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4 U 298/24•OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2025-03-31, 4 U 298/24
4 U 298/24Obergericht / IV. Zivilkammer31.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-31
Aktenzeichen: 4 U 298/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0331.4U298.24.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2024, Az. 17 O 333/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Friedlich soll die Weihnacht sein
Still und klar die Nacht
Drinnen warmer Kerzenschein
Draußen weiße Pracht"
jeweils wenn dies geschieht, wie (hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung) innerhalb des Mitteilungsblatts der Gemeinde Axxx 45. Jahrgang vom Freitag, den 05.12.2014 24/Nr. 49 sowie (hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung) vormals unter dem Link:https://www.Axxx.de/wp/wp-content/uploads/KW-491.pdf
vgl. zur Konkretisierung nachfolgenden Auszug aus dem Verletzungsmuster:
Dem Beklagten Ziffer 1 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer I. ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an seinem Vorstand zu vollstrecken ist.
Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Berufungskläger € 570,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2024 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Berufungskläger € 600,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage des Beklagten Ziffer 1 wird abgewiesen.
V. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VIII. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie wegen Urheberrechtsverletzungen.
2 Der Kläger ist selbständiger Autor des im Jahre 2013 in erster Auflage und im Jahr 2015 in zweiter Auflage erschienen Buches "1111 beliebte Gedichte für alle Anlässe aus der Versschmiede" (Anl. K2, Bl. 3 Anl. Kl. LGA), auf welchem er als Urheber benannt ist und welches auch das streitgegenständlich Gedicht (Anlage K 2, Bl. 6 LGA) enthält:
3 Friedlich soll die Weihnacht sein
4 Still und klar die Nacht
5 Drinnen warmer Kerzenschein
6 Draußen weiße Pracht
7 Unter der Internetadresse https://www.vxxx-lizenzen.de/ betreibt der Kläger einen Lizenzshop.
8 Für die Verwertung des streitgegenständlichen Gedichtes sind darin als Lizenzvergütung folgende Regelungen vorgesehen:
9 "Print:
10 1 (Auflage max. 400 Stück) * € 150,- (netto) = € 150,- (netto)
11 Für eine höhere Auflage bestellen Sie bitte je begonnene
12 Überschreitung von 400 weiteren Exemplaren (mithin bereits ab dem 401. Exemplar)
13 eine weitere Lizenz nach der Standardlizenzvariante Print Basic.
14 Standardlizenzvariante Online:
15 Je (angefangenes) Lizenzjahr beträgt die Vergütung gemäß Standardlizenzvariante Online € 100,- netto."
16 Der Beklagte Ziffer 1 ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Sxxx und hat als Gesamtverein ca. 85.000 Mitglieder. § 15 Abs. 1 der Satzung des Gesamtvereins (im Folgenden SGV, vgl. Anlagenheft Kl. KPW01, Bl. 76) regelt, dass in Orten, in denen mehrere Mitglieder wohnen, sich Ortsgruppen bilden, welche als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sind und sich eine eigene Satzung geben, deren Voraussetzung für das Inkrafttreten die Genehmigung durch den Präsidenten des Gesamtvereins ist.
17 Bei dem Beklagten Ziffer 2 handelt es sich um eine solche Ortsgruppe mit Sitz in Axxx. In § 1 der Satzung der Ortsgruppe (künftig SOV, Anlagenheft Kl KPW02, Bl. 92 LGA) ist geregelt, dass der Verein eine Gliederung des Sxxx Axxx e.V. in Sxxx und dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist. Die Ortsgruppen erfüllen in ihrem (örtlichen) Bereich sämtliche in § 2.1 SGV genannten Aufgaben des Gesamtvereins (§ 15.2), sodass ihnen im Vereinsleben besondere Bedeutung zukommt. Die Ortsgruppen nehmen neue Mitglieder auf, erheben die Vereinsbeiträge und Umlagen und rechnen diese mit dem Verein nach den von ihm gegebenen Richtlinien ab. Der Gesamtverein unterstützt die Ortsgruppen bei der Pressearbeit, indem er zahlreiche Pressemitteilungen als Vorlage (vgl. Anlagenheft Kl. K 18, S. 238) und auch ein Formular bezüglich einer Nutzungsrechteerklärung für Bildrechte (vgl. Anlagenheft K19, S. 259) zur Verfügung stellt.
