ArbG Heilbronn 7. Kammer, 2026-01-16, 7 Ca 278/25

7 Ca 278/25Arbeitsgericht / Chamber 716.01.2026

Regest

1. Bei der Geltendmachung von Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüchen nach § 15 AGG handelt es sich jedenfalls dann nicht um einen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne Weiteres eröffnenden sog. sic-non-Fall, wenn die behauptete benachteiligende Verhaltensweise "Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg" betrifft. Denn dann kommt § 15 AGG als Anspruchsgrundlage auch für Selbständige und Organmitglieder in Betracht, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (regelmäßig) nicht eröffnet ist (§ 6 Abs. 3 AGG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 ArbGG). 2. Die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der (benachteiligenden) Ablehnung einer Bewerbung betrifft eine "Bedingung für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg" i.S.v. § 6 Abs. 3 AGG. 3. Bei einer als "Bezirksleiter" ausgeschriebenen Stelle kann es sich je nach den Umständen des Einzelfalles um eine Position als Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder selbständiger Handelsvertreter handeln. 4. Im Falle eines selbständigen Handelsvertreters ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 ArbGG zu qualifizieren wäre.

Gesamter Gesetzestext

ArbG Heilbronn 7. Kammer — 7 Ca 278/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-16

Aktenzeichen: 7 Ca 278/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGHEI:2026:0116.7CA278.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 AGG, § 6 Abs 3 AGG, § 15 AGG, § 5 Abs 1 S 2 ArbGG, § 5 Abs 3 ArbGG

Leitsatz

  1. Bei der Geltendmachung von Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüchen nach § 15 AGG handelt es sich jedenfalls dann nicht um einen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne Weiteres eröffnenden sog. sic-non-Fall, wenn die behauptete benachteiligende Verhaltensweise "Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg" betrifft. Denn dann kommt § 15 AGG als Anspruchsgrundlage auch für Selbständige und Organmitglieder in Betracht, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (regelmäßig) nicht eröffnet ist (§ 6 Abs. 3 AGG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 ArbGG).

  2. Die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der (benachteiligenden) Ablehnung einer Bewerbung betrifft eine "Bedingung für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg" i.S.v. § 6 Abs. 3 AGG.

  3. Bei einer als "Bezirksleiter" ausgeschriebenen Stelle kann es sich je nach den Umständen des Einzelfalles um eine Position als Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder selbständiger Handelsvertreter handeln.

  4. Im Falle eines selbständigen Handelsvertreters ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 ArbGG zu qualifizieren wäre.

Orientierungssatz

Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 15 Ta 4/26.

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, 15 Ta 4/26

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt.

2. Der Rechtsstreit wird an das für den ordentlichen Rechtsweg zuständige Landgericht Heilbronn verwiesen.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung in Anspruch.

2 Die Beklagte vertreibt ihre Produkte durch freie Handelsvertreter im Außendienst. Organisiert ist dieser über vier Regionaldirektionen (Nord-Ost, Süd, West, Spezialbanken). Diese sind in 22 Vertriebsdirektionen organisiert, welche wiederum in Bezirksdirektionen untergliedert sind, in welche Bezirksleiter als freie Handelsvertreter die Produkte der Beklagten vertreiben.

3 Die Beklagte schrieb eine Vollzeitstelle als Bezirksleiter für P. zu einem Jahresgehalt ab 80.000 Euro zzgl. Sonderzahlungen auf der Internetplattform „indeed“ aus. Der Kläger bewarb sich am 09.08.2025 bei der Beklagten auf die Stelle des Bezirksleiters über das Internetportal „indeed“.

4 Derjenige, der eine Stelle auf „indeed“ ausschreiben möchte, findet eine Eingabemaske mit fest hinterlegten „Auswahlfeldern“ (vorgefertigte Buttons) vor für die Anstellungsart, das Gehalt und sonstige Leistungen.

