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10 Sa 5/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, 2025-11-24, 10 Sa 5/25
10 Sa 5/25Arbeitsgericht / Chamber 1024.11.2025
1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine einzelvertragliche Änderung des Durchführungswegs einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung jederzeit möglich.(Rn.92) 2. Folge der Ablösung des ursprünglichen Versorgungsversprechens über eine Unterstützungskasse durch eine Direktzusage ist, dass die Richtlinien der Unterstützungskasse den Charakter der Direktzusage teilen und damit durch einzelvertragliche Vereinbarungen abänderbar sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Richtlinien nicht kraft Vereinbarung unabänderbar im Arbeitsverhältnis dergestalt gelten sollen, dass jedwede individualvertragliche Änderung ausgeschlossen ist.(Rn.103) 3. Änderungsvereinbarungen zu Versorgungszusagen unterliegen der AGB-Kontrolle, wenn sie nach den allgemein geltenden Grundsätzen als AGB einzuordnen sind.(Rn.112) 4. Eine Vereinbarung der Parteien über eine bislang nicht geschuldete Zulage, die nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung einfließen soll, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB darauf zu prüfen, ob sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Beschränkung der in die Bemessungsgrundlage einzustellenden Entgeltbestandteile kompensationslos erfolgt oder nicht.(Rn.118) Verfahrensgang vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 15. Januar 2025, 14 Ca 155/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-11-24
Aktenzeichen: 10 Sa 5/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:1124.10SA5.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 Abs 3 BetrAVG, § 3 BetrAVG, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine einzelvertragliche Änderung des Durchführungswegs einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung jederzeit möglich.(Rn.92)
Folge der Ablösung des ursprünglichen Versorgungsversprechens über eine Unterstützungskasse durch eine Direktzusage ist, dass die Richtlinien der Unterstützungskasse den Charakter der Direktzusage teilen und damit durch einzelvertragliche Vereinbarungen abänderbar sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Richtlinien nicht kraft Vereinbarung unabänderbar im Arbeitsverhältnis dergestalt gelten sollen, dass jedwede individualvertragliche Änderung ausgeschlossen ist.(Rn.103)
Änderungsvereinbarungen zu Versorgungszusagen unterliegen der AGB-Kontrolle, wenn sie nach den allgemein geltenden Grundsätzen als AGB einzuordnen sind.(Rn.112)
Eine Vereinbarung der Parteien über eine bislang nicht geschuldete Zulage, die nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung einfließen soll, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB darauf zu prüfen, ob sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Beschränkung der in die Bemessungsgrundlage einzustellenden Entgeltbestandteile kompensationslos erfolgt oder nicht.(Rn.118)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 15. Januar 2025, 14 Ca 155/24, Urteil
| 1. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 15. Januar 2025 - 14 Ca 155/24 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. |
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| 2. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
|---|
1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente.
2 Der am 0.0.1957 geborene Kläger trat am 2. Januar 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - damals die „A GmbH & Co. KG - in ein Arbeitsverhältnis als „Technischer Angestellter Abteilung Inlandsvertrieb“ ein. Er war zuletzt als regionaler Vertriebsleiter tätig.
3 Der Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1986 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 25 ff. der erstinstanzlichen Akte) enthielt keine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Allerdings bestand bei der Beklagten bereits damals eine Unterstützungskasse in Form eines eingetragenen Vereins, die im Vereinsregister des Amtsgerichts X unter der [Vereinsregisternummer] im Vereinsregister eingetragen war (Anlage BB4, Bl. 159 ff. der Berufungsakte). Diese gewährte nach § 1 (1) der „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen des Vereins Unterstützungseinrichtung der B GmbH e.V. in Y“ - nachfolgend: Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH - (vgl. Anlage 2c, Bl. 43 ff. der erstinstanzlichen Akte) u.a. Altersrentenleistungen. Die Richtlinien lauten, soweit für die Entscheidung von Bedeutung - wie folgt:
§ 1
4 Arten der Leistungen, Begünstigte:
5 (…)
6 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Begünstigte sind: |
7 1. Betriebsangehörige der Firma B GmbH & Co. in Y; als Betriebsangehörige gelten ausschließlich Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts.
8 Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist der Eintritt in die Dienste der Trägerunternehmen vor dem 1. Juli 1995;
9 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | (…); |
10 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | frühere Betriebsangehörige aller früheren Trägerunternehmen, insbesondere der Firma C GmbH & Co., die auf die A GmbH & Co. (nunmehr firmierend unter B GmbH Co.) verschmolzen wurde, sowie (…). |
11 (…)
§ 3
12 Alters- und Invalidenrente
13 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Ein Betriebsangehöriger erhält: |
14 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Altersrente nach dem Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen nach Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Regelaltersgrenze); für die Gewährung einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (flexible Altersgrenze) gilt § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; |
15 (…)
§ 4
16 Wartezeit, anrechnungsfähige Dienstzeit
17 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Die Gewährung von laufenden Leistungen setzt voraus, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit von zehn Jahren beim Trägerunternehmen erfüllt hat (Wartezeit). |
18 (…)
§ 5
19 Bemessungsgrundlage
20 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Alters- und Invalidenrente ist der von einem Betriebsangehörigen während der letzten 24 vollbeschäftigten Kalendermonate vor Eintritt des Versorgungsfalls vom Trägerunternehmen durchschnittlich bezogene monatliche Bruttoverdienst. (…) |
21 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Vergütungen für Mehrarbeit, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge sowie alle Sondervergütungen wie Gratifikationen, zusätzliche Gehälter, Weihnachts- und Urlaubsgelder, Tantiemen, Erfindervergütungen, Jubiläumsgaben, Sonderprovisionen, vermögenswirksame Leistungen und dergleichen werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. |
§ 6
22 Höhe der Alters- und Invalidenrente
23 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Die Alters- oder Invalidenrente beträgt nach Erfüllung der Wartezeit 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit um 0,75 v.H. bis auf höchstens 30 v.H. der Bemessungsgrundlage. |
24 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Übersteigt die Alters- oder Invalidenrente bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie mit der halben Rente der gesetzlichen Unfallversicherung bei |
25 | | | | | | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | 10 bis 20 anrechnungsfähigen Dienstjahren | | | | | | | | | | | | 85% |
26 | | | | | | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | über 20 bis 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren | | | | | | | | | | | | 90% |
27 | | | | | | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | über 25 bis 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren | | | | | | | | | | | | 95% |
28 | | | | | | | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | über 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren | | | | | | | | | | | | | 100% |
29 des vereinheitlichten monatlichen Netto-Arbeitseinkommens, so wird die Alters- oder Invalidenrente um den übersteigenden Betrag gekürzt (Begrenzung der Gesamtversorgung).
