Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 8. Kammer, 2026-02-25, 8 Ca 181/25

8 Ca 181/25Arbeitsgericht / Chamber 825.02.2026

Regest

Der Erwerb einer als Hotel- und Restaurantbetrieb genutzten Immobilie kann auch dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Immobilienerwerber den Hotelbetrieb zwar fortführt, aber keine Rezeption und kein Restaurant mehr betreibt, sondern nur noch einen Frühstückservice für die Hotelgäste.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 8. Kammer — 8 Ca 181/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 8 Ca 181/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGVIL:2026:0225.8CA181.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 613a Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 KSchG, § 286 ZPO

Leitsatz

Der Erwerb einer als Hotel- und Restaurantbetrieb genutzten Immobilie kann auch dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Immobilienerwerber den Hotelbetrieb zwar fortführt, aber keine Rezeption und kein Restaurant mehr betreibt, sondern nur noch einen Frühstückservice für die Hotelgäste.

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 10/26.

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 29.10.2025 bleibt aufrechterhalten.

  2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

2 Der ………..Kläger ist seit Juli 2017 als Hausmeister für die Beklagte tätig. Die Beklagte betrieb bis jedenfalls 31.12.2025 ein Hotel mit Restaurantbetrieb in S. unter der Firmierung „Z.“. Der Kläger erzielte eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.640,00 EUR brutto. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.07.2017 (ABl 11) zugrunde. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit.

3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Schreiben vom 15.06.2025 zum 31.12.2025. Der Kläger hält die streitgegenständliche Kündigung für nicht sozial gerechtfertigt und rechtsunwirksam.

4 Der Kläger beantragte,

5 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

6 Im Verhandlungstermin vor der Kammer am 29.10.2025 ist die Beklagte nicht erschienen. Es wurde ein dem Klageantrag stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte verkündet (ABl 41). Gegen das der Beklagten am 04.11.2025 zugestellte Versäumnisurteil vom 29.10.2025 legte die Beklagte am 05.11.2025 Einspruch ein und begründete diesen am 11.11.2025.

7 Die Beklagte beantragt nunmehr,

8 das Versäumnisurteil vom 29.10.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9 Der Kläger beantragt,

10 das Versäumnisurteil vom 29.10.2025 aufrecht zu erhalten.

11 Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Kündigung auf eine Betriebsschließung zum 31.12.2025. Die Beklagte behauptet, die Immobilie des Hotel- und Restaurantbetriebs sei an

12 einen neuen Inhaber plangemäß veräußert worden. Dieser würde keinen Hotel- und Restaurantbetrieb dort führen wollen, sondern wohl eine Appartementanlage, Ferienwohnungen oder ähnliches (ABl 24, Protokoll des Gütetermins vom 20.08.2025). Die Gesellschaft werde im Anschluss liquidiert. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien zum 31.12.2025 gekündigt worden.

13 Im weiteren Verlauf des Rechtstreits behauptete die Beklagte (ABl 67, Protokoll des Verhandlungstermins vor der Kammer am 26.11.2025), die Immobilie, die sich im Privateigentum der Familie des Geschäftsführers der Beklagten befinde, sei an einen Herrn Dr. H. veräußert. Das sehr alte Gebäude werde vom Erwerber zur Hälfte abgerissen und neu gestaltet. Die Gastronomie werde nicht übernommen. Der Erwerber betreibe aktuell Systemgastronomie und Ferienwohnungen für Familien in R. und beabsichtige im Anschluss an die Neuerrichtung und Restaurierung des Gebäudes dort Unterkünfte einzurichten im Sinne eines „Boardinghauses“, ohne Service und ohne Essen. Zielgruppen seien auch Handwerker oder Mitarbeiter, die über mehrere Monate eine Unterkunft benötigen. Der Hotelbetrieb werde jedoch nicht fortgeführt. In der Küche werde der Geschäftsführer der Beklagten weiterhin für ein Altenpflegeheim kochen, aber nicht für Hotelgäste. Im Internet könnten zwar noch Buchungen für das Jahr 2026 durchgeführt werden, weil die Software nicht einfach abgeschaltet werden könne. Es sei aber so, dass ab Januar 2026 keine Buchungen für Hotelgäste mehr entgegengenommen würden und ab dort keine Zimmer mehr an Hotelgäste vergeben würden.