18 Am 05.12.2014 erschien im Mitteilungsblatt der Gemeinde Axxx (45. Jahrgang, Nr. 49), deren Druckauflage 1.359 Exemplare umfasste, ohne Zustimmung des Klägers unter der Rubrik Vereinsnachrichten folgenden Anzeige:
19 Darüber hinaus war das Mitteilungsblatt mit der streitgegenständlichen Anzeige unter https://www.Axxx.de/wp/wp-content/uploads/KW-491.pdf jedenfalls von Dezember 2014 bis August 2016 über das Amtsblattarchiv der Gemeinde online abrufbar.
20 Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2020 ließ der Kläger den Beklagten Ziffer 2 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Schadensersatzzahlung und zur Freistellung von Abmahnkosten auffordern (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 05.03.2020 übersandten die Beklagtenvertreter für den Beklagten Ziffer 2 eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung. In der Folge zahlte der Beklagte Ziffer 2 € 150,- als Lizenzvergütungsschadensersatz und € 571,44 auf Kosten, mithin insgesamt € 721,44, welche der Kläger auf die bis dahin offenen Ansprüche des Klägers entsprechend der Leistungsbestimmung des Beklagten Ziffer 2 verrechnete.
21 Mit Schreiben vom 13.03.2020 nahm der Kläger den Beklagten Ziffer 1 auf Unterlassung in Anspruch (§§ 97, 99, 19a, 16, 17, 23 UrhG).
22 Das Landgericht hat den Beklagten Ziffer 2 verurteilt, dem Kläger einen weiteren Lizenzschaden in Höhe von EUR 150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2024 sowie Abmahnkosten in Höhe von EUR 78,90 zu ersetzen.
23 Die weitergehende Klage gegen den Beklagten Ziffer 2, wie auch die Klage auf Unterlassung samt Erstattung der Abmahnkosten gegen den Beklagten Ziffer 1 wurde abgewiesen. Ebenso wurde die Widerklage des Beklagten Ziffer 1 abgewiesen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
24 Das Landgericht hat den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten Ziffer 2 gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3, 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 16, 17, 19a, 23 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie dem Grunde nach bejaht. Allerdings kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es an einer Darlegung einer durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers fehle und die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr daher von der Kammer gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen sei. Die Lizenzgebühr liege unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurzes Gedicht, geringe Schöpfungshöhe, Anzeige ohne wirtschaftlichen Zweck, geringe Auflage (1.359 Exemplare), Relevanz für 180 Mitglieder, online von keinem Interesse) bei 300,00 €. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung bestehe der Anspruch damit in Höhe von noch weiteren 150,00 €.
25 Die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 hat das Landgericht mangels Passivlegitimation abgewiesen. Der Kläger könne von dem Beklagten Ziff. 1 keine Unterlassung gemäß § 99 UrhG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 16, 17, 19a, 23 UrhG verlangen. Zwar liege eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung der Ortsgruppe vor, der Gesamtverein hafte jedoch grundsätzlich nicht für Handlungen des Zweigvereins in seinem Wirkungsbereich. Der Beklagte Ziffer 1 müsse sich das Verhalten des Beklagten Ziffer 2 auch nicht gemäß § 99 UrhG zurechnen lassen. § 99 UrhG verfolge den Zweck, dass sich der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Arbeitnehmer und Beauftragten zugutekomme, sich hinsichtlich seiner Haftung nicht hinter der arbeitsteiligen Organisation und den von ihm abhängigen Dritten verstecken könne (vgl. BGH GRUR 2019, 813 Rn. 72 – Cordoba II; GRUR 2019, 1053 Rn. 43 – ORTLIEB II). Allerdings sei die Beklagte Ziffer 2 weder Arbeitnehmer noch Beauftragter im Sinne des § 99 UrhG. Bei dem Beklagten Ziffer 2 handele es sich um einen rechtlich selbständigen Zweigverein des Beklagten Ziffer 1. Das Verhältnis zwischen den Beklagten sei nicht mit dem Verhältnis zwischen einer Mutter- und Tochtergesellschaft vergleichbar. Insbesondere könne der Gesamtverein nicht mit einer in die Vertriebsstruktur integrierten Tochtergesellschaft gleichgesetzt werden.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2024 Bezug genommen (Bl. 145 LGA, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
27 Mit der Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klaganträge gegen beide Beklagte weiter.
28 Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 650,00 (€ 800,00 abzgl. der gezahlten € 150,00) nebst Zinsen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 16, 17, 19a, 23 UrhG.
a.