5 Auf „indeed“ hat die Beklagte die Stelle als Bezirksleiter u.a. mit folgenden Stichworten versehen: Vollzeit, Mitarbeiter-Rabatte, betriebliche Altersvorsorge, Firmenhandy und betriebliche Weiterbildungen. Anders als bei den parallel von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen als Vertriebsbeauftragte, auf die sich der Kläger auch bewarb, fand sich kein Hinweis darauf, dass es sich als selbständige Tätigkeit als freier Handelsvertreter nach § 84 HGB handele.

6 Der Kläger behauptet, er sei von der Beklagten im August abgelehnt worden.

7 Er ist der Auffassung , dass es sich bei der Stelle um ein Arbeitsverhältnis handele. Dies ergebe sich bereits aus der Stellenanzeige (Anl. K4). Bei einer selbständigen Tätigkeit gäbe es die Begrifflichkeiten Voll- und Teilzeit nicht. Selbiges gelte für Mitarbeiter-Rabatte, betriebliche Altersvorsorge, Firmenhandys und die Möglichkeit, an betrieblichen Weiterbildungen teilzunehmen. Es finde sich kein Hinweis in der Stellenanzeige, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit i.S.v. § 84 HGB handele.

8 Der Kläger kündigte zuletzt den folgenden Antrag an:

9 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch 21.000,00 EUR nicht unterschreiten.

10 Die Beklagte rügt die Nichteröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen

11 Sie trägt vor , dass es sich bei der Bezirksleiterstelle um eine Position eines freien Handelsvertreters und somit eines Selbständigen i.S.d. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB gehandelt habe. Soweit der Kläger die Begriffe im Stellenportal „indeed“ Vollzeit, Gehalt, Mitarbeiterrabatte, betriebliche Altersvorsorge, betriebliche Weiterbildung und Firmenhandy heranziehen möchte, gehe dies fehl. Hieraus eine Begründung für das mögliche Angestelltenverhältnis darlegen zu wollen, könne beklagtenseits nicht nachvollzogen werden und werde bestritten. Es sei so, dass sich auf der Eingabemaske des Stellenportals „indeed“ zum Erstellen einer Anzeige fest hinterlegte „Auswahlfelder“ („vorgefertigte Buttons“) für die Anstellungsart, das Gehalt und sonstige Leistungen befänden. Bei der Schaltung der Stelle habe man versucht, diejenigen Begriffe auszuwählen, die der Stellenbeschreibung als freier Handelsvertreter am nächsten komme: Im Auswahlfeld „Anstellungsart“ der Eingabemaske sei „Vollzeit“ angeklickt worden, um hier im Gegensatz zu “Teilzeit“ die größtmögliche Nähe zur Ausgestaltung des freien Handelsvertreters als sog. „Einfirmenvertreter“ darstellen zu können.Auch der Button „Gehalt“ ist auf dem Stellenportal fest hinterlegt, so dass hier der Begriff „ab“ noch hinzugefügt worden sei. Diese Angabe diene der Orientierung bzgl. des möglichen Verdienstes. Selbstverständlich sei in einer freien Handelsvertretertätigkeit die Vergütung nicht begrenzt oder festgelegt, sie kann sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.Auch die weiter vom Kläger vorgetragenen Begriffe Altersvorsorge, Weiterbildung und Firmenhandy ließen nicht den Schluss zu, es handle sich zwingenderweise um ein Angestelltenverhältnis: Auch freie Handelsvertreter könnten als freiwillige Leistung eine betriebliche Altersversorgung und Mitarbeiterrabatte von ihrem Auftraggeber erhalten. Dies sei nicht nur einem Angestelltenverhältnis vorbehalten.Mit Weiterbildungsangeboten komme die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Unterstützung freier Handelsvertreter nach, wie sich aus § 86 a HGB ergebe. Die Beklagte sei berechtigt und verpflichtet die freien Handelsvertreter dahingehend zu schulen, dass diese die vertraglich geschuldete Leistung erbringen können. Auch der Begriff „Firmenhandy“ fuße auf einem vordefinierten Auswahlfeld. Freie Handelsvertreter hätten die Möglichkeit Hardwareausstattung (Laptop, Mobiltelefon, Drucker etc.) von der Beklagten zu mieten. Hierfür werde eine gesonderte „Hardwarevereinbarung“ getroffen.Auch ein möglicherweise fehlender expliziter Hinweis im Stellenportal, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit als freier Handelsvertreter nach § 84 HGB handele, mache die zu besetzende Stelle nicht zu einem Angestelltenverhältnis. Wegen diesbezüglicher weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2025 und 24.11.2025 verwiesen (Bl. 37 ff., 60 ff. d. A.).