30 (…)
31 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Bei Ermittlung des vereinheitlichten monatlichen Netto-Arbeitseinkommens werden von der Bemessungsgrundlage nach § 5 ohne Berücksichtigung besonderer Umstände im Einzelfall abgezogen |
32 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die Lohnsteuer nach Steuerklasse III, ohne Kinder, zuzüglich Kirchensteuer, |
33 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, |
34 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | der Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers nach dem Beitragssatz der für Lenzkirch zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse, |
35 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. |
§ 10
36 Beginn, Auszahlung und Ende der Renten
37 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Alters- und Invalidenrenten werden erstmals für den Monat gewährt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, frühestens jedoch für den Monat, der der Beendigung der Arbeitsverhältnisse folgt und für welchen der Begünstigte keine Bezüge oder Übergangsbezüge vom Trägerunternehmen bzw. kein Krankengeld mehr erhält. |
38 (…)
39 Nach dem Auszug aus dem Vereinsregister ist der Verein durch Wegfall sämtlicher Mitglieder erloschen. Die Eintragung erfolgte von Amts wegen am 20. Juni 2005.
40 Bereits am 2. Dezember 2002 unterzeichnete der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 22. November 2002 (Anlage K15, Bl. 74 f. der erstinstanzlichen Akte sowie Anlage BB1, Bl. 94 f. der Berufungsakte), das u.a. folgenden entscheidungserheblichen Inhalt hat:
41 „wie Ihnen bekannt, wird die betriebliche Altersversorgung unseres Unternehmens durch den Verein D e.V. - nachstehend Unterstützungsverein genannt - wahrgenommen.
42 Der Zweck des Unterstützungsvereins besteht in der Unterstützung der vor dem 1. Juli 1995 eingetretenen Betriebsangehörigen und früheren Betriebsangehörigen des Unternehmens in Fällen der Not, des Alters, der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie der Angehörigen der genannten Personen im Falle des Todes. Auf die Leistungen des Unterstützungsvereins besteht kein Rechtsanspruch.
43 (…)
44 Als wir uns entschlossen haben lhnen eine betriebliche Altersvorsorge zuzusagen, waren wir auch entschlossen, bereits mit jedem Jahr lhrer Betriebszugehörigkeit den erforderlichen Betrag zurückzustellen, damit im Versorgungsfall auch ausreichend Gelder für Sie zur Verfügung stehen.
45 Diese kaufmännische Sorgfalt erlaubt uns das Finanzamt bei der bestehenden Unterstützungskasse nicht! Wir dürfen also nicht so viel sparen, wie eigentlich erforderlich wäre, um lhre Altersvorsorge zu gewährleisten, Die daraus entstandene Unterdeckung ist uns inzwischen zu groß geworden.
46 Wir haben uns deshalb entschlossen, in lhrem Fall die zugesagte Altersvorsorge nicht mehr über eine Unterstützungskasse, sondern über eine Direktzusage abzuwickeln. Aufgrund des Rechtsanspruchs aus der Direktzusage gestattet uns nun das Finanzamt für Sie Beträge zur Altersvorsorge in ausreichendem Umfang zurückzustellen.
47 (…)
48 Es ist unsere Strategie, sämtliche U-Kassen-Leistungen in Direktzusagen umzuwandeln. Allerdings werden wir das aufgrund der doch beträchtlichen Unterdeckung nicht innerhalb eines Jahres leisten können. Wir haben uns statt dessen entschlossen mit lhnen und weiteren 35 Mitarbeitern zu beginnen und weitere Umwandlungen in den kommenden Jahren vorzunehmen.
49 Zum Zeichen lhres Einverständnisses mit dem [sic] getroffenen Regelungen bitten wir Sie, uns die Zweitschrift diese [sic] Schreibens unterschrieben zurückzugeben.“
50 Erstmals im Jahr 2016 vereinbarte die Beklagte mit dem Kläger schriftlich eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 EUR rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. In den Folgejahren wurden weitere Erhöhungen vereinbart (vgl. Anlagen K7 bis K14, Bl. 66 ff. der erstinstanzlichen Akte). Im Jahr 2021 betrug die Zulage 714,00 EUR, 972,00 EUR im Jahr 2022 und 1.011,00 EUR im Jahr 2023, jeweils beginnend mit dem 1. Januar eines Jahres. Sämtliche Vereinbarungen - mit Ausnahme des Jahres 2022 - enthielten folgende Regelung:
51 „Es handelt sich dabei um eine Zulage gemäß § 5 Abs. 2 der Richtlinie des Vereins der Unterstützungseinrichtung der B GmbH e.V., die nicht zur Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 der Richtlinie des Vereins der Unterstützungseinrichtung der B GmbH e.V. gehört.
52 Diese monatliche Zulage bleibt für die Berechnung von Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie sonstige Einmalprämien unberücksichtigt.“
53 Gleichlautende Vereinbarungen wurden mit allen Versorgungsberechtigten - über 30 Personen - vereinbart.
54 Im Jahr 2016 betrug das Bruttomonatsgehalt des Klägers 7.434,00 EUR. Jedenfalls ab dem 1. April 2021 betrug es 7.620,00 EUR. Ab dem 1. Januar 2022 erhöhte die Beklagte das Gehalt auf 7.811,00 EUR und sodann ab dem 1. Januar 2023 auf 8.124,00 EUR.