14 Im Verhandlungstermin vor der Kammer am 25.02.2026 erklärte die Beklagte auf Nachfrage, der Hotelbetrieb sei im Januar und Februar aufgrund bereits getätigter Buchungen und notwendiger Vertragstreue fortgeführt worden. Das Hotel werde aber im Laufe des Jahres abgerissen werden, es laufe noch ein Bauantrag. Auch sei am 10.11.2025, wie vom Kläger behauptet, ein Gespräch des Erwerbers der Immobilie mit Mitarbeitern über die Frage geführt worden, ob und wer bei der Wiedereröffnung weiterarbeiten wolle. Es sei auch darum gegangen, ob jemand in R. tätig werden wolle. Der Koch, Herr F., sei weiterhin tätig aufgrund der bestehenden Verpflichtung, für das Altenpflegeheim zu kochen. Eine weitere Person (Frau M.) arbeite ihm zu, auch im Anschluss an den 01.01.2026.

15 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe nicht beabsichtigt, den Hotelbetrieb zu schließen, sondern an einen Erwerber zu veräußern, der diesen fortführe. Der Betriebserwerber, Herr Dr. H., wolle den Hotelbetrieb unter der Leitung des bisherigen Geschäftsführers, Herr G., fortführen. Die Immobilie werde als betriebsbereite Einheit (Hotel mit Restaurant, Sozialtrakt, Mobiliar und Ausstattung) veräußert. Es sei auch vorgesehen, dass das bisherige Reinigungspersonal vom Erwerber übernommen werde. Auf den Internetseiten des Hotels seien im Jahr 2025 weiterhin Übernachtungen für das Jahr 2026 angeboten worden. Selbst wenn der neue Eigentümer eine Umnutzung zu Ferienwohnungen plane, sei dies unsubstantiiert und stünde einem Betriebsübergang nicht entgegen, so lange der Kern der wirtschaftlichen Einheit erhalten bleibe. Am 10.11.2025 habe gegen 15:00 Uhr ein Treffen ausgewählter Mitarbeiter mit dem neuen Inhaber, Herrn H., stattgefunden. Dieser habe eine Liste derjenigen Arbeitnehmer bei sich gehabt, die nach Abstimmung mit dem bisherigen Inhaber, Herrn G., zur Weiterbeschäftigung vorgesehen waren. Der Kläger sei nicht eingeladen gewesen. Im Gespräch habe Herr H. erklärt, dass der Betrieb des Unternehmens für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten unverändert fortgeführt werden solle. Weiterbeschäftigt werden sollten zwei Reinigungskräfte, der Koch, eine Servicekraft sowie der Geschäftsführer der Beklagten, Herr G., selbst.

16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 25.02.2026 (ABl 112 ff.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der Verhandlungstermine Bezug genommen.

17 Am 25.02.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit entschieden.

Entscheidungsgründe

I.

18 Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen – Kammern Radolfzell – war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg, wie auch örtlich zuständig, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b, 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO.

19 Der Klageantrag war gemäß §§ 4, 7 KSchG zulässig. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29.10.2025 erfolgte form- und fristgerecht.

II.

20 In der Sache war das Versäumnisurteil vom 29.10.2025 aufrecht zu erhalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 15.06.2025 nicht aufgelöst. Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG.

21 Im Einzelnen:

22 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Beklagte hat sich auf dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG berufen. Zu diesen gehört auch die Stilllegung des gesamten Betriebs. |

23 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, der Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert, die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. |

24 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings dann nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Die Veräußerung des Betriebs allein ist – wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergib – keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAG 28.05.2009, 8 AZR 273/08, juris Rn 29 m. w. N.). |

25 Betriebsveräußerungen, Betriebsstilllegungen schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG a. a. O., Rn. 30; BAG 27.09.2007, 8 AZR 941/06).

26 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Eine Kündigung wegen Betriebsschließung ist auch dann nicht sozial gerechtfertigt, so lange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht, oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (BAG 23.02.2010, 2 AZR 720/08, juris Rn 19 m. w. N.). |

27 | | | | | --- | --- | --- | | d) | | Der Arbeitgeber ist im Kündigungsschutzprozess darlegungs- und nachweispflichtig für das Vorhandensein tatsächlicher Umstände, wie der oben genannten Betriebsstilllegungspläne, die aus seiner Sicht die Kündigung sozial rechtfertigen sollen, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. |

28 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsgrundsätze ist die Kündigung vorliegend nicht wegen einer von der Beklagten behaupteten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. |

29 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Die Beklagte hat bereits nicht ausreichend konkret und mit Tatsachensubstanz dargestellt, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Juni 2025 eine ernsthafte und endgültige unternehmerische Entscheidung getroffen war, den Betrieb stillzulegen. |

30 Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte rechtsirrig von einer Betriebsstilllegung anstelle eines Betriebsübergangs ausgeht (dazu sogleich unten b) hat die Beklagte im Rechtsstreit lediglich jeweils einen vermeintlich aktuellen Stand der tatsächlichen Entwicklungen im August 2025 sowie Winter 2025/2026 geschildert, nicht aber eine zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung getroffene, ernsthafte und endgültige Betriebsstilllegungsentscheidung. Der Sachvortrag der Beklagten war hierbei in stark irritierender Weise fluide und vielfach widersprüchlich zum zuvor gehaltenen Sachvortrag. So wurde im Verlaufe des Rechtsstreits zunächst behauptet, der als Zeuge vernommene Herr Dr. H. erwerbe lediglich die Immobilie, um sie im Anschluss an einen grundlegenden Umbau nicht als Hotel, sondern als Ferienwohnungsanlage, neu betreiben. Selbst am 26.11.2025 erklärte die Beklagte noch zu Protokoll des Gerichts, der Hotelbetrieb werde über den 31.12.2025 nicht fortgeführt, lediglich werde in der Küche noch für ein Altenpflegeheim gekocht. Ab Januar 2026 würden trotz im Internet verfügbarer Buchungsmöglichkeiten, die aus technischen Gründen nicht abgeschaltet werden könnten, keine Buchungen für Hotelgäste mehr entgegengenommen und keine Zimmer mehr vergeben. Im Verhandlungstermin vom 25.02.2026 erklärt die Beklagte sodann, dass auch nach Veräußerung der Immobilie weiter Hotelgäste empfangen würden und begründete dies mit langfristigen Buchungen von Busgesellschaften und anderen Gruppen und erforderlicher Vertragstreue. Anzunehmen, diese angesprochenen Buchungen hätten am 26.11.2025 noch nicht bestanden, erscheint vollständig unglaubwürdig. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Beklagte am 26.11.2025 wider besseren Wissens den Sachverhalt für sie günstig, aber unzutreffend dargestellt hat.

31 Im gesamten Sachvortrag der Beklagten konnte jedenfalls daher keine schlüssige Darstellung einer zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung getroffenen ernsthaften und endgültigen unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsstilllegung gesehen werden.

32 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Unabhängig davon ist die Kammer, vor allem nach Einvernahme des Zeugen Dr. H., zur Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass durch die Beklagte und den Zeugen keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang geplant war und sodann auch umgesetzt wurde. Dies hat der Zeuge Dr. H. sehr konkret und ausgesprochen glaubhaft bestätigt. |

33 aa) Die Aussage des Zeugen Dr. H. war, nachdem sie sehr mühevoll gewonnen werden konnte, als sehr glaubhaft einzuschätzen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge Dr. H. wahrheitsgemäß ausgesagt hat und die tatsächlichen Planungen der Parteien sowie die folgende Umsetzung der Planungen zutreffend mitgeteilt hat. Der Zeuge hat in bemerkenswerter Art und Weise nicht ansatzweise den Versuch unternommen, freundlich und gewinnend gegenüber dem Gericht aufzutreten oder auf andere Art und Weise seine Glaubwürdigkeit aktiv zu untermauern. Er ist vielmehr völlig unverstellt und authentisch aufgetreten. Gerade dies macht die Aussage des Zeugen Dr. H. aus Sicht der Kammer ganz besonders glaubhaft. Ebenfalls hat der Zeuge Dr. H. auch nicht die in sein „Lager“ einzuordnende Argumentation der Beklagten übernommen, sondern selbstbewusst und forsch teilweise hiervon abweichende Sachverhalte mitgeteilt. So hat der Zeuge beispielsweise unumwunden und ohne Einschränkungen mitgeteilt, dass bis Ende Februar 2026 keine nennenswerten Umbau- oder Änderungsarbeiten an der Hotelimmobilie stattfanden und dass die Verwendung des Gebäudes ab 01.01.2026 von Anfang an seit 2024 so geplant gewesen sei. Die Aussage des Zeugen Dr. H. war schließlich auch deshalb ganz besonders glaubhaft, weil der Zeuge Dr. H. an sich ein großes eigenes Interesse daran gehabt haben könnte, die tatsächlichen Voraussetzungen eines möglichen Betriebsübergangs auf seine Gesellschaft verzerrt oder unrichtig darzustellen. Dass der Zeuge Dr. H. gleichwohl die Fortführung des Hotelbetriebs unter seiner Ägide als plangemäß umgesetzt dargestellt hat, verleiht seiner Aussage einen besonderen Wahrheitsgehalt.

