiner eigenen Sammlung, so dass der Senat davon ausging, dass es ihm neben dem vorgenannten Zweck auch darauf ankam, das Eigentum an diesen Waffen persönlich zu erwerben, was durch den Erwerb der Waffen und ihr Verbringen zum Angeklagten in die Schweiz letztlich auch bestätigt wurde.

959 Schließlich belegen die Unterlagen, dass der Angeklagte die Einfuhr des O. T-5000 schon deutlich früher, allerdings vergeblich zu erreichen versucht hatte. Erst nach der Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen mit Pr. im September 2014 konnte er seinen Wunsch erneut vorbringen und dann auch in die Tat umsetzen. Auch gab er in der Hauptverhandlung an, dass er die Geschäftsbeziehung mit S. N. unter dem Aspekt gegründet hatte, vergangene Verluste zu refinanzieren. Dies zeigt, dass die gesamten erhofften Bereicherungen des Angeklagten von vornherein von ihm geplant waren und er sein gesamtes Handeln auf dieses Ziel ausgerichtet hatte.

960 F. Nachtatgeschehen

961 I. Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit Russland

962 Die Feststellungen zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen des Angeklagten zu Pr. und S. N. und damit zu russischen Geschäftspartnern überhaupt ergaben sich aus den Feststellungen zur Tat Nr. 3. Bereits nach der Abladung der Werkzeugmaschinen in T. zeichnete sich ab, dass die Geschäftsbeziehungen für die russische Seite sehr unbefriedigend verliefen. Auch der Angeklagte war zunehmend unzufrieden, da mit der Produktion nicht wie erhofft begonnen werden konnte und sich die gewünschten Einnahmen nicht zeitnah erreichen ließen. Der Zeuge S. S. schilderte sodann in sich schlüssig, wie es im April 2016 zum endgültigen Zerwürfnis zwischen Pr. und dem Angeklagten kam. Auch der Angeklagte bestätigte in der Hauptverhandlung, dass er im April 2016 endgültig die Geschäftsbeziehung abgebrochen habe. Bestätigt wurde dies von M. S., der einen weiteren, schon geplanten Aufenthalt in T. nicht mehr wahrnehmen sollte. S. S. konnte ferner darlegen, dass er die russische Seite an D. M. Russia verwies, was durch Rechnungen von D. M. Russia auch nachvollzogen werden konnte. A. Mi. schließlich gab glaubhaft an, dass die Werkzeugmaschinen in T. schließlich in Gang gesetzt wurden und mit der Produktion begonnen werden konnte, wo sie heute noch im Einsatz seien.

963 II. Zivilklage gegen den Angeklagten

964 Die Feststellungen zu der in Russland erhobenen Zivilklage beruhen zum einen auf der entsprechenden Kassationsbeschwerde von Pr. vom 19. November 2019 gegen den Beschluss des Arbitrage- und Berufungsgerichts vom 20. September 2019, zum anderen auf der „Auskunft betreffend den Beschluss des Arbitragegerichts des M. Bezirks vom 25. Februar 2020 in der Rechtssache Nr. A41-69022/2018“. In dieser Auskunft hieß es unter anderem: „die unangemessene Qualität der übergebenen Ausrüstung hat keine rechtliche Bedeutung für den vorliegenden Streit, da sie nicht die Ungültigkeit des Geschäfts sowie den Abschluss eines Scheingeschäfts bezeugt; außerdem wurde die Tatsache der Lieferung der Ausrüstung unangemessener Qualität im Rahmen des vorliegenden Falles nicht festgestellt. “ Ob Pr. den Urteilsspruch anerkannt oder dagegen weiteres Rechtsmittel eingelegt hat, konnte der Senat nicht feststellen, nachdem selbst der Angeklagte dies nicht wusste. Allerdings gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Angeklagten seitens Pr. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, was dafür sprechen könnte, dass Pr. auch keinen entsprechenden Titel erwirken konnte.

965 Der Senat nahm allerdings zur Kenntnis, wie der Schriftverkehr seitens der Si. mit den damals beauftragten Prozessbevollmächtigten, der sich bei den sichergestellten Unterlagen befand, lautete. Diesen Schriftverkehr führte maßgeblich H. B., der aber nach eigener Aussage in der Hauptverhandlung insoweit jeweils den Anweisungen des Angeklagten folgte. Auch geht aus dem Mailverkehr hervor, dass der Angeklagte jeweils involviert war, weshalb der Senat zu der sicheren Überzeugung gelangte, dass sämtliche Mitteilungen des H. B. in enger Absprache und Abstimmung mit dem Angeklagten erfolgt waren.

966 In der Beantwortung einer „Anfrage von Informationen und Dokumenten i:Z. mit dem Gerichtsfall Nr. A41-69022/2018“ teilte H. B. dem Rechtsanwalt R. D. unter anderem mit: „Es wurde immer von teilweise gebrauchten, aber einsatzbereiten, funktionsfähigen Maschinen gesprochen, die jederzeit hätten besichtigt werden können, auch im Betrieb/in Aktion. Das Wort neu findet sich meines Erachtens auch in keinem Schriftstück/Vertrag und hätte auch nicht verwendet werden dürfen. Neu war tatsächlich das Werkzeugeinstellgerät und ungebraucht die TWIN 65, die nur als Vorführgerät bei D. M. vorab genutzt wurden ist. “ Der Senat verkannte nicht, dass es sich hierbei um Schriftwechsel in einem Zivilverfahren handelte und H. B. und der Angeklagte das Ziel verfolgt haben könnten, gegebenenfalls unter Begehung eines Prozessbetruges wider besseren Wissens für sich günstige Tatsachen zu behaupten. Allerdings deckte sich diese Aussage mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die an den betreffenden Werkzeugmaschinen im Einsatz waren, und wurden auch vom Sachverständigen Dr.-Ing. E. so bestätigt. Dieses Schriftstück war somit nur ein zusätzlicher Beleg für die Tatsache, dass die TWIN 65 neuwertig war und dass sich die übrigen Werkzeugmaschinen zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr in einem einsatzbereiten und funktionsfähigen Zustand befanden.

967 In einer weiteren Mail vom 22. Januar 2019 an Prof. Dr. E., die im Cc an den Angeklagten ging, erklärte H. B. wiederum Folgendes: „…die Maschinen standen erst später zur Verfügung, so dass eine termingerechte Inbetriebnahme nicht mehr realistisch war. Dazu kamen zeitliche Probleme der Anlieferung und unsachgemäßen Aufstellung am Bestimmungsort durch den Auftraggeber. … Ziel beider Parteien war es, Personal so zeitnah wie möglich an gleichen Maschinen in Deutschland (hier Si.) auszubilden, dass sie bei Eintreffen der analogen Maschinen an ihrem Bestimmungsort sowohl beim Aufbau als auch Einrichten effektiv mitzuhelfen können. Es wurden aber nur zwei Vertreter/Auszubildende für 5 Tage zur Si. delegiert, deren Vorkenntnisse vom Auftraggeber überschätzt wurden. Die geringe Zeit, für zwei Personen an 3 wesentlich unterschiedlichen Maschinen voll umfänglich auszubilden, war somit nicht zielführend. “ Auch mit dieser Mail wurde versichert, dass vorhandene Schäden an den Werkzeugmaschinen nicht dem Angeklagten zurechenbar waren, sondern vor Ort in T. bei der Abladung und Aufstellung der Maschinen entstanden, und dass die Ausbildung von Arbeitern von Pr. durch die Si. und damit vom Angeklagten eine von ihm übernommene Verpflichtung und Bestandteil der Vertragsabsprachen war. Damit deckten sich die Erklärungen des Angeklagten und seines Mitarbeiters H. B. mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der vorliegenden Hauptverhandlung.

968 Aus dem sichergestellten Schriftverkehr ging ferner hervor, dass der Angeklagte auch mit Bl. zivilrechtliche Streitigkeiten hatte. Im Rahmen dieser Streitigkeit hieß es in einer von der Si. erstellten „Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch Bl.“ vom 5. April 2018: „Der Leistungsvertrag 41/2015/P2 wurde zwischen Bl. Investment und US. abgeschlossen, die darin vereinbarte Summe wurde überwiesen und empfangen - das ist unbestritten.

969 Dieser Vertrag war in einem Komplex von Verträgen eingebunden und untrennbarer Bestandteil dieses Komplexes. Der Komplex besteht aus gesamt drei abgeschlossen Verträgen:

970 - Vertrag Nr. 41/2015/P2 Bl. Investment – US.

971 - Vertrag Nr. 41/2O15/PO3 Bi. AG – US.

972 - Vertrag Nr. 41/2015/P01 LLC Pr. - U. S. S.

973 Somit wurde in dieser Stellungnahme klargestellt, was der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung einräumte, dass die drei verfahrensgegenständlichen Verträge eine Einheit bildeten und nicht isoliert gesehen werden durften.

974 III. Insolvenz Si. und Gründung der A. F.

975 Die Feststellungen zur Insolvenz der Si. und zur Gründung der A. F. sowie zu deren Daten ergaben sich aus dem Auszug aus dem Handelsregister.

976 IV. Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten in der Schweiz

977 Die Feststellungen zu den weiteren Ermittlungsverfahren beruhen auf den im Wege der Rechtshilfe erhaltenen Unterlagen sowie den im Rahmen der Durchsuchung bei der Si. sichergestellten Unterlagen, deren Inhalt entsprechend übernommen werden konnte. Der Senat hat die Einzelheiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Erwägungen im Abschnitt zur rechtlichen Würdigung (3. Teil, dort II.3.) näher dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

978 V. Fahndung und Festnahme

979 Über die Erstattung der Strafanzeige des Angeklagten gegen E. G. und seine dort gemachten Angaben machten die Zeugen ZOAR L. und ZAR W. umfassende Angaben. Über den weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens berichtete der Zeuge ZAR P.. Der Zeuge ZHS S. wiederum berichtete von den getroffenen Fahndungsmaßnahmen, dem Ablauf der Festnahme des Angeklagten in Frankreich, den dortigen Umständen, seiner Überstellung nach Deutschland, der Vorführung vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs sowie über die Angaben des Angeklagten, die dieser im Zuge dieser Maßnahmen tätigte. Die glaubhaften Angaben dieser Zeugen konnten jeweils den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

980 3. Teil: Rechtliche Würdigung

981 I. Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten

982 1. Vom Angeklagten erfüllte Straftatbestände

983 Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt schuldig gemacht:

984 a) Tat Nr. 1

985 Die Tat Nr. 1 ist (bezüglich der Werkzeugmaschinen des Typs TWIN 65 und der beiden DMU 80 eVo) ein Verbrechen des tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Ausfuhr-, Verkaufs- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 (veröffentlicht im ABI. der EU L 229/1 am 31. Juli 2014), § 14 Abs. 1, § 52 StGB, in Tateinheit (bezüglich der beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL) mit gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht, strafbar gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b), Abs. 4 2. Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 (veröffentlicht im ABI. der EG L 134/1 am 29. Mai 2009), § 14 Abs. 1, § 52 StGBI.

986 Bezüglich der Werkzeugmaschinen des Typs TWIN 65 und der beiden DMU 80 eVo war die Ausfuhr mit der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union in das Drittland Schweiz vollendet, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 Zollkodex der Union, und mit dem Erreichen des Endempfängers Pr. in T. beendet. Die Lieferung dieser Werkzeugmaschinen war zudem verboten. Dieses Verbot umfasst jede Form der Zurverfügungstellung des Gutes, sei es aus dem Inland, dem Gemeinschaftsgebiet oder aus einem Drittland, die den vom Embargo erfassten Endempfänger erreicht, welcher die Ware im Embargoland zu verwenden beabsichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 62/14 –, juris). Der Verkauf dieser Werkzeugmaschinen an Bi. wiederum war verbotswidrig, da diese von vornherein für eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt und Bi. zu diesem Zweck nur zur Verschleierung zwischengeschaltet war. Denn der Angeklagte hatte tatsächlich in seinen Besprechungen mit S. N. seit September 2014 den Verkauf der Maschinen an Pr. vereinbart und Bi. gemeinsam mit ihr nur vorgeschoben.

987 Die Ausfuhr der beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL war genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung lag jedoch nicht vor und wäre auch nicht erteilt worden. Die Europäische Union hat mit dem Beschluss des Rates 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 gegen die Russische Föderation ein Waffenembargo verhängt. Die Werkzeugmaschinen waren aber gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 zur Herstellung eines Rüstungsgutes oder jedenfalls von Teilen davon bestimmt, nämlich des O. T-5000. Diese militärische Endverwendung der von ihm ausgeführten Werkzeugmaschinen war dem Angeklagten im Hinblick auf die gesamten Verhandlungen und abgeschlossenen Verträge und der von ihm übernommenen Verpflichtungen auch positiv bekannt.

988 Die Ausfuhr, der Verkauf und die Lieferung der Werkzeugmaschinen des Typs TWIN 65 und der beiden DMU 80 eVo stehen zueinander in Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 StR 314/13 –, BGHSt 59, 271-277). Die gleichzeitige Ausfuhr der beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL ist dagegen rechtlich als eine Tat zu klassifizieren, die wiederum in Tateinheit zu den übrigen, bei der Tat Nr. 1 verwirklichten Straftatbestände steht.

989 b) Tat Nr. 2

990 Die Tat Nr. 2 ist ein Verbrechen des tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Ausfuhr-, Verkaufs- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 (veröffentlicht im ABI. der EU L 229/1 am 31. Juli 2014), § 14 Abs. 1, § 52 StGBI.

991 Die im Rahmen der Tat Nr. 1 eben gemachten Ausführungen zur Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo gelten entsprechend, wobei der Angeklagte nunmehr zur Verschleierung die Firma Im. und den Lieferweg über Litauen gewählt hatte, nachdem er zuvor selbst mit Pr. den Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung dieser Maschine – zu einem weit höheren Preis – an diese russische Firma vereinbart hatte. Die Ausfuhr, der Verkauf und die Lieferung der Werkzeugmaschine stehen zueinander in Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 StR 314/13 –, BGHSt 59, 271-277).

992 c) Tat Nr. 3

993 Die Tat Nr. 3 ist ein Verbrechen des gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Dienstleistungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 (veröffentlicht im ABI. der EU L 229/1 am 31. Juli 2014) in der zur Tatzeit gültigen Fassung.

994 Mit dem am 27. Mai 2015 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag Nr. 41/2015/P01 sowie den folgenden Zusatz- und Abänderungsvereinbarungen hatte sich der Angeklagte neben der Lieferung von mehreren Werkzeugmaschinen von Deutschland nach T. in Russland unter anderem dazu verpflichtet, nach dem Verkauf und der Auslieferung der bei den Taten Nrn. 1 und 2 genannten Werkzeugmaschinen einen technologischen Prozess und die ihm entsprechende Dokumentation auszuarbeiten, die Einrichtung und Inbetriebnahmearbeiten dieser Werkzeugmaschinen auszuführen sowie die Ausbildung des Personals durchzuführen. Er verpflichtete sich zudem, Fachleute zur Instandsetzung der im Vertrag beschriebenen Ausrüstung und der Durchführung der technischen Wartung nach T. zu senden sowie den Austausch der NCU-Boxen nicht nur zu den beiden Werkzeugmaschinen DMC 60 HL mit den Endziffern 0673 und 0273, sondern auch zu den beiden Werkzeugmaschinen DMU 80 eVo mit den Endziffern 074 und 054 abzuwickeln. Am 29. Januar 2016 wurde der Vertrag erweitert auf die DMU 80 eVo mit den Endziffern 044, die ebenfalls eingerichtet und gewartet werden musste.