55 Im Jahr 2016 wurde im Vereinsregister des nun zuständigen Amtsgerichts Z unter [weitere Vereinsregisternummer] die „Unterstützungskasse der E e.V.“ eingetragen (Anlage zum Schreiben des Klägers vom 4. Dezember 2024, Bl. 184 der erstinstanzlichen Akte) - nachfolgend: Unterstützungskasse E SE -.
56 Unter dem 16. November 2017 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger, in dem sie mitteilte, die „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen des ehemaligen Vereins Unterstützungseinrichtung der B GmbH e.V.“ bzgl. der Altersgrenze aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts anpassen zu müssen (Anlage. K2b, Bl. 39 ff. der erstinstanzlichen Akte).
57 Zum 31. März 2023 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 17. März 2023 (Anlage K3a und 3b, Bl. 58 f. der erstinstanzlichen Akte) teilte die Beklagte dem Kläger unter Beifügung einer Berechnung vom 8. März 2023 mit, dass er ab dem 1. April 2023 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.100,20 EUR brutto erhalte. Diesen Betrag zahlt die Beklagte seither. Der Kläger ließ dagegen einen Anspruch in Höhe von 2.282,35 EUR errechnen (Anlage K3c, Bl. 60 f. der erstinstanzlichen Akte). Mit E-Mail vom 30. März 2023 äußerte er gegenüber der Unterstützungskasse, ihm sei bei der Umstellung/Einführung auf Zulagen nicht bewusst gewesen, dass dies zu einer Reduzierung seiner betrieblichen Altersrente führe.
58 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 (Anlagen K22 und K23, Bl. 185 ff. der erstinstanzlichen Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe die Pensionsverpflichtungen auf den E1-Pensionsfonds zum 1. November 2024 ausgelagert.
59 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente müssten die seit dem Jahr 2016 gewährten Zulagen berücksichtigt werden. Ihm stehe der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i.V.m den §§ 1, 3, 5 Abs. 1 der Richtlinien der Unterstützungskasse E SE zu. Die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 22. November 2002 garantiert, dass die Richtlinien der Unterstützungskasse B GmbH weitergölten. Den Durchführungsweg habe sie damals nicht geändert, sondern erst im Oktober 2024. Sie habe im Jahr 2002 nur ihr Verständnis von § 5 der Richtlinien geändert. Insofern sei ihre Gestaltungsfreiheit aber - anders als bei Direktzusagen - mittelbar durch steuerrechtliche Vorschriften begrenzt. Nur der Vorstand der Unterstützungskasse könne die Richtlinien ändern, nicht die Beklagte. Zudem müssten Gründe, die eine Einschränkung eines über eine Unterstützungskasse gegebenen Versorgungsversprechens rechtfertigten, den Grundsätzen des Vertrauensschutzes entsprechen. Auch bei einer Direktzusage gelte nichts anderes, ebenso fände bei einer Verschlechterung einer vertraglichen Einheitsregelung - wie der Gesamtzusage der Beklagten - das vom Bundesarbeitsgericht insofern entwickelte Drei-Stufen-Modell Anwendung. Diesem habe die Beklagte mit ihren Schreiben ab dem Jahr 2016 nicht Rechnung getragen. Triftige Gründe für einen Eingriff in die erdiente Dynamik lägen nicht vor. Diese Vereinbarungen seien daher unwirksam. Die Zulagen seien auch keine einmaligen Zuwendungen i.S.d. § 5 Abs 2 Richtlinien der Unterstützungskasse B GmbH, sondern unterfielen § 5 Abs. 1, weil sie regelmäßig monatlich, und nicht nur gelegentlich gezahlt worden seien. Sie seien damit bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente zu berücksichtigen. Einziger Zweck der als „Zulage“ deklarierten Gehaltserhöhung sei es offensichtlich gewesen, eine nicht pensionsfähige Vergütung zu kreieren. Die Beklagte habe dabei die Interessen des Klägers grob missachtet, dem eine seinen bisherigen Lebensstandard bewahrende Altersversorgung zugesagt gewesen sei. Dies sei auch eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB.
60 Der Kläger hat zuletzt unter Rücknahme der Klage gegen die zwischenzeitlich beklagte Unterstützungskasse E SE beantragt:
61 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.282,35 EUR brutto ab dem 1. Februar 2025 brutto zu zahlen. |
62 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate 30. April 2023 bis 31. Januar 2025 einen Betrag von 3.825,15 EUR brutto nachzuzahlen. |
63 Die Beklagte hat beantragt:
64 Klagabweisung.
65 Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Arbeitgeber müsse nicht alle regelmäßigen Leistungen in die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsanspruch einstellen. Die für die Berechnung einer Betriebsrente maßgebliche versorgungsfähige Vergütung könne auf einzelne Bestandteile des Entgelts beschränkt werden. Erst recht sei es zulässig, eine solche Beschränkung mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Eine Gesamtzusage als individualvertragliche Verpflichtung könne jederzeit einvernehmlich geändert werden. Die Versorgungsregelung sei nicht geändert worden, weshalb kein Eingriff in erdiente Besitzstände vorliege. Das Drei-Stufen-Modell gelte nur für einseitige Änderungen. Die Vereinbarungen über die Zulagen ab dem Jahr 2016 seien auch nicht intransparent oder unbillig i.S.d. AGB-Rechts. Zudem seien die Vereinbarungen nicht kontrollfähig, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Vertragsfreiheit unterliege. Die Unterstützungskasse B GmbH wickle zudem nur noch Alt-Renten der vor 2002 in Rente gegangenen Arbeitnehmer ab. Sie sei abgewickelt worden. Zu der erst im Jahr 2016 errichteten Unterstützungskasse E SE stehe der Kläger in keiner rechtlichen Verbindung. Die „Auslagerung“ auf den E1 Pensionsfonds sei unerheblich, sie wirke nicht schuldbefreiend für die Beklagte.
66 Mit Urteil vom 15. Januar 2025 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zulage habe aus der Berechnung der monatlichen betrieblichen Altersrente des Klägers ausgenommen werden dürfen. Der Kläger habe dem wirksam zugestimmt. Auch § 5 Abs. 2 der Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH stünde diesem Ergebnis nicht entgegen, sondern erlaube ausdrücklich die Nichtberücksichtigung zusätzlicher Gehälter.
