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A 6 K 601/22•VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 2024-06-17, A 6 K 601/22
A 6 K 601/22Verwaltungsgericht / Chamber 617.06.2024
1. Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen werden Dorf- bzw. Sicherheitsschützer in der Türkei (derzeit) nicht zwangsrekrutiert.(Rn.25) (Rn.56) 2. Türkischen Staatsangehörigen, die sich weigern, das Amt eines Dorf- bzw. Sicherheitsschützers auszuüben, oder die aus dem Amt eines Dorf- bzw. Sicherheitsschützers ausscheiden, drohen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Konsequenzen oder Sanktionen durch den türkischen Staat.(Rn.58)
Entscheidungsdatum: 2024-06-17
Aktenzeichen: A 6 K 601/22
ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2024:0617.A6K601.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3e Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK
Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen werden Dorf- bzw. Sicherheitsschützer in der Türkei (derzeit) nicht zwangsrekrutiert.(Rn.25) (Rn.56)
Türkischen Staatsangehörigen, die sich weigern, das Amt eines Dorf- bzw. Sicherheitsschützers auszuüben, oder die aus dem Amt eines Dorf- bzw. Sicherheitsschützers ausscheiden, drohen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Konsequenzen oder Sanktionen durch den türkischen Staat.(Rn.58)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1 Der im Jahr xx geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger vom Volk der Kurden mit muslimischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 06.09.2022 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nahm seinen Asylantrag am 28.10.2022 förmlich auf.
2 Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 07.02.2023 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er stamme aus einem Dorf bei xx. Dort lebten neben seinen Eltern auch seine vier Geschwister sowie die übrige Großfamilie. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse abgeschlossen, anschließend habe er Bau-, Maler- und Maurerarbeiten verrichtet. Den Wehrdienst habe er bereits geleistet. Er stamme aus einer Grenzregion, wo es immer wieder Operationen und Kämpfe mit Toten gebe. In den kurdischen Gebieten der Türkei gebe es daher Dorfschützer, was bewaffnete Zivilisten seien, die der Armee helfen würden. Er sei mehrfach als solcher umworben worden und man habe ihn als solchen rekrutieren wollen. Ein staatliches Prozedere für die Ernennung zum Dorfschützer habe er nicht durchlaufen. Es sei insgesamt fünf bis sechs Mal, vielleicht auch öfter, von ihm verlangt worden, Dorfschützer zu werden. Zuletzt sei es Anfang 2022 von ihm verlangt worden. Die in der Türkei bestehenden Möglichkeit, sich juristisch dagegen zu wehren, habe er nicht in Anspruch genommen, da dies sinnlos gewesen wäre. Auf den Vorhalt des Bundesamts, dass nach den Herkunftslandinformationen in der Türkei niemand dazu gezwungen werde, Dorfschützer zu werden und die Stellen staatlich ausgeschrieben würden, antwortete der Kläger, dass dies von Region zur Region je nach der dortigen Situation anders sei. Er habe kein Dorfschützer werden wollen, da er keine Waffe tragen wolle und gegen Waffengewalt sei. Er sei deshalb in andere türkische Städte geflohen. So sei er unter anderem in Istanbul und Ankara gewesen. Sie hätten ihn aber immer wieder gefunden und hätten nicht lockergelassen. Vielmehr hätten sie immer gesagt, dass er eine Waffe nehmen und sich ihnen anschließen solle. Er habe dann keine andere Möglichkeit mehr gesehen als das Land zu verlassen. Deshalb sei er nach Deutschland gekommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden sie ihm eine Waffe geben. Er wolle in Freiheit leben und keine Menschen umbringen. Er wolle nicht gegen sein Volk kämpfen.
3 Mit Bescheid vom 24.08.2023, dem Kläger am 05.10.2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab (1. bis 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.).
4 Der Kläger hat am 05.10.2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass versucht worden sei, ihn für die Tätigkeit eines Dorfschützen zwangszurekrutieren. Er habe versucht, sich diesem Druck zu entziehen und habe sich nach Istanbul, Ankara und Izmir begeben. Er sei aber auch dort verfolgt worden, weshalb er sich sodann zur Flucht aus der Türkei entschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Maßnahmen in Anknüpfung an eine ihm unterstellte regimekritische Haltung aufgrund seiner Weigerung, den Dienst des Dorfschützers auszuüben. Er habe in seiner Anhörung schlüssig vorgetragen, von Gendarmen dazu gedrängt worden zu sein, als Dorfschützer zu agieren. Aufgrund seiner Verweigerungshaltung sei er daher in das Visier türkischer Sicherheitskräfte geraten, so dass ihm in Deutschland Schutz zu gewähren sei.
5 Er beantragt,
6 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
7 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
8 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG) vorliegt
9 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.08.2023 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Bundesamts verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen.