12 Die Parteien haben innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen (Bl. 43; 74 d. A.) zur Rechtswegeröffnung Stellung genommen. Der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17.10.2025 und die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 24.11.2025.

II.

13 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gemäß § 2 ArbGG i.V.m. § 5 ArbGG eröffnet. Der Rechtsstreit war daher gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die zuständige ordentliche Zivilgerichtsbarkeit, hier das Landgericht Heilbronn, zu verweisen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen sog. sic-non-Fall und der darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte den Beweis nicht führen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Position als Bezirksleiter um einen Arbeitnehmer bzw. um eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG handelt.

14 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht schon nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen.

15 2. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich nicht um einen sog. sic-non-Fall, bei welchem die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, bei der in Rede stehenden Position handele es sich um eine solche eines Arbeitnehmers, zur Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen genügte.

16 a) Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 c) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen. § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG erfasst sämtliche mögliche Vor- und Nachwirkungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, z.B. Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG i.V.m. § 61b ArbGG, da es sich in der Sache nach um ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) handelt (vgl. LAG RhPf 25.1.2012, NZA-RR 2012, 272; BeckOK ArbR/Clemens, 78. Ed. 1.12.2025, ArbGG § 2 Rn. 20). Ist ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – wie hier – nicht zustande gekommen, ist entscheidend, ob das in Aussicht gestellte Vertragsverhältnis ein Arbeitsvertrag gewesen wäre. In Bezug auf die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen trägt die klagende Partei grundsätzlich die Darlegungslast. In sog. sic-non-Fällen genügt bei streitiger Tatsachengrundlage zur Rechtswegeröffnung die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis. Dies sind Fallkonstellationen, in denen die erhobenen Anträge nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist (BAG 15.11.2013 – 10 AZB 28/13, BeckRS 2014, 73465, Rn. 21). In allen anderen Fallkonstellationen (aut-aut- und et-et-Fälle) muss sich die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts zunächst schlüssig aus dem klägerischen Vorbringen ergeben und ggf. von der Klägerseite bewiesen werden (vgl. BAG 03.11.2020 - 9 AZB 47/20, NZA 2020, 1729, Rn. 13). Bestreitet die beklagte Partei tatsächliche Umstände, die für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses von Bedeutung sind, hat das zur Entscheidung berufene Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme festzustellen. Legte es seiner Zuständigkeitsentscheidung lediglich das (schlüssige) Klägervorbringen zugrunde, würde ggf. die "gesetzliche Zuständigkeitsordnung" missachtet und es bestünde die Gefahr, dass die beklagte Partei in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt würde (BAG 03.11.2020 - 9 AZB 47/20, NZA 2020, 1729 Rn. 15, 18, 19). Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist also vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Tatbestandsmerkmale erst dann eröffnet, wenn auf Grund des unstreitigen bzw. bewiesenen Sachverhalts von der Arbeitnehmereigenschaft einer Partei auszugehen ist.