995 Art. 4 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 umschreibt die dort aufgeführte „technische Hilfe" als jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann hierbei auch in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, einschließlich Hilfe in verbaler Form, gewährt werden. Entscheidend für ein Handeln im Sinne dieser Norm ist somit nicht ein Technologietransfer, sondern die tatsächlich erbrachte „technische Hilfe“. Vorliegend bestand die vom Angeklagten konkret erbrachte „technische Hilfe“ aus in seinem Auftrag durchgeführten Schulungen in der Betriebsstätte der Si. in K.-M. und in T. sowie in der von ihm beauftragten Durchführung der Arbeiten an den verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen zum Zwecke ihrer Einrichtung und Inbetriebnahme in T..

996 Diese technische Hilfe erfolgte gem. Art. 4 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und mit der Wartung und Verwendung dieser Güter, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, weil die Werkzeugmaschinen TWIN 65 und DMU 80 eVo jeweils von der Nummer 2B201 a) 2. des Anhangs I der zur Tatzeit gültigen Dual-Use-Verordnung erfasst werden. Dies gilt dagegen nicht für die Werkzeugmaschinen DMC 60 HL, bei denen es sich zwar um Güter mit doppelten Verwendungszweck gem. Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 handelt, die jedoch nicht im Anhang I dieser Verordnung gelistet sind.

997 Diese gelisteten Maschinen TWIN 65 und DMU 80 eVo waren auch für eine militärische Verwendung in T. bestimmt, weil mit ihnen Teile für das Gewehr O. T-5000 hergestellt werden sollten, das in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) – und daneben auch in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union – erfasst ist. Hier wird dieses Gewehr zudem insbesondere in der russischen Armee tatsächlich militärisch genutzt und auch nach der in der Anlage 1 zum Dienstvertrag vorgesehenen hohen Anzahl von 2.500 Gewehren, die pro Jahr produziert werden sollten und für die es keinen entsprechenden zivilen Markt gab, war bereits in diesem Vertrag eine militärische Verwendung der herzustellenden Scharfschützengewehre beabsichtigt.

998 d) Tat Nr. 4

999 Die Tat Nr. 4 ist ein Verbrechen der tateinheitlichen gewerbsmäßigen Einfuhr und des gewerbsmäßigen Erwerbs von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 AWG, § 77 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 3 AWV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 (veröffentlicht im ABI. der EU L 229/13 am 31. Juli 2014), § 14 Abs. 1, § 52 StGBI.

1000 Das Gewehr O. T-5000(M) ist von Teil I Abschnitt A, Position 0001 lit a) der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) – und auch von der Position ML 1 lit a) der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union – erfasst. Die gleichzeitige Einfuhr der vier Gewehre stellt rechtlich eine Tat dar, ebenso deren gleichzeitiger Erwerb. Einfuhr und Erwerb stehen wiederum in Idealkonkurrenz zueinander.

1001 2. Anwendbarkeit der Dual-Use-Verordnung

1002 a) Vorbemerkung

1003 Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbieten den Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung von und die technische Hilfe im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

1004 Art. 1 lit. a) dieser Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bestimmt, dass für die Zwecke dieser Verordnung Güter mit doppeltem Verwendungszweck die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter und Technologien sind.

1005 Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 definiert den Begriff der „militärischen Endverwendung“. Danach fällt darunter die Herstellungsausrüstung für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärliste der Mitgliedsstaaten aufgeführt sind, wie hier das O. T-5000 in der Ausfuhrliste.

1006 Auch handelt es sich bei den vorliegenden Werkzeugmaschinen um Güter „mit doppeltem Verwendungszweck“ i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009. Denn alle Werkzeugmaschinen konnten sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden und hier waren sie auch für einen militärischen Zweck, nämlich zur Herstellung des von der Ausfuhrliste erfassten und zudem militärisch genutzten Scharfschützengewehrs O. T-5000 oder jedenfalls von Waffenteilen dieses Gewehrs bestimmt.

1007 Zwar ist die Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009, auf die Art. 1 lit. a) der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verweist, mit Wirkung vom 9. September 2021 aufgehoben und ersetzt worden durch eine neue Dual-Use-Verordnung, und zwar die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11. Juni 2021). Das berührt die Strafbarkeit des Angeklagten aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733Rn. 15). Denn zum einen handelt es sich lediglich um eine Neufassung und Neubekanntmachung der Dual-Use-Verordnung, wobei der Anhang I beibehalten worden ist. Insbesondere sind die vorliegend einschlägigen Listenpositionen und Anmerkungen des Anhangs I, hier insbesondere die Listenposition 2B201 a) 2. und die folgende Anmerkung 2, die zudem bereits seit der Urfassung der Verordnung im Jahre 2009 identisch im Anhang I enthalten sind, unverändert in die neue Dual-Use-Verordnung übernommen worden. Art. 1 lit. a) der Russland-Embargo-Verordnung Nr. 833/2014 bezieht sich gemäß Art. 31 Abs. 3 der neuen Dual-Use-Verordnung nunmehr auf deren Anhang I. Zum anderen ist die Verbotsregelung des Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 1 lit. a) der Russland-Embargo-Verordnung Nr. 833/2014 ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB, so dass selbst deren Entfall nach der Tatbegehung eine Strafbarkeit nicht berührte (vgl. zur Klassifikation von Embargomaßnahmen als Zeitgesetze statt vieler nur BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14, juris Rn. 31). Maßgeblich für die hier zu beurteilende Strafbarkeit des Angeklagten sind mithin gemäß § 2 Abs. 1, 2 StGB die Russland-Embargo-Verordnung Nr. 833/2014 und die Dual-Use-Verordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – AK 52/21, Rn. 41 –, juris). Bis zum 24. Dezember 2015 galt der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014, der die Listenposition 2B201 unverändert übernommen hatte, und somit zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im Frühjahr 2015 bis zur Auslieferung der Maschinen, die am 9. Dezember 2015 beendet war. Anschließend galt ab dem 25. Dezember 2015 bis zur Beendigung der Zusammenarbeit des Angeklagten mit Pr. im April 2016 der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/2420 vom 12. Oktober 2015, der die Listenposition 2B201 a) 2. wiederum unverändert übernommen hatte.

1008 b) TWIN 65

1009 Zwar ging der Senat bezüglich der TWIN 65 davon aus, dass die von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014) unter Nummer 2B001 a) 1., b) geforderten Positioniergenauigkeiten nicht mehr umfänglich eingehalten werden konnten. Als Drehmaschine mit Fräsfunktion, die über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügte, war sie jedoch von der Nummer 2B201 a) 2. – i.V.m. der Anmerkung 2 zu dieser Nummer – des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014 erfasst.

1010 c) DMU 80 eVo

1011 Als Werkzeugmaschine für Fräsbearbeitung unterfielen die DMU 80 eVo-Maschinen grundsätzlich der im Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014) aufgeführten Nummer 2B001 b). Der Senat konnte aber nicht feststellen, dass die dort geforderten Positioniergenauigkeiten umfänglich eingehalten werden konnten. Da die Maschinen jedoch jeweils über zwei bahnsteuerfähige Rundachsen verfügten, waren sie von der Nummer 2B201 a) 2. des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014 erfasst.

1012 d) DMC 60 HL

1013 Die beiden Werkzeugmaschinen des Typs DMC 60 HL, bei denen es sich um Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung handelte, unterfielen aufgrund ihrer Ausstattung zwar grundsätzlich der in Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014) aufgeführten Listenposition 2B001 b) 1. b). Mangels ausreichender Dokumente konnte der Senat die genaue einseitige Wiederholungsgenauigkeit bzw. Positioniergenauigkeit in den linearen NC-Achsen allerdings nicht feststellen. Mangels Listung im Anhang I der Dual-Use-Verordnung wurden sie deshalb nur von § 18 Abs. 5 Nr. 2 AWG erfasst, da die Ausfuhr dieser Werkzeugmaschinen nach Russland dem Zwecke der Herstellung des militärischen Guts O. T-5000 und somit der militärischen Endverwendung dieser Maschinen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 dienten, wie der Angeklagte positiv wusste. Damit war die Ausfuhr genehmigungspflichtig. Eine solche Genehmigung lag aber nicht vor, was er ebenfalls wusste.

1014 e) Verhältnis der Listenpositionen 2B001 und 2B201 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung zueinander

1015 Die Listenposition Nummer 2B001 im Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22. Oktober 2014) entfaltet weder eine Sperr- noch eine Ausschlusswirkung für die Listenposition 2B201. Dies ergibt sich bereits aus der Herkunft der Listungen aus unterschiedlichen internationalen Regelungssystemen (Wassenaar und Nuclear Suppliers Group), die sich nicht gegenseitig ausschließen und von denen keines ein Vorrangverhältnis beansprucht. Darüber hinaus zeigt sich dies aber auch aus dem Wortlaut der Anmerkung 2 der Nummer 2B201. Diese lautet: „Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z.B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B001a oder 2B201a oder 2B201b geprüft werden“. Diese Regelung ergäbe keinen Sinn, wenn die Nummer 2B001 eine Sperr- und Ausschlusswirkung für die Nummer 2B201 entfalten würde. Vielmehr sind beide Listenpositionen nebeneinander zu prüfen, weshalb es für eine Listung nach der Dual-Use-Verordnung ausreichend ist, wenn ein Gut – wie vorliegenden die TWIN 65 und die beiden DMU 80 eVo – unter eine dieser beiden Listenpositionen fällt.

1016 3. Zurechenbarkeit der Handlungen

1017 Soweit der Angeklagte bei den Taten Nrn. 1, 2 und 4 im Namen der Si. oder der US. handelte und sich vertraglich verpflichtete, handelte er für sie als alleinvertretungsberechtigtes Organ, so dass ihm gemäß § 14 Abs. 1 StGB diese Handlungen auch strafrechtlich zuzurechnen sind. Er hat die Verkaufs- und Dienstverträge selbst unterschrieben.

1018 Der Angeklagte war auch Ausführer. § 2 Abs. 2 AWG regelt den Begriff des Ausführers, § 2 Abs. 3 AWG bestimmt, wann von einer Ausfuhr auszugehen ist. Danach gilt als Ausführer jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet. Täter bei der Ausfuhr kann grundsätzlich jedermann sein, der an dieser beteiligt ist. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil v. 10. März 2016 – 3 StR 347/15 –, juris). Ausführer kann somit auch derjenige sein, der den Vorgang der Ausfuhr steuert. Maßgeblich ist deshalb darauf abzustellen, wer den exportrechtlich relevanten Vorgang beherrscht (BGH, Beschl. v. 28. März 2007 – 5 StR 225/06 –, juris). Dies war bei der Ausfuhr aller sechs Werkzeugmaschinen jeweils der Angeklagte.

1019 4. Gewerbsmäßigkeit

1020 Der Angeklagte handelte bei allen vier Taten gewerbsmäßig: Er beabsichtigte zum einen, den von ihm als Alleinvertretungsberechtigter beherrschten eigenen Firmen US. und Si. eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und einiger Dauer durch mehrere Taten zu verschaffen, auf deren Konten und Vermögensgegenstände er jederzeit zugreifen konnte und tatsächlich auch nach eigenem Gutdünken zugegriffen hat. So buchte er die Werkzeugmaschinen von der Si. auf die US. um und verkaufte dann fünf Maschinen über Bi. und eine Maschine über Si. und Im. – wobei die Restforderung für diese Maschine wiederum die US. geltend machte – an Pr. und versandte die Gewehre zu dem für ihn passenden Zeitpunkt zu sich nach Z.. Der Angeklagte hat sich somit bereits durch den Vermögenszufluss an die von ihm beherrschten Gesellschaften mittelbar einen eigenen Vermögensvorteil verschafft, weil er darauf – wie von ihm beabsichtigt – ohne weiteres zugreifen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 490/16 – Rn 69, juris; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 1 StR 126/08 –, juris; BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11 – Rn 6, juris) und tatsächlich auch durch weitere Überweisungen an sich zugegriffen hat. Zum anderen beabsichtigte er auch, sich selbst unmittelbar durch die Zahlung der 1.505.129,26 Euro für eine weitere Tat von Pr. und die Weiterleitung von 725.000 Euro am 13. Januar 2016 vom Konto der US. jeweils auf sein privates Konto sowie durch weitere von ihm geplante Geschäfte eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und einiger Dauer durch wiederholte Tatbegehungen zu verschaffen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies war auch bei der Tat Nr. 4 der Fall, da der Erwerb der Waffen - für die er an Pr. nichts bezahlen musste – dazu dienen sollte, in den Besitz der Waffen zu kommen, zudem aber auch, um das Gewehr untersuchen und weiterentwickeln zu können, wobei er hierbei die Absicht verfolgte, (höhere) Erträge erwirtschaften und sich gleichzeitig für die Zukunft weitere Einnahmequellen verschaffen zu können.

1021 5. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld

1022 Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die Güter zur militärischen Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt waren. Er verstieß bewusst gegen die ihm bekannten Embargovorschriften in Kenntnis aller Umstände, um sich zu bereichern.

1023 Der Angeklagte unterlag auch keinem Tatbestands- oder Verbotsirrtum: Bei den Anfragen bei dem BAFA bzw. dem SECO zur Tat Nr. 1 wurden ausweislich deren Wortlauts die kompletten Hintergründe des Geschehensablaufs sowie insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und Pr. und die vertraglich vereinbarten Zwecke bezüglich des Einsatzes der Werkzeugmaschinen absichtlich verschwiegen und stattdessen mit J. A. ein falscher ziviler Empfänger in Russland vorgetäuscht. Bei der Tat Nr. 4 wurde bei einer unzuständigen Behörde ein fiktiver und damit falscher Vertrag vorgetäuscht. Bei den Taten Nrn. 2 und 3 wurden gar keine Anfragen an das BAFA gestellt, weil der Angeklagte und auch alle anderen Beteiligten offensichtlich davon ausgingen, dass es keinen legalen Weg für die Ausfuhr oder die Dienstleistung in einer Waffenfabrik in T. geben könnte. Dass der Angeklagte sich auf erschlichene Auskünfte verlassen haben könnte, schloss der Senat aus, zumal der Angeklagte von den Exportkontrollvorschriften Kenntnis hatte und diese mit erheblichem Aufwand bewusst umging.

1024 Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe waren weder nach dem inländischen noch nach Völkerrecht gegeben. Dies war dem Angeklagten durchgehend bewusst. Er handelte auch nicht unter Billigung des BND oder im übergeordneten staatlichen Interesse. Weder der BND noch eine andere staatliche Einrichtung waren in die verfahrensgegenständlichen Taten involviert. Soweit der Angeklagte den (früheren) BND-Informanten R. Z. in die verfahrensgegenständlichen Taten einband, handelte dieser in diesem Zusammenhang nur im Auftrag und auf Bezahlung des Angeklagten und war nicht für den BND tätig.