67 Gegen das dem Kläger am 16. Januar 2025 zugestellte Urteil hat er am 29. Januar 2025 Berufung eingelegt und diese am 25. März 2025 und damit innerhalb der am 20. Februar 2025 bis 14. April 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
68 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er stütze seinen Anspruch nicht auf eine Gesamtzusage, sondern auf die Unterstützungskassenzusage i.V.m. deren Richtlinien. Die Beklagte habe ihre Absicht aus dem Jahr 2002, den Durchführungsweg von einer Unterstützungskasse in eine Gesamtzusage zu ändern, niemals durchgeführt. Dagegen sprächen u.a. auch die Schreiben vom 17. November 2017 und 1. Oktober 2024. Der Versuch der Beklagten, den Wortlaut der Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH umzudeuten, indem statt regelmäßiger, monatlicher Gehaltserhöhungen einmalige Zulagen vereinbart und wie „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Weihnachts- und Urlaubsgelder etc.“ behandelt worden seien, sei gescheitert. Denn die Beklagte habe die Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH aus dem Jahr 1995 nicht mehr umdeuten können, da der Verein, der diese Richtlinien geschaffen habe, bereits im Jahr 2005 erloschen gewesen sei. Zwingende Gründe, die einen Eingriff in aufrechtzuerhaltende Anwartschaften rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Abänderung des Versorgungssystems der Beklagten beruhe auch nicht auf sachlich-proportionalen Gründen. Da der Wechsel des Durchführungsweges als Vertragsänderung zu bewerten sei, bedürfe es der Zustimmung des Versorgungsberechtigten. Ein einseitiger Wechsel sei der Beklagten nicht möglich gewesen. Durch den Wechsel auf einen Pensionsfonds im Jahr 2024 werde der Kläger schlechter gestellt. Indem die Beklagte den Kläger aufgefordert habe, ihre Schreiben zu den Zulagen ab dem Jahr 2016 gegenzuzeichnen, habe sie die Interessen des Klägers grob missachtet und damit gegen §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB verstoßen. Bei den Vereinbarungen zu den Zulagen handle es sich zudem um allgemeine Geschäftsbedingungen. Insofern komme die Unklarheitenregelung zur Anwendung. Der Kläger sei auch unangemessen benachteiligt worden. Richtig berechnet habe der Kläger in den maßgeblichen 24 Monaten vor seinem Renteneintritt einen Durchschnittsverdienst von 8.834,89 EUR brutto erzielt, woraus ein Anspruch auf eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 2.385,42 EUR brutto resultiere (vgl. Anlage B4 im Berufungsverfahren, Bl. 139 f. der Berufungsakte). Die ausstehende monatliche Differenz belaufe sich auf 285,22 EUR brutto.
69 Nach dem mündlichen Berufungstermin am 30. Juli 2025 ist das Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren zu Ende geführt worden.
70 Der Kläger beantragt zuletzt unter teilweiser Rücknahme der Berufung bzgl. des Beginns der Zahlungspflicht im ersten Antragsteil, aber auch gleichzeitiger Erweiterung der Höhe nach:
71 Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 15. Januar 2025 - 14 Ca 155/24 - wird wie folgt abgeändert:
72 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.385,42 EUR brutto ab Monat April 2025 brutto zu zahlen.
73 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom April 2023 bis zum März 2025 einen Betrag von 6.845,28 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins für einem Betrag von 285,22 EUR jeweils zum 1. eines Monats beginnend mit dem 1. Mai 2023 nachzuzahlen.
74 Die Beklagte beantragt:
75 Die Berufung zurückzuweisen.
76 Zur Begründung trägt sie vor, die Berufung sei bereits unzulässig, sie bestehe aus einer Aneinanderreihung von Textbausteinen. Die einzige Versorgungszusage, auf die der Kläger sich stützen könne, sei seit dem Jahr 2002 die Direktzusage. Die Höhe des Versorgungsanspruchs ergebe sich aus dem Verweis auf die ehemalige Leistungsordnung der ehemaligen Unterstützungskasse B GmbH. Der Leistungsplan sei Inhalt der Direktzusage geworden und habe der Definition der Anspruchsvoraussetzungen gedient. Die Parameter einer Direktzusage könnten jederzeit einvernehmlich abgeändert werden. Im laufenden Arbeitsverhältnis stehe § 3 BetrAVG nicht entgegen. In der Zeit ab ca. 2015 habe sich für die Beklagte immer wieder die Frage gestellt, wie sie mit freiwilligen „Gehaltserhöhungen“ für die (wenigen) Mitarbeiter umgehen solle, die wie der Kläger noch eine Altzusage auf betriebliche Altersversorgung gehabt hätten. Diese Mitarbeiter hätten, da bei der Beklagten keine Tarifverträge gegolten hätten, keinen Anspruch auf Gehaltserhöhungen gehabt, sondern hätten Erhöhungen ihrer Vergütung im Einzelnen mit dem Arbeitgeber verhandeln und vereinbaren müssen. Jede Gehaltserhöhung hätte automatisch zu einer Erhöhung der Versorgungsansprüche geführt und damit das Generationenungleichgewicht vergrößert. Die Beklagte habe deshalb entscheiden müssen, ob sie weiterhin mit Gehaltserhöhungen der versorgungsberechtigten Mitarbeiter auch deren Versorgungsansprüche erhöhe. In diesem Fall wären Gehaltserhöhungen entsprechend vorsichtiger ausgefallen oder ganz unterblieben. Stattdessen habe die Beklagte sich mit den Mitarbeitern darauf geeinigt, großzügige Gehaltserhöhungen zu gewähren, die aber eine nicht-versorgungsberechtigte besondere Zulage i.S.v. § 5 Abs. 2 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH darstellten. Für Direktzusagen gölte das Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts nicht, sofern sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich abgeändert würde. Auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe nicht entgegen. Die Zulage sei ohnehin nicht unter § 5 Abs. 1 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH gefallen, sondern unter Abs. 2. Auch die Berechnung des Klägers, die der Klage zugrunde liege, sei weiterhin fehlerhaft.