29 Auf das Bestreiten des Beklagten Ziffer 2 habe er umfangreich (Anlagenheft Kläger, K 17 Bl. 175 - 237 LGA) sowohl zur Standardlizenzvariante Online als auch zur Standardlizenzvariante Print Basic vorgetragen und entsprechende Nachweise vorgelegt. Neben den Bestellungen seien Rechnungen und Zahlungsbelege vorgelegt worden, welche die tatsächlichen Abrechnungen anhand der entsprechenden Tarifen in seinem Lizenzshop nachweisen würden. Die Rechnungen würden die entsprechenden Werke, Lizenzvarianten und auch Mengen ausweisen. Auf Grund der konkret vorgetragenen und unter Beweis gestellten Lizenzierungspraxis verbiete sich zudem eine wertende Schadensbemessung an Hand des Umfanges eines Werkes und/oder nach qualitativen Gesichtspunkten, letzteres schon aus verfassungsrechtlichen Gründen, da dies einer unzulässigen "Zensur" gleichkäme.
b.
30 Entgegen der Auffassung des Landgerichts hafte auch der Beklagte Ziffer 1 auf Unterlassung der streitgegenständlichen Verwertung. Das Landgericht habe insoweit zunächst die rechtlichen Grundsätze der Zurechnung nach § 99 UrhG richtig dargelegt, diese dann aber sowohl unter Missachtung des Sachvortrages als auch auf rechtlicher Ebene falsch angewandt. Es sei rechtlich irrelevant, dass es sich um einen rechtlich selbständigen Zweigverein handele. Der Beklagte Ziffer 2 sei unabhängig von der gewählten Rechtsform (hier eines Vereins) nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen einer "in die Vertriebsstruktur integrierte Tochtergesellschaft" gleichzusetzen. § 99 UrhG knüpfe nicht an eine etwaige Ausübung "mitgliedschaftlicher Rechte" von "oben nach unten" an, sondern an einer Aufgabenerfüllung "von unten nach oben". Eine solche sei hier gegeben. Weiterhin sei nicht berücksichtigt worden, dass die Hauptsatzung für die Ortsgruppe verbindlich sei.
c.
31 Der Kläger wendet sich auch gegen den vom Landgericht angenommenen Streitwert für das Unterlassungsbegehren, mit welchem von der bisherigen Spruchpraxis abgewichen werde.
32 Der Kläger beantragt zuletzt:
33 I. Unter Abänderung des am 30.07.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 17 O 333/23, wird erkannt:
34 Dem Berufungsbeklagten zu 1) wird verboten, den nachfolgend aufgeführten Text in umgestalteter Form zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:
35 "Friedlich soll die Weihnacht sein
36 Still und klar die Nacht
37 Drinnen warmer Kerzenschein
38 Draußen weiße Pracht"
39 jeweils wenn dies geschieht, wie (hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung) innerhalb des Mitteilungsblatts der Gemeinde Axxx 45. Jahrgang vom Freitag, den 05.12.2014 24/Nr. 49 sowie (hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung) vormals unter dem Link: https://www.Axxx.de/wp/wp-content/uploads/KW-491.pdf / vgl. zur Konkretisierung nachfolgenden Auszug aus dem Verletzungsmuster:
40 II. Dem Berufungsbeklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
41 das Verbot zu Ziffer I. ein vom Gericht festzusetzendes
42 Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an seinem Vorstand zu vollstrecken ist.
43 III. Der Berufungsbeklagte zu 2) wird verurteilt, an den Berufungskläger € 650,- nebst
44 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
45 IV. Die Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Berufungskläger € 1.047,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
46 Die Beklagten beantragen,
47 die Berufung zurückgewiesen.
48 Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihrer Rechtsausführungen.
a.