14 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.08.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bestehen nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
17 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 33). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU).
18 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 34 ff.). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG).
19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 17 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. ausführlich: BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 f. und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 f. m.w.N. und vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37 f.).
20 Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39 f.). Es ist zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 41 m.w.N.). Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 60 und vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 43).
21 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
22 a) Das Gericht geht zunächst nicht davon aus, dass dem Kläger schon wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit landesweite Verfolgung in der Türkei droht und er deshalb bereits Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Die allgemeine Lage in der Türkei rechtfertigt nicht die Annahme, Kurden - wie der Kläger - im Allgemeinen oder Untergruppen hiervon seien dort gegenwärtig allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher das erkennende Gericht nach Auswertung der aktuellen Herkunftslandinformationen weiterhin folgt (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 - OVG 2 B 16.19 - juris Rn. 31 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 11.0.2023 - 2 A 95/23 - juris Rn. 16 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 LA 43/21 - juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271 - juris Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2021 - 3 A 927/20.A - juris Rn. 12; siehe auch Auswärtiges Amt - AA -, Lagebericht Türkei vom 28.07.2022, Stand: Juni 2022, S. 10). In die Türkei zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind bei ihrer Einreise an der Grenze oder auf dem Flughafen auch regelmäßig keiner politischen Verfolgung ausgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 83 und vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 - juris Rn. 18 f.). Etwas anderes ist auch nicht im konkreten Einzelfall des Klägers anzunehmen. Darüber hinaus kann selbst bei möglichen Schwierigkeiten im Südosten der Türkei in der Regel von einer inländischen Fluchtalternative in den westlich gelegenen Großstädten, insbesondere in Istanbul, ausgegangen werden, wo zahlreiche Kurden leben (vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand 29.06.2023, S. 177 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 63 ff.). Türkische Staatsbürger können ihren Wohnort innerhalb des Landes nach wie vor frei wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine etwaige höhere Gefährdung in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK verringern. Grundsätzlich ist es für kurdische Volkszugehörige - auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 65 ff. m.w.N.) - zumutbar, sich im Westen der Türkei niederzulassen. Dies gilt insbesondere für den Kläger, der unter anderem bereits in Ankara, Istanbul und Izmir gelebt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisses kann vom Kläger wie von anderen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kurden vernünftigerweise erwartet werden, sich auch ohne Unterstützung seiner übrigen in der Türkei lebenden Familie andernorts in der Türkei niederzulassen, um einer gegebenenfalls wechselhaften Sicherheitslage in der Südosttürkei aus dem Weg zu gehen (vgl. § 3e AsylG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 65 ff.).
23 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus sonstigen individuellen Gründen. Das erkennende Gericht hat weder die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger bereits aufgrund einer (Vor-)Verfolgung ausgereist ist, noch, dass ihm heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
24 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er ausgereist sei, weil seine Familie und örtliche Staatsvertreter versucht hätten, ihn zur Übernahme des Amtes eines Dorfschützers zu zwingen. Dorfschützer würden in der Türkei nicht nur zum Schutz des Dorfes, sondern auch in Auslandseinsätzen eingesetzt. Er habe das Amt des Dorfschützers aber stets abgelehnt, da er der Meinung sei, dass sein Land sich nicht im Krieg befinde und er daher keine Waffe in die Hand nehmen möchte. Er sei regelmäßig von seiner Familie und den örtlichen Behördenvertretern dazu gedrängt worden, dass Amt zu übernehmen. Es sei ein erheblicher psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden und sie hätten ihn nicht in Ruhe gelassen, selbst als er in einer anderen Stadt (Izmir) lebte. Deshalb habe er sich schließlich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Aus diesem Vortrag ergibt sich weder eine Vorverfolgung des Klägers noch, dass ihm heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
25 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet über das Dorfschützersystem in der Türkei wie folgt (BAMF, Kurzinformation Türkei - Das Dorfschützersystem in der Türkei, Februar 2023):
26 "Dorfschützer (Köy Korucusu, seit 2017 Güvenlik Korucusu , Sicherheitswächter) sind dem Generalkommando der Gendarmerie unterstellte, paramilitärische Einheiten, vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei, die hauptsächlich im Rahmen der Bekämpfung der PKK eingesetzt werden. Das Dorfschützer-System wurde am 26. März 1985 durch die Hinzufügung von Artikel 74 zum Dorfgesetzes Nr. 442 von 1924 eingerichtet. Artikel 74 erlaubte die Einstellung von (zunächst) temporären Dorfwächtern in den Notstandsgebieten, zudem wurden Dorfschützer durch die Gesetzesänderung zu Angestellten des öffentlichen Dienstes. Unter den Dorfschützern befanden sich sowohl bezahlte als auch unbezahlte (ehrenamtliche), bewaffnete Sicherheitskräfte, die administrativ dem Innenministerium unterstanden. Die Einheiten der Dorfschützer wurden somit nicht in die Kommandostruktur der Armee integriert, sondern zivilen Staatsbediensteten auf höherer Ebene unterstellt.