77 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
I.
78 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist zunächst statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 4, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung bezeichnet auch die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben sollen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht nur Textbausteine aneinandergereiht. Er hat die vom Arbeitsgericht angenommene Wirksamkeit der Vereinbarungen ab dem Jahr 2016 angegriffen, indem er auf S. 21 der Berufungsbegründung ausgeführt hat, die Beklagte habe dadurch die Interessen des Klägers als Versorgungsberechtigter nicht ausreichend gewahrt und damit liege ein Verstoß gegen §§ 241 Abs. 2, 242 BGB sowie § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Ebenso hat sich der Kläger mit der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts, die vereinbarten Zulagen unterfielen § 5 Abs. 2 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH, ausreichend auseinandergesetzt, indem er vorgetragen hat, die Beklagte habe das Gehalt des Klägers erhöht, diese Erhöhung aber als Zulage bezeichnet, damit sie nicht der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH unterfielen. Zudem hätten die Parteien die Richtlinien gar nicht abändern können. Ob diese Rechtsauffassungen zutreffen, ist für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich. Maßgeblich ist nur, ob die tragenden Entscheidungsgründe angegriffen worden sind. Dies ist der Fall.
II.
79 Die Berufung ist jedoch unbegründet.
80 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Klage ist zulässig. |
81 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Die Klage auf zukünftige Leistung ab April 2025 ist zulässig. |
82 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Für eine Klage gemäß § 258 ZPO wird kein besonderes Rechtsschutzinteresse verlangt. Auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon können als künftige Leistung eingeklagt werden (BAG 14. Juli 2023 - 3 AZR 175/22 - Rn. 13 ff.) . Es ist daher unschädlich, dass im Betrag von 2.385,42 EUR brutto auch unstreitige Teile enthalten sind. Ebenso wenig musste der Kläger seine Klage insoweit umstellen, als Teile der Rentenansprüche im Verlaufe des Berufungsverfahrens fällig geworden sind. |
83 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | An der Leistungsklage, die Rückstände betrifft, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Klage ist ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Berechnung ist nachvollziehbar, selbst wenn sie fehlerhaft erfolgt sein sollte. |
84 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Es liegt auch kein Fall der - unzulässigen - alternativen Klagehäufung vor. Der Kläger macht nicht mehrere Streitgegenstände geltend, deren Prüfung er in eine konkrete Reihenfolge hätte stellen müssen (vgl. dazu nur BAG 31. Juli 2025 - 6 AZR 18/25 - Rn. 18). |
85 Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob mit der Vereinbarung vom 22. November 2002 der Durchführungsweg der Versorgungszusage in eine Direktzusage geändert worden ist. Der Kläger hat dies verneint und die Auffassung vertreten, dass sich sein Anspruch weiterhin unmittelbar aus den Richtlinien der Unterstützungskasse B GmbH ergebe. Ob dies zutrifft oder ob der Durchführungsweg seit der Vereinbarung vom 22. November 2002 nun eine Direktzusage ist, kann dahinstehen. Anspruchsgrund ist immer die ursprüngliche vertragliche Versorgungszusage. Es liegt auch nicht deshalb eine alternative Klagehäufung vor, weil der Kläger sich in der Klage sowohl auf den Arbeitsvertrag (S. 16 der Klage) als auch auf eine Gesamtzusage (S. 22 der Klage) berufen hat. Denn einerseits hat er auf S. 3 der Klageschrift zutreffend ausgeführt, dass der Anstellungsvertrag keine Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung enthalten hat und damit zu erkennen gegeben, dass mit ihm keine individualvertragliche Versorgungszusage vereinbart worden ist. Ein etwaiger Widerspruch wird zum anderen dadurch ausgeräumt, dass doch insgesamt erkennbar wird, dass er seinen Anspruch auf die ursprünglich erteilte Versorgungszusage i.V.m. den Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH stützt, auch wenn die Versorgungszusage im Laufe der Jahre - entgegen der Auffassung des Klägers - bzgl. ihrer Durchführung Änderungen erfahren haben mag. Der Kläger beruft sich also nicht auf unterschiedliche Streitgegenstände, sondern zieht nur eine andere rechtliche Schlussfolgerung aus demselben Sachverhalt. Das ist keine alternative Klagehäufung.
86 Streitgegenständlich ist nicht, ob die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf den E1 Pensionsfonds im Jahr 2024 sich auf den steuerlichen Versorgungsfreibetrag des Klägers negativ ausgewirkt hat. Einen steuerlichen Schaden hat der Kläger nicht geltend gemacht, sondern allein die Berechnung seiner betrieblichen Altersrente. Auch insofern liegt also keine unzulässige alternative Klagehäufung vor.