49 Der Kläger könne nicht beweisen, dass er über den Vertrieb in seinem Lizenzshop für eine Nutzung des streitgegenständlichen vierzeiligen Gedichts in einem Druckwerk mit einer Auflage von 1.359 Exemplaren sowie einer kurzen Onlinenutzung die beantragten Lizenzgebühren im Markt habe durchsetzen können. Eine eigene Lizenzierungspraxis des Klägers lasse sich aus den vorgelegten Bestellungen Dritter nicht entnehmen. Diese stammten nicht aus dem Jahr 2014 und damit nicht aus dem hier maßgeblichen Zeitraum. Die vorgelegten Lizenzverträge beträfen mit einer Ausnahme nicht das streitgegenständliche Gedicht. Weiter weise der Kläger für die vorgelegten Beispiele keine Lizenzen für eine vergleichbare Nutzung nach, da fast alle vorgelegten Lizenzen für eine reine Online-Nutzung abgeschlossen worden seien. Verträge über die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende Printnutzung fänden sich nur vereinzelt und hätten offenbar völlig unterschiedliche Auflagenzahlen zum Gegenstand.
b.
50 Zutreffend habe das Landgericht die Zurechnung der Haftung gemäß § 99 UrhG verneint. Der Beklagte Ziffer 2 falle nicht unter den Begriff des Beauftragten. Auch wenn dieser weit auszulegen sei, reiche nicht, dass die Handlung eines Dritten nur im entferntesten dem Unternehmen (hier einem gemeinnützigen Verein) zugutekomme. Vorliegend sei der Beklagte Ziffer 2 kein Glied einer Betriebsorganisation und der Beklagte Ziffer 1 müsse die Möglichkeit haben, auf das Verhalten des Beauftragten einen bestimmenden Einfluss auszuüben. Beides liege nicht vor. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 (Cordoba II) vergleichbar.
51 Am 19.1.2024 leistete die Beklagte Ziffer 2 eine Zahlung in Höhe von insgesamt 241,20 € an den Kläger, welche in Höhe von 150,00 € im Hinblick auf die ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung erfolgte.
52 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 29.01.2025 (Bl. 99 BA) verwiesen.
II.
53 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden.
54 In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Der Kläger hat sowohl einen weitergehenden Anspruch gegen den Beklagten Ziffer 2 aus § 97 Abs., 2 UrhG (1.) als auch einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 gemäß § 99 UrhG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 16, 17, 19a, 23 UrhG (2.).
55 Den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten Ziffer 2 aus § 97 Abs. 2 UrhG hat das Landgericht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt.
56 § 97 Abs. 2 UrhG lässt drei Arten der Schadensberechnung zu. Neben dem konkret entgangenen Gewinn (§§ 249, 252 BGB) kann der Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden oder der Verletzergewinn heraus verlangt werden, wobei dem Verletzten das Wahlrecht zwischen diesen Arten zusteht und bis zur rechtskräftigen Zuerkennung gewechselt werden kann (vergleiche nur Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 58, 68 m.w.N.).
57 Vorliegend berechnet der Kläger seinen Schadenersatzanspruch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie.
a.
58 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Danach hat der Verletzer dasjenige zu bezahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008 [1009] – Lizenzanalogie; BGH GRUR 1974, 323 [324] – Geflügelte Melodien; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 61).
59 Für die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr gilt zunächst der allgemeine schadensrechtliche Grundsatz, dass der Verletzer nicht besser, in Übereinstimmung mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot aber auch nicht schlechter gestellt werden soll, als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 62).
60 Bei der Frage, welche Vergütung im Einzelfall von verständigen Parteien im Rahmen der Lizenzanalogie vernünftigerweise als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre, kann auf ausgehandelte Vergütungen abgestellt werden (wenn diese unstreitig sind oder feststehen) außerdem auf bestehende Tarifwerke, soweit diesen die erforderliche Verkehrsgeltung zukommt (BGH GRUR 2009, 407 [409 Rn. 29] – Whistling for a train; BGH GRUR 2009, 660 [661 Rn. 17] – Resellervertrag; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 63).
61 Die vereinbarte Vergütung muss dem objektiven Wert des Nutzungsrechts entsprochen haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 63). Sofern sich das zur Streitentscheidung berufene Gericht davon überzeugen kann, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach einem von der Schadensersatz begehrenden Partei angebotenen Vergütungsmodell abgeschlossen wurden, kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzsätzen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 2009, 660 [663 Rn. 32] – Reseller-Vertrag; BGH GRUR 1987, 36 [37] – Liedtextwiedergabe II). Allerdings genügt allein die Vorlage von Preislisten durch den Verletzten nicht (LG Berlin GRUR-RR 2010, 422 – Kartenkacheln).
b.
62 Grundsätzlich hat der Verletzte die Schadenshöhe darzulegen und zu beweisen. Macht ein Verletzter einen über dem Durchschnitt vergleichbarer üblicher Vergütungen liegenden Schaden geltend, so kann er diesen im Rahmen der Lizenzanalogie dadurch nachweisen, dass er eigene Lizenzverträge über vergleichbare Werke und Nutzungen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass er für seine Werke bereits in der Vergangenheit überdurchschnittliche Vergütungen erzielt hat (s. etwa BGH GRUR 2009, 660 Rn. 17, 32 – Resellervertrag).
63 Nur dann, wenn es an einer konkreten Möglichkeit einer Bezugnahme fehlt, so ist die Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich jedoch aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Verletzten liegen, die Schadenshöhe nicht verlässlich bestimmen lässt (BGH GRUR 2009, 660 Rn. 15 – Resellervertrag, Dreier /Schulze, UrhG 8. Aufl. 2025, § 97 Rn 86).
c.
64 Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung hat der Kläger zur Überzeugung des Senats seine am Markt grundsätzlich durchsetzbaren Lizenzgebühren nachgewiesen.
65 Der Kläger hat durch Vorlage des Anlagenkonvoluts K 15 (Anlagenheft Kläger Bl. 142 – 175 LGA) nachgewiesen, dass er für verschiedene Gedichte aus seinem streitgegenständlichen Gedichtband - darunter ebenfalls reine Vierzeiler und in einem Fall auch für das streitgegenständliche Werk - Einnahmen in der geltend gemachten Höhe generieren konnte und dass Nutzer bereit sind für die Gedichte Lizenzgebühren in der behaupteten Höhe zu bezahlen. Soweit der Kläger hierzu auch Lizenzvereinbarungen aus dem Zeitraum zwischen den Jahren 2016 und 2019 bzw. aus dem Jahr 2021 vorgelegt hat, hindert dies nicht, auf die sich daraus ergebenden Werte bei der Ermittlung der am Markt grundsätzlich durchsetzbaren Lizenzgebühren auf diese Lizenzpraxis aus der Vergangenheit zurückzugreifen, anstatt die Ermittlung über eine reine Schätzung nach § 287 ZPO ohne hinreichend belastbare Schätzgrundlage vorzunehmen. Vielmehr sind die Lizenzgebühren zum Verletzungszeitpunkt vorrangig unter Berücksichtigung der vom Kläger für die Berechnung nachvollziehbar dargelegten Eckpunkte sowie bei den Printmedien unter Berücksichtigung der jeweiligen Auflage und bei der Onlinenutzung unter Berücksichtigung der Dauer der Nutzung zu ermitteln.
66 Ausgehend von den vom Kläger für das Jahr 2016 dargelegten Preise hätte die Lizenz für das Printmedium bei einer Auflage bis 400 Stück 150,00 € (netto) betragen. Da die Auflage bei 1.359 Exemplaren lag, errechnet sich ein Preis in Höhe von 4 * 150,00 € = 600,00 €.
67 Die Lizenzgebühren für die Onlinenutzung betragen pro Lizenzjahr 100,00 €. Insoweit legt der Kläger seiner Berechnung zwei angefangene Lizenzjahre (Dezember 2014 bis August 2016) zugrunde und davon ausgehend einen Betrag von 200,00 €. Daraus resultiert ein Gesamtbetrag in Höhe von 800,00 €.
68 Da allerdings die Verletzung bereits im Jahr 2014 stattgefunden hat erscheint im Rahmen des anzuwendenden § 287 ZPO ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 Prozent angemessen, sodass sich die Lizenzgebühren auf 720,00 € belaufen. Hiervon sind die von dem Beklagten Ziffer 2 vor Klagerhebung geleisteten 150,00 € in Abzug zu bringen, sodass ein Betrag in Höhe von noch 570,00 € auszuurteilen ist.
69 Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 2 bedarf es bezüglich dieser Lizenzgebühren keiner weiteren Korrektur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, da ansonsten der Verletzter letztendlich bessergestellt würde, als wenn er sich ordnungsgemäß um eine Lizenz bemüht hätte.
70 Dem Kläger steht gegen den Beklagten Ziffer 1 ein Unterlassungsanspruch gegenüber gemäß § 99 UrhG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 16, 17, 19a, 23 UrhG zu.
a.
71 Die rechtskräftig festgestellte Urheberrechtsverletzung des Beklagten Ziffer 2 ist dem Beklagten Ziff. 1 gemäß § 99 UrhG zuzurechnen.
(1.)
72 Trotz seiner Stellung als gemeinnütziger Verein handelt es sich beim Beklagten Ziffer 1 um ein Unternehmen i.S.d. § 99 UrhG.
73 Der Unternehmerbegriff ist weit zu verstehen, sodass von diesem auch nicht am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen wie politische Parteien, Vereine und andere Organisationen mit ideeller Zielsetzung umfasst werden (Dreier/Schulze, UrhG 8. Aufl. 25 § 99, Rn 4).
(2.)
74 Der Beklagte Ziffer 2 - zweifellos kein Angestellter des Beklagten Ziff. 1 – ist als "Beauftragter" des Beklagten Ziffer 1 i.S. des §§ 99 UrhG anzusehen.
(a.)
75 Auch der Begriff des Beauftragten ist weit auszulegen. Beauftragter ist jeder, dessen Arbeitsergebnis auch "dem Betriebsorganismus zugutekommt und auf deren Gebaren die Leitung desselben kraft eines die Zugehörigkeit des einzelnen Gliedes zu dem Organismus begründenden Vertrags einen bestimmenden Einfluss hat" (BGH GRUR 1959, 38 (44) – Buchgemeinschaft II). Auch selbstständige Unternehmen können deshalb Beauftragte sein, wenn sie derart in die Produktions- oder Vertriebskette eingegliedert sind, dass der Inhaber der Auftragsunternehmung ihnen gegenüber seinen Willen und Einfluss durchsetzen kann. Allerdings muss die urheberrechtsverletzende Tätigkeit im Rahmen der Obliegenheiten des Beauftragten erfolgt sein und nicht etwa nur durch eine gelegentliche oder gar eine rein private Tätigkeit.
76 Die Bestimmung des § 99 UrhG ordnet eine eigene, verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers auf Unterlassung, Beseitigung sowie Vernichtung und Rückruf an. Diese tritt neben die Haftung des eigentlichen Verletzers und erweitert daher den Kreis derjenigen, die der Verletzte wegen Verletzung seiner Urheberrechte in Anspruch nehmen kann. Die Haftungserweiterung ist gerechtfertigt, weil der Rechtsverstoß aus der Risikosphäre des Unternehmers stammt und der Unternehmer das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2567). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass die Verletzungshandlung des Beauftragten im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens erfolgt sein muss. Nicht erfasst von der Bestimmung des § 99 UrhG sind dagegen Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern ausschließlich dem Handelnden zugutekommen, also lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt werden (BGH Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 – Cordoba II; Dreier in Dreier/Schulze, § 99 Rn. 4; BeckOK Urheberrecht/Reber, § 99 UrhG Rn. 3; Leistner in Schricker/Loewenheim, § 99 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 99 UrhG Rn. 6; Niebel in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 99 UrhG Rn. 2).
(b.)
77 Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Eigenschaft als Beauftragter nicht allein wegen der bestehenden Organisationsstrukturen mit einem Gesamtverein und rechtlich selbständigen Zweigvereinen ausgeschlossen werden.
78 Zwar treffen die Ausführungen des Landgerichts zu den Auswirkungen dieser Organisationsstruktur, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beklagte Ziffer 1 über Untergliederungen verfügt und die Mitglieder des Gesamtvereins zugleich den Untergliederungen mitgliedschaftlich verbunden sind, grundsätzlich zu. So ist richtig, dass der Beklagte Ziffer 2 als Untergliederung des Beklagten Ziffer 1 über einen eigenen Vorstand sowie eine eigene Mitgliederversammlung verfügt und zutreffend ist auch, dass durch die gewählte Struktur gewisse Aufgaben auf den Zweigverein verlagert werden sollen, die dieser in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich erfüllen soll. Nicht verkannt wird schließlich, dass einem zu weitgehenden Einfluss durch den Gesamtverein von vornherein Grenzen gesetzt werden müssen, damit der Zweigverein durch ein Mindestmaß an Vereinsautonomie als rechtlich selbständig eingestuft werden kann (vgl. BeckOGK/Segna, 01.04.2024, § 21 BGB, Rn. 297). Nach Einschätzung des Senats greifen diese Überlegungen für die Frage einer möglichen Zurechnung eines urheberrechtswidrigen Verhaltens über die Vorschrift des § 99 UrhG aber zu kurz, denn der Grund für die gewählte Struktur ist letztlich nicht die Schaffung paralleler voneinander unabhängiger Vereine, sondern – auch dies erkennt das Landgericht zutreffend – die Gründung von Zweigvereinen mit örtlich beschränktem Zuständigkeitsbereich erfolgt, weil die Vereinsziele ab einer gewissen Vereinsgröße – wie hier mit rund 85.000 Mitgliedern und 400 Zweigvereinen (Ortsgruppen) nicht mehr durch eine zentrale Stelle allein verwirklicht werden können.
79 Der Beklagte Ziffer 1 bedient sich daher letztlich seiner Zweigvereine zur Erfüllung seiner Vereinsaufgaben. Eine zu große Unabhängigkeit bzw. Möglichkeit zur Verfolgung eigener anderweitiger Vereinszwecke durch die Zweigvereine wird zum einen dadurch verhindert, dass die Satzungen der Zweigvereine – einschließlich etwaiger Änderungen – von der Beklagten Ziffer 1 nach § 15.1 SGV genehmigt werden müssen, in noch größerem Maße wird die Unabhängigkeit der Zweigvereine dadurch beschnitten, dass die Hauptsatzung des Beklagten Ziffer 1 für die Zweigvereine und damit den Beklagten Ziffer 2 vollumfänglich verbindlich ist und darüber weitgehende Einflussmöglichkeiten bestehen, ohne dass es darauf ankommt, ob von diesen Möglichkeiten letztlich Gebrauch gemacht wird. Dass die Auslagerung von Aufgaben im gemeinnützigen Bereich – anders als bei einem Wirtschaftsunternehmen – keiner Gewinnmaximierung dient, spielt dabei keine Rolle, da § 99 UrhG gerade auch bei nicht gewinnorientierten Unternehmen Anwendung findet (vgl. unter aa).
(c.)
80 Maßgeblich ist damit, ob die Verletzungshandlung des Beklagten Ziffer 2 (Beauftragten) im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Beklagten Ziffer 1 (Unternehmen) erfolgt ist, da von der Bestimmung des § 99 UrhG – wie ausgeführt - keine Handlungen erfasst werden, die nicht dem Beklagten Ziffer 1, sondern ausschließlich dem Beklagten Ziffer 2 Handelnden zugutekommen, also lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt werden.
81 Der Senat ist bei wertender Betrachtung der Überzeugung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung einer Einladung zu einer Weihnachtsfeier um eine Aktion handelt, die zum Tätigkeitsbereich des Beklagten Ziffer 1 als Gesamtverein zählt, jedenfalls aber nicht allein dem Beklagten Ziffer 2 zugutekommt.
82 Die Weihnachtsfeier eines örtlichen Zweigvereins hat im Vereinsleben regelmäßig eine hohe Bedeutung. Das Landgericht stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die Feier allein jenen Mitgliedern des Gesamtvereins zugutekommt, die zugleich Mitglied des Zweigvereins sind. Diese Sichtweise ist jedoch nicht entscheidend, denn maßgeblich ist der Zweck der Weihnachtsfeier für den Verein bzw. hier die beiden Vereine. Und insoweit dient die Durchführung einer Weihnachtsfeier in erster Linie der Bindung der Mitglieder an den Verein bzw. im Ausnahmefall auch der Gewinnung neuer Mitglieder. Durch die Veröffentlichung der Einladung zu der Weihnachtsfeier entsteht zudem ein zusätzlicher Werbeeffekt auch für den in der Anzeige ausdrücklich genannten Beklagten Ziffer 1 als Gesamtverein. Auch wenn die konkrete Organisation der Feier vor Ort durch den Zweigverein erfolgt, so profitiert der Beklagte Ziffer 1 von den mit der Durchführung der Weihnachtsfeier verfolgten Zielen unmittelbar, weil über die Mitgliedschaft im Zweigverein zugleich die Mitgliedschaft bei der Beklagten Ziffer 1 als Gesamtverein vermittelt wird. Auch in diesem Zusammenhang bedient sich daher der Beklagte Ziffer 1 letztlich seiner Zweigvereine zur Erfüllung einer seiner wesentlichen Vereinsaufgaben.
b.
83 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
84 Durch die vom Beklagten Ziffer 2 abgegebene Unterlassungserklärung ist lediglich dessen Wiederholungsgefahr beseitigt, nicht hingegen die des Beklagten Ziffer 1. Dieser besteht weiterhin zumal § 100 UrhG kein Verschulden voraussetzt und an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach einer zurechenbaren Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, vielmehr stellt sich der Beklagte Ziffer 1 bis jetzt auf den Standpunkt, für das Verhalten des Beklagten Ziffer 2 nicht einstehen zu müssen.
85 Dem Kläger steht gemäß § 97a UrhG, als lex specialis bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, gegen die Beklagten ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von noch 600,23 € zu.
a.
86 Die Höhe der Anwaltskosten bewegt sich nach § 2 Abs. 2 RVG iVm VV 2300RVG in einem Rahmen einer 0,5–2,5 Gebühr, im Regelfall ist jedoch von einer 1,3-Gebühr auszugehen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 30 – Foto eines Sportwagens; LG Köln ZUM-RD 2010, 277 (281); LG München I GRUR-RR 2009, 390 – Pumuckl). Dieser Ansatz einer 1,3-Gebühr erscheint auch hier angemessen.
b.
87 Entsprechend § 60 RVG ist für die Vergütung dabei im vorliegenden Fall nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Rechtslage anzuwenden (RVG-Tabelle in der Fassung von 2013), da der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
c.
88 Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts ist auf den Einzelfall abzustellen. Die Bewertung eines Unterlassungsanspruchs darf nicht schematisch auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr vorgenommen werden (BGH MMR 2018, 345 – Computerspiele). Denn während die fiktive Lizenzgebühr dem Ausgleich der Einbußen dient, die der Rechteinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat, ist bei der Bewertung des Interesses des Rechteinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung zu tragen, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist dagegen kein Raum (zu den hierbei insbes. zu beachtend Kriterien vgl. BGH GRUR 2016, 1275 Rn. 30 ff. – Tannöd; ZUM 2016, 1037 Rn. 42 – Die Päpstin; dazu Specht GRUR 2017, 42 (44)).
89 Ausgehend hiervon ist zu berücksichtigen, dass das vom Beklagten Ziffer 2 verwendete Gedicht urheberrechtlich geschützt ist und der Kläger vom Vertrieb und der Lizensierung seiner Werke lebt, andererseits der eingetretene Schaden jedoch überschaubar erscheint, so dass die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 10.000,00 € als angemessen aber auch ausreichend erscheint.
d.
90 Somit errechnet sich die Abmahngebühren /vorgerichtlichen Anwaltskosten wie folgt:
91 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Geschäftsgebühr | bis 22.000 | 1,3 | 964,60 € | | Auslagenpauschale | | 20,00 € | | | Summe | | | 984,60 € | | Umsatzsteuer | | 19% | 187,07 € | | Gesamtsumme | | | 1.171,67 € |
92 Abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 571,44 € verbleibt damit ein restlicher Anspruch in Höhe von 600,23 €.
III.
93 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 713 ZPO.
94 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des Revisionsgerichts § 543 Abs. 2 ZPO.
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