27 Die vorherrschende Methode zur Rekrutierung von Dorfschützern war bis Anfang der 1990er Jahre die Verhandlung mit den Anführern kurdischer Clans. Auch die Entlohnung der Dorfschützer wurde über die Clan-Anführer geregelt. Dorfschützer erhielten ihren Lohn nicht durch staatliche Stellen, sondern wurden durch die Anführer ihrer Clans bezahlt. Diese behielten einen bestimmten Prozentsatz des Gehalts der Dorfschützer für sich. In diesem Kontext wurde die Position der Clan-Anführer gesellschaftlich, politisch und wirtschaftlich gestärkt. Der Einsatz von Dorfschützern war für mächtige lokale Clans ein wichtiges Mittel, um sich die Unterstützung des Staates zu sichern und ihren Einfluss in der Region weiter auszubauen.
28 Durch das Angebot von finanziellen Vorteilen, informeller Immunität bei Straftaten und der Bewaffnung durch den Staat, gelang es der türkischen Regierung unterschiedliche Bevölkerungsschichten für das System zu gewinnen. Die Gesamtzahl der regulären und freiwilligen (ehrenamtlichen) Dorfschützer erreichte in den 1990er Jahren fast 95.000 Personen, darunter 62.000 reguläre und 33.000 freiwillige Dorfschützer.
29 Nach einer 2019 veröffentlichten Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein. In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben. Neben einem Mindestalter von 22 Jahren und einem Höchstalter von 30 Jahren, existieren weitere Mindestanforderungen, die Bewerber erfüllen müssen. Die Anforderungen werden jährlich in den Medien veröffentlicht. In der Verordnung für Dorfschützer (Köy Koruculuğu Yönetmeliğ, Verordnung Nr. 24096) wird das Auswahlverfahren in Artikel 6 geregelt. Dorfrat und mukhtar wählen Kandidaten aus und senden die Namen der Kandidaten sowie die erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Ergebnisse ärztlicher Untersuchung, Fotos etc.) an die zuständige Bezirksverwaltung. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen welche Kandidaten eingestellt werden.
30 Die Dorfschützerverordnung (Köy Koruculuğu Yönetmeliği ) wurde am 01. Juni 2000 erlassen und regelt den Einsatz von Dorfschützern, die Definition von Aufgaben und Verantwortungsbereichen, ihre Ausbildung, Entlassung und Arbeitnehmerrechte. Die Verordnung für Dorfschützer regelt durch Artikel 22 die Struktur des Dorfwächtersystems. Der mukhtar des Dorfes trägt die Verantwortung für die Dorfwächter und ist für ihre Aufsicht zuständig. Die Zuordnung, Ausbildung und Kontrolle der Dorfschützer obliegen in administrativer Hinsicht der Gemeinde. In Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben (Befehlsstruktur) unterstehen sie dem Kommandanten der Gendarmeriestation des Dorfes, dem sie dienen. Die Verordnung für Dorfschützer enthält keine offiziellen Regelungen zur internen Hierarchie der Dorfschützer. Einem Bericht der Heinrich-Böll-Stiftung von 2012 zufolge existiert jedoch eine Hierarchie in drei Stufen. An oberster Stelle steht der Leiter der Dorfwache, es folgen Kommandeure und auf unterster Stufe die Dorfschützer. Leiter der Dorfwache ist in der Regel der mukhtar (Dorfvorsteher/Bürgermeister). Die Anzahl der Kommandeure variiert mit der Anzahl der Dorfwächter agieren, in dem sie eingesetzt sind.
31 Nach Artikel 8 der Verordnung für Dorfschützer dürfen Dorfschützer nur innerhalb der Grenzen des Dorfes agieren, in dem sie eingesetzt sind. Ausschließlich auf Befehl des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks können Dorfschützer auch andernorts eingesetzt werden.
32 2007 wurde das Gesetz Nr. 5673 ("Gesetz zur Änderung des Dorfgesetzes") hinzugefügt. Dieses Gesetz regelt die Gehälter, Renten und die Einstellung neuer Dorfwächter. Dorfschützer erhalten registrierte Waffen und monatliche Gehälter als Gegenleistung für die Teilnahme an Operationen und ihren Dienst. Freiwillige Dorfwächter werden nicht bezahlt, erhalten jedoch registrierte Waffen. Sie sind nicht verpflichtet, an militärischen Einsätzen oder Wachdiensten teilzunehmen. Die meisten der Freiwilligen sind aghas (Clan- Anführer/Großgrundbesitzer) und reiche Landeigentümer.
33 Bis in die 1990er Jahre waren die Dorfschützer in erster Linie mit der Gewährleistung der lokalen Sicherheit betraut. Nachdem die Regierung begann, die PKK als ernsthafte Bedrohung wahrzunehmen, änderte sich das Aufgabenfeld. Die Dorfschützer wurden auch damit beauftragt, festzustellen, welche Dorfbewohner dem Staat gegenüber "loyal" waren. Stämme, die sich weigerten Dorfschützer zu stellen oder im Konflikt mit der PKK Neutralität wahren wollten, wurden insbesondere ab 1992 zwangsweise durch das türkische Militär mit Unterstützung von Dorfschützern umgesiedelt. Die Verweigerung der Beteiligung am Dorfschützersystem wurde von den lokalen Regierungsbeamten als Hinweis auf die aktive oder passive Unterstützung der PKK gewertet. In der Folge wurden diese Dörfer häufig ganz oder teilweise zerstört und die Bevölkerung zwangsweise umgesiedelt. Tausende von Menschen wurden in den 1990er Jahren aufgrund des Konflikts, der Angst vor Gewalt und der nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Wirtschaftstätigkeit vertrieben.
34 Ursprünglich patrouillierten Dorfschützer nur in ihren Dörfern, im Verlauf des Konfliktes der Regierung mit der PKK wurde ihr Tätigkeitsbereich jedoch auch auf die Beteiligung an militärischen Operationen erweitert. In den Medien wird der Tätigkeitsbereich der Dorfschützer als regionale Terrorismusbekämpfung beschrieben. Die Aufgaben der Dorfschützer werden in Artikel 8 und 9 der Verordnung für Dorfschützer näher präzisiert. Artikel 10 behandelt zudem die Regelungen zum Waffenbesitz. Laut Verordnung sollen Dorfschützer Angriffe auf das Leben, die Ehre, das Eigentum und die Sicherheit von Dorfbewohnern verhindern, Täter fassen und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Beweise von Verbrechen nicht verloren gehen. Zudem sollen sie die allgemeinen und besonderen Strafverfolgungsbehörden unterstützen und andere Aufgaben erfüllen, die ihnen im Rahmen der Prävention von Straftaten von lokalen Behörden zugewiesen werden.
35 Im USDOS Country Report on Human Rights Practices 2009 wurden Dorfschützer als weniger professionell und diszipliniert als andere Sicherheitskräfte eingeschätzt.Wegen der Beteiligung von Dorfschützern an Drogen- und Waffenhandel, Morden, Verschwindenlassen von Personen, sexuellen Übergriffen und der Beschlagnahmung von Land und Häusern vertriebener Dorfbewohner sowie weiterer Menschenrechtsverletzungen geriet das Dorfschützersystem in Kritik.Die unzureichende Kontrolle und Entlohnung der Dorfschützer trugen zu den Problemen bei. In vielen Fällen sollen staatliche Sicherheitskräfte Dorfschützer vor einer Strafverfolgung geschützt haben.Nach Angaben des türkischen Innenministeriums wurden zwischen 1985 und 2003 mindestens 4.804 Dorfschützer wegen Straftaten verfolgt.Aus diesen Gründen wurde mehrfach die Abschaffung des Systems diskutiert. Unterschiedlichen Medienberichten zufolge werden Dorfwächter, die schwerer Straftaten beschuldigt wurden, strafrechtlich verfolgt.Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es möglich ist, bei der Gendarmerie Strafanzeigen gegen Dorfschützer zu stellen. Aus einigen der Berichte geht jedoch auch hervor, dass Opfer von Angehörigen der Beschuldigten bedroht und auch angegriffen wurden.
36 Trotz anhaltender gesellschaftlicher und internationaler Kritik wurden auch während der Zeit des Friedensprozesses mit der PKK weiterhin Dorfschützer eingestellt. Nach dem Ende des Friedensprozesses (2015) etablierte das Innenministerium unter der derzeitigen Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (Adalet ve Kalkınma Partisi , AKP) eine Abteilung für "Angelegenheiten der Dorfschützer" (Köy Korucuları Daire Başkanlığı ).38 Es wurden Tausende neuer Dorfschützer eingestellt und im Umgang mit schwerer Artillerie geschult. Im November 2016 wurde das Dorfschützersystem per Gesetz (Gesetzesdekret Nr. 676 vom 29. Oktober 2016) dauerhaft etabliert.39 Zudem wurde der Begriff "Dorfwächter" (Köy Korucusu ) in "Sicherheitswächter" (Güvenlik Korucusu ) geändert.40 Im Dezember 2022 waren in der Türkei insgesamt 75.184 Dorfwächter beschäftigt, darunter 57.584 reguläre und 17.600 freiwillige Dorfwächter.41 Die Dorfwächter erhalten nun ein staatliches Gehalt, dessen Höhe jährlich festgelegt wird, sowie eine Rente. Aktuell liegt das Monatsgehalt für Dorfwächter bei 8.500 TL, umgerechnet ca. 416 Euro (Stand Januar 2023)."
37 Zu dem System der sogenannten Dorf- bzw. Sicherheitsschützer in der Türkei hat zudem das Auswärtige Amt folgende Auskunft gegeben (AA, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten türkischer Staatsangehöriger, GZ: 508-516.80/49693, 22.01.2018):
38 "Rechtsgrundlagen für das Amt des Dorfschützers, jetzt Sicherheitsschützer genannt, sind das Dorfgesetz (Gesetz Nr. 442 vom 26.03.1985), die Durchführungsverordnung für Dorfschützer vom 09.01.2008 sowie die Weisung für Dorfschützer/Aufgaben und Befugnisse der Jandarma Nr. 202-24. Die zu besetzenden Stellen werden vom Gouverneursamt oder Landratsamt ausgeschrieben. Dabei wird bekannt gegeben, aus welchen Kreisstädten/Dörfern wie viele Dorfschützer benötigt werden. Interessenten können sich innerhalb einer bestimmten Frist auf die Stellen bewerben. Bewerber, die in die engere Auswahl kommen, müssen einen Ausdauertest bestehen. Nach Bestehen des Tests ist ein Vorstellungsgespräch bei der Jandarma- Kommandantur der Provinz vorgesehen. Das Auswahlergebnis wird öffentlich bekannt gegeben. Vor Dienstantritt müssen die Anwärter für die Posten eine 2-wöchige Ausbildung durchlaufen. Danach erfolgt die Übergabe der Dienstwaffe und die Vereidigungszeremonie. Ein Sicherheitsschützer kann jederzeit schriftlich die Kündigung einreichen. Sicherheitsschützer sind waffenberechtigt und führen dienstlich zugewiesene Schusswaffen, Handgranaten und Munitionen mit sich.
39 […]
40 Im Prinzip werden Sicherheitsschützer unabhängig von ihrer politischen Gesinnung eingestellt. Laut Einschätzung eines befragten Kooperationsanwalts erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich eine der pro-kurdischen Partei HDP nahestehende Person im Osten und Südosten für den Posten eines Sicherheitsschützers bewirbt. In diesen Regionen der Türkei werden sich die Bewerber für solche Posten, so der Anwalt, eher aus regierungsnahen Kreisen rekrutieren.
41 […]
42 Sofern ein Sicherheitsschützer seinen Posten nicht mehr ausüben möchte, kann er die - im übrigen freiwillige -Tätigkeit mittels einfacher Kündigung beenden. Die tatsächliche Nichtausübung des Dienstes erfüllt keinen strafrechtlichen Tatbestand.
43 […]
44 Es kann bestätigt werden, dass Sicherheitsschützer, insbesondere im Südosten der Türkei, Angriffsziele der PKK darstellen."
45 "Des Weiteren berichtet Herr Kamil Tyalan in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten hinsichtlich des Systems der sogenannten Dorfschützer unter anderem Folgendes (Sachverständigengutachten des Herrn Kamil Tyalan vom 04.12.2023 an das VG Osnabrück - 5 A 351/20 -):
46 "Das System der Dorfschützer (Köy Koruculuğu) wurde als spezifische Sicherheitsstruktur ins Leben gerufen, um die Angriffe der PKK zu unterbinden und die Autorität des Staates in den primär betroffenen Regionen Ost- und Südanatoliens zu konsolidieren. Die Motivationen der Bewohner der Regionen, sich den Dorf- und Sicherheitsschützern ("korucu") anzuschließen, sind vielfältig und komplex.
47 […]
48 Im Kontext türkischer Sicherheitspolitik und unter Berücksichtigung der Menschenrechtsdoktrin, berichten Dokumentationen von Organisationen wie Human Rights Watch und Minority Rights Group über staatlich initiierte "Zwangsrekrutierungen" kurdischer Dorfbewohner in das Dorfschützersystem während der 1980er- und 1990er-Jahre. In dieser Epoche, gekennzeichnet durch den intensiven Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, implementierten die staatlichen Kräfte eine Politik der Evakuierung kurdischer Siedlungen, um die Unterstützungsnetzwerke der PKK zu zerschlagen. Dorfbewohner, die sich gegen eine Umsiedlung wehrten, sahen sich mit der staatlich aufgezwungenen Wahl konfrontiert: Entweder verließen sie ihr Heim oder traten dem Dorfschützersystem bei, um in ihren Gemeinden verbleiben zu dürfen. Die Menschenrechtsorganisationen betonen allerdings auch, dass diese Berichte nicht aus erster Hand bestätigt werden konnten.
49 Meine Vertrauensjuristen in der Türkei bestätigen es auch, dass er zu Beginn der Rekrutierung der "Dorfschützern", in den 80ern und 90er-Jahren, Zwang auf die kurdischen Dorfbewohner ausgeübt wurde, um sie für diese paramilitärische Organisation zu gewinnen. Aus den vergangenen 10 Jahren sind nachprüfbare Berichte und konkrete Fälle über Zwangsrekrutierungen von Dorf- bzw. Sicherheitsschützern sind meinen Informanten und auch mir nicht bekannt. Ich war beruflich ab Ende der 90er-Jahre vielfach in den kurdischen Provinzen der Türkei unterwegs und hatte dort auch Kontakt mit Dorfschützern. Keiner von ihnen beklagte sich über eine zwangsweise Rekrutierung. Die Übernahme der Dorfschützer (Köy Koruculan) in den Beamtenstatus in der Türkei erfolgte im Jahr 2007 durch das Gesetz Nr. 5673. Dieses Gesetz regelte die Stellen und Gehälter der Dorfschützer und überführte sie offiziell in den Beamtenstatus. Spätestens seit Ende 2000 wurde die Auswahl der Sicherheitsschützer per Gesetz der staatlichen Institutionen übertragen, und später in den zentralen türkischen Beamtenapparat integriert.
50 […]
51 Dorf-/Sicherheitsbeamte benötigen keine offizielle Erlaubnis, um von ihren Aufgaben zurückzutreten. Rechtlich gesehen kann eine Person mit einer einseitigen Rücktrittserklärung zurücktreten. Auch in Fällen von unrechtmäßiger Zwangsrekrutierung oder Zwangsrekrutierung als Dorfschützer ist für den Rücktritt keine gesetzliche Erlaubnis erforderlich, denn rechtlich sind die Schützer Staatsbeamten, und da gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Ausscheidens aus dem Amt. Es ist in der türkischen Gerichtsbarkeit nicht bekannt, dass ein Dorf- oder Sicherheitsschützer wegen Niederlegung seiner Tätigkeit juristisch belangt worden wäre.
52 […]
53 Für die Entlassung aus dem Dienst des Sicherheitsschützers ist keine Genehmigung erforderlich. Wenn die Person den Dienst nicht antritt, wird sie wegen Abwesenheit entlassen und die Rückgabe der Waffen und ggf. der in Ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verlangt. Wenn ein Sicherheitsschützer ins Ausland geht, ohne zu kündigen, gilt er als abwesend und wird entlassen. Abgesehen davon gibt es keine juristischen Sanktionen. In der Türkei wird das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn Sicherheitswächter ihre Arbeit aufgeben, durch den Zusatzartikel 18 zum Dorfgesetz Nr. 442, der durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 5673 hinzugefügt wurde, geregelt. Gemäß diesem Artikel sollten die Disziplinarstrafen, die gegen Sicherheitswächter und Wachleiter verhängt werden, durch eine vom Präsidenten zu erlassende Verordnung festgelegt werden. Das türkische Verfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist und aufgehoben werden soll. Dieses Urteil trat neun Monate nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Das heißt, dass Sicherheitswächter als öffentliche Bedienstete angesehen und Disziplinarstraftaten und -strafen wie für öffentliche Bedienstete gesetzlich geregelt werden müssen. In der Türkei gelten für staatliche Angestellte, die ohne Entschuldigung ihrer Arbeit fernbleiben, spezifische Disziplinarstrafen gemäß Artikel 125 des Gesetzes Nr. 657 über Staatsbeamte. Unentschuldigtes Fehlen für 1 oder 2 Tage: Der Beamte erhält eine Gehaltskürzung zwischen 12,5 % (1/8) und 3,33 % (1/30) seines Bruttogehalts. Ununterbrochenes, unentschuldigtes Fehlen für 3-9 Tage: Der Beamte erhält eine Sanktion, die seine Beförderung für 1 bis 3 Jahre stoppt. Zweites unentschuldigtes Fehlen von 3 Tagen innerhalb von 10 Jahren: Erhält der Beamte nach einer früheren Beförderungsstopp-Sanktion innerhalb von 10 Jahren erneut eine solche Sanktion, wird er aus dem Staatsdienst entlassen. Ununterbrochenes, unentschuldigtes Fehlen für 10 Tage: Der Beamte wird ohne schriftlichen Antrag als aus dem Staatsdienst zurückgetreten betrachtet. Unentschuldigtes Fehlen von insgesamt 20 Tagen Innerhalb eines Jahres: Dem Beamten wird die Entlassung aus dem Staatsdienst erteilt, und seine Beschäftigung endet.
54 […]
55 Das Ausscheiden aus dem Dorf-/Sicherheitsdienst ist nicht genehmigungspflichtig. Daher kann es weder ein Strafverfahren eingeleitet werden, noch ist mit einer Verhaftung und Folter zu rechnen."
56 Aus diesen Berichten und den weiteren Herkunftslandinformationen ergibt sich für den Berichterstatter insgesamt das Bild, dass Dorf- bzw. Sicherheitsschützer in der Türkei (derzeit) nicht zwangsrekrutiert werden und auch einer Person, welche das Amt eines Dorf- bzw. Sicherheitsschützers ablehnt oder nach einer zeitweisen Ausübung niederlegt, weder ein Strafverfahren noch eine Verhaftung oder gar Folter droht, da die Aufnahme des Amtes freiwillig und nach einem staatlichen Auswahlverfahren erfolgt und der Rücktritt vom Amt mit einfacher Kündigung und ohne weitere Konsequenzen erfolgen kann. Auf dieser Grundlage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Weigerung des Klägers, das Amt des Dorf- bzw. Sicherheitsschützers auszuüben, bei einer Rückkehr in die Türkei für ihn eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung begründen könnte (ebenso VG Berlin, Urteil vom 07.05.2021 - 37 K 157.18 A - juris Rn. 32 ff. m.w.N. sowie VG Leipzig, Urteil vom 18. April 2024 - 5 K 1784/21.A - juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Zwar hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und bildhaft berichtet, dass er - abweichend von den ausgeführten Erkenntnismitteln - sowohl von den örtlichen Behörden als auch von seiner Familie unter Druck gesetzt worden ist, dass Amt des Dorfschützers auszuüben. Dies ist zur Überzeugung des Berichterstatters aber im konkreten Einzelfall mit dem familiären Hintergrund des Klägers zu erklären. Denn bereits nach dessen Angaben sei die Übernahme des Dorfschützeramtes in seiner Familie eine langbestehende Tradition, so dass insbesondere seine Familie ihn bedrängt habe, Dorfschützer zu werden und ihn aufgrund seiner Weigerung als Familienschande bezeichnet habe. Aufgrund dessen vermutete der Kläger selbst, dass es auf seine Familie zurückzuführen sei, dass auch (örtliche) Staatsvertreter versucht hätten, ihn als Dorfschützer zu rekrutieren, da sich die örtlichen Beamten und seine Familienangehörigen, die alle Dorfschützer seien oder gewesen seien, untereinander kennen würden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich vom Staat für das Amt eines Dorf- bzw. Sicherheitsschützers zwangsrekrutiert werden sollte, sind aus seinem Vortrag demnach nicht ersichtlich. Vielmehr wollte die Familie den Kläger unter anderem mit Hilfe von örtlichen Staatsvertreter (wohl) von einer (freiwilligen) Übernahme des Amtes zur Wahrung der Familientradition überzeugen. Selbst wenn man hier aber davon ausgeht, dass der Kläger - anders als nach den ausgeführten Herkunftslandinformationen - ausnahmsweise auch von staatlichen Vertretern zur Übernahme des Amtes gedrängt wurde, ergibt sich vorliegend nicht einmal aus Vortrag des Klägers, dass ihm für den Fall der Weigerung flüchtlingsschutzrelevante Konsequenzen oder Sanktionen angedroht worden wären. Nach seinen eigenen Angaben ist dem Kläger bereits vor seiner Ausreise nichts passiert und es ist ihm insbesondere körperlich nichts angetan worden. Er hat lediglich davon berichtet, mehrfach psychisch unter Druck gesetzt und von seiner Familie ausgegrenzt und als Familienschande beleidigt worden zu sein. Auch wenn dies für den Kläger bedauerlich ist, erreichen die vom Kläger umschriebenen Folgen nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus sind insbesondere aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seine Familie ihm - außer einer bedauerlichen Ausgrenzung - etwas antun würde. Hinzu kommt, dass sich - wie ausgeführt - aus den Herkunftslandinformation ergibt, dass ihm bei einer (weiteren) Ablehnung des Amtes eines Dorf- bzw. Sicherheitsschützers - wie bei einem Ausscheiden aus dem Amt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Sanktionen oder Konsequenzen drohen. Letztlich ist es daher im konkreten im Einzelfall des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine konkrete Gefahr staatlicher oder familiärer Verfolgung droht.
57 Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sich etwaigen Schwierigkeiten jedenfalls durch ein Ausweichen in andere Gebiete im Westen der Türkei hätte entziehen können und auch bei einer Rückkehr entziehen kann (vgl. § 3e AsylG). Denn alle Erkenntnisquellen weisen darauf hin, dass das System der Dorfschützer streng geographisch untergliedert ist und jedes Mitglied nur in der Gemeinde zum Einsatz kommt, in der es lebt und ernannt wird. Mit anderen Worten scheidet derjenige von vornherein für eine Heranziehung aus, der sich dauerhaft außerhalb der Südosttürkei aufhält. Das ist auch nachvollziehbar, da er anderenfalls zur Ableistung des Dienstes, der in der Regel als Vollzeitstelle ausgestaltet ist, seinen Wohnsitz verlegen müsste. Für derartig massive Eingriffe in die Lebensverhältnisse der Betroffenen gegen dessen Willen fehlt es aber an jeglicher Rechtsgrundlage und an entsprechenden Berichten in den Herkunftslandinformationen (vgl. hierzu VG Leipzig, Urteil vom 18. April 2024 - 5 K 1784/21.A - juris Rn. 31). Es spricht zudem nichts dafür, dass die Familie des Klägers ihn landesweit verfolgen würde. Zwar hat der Kläger berichtet, auch in Izmir telefonisch von seiner Familie unter Druck gesetzt worden zu sein, dies spricht aber nicht dafür, dass die Familie ihn aufsuchen und etwa unter Androhung schwerwiegender Konsequenzen zwingen würde, seinen Wohnsitz wieder zurück in den Heimatort zu verlegen. Dabei ist es dem Kläger - wie bereits ausgeführt - auch zumutbar, sich in einer der westlich gelegenen Großstädten, insbesondere in Istanbul, niederzulassen, um etwaigen Schwierigkeiten mit seiner Familie oder mit den örtlichen Dorfschützern in seinem Heimatort aus dem Weg zu gehen. Schließlich hat der Kläger bereits mehrfach in anderen Städten der Türkei (Istanbul, Ankara und Izmir) gelebt.
58 Soweit der Kläger ausschließlich in seiner schriftlichen Klagebegründung durch seine Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Maßnahmen drohen, welche an eine ihm unterstellte regimekritische Haltung anknüpfen, da er sich geweigert habe, den Dienst des Dorfschützers auszuüben, sind dafür keine konkreten Anzeichen ersichtlich. Der Kläger hat eine solche Befürchtung weder in seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geäußert. Die Probleme des Klägers mit örtlichen Staatsvertretern stellen sich nach der mündlichen Verhandlung als lediglich im Zusammenhang mit seiner Familie stehende lokale Probleme dar. Es ist auch sonst nichts dafür erkennbar, dass der Kläger (landesweit) in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte oder ihm bei einer Rückkehr in die Türkei insbesondere die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung drohen würde.
59 Schließlich droht dem Kläger auch keine flüchtlingsrelevante Gefahr durch die PKK oder die HPG, welche nach dem von der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel Dorfschützer davor gewarnt hat, sich nicht an der einer planten Großoffensive in den Medya-Verteidigungsgebieten zu beteiligen, Denn er hat das Amt eines Dorfschützers nie ausgeübt, so dass für ihn nicht die Gefahr besteht, von den genannten Organisationen als "Feind" oder "Angriffsziel" eingestuft zu werden (vgl. zur Bedrohungslage von Dorf- bzw. Sicherheitsschützern insbesondere durch die PKK u.a.: AA, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten türkischer Staatsangehöriger, GZ:508-516.80/49693, 22.01.2018; Sachverständigengutachten des Herrn Kamil Tyalan vom 04.12.2023 an das VG Osnabrück - 5 A 351/20 -).
60 Nach alldem scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.
61 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Er hat insbesondere unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Ergänzend wird zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Verwaltungsakt, denen das erkennende Gericht insoweit folgt, verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
62 3. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf die Türkei.
63 Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in der Türkei sowie der persönlichen Situation des Klägers liegt insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der wirtschaftlichen Perspektive bei einer Rückkehr vor (vgl. zum anzuwendenden Maßstab nur: BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 47).Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen geht das Gericht davon aus, dass türkischen Staatsbürgern in der Türkei trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation, die insbesondere von einer starken Inflation geprägt ist, nur in absoluten Ausnahmefällen eine Verelendung droht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2023 - A 6 K 601/22 - juris; siehe ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - juris Rn. 58). Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Kläger aber nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass der junge und erwerbsfähige Kläger, der keine Kinder hat, nicht (mehr) verheiratet ist und in der Türkei bereits in verschiedenen Städten gelebt und gearbeitet hat, bei einer Rückkehr in die Türkei auch ohne Hilfe seiner dort lebenden Familie - wie bereits vor seiner Ausreise - in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich selbst zu sichern. Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur weiteren Begründung wird ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Verwaltungsakt, denen das erkennende Gericht insoweit folgt, verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
64 4. Die nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist (§ 38 Abs. 1 AsylG) in Ziffer 5 des Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig. Auch die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) erweist sich als rechtmäßig. Die im Ermessenswege gesetzte Frist von 30 Monaten liegt im mittleren Bereich der ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zur Bemessung der Dauer mit 30 Monaten in Standardfällen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 18).
65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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