87 2. Dem Kläger war von der Beklagten bzw. von einer ihrer Rechtsvorgängerinnen eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien der Unterstützungskasse B GmbH zugesagt worden. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
88 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Letztendlich kann dahinstehen, auf welcher vertraglichen Grundlage die Zusage auf eine betriebliche Altersrente erfolgt ist (z.B. Gesamtzusage, betriebliche Übung). Eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Kläger hat es nicht gegeben. Soweit der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich nicht auf eine Gesamtzusage, sondern auf einen Unterstützungskassenzusage i.V.m. den Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH - vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 23. April 2025 - gestützt hat, wird daraus zwar nicht deutlich, worin die „Unterstützungskassenzusage“ - also eine arbeitsrechtliche Versorgungsvereinbarung - liegt*(vgl. hierzu Erf/Steinmeyer 25. Aufl. § 1b BetrAVG Rn. 43; Blomeyer/Rolfs/Otte Betriebsrentengesetz 8. Aufl. Anhang zu § 1 Rn. 953)* . Jedenfalls gehen aber beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ursprünglich eine betriebliche Altersrente über eine Unterstützungskasse zugesagt hat und der Kläger hiermit einverstanden gewesen ist. Entsprechend hat er die Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH vor- und als anspruchsbegründend auch zugrunde gelegt. Bestätigt wird ein entsprechendes Angebot der Beklagten durch das Schreiben einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der B AG, vom 22. November 2002: Daraus ergibt sich, dass die „zugesagte“ betriebliche Altersversorgung durch die Unterstützungskasse B GmbH durchgeführt worden ist. Dies konnte der Kläger nur so verstehen, dass die Beklagte ihm ein entsprechendes Versorgungsversprechen bereits in der Vergangenheit erteilt hatte (vgl. BAG 17. Januar 2023 - 2 AZR 220/22 - Rn. 20) . |
89 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Soweit der Kläger sich auf S. 16 der Klage auf die Richtlinien Unterstützungskasse E SE berufen hat, kommt diesen für die Entscheidung des Rechtsstreits dagegen keine eigenständige Bedeutung zu. Auch wenn die Beklagte im Oktober 2024 mitgeteilt hat, sie übertrage die Pensionsverpflichtungen auf den E1 Pensionsfonds, bleibt sie aus ihrer ursprünglichen Zusage weiterhin verpflichtet. Entsprechend hat sie dies im Schreiben vom 1. Oktober 2024 auf S. 2 mitgeteilt und im laufenden Rechtsstreit unstreitig gestellt. Auf die Regelungen in einer Gesamtzusage der Beklagten zur betrieblichen Altersversorgung vom 7. Oktober 2024 (Anlage K23) kommt es daher bei der hier zu beantwortenden Frage, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht, nicht an. |
90 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Parteien den Durchführungsweg im Jahr 2002 geändert haben (vgl. dazu nachfolgend 3. der Gründe). Wird die geschuldete Versorgung nicht mehr auf dem ursprünglich vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. (vgl. nur BAG 14. März 2023 - 3 AZR 197/22 - Rn. 18) . Diese Einstandspflicht bestreitet die Beklagte auch nicht. An dem grundsätzlich eingegangenen Versorgungsversprechen hat sich also nichts geändert. |
91 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Die Parteien haben im Jahr 2002 den Durchführungsweg durch vertragliche Vereinbarung wirksam geändert. Seither richtet sich der Anspruch des Klägers nach der vereinbarten Direktzusage i.V.m. den Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH. |
92 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Für das Versorgungsverhältnis zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen und dem Kläger gelten die allgemeinen Grundsätze über die Vertragsfreiheit, die auch für die unmittelbare Versorgungszusage von Bedeutung sind. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine einzelvertragliche Änderung dabei jederzeit möglich (Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 8. Aufl. Anhang zu § 1 Rn. 952, 464) . Es kann dabei dahinstehen, ob für die Änderung des Durchführungswegs wie hier jedenfalls dann eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und einem Arbeitnehmer erforderlich ist, wenn ein bestimmter Versorgungsweg zugesagt worden ist. Zum einen ist Letzteres hier nicht der Fall, jedenfalls ist hierzu nichts vorgetragen (Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 8. Aufl. Anhang zu § 1 BetrAVG Rn. 465) . Zum anderen liegt eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung vor. Durch beiderseitiges Unterzeichnen des Schreibens vom 22. November 2002 haben die Parteien einvernehmlich die Änderung des Durchführungswegs von der Unterstützungskasse B GmbH hin zur Direktzusage der Beklagten vereinbart. Diese beinhaltet einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung, wobei sich die Höhe des Versorgungsanspruchs durch Verweis auf die Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH ergibt. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung vom 22. November 2002. |
93 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 22. November 2002 ist eindeutig. Die Beklagte teilt mit, sie habe sich entschlossen, die zugesagte Altersvorsorge nicht mehr über eine Unterstützungskasse, sondern über eine Direktzusage abzuwickeln. Sie hat in dem Schreiben am Ende ausdrücklich formuliert: „Zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit dem [sic] getroffenen Regelungen bitten wir Sie, uns die Zweitschrift dieses Schreibens unterschrieben zurückzugeben“. Dies hat der Kläger getan. Damit hat er sich mit dem Angebot einverstanden erklärt. Einen anderen Sinn konnte seine Unterschrift angesichts der vorgenannten Bitte nicht haben. |
94 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Nach der Vereinbarung vom 22. November 2002 wurde zwar der Durchführungsweg auf eine Direktzusage abgeändert, im Übrigen ist es jedoch inhaltlich bei den Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH geblieben. Diese sollten in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarung vom 22. November 2002. |
95 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Bei dem Schreiben vom 22. November 2002 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird bereits daraus deutlich, dass es ausweislich der S. 2 das Schreiben nicht nur an den Kläger, sondern auch an weitere 35 Mitarbeiter gerichtet worden ist. |
96 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. November 2023 - 3 AZR 44/23 - Rn. 15) . |
97 | | | | | --- | --- | --- | | (a) | | Nach dem Wortlaut ist eindeutig vereinbart worden, dass die bisherige Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge statt über eine Unterstützungskasse nun über eine Direktzusage der Beklagten erfolgen sollte. Die Beklagte hat eine solche Änderung auch nicht nur angekündigt, sondern die sukzessive Umsetzung, beginnend mit dem Kläger sowie weiteren 35 Mitarbeitern, mitgeteilt. Jedenfalls um dies rechtssicher umzusetzen, hat sie den Kläger um sein Einverständnis gebeten. Selbst wenn in der Folge nicht alle Mitarbeiter unterschrieben hätten, wäre die vertragliche Änderung des Durchführungswegs zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen. |