17 b) Ausgehend hiervon handelt es sich vorliegend nicht um einen sog. sic-non-Fall, sodass die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, bei der Position des Bezirksleiters handele es sich um einen Arbeitnehmer, nicht ausreichend ist. Denn als Anspruchsgrundlage kommt sowohl § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 AGG (Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Person), bei welcher der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet wäre (vgl. § 5 Abs. 1 ArbGG), als auch § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 6 Abs. 3 AGG (Selbständige) in Betracht. Für letzteres ist die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Selbstständige sind Personen, die entgeltliche Leistungen erbringen, ohne zu den Beschäftigten nach §§ 6 Abs. 1, 24 AGG zu gehören, die also insbesondere nicht weisungsgebunden und persönlich abhängig sind. Die Regelung erfasst auch freie Mitarbeiter, soweit sie nicht bereits arbeitnehmerähnliche Personen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sind. Durch sie werden bspw. selbstständige Handelsvertreter nach § 84 HGB erfasst (BeckOGK/Benecke, 1.1.2026, AGG § 6 Rn. 70). Die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der (diskriminierenden) Ablehnung einer Bewerbung stellt auch eine „Bedingung für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg“ i.S.v. § 6 Abs. 3 AGG dar, für das die entsprechende Geltung der §§ 6 – 18 AGG angeordnet wird (vgl. BeckOK ArbR/Roloff, 78. Ed. 1.12.2025, AGG § 6 Rn. 8).

18 3. Mangels Vorliegens eines sic-non-Falls ist zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit erforderlich, dass der Kläger auf Grund des bisher feststehenden Sachverhalts als Arbeitnehmer oder „arbeitnehmerähnliche Person“ anzusehen ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

19 a) Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO i.V.m § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG fest, dass der Bezirksleiter P. als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies geht zulasten der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten klagenden Partei.

20 aa) Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG im Ausgangspunkt Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Mit dieser Definition ist der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff, der in § 611a BGB definiert ist, angesprochen (BAG 08.02.2022 – 9 AZB 40/21, NJW 2022,1189, Rn. 16; BeckOK ArbR/Clemens, 72. Ed. 1.6.2024, ArbGG § 5 Rn. 1). Nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB).

21 bb) Auf Grund des bisher feststehenden Sachverhalts ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Stelle als Bezirksleiter um ein Arbeitsverhältnis handelt. Dies steht nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG fest.

22 (1) Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO Anwendung findet, ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; siehe nur BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22, NZA 2023, 1105; BGH 11.06.2015 – I ZR 19/14, NJW 2016, 942, Rn. 40). Das ist hier nicht der Fall.

23 (2) Zwar hat der Kläger behauptet, es müsse sich um ein Arbeitsverhältnis handeln, da Begrifflichkeiten verwendet worden seien wie: Vollzeit, Mitarbeiter-Rabatte, betriebliche Altersvorsorge, Firmenhandy, Weiterbildungsmöglichkeiten etc. Auch hat er vorgetragen, dass ein Hinweis auf die Selbständigkeit fehle. Dass diese Begrifflichkeiten verwendet worden, ist unstreitig. Es wird im Übrigen durch das vorgelegte Lichtbild der Stellenbeschreibung auf dem Internetportal „indeed“ (Anl. K4) belegt.

24 (3) Die Beklagte ist dem jedoch entgegengetreten und hat vorgetragen, dass auf der Eingabemaske des Stellenportals „indeed“ zum Erstellen einer Anzeige fest hinterlegte „Auswahlfelder“ („vorgefertigte Buttons“) für die Anstellungsart, das Gehalt und sonstige Leistungen befänden. Bei der Schaltung der Stelle habe man versucht, diejenigen Begriffe auszuwählen, die der Stellenbeschreibung als freier Handelsvertreter am nächsten komme: Im Auswahlfeld „Anstellungsart“ der Eingabemaske sei „Vollzeit“ angeklickt worden, um hier im Gegensatz zu “Teilzeit“ die größtmögliche Nähe zur Ausgestaltung des freien Handelsvertreters als sog. „Einfirmenvertreter“ darstellen zu können.Auch der Button „Gehalt“ ist auf dem Stellenportal fest hinterlegt, so dass hier der Begriff „ab“ noch hinzugefügt worden sei. Diese Angabe diene der Orientierung bzgl. des möglichen Verdienstes. Selbstverständlich sei in einer freien Handelsvertretertätigkeit die Vergütung nicht begrenzt oder festgelegt, sie kann sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.Auch die weiter vom Kläger vorgetragenen Begriffe Altersvorsorge, Weiterbildung und Firmenhandy ließen nicht den Schluss zu, es handle sich zwingenderweise um ein Angestelltenverhältnis: Auch freie Handelsvertreter könnten als freiwillige Leistung eine betriebliche Altersversorgung und Mitarbeiterrabatte von ihrem Auftraggeber erhalten. Dies sei nicht nur einem Angestelltenverhältnis vorbehalten.Mit Weiterbildungsangeboten komme die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Unterstützung freier Handelsvertreter nach, wie sich aus § 86 a HGB ergebe. Die Beklagte sei berechtigt und verpflichtet die freien Handelsvertreter dahingehend zu schulen, dass diese die vertraglich geschuldete Leistung erbringen können. Auch der Begriff „Firmenhandy“ fuße auf einem vordefinierten Auswahlfeld. Freie Handelsvertreter hätten die Möglichkeit Hardwareausstattung (Laptop, Mobiltelefon, Drucker etc.) von der Beklagten zu mieten. Hierfür werde eine gesonderte „Hardwarevereinbarung“ getroffen.Auch ein möglicherweise fehlender expliziter Hinweis im Stellenportal, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit als freier Handelsvertreter nach § 84 HGB handele, mache die zu besetzende Stelle nicht zu einem Angestelltenverhältnis.Den tatsächlichen Ausführungen der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten, weswegen der tatsächliche Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG als zugestanden gilt.

25 (4) Auf Grund des unstreitig feststehenden Sachverhalts ist das Gericht nicht dahingehend frei von Zweifeln i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Bei der Stelle als Bezirksleiter könnte es sich ebenso um eine Stelle als freier Handelsvertreter handeln, bei der nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet wäre. Der Kläger hat zum Beweis seiner Behauptung keine weiteren Beweisangebote gemacht. Die Unerweislichkeit („non liquet“) geht zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

26 b) Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO i.V.m § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG fest, dass der Bezirksleiter P. als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen ist. Dies geht zulasten der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten klagenden Partei.

27 aa) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die nach § 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 ArbGG als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind – in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation – in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr, vgl. nur BAG 21.01.2019 – 9 AZB 23/18, NZA 2019, 490 Rn. 31 m.w.N.).

28 bb) Unter Zugrundelegung des Beweismaßes nach § 286 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG steht auch in diesem Zusammenhang nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Bezirksleiter P. als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen ist. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass – selbst wenn der Bezirksleiter tatsächlich, wie die Beklagte behauptet, ein selbständiger Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB wäre – es sich bei dem Bezirksleiter um eine „arbeitnehmerähnliche Person“ handele. Unabhängig davon hat zwar die Beklagte vorgetragen, dass beabsichtigt ist, den Bezirksleiter als sog. „Einfirmen-Handelsvertreter“ einzusetzen, was eine arbeitnehmerähnliche Person naheliegend erscheinen lässt. Sie hat aber auch unter Darlegung näherer Einzelheiten behauptet, dass beabsichtigt ist, ihn als freien Handelsvertreter zu beschäftigen. Freie Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB fallen jedoch unabhängig davon, ob sie arbeitnehmerähnliche Personen i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG wären nur dann gem. § 5 Abs. 3 ArbGG unter die Gerichtsbarkeit der Gerichte für Arbeitssachen (§ 5 Abs. 1 S. 2 wird durch die Spezialvorschrift in Abs. 3 („nur dann“) verdrängt; BGH 18.7.2013, NJW-RR 2013, 1511; GMP/Müller-Glöge Rn. 39, 44; BeckOK ArbR/Clemens, 78. Ed. 1.12.2025, ArbGG § 5 Rn. 10), wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben oder – in der hiesigen Fallkonstellation – beziehen würden. Dass diese Voraussetzungen vorlägen ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

III.

29 Diese Entscheidung konnte gemäß §§ 48 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG, 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 S. 1 und 2 GVG nach Anhörung der Parteien durch begründeten Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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