34 bb) Unter Zugrundelegung der durch die Aussage des Zeugen Dr. H. gewonnenen Erkenntnisse geht die Kammer von einem Betriebsübergang auf die Gesellschaft des Zeugen aus.

35 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (exemplarisch BAG 22.06.2011, 8 AZR 107/10, juris Rn 35). Es spricht eine tatsächliche Vermutung gegen das Bestehen einer ernsthaften und endgültigen Stilllegungsabsicht des bisherigen Betriebsinhabers, wenn ein Erwerber den Betrieb nahtlos oder alsbald nach dem beabsichtigten Stilllegungstermin fortführt (Müller-Bonnani in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar § 613 a BGB, Rn 373). Kommt es noch vor dem beabsichtigten oder alsbald nach dem beabsichtigten Stilllegungstermin zu einer Betriebsfortführung durch einen Betriebserwerber, so spricht die Erfahrung dafür, dass die Verhandlungen bzw. der Abschluss der Rechtsgeschäfte hierfür bereits längere Zeit zuvor stattgefunden haben. Dies rechtfertigt es, an die Betriebsfortführung durch den Unternehmer bzw. Erwerber die tatsächliche Vermutung zu knüpfen, zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe keine endgültige Stilllegungsabsicht bestanden. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, durch näheren Sachvortrag diese Vermutung zu widerlegen (BAG 16.02.2012, 8 AZR 693/10, juris Rn 45). |

36 In betriebsmittelgeprägten Betriebe, wozu ein Hotelkomplex zählt, sind sämtliche Betriebsmittel, wie Gebäude und Einrichtungsgegenstände und nicht die Belegschaft prägend. Für die Wahrung der Identität des Betriebs kommt es daher besonders darauf an, ob derartige materielle Betriebsmittel übergehen. Die in nicht betriebsmittelgeprägten Betrieben für die Annahme eines Betriebsübergangs bedeutsame Übernahme von Personal spielt nur eine untergeordnete Rolle. Allerdings kann die Übernahme von Arbeitnehmern im Einzelfalle für einen Betriebsübergang sprechen, wenn deren Fachkenntnisse für die Fortführung des alten Betriebs durch den Erwerber von Bedeutung sind. Da es sich bei Mitarbeitern eines Hotels grundsätzlich nicht um Spezialisten handelt, deren Fachkenntnisse für die Betriebsführung von Bedeutung sind und die nur mit besonderem Aufwand auf dem Arbeitsmarkt zu gewinnen sind, kommt der etwaigen Übernahme von Personal für die Annahme eines Betriebsübergangs im Rahmen eines Hotelbetriebs in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BAG 21.08.2008, 8 AZR 201/07, juris Rn 50 m. w. N.). Auch Namensänderungen eines Hotelbetriebs schließen einen Betriebsübergang nicht aus, jedoch kann die Übernahme des Firmennamens einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass die Marktstellung des bisherigen Betriebsinhabers genutzt werden soll (BAG a. a. O., Rn 49 m. w. N.). Für einen Beherbergungsbetrieb/Hotelbetrieb ist gerade auch seine regionale und landschaftliche Lage prägend und für die Kundenfrequenz mitentscheidend. Daher schließt auch die beabsichtigte Ansprache neuer Kundenkreise und Änderung des Charakters und Komforts eines Hotels einen Betriebsübergang nicht aus (vgl. LAG Berlin 18.02.1999, 10 Sa 81/97, 18 Sa 136/97, juris zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Falle eines Beherbergungsbetriebes des FDGB auf ein privatwirtschaftliches Hotelunternehmen). Wird hingegen der Betriebszweck grundlegend geändert und beispielsweise aus einem teilweise bordellartigen Betrieb ein üblicher Hotel- und Beherbergungsbetrieb nach dem Eigentumswechsel gestaltet, ist von einer Betriebszweckänderung auszugehen, die die Wahrung der Identität im Sinne des § 613 a BGB nicht annehmen lässt (LAG Berlin 04.03.1998, 13 Sa 159/97, juris Rn 31 ff.).

37 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Vorliegend geht die Kammer hingegen davon aus, dass – wie der Zeuge Dr. H. mitgeteilt hat und der Kläger insoweit zutreffend behauptet hatte – eine Fortführung des Hotelbetriebs über den 01.01.2026 von Anfang an geplant war. Bedauerlicherweise hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits im Jahr 2025 insoweit unwahr vorgetragen. Auch wenn die Beklagte den Rechtsstandpunkt vertreten darf, dass die Fortführung des Hotelbetriebs ohne Restaurant und ohne Rezeption keinen Betriebsübergang darstellt, rechtfertigt dies nicht falschen Sachvortrag im Rechtsstreit. |

38 Die vom Zeugen geschilderte und letztlich von der Beklagten im Verhandlungstermin am 25.02.2026 auch eingeräumte Fortführung des Hotelbetriebs mit Frühstücksservice, aber ohne Rezeptionskräfte und ohne Restaurantbetrieb, stellt nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsgrundsätze einen Betriebsübergang dar und keine Betriebsschließung des bisherigen Hotel- und Restaurantbetriebs. Für den Hotel- und Restaurantbetrieb prägend sind vor allem das Gebäude, die Hotelzimmer, das Mobiliar und, mit untergeordneter Bedeutung, auch ein Hotelrestaurant. Der wirtschaftliche Kernzweck des Betriebs, Gästen gegen Entgelt eine Übernachtung und ein Frühstück in der betreffenden Immobilie in K. anzubieten, ist unverändert und geplant auch im Januar 2026 erhalten geblieben. Auch wenn sich der Charakter des Hotels durch den weitgehenden Verzicht auf (vom Zeugen sogenannte) „humane Interaktion“ etwas geändert haben dürfte, betrifft dies nicht die Identität der wirtschaftlichen Einheit. Wie oben dargestellt spricht ein Hotelbetrieb vor allem aufgrund seiner örtlichen Lage und baulichen Gestaltung das Hotelpublikum an. Beides bleibt vorliegend erhalten. Auch der nach Angaben der Beklagten renommiert bekannte Name des Hotels bleibt im Kernbereich erhalten („O.“). Auch das zeigt, dass der Betrieb unter Fortführung einer am Markt bekannten und bewährten Tradition erfolgt. Das Fehlen eines Restaurantbetriebs sowie einer Rezeption vermag in Gesamtschau zu den anderen Punkten den Identitätscharakter der wirtschaftlichen Einheit nicht wesentlich zu verändern.

39 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin vor der Kammer sodann versucht hat darzustellen, ein betriebsbedingter Kündigungsgrund könne auch darin gesehen werden, dass keine Hausmeistertätigkeit in der neuen Betriebsform des Hotels erforderlich ist, verfängt dies nicht. Hierzu wäre ebenfalls eine konkrete unternehmerische Entscheidung darzustellen und gegebenenfalls zu beweisen gewesen. Im Übrigen ist es ohne weiteres nicht anzunehmen, dass ein Hotelbetrieb keinen Hausmeister mehr benötigt, nur weil keine Rezeption mehr geführt wird und kein Restaurantbetrieb mehr stattfindet. Auf die Instandhaltung und Zuverlässigkeit technischer oder baulicher Einrichtungen haben diese Punkte keinen denklogischen Einfluss. |

III.

40 Die Beklagte hatte aufgrund ihres Unterliegens auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Übrigen hatte es bei der Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vom 29.10.2025 zu verbleiben.

41 Ebenfalls hatte es bei der Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil vom 29.10.2025 zu verbleiben, die gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe der Quartalsvergütung erfolgte.

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