Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer, 2026-01-26, 8 Ta 10/25

8 Ta 10/25Arbeitsgericht / Chamber 826.01.2026

Regest

1. Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist im Sinne einer endgültigen Ausschlussfrist kann nur eingreifen, wenn die Frist wirksam gesetzt wurde. Wirksam ist die nicht verkündete Fristsetzung nur, wenn sie unterschrieben und nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zugestellt wurde. 2. Wird die Fristsetzung in einem elektronischen Dokument aufgezeichnet, gelten für gerichtliche Dokumente, die der Unterschrift bedürfen, die Anforderungen des § 46d ArbGG. Liegt keine erforderliche qualifizierte elektronische Signatur vor, richtet sich die Rechtsfolge nach demselben Maßstab wie bei einer fehlenden Unterschrift. 3. Die förmliche Zustellung der Fristsetzung auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG an ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach durch die als Urheberin im elektronischen Dokument genannte Person kann die fehlende qualifizierte elektronische Signatur nicht ersetzen. 4. Eine vollständige Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags kann nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nur dann erfolgen, wenn ohne die angeordnete Glaubhaftmachung oder ohne die Beantwortung der Fragen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt nicht geklärt werden können. Wenn einzelne Abzugspositionen nicht glaubhaft gemacht worden sind, ist alleinige Folge, dass sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben. 5. Prozesskostenhilfe kann auch dann nach Abschluss der Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife vor Instanzende gewährt werden, wenn die antragstellende Partei eine nach Instanzende liegende Nachfrist zur Beantwortung bestimmter weiterer Fragen oder weiterer Glaubhaftmachungen iSv. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO versäumt. Die Bewilligungsreife entfällt nicht nachträglich dadurch, dass das Gericht vor oder nach Instanzende weitere Belege oder Angaben zur Glaubhaftmachung iSv. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO anfordert, die innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht werden. 6. Geht man davon aus, dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wie auf ein Endzeugnis, ein sog. verhaltener Anspruch ist, dessen Erfüllbarkeit davon abhängt, dass der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einem "einfachen" und "qualifizierten" Zwischenzeugnis ausgeübt hat, wird dieses Wahlrecht mit Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ausgeübt. 7. Steht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife fest, dass der Rechtsstreit durch eine außergerichtliche Geltendmachung und Aufforderung zur Erfüllung vermieden worden wäre, ist die gerichtliche Geltendmachung mutwillig iSv. § 114 Abs. 1, 2 ZPO. Dies ist der Fall, wenn der Gegner die klagende Partei bis zu diesem Zeitpunkt klaglos gestellt, die Klaglosstellung verbindlich angekündigt oder ein Anerkenntnis iSv. § 307 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine außergerichtliche Geltendmachung den Rechtsstreit vermieden hätte. Tritt der Gegner dem geltend gemachten Anspruch indes entgegen oder äußert er sich innerhalb einer angemessenen Stellungnahmefrist nicht, ist davon auszugehen, dass auch eine außergerichtliche Geltendmachung erfolglos geblieben und ein Rechtsstreit hierdurch nicht hätte vermieden werden können. Das Unterlassen der außergerichtlichen Geltendmachung war dann nicht ursächlich für die Notwendigkeit einer Klage. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stuttgart, 23. Oktober 2025, 4 Ca 5765/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer — 8 Ta 10/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-26

Aktenzeichen: 8 Ta 10/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0126.8TA10.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 329 Abs 2 S 2 ZPO, § 567 ZPO, § 46d ArbGG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist im Sinne einer endgültigen Ausschlussfrist kann nur eingreifen, wenn die Frist wirksam gesetzt wurde. Wirksam ist die nicht verkündete Fristsetzung nur, wenn sie unterschrieben und nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zugestellt wurde.

  2. Wird die Fristsetzung in einem elektronischen Dokument aufgezeichnet, gelten für gerichtliche Dokumente, die der Unterschrift bedürfen, die Anforderungen des § 46d ArbGG. Liegt keine erforderliche qualifizierte elektronische Signatur vor, richtet sich die Rechtsfolge nach demselben Maßstab wie bei einer fehlenden Unterschrift.

  3. Die förmliche Zustellung der Fristsetzung auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG an ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach durch die als Urheberin im elektronischen Dokument genannte Person kann die fehlende qualifizierte elektronische Signatur nicht ersetzen.

  4. Eine vollständige Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags kann nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nur dann erfolgen, wenn ohne die angeordnete Glaubhaftmachung oder ohne die Beantwortung der Fragen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt nicht geklärt werden können. Wenn einzelne Abzugspositionen nicht glaubhaft gemacht worden sind, ist alleinige Folge, dass sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben.