1025 Der Angeklagte handelte voll schuldfähig. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit gab es nicht. Sein komplexes Kopfschmerzgeschehen entwickelte sich erst ab dem Jahr 2019 und somit nach Begehung der vorliegenden Taten.

1026 6. Konkurrenzen

1027 Diese Taten Nrn. 1 bis 4 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

1028 7. Keine Verständigung

1029 Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung.

1030 II. Kein Verfahrenshindernis

1031 1. Grundsatz der Spezialität

1032 Der Angeklagte hatte nach seiner Festnahme in Frankreich seiner Überstellung nach Deutschland zugestimmt, jedoch auf den Grundsatz der Spezialität nicht verzichtet. Der Grundsatz der Spezialität wurde eingehalten. Alle verurteilten Taten lagen auch dem Europäischen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. August 2023 (Az.: 1 BGs 1170/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Cour d’Appel d’Aix-en-Provence vom 16. August 2023 (Az.: 113B3.1.1/23 – 2023/02893) zugrunde und waren nach französischem Recht strafbar.

1033 2. Keine Verhandlungsunfähigkeit

1034 Der Angeklagte war durchgehend voll verhandlungsfähig, was auch die vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. F. W. und Dr. M. L. übereinstimmend und unabhängig voneinander bestätigten. Soweit verhandelt wurde, nachdem der Angeklagte von Kopfschmerzen berichtet hatte, gab der Angeklagte auf Nachfragen des Senats jeweils an, dass er sich verhandlungsfähig fühle. Daher wurde die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der konkreten Verhandlungszeiten weder durch die Kopfschmerzen noch durch die von ihm eingenommenen Medikamente beeinträchtigt.

1035 3. Kein Strafklageverbrauch

1036 Das Strafverfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs besteht nicht.

1037 a) Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren in der Schweiz

1038 aa) Ermittlungen aufgrund Strafanzeige des SECO

1039 Die Bundesanwaltschaft Bern leitete mit Eröffnungsverfügung vom 12. Oktober 2018 gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren (SV.18.0793-BUL) wegen des Vorwurfs, eine Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (§ 33 KMG) begangen zu haben, ein. Dem war eine Strafanzeige des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO in Bern (im Folgenden SECO) vom 18. Juli 2018 vorausgegangen, in der dieses darlegte, es bestehe aufgrund von der Behörde vorliegenden Unterlagen, unter anderen dem vom Angeklagten und der russischen Firma Pr. unterzeichneten Vertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015, der Verdacht, dass der Angeklagte sich verpflichtet habe, technische Informationen zur Herstellung von – von dem Schweizer Unternehmen B. & T. AG produzierten – B&T Sturmgewehren zu liefern und dazu einen technologischen Prozess, der auch die Erstellung einer Dokumentation, das Einrichten und die Inbetriebnahme der dazu notwendigen Werkzeugmaschinen, die Ausbildung des Personals und die Übernahme des Garantiekundendienstes umfasse, auszuarbeiten. Die Verpflichtung zur Übertragung der technischen Informationen zur Herstellung der Waffen aus der Schweiz könnte der Angeklagte nach den weiteren Ausführungen in der Strafanzeige entgegen Art. 20 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz ohne die Einholung einer Einzelbewilligung des SECO eingegangen sein.

1040 Nach Durchführung von Ermittlungen des damit beauftragten Bundesamts für Polizei fedpol, die die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter sowie Abklärungen zu der Firma Pr. und zum Angeklagten sowie bei der Firma B. & T. AG umfassten, stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 KMG) mit Verfügung vom 29. Januar 2019 ein, da die Ermittlungen keinen Tatverdacht erhärtet hätten, der die Anklageerhebung rechtfertigte (Art. 319 Abs. 1 Bst. a Schweizerische StPO), und sprach dem Angeklagten eine Entschädigung in Höhe von CHF 3.059,00 zu. Die Einstellungsentscheidung begründete die Bundesanwaltschaft im Wesentlichen wie folgt:

1041 „1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 reichte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Strafanzeige gegen U. S. S. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KMG) ein. Dieser Strafanzeige wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1042 U. S. S. soll am 27. Mai 2015 mit der russischen Firma Pr. den Vertrag Nr. 41/2015/P01 u.a. über die Lieferung von B&T Sturmgewehren unterzeichnet haben. Er soll sich verpflichtet haben, einen technologischen Prozess auszuarbeiten, inkl. Erstellung der entsprechenden Dokumentation, Einrichten und Inbetriebnahme der notwendigen Werkzeugmaschinen, Ausbildung des Personals und Übernahme des Garantiekundendienstes. Diesen Vertrag soll U. S. S. ohne Bewilligung des SECO unterzeichnet und damit Art. 20 Abs. 1 KMG verletzt haben.

1043 …..

1044 4. a)…

1045 b) Gemäss Art. 20 Abs. 1 KMG unterliegt u.a. der Abschluss eines Vertrages, bei dem von der Schweiz aus an eine juristische Person mit Sitz im Ausland Immaterialgüter einschließlich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind, der Bewilligungspflicht. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt.

1046 c) Gemäss den getätigten Ermittlungen liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, wonach U. S. S. die im Vertrag 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 erwähnten technischen Abläufe und Unterlagen zur Serienproduktion eines halbautomatischen Gewehrs nach Russland geliefert hätte. Ebenso ist gestützt auf die Aussagen von U. S. S. davon auszugehen, dass der Vertragsinhalt im Zeitpunkt von dessen Abschluss nicht in einem solchen Masse klar war, als dass U. S. S. beim SECO um eine Bewilligung nach Art. 20 KMG hätte ersuchen können. Seine Aussagen sind in dieser Hinsicht glaubhaft. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Strafverfahren gegen U. S. S. betreffend die Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Anzeige des SECO vom 18.07.2018) einzustellen. ...“

1047 Das Strafverfahren ist nach Auskunft der Bundesanwaltschaft Bern vom 7. März 2024 durch die Verfügung vom 29. Januar 2019 rechtskräftig eingestellt worden und seither nicht mehr unter den Voraussetzungen von Art. 323 Schweizerische StPO wiederaufgenommen worden.

1048 In dem Emailschreiben vom 7. März 2024 heißt es insoweit:

1049 „Verfahren SV.18.0793-BUL

1050 Mit Datum vom 29. Januar 2019 erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft in der Strafsache SV.18.0793-BUL gegen U. S. S. eine Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz. Der beanzeigte Sachverhalt rund um einen Vertrag zwischen U. S. und der Pr. (Vertrag Nr. 41/2015/P01) betreffend eine Lieferung von technischen Informationen zur Herstellung von B&T Sturmgewehren am 27. Mai 2015 wurde mithin rechtskräftig abgeschlossen und seither nicht wieder aufgenommen und bildet nicht Gegenstand allfälliger neuer Strafuntersuchungen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Die Strafsache SV.18.0793-BUL wurde nicht wieder aufgenommen, wie dies gemäss Art. 323 der Schweizerischen Strafprozessordnung unter gewissen Voraussetzungen möglich ist“.

1051 bb) Ermittlungen aufgrund Strafanzeige der S. N.

1052 Mit einem an die Bundesanwaltschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Schreiben vom 15. November 2018 hatte zudem S. N. durch ihren Rechtsbeistand für sich und namentlich nicht genannte weitere Geschädigte Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Betrugs (Art. 146 Schweizerisches StGB), Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG), Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 16 GKG), Widerhandlung gegen das Embargogesetz (Art. 9 EmbG) und Drohung (Art. 180 Schweizerisches StGB), begangen vermutlich im Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 im Kanton Z. und an anderen Orten, gestellt. Die Vorwürfe des Betrugs sowie der Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz, Güterkontrollgesetz und das Embargogesetz stützte die Anzeigeerstatterin darauf, dass der Angeklagte vorgespiegelt habe, dass er technologische Informationen für die Produktion des halbautomatischen Sturmgewehrs B&T APC Kaliber .308 beschaffen und bei der Eröffnung einer Produktionsstätte in Russland zur Herstellung von bis zu 4000 B&T APC Gewehren unterstützend mitwirken könne, worauf die Geschädigten täuschungsbedingt vermutlich zwischen Mitte März 2015 bis Dezember 2015 verschiedene Verträge mit dem Angeklagten abgeschlossen hätten und 4.729.452,97 Euro in Geld und 240.500 Euro in Naturalien an den Angeklagten geleistet hätten. Der Anzeige wurde unterem anderem der Vertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 mit fünf Anlagen in Kopie beigefügt.

1053 Mit Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2019 lehnte die Bundesanwaltschaft Bern die Aufnahme von Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Betruges und der Drohung ab und stellte fest, dass wegen der übrigen Vorwürfe bereits das aufgrund der Anzeige des SECO vom 18. Juli 2018 eingeleitete Strafverfahren gegen den Angeklagten (vgl. oben 3. Teil II.3.a)aa)) geführt werde.

1054 cc) Ermittlungen bezüglich Bi.

1055 In dem Schreiben vom 18. Juli 2018 brachte das SECO ferner zur Anzeige, dass der Schweizer Firma Bi. International AG am 6. November 2015 eine Ausfuhrbewilligung für Industrieprodukte (Nr. 8003987) für fünf Werkzeugmaschinen an den russischen Endempfänger „J. A.“, einem im Eisenbahnbau tätigen Unternehmen, mit der Auflage erteilt worden sei, dass nach der Installation und Inbetriebnahme der Maschinen beim russischen Endempfänger unaufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist ein Bericht über deren Verbleib vorzulegen sei, die Firma Bi. die Auflage jedoch nicht erfüllt habe. Die Werkzeugmaschinen seien zudem an einen anderen Empfänger, die russische Firma „Pr. Group“, ausgeführt worden. Zwei der Maschinen befänden sich bei dem mit der Produktion von Waffenmunition befassten Unternehmen „J. P.“ in T.. Dieses Vorgehen könne eine Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz darstellen, weil eine Ausfuhr von gelisteten Gütern an einen militärischen Endverwender oder zu militärischen Zwecken nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Maßnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine nicht genehmigt worden wäre und beim Ausfuhrgesuch unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden seien. Die von der Ausfuhrbewilligung erfassten Werkzeugmaschinen und die im Vertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 genannten Werkzeugmaschinen hätten identische Nummern, die ausgeführten Maschinen stammten nach einer von der Firma Bi. International AG im Ausfuhrverfahren vorgelegten Bestätigung vom Angeklagten.

1056 Wegen dieser Umstände eröffnete die Bundesanwaltschaft ebenfalls am 12. Oktober 2018 eine gesonderte Strafuntersuchung „gegen Unbekannt bzw. Verantwortliche bei der Bi.“ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (§ 33 GKG). Mit Nichtanhandnahmeverfügung gemäß Art. 310 in Verbindung mit Art. 320ff Schweizerische StPO vom 30. Januar 2019 wurde die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. M., den technischen Direktor der Bi. zum Tatzeitpunkt, wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 Bst. c (unrichtige Angaben in einem Gesuch um Bewilligung) mangels ausreichenden Tatverdachts abgelehnt. Hinsichtlich der Nichterfüllung der mit der Ausfuhrbewilligung vom 6. November 2015 verbundenen Berichtsauflage verurteilte die Bundesanwaltschaft Bern A. M. mit dem seit demselben Tag rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Januar 2019 wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 Bst. b Güterkontrollgesetz zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 CHF, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.

1057 b) Kein Strafklageverbrauch aufgrund „ne bis in idem“

1058 Ein Strafklageverbrauch aufgrund des Grundsatzes „ne bis in idem“, der auch in Art. 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19 – im Folgenden SDÜ) verankert ist, ist durch die den Angeklagten betreffende Verfügung der Bundesanwaltschaft Bern vom 29. Januar 2019 weder ganz noch teilweise eingetreten.

1059 aa) Keine Bindung der Bundesrepublik Deutschland an Art. 54 SDÜ

1060 Die Bundesrepublik Deutschland ist im Verhältnis zur Schweiz, die aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung des Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (Assoziierungsabkommen zu Schengen, ABl. L 53 vom 27. Februar 2008, 52), Schengen-assoziiert ist, im vorliegenden Verfahren nicht an Art. 54 SDÜ gebunden. Denn die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifikation des SDÜ (BGBl. 1994 II, 631) unter b) hh) gemäß Art. 55 Abs. 1 b), Abs. 2 SDÜ erklärt, dass sie nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist, wenn es sich bei der Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, um Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz handelt.

1061 bb) Keine Einschränkung des Vorbehalts aufgrund Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

1062 Einschränkungen dieses Vorbehalts (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2023 – C-365/21 BeckRS 2023, 4924, Rn. 45ff) oder gar dessen Wegfall ergeben sich nicht aufgrund von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta).

1063 (1) Denn Art. 50 Charta beeinträchtigt nicht die Fortgeltung von Art. 55 Abs. 1 SDÜ und steht dem deutschen Vorbehalt grundsätzlich nicht entgegen (BeckOK StPO/Graf/Inhofer, 52. Ed. 1.7.2024, SDÜ Art. 55 Rn. 2, EuGH a.a.O.).

1064 (2) Im Verhältnis zur Schweiz als Nicht-Mitgliedsstaat der EU findet die Charta keine Anwendung. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist nicht an Art 50 Charta gebunden (vgl. Schomburg/Lagodny/Schomburg/Wahl, 6. Auflage 2020, SDÜ Art. 55 Rn. 7 und 13) und übernimmt auch die Weiterentwicklung des Schengen-Dublin-Besitzstandes nicht automatisch (vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [Bilaterale II] vom 1. Oktober 2004 (Schweizerisches BBl. 2004, 5965, 6178, Punkt 2.6.9.1.1, bei fedlex).

1065 (3) Dessen ungeachtet sind die vom EuGH in seinem Urteil vom 23. März 2023 aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 Charta sowohl in formeller (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Charta) als auch materieller Hinsicht bei den abgeurteilten Taten erfüllt. Bei den hier vom Vorbehalt gemäß Art. 55 Abs. 1 b) SDÜ erfassten, als Verbrechen mit erhöhter Strafe bedrohten Taten nach § 17 AWG sowie § 18 AWG – in der zur Tatzeit gültigen Fassung – handelt es sich um Straftaten, mit denen Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und andere gleichermaßen wesentliche Interessen geahndet werden sollen. Die Ahndung der Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist dem Staatsschutzsenat der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zugewiesen, wenn sie nach den Umständen geeignet sind, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a GVG). Dies trifft auf alle abgeurteilten Taten zu, in besonderem Maße jedoch auf die die sechs Werkzeugmaschinen betreffenden, durch Verschleierung und Täuschung gekennzeichneten Taten Nr. 1 bis 3. Denn die auswärtigen Beziehungen Deutschlands wurden durch die vorliegenden Taten erheblich gefährdet, weil sie angesichts der bereits seit 2014 aggressiven Politik Russlands das Vertrauen der Bündnispartner in das deutsche Exportkontrollsystem und das Ansehen Deutschlands durch die schwerwiegenden Embargoverstöße des Angeklagten gefährdeten. Daher stellen diese gefährdeten auswärtigen Beziehungen „gleichermaßen wesentliche Interessen“ i.S.d. Art. 55 Abs. 1 b) SDÜ dar, gegen die sich die Taten des Angeklagten richteten. Der Gesetzgeber hat in § 120 Abs. 2 Nr. 4 a) GVG diesen auswärtigen Beziehungen dasselbe Gewicht beigemessen wie der äußeren Sicherheit, woraus sich ergibt, dass die auswärtigen Beziehungen „gleichermaßen wesentliche Interessen“ wie die Sicherheit des Staates sind. Die Strafverfolgung in Deutschland verfolgt mit dem Schutz dieser Interessen ein anderes Ziel als das frühere Ermittlungsverfahren in der Schweiz. Sanktionen, die gem. Art. 56 SDÜ angerechnet werden müssten, wurden in der Schweiz gegen den Angeklagten nicht verhängt. Der Angeklagte wird hier nicht wiederholt, sondern erstmals wegen der Verstöße gegen das AWG bestraft. Unter diesen Umständen ist hier ein Eingriff in die Rechte aus Art. 50 Charta, Art. 54 SDÜ durch Art. 55 Abs. 1 b), Abs. 2 SDÜ unter Abwägung der Bedeutung des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwere der Taten des Angeklagten verhältnismäßig.

