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8 W 371/25•OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2025-12-19, 8 W 371/25
8 W 371/25Obergericht / Civil Chamber 819.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-19
Aktenzeichen: 8 W 371/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1219.8W371.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 1 S 2 GBO, § 53 Abs 2 S 1 GBO, § 71 Abs 2 S 2 GBO, § 866 ZPO, §§ 866ff ZPO
Rechtskraft: ja
zurückgewiesen.
zurückgewiesen.
Der Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 100.000,00 festgesetzt.
I.
1 Der Beteiligte Ziffer 1 ist als Eigentümer des Grundstücks ... Straße ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ..., eingetragen. Der Beteiligte Ziffer 1 hat mit notarieller Urkunde des Notars X .... , vom 08.01.2024 (Urkundenverzeichnis ...) zugunsten des Beteiligten Ziff. 2 an seinem hälftigen Grundeigentum am Grundstück Grundbuch von B., Blatt ... eine Grundschuld ohne Brief im Betrag von € 400.000,00 mit einer Verzinsung in Höhe von 15 % jährlich bestellt und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt sowie sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen gegenüber dem Beteiligten Ziffer 2 der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. In derselben Urkunde hat der Beteiligte Ziff. 1 für die Zahlung des Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) entspricht, eine persönliche Haftung übernommen, aus der er ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden kann. Er unterwarf sich wegen dieser persönlichen Haftung dem Gläubiger gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
2 Zwischenzeitlich hat der Beteiligte Ziffer 2 am 30.06.2025 die Grundschuld gekündigt und betreibt aus der genannten vollstreckbaren Notarsurkunde vom 08.01.2024 die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück ..., ... Auf sein Betreiben hat das Grundbuchamt am 04.09.2025 zudem zu Lasten des hier verfahrensgegenständlichen Grundstücks ...Straße ..., ..., eine Zwangssicherungshypothek in Höhe eines Betrages von € 100.000,00 eingetragen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte Ziffer 1 mit seiner Beschwerde vom 14.09.2025 mit dem ausdrücklich beantragten Ziel, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek „aufzuheben und zu löschen“ oder wenigstens einen Amtswiderspruch hiergegen eintragen zu lassen. Auch bezüglich zweier weiterer Grundstücke hat der Beteiligte Ziff. 2 Zwangssicherungshypotheken erwirkt.
3 Der Beteiligte Ziffer 1 macht geltend, nach der Kündigung der Grundschuld sei diese nicht mehr als laufende Sicherheit verfügbar. Eine nachträgliche Eintragung von Zwangssicherungshypotheken stehe im offenen Widerspruch zu dieser Kündigung und sei rechtlich unzulässig. Außerdem fehle eine materiell-rechtliche Grundlage. Die Forderung sei bereits durch Zahlungen, Gegenleistungen und Mietverrechnungen teilweise erfüllt (§ 362 BGB). Ein erheblicher Teil der Forderung sei daher erloschen. Die Eintragung verstoße gegen § 19 GBO, da keine wirksame und fällige gesicherte Forderung mehr bestanden habe. Die persönliche Forderungsberechtigung des Beteiligten Ziff. 2 sei unklar, ein persönlicher Haftungsdurchgriff sei rechtlich unzulässig. Es verstoße zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), nach Kündigung der Grundschuld weitere Belastungen einzutragen. Der Gläubiger betreibe eine rechtsmissbräuchliche Verdoppelung der Sicherheiten. Zusammen mit den beiden weiteren Zwangssicherungshypotheken ergebe sich eine unzulässige Gesamtübersicherung von € 400.000,00. Zusätzlich sei bereits sein Privatkonto gepfändet worden, dies stelle einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in seine wirtschaftliche Existenz dar.
4 Das Amtsgericht Heilbronn - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
5 Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist mit den begrenzten Rechtsschutzzielen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in vollem Umfang auf den ausführlichen, sehr sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts verwiesen. dessen Begründung der Senat in allen Punkten teilt. Eine Löschung der Zwangssicherungshypothek kommt aus den vom Grundbuchamt genannten Gründen nicht in Betracht, da die Eintragung der Zwangssicherungshypothek keine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO unzulässige Eintragung ist. Des Weiteren scheidet auch ein Amtswiderspruch aus.
7 Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdeweg gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 2 Satz 1 GBO setzt voraus, dass die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist. Das ist dann der Fall, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. Dabei erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes, das bei der Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 866 ff. ZPO) als Vollstreckungsorgan tätig wird, nicht nur auf die grundbuchrechtlichen, sondern auch auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Demharter, Grundbuchordnung, 33. Auflage 2023, Anhang zu § 44 GBO, Rdnr. 67 ff.).
8 Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt nicht festzustellen. Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek zu Lasten des in Rede stehenden Grundbesitzes, als dessen Eigentümer der Beteiligte Ziff. 1 im Grundbuch eingetragen ist, waren gegeben. Auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, namentlich Titel, Klausel und Zustellung (§§ 724, 750 ZPO) lagen - wie das Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss vom 22.10.2025 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - vor. Aus den vom Grundbuchamt genannten Gründen verstößt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach der Kündigung der Grundschuld weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, noch liegt eine „rechtsmissbräuchliche Verdoppelung von Sicherheiten“ vor. Insbesondere ist dem Grundbuchamt darin zu folgen, dass wegen des abstrakten persönlichen (und damit weiteren) Anspruchs an einem anderen, nicht mit der Grundschuld belasteten Grundstück des Schuldners eine Zwangshypothek eingetragen werden kann, wie dies hier erfolgt ist. Alle drei hier vom Beteiligten Ziff. 2 erwirkten Zwangssicherungshypotheken betreffen andere Grundstücke als das mit der Grundschuld belastete Grundstück (Grundbuch von B., Blatt ...). Die Zwangssicherungshypotheken wurden erwirkt, da nach Einschätzung des Beteiligten Ziff. 2 abzusehen sei, dass der Erlös aus dem mit der Grundschuld belasteten Grundstück die Forderung nicht vollständig decken wird. Die persönliche Haftung ergibt sich aus Ziffer IV der Urkunde vom 08.01.2024 Die vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Bestand des Anspruchs schließlich sind, wie das Grundbuchamt ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zu klären. Andere Vollstreckungsmaßnahmen als die vorliegende sind hier nicht zu prüfen.
9 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.
10 Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 61, 53 Abs. 1 GNotKG.
11 Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO bestehen nicht.
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