  5. Prozesskostenhilfe kann auch dann nach Abschluss der Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife vor Instanzende gewährt werden, wenn die antragstellende Partei eine nach Instanzende liegende Nachfrist zur Beantwortung bestimmter weiterer Fragen oder weiterer Glaubhaftmachungen iSv. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO versäumt. Die Bewilligungsreife entfällt nicht nachträglich dadurch, dass das Gericht vor oder nach Instanzende weitere Belege oder Angaben zur Glaubhaftmachung iSv. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO anfordert, die innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht werden.

  6. Geht man davon aus, dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wie auf ein Endzeugnis, ein sog. verhaltener Anspruch ist, dessen Erfüllbarkeit davon abhängt, dass der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einem "einfachen" und "qualifizierten" Zwischenzeugnis ausgeübt hat, wird dieses Wahlrecht mit Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ausgeübt.

  7. Steht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife fest, dass der Rechtsstreit durch eine außergerichtliche Geltendmachung und Aufforderung zur Erfüllung vermieden worden wäre, ist die gerichtliche Geltendmachung mutwillig iSv. § 114 Abs. 1, 2 ZPO. Dies ist der Fall, wenn der Gegner die klagende Partei bis zu diesem Zeitpunkt klaglos gestellt, die Klaglosstellung verbindlich angekündigt oder ein Anerkenntnis iSv. § 307 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine außergerichtliche Geltendmachung den Rechtsstreit vermieden hätte. Tritt der Gegner dem geltend gemachten Anspruch indes entgegen oder äußert er sich innerhalb einer angemessenen Stellungnahmefrist nicht, ist davon auszugehen, dass auch eine außergerichtliche Geltendmachung erfolglos geblieben und ein Rechtsstreit hierdurch nicht hätte vermieden werden können. Das Unterlassen der außergerichtlichen Geltendmachung war dann nicht ursächlich für die Notwendigkeit einer Klage.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 23. Oktober 2025, 4 Ca 5765/25, Beschluss

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23 Oktober 2025 – 4 Ca 5765/25 – abgeändert.

Der Klägerin wird ab dem 29. September 2025 im ersten Rechtszug für die Anträge vom 7. Juni 2024 und 12. September 2025 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigen beigeordnet.

Auf die Prozesskosten sind derzeit keine Zahlungen zu leisten.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin/Beschwerdeführerin (nachfolgend nur: Klägerin) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.

2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 8. März 2018 als Reinigungskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt iHv. 500,00 EUR beschäftigt. Daneben stand bzw. steht die Klägerin in einem weiteren Arbeitsverhältnis zum Klinikverbund in S. und war bzw. ist im dortigen Krankenhaus im Umfang von 69 % einer Vollzeitkraft beschäftigt.

3 Unter dem 13. August 2025 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2025 aus. Im Juli 2025 und August 2025 erbrachte die Klägerin für die Beklagte keine Arbeitsleistung.

4 Mit der am 27. August 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13. August 2025 nicht zum 30. September 2025 enden werde, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe ende, die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses*.* Zugleich beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X und kündigte an, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nachzureichen.

5 Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 28. August 2025 Gütetermin auf den 30. September 2025 und gab der Beklagten Gelegenheit, zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen bis zum Gütetermin.

6 Mit Schreiben vom 28. August 2025 sprach die Beklagte eine weitere ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2025 aus.

7 Unter dem 3. September 2025 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie die Kündigungen vom 13. August 2025 und 28. August 2025 zurücknehme und forderte die Klägerin auf, die Arbeit wieder ab dem 8. September 2025 aufzunehmen.

8 Mit Schriftsatz vom 12. September 2025 kündigte die Klägerin die Anträge an, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Kündigung vom 28. August 2025 ende und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils 500,00 EUR Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Juli 2025 und August 2025 nebst Zinsen zu zahlen, weil die Beklagte die Klägerin nicht zur Arbeit eingeteilt habe. Die Klägerin reichte zudem eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit der Bemerkung ein, dass eine Lohnabrechnung des Ehemannes der Klägerin nachgereicht werde, sobald diese vorliege, was dann am 29. September 2025 mit Vorlage einer Lohnabrechnung für den Monat August 2025 geschehen ist.

9 In der Güteverhandlung am 30. September 2025 wurde der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit den Parteien erörtert. Der Vorsitzende gab der Klägerin auf, bis zum 21. Oktober 2025 „eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe einzureichen, falls nicht bereits erfolgt“ und wies unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO darauf hin, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen werden kann, wenn nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Belege vorgelegt werden.

10 In der Sache schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich, wonach – zusammenfassend – das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2025 beendet wurde, die Klägerin eine Sozialabfindung iHv. 500,00 EUR brutto und Vergütung für die Monate Juli 2025 bis September 2025 in Höhe von jeweils 500,00 EUR (unter Berücksichtigung eventueller Anspruchsübergänge) sowie ein qualifiziertes Endzeugnis erhalten sollte.

11 Nach der Güteverhandlung übertrug der Vorsitzende mit Verfügung vom 30. September 2025 die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 114, 115 ZPO einschließlich der in § 118 Abs. 2 ZPO bezeichneten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf d. Rechtspfleger/in.

12 Dem Klägervertreter wurde ein Schreiben vom 2. Oktober 2025 förmlich zugestellt, in dem die Klägerin aufgefordert worden war bis zum 16. Oktober 2025

13 „noch folgende weitere Unterlagen einzureichen bzw. Angaben zu ergänzen.

14 - Stellungnahme, mit welchen Mitteln d. Beteil. des Verfahrens derzeit ihren aktuellen Lebensunterhalt bestreitet. Der aktuelle Lebensunterhalt ist durch Nachweise glaubhaft zu machen (zB. Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ist durch die Lohnabrechnungen nachzuweisen, Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialleistungen, etc.)

15 - Abschnitt G: Die Angaben zum Kontostand sind mit Nachweisen (Kopie Kontoauszug der letzten zwei Monate) zu belegen.

16 - Einkommensnachweise d. Ehegattin (beispielsweise aktueller Bewilligungsbescheid für. Sozialleistungen, Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate, Elterngeldbescheid, alternativ, falls keinerlei Einkommen bezogen wird, ist ein Nachweis der Krankenkasse einzureichen, aus welcher die Familienversicherung der entsprechenden Person hervorgeht (§ 10 SGB V).

17 - Mietvertrag, aus dem sich die Kosten der Unterkunft und Heizung ergeben nebst Angabe, wie hoch der Betrag ist, welcher von der Beteil. d. PKH-Verf. gezahlt wird“

18 Auf eine mögliche Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fruchtlosem Fristablauf wurde unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen.

19 Das Schreiben endete mit den Ausführungen

20 „S.

21 Rechtspflegerin

22 Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig .“

23 Das Schreiben wurde weder qualifiziert elektronisch signiert, noch nach handschriftlicher Unterzeichnung ersetzend eingescannt. Die Übermittlung des Schreibens in das besondere elektronische Anwaltspostfach des Klägervertreters erfolgte durch die Rechtspflegerin S..

24 Eine Stellungnahme der Klägerin ging bis zum 23. Oktober 2025 beim Arbeitsgericht nicht ein.

25 Aufgrund dessen wies das Arbeitsgericht durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

26 Am 29. Oktober 2025 legte die Klägerin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Mit der sofortigen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Klägerin überfordert gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Der sofortigen Beschwerde waren unter anderem der Mietvertrag, eine Lohnabrechnung hinsichtlich des Ehegatten für den Monat September 2025, eine Lohnabrechnung hinsichtlich der Klägerin für ihre Tätigkeit bei dem Klinikverbund für die Monate Juni 2025, August 2025 und September 2025 und Kontoauszüge für den Zeitraum vom 18. Juli 2025 bis 17. Oktober 2025 beigefügt.

27 Mit Beschluss vom 6. November 2025 half das Arbeitsgericht durch die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur weiteren Entscheidung vor. Die im Rahmen der sofortigen Beschwerde vorgelegten Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da ein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Ende der Instanz hätte vorgelegt werden müssen. Nach Ablauf der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist sei die Möglichkeit der Nachreichung von Unterlagen unter Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO endgültig verstrichen.

II.

28 Die gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte auf die sofortige Beschwerde der Klägerin den die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 23. Oktober 2025 abändern und der Klägerin vollumfänglich ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligen müssen.

29 1. Das Arbeitsgericht durfte den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht deswegen zurückweisen, weil die Klägerin die mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 begehrten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb der unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist – noch bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. Oktober 2025 – nachreichte. Die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO war nicht wirksam erfolgt und konnte daher keine Grundlage für eine Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs sein.

30 a. Die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vom 2. Oktober 2025 war bereits deswegen keine taugliche Grundlage für eine Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages, weil sie nicht qualifiziert elektronisch signiert war.

31 aa. Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist im Sinne einer endgültigen Ausschlussfrist kann nur eingreifen, wenn die Frist wirksam gesetzt wurde (vgl. LAG Schleswig-Holstein 2. Oktober 2017 – 1 Ta 113/17 – juris Rn. 11; LAG Berlin-Brandenburg 28. April 2017 – 4 Ta 563/17 – juris Rn. 5 ff.; LAG Köln 10. Dezember 2013 – 4 Ta 326/13 – juris Rn. 15; LAG Köln 13. März 2009 – 4 Ta 76/09 – juris Rn. 2; OLG Sachsen-Anhalt 15. April 2008 – 8 WF 70/08 (PKH) – juris Rn. 1; LAG Hamm 30. Januar 2006 – 4 Ta 830/05 – juris Rn. 17; Hessisches LAG 23. November 2005 – 16 Ta 509/05 – juris Rn. 2) . Wirksam ist die nicht verkündete Fristsetzung nur, wenn sie unterschrieben und nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zugestellt wurde (vgl. zum Unterschriftenerfordernis BGH 13. März 1980 – VII ZR 147/79 – juris Rn. 24, BGHZ 76, 236; BVerwG 4. März 1993 – 8 B 186/92 – juris Rn. 4; LAG Düsseldorf 22. Juni 1989 – 14 Ta 210/89 – JurBüro 1989, 1443; BayObLG 25. Oktober 1995 – 2 ZBR 114/95 – juris Rn. 9; MüKoZPO/Wache 7. Aufl. ZPO § 118 Rn. 24; Musielak/Voit/Fischer 22. Aufl. ZPO § 118 Rn. 10; Anders/Gehle/Dunkhase 84. Aufl. ZPO § 118 Rn. 51; Saenger/Kießling 10. Aufl. ZPO § 118 Rn. 14; Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 14. Aufl. § 118 ZPO Rn. 28; Zöller/Feskorn 36. Aufl. § 329 ZPO Rn. 55; nach Stein/Jonas/Roth 23. Aufl. ZPO § 329 Rn. 28 muss die Unterzeichnung zudem aus der Abschrift oder Ausfertigung hervorgehen; zur notwendigen förmlichen Zustellung LAG Schleswig-Holstein 12. Februar 2024 – 3 Ta 13/24 – juris Rn. 21; LAG Hessen 23. November 2005 – 16 Ta 509/05 – Rn. 2; OLG Sachsen-Anhalt 15. April 2008 – 8 WF 70/08 (PKH) – juris Rn. 1; Stein/Jonas/Roth 23. Aufl. ZPO § 329 Rn. 28; Zöller/Feskorn 36. Aufl. § 329 ZPO Rn. 55; Anders/Gehle/Becker 84. Aufl. ZPO § 329 Rn. 34) . Wird die Fristsetzung in einem elektronischen Dokument aufgezeichnet, gelten für gerichtliche Dokumente, die der Unterschrift bedürfen, die Anforderungen des § 46d ArbGG. Bei einem originär elektronisch erstellten Dokument hat die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzuzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 46d Satz 1 ArbGG) . Wurde die zunächst handschriftlich unterschriebene Fristsetzung zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen, ist das elektronische Dokument mit einem Übertragungsnachweis zu versehen und dieser vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle qualifiziert elektronisch zu signieren (§ 46d Satz 2 ArbGG iVm. § 46e Abs. 2 ArbGG) . Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur vor, richtet sich die Rechtsfolge nach demselben Maßstab wie bei einer fehlenden Unterschrift (vgl. BT-Drs. 15/4097 S. 31; HK-ArbGG/Natter 3. Aufl. ArbGG § 46d Rn. 10; Wörl in Ory/Weth jurisPK-ERV 3. Aufl. Stand 31. Oktober 2025 § 46d ArbGG Rn. 21; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2025 ZPO § 130b Rn. 7; Musielak/Voit/Stadler 22. Aufl. ZPO § 130b Rn. 2; Schmieder in Ory/Weth jurisPK-ERV 2. Aufl. Stand 3. Januar 2024 § 315 ZPO Rn. 24) .

32 bb. Nach diesen Grundsätzen konnte das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag aufgrund der Fristsetzung vom 2. Oktober 2025 nicht zurückweisen. Das originär elektronisch errichtete Schreiben war nicht qualifiziert elektronisch signiert, die Fristsetzung daher unwirksam.

33 cc. Die förmliche Zustellung des Schreibens durch die Rechtspflegerin selbst konnte die fehlende qualifizierte elektronische Signatur nicht ersetzen. Soll eine gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller das elektronische Dokument mit dem Authentisierungsstandard einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Nur die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet nach der gesetzgeberischen Wertung ein der Unterschrift vergleichbares und damit ausreichendes Maß an Authentisierung (vgl. BGH 30. März 2022 – XII ZB 311/21 – Rn. 12: selbst eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO genügt nach Ansicht des Gesetzgebers nicht). Diese hohen Anforderungen würden umgangen, wenn man die Durchführung der förmlichen Zustellung durch den Aussteller des fraglichen elektronischen Dokuments einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichstellen würde (vgl. allgemein zur Ungeeignetheit, Unterschriften durch Zustellungen zu ersetzen BVerfG 17. Januar 1985 – 2 BvR 498/84 – juris Rn. 3; BGH 23. Oktober 1997 – IX ZR 249/96 – juris Rn. 15, BGHZ 137, 49) . Dies gilt insbesondere, wenn dem Adressaten – wie hier – keine von der Rechtspflegerin beglaubigte elektronische Abschrift (vgl. § 169 Abs. 4 ZPO; nach Satz 2 erfolgt die Beglaubigung durch qualifizierte elektronische Signatur) , sondern das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene gerichtliche elektronische Dokument selbst (entgegen § 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) übermittelt wurde. Auch ist keine andere Bewertung veranlasst, weil das elektronische Dokument von der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg an das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG übermittelt wurde und der Adressat deshalb von der Authentizität und Amtlichkeit des übermittelten elektronischen Dokuments ausgehen konnte (vgl. BGH 11. Februar 2022 – V ZR 15/21 – Rn. 34) . § 46d ArbGG fordert zur Wahrung der handschriftlichen Unterzeichnung bei Aufzeichnung als elektronisches Dokument nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen die qualifizierte elektronische Signatur und lässt die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg – anders als § 46c Abs. 1, 3 ArbGG für die der prozessualen Schriftform unterliegenden, eingehenden Schriftsätze – nicht ausreichen.

34 b. Die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vom 2. Oktober 2025 war auch deswegen keine taugliche Grundlage für eine Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages, weil die verlangte und glaubhaft zu machenden Stellungnahme, mit welchen Mitteln die Klägerin ihren aktuellen Lebensunterhalt bestreite, die Vorlage der Kontoauszüge der letzten zwei Monate und die Vorlage von Einkommensnachweisen des Ehegatten ermessensfehlerhaft war. Die begehrte Vorlage des Mietvertrags, aus dem sich die Kosten der Unterkunft und Heizung ergeben, und die erbetene Angabe, welchen Betrag die Klägerin insoweit zahle, war zudem von vorneherein nicht geeignet, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Frage zu stellen.

35 aa. Für die verlangte und glaubhaft zu machenden Stellungnahme, mit welchen Mitteln die Klägerin ihren aktuellen Lebensunterhalt bestreite, gab es keinen Anlass. Wie sich aus der Akte ergab, wurde die Klägerin nicht nur von der Beklagten beschäftigt. Sie stand zusätzlich in einem Arbeitsverhältnis zum Klinikverbund in S. und war im dortigen Krankenhaus im Umfang von 69 % einer Vollzeitkraft tätig. Dies hatte die Klägerin auch mit einer Lohnabrechnung für August 2025 mit Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Für die Beklagte war die Klägerin nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV tätig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihrer „Hauptbeschäftigung“ ihren Lebensunterhalt nicht werde bestreiten können, gab es nicht.

36 bb. Soweit das Arbeitsgericht Einkommensnachweise des Ehegatten verlangte, hat die Klägerin bereits am 29. September 2025 eine Lohnabrechnung für den Monat August 2025 vorgelegt. Dieser konnte auch das Gesamtbrutto/Steuerbrutto und die entsprechenden Abzüge für das Jahr 2025 entnommen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dann Lohnabrechnungen der letzten zwei Monate vorgelegt werden müssten.

37 cc. Soweit das Arbeitsgericht die Angaben zum Kontostand durch die Kontoauszüge der letzten zwei Monate nachgewiesen haben wollte, ist dies zwar für sich genommen nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin zum Nachweis der Kontostände jeweils einen Kontoauszug, wenn auch nicht im begehrten Umfang, vorgelegt hatte. Allerdings erweist sich die Fristsetzung unter Berücksichtigung der weiteren Auflagen als unangemessen kurz. Das Gericht muss schon wegen Art. 103 Abs. 1 GG eine angemessene Frist zur Beantwortung setzen (Anders/Gehle/Dunkhase 84. Aufl. ZPO § 118 Rn. 51; Saenger/Kießling 10. Aufl. ZPO § 118 Rn. 14) . Vorliegend wurde das Schreiben dem Klägervertreter am 3. Oktober 2025 zugestellt. Angesichts des Feiertags am 3. Oktober 2025 und dem bevorstehenden Wochenende verblieben dem Klägervertreter zur Kontaktaufnahme und der von der Klägerin zu erledigenden Auflagen realistischerweise erst ab dem 6. Oktober 2024 bis zum Fristablauf am 16. Oktober 2025 11 Kalendertage. Diese Frist war jedenfalls im vorliegenden Einzelfall, insbesondere, wenn man von einer „endgültigen Ausschlussfrist“ des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausgeht und die weiteren Auflagen berücksichtigt, zu kurz bemessen. Die Frist zum 16. Oktober 2025 stand auch in Widerspruch zur vom Arbeitsgericht am 30. September 2025 gesetzten Frist, bis zum 21. Oktober 2025 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe einzureichen, „falls nicht bereits erfolgt“.

38 dd. Soweit das Arbeitsgericht die Vorlage des Mietvertrags, aus dem sich die Kosten der Unterkunft und Heizung ergeben, und die Angabe, welchen Betrag die Klägerin insoweit zahle, verlangte, war dies vorneherein nicht geeignet, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Frage zu stellen. Eine vollständige Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags kann nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO – wie sich aus dem Wortlaut „insoweit“ ergibt – nur dann erfolgen, wenn ohne die angeordnete Glaubhaftmachung oder ohne die Beantwortung der Fragen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt nicht geklärt werden können (vgl. OLG Brandenburg 8. April 2020 – 13 WF 18/20 – juris Rn. 6; MüKoZPO/Wache 7. Aufl. § 118 Rn. 24; Anders/Gehle/Dunkhase 84. Aufl. ZPO § 118 Rn. 52) . Wenn einzelne Abzugspositionen nicht glaubhaft gemacht worden sind, ist alleinige Folge, dass sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben. Vorliegend hätte die Außerachtlassung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO in subjektiver Hinsicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung geführt. Auch ohne diese Kosten wäre die Klägerin jedoch prozesskostenhilfebedürftig gewesen.

39 2. Prozesskostenhilfe kann auch nicht deswegen versagt werden, weil die Klägerin auf die Verfügung vom Arbeitsgericht in der Güteverhandlung vom 30. September 2025, bis zum 21. Oktober 2025 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe einzureichen, „falls nicht bereits erfolgt“, nicht reagierte. Es bestand kein Handlungsbedarf. Die für eine Prozesskostenhilfebewilligung notwendigen Angaben wurden durch die Klägerin spätestens am 29. September 2025 glaubhaft gemacht (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 4 Alt. 1 ZPO) . „Bestimmte Fragen“ iSv. § 118 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2 ZPO, die die Klägerin hätte beantworten können, enthielt die Verfügung vom 30. September 2025 nicht.

40 3. Unabhängig vom Vorstehenden kann in den Fällen, in denen vor Abschluss der Instanz ein bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe – wie hier – vorgelegen hat, auch bei Versäumung einer nach Instanzende liegenden Nachfrist rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich deswegen ausgeschlossen, weil Prozesskostenhilfe nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt wird. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten – etwa durch einen Vorschuss gemäß § 9 RVG – deckt. Eine rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, was nicht Zweck der Prozesskostenhilfe ist. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (zum Ganzen BAG 11. Februar 2025 – 4 AZB 26/24 – Rn. 22; 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 – Rn. 9; 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – Rn. 13 f.; 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – juris Rn. 10) . So liegt der Fall aber auch in der Konstellation, in der vor Instanzende ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen hatte und das Gericht im Nachgang lediglich zusätzliche Belege oder Angaben zur Glaubhaftmachung verlangt. Es würde in diesen Fällen gerade nicht nur nachträglich dem Prozessbevollmächtigten ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse verschafft werden. Aus Sicht der Partei konnten die notwendigen Prozesshandlungen für ihre damals „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ in der berechtigten Erwartungshaltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Bewilligungsreife nicht nachträglich entfällt, wenn das Gericht (ermessensfehlerfrei) weitere Glaubhaftmachungen oder die Beantwortung bestimmter Fragen anordnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 9. April 2025 – 12 M 4/25 – juris Rn. 3; BeckOK ZPO/Reichling Stand 1. Dezember 2025 ZPO § 117 Rn. 11 aE) . Hinge der Zeitpunkt der Bewilligungsreife von eventuellen Anordnungen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab, wäre er nicht vorhersehbar und von der Partei nicht zu beeinflussen (vgl. Gottschalk/Schneider PKH/VKH 11. Aufl. Rn. 607) . Denn ob und welche Anordnungen im Bereich des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO getroffen werden, liegt im Ermessen des Gerichts. Die Möglichkeit des nachträglichen Entfalls der Bewilligungsreife würde einer mittellosen Partei den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschweren.

41 4. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hatte hinreichend Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig, die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zum Teil oder in Raten aufzubringen (§ 114 Abs. 1 ZPO).

42 a. Die Bestandsschutz- und Zahlungsanträge sowie der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses hatten durchgängig hinreichend Aussicht auf Erfolg.

43 aa. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Bestandsschutzanträge nicht durch die „Rücknahme der Kündigungen“ entfallen. Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses kann bei „Kündigungsrücknahmen“ allenfalls im Einzelfall aufgrund besonders gelagerter – hier nicht vorliegender – Umstände zu erwägen sein (BAG 26. März 2009 – 2 AZR 633/07 – Rn. 14, BAGE 130, 166 ). Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er das durch die „Rücknahme der Kündigung“ vom Arbeitgeber unterbreitete Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annimmt oder ablehnt. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt aufgrund der Möglichkeit, einen Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG zu stellen oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 12 Satz 1 KSchG zu verweigern, grundsätzlich keine antizipierte Annahme des Angebots auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 19. August 1982 – 2 AZR 230/80 – juris Rn. 22, 25, BAGE 40, 56; HaKo-KSchR/Gallner 8. Aufl. KSchG § 4 Rn. 80 mwN) . Dem Arbeitnehmer können die Rechte aus §§ 9, 12 KSchG durch eine „Kündigungsrücknahme“ nicht genommen werden.

44 bb. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs bestand eine hinreichende Erfolgsaussicht iSv. § 114 Abs. 1 ZPO (vgl. zu deren Anforderungen BGH 5. Juni 2024 –IV ZR 140/23 – Rn. 18, BGHZ 241, 63 mwN) . Die Auffassung der Klägerin, es habe Annahmeverzug aufgrund der (bloßen) Nichtzuweisung von Arbeit vorgelegen, ist jedenfalls vertretbar. Ob in diesen Fällen § 296 BGB anwendbar ist (so BAG 26. Januar 2011 – 5 AZR 819/09 – Rn. 19, BAGE 137, 3; 8. Oktober 2008 – 5 AZR 715/07 – Rn. 24) oder wenigstens ein – hier nicht ersichtliches – wörtliches Angebot iSv. § 295 BGB abgegeben werden muss*(vgl. BAG 16. April 2013 – 9 AZR 554/11 – Rn. 18; 30. April 2008 – 5 AZR 502/07 – Rn. 21, BAGE 126, 316; 25. April 2007 – 5 AZR 504/06 – Rn. 19; vgl. auch BAG 18. November 2015 – 5 AZR 814/14 – Rn. 51 und 25. Februar 2015 – 5 AZR 886/12 – Rn. 42, BAGE 151, 45)* ist streitig.

45 cc. Hinreichende Erfolgsaussicht bestand auch hinsichtlich des erstmals mit der Klage geltend gemachten qualifizierten Zwischenzeugnisses. Ein Zwischenzeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht dann zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches liegt vor, wenn – wie hier – der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht und der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis zu Bewerbungszwecken benötigt. Auch nach Ablauf der Kündigungsfrist kann ein Arbeitnehmer (weiterhin) ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten (BAG 11. Dezember 2019 – 7 AZR 350/18 – Rn. 69) . Geht man davon aus, dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wie das Endzeugnis, ein sog. verhaltener Anspruch ist, dessen Erfüllbarkeit davon abhängt, dass der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einem „einfachen“ und „qualifizierten“ Zwischenzeugnis ausgeübt hat (vgl. BAG 12. Februar 2013 – 3 AZR 120/11 – zu § 630 BGB) , hätte die Klägerin ihr Wahlrecht mit Klageerhebung ausgeübt.

46 b. Das Begehren der Klägerin war auch nicht mutwillig iSv. § 114 Abs. 1, 2 ZPO.

47 aa. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine überflüssige, nicht erforderliche gerichtliche Durchsetzung ist mutwillig iSv. § 114 ZPO (LAG Köln 6. Mai 2020 – 9 Ta 48/20 – juris Rn. 14; Zöller/Schultzky ZPO 36. Aufl. § 114 ZPO Rn. 45) . Für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist höchstrichterlich geklärt, dass (frühestens) auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen ist (BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 – Rn. 18; 8. Mai 2003 – 2 AZB 56/02 – juris Rn. 30; BGH 16. November 2018 – V ZR 171/17 – Rn. 2; 10. Dezember 2014 – XII ZB 232/13 – Rn. 7; vgl. zu den Gegenauffassungen Gottschalk/Schneider PKH/VKH 11. Aufl. Rn. 484 ff). Für die Prüfung der Mutwilligkeit kann nichts anderes gelten (Zöller/Feskorn ZPO 36. Aufl. § 127 ZPO Rn. 15; Anders/Gehle/Dunkhase 84. Aufl. ZPO § 114 Rn. 37). Bewilligungsreife liegt vor, wenn die Partei das Prozesskostenhilfebegehren schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (BGH 19. Dezember 2023 – 3 ZB 7/21 – Rn. 15; 7. März 2012 – XII ZB 391/10 – Rn. 19; 18. November 2009 – XII ZB 152/09 – Rn. 10). Steht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife fest, dass der Rechtsstreit durch eine außergerichtliche Geltendmachung und Aufforderung zur Erfüllung vermieden worden wäre, ist die gerichtliche Geltendmachung mutwillig iSv. § 114 Abs. 1, 2 ZPO (vgl. Zöller/Schultzky ZPO 36. Aufl. § 114 ZPO Rn. 45) . Dies ist der Fall, wenn der Gegner die klagende Partei bis zu diesem Zeitpunkt klaglos gestellt, die Klaglosstellung verbindlich angekündigt oder ein Anerkenntnis iSv. § 307 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine außergerichtliche Geltendmachung den Rechtsstreit vermieden hätte. Tritt der Gegner dem geltend gemachten Anspruch indes entgegen (OLG Karlsruhe 31. Juli 2020 – 20 WF 44/20 – juris Rn. 16; OLG Brandenburg 26. März 2019 – 13 WF 31/19 – juris Rn. 9; 18. April 2018 – 13 WF 68/18 – juris Rn. 2 f.; so auch LAG Hamm 16. September 2020 – 5 Ta 489/20 – juris Rn. 14 ff., das jedoch meint, der alleinige Klageabweisungsantrag genüge für diese Annahme nicht) oder äußert er sich innerhalb einer angemessenen Stellungnahmefrist nicht*(vgl. LAG Köln 4. Mai 2020 – 1 Ta 59/20 – juris Rn. 4; Korinth ArbRB 2020 S. 92, 94)* , ist davon auszugehen, dass auch eine außergerichtliche Geltendmachung erfolglos geblieben und ein Rechtsstreit hierdurch nicht hätte vermieden werden können. Das Unterlassen der außergerichtlichen Geltendmachung war dann nicht ursächlich für die Notwendigkeit einer Klage.

48 bb. Nach diesen Grundsätzen war die Erhebung bzw. das Festhalten an den Bestandsschutzanträgen nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage war die Rücknahme der Kündigung vom 13. August 2025 noch nicht erklärt. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Klagefrist des § 4 KSchG die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stets nicht als mutwillig angesehen werden (so LAG Hamm 3. Juni 2019 – 5 Ta 195/19 – juris Rn. 14) oder ob auch insoweit eine unterbliebene außergerichtliche Geltendmachung zur Mutwilligkeit führen kann. Die Beklagte ist den Bestandsschutzanträgen – trotz erklärter Rücknahme der Kündigungen – ausdrücklich entgegengetreten. Hinsichtlich der im Verlauf des Rechtsstreits angekündigten Erweiterung der Klage hinsichtlich der Kündigung vom 28. August 2025 ist zudem zu beachten, dass diese Kündigung wie die Kündigung vom 13. August 2025 ebenfalls zum 30. September 2025 ausgesprochen worden war und daher keine weiteren Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auslöste (vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2018 – 26 Ta (Kost) 6120/18 – juris Rn. 4). Bereits aus diesem Grund kann die angekündigte Klageerweiterung nicht als mutwillig angesehen werden.

49 cc. Auch die gerichtliche Geltendmachung des qualifizierten Zwischenzeugnisses und der Zahlungsanträge war nicht mutwillig. Diese Ansprüche wurden zwar ebenfalls außergerichtlich nicht geltend gemacht. Die Beklagte hatte jedoch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife angekündigt, die Klage „vollumfänglich abzuweisen“. Eine Stellungnahme hinsichtlich dieser Ansprüche erfolgte nicht, die Klägerin wurde bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch nicht klaglos gestellt oder eine Klaglosstellung angekündigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Ansprüche bei außergerichtlicher Geltendmachung entgegen ihres prozessualen Verhaltens erfüllt hätte, gibt es nicht.

50 c. Die subjektiven Voraussetzungen für eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen ebenfalls vor. Auf die dem Beschluss beiliegende Anlage zur Ermittlung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen wird verwiesen.

51 d. Letztlich liegen auch die Voraussetzungen einer anwaltlichen Beiordnung vor (§ 121 Abs. 2 ZPO) .

III.

52 1. Die Entscheidung hat durch den Vorsitzenden allein zu ergehen (§ 78 Satz 3 ArbGG) und konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 572 Abs. 4, § 128 Abs. 4 ZPO) .

53 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Klägerin werden Gerichtsgebühren nicht erhoben (vgl. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG ). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO) .

54 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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