1066 (4) Auf den zudem gemäß Art. 55 Abs. 1 a) SDÜ erklärten Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland betreffend Taten, die ganz oder teilweise auf ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden (vgl. BGBl. 1994 II, 631), und den dort genannten Ausschluss bei Vorliegen auch eines Tatortes im Urteilsstaat kommt es damit nicht mehr an.

1067 cc) Kein Strafklageverbrauch im Sinne des Art. 54 SDÜ

1068 Unabhängig davon fehlt es auch an den Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs im Sinn von Art. 54 SDÜ.

1069 Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt zum einen voraus, dass es eine frühere rechtskräftige Entscheidung gibt (Voraussetzung „bis“) und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei der späteren Verfolgungsmaßnahme auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung „idem“) (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 – C 147/22 BeckRS 2023, 28363, Rn. 26 m.w.N.).

1070 aaa) Frühere rechtskräftige Entscheidung

1071 Der Betroffene ist als „rechtskräftig abgeurteilt“ im Sinn von Art 54 SDÜ anzusehen, wenn zum einen die Strafklage infolge des Erlasses der in Rede stehenden strafrechtlichen Entscheidung „endgültig verbraucht“ ist; zum anderen muss diese nach einer „Prüfung in der Sache“ erfolgen.

1072 (1) Ein endgültiger Verbrauch der Strafklage kann auch ohne Mitwirkung eines Gerichtes und ohne die Verhängung einer Strafe durch eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung eintreten, sofern die betreffende Entscheidung den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Kann nach dem nationalen Recht ein durch eine freisprechende Entscheidung abgeschlossenes Strafverfahren bei Vorliegen neuer Belastungstatsachen oder Beweismittel wiederaufgenommen werden und ausnahmsweise ein neues Verfahren eingeleitet werden, wird hierdurch die Rechtskraft der Entscheidung nicht in Frage gestellt (EuGH a.a.O, Rn. 28 - 30 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – C-726/21 BeckRS 2023, 27348 Rn. 65).

1073 Gemessen hieran ist mit der Verfügung der Bundesanwaltschaft Bern vom 29. Januar 2019 die Strafklage endgültig verbraucht worden. Denn das Schweizerische Recht bestimmt in Art. 320 Abs. 4 Schweizerische StPO, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichsteht. Eine Anfechtung ist nur durch befristetes Rechtsmittel möglich (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische StPO). Ein durch rechtskräftige Einstellungsverfügung beendetes Strafverfahren kann unter den in Art. 323 Abs. 1 Schweizerische StPO genannten engen Voraussetzungen nur wiederaufgenommen werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen, die sich nicht aus den früheren Akten ergeben, für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Damit ist nach dem Schweizerischen Recht nur die Einleitung eines neuen Verfahrens aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel möglich.

1074 Nach dem Eingang des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2023 durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden ist das mit Verfügung vom 29. Januar 2019 eingestellte, gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren nicht wiederaufgenommen worden. Die im Wege der Amtshilfe vom SECO gegenüber der Bundesanwaltschaft Bern erfolgte Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 verhielt sich allein zu der Frage, ob die Voraussetzungen für die doppelte Strafverfolgung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) erfüllt ist. Denn die in Art. 63 IRSG genannten Rechtshilfehandlungen, insbesondere die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung (Art. 63 Abs. 2 Nr. d IRSG), dürfen, soweit deren Durchführung die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 IRSG nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Dies sah das SECO in dem Schreiben für Art. 19 Güterkontrollgesetz und Art. 6 Embargogesetz als erfüllt an. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen der Bundesanwaltschaft Bern mit Emailschreiben vom 7. März 2024, wonach das rechtskräftige Verfahren nicht wiederaufgenommen worden sei (vgl. oben 3. Teil II.3.a)aa) am Ende).

1075 (2) Die Einstellungsverfügung ist auch aufgrund einer Prüfung in der Sache erfolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH impliziert Art. 54 SDÜ zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Strafjustizsysteme besteht und dass jeder die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde. Das gegenseitige Vertrauen erfordert, dass die betreffenden zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaates eine im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates erlassene rechtskräftige Entscheidung so akzeptieren, wie sie ihnen mitgeteilt worden ist. Wenn aus der Begründung der Entscheidung jedoch hervorgeht, dass keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt worden sind, kann ein Beschluss einer Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, nicht als nach einer Prüfung in der Sache ergangene Entscheidung angesehen werden. Die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen stellen ein Indiz dafür dar, dass im Ausgangsverfahren keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – C-496/14 BeckRS 2016, 81397 Rn. 50, 54). Allgemein kann der zweite Mitgliedstaat nur in eher außergewöhnlichen Fällen auf das Fehlen eingehender Ermittlungen schließen, nämlich dann, wenn dies nach dem anwendbaren nationalen Recht des ersten Mitgliedstaats offensichtlich der Fall ist. Eine derartige Feststellung ist jedenfalls dann geboten, wenn sich aus dem Wortlaut der Entscheidung ergibt, dass keine wirklichen Ermittlungen oder keine wirkliche Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten vorangegangen sind oder dass diese Entscheidung nach dem anwendbaren nationalen Recht im Wesentlichen aus rein verfahrensrechtlich anzusehenden Gründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Justizpolitik erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 a.a.O. Rn. 52, 53).

1076 In der Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2019 wird, wenn auch sehr knapp, dargelegt, dass die durchgeführten Ermittlungen und die Angaben des Angeklagten bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 6. November 2018 den für die Anklageerhebung erforderlichen Verdachtsgrad nicht begründen können. In dem etwa sechs Monate andauernden Ermittlungsverfahren wurden neben der Durchführung der Beschuldigtenvernehmung Auskünfte des Nachrichtendienstes eingeholt sowie eine Befragung eines Verantwortlichen der möglicherweise in ihren Markenrechten oder Patenten verletzten Schweizer Waffenfirma durchgeführt. Dass weitergehende Ermittlungsmaßnahmen wie etwa Durchsuchungen beim Angeklagten in der Schweiz oder Deutschland oder bei der Firma Bi., um die sich aus den Unterlagen ergebenden Zusammenhänge zu erhellen, hätten durchgeführt werden können, rechtfertigt aufgrund der Grundlage der angeführten ständigen Rechtsprechung des EuGH keine andere Beurteilung.

1077 Die Voraussetzung des „bis“ ist damit als erfüllt anzusehen.

1078 bbb) Nicht dieselbe Tat

1079 Jedoch fehlt es an der zweiten Voraussetzung, dass das Schweizerische Strafverfahren und das vorliegende Verfahren dieselbe Tat betreffen.

1080 Dafür, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, ist das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben. Die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut sind für die Feststellung, ob dieselbe Tat vorliegt, nicht erheblich. Da der Grundsatz ne bis in idem eine identische materielle Tat erfordert, findet er keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nur ähnlich ist. Denn die Identität der materiellen Tat ist als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (EuGH, Urteil vom 23. März 2023 a.a.O. Rn. 36 - 38; EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – C- 726/21 BeckRS 2023, 27348 Rn. 72 - 75). Bei der Beurteilung, ob der Grundsatz ne bis in idem beachtet worden ist, ist nicht nur der im Anklagesatz der Anklageschrift der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates sowie der im Tenor des dort ergangenen rechtskräftigen Urteils beschriebene Sachverhalt zu berücksichtigen, sondern auch der Sachverhalt, der in der Begründung dieses Urteils geschildert wird, und derjenige, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, aber nicht in die Anklageschrift übernommen wurde, sowie alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich ein früheres, in diesem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren bezieht (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – C-726/21 BeckRS 2023, 27348 Rn. 58 und 85). Auf die Identität des Sachverhaltes kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn in einem bestimmten Urteil ein tatsächlicher Umstand, der sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates bezieht, erwähnt wird. Zu prüfen ist darüber hinaus, ob das Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, in der Tat auf diesen tatsächlichen Umstand eingegangen ist, um den Verstoß sowie die Verantwortlichkeit des Beschuldigten festzustellen und gegebenenfalls eine Sanktion gegen ihn zu verhängen, damit davon auszugehen ist, dass der Verstoß das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates umfasst (vgl. EuGH NJW 2024, 139, 141).

1081 Aufgrund dieser Grundsätze gilt Folgendes:

1082 (1) Das den Taten Nr. 1, 2 und 4 zugrundeliegende Geschehen war der Bundesanwaltschaft Bern auch unter Berücksichtigung der den Strafanzeigen jeweils beigefügten Schriftstücke sowie der Ermittlungsergebnisse des von der Bundesanwaltschaft Bern mit der Durchführung beauftragten Beamten nebst der von diesem erhobenen Unterlagen und Auskünfte nicht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet. Im Schweizerischen Ermittlungsverfahren bestanden über den Umstand hinaus, dass die von der Firma Bi. nach Russland ausgeführten Werkzeugmaschinen vom Angeklagten stammten, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma Bi. zur Verschleierung einer von Anfang an beabsichtigten Ausfuhr und Lieferung der Werkzeugmaschinen von Deutschland nach Russland in den Rüstungsbereich eingeschaltet worden war. Die Angaben des als Zeugen vernommenen A. M., des ehemaligen technischen Direktors der Firma Bi., fanden ebenso wie andere in dem von der Bundesanwaltschaft Bern gesondert geführten Verfahren wegen Verstößen gegen Art. 33 Güterkontrollgesetz (vgl. oben 3. Teil II.3.a)cc)) gegen Unbekannt bzw. Verantwortliche der Bi. International AG im Verfahren gegen den Angeklagten ausweislich der Einstellungsverfügung keinerlei Berücksichtigung (vgl. oben 3. Teil II. 3.a)aa)). Hinweise darauf, dass die Werkzeugmaschine 80eVo mit den Endziffern 044 unter Mitwirkung des Zeugen Ge. über Litauen verbotswidrig nach Russland in den Rüstungsbereich verbracht worden sein könnte oder dass der Angeklagte die vier Repetierbüchsen verbotswidrig von Russland nach Deutschland eingeführt haben könnte, finden sich in den Strafanzeigen und sonstigen Unterlagen nicht. Ein strafbarer Bezug zum Hoheitsgebiet der Schweiz bestand bei diesen beiden Taten zudem nicht.

1083 (2) Das Geschehen betreffend den Dienstleistungsvertrag, das – auch – der Tat Nr. 3 zugrunde liegt, untersuchte die Bundesanwaltschaft Bern nur unter dem Gesichtspunkt des Technologietransfers aus der Schweiz heraus in Bezug auf ein halbautomatisches Gewehr des Schweizer Herstellers B. & T. AG. In ihre Entscheidung bezog sie dabei zwar ein, dass Gegenstand des Dienstleistungsvertrags vom 27. Mai 2015 und seinen Anlagen neben der Ausarbeitung eines technologischen Prozesses auch die Erstellung der entsprechenden Dokumentation, das Einrichten und die Inbetriebnahme der notwendigen Werkzeugmaschinen, die Ausbildung des Personals und Übernahme des Garantiekundendienstes war. Dass der nach Anlage 1 zum Dienstleistungsvertrag geschuldete technologische Prozess neben der Serienanfertigung eines Halbautomaten auch die Serienanfertigung der Repetierbüchse „O. T-5000“ in einer Stückzahl von 2.500 Einheiten jährlich umfasste und die weiteren Vertragspflichten auch diese Waffe betreffen sollten, bezog die Bundesanwaltschaft Bern weder in ihre Ermittlungen noch in ihre Entscheidung ein. Damit waren diese Umstände der Schweizerischen Ermittlungsbehörde zwar bekannt, Berücksichtigung fanden sie aber in keiner Hinsicht, insbesondere nicht bei der Begründung der Einstellungsentscheidung. Damit handelt es sich bei der abgeurteilten Tat Nr. 3 nur um einen dem in der Schweiz rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt ähnlichen Sachverhalt. Eine unlösbare Verbindung zwischen der Entwicklung eines technischen Prozesses für die Serienanfertigung der beiden Waffen bestand, wie die späteren Vertragsänderungen hinsichtlich des Halbautomaten zeigen, gerade nicht. Dass die Sachverhalte zeitlich, räumlich und personell eng zusammenhängen genügt für die Annahme einer identischen Tat mit der Folge des Strafklageverbrauchs gerade nicht.

1084 4. Teil: Strafzumessung

1085 I. Strafrahmen

1086 Im Rahmen der Strafzumessung legt der Senat bei den Taten Nrn. 1 bis 3 jeweils den Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG und bei der Tat Nr. 4 den Strafrahmen des § 17 Abs. 2 AWG zugrunde.

1087 Gesichtspunkte, die eine Strafrahmenverschiebung, insbesondere nach § 21 StGB rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Angeklagte handelte bei seinen Taten durchgehend zielgerichtet. Sein komplexes Kopfschmerzgeschehen entwickelte sich erst ab dem Jahr 2019 und somit nach Beendigung der vorliegenden Taten. Anhaltspunkte, dass zum Tatzeitpunkt eine Einschränkung der Schuldfähigkeit hätte vorliegen können, gibt es nicht. Auch eine sonstige Strafrahmenverschiebung kommt nicht in Betracht.

1088 Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 18 Abs. 11 AWG liegen ebenfalls nicht vor.

1089 II. Strafzumessung im engeren Sinne

1090 1. Strafmildernde Faktoren

1091 Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt der Senat, dass die Taten acht bis zehn Jahre zurückliegen.

1092 Der Angeklagte hat an der Verhandlung aktiv teilgenommen und dabei seine Mitwirkung an den Taten zumindest teilweise eingeräumt.

1093 Weiter berücksichtigt der Senat zugunsten des Angeklagten seine gesundheitliche Situation, die sein Leben in der Haftanstalt erschwert und einen Entzug von den Opiaten, die ihm seit dem Jahr 2019 verschrieben wurden, erfordert.

1094 Der Senat sieht auch die Probleme, die der Angeklagte infolge der Kündigung seiner Konten in der Schweiz und bei den Auftraggebern für die Firma A. F. hat.

1095 Strafmildernd wirkt sich ebenfalls die Einziehung der Gewehre aus.

1096 Der Senat erkennt, dass es dem Angeklagten nicht gelungen ist, entgegen seiner Planung eine eigene Produktion und Vermarktung dieser Gewehre zu erzielen und dass die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen bei ihm und der US. seine wirtschaftlichen Möglichkeiten weiter beschränkt.

1097 Der Senat sieht ferner, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Haftsituation durch die Trennung von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, die beide in der Schweiz leben, belastet ist und dass die Untersuchungshaft seit August 2023 andauert.

1098 Auch hat der Angeklagte in seinem letzten Wort sein Bedauern über die von ihm begangenen Taten ausgedrückt, wenngleich er dieses sogleich wieder relativierte.

1099 2. Strafschärfende Faktoren

1100 Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er bei den Taten Nrn. 1 und 2 mehrere Tatbestandsalternativen tateinheitlich verwirklichte, die Tat Nr. 1 sich auf fünf Werkzeugmaschinen bezog und bei der Tat Nr. 4 vier Gewehre betroffen waren.

1101 Bei der Tat Nr. 3 hat der Angeklagte – außer der Organisation von zwei Schulungen – mehrfach Fachleute nach T. über vier Monate hinweg entsandt, die dort die in der Anlage I zur Dual-Use-Verordnung gelisteten Werkzeugmaschinen, die das Scharfschützengewehr produzieren sollten, einrichten und zum Laufen bringen sollten.

1102 Strafschärfend ist die hohe kriminelle Energie zu werten, die der Angeklagte bei seinen Taten zeigte. Bei der Tat Nr. 1 wurde zur Verschleierung die Firma Bi. zwischengeschaltet und das Zollamt über die tatsächlichen Abläufe getäuscht. Bei der Tat Nr. 2 wurde zur weiteren Verschleierung über die Firma Im. ein anderer Lieferweg gewählt. Und bei der Tat Nr. 4 wurde ein fiktiver Vertrag bei der Stadt Su. vorgelegt, um einen angeblichen Altvertrag vorzuspiegeln, den es tatsächlich gar nicht gab, nachdem die Stadt St. zu dem ursprünglichen Antrag eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hatte.

1103 Der Senat berücksichtigt auch die Vorstrafen des Angeklagten, die schon eine Jugendstrafe und Freiheitsstrafen umfassten und die ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit und mit Waffen standen, wenngleich sie bereits länger zurückliegen.

1104 3. Hinweis

1105 Der Senat weist darauf hin, dass der Umstand, dass einer anderen Firma die Ausfuhr von Werkzeugmaschinen für die Errichtung eines 2015 eröffneten Werks in U. genehmigt und die Genehmigung nicht widerrufen wurde, weder etwas am Handlungs- noch am Erfolgsunrecht der Taten des Angeklagten ändert, der solche Genehmigungen nicht hatte und sie auch nicht beantragt hatte, weil er wusste, dass er sie für die geplante Produktion einer Militärwaffe nicht erhalten würde. Die Taten des Angeklagten und die Eröffnung des Werks durch D. M. in U. unterscheiden sich daher erheblich. In einer Betrachtung des gesamten Bildes im Jahre 2015 berücksichtigt der Senat diesen Vorgang, zu einer erheblichen Strafmilderung beim Angeklagten kann das Verhalten anderer Personen oder von Genehmigungsbehörden in anderen Fällen hier aber nicht führen.

1106 III. Bemessung der konkreten Einzelstrafen

1107 Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der aufgeführten Besonderheiten bei den einzelnen Taten, aber auch des Zeitablaufs und der jeweiligen indirekten Einräumungen des Angeklagten setzt der Senat folgende Einzelstrafen fest:

1108 Für die Tat Nr. 1: 5 Jahre Freiheitsstrafe

1109 Für die Tat Nr. 2: 3 Jahre Freiheitsstrafe

1110 Für die Tat Nr. 3: 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe

1111 Für die Tat Nr. 4: 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe

1112 IV. Bildung der Gesamtstrafe

1113 Aus diesen Einzelstrafen hat der Senat unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtstrafe zu bilden. Die bereits bei den Einzelstrafen zugunsten beziehungsweise zulasten des Angeklagten berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte setzt der Senat allerdings nur noch mit geringerem Gewicht an, da diese Umstände teilweise nur bei einzelnen der Taten sowie teilweise, wenn sie bei allen Taten von Bedeutung sind, bereits bei den gebildeten Einzelstrafen mit vollem Gewicht berücksichtigt sind.

1114 Unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten zueinander, des langen Zeitablaufs seither, den indirekten Einräumungen des Angeklagten und andererseits der Dauer der gesamten Tatbegehungen von September 2014 bis April 2016 und eines engen Zusammenzugs der Strafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe ist nach Überzeugung des Senats die

1115 Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren.

1116 tat- und schuldangemessen.

1117 V. Anrechnung der Auslieferungshaft in Frankreich

1118 Die in Frankreich verbüßte Auslieferungshaft des Angeklagten im Zeitraum vom 10. August 2023 bis 22. August 2023 ist im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen, da der Angeklagte in Frankreich keine besonderen hafterschwerenden Umstände erlitt.

1119 5. Teil: Nebenentscheidungen

1120 A. Einziehung der Gewehre

1121 I. Anzuwendendes Recht

1122 Die vier Repetierbüchsen O. T-5000M mit den Waffennummern 0002M, 0003M, 0523M und 0524M (Tat Nr. 4) unterliegen gemäß § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG der Einziehung.

1123 Da die Tat Nr. 4 vor der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelung des Einziehungsrechts (Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)) begangen wurde, kommt gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StGB das insofern inhaltsgleiche Tatzeitrecht zur Anwendung (BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20 – BeckRS 2021, 28508 m.w.N.). Anders als die neugefassten Bestimmungen betreffend den Verfall wurden die Regelungen zur Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten gemäß §§ 74 ff. StGB nicht durch Art. 316h Satz 1 EGStGB vom Rückwirkungsverbot ausgenommen. § 17 AWG und § 20 Abs. 1 AWG haben seit dem 1. September 2013 unverändert denselben Wortlaut.

1124 II. Tatobjekte

1125 Bei den Büchsen handelt es sich um Tatobjekte im Sinn von § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, da sich die abgeurteilte Erwerbs- und Einfuhrtat Nr. 4 des Angeklagten auf diese Sachen bezog (vgl. BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger, 10. Ed. 1.11.2023, AWG § 20 Rn. 8; Fischer a.a.O., § 74 Rn. 17; MüKoStGB/Wagner, 4. Auflage 2023, AWG § 20 Rn. 7).

1126 III. Eigentum

1127 Dem Angeklagten stehen die vier Büchsen im Sinn von § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F. zu. Insoweit kommt es auf das Eigentum an den Gegenständen zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Schwendinger a.a.O., § 20 AWG Rn. 5).

1128 1. Zeitpunkt der Einfuhr

1129 Zwar wurden die vier Büchsen aufgrund des zwischen der Gesellschaft „Pr.“ und der Si. geschlossenen Vertrags Nr. 451 in Verbindung mit der Spezifikation in Anlage Nr. 1 vom 29. Januar 2015 der vom Angeklagten als Geschäftsführer geleiteten Gesellschaft übergeben und am 22. Dezember 2015 als Eingang in deren Waffenhandelsbuch Nr. 2 eingetragen, wobei als „Überlasser“ jeweils „M. A., A. B. …, … S.“ eingetragen wurde. Allerdings war die Überlassung der Büchsen und damit deren Erwerb und die Verbringung in das Inland Voraussetzung für die vom Angeklagten selbst aufgrund des Dienstleistungsvertrags geschuldete Ausarbeitung des technologischen Prozesses für die Serienanfertigung der Repetierbüchse „O. T5000“ mit einer Stückzahl von 2.500 jährlich. Die vom Angeklagten beherrschte Firma Si. – wie danach die Firma M. A. für die erfolgreiche Einfuhr – war nur gegenüber den Behörden vorgeschoben, zumal wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten nur noch der Zeuge H. B.. als Verantwortlicher für die Si. über eine Schusswaffenhandelserlaubnis verfügte. Gegenüber der zunächst um eine Einfuhrbewilligung ersuchten Stadt St. wurde im Übrigen, wie die E-Mail der als „Assistentin Finanzleiter“ tätigen Mitarbeiterin A. T. vom 3. März 2015, mit der die für das Verfahren erforderlichen „Unterlagen von Herrn S.“ übersandt wurden, und das Telefonat des Angeklagten mit K. K. zeigen, neben H. B. – wenn auch überwiegend im Hintergrund – der Angeklagte tätig. Der Angeklagte hatte somit mit Eingang der Waffen bei der von ihm beherrschten Firma Si. ungehinderten Zugriff und die faktische Verfügungsgewalt über die Repetierbüchsen.

1130 2. Eigentümerstellung des Angeklagten

1131 Dem Angeklagten wurde nach deren Einfuhr – wie von vornherein geplant - zudem auch formal eine Eigentümerstellung an den vier Waffen eingeräumt:

1132 a) Die beiden Gewehre O. T-5000M mit den Nummern 0003M und 0523M

1133 Für die Büchse Nr. 0523M stellte die Si. ein an den Angeklagten gerichtetes Rechnungsschreiben vom 29. Januar 2017 mit einem Verkaufspreis von 3.800 Euro aus, das für die Erstellung der Ausfuhrbegleitpapiere in die Schweiz erforderlich war. Am gleichen Tag gab der Angeklagte eine schriftliche Endnutzererklärung für das Gewehr ab. Die Büchse wurde am 12. April 2017 zum Angeklagten in die Schweiz ausgeführt. Bereits am 9. September 2016 hatte die Si. die Büchse Nr. 0003M zum Angeklagten in die Schweiz verbracht. Hierüber berichtete der Zeuge ZAR We. anschaulich. Seine Angaben stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen K. K., Mitarbeiter der Waffenbehörde der Stadt St., sowie den Ausfuhrunterlagen, Waffenerwerbs- bzw. Verbringungserlaubnissen betreffend die Büchsen Nr. 0523M und Nr. 0003M sowie dem Rechnungsschreiben vom 29. Januar 2017.

1134 b) Die beiden Gewehre O. T-5000M mit den Nummern 0002M und 0524M

1135 Die beiden Büchsen Nr. 0002M und Nr. 0524M erwarb der Angeklagte über die zwischengeschaltete S. Waffen AG, L., mit Bewilligung des Kantons Z. vom 29. Juni 2020 und übernahm diese am 21. August 2020. Hiervon hat sich der Senat aufgrund des Waffenerwerbsscheins des Kantons Z. vom 29. Juni 2020 diese Gewehre betreffend sowie der darauf befindlichen handschriftlichen Eintragungen überzeugt.

1136 c) Kein Eigentumsverlust

1137 Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der die vier Büchsen in seine in seinem Haus in Z. verwahrte umfangreiche Waffensammlung eingefügt hat, diese zwischenzeitlich veräußert und an Dritte übergeben hat oder das Eigentum an ihnen auf andere Weise verloren hat, bestehen nicht.

1138 3. Verhältnismäßigkeit

1139 Die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung darf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Schwendinger a.a.O. § 20 AWG Rn. 6; Erbs/Kohlhaas/Diemer, 250. EL Dezember 2023, AWG § 20 Rn. 1) nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, den der von der Einziehung Betroffene trifft, außer Verhältnis steht. Bei der danach am Maßstab der Verhältnismäßigkeit auszurichtenden Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat Folgendes:

1140 Der Gesamtwert der vier gelisteten Büchsen beträgt nach dem Vertrag Nr. 451 vom 29. Januar 2015 insgesamt 22.000 Euro, Zahlungen waren an die Auftraggeberin indes nicht zu leisten. Die Si. bezahlte nur die Kosten für den Transport aus Russland bis zum Flughafen St. und die Zollabfertigung in Höhe von insgesamt 5.340,37 Euro als Aufwendungen für die verbotene Einfuhr der Waffen. Nach dem Rechnungsschreiben vom 29. Januar 2017 war für die Überlassung einer der Büchsen eine deutlich unter dem im Erwerbsvertrag genannten Betrag liegende Gegenleistung an die Firma Si. zu erbringen. Die wirtschaftlichen Folgen der Einziehung für den weiterhin sehr vermögenden Angeklagten sind damit nicht als besonders gravierend zu bewerten. Auch dafür, dass die Büchsen einen besonderen ideellen Wert für den Angeklagten haben könnten, ist nichts ersichtlich. Bei der Entscheidung ist zudem der erhebliche Unrechtsgehalt der Tat Nr. 4 und der den Angeklagten treffende gewichtige Schuldvorwurf zu berücksichtigen. Die vier Waffen führte der vorsätzlich handelnde Angeklagte in der Absicht, damit die Grundlagen für die Erfüllung der von ihm im Rahmen des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vom 8. Mai 2015 übernommenen Verpflichtung, eine Serienproduktion des – verbesserten, im westlichen Ausland gut verkäuflichen – Gewehres mit großen Stückzahlen zu schaffen und damit zur Ermöglichung einer weiteren gewichtigen Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz ein. Das Handlungsunrecht wird noch dadurch erhöht, dass die Genehmigung der Einfuhr, deren Ablehnung von der zuständigen Waffenbehörde wegen eines Embargoverstoßes angekündigt worden war, durch die Beschaffung des vordatierten Vertrages und die Einschaltung einer anderen vom Angeklagten beherrschten Firma in der Zuständigkeit einer anderen Waffenbehörde durchgeführt wurde. Dieses durch Täuschung und Verschleierung geprägte Verhalten erhöht zugleich den Schuldgehalt der Tat. Zwar trat der Angeklagte mit Ausnahme eines Telefonats nicht unmittelbar als Verantwortlicher gegenüber den Waffenbehörden auf. Vielmehr beauftragte er hiermit zwei Mitarbeiter der Firma Si.. Dies lag aber allein darin begründet, dass der Angeklagte keine Waffenhandelserlaubnis mehr hatte und deshalb deren Mitwirkung, allen voran den eigens zum Waffenhandelsberechtigten bestellten Zeugen H. B., bedurfte. Angesichts dieser gewichtigen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und des engen Zusammenhangs der Erwerbs- und Einfuhrtat mit den übrigen vom Angeklagten begangenen schwerwiegenden Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist bei der Gesamtabwägung trotz der nicht nur geringen Vermögenseinbuße die Einziehung der Gewehre nach Überzeugung des Senats gerechtfertigt, erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel wie etwa die Unbrauchbarmachung steht, weil der Besitz der Büchsen selbst nicht unter Strafe steht, nicht zur Verfügung.

1141 BI. Einziehung des Wertes von Taterträgen

1142 I. Einziehung bei der Einziehungsbeteiligten

1143 Die Anordnung der Einziehung beruht bei der Einziehungsbeteiligten auf § 73 Abs. 1, § 73b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1, § 73d StGBI. Gemäß § 2 Abs. 5 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB sind materiell-rechtlich die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften anzuwenden.

1144 Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung nach § 73 und § 73a StGB gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat.

1145 1. Von der Einziehungsbeteiligten erlangte Vorteile

1146 Der Angeklagte handelte für die Einziehungsbeteiligte als einer anderen, die durch die Tat etwas erlangt hat. Er war bei der Tat Nr. 1 alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Einziehungsbeteiligten und handelte als deren Organ (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

1147 Die Einziehungsbeteiligte erlangte durch das Handeln des Angeklagten folgende Vorteile:

1148 a) Leistungsvertrag Nr. 41/2015/P2 vom 20. März 2015

1149 Aufgrund des Leistungsvertrages Nr. 41/2015/P2 vom 20. März 2015 (vgl. oben 1. Teil C.II.3.) erhielt die Einziehungsbeteiligte eine Forderung in Höhe von 1.100.000 Euro gegen die Auftraggeberin Bl., die der Anschubfinanzierung für die Durchführung des verbotenen Geschäftes mit Pr. dienen sollte. Zu deren Erfüllung erfolgte am 25. März 2015 auf ihrem Konto … bei der Sch.-Bank eine Gutschrift in dieser Höhe mit dem Verwendungszweck “Payment as per Invoice RE…“. Vom Zahlungseingang hat sich der Senat aufgrund der Belastungsanzeige vom 25. März 2015 sowie der Zahlungsbestätigung vom 10. November 2017 des von der Bl. beauftragten Geldinstituts Sch.-Bank, dem Kontoauszug vom 4. Januar 2016 für das genannte Konto der Einziehungsbeteiligten sowie durch die Rechnung vom 20. März 2015 überzeugt.

1150 b) Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015

1151 Aufgrund des mit der Firma Bi. geschlossenen Kaufvertrages 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015 (vgl. oben 1. Teil C.II.4.) erhielt die Einziehungsbeteiligte eine Kaufpreisforderung in Höhe von 2.596.951,50 Euro (Punkt 2 in Verbindung mit Anlage 1 des Vertrages) für die dort genannten sechs Werkzeugmaschinen nebst Zubehör sowie eines Werkzeugvoreinstellgeräts UNO 20/40. Der Kaufpreis war nach der in der Anlage 1 zum Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung in drei Raten, die erste Rate in Höhe von 1.162.020,90 Euro bis 30. Juni 2015, zu bezahlen. Diese erste Kaufpreisrate ging am 28. Juli 2015 in voller Höhe auf dem Konto … der Einziehungsbeteiligten bei der Sch.-Bank unter Angabe des Verwendungszweckes „RE… RE… ein.

1152 Nachdem mit Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 16. November 2015 die als sechste Werkzeugmaschine veräußerte Präzisionshonmaschine des Herstellers „K.“ zum Preis von 660.250 Euro aus dem Vertrag herausgenommen und der gesamte Kaufpreis deshalb auf 1.936.701,40 Euro herabgesetzt worden war, wurde die Frist für die Bezahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 774.680,50 Euro nunmehr mit dem Eingang der zweiten von der Gesellschaft „PR. Group LLC“ (vormals Management-Gesellschaft „P.V. A. LLC“) an die Firma Bi. gemäß dem zwischen diesen geschlossenen Kaufvertrag über die Werkzeugmaschinen (Punkt 5 des Vertrags 41/2015/P03/01 vom 4. Juni 2015 in Verbindung mit Punkt 3 der Zusatzvereinbarung vom 19. August 2015) abgestimmt und auf spätestens 30. Dezember 2015 festgelegt. Eine Überweisung in Höhe des Betrages von 774.680,50 Euro mit dem Verwendungszweck „RE…“ der Firma Bi. von deren Konto bei der P. AG ging am 29. Dezember 2015 auf dem Konto … der Einziehungsbeteiligten bei der Sch.-Bank ein. Von dieser Gutschrift hat sich der Senat wiederum aufgrund des Kontoauszugs betreffend das Konto … bei der Sch.-Bank vom 4. Januar 2016 sowie des in Bezug genommenen Rechnungsschreibens, das als „Schlussrechnung gem. Zusatzvereinbarung 1 vom 16.11.2015 zum Vertrag 41/2015/P03“ bezeichnet ist, überzeugt.

1153 Bei dem vom Kaufvertrag erfassten Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40 handelt es sich allerdings nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen U. B. um ein eigenständiges Gerät ohne technologische Bedeutung, das nicht von Anhang I der anzuwendenden EU-Dual-Use-VO erfasst ist und mit dessen Zurverfügungstellung auch keine verbotene technische Hilfeleistung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 geleistet wurde. Da der Verkauf, die Ausfuhr und Lieferung des Gutes damit erlaubt war, unterliegt der auf dieses nach dem Kaufvertrag vom 8. Mai 2015 entfallende Kaufpreisanteil in Höhe von 31.248 Euro nicht der Einziehung.

1154 c) Gesamtbetrag

1155 Der Gesamtbetrag des gem. § 73 Abs. 1, § 73b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB Erlangten beläuft sich damit auf

1156 • 1.100.000 Euro

1157 • 1.905.453,40 Euro (1.936.701,40 Euro abzüglich 31.248 Euro)

1158 also 3.005.453,40 Euro.

1159 Diesen Betrag erlangte die Einziehungsbeteiligte für die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 AWG verbotenen Handlungen bezüglich der fünf nach T. gelieferten Werkzeugmaschinen, die der Tat Nr. 1 zugrunde liegen. Nicht enthalten sind in diesem Betrag die Erlöse für das UNO 20/40 und nur geplante Erlöse für den Verkauf einer Honmaschine „Kadia“.

1160 2. Bereicherungszusammenhang

1161 Zwischen dem Erlangten und der abgeurteilten Tat Nr. 1 besteht der erforderliche Bereicherungszusammenhang aus dem betrieblichen Zurechnungsverhältnis. Auf die Unmittelbarkeit des Dritterwerbs durch die Tathandlungen – den Verkauf, die Ausfuhr und Lieferung der Maschinen ohne Genehmigung – kommt es nicht an. Das Tun des Angeklagten zielte in allen Fällen darauf ab, der Einbeziehungsbeteiligten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. BGH Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 374/19 – BeckRS 2021, 11580 m.w.N.; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 73b Rn. 5, 7).

1162 Auch die Kontogutschrift aufgrund des Leistungsvertrages vom 20. März 2015 erhielt die Einziehungsbeteiligte für die genannte Tat. Dass diese den Zweck hatte, die (Finanzierungs-)Kosten bei der Beschaffung der von der eigentlichen Auftraggeberin Pr. gewünschten Werkzeugmaschinen zeitlich befristet während der vereinbarten Vertragslaufzeit bis 30. November 2015 abzusichern, und die Einziehungsbeteiligte zusätzlich eine davon unabhängige Vergütung erhalten sollte, ändert hieran nichts. Die Einziehungsbeteiligte erhielt durch die Überweisung und Gutschrift der 1.100.000 Euro die tatsächliche Verfügungsgewalt über den daraus resultierenden Zahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank und durfte im Übrigen über das Guthaben nach den vertraglichen Regelungen frei verfügen. Eine Verwendungsbeschränkung oder eine Zweckbestimmung, von dieser Summe bestimmte Maschinen zu kaufen, enthielten weder der Leistungsvertrag vom 20. März 2015 noch existierten beim Eingang der Überweisung hierzu konkrete Absprachen zwischen den Beteiligten. Der Angeklagte erklärte bei der Haftprüfung vor dem Senat, er habe gesagt, er fange erst wieder an zu arbeiten, wenn Geld auf seinem Konto sei. Das Vertragskonstrukt sei sehr wachsweich formuliert gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass die Firma Bl. eine Anschubfinanzierung oder ein „Good-Will“ von 1,1 Millionen Euro bezahle.

1163 Anschließend verwendete die Einziehungsbeteiligte das Guthaben ausweislich des Kontoauszugs vom 4. Januar 2016, das bei einem negativen Kontostand von -1.871,15 Euro auf ihrem Konto verbucht worden war, in den folgenden Monaten für zwei Überweisungen an die Si. in einer Gesamthöhe von 410.000 Euro sowie andere eigene Zwecke, sodass bis zum 28. Juli 2015, dem Eingang der ersten Kaufpreisrate aus dem Vertrag mit der Firma Bi., noch ein Guthaben von 138.002,38 Euro vorhanden war.

1164 Mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2015 (Punkt 5 des „Protokolls des Meetings zu dem Vertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27.05.2015, zu dem Vertrag 41/2015/P03 vom 08.05.2015 und zu dem Vertrag 41/2015/P03/01 vom 04.06.2015“, an dem S. N. und der Angeklagte teilgenommen hatten) wurde diese Verfügungsbefugnis überdies in eine zeitlich unbefristete umgewandelt. Dabei wurde zwar nachträglich – neun Monate nach Eingang der Überweisung und der Weiterleitung eines Großteils des Geldes für eigene Zwecke des Angeklagten und seiner Firmen – vereinbart, dass der Geldbetrag nunmehr als Anzahlung für die noch ausstehende Lieferung der sechsten Werkzeugmaschine – einer erst noch beim Hersteller zu beschaffenden, eigens zu spezifizierenden Honmaschine „Kadia“, die Gegenstand des Kaufvertrages vom 8. Mai 2015 mit der Firma Bi. war – behandelt werde. Der Angeklagte hatte aber nach eigenen Angaben nicht vor, diese Honmaschine „Kadia“ zu beschaffen oder zu liefern. Vielmehr suchte er nur einen Vorwand, um die von Bl. erlangten 1.100.000 Euro nicht zurückzahlen zu müssen und dieses Geld endgültig zu behalten. Dies gelang ihm auch, weder die Einziehungsbeteiligte noch der Angeklagte zahlten diesen Betrag jemals an Bl. zurück.

1165 3. Kein Ausschluss nach § 73e Abs. 2 StGB

1166 Von der Einziehung wird nicht nach § 73e Abs. 2 StGB abgesehen.

1167 Zwar wies das Konto … der Einziehungsbeteiligten bei der Sch.-Bank zum 23. November 2023 nur noch ein Guthaben in Höhe von 450,26 Euro auf. Über dieses Konto waren im Zeitraum vom 22. Dezember 2014 bis 23. November 2023 Gutschriften in Höhe von 3.381.937,81 Euro und Belastungen in Höhe von zusammen 3.381.487,55 Euro verbucht worden; ab Anfang 2016 erfolgten nur noch wenige Buchungsvorgänge. Das zweite in Schweizer Franken von der Sch.-Bank geführte Konto …, das von der Einziehungsbeteiligten für Zahlungsvorgänge ersichtlich – im Wesentlichen – innerhalb der Schweiz verwendet wird, hatte zu diesem Stichtag ein Guthaben in Höhe von 2.180,10 CHF, nachdem im Zeitraum vom 18. Januar 2008 bis 23. November 2023 Gutschriften in Höhe von 2.837.314,87 CHF und Belastungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 2.835.134,77 CHF erfolgt waren. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Zeugen ZAR P. vom 20. Juni 2024 und den Kontoauszügen der Sch.-Bank zu beiden Konten vom 24. November 2024. Weiteres Vermögen hat die Einziehungsbeteiligte, wie sich aus der abschließenden Beantwortung der Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts vom 26. September 2023 und 23. Januar 2024 an die Schweiz mit Schreiben der Bundesanwaltschaft Bern vom 13. Mai 2024 und den diesem beigefügten, vom Zeugen ZAR P. ausgewerteten Unterlagen ergibt, nicht.

1168 Allerdings muss sich die Einziehungsbeteiligte das Wissen des Angeklagten gemäß § 14 StGB zurechnen lassen und kann deshalb nicht als gutgläubig im Sinn von § 73e Abs. 2 StGB angesehen werden. Angesichts der Bösgläubigkeit der Einziehungsbeteiligten bedarf es keiner Entscheidung, ob deren noch vorhandenes Vermögen sicher in keinem denkbaren Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat Nr. 1 des Angeklagten steht (vgl. Fischer, a.a.O., § 73e Rn. 7 m.w.N.).

1169 4. Kein Abzug von Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB

1170 Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten sind nicht von dem einzuziehenden Betrag abzuziehen, § 73d Abs. 1 StGBI.

1171 Nach den unten 5. Teil BI.II.2.a) dargelegten Grundsätzen, die auch auf Aufwendungen des Drittbegünstigten anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2021 – 3 StR 474/19 a.a.O., Rn. 65 ff; BGH Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19 a.a.O. Rn. 62 ff. m. w. N.), fallen Anschaffungs- und Transportkosten unter das Abzugsverbot von § 73d Abs. 1 Satz 2 StGBI. Nach der Gesetzesbegründung sind nämlich ausdrücklich vom Abzugsverbot auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Waren betroffen, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster (strafrechtswidriger) Umgehung außenwirtschaftlicher Bestimmungen tätigt (BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19 a.a.O. Rn. 103).

1172 Danach gilt Folgendes:

1173 a) Bezüglich der sechs verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen

1174 Nach dem Vorbringen des Angeklagten im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls bei der Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof am 23. August 2023 seien die sechs verfahrensgegenständlichen Werkzeugmaschinen des Herstellers D. M. wegen eines Liquiditätsproblems der Si. „bilanztechnisch“ in die US. übernommen worden und als Gegenleistung von der Einziehungsbeteiligten 1,25 Millionen (Euro) an die Si. „geflossen“. Ausgehend hiervon hätte die Einziehungsbeteiligte die Werkzeugmaschinen bei deren Veräußerung bereits längere Zeit in ihrem Betriebsvermögen gehabt, sodass bereits die Voraussetzungen für den Abzug der Anschaffungskosten, wenn die Einziehungsbeteiligte tatsächlich den Betrag in Höhe von 1,25 Millionen Euro aus ihrem eigenen Vermögen aufgebracht haben sollte, nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vorliegen. Denn es fehlt an dem notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Tat und Erwerbsakt (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2021 – 3 StR 474/19 -, Rn 73, juris).

1175 Sollten die ausweislich des Kontoauszugs vom 4. Januar 2016 vom Konto … erfolgten Überweisungen vom 4. Mai 2015 und 10. Juni 2015 (vgl. oben 5. Teil BI.I.2.) von zusammen 410.000 Euro sowie eine dritte, nach Eingang der ersten Kaufpreisrate der Bi. erfolgte Überweisung von weiteren 200.000 Euro auf Konten der Si. Zahlungen für die fünf Werkzeugmaschinen gewesen sein, hätte die Einziehungsbeteiligte diese Mittel für die Begehung der Tat im Sinn von § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB aufgewendet. Dies führte ebenfalls zu einem Abzugsverbot.

1176 Auch wenn man bei der Bestimmung des Wertes der Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten gem. § 73d Abs. 1 S. 1 StGB nicht den Neupreis der Maschinen, sondern den tatsächlichen Zeitwert der gebrauchten Maschinen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an die Bi. ansetzt (vgl. BGH, 2 StR 350/18, Rn 3, juris), ist dieser nicht abziehbar, weil § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ein Abzugsverbot für alle Aufwendungen enthält, die der Täter wie hier bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt (BT-Drs. 18/9525 S. 67, 68; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2019 – 11 KLs 176 Js 42172/15 –, Rn 167 ff, juris; Beschluss vom 5. August 2020 – 11 KLs 176 Js 42172/15 – Rn 48 ff, juris) und hier die Rückausnahme gem. § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB nicht eingreift, weil die Pr. keine „Verletzte“ der Tat war und § 18 AWG keinen individualschützenden Charakter hat.

1177 b) Bezüglich der Werkzeugmaschine des Typs Kadia

1178 Auch hinsichtlich der von der Firma K. mit dem Rechnungsschreiben N 141265 vom 5. Januar 2016 gegenüber der Einziehungsbeteiligten berechneten Stornokosten für eine bestellte Werkzeugmaschine „Kadia LH2/120R“ in Höhe von 728.000 Euro netto greift das Abzugsverbot gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB:

1179 Diese Maschine bot die Firma K. mit Angebotsschreiben A 141265 vom 26. Oktober 2015 der Firma Si., zu Händen des Angeklagten, zum Preis von 997.260 Euro an, wobei nach den Angebotsbedingungen 80 % des Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen netto nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu bezahlen waren. Eine Honmaschine der Firma K. zum Einzelpreis von 660.250 Euro war Gegenstand des Vertrages zwischen der Einziehungsbeteiligten und der Firma Bi., konnte aber, da sie weder beim Angeklagten noch bei der Einziehungsbeteiligten vorhanden war, nicht im August 2015 mit den anderen Werkzeugmaschinen in die Schweiz ausgeführt und an die Käuferin geliefert werden. Deshalb wurde der Kaufvertrag vom 8. Mai 2015 noch am 19. August 2015 angepasst, die Verpflichtung zur Beschaffung der Maschine bestand aber fort. Auch wenn die Einziehungsbeteiligte die Honmaschine in eigenem Namen bestellt sowie die geforderte Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet haben sollte und die Anzahlung mit der Stornoforderung der Firma K. verrechnet wurde, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Denn der Angeklagte wollte nach eigenen Angaben die Honmaschine „Kadia“ nicht liefern, so dass solche Ausgaben keine Aufwendungen für die Tat i.S.d. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB darstellten, und anderenfalls hätte es sich um zur Vorbereitung der Tat gemachte, letztlich nutzlose Aufwendungen gehandelt (vgl. BGH 3 StR 518/19 a.a.O. Rn. 68ff).

1180 5. Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c StGB

1181 Wegen der Gutschrift der drei Überweisungen auf dem als Kontokorrent geführten Konto der Einziehungsbeteiligten sind die erlangten Zahlungen nicht mehr gegenständlich bei der Einziehungsbeteiligten vorhanden, weshalb nur eine Wertersatzeinziehung im Sinn von § 73c Satz 1 StGB erfolgen kann (vgl. unten 5. Teil BI.II.3.).

1182 6. Verhältnismäßigkeit

1183 Die Einziehung des Wertersatzes stellt keine unbillige Härte dar und ist auch sonst verhältnismäßig.

1184 Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die in der Schweiz ansässige Einziehungsbeteiligte zur Verschleierung des Verkaufs, der Ausfuhr und Lieferung der Werkzeugmaschinen nach Russland zwischengeschaltet wurde und durch den Abschluss des Leistungsvertrages sowie die Überweisung des Betrages von 1.100.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto die Finanzierung und Abwicklung des Kaufvertrages, der der Tat Nr. 1 zugrunde liegt, gesichert werden sollte. Bei Offenbarung der wahren Empfängerin wäre eine Genehmigung von BAFA und SECO ausgeschlossen gewesen. Ein bloßer Formalverstoß im Sinn einer sicheren Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren und Lieferungen liegt damit gerade nicht vor. Die Einziehungsbeteiligte verfügt zwar nur noch über vergleichsweise geringe Bankguthaben und hat soweit ersichtlich keine weiteren Vermögenswerte. Sie ist aber weder in dem von der Bl. in der Schweiz angestrengten Klageverfahren noch im in M. von den Gesellschaften Pr. Group LLC und LLC Pr. gegen sie geführten Schiedsverfahren zur Rückzahlung des Geleisteten bzw. zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden und hat auch keine freiwilligen Zahlungen an die jeweiligen Auftraggeber geleistet, sodass eine doppelte Belastung bei der Anordnung der Einziehung von Wertersatz nicht zu befürchten ist. Angesichts des großen Handlungsunwerts der Taten ist es der Einziehungsbeteiligten zuzumuten, die gesamten ihr aufgrund der vorsätzlichen strafrechtswidrigen Umgehung außenwirtschaftlicher Bestimmungen zugeflossenen Taterträge wieder auszukehren.

1185 II. Einziehung beim Angeklagten

1186 Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht beim Angeklagten auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d, Art. 316h Satz 1 EGStGBl.

1187 1. Taterträge des Angeklagten

1188 a) Dienstleistungsvertrag 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015

1189 Aufgrund Punkt 2 in Verbindung mit Anlage Nr. 5 des zwischen dem Angeklagten und der Firma Pr. geschlossenen Dienstleistungsvertrages 41/2015/P01 vom 27. Mai 2015 (vgl. oben 1. Teil C.II.5.) war die Auftraggeberin verpflichtet, an den Angeklagten 2.524.185,20 Euro in fünf der Höhe nach bestimmten Raten beginnend ab Juli 2015 zu bezahlen, und zwar 500.000 Euro im Juli 2015, 505.129,26 Euro im August 2015, 500.000 Euro im September 2015, 500.000 Euro im Oktober 2015 und 519.055,94 Euro 15 Kalendertage nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. In Punkt 1 der Zusatzvereinbarung Nr. 3 zu dem Vertrag vom 27. Mai 2015 vom 29. Januar 2016 kamen der Angeklagte und die Auftraggeberin dann überein, den Umfang der vom Angeklagten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des technologischen Prozesses (vgl. Punkt 1 des Vertrages in Verbindung mit Anlage 1 hierzu) geschuldeten Leistungen zu ändern und die Vertragssumme auf 2.124.185,20 Euro herabzusetzen. Die Vertragssumme war aufgrund der der Zusatzvereinbarung Nr. 3 vom 29. Januar 2016 beigefügten, mit „Zahlungsplan“ bezeichneten Anlage Nr. 5 weiterhin in fünf Raten zu bezahlen und zwar 500.000 Euro bis 31. August 2015, 505.129,26 Euro bis 30. September 2015, 500.000 Euro bis 31. Oktober 2015 sowie 119.055,94 Euro und 500.000 Euro jeweils frühestens am 1. April 2016. Die Zahlungen waren aufgrund der auf den 15. Juli 2015 datierenden Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Vertrag vom 27. Mai 2015 auf das Konto des Angeklagten bei der Sch.-Bank … zu bezahlen.

1190 Auf dem Konto … bei der Sch.-Bank gingen unter Angabe des Verwendungszweckes „PR. PAYMENT FOR VERTRAG N 41/2015/P01 DD. 27.05.2015 FOR THE SERVICES OF TECHNOLOGICAL PROCESS AND TRAINING“ am 26. August 2015 500.000 Euro, am 7. September 2015 505.129,26 Euro sowie am 27. Oktober 2015 weitere 500.000 Euro und damit die ersten drei der nach dem im Zeitpunkt der Überweisungen noch maßgeblichen Zahlungsplan gemäß Anlage Nr. 5 des Vertrages vom 27. Mai 2015 zu erbringenden Raten ein. Hierüber berichtete der Zeuge ZAR P. anschaulich. Seine Angaben werden durch die Lichtbilder von SWIFT-Nachrichten über Kundenüberweisungen vom 26. August 2015, 7. September 2015 und 27. Oktober 2015 sowie die Rechnung Nr. 17/0046 des Angeklagten vom 2. Februar 2017 an Pr. M,t der 1.658.000 Euro abzüglich bereits bezahlter 1.505.000 Euro, also 153.000 Euro, zur Zahlung an den Angeklagten fakturiert werden, bestätigt und ergänzt.

1191 b) Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 8. Mai 2015

1192 Der Angeklagte führte zwar als alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift die Einziehungsbeteiligte. Der Senat rechnet ihm aber den von der Einziehungsbeteiligten erlangten Gesamtbetrag von 3.005.453,40 Euro nicht persönlich zu: Der Angeklagte hat zwar die Einziehungsbeteiligte beherrscht und konnte auf ihr Vermögen ohne weiteres zugreifen und hat dies auch durch weitere Überweisungen getan, weshalb er sich mittelbar einen eigenen Vermögensvorteil verschaffte. Eine über diese faktische Verfügungsgewalt hinausgehende Feststellung, dass er selbst den gesamten Betrag unmittelbar erlangte, weil er die US. nur als formalen Mantel genutzt und keine Trennung zwischen den Vermögenssphären vorgenommen hätte oder dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an ihn weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19 – BeckRS 2019, 37828 Rn. 19, 21, 22; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19 – BeckRS 2021, 43375 Rn. 33), lässt sich hier jedoch nicht treffen, weil der Angeklagte vom Konto der US. auch Zahlungen an verschiedene andere Empfänger leistete und an sich selbst nur einen Teil weiter überwies.

1193 Die Einziehungsbeteiligte hat aber Taterträge, die sie aufgrund des vom Angeklagten für sie mit der Bi. abgeschlossenen Kaufvertrages (vgl. oben 1. Teil C.II.4.) erlangt hat, teilweise an den Angeklagten weitergeleitet.

1194 Auch wenn eine Zurechnung der bei der drittbegünstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung nicht erfolgt, kann der Täter etwas durch die Tat erlangen, wenn die Gesellschaft den Taterlös tatsächlich – ganz oder teilweise – an ihn weiterleitet. Ist der Täter wirtschaftlicher Nutznießer der Tat, indem die Gesellschaft ihm ohne Gegenleistung Taterträge zuwendet, so ist deren Einziehung nicht ausgeschlossen, weil es sich um einen indirekten Vermögenszufluss handelt. In diesen Fällen ist lediglich zu prüfen, ob für die Weiterleitung ein Rechtsgrund bestand. Lag dem Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, ist die Einziehung regelmäßig ausgeschlossen. Eine Vermögensabschöpfung kommt aber dann in Betracht, wenn eine solche Weiterleitung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen wird. Dabei kann es genügen, dass das erlangte Etwas nur zum Teil und ohne engen zeitlichen Zusammenhang auf den Täter überging (BGH, Urteil vom 28. November 2019 a.a.O. Rn. 22, 24, 32-34; BGH; BGH Urteil vom 29. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 89; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 StR 472/19 –, Rn 9, juris; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 1 Ws 14-15/23 –, Rn 132 ff. mwN., juris; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 312/21 –, Rn 7, 8, juris; BGH, Beschluss vom 22. August 2022 – 1 StR 187/22 –, Rn 6, juris), weil § 73 Abs. 1 StGB keine zeitliche Unmittelbarkeit, sondern nur eine weit zu fassende Kausalität verlangt wie z.B. bei der Abschöpfung eines fortbestehenden Vermögens (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20 –, Rn 26, juris).

1195 Hiervon ausgehend unterliegen jedenfalls weitere 674.270,91 Euro der Einziehung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1196 aa) Nach der Gutschrift der zweiten Kaufpreisrate in Höhe von 774.680,50 Euro am 29. Dezember 2015 aufgrund des Kaufvertrages vom 8. Mai 2015 wurden am 13. Januar 2016 ausweislich des Kontoauszugs der Sch.-Bank für das Konto … vom 24. November 2023 aufgrund eines erteilten Zahlungsauftrags ohne Angabe des Zahlungsgrundes 725.000 Euro auf ein nicht näher bezeichnetes Konto des Angeklagten überwiesen. Nach Überzeugung des Senats hatte der Angeklagte keinen Anspruch auf die Zahlung des Betrages, der nahezu das gesamte bei Ausführung der Überweisung vorhandene Guthaben von 727.786,44 Euro betraf. Das Konto der Einbeziehungsbeteiligten wies am 27. Februar 2015 – vor dem Eingang der Gutschrift der Bl. – einen Sollbetrag von -1.871,15 Euro auf. Die Zuflüsse auf diesem Konto bestanden danach im Jahr 2015 bis zur Überweisung der 725.000 Euro an den Angeklagten am 13. Januar 2016 allein aus den tatgegenständlichen Zahlungen der Bl. und der Bi. sowie einer Gutschrift der F. S. in Höhe von 19.440 Euro und von quartalsmäßig beim periodischen Rechnungsabschluss berechneten Guthabenzinsen in Höhe von zusammen 41,09 Euro. Die Höhe des Betrages, der nahezu dem der zweiten Zahlung der Bi. entsprach, die fehlende Angabe des Zahlungsgrundes sowie die zeitliche Nähe zum Zahlungseingang am 29. Dezember 2015 rechtfertigen den Schluss, dass die Zahlung der Einziehungsbeteiligten ohne jede Gegenleistung des Angeklagten erfolgte und allein dem Zweck diente, ihm den Taterlös zu verschaffen. Dass die Zahlung, wie der Angeklagte zuletzt vorgebracht hat, die Rückzahlung eines von ihm an die Einziehungsbeteiligte gewährten Darlehens betroffen habe, findet in den dem Senat vorliegenden, im Rahmen der Rechtshilfe von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übersandten Kontounterlagen betreffend Bankverbindungen des Angeklagten in der Schweiz sowie der Auswertung der dem Angeklagten im Inland zuzurechnenden Bankverbindungen, über die der Zeuge ZAR W., der nach seinen Angaben Finanzermittlungen durchgeführt hat, anschaulich berichtet hat, keine Stütze. Allerdings lassen es die Angaben des Zeugen ZAR W. als nicht fernliegend erscheinen, dass der Angeklagte vielfach Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen der von ihm beherrschten Firmen unter dem Deckmantel von Darlehen tätigte und in einer Vielzahl von Fällen Bankguthaben der einzelnen von ihm beherrschten Firmen zwischen deren jeweiligen Bankkonten verschob.

1197 bb) Von dem Betrag in Höhe von 725.000 Euro, der an den Angeklagten weitergeleitet wurde, ist zunächst der im Kaufvertrag vom 8. Mai 2015 für das Werkzeugvoreinstellgerät UNO 20/40 in Höhe von 31.248 Euro angegebene Kaufpreis in Abzug zu bringen (vgl. oben 5. Teil BI.I.1.b)) Insoweit handelt es sich um legale, nicht der Einziehung unterliegende Einkünfte der Einziehungsbeteiligten.

1198 cc) Von dem Betrag von 725.000 Euro sind schließlich betragsmäßig die Gutschrift der F. S. in Höhe von 19.440 EUR und die vier bis zum 13. Januar 2016 erfolgten Zinsgutschriften in Höhe von 41,09 Euro (6,19 Euro am 31. März 2015, 20,75 Euro am 30. Juni 2015, 11,76 Euro am 30. September 2015 und 2,39 Euro am 31. Dezember 2015) abzuziehen.

1199 Diese Beträge stammen ebenfalls aus legalen Einkunftsquellen und unterliegen nicht der Einziehung. Das Konto der Einziehungsbeteiligten bei der Sch.-Bank wird als Kontokorrentkonto geführt, sodass die einzelnen Gut- und Lastschriften durch die Kontokorrentabrede in einer einheitlichen Rechnung zusammengefasst werden und sich die Posten gleichwertig gegenüberstehen. Mit deren Verrechnung beim periodischen Rechnungsabschluss werden die Posten durch Verrechnung ausgeglichen und der eine kausale Saldoforderung bildende, sich ergebende rechnerische Überschuss wird als Grundlage in eine neue Kontokorrentperiode eingestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2022 – IX ZR 223/01 – BeckRS 2002, 3416). Da sich ausweislich des Kontoauszugs für das Konto der Einziehungsbeteiligten bei jedem quartalsmäßigen Rechnungsabschluss für dieses Konto Guthaben ergaben und die fünf Rechnungsposten bereits durch ihre Einstellung in das Kontokorrent ihre Selbstständigkeit verloren hatten, geht der Senat davon aus, dass die fünf aus legalen Einkunftsquellen herrührenden Positionen rechnerisch bei Ausführung der Überweisung der 725.000 Euro noch vorhanden waren und betragsmäßig in diese einflossen.

1200 c) Gesamtbetrag

1201 Die der Einziehung gem. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Taterlöse des Angeklagten berechnen sich damit mit

1202 • 1.505.129,26 Euro

1203 • 674.270,91 Euro,

1204 also 2.179.400,17 Euro.

1205 Diesen Betrag erlangte der Angeklagte in Höhe von 1.505.129,26 Euro für die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 7 AWG verbotenen Dienstleistungen, die der Tat Nr. 3 zugrunde liegen, und in Höhe von 674.270,91 Euro als weitergeleitete Taterträge für die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 AWG verbotenen Handlungen bezüglich der fünf nach T. gelieferten Werkzeugmaschinen, die der Tat Nr. 1 zugrunde liegen. Auch hier sind in diesem Betrag die Erlöse für das UNO 20/40 und die nur geplanten Erlöse für den Verkauf einer Honmaschine „Kadia“ nicht enthalten.

1206 2. Kein Abzug von Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB

1207 Von dem nach § 73c Satz 1 StGB bestimmten Wert des Erlangten in Höhe von 2.179.400,17 Euro sind keine Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StPO abzuziehen.

1208 a) Grundsätze

1209 Zwar sind bei der Bestimmung des Erlangten nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB die Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers abzuziehen. Aufwendungen in diesem Sinn sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Der erbrachte Aufwand muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – 1 StR 345/22 BeckRS 2023, 13118 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.03.2021 – 3 StR 474/19 –, Rn 73, juris). Aufwendungen, die dem Erlangen zeitlich nachfolgen, sind unbeachtlich (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 – BeckRS 2023, 43593). § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB sieht demgegenüber als Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, außer Betracht bleibt und damit einem Abzugsverbot unterfällt. Die Vorschrift beschreibt den Kern des „Bruttoprinzips“. Mit dem Tatbestandsmerkmal „für“ wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet worden ist, unwiederbringlich verloren sein müsse (Marcus Köhler, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 506; BT-Drs. 18/9525 S. 67, 68). Daraus folgt, dass die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten sein muss (BGH Urteil vom 16. Mai 2023 – 1 StR 345/22 – a.a.O. Rn. 10 m. w. N.). Gleichzeitig enthält das Tatbestandsmerkmal nach dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente, weshalb nur solche Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen, die willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft eingesetzt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19 – BeckRS 2021, 27055 Rn. 64 m.w.N.; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2019 – 11 KLs 176 Js 42172/15 –, Rn 167 ff m.w.N., juris).

1210 b) Folgerungen

1211 Nach diesen Grundsätzen ist die gesamte von der Auftraggeberin auf den Vertrag 41/2015/P01 geleistete Entlohnung einzuziehen.

1212 aa) Schulungen und Inbetriebnahmearbeiten

1213 Die für die Schulungen und Inbetriebnahmearbeiten durch eigene Kräfte wie auch die durch die Hinzuziehung von Fremdfirmen entstandenen Kosten sind, da sie in einem inneren Zusammenhang mit der Tat stehen, Aufwendungen im Sinn von § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB. Allerdings leistete der Angeklagte diese Aufwendungen zielgerichtet „für“ die Tat, sodass sie dem Abzugsverbot von § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB unterfallen. Hinsichtlich der an den Zeugen S. für seine Überprüfungsarbeiten in T. geleisteten Zahlungen in Höhe von 8.030,40 Euro kommt hinzu, dass diese nicht vom Angeklagten, sondern von der Firma Si., die auch für die Kosten der erforderlichen Ersatzteile aufzukommen hatte, erbracht worden sind. Dies berichtete der Zeuge S. anschaulich und aus guter Erinnerung und verwies darauf, dass er nach einer erbrachten Teilzahlung seine Restforderung erfolgreich gerichtlich gegen die Si. geltend gemacht habe.

1214 bb) Transportkosten der vier Gewehre

1215 Gleiches gilt für die Kosten des Transports der vier Repetierbüchsen in Höhe von 5.340,37 Euro sowie der erhobenen Einfuhrabgaben in Höhe von 5.017,76 Euro. Denn der Erwerb der Gewehre und die Verbringung ins Inland waren Voraussetzung für die vom Angeklagten vertraglich geschuldete Ausarbeitung eines technologischen Prozesses für die Serienanfertigung der Repetierbüchse „O. T5000“ von 2.500 Stück jährlich, die Teil des gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG verbotenen Dienstleistungsvertrages war, der der Tat Nr. 3 zugrunde lag. Die gegenüber der Firma M. A. berechneten Kosten und Abgaben hat im Übrigen nicht der Angeklagte, sondern ausweislich der E-Mail des H. B. an C. S. vom 17. Dezember 2017, 17:23:38 Uhr, die Si. bezahlt.

1216 cc) Kosten für die Übernahme der Werkzeugmaschinen

1217 Auch die Kosten für die Übernahme der fünf aus dem Betriebsvermögen der vom Angeklagten beherrschten Firma Si. entnommenen gebrauchten Werkzeugmaschinen sind keine abzugsfähigen Kosten im Sinn von § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGBI. Nach der Darstellung des Angeklagten seien die fünf Werkzeugmaschinen wegen „eines Liquiditätsproblems“ der Si. “bilanztechnisch“ in die U. S. übernommen worden. Unabhängig davon, dass sowohl die Anschaffungskosten als auch der Abzug des Zeitwerts der gebrauchten Maschinen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an die Bi. nach dem Vorbringen des Angeklagten bei der US. angefallen wären, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle Aufwendungen für Waren, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster strafrechtswidriger Umgehung außenwirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen trug, vom Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 – Rn. 67 m.w.N.; BT-Drs. 18/9525 S. 67, 68; LG Stuttgart a.a.O. m.w.N.).

1218 dd) Kosten für Werkzeugeinstellgerät UNO 20/40

1219 Hinsichtlich des vom Kaufvertrag zwischen der US. und der Bi. umfassten Werkzeugeinstellgerätes UNO 20/40 und dessen Ersatzbeschaffung im Frühjahr 2016 gilt Folgendes: Das zusammen mit den fünf Werkzeugmaschinen in die Schweiz gelieferte Gerät wurde ausweislich des Angebots der Firma D. M. vom 9. Februar 2015 sowie dem Ursprungszeugnis vom 5. August 2015 durch die Firma Si. zum Preis von vermutlich 11.220 Euro beschafft, sodass bereits keine eigenen Aufwendungen des Angeklagten vorliegen. In Ziffer 6 des vom Angeklagten als Auftragnehmer und S. N. als Auftraggeberin unterzeichneten „Protokolls des Meetings zu dem Vertrag Nr. 41/2015/P01 vom 27.05.2015, zu dem Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 08.05.2015 und zu dem Vertrag 41/2015/P03/01 vom 04.06.2015 vom 20.12.2015“ verpflichtete sich der „Auftragnehmer dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit dem Vertrag Nr. 41/2015/P03 vom 08.05.2015 die Werkzeugeinstellmaschine UNO 20/40, die vorher nicht geliefert wurde, zu liefern“. Das Ersatzgerät wurde im April 2016 durch D. M. Russia ausgeliefert und mit Rechnungsschreiben vom 15. August 2016 wiederum der Si. mit 29.750 Euro berechnet. Eigene Aufwendungen, die im erforderlichen engen Zusammenhang gerade mit dem Dienstleistungsvertrag vom 27. Mai 2015 stehen, hat der Angeklagte, auch wenn er sich persönlich am 20. Dezember 2015 zur Ersatzlieferung verpflichtet haben sollte, damit auch insoweit nicht erbracht.

1220 ee) Verkauf an die Firma Im.

1221 Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf der dritten Werkzeugmaschine des Typs DMU 80 eVo durch die Firma Si. an den Zeugen R. Ge. und damit die Firma Im. (Tat Nr. 2) selbst Kosten getragen hätte.

1222 ff) Keine Rückausnahme

1223 Die Rückausnahme in § 73d Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz StGB findet keine Anwendung, da sie nur für Delikte mit individualschützendem Charakter gilt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 a.a.O.). Die verletzten Vorschriften dienen dem Schutz des Bestandes und der Erhaltung der Wirtschaftsordnung sowie der Position der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft (BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger, 13. Ed. 1.8.2024, AWG § 17 Rn. 8), sodass es sich nicht um derartige individualschützende Normen handelt. Die Pr. oder andere Beteiligte, die Zahlungen erhielten, waren auch keine „Verletzten“ der Tat.

1224 c) Keine eigenen Aufwendungen

1225 Eigene Aufwendungen betreffend den an ihn weitergeleiteten Kaufpreisanteil der Firma Bi. hat der Angeklagte nicht aufgebracht.

1226 3. Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c StGB

1227 Die Einziehung des Erlangten ist wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes nicht möglich, § 73c Satz 1 StGBI.

1228 a) Die Bezahlung der Vergütung des Angeklagten erfolgte durch drei Überweisungen im ausländischen Zahlungsverkehr auf dessen Schweizer Konto bei der Sch.-Bank. Der Senat konnte, auch wenn dies naheliegt, keine sicheren Feststellungen dazu treffen, ob das Konto als Kontokorrentkonto geführt wurde, sodass die jeweiligen Kontogutschriften als Rechnungsposten ihre rechtliche Selbstständigkeit verloren haben und die Auszahlungs- und Verrechnungsansprüche wegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr selbst eingezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19 – a.a.O. Rn. 113; BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 3 StR 354/23 – BeckRS 2024, 3033 Rn. 16). Allerdings wurden ausweislich des Rechtshilfeersuchens der Schweizer Bundesanwaltschaft vom 24. Januar 2024 von diesem Konto und dem Konto … der Einziehungsbeteiligten am 28. August 2015 insgesamt 950.000 Euro auf das Konto …14 überwiesen, wobei sich aus dem Kontoauszug zum Konto der Einziehungsbeteiligten ergibt, dass auf dieses 450.000 Euro entfielen. Angesichts des zeitnahen Abflusses der gesamten ersten Zahlung in Höhe von 500.000 Euro vom Konto des Angeklagten und des Zeitablaufs von neun Jahren hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden anderen Gutschriften im Gesamtwert von 1.005.129,26 Euro noch auf dem Konto vorhanden sein könnten. Hinzu kommt, dass das Konto in dem weiteren Schreiben der Schweizer Bundesanwaltschaft vom 13. Mai 2024, mit dem das Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts vom 26. September 2023 hinsichtlich der Sicherung von Vermögenswerten des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten in der Schweiz aufgrund der Arrestbeschlüsse der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2023 abschließend beantwortet wurde, nicht erwähnt wird, sodass nicht fernliegt, dass das Konto nicht mehr existiert oder aber kein Guthaben in der für die Arrestierung erforderlichen Höhe aufwies. Stattdessen wurde von der Schweizer Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeweg auf einem anderen Konto des Angeklagten bei der U.-Bank mit der Kontonummer … ein Betrag von 1.505.129,26 Euro arrestiert, das am 8. Mai 2024 auch ein entsprechendes Guthaben aufwies. Zu noch vorhandenen Guthaben auf drei auf ihn lautende, von der Sch.-Bank geführte Konten hat der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin am 24. September 2024 schließlich angegeben, dass diese zusammen ein Guthaben von etwa 24.000 Euro hätten, wobei auf das in Euro geführte etwa 3.000 Euro entfielen.

1229 b) Hinsichtlich des von der Einziehungsbeteiligten überwiesenen Betrages ist sowohl das Konto des Angeklagten, auf das die Überweisung erfolgte, als auch der Verbleib des Guthabens unbekannt geblieben.

1230 Aufgrund der unbaren Einnahme auf einem Konto des Angeklagten ist der Taterlös gleichfalls nicht mehr vorhanden. Handelte es sich bei dem Konto um ein Girokonto, hätte der Angeklagte einen abstrakten, unwiderruflichen und jederzeit fälligen Auszahlungs- bzw. Verrechnungsanspruch erlangt. Angesichts des Zeitablaufs von neun Jahren und der auf Vermögensaufbau und -erhaltung gerichteten Lebensführung des Angeklagten liegt es aber fern, dass ein Auszahlungsanspruch, der eingezogen werden könnte, noch nicht erfüllt worden ist. Im Fall eines Kontokorrentkontos bestünde, da angesichts des Zeitablaufs von neun Jahren mit Sicherheit ein periodischer Rechnungsabschluss erfolgt ist, möglicherweise ein Anspruch auf Zahlung eines Saldierungsguthabens (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19 a.a.O. Rn. 113 und 114). Damit ist in beiden Fällen die Einziehung des Erlangten aufgrund dessen Beschaffenheit nicht möglich.

1231 4. Verhältnismäßigkeit

1232 Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nicht entgegen. Härten, die mit einer Einziehungsentscheidung verbunden sein können, finden allein im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung. § 459g Abs. 5 StPO stellt hierzu ein Regulativ zur Verfügung, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 a.a.O. Rn. 62ff m.w.N., auch zur Anwendbarkeit der Neufassung der Norm in Gestalt des Gesetzes zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021). Die vom Angeklagten vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wie Auftragsverluste bei der von ihm beherrschten deutschen Firma und Kündigung von Konten und Krediten durch Schweizer Banken sind im Erkenntnisverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers nicht – mehr – zu prüfen und würden hier angesichts der insgesamt noch vorhandenen Vermögenswerte des Angeklagten keine unbillige Härte darstellen. Insbesondere wurde auf dem Konto des Angeklagten bei der U.-Bank mit der Kontonummer … bereits ein Betrag von 1.505.129,26 Euro arrestiert, der nach einem rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens dort eingezogen werden kann, und in Deutschland wurden durch Pfändungen Werte in Höhe von ca. 282.000,- Euro u.a. in Form von Grundschulden und Pfändungen einer Uhr und von Eigengeld gesichert, die verwertet werden können.

1233 III. Gesamtschuldnerschaft

1234 In Höhe des Betrages von 674.270,91 Euro haften der Angeklagte und die US. als Gesamtschuldner, weil dieser Anteil für den Kaufpreis für die bei der Tat Nr. 1 genannten Maschinen – wie oben ausgeführt – zunächst auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten einging und dann von ihr ohne Gegenleistung an den Angeklagten weitergeleitet wurde, der am 13. Januar 2016 diesen Betrag selbst erlangt hat und darüber verfügen konnte (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 StR 472/19 –, Rn 10, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 312/21 –, Rn 11, juris; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 1 Ws 14-15/23 –, Rn 169, juris).

1235 6. Teil: Kosten

1236 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 472b Abs. 1 StPO.

1237 Der Angeklagte trägt gem. § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Ihre notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und die Einziehungsbeteiligte jeweils selbst, da es nicht der Billigkeit entspräche, dem Angeklagten gem. § 472b Abs. 1 S. 2 StPO die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten aufzuerlegen. Besondere Kosten, die der Einziehungsbeteiligten gem. § 472b Abs. 1 S. 1 StPO auferlegt werden könnten, sind durch die Beteiligung der Einziehungsbeteiligten nicht entstanden.

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