98 | | | | | --- | --- | --- | | (b) | | Der Wortlaut der Vereinbarung, jedenfalls aber ihr objektiver Inhalt und typischer Sinn lassen zudem eindeutig erkennen, dass nur der Durchführungsweg, nicht jedoch der Versorgungsumfang geändert werden sollte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ausdrücklich auf S. 2 mit Ausrufezeichen versehen geäußert, „durch diese Umstellung ändert sich der Betrag ihrer Altersvorsorge im Versorgungsfall nicht!“. Dies ließ sich bewerkstelligen, indem die Richtlinien, die die einzelnen Leistungen sowie deren Berechnung geregelt haben, weiterhin Geltung hatten. Nicht ansatzweise wird aus dem Schreiben ersichtlich, dass die Richtlinien nicht mehr als Grundlage des Entstehens der Ansprüche des Klägers sowie deren Berechnung dienen sollten. Auch die Parteien behaupten das nicht. |
99 | | | | | --- | --- | --- | | (c) | | Der Wortlaut der Vereinbarung vom 22. November 2002 ist dagegen in Bezug auf die Frage, ob die Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Fassung und damit statisch oder ob sie in der jeweiligen Fassung und damit dynamisch gelten sollen, nicht eindeutig. Der Hinweis „Durch diese Umstellung reduziert sich der Betrag ihrer Altersvorsorge im Versorgungsfall nicht!“ lässt mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch sind. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, d.h. als System, erbringen. Dieses System soll nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. November 2023 - 3 AZR 44/23 - Rn. 16) . Anhaltspunkte, die gegen eine dynamische Verweisung sprechen, sind aber nicht ersichtlich. |
100 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Maßgeblich sind die vom Kläger mit der Klage vorgelegten Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH, nicht jedoch diejenigen der Unterstützungskasse E SE. |
101 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Die Unterstützungskasse E SE ist nicht Rechtsnachfolgerin der Unterstützungskasse B GmbH. Letztere ist durch Wegfall sämtlicher Mitglieder erloschen. Erst im Jahr 2016 ist die Unterstützungskasse E SE im Vereinsregister eingetragen worden. Was Hintergrund der erneuten Gründung einer Unterstützungskasse gewesen ist, kann dahinstehen. Zum Zeitpunkt der Gründung der Unterstützungskasse E SE hat die Unterstützungskasse B GmbH nicht mehr bestanden. Eine Rechtsnachfolge scheidet damit aus. Entsprechend hat die Beklagte im Schreiben vom 16. November 2017 auch von „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen des ehemaligen Vereins Unterstützungseinrichtung B GmbH e.V.“ gesprochen. |
102 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Dem Schreiben der Beklagten vom 16. November 2017 kommt im Übrigen keine weitergehende entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ob die Beklagte nach dem Erlöschen der Unterstützungskasse B GmbH rechtlich in der Lage gewesen ist, Änderungen in den Richtlinien vorzunehmen und ob dies zur Herbeiführung der von der Beklagten gewünschten Anpassung der Regelaltersrente überhaupt erforderlich gewesen ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, ihm habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen seines Renteneintritts Anspruch auf die betriebliche Altersrente zugestanden. |
103 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Folge der Ablösung des ursprünglichen Versorgungsversprechens über eine Unterstützungskasse durch eine Direktzusage ist, dass die Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH den Charakter der Direktzusage teilen und damit durch einzelvertragliche Vereinbarungen abänderbar sind. |
104 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Die Annahme des Klägers, die Richtlinien einer Unterstützungskasse könnten nicht einseitig durch die Beklagte geändert werden, trifft jedenfalls dann zu, wenn die Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird. Denn die Beklagte ist nicht personenidentisch mit der Unterstützungskasse. |
105 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Geltungsgrund einer Richtlinie einer Unterstützungskasse. Auch wenn die Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH weiterhin die Voraussetzungen und den Leistungsumfang des Versorgungsversprechens gegenüber dem Kläger bestimmen, ist ihr Geltungsgrund nun aber nicht mehr eine „Unterstützungskassen-Zusage“ - also die Durchführung des Versorgungsversprechens über eine Unterstützungskasse - gewesen, sondern sie haben nur aufgrund der Direktzusage gegolten, die auf die Richtlinien Bezug genommen haben (vgl. insofern II. 3. a bb (2) (b) der Gründe). Bei der Direktzusage handelt es sich um eine rein individualrechtlich wirkende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Eine Unterstützungskasse spielt keine Rolle (mehr). Die Richtlinien teilen nun diesen individualvertraglichen Charakter der Direktzusage. Sie können durch eine individualrechtliche Vereinbarung geändert werden. Deshalb findet auch keine Überprüfung einer Änderung der individual-rechtlich geltenden Versorgungsregelungen - hier: der Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH - anhand des Drei-Stufen-Modells des Bundesarbeitsgerichts statt (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker/Wehner Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand 1/2025 Teil 15 Rn. 291 m.w.N.). |
106 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Die Parteien haben auch nicht vereinbart, dass die Richtlinien unabänderbar im Arbeitsverhältnis dergestalt gelten sollen, dass jedwede individualvertragliche Änderung ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung gibt ein solches Verständnis weder vom Wortlaut noch von ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn her. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 22. November 2002 ausdrücklich formuliert, dass sie sämtliche „U-Kassen-Leistungen in Direktzusagen umwandeln will“. Die Umstellung auf Direktzusagen und damit die Reduzierung der Vertragsverhältnisse auf dasjenige zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Arbeitnehmer ohne Einschaltung eines Dritten stünde konträr zu einem Auslegungsergebnis, wonach die Parteien dennoch jede individualvertragliche Änderung in ihrem Vertragsverhältnis hätten verhindern wollen, weil sie sich dem Regelungswillen eines Dritten unterwerfen. Sie hätten damit auf jedwede Änderungshoheit verzichtet und sich vollständig in die Hände der Unterstützungskasse B GmbH begeben. Für einen solchen Verzicht auf die Möglichkeit individualrechtlicher Änderungen hätte es deshalb besonderer Anhaltspunkte bedurft. Dies gilt umso mehr, als durch die beabsichtigte Umstellung auf Direktzusagen die Unterstützungskasse ihren Errichtungszweck verloren hat und folgerichtig auch im Jahr 2005 erloschen ist. Damit wäre der Inhalt der Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH „zementiert“ worden. Denn mangels Bestehens einer Unterstützungskasse hätten deren Richtlinien nun gar nicht mehr geändert werden können, wenn selbst die einzelvertragliche Änderung ausgeschlossen worden wäre. Es ist auszuschließen, dass ein so weitgehender Verzicht auf Anpassungen im Jahr 2002 beabsichtigt gewesen ist, wenn dem Grunde nach das System der betrieblichen Altersversorgung gerade nicht erstarren soll. |
107 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Dem Kläger steht kein Anspruch auf betriebliche Altersrente unter Berücksichtigung der ab dem Jahr 2016 vereinbarten Zulagen zu, weil die Parteien jeweils zeitgleich die Direktzusage zu Lasten des Klägers wirksam geändert haben. Es kann dahinstehen, ob die mit dem Kläger vereinbarte Zulage unter § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 der Richtlinien der Unterstützungskasse B GmbH fällt. |
108 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Die Parteien haben mit den Vereinbarungen ab dem Jahr 2016 nicht in die Regelungshoheit eines Dritten - hier: der Unterstützungskasse B GmbH - eingegriffen. Wie bereits dargestellt, wirkten die Richtlinien nur noch individualvertraglich weiter (vgl. II. 4. der Gründe). Sie sind mit der Vereinbarung vom 22. November 2002 Inhalt der Direktzusage geworden und teilen nun den individualvertraglichen Charakter der Direktzusage, sind also abänderbar. |
109 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses konnten die Parteien zum Nachteil des Klägers in die ehemals vereinbarte Versorgungsanwartschaft eingreifen. |
110 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Zunächst stehen die §§ 19 Abs. 3, 3 BetrAVG einer verschlechternden Vereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht entgegen (vgl. nur BAG 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - zu I. 1. c der Gründe; HWK/Schipp 11. Aufl. Vorbemerkung 127 vor § 1 BetrAVG) . |
111 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Eine Überprüfung anhand des Drei-Stufen-Modells findet nicht statt (vgl. II. 4. b der Gründe). |
112 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Änderungsvereinbarungen zu Versorgungszusagen unterliegen zwar der AGB-Kontrolle (vgl. nur Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker/Wehner Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand 1/2025 Teil 15 Rn. 71) . Auch insofern sind aber weder eine Unklarheit noch eine unangemessene Benachteiligung festzustellen. |
113 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Auch bei den Schreiben ab dem Jahr 2016, mit denen die Parteien Zulagen vereinbart haben, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d.§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB. Unstreitig sind sie mit über 30 Personen abgeschlossen und von der Beklagten gestellt worden. |
114 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Rechtsvorschriften i.d.S. sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In vollem Umfang kontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen. Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik unterliegen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen, uneingeschränkt kontrollfähig. Keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt dagegen die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt (vgl. nur BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 38 m.w.N.) . Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen nicht unter die Inhaltskontrolle vertragliche Vereinbarungen betreffend Leistung und Gegenleistung, die von den Vertragsparteien nach den Grundsätzen der Privatautonomie frei bestimmt werden können, oder deklaratorische Klauseln, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften wiedergeben. Kontrollfähig sind dagegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen (vgl. nur BGH 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - Rn. 16 m.w.N.; siehe auch BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 34) . |
115 | | | | | --- | --- | --- | | (a) | | Wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die Zulagen nicht wie von den Parteien vereinbart unter § 5 Abs. 2 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH fallen, sondern unter § 5 Abs. 1, so wäre sie als Bemessungsgrundlage grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen. Mit der Vereinbarung, dass sie unter § 5 Abs. 2 fallen, hätten die Parteien seit dem Jahr 2016 das Hauptleistungsversprechen auf betriebliche Altersrente eingeschränkt. Von der Kontrollfähigkeit könnte dann ausgegangen werden. |
116 | | | | | --- | --- | --- | | (b) | | Auch dann liegt ein Verstoß gegen AGB-Normen nicht vor. |
117 | | | | | --- | --- | --- | | (aa) | | Die Vereinbarung ist weder überraschend noch mehrdeutig (§ 305c Abs. 1 und 2 BGB). Die Regelung ist zunächst nicht überraschend i.S.d. Abs. 1. Der Text befindet sich direkt unter der mitgeteilten Zulagenhöhe und damit nicht an einer überraschenden Stelle. Der Kläger kann ihn ebenso wenig übersehen haben wie der für die AGB-Kontrolle maßgebliche Personenkreis und damit die weiteren Versorgungsberechtigten. Auch Auslegungszweifel i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB, die zu Lasten der Beklagten gingen, konnten nicht entstehen. Darauf beruft sich der Kläger auch nicht. Er ist nur der Auffassung, dass mit den Vereinbarungen die Richtlinien nicht abgeändert werden konnten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Auslegungsproblem. |
118 | | | | | --- | --- | --- | | (bb) | | Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der Kläger hat sich darauf berufen, sein Interesse, eine seinen bisherigen Lebensstandard wahrende betriebliche Altersrente zu erhalten, sei durch die Herausnahme der Zulagen aus der Bemessungsgrundlage des § 5 Abs. 2 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH grob missachtet worden. Die zuletzt geltend gemachte Differenz von 285,22 EUR macht zwar deutlich, dass seine Rente um knapp 12% geringer ausfällt, weil die Zulagen nicht bei der Bemessungsgrundlage - dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst der letzten 24 Monate - berücksichtigt wird. Es kann deshalb von einer Einschränkung von Rechten des Klägers bzw. Pflichten der Beklagten i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesprochen werden. Diese hat aber nicht zu einer Gefährdung des Vertragszwecks geführt. Denn berücksichtigt werden muss, dass diese Einschränkung nicht kompensationslos erfolgt ist (vgl. Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker/Wehner Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand 1/2025 Teil 15 Rn. 71; zum kompensationslosen Klageverzicht vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 16 ff.) . Der Kläger hatte weder Anspruch auf die Zulage, noch dazu in erheblicher Höhe, noch hatte er einen Anspruch auf regelmäßige Erhöhung seines Bruttomonatsgehalts. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe sich entscheiden müssen, ob sie weiterhin mit Gehaltserhöhungen der versorgungsberechtigten Mitarbeiter auch deren Versorgungsansprüche erhöhe. In diesem Fall wären Gehaltserhöhungen entsprechend vorsichtiger ausgefallen oder ganz unterblieben. Stattdessen habe sie sich mit den Mitarbeitern darauf geeinigt, großzügige Gehaltserhöhungen zu gewähren, die aber eine nicht-versorgungsberechtigte besondere Zulage i.S.v. § 5 Abs. 2 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH darstellten. Der Kläger hat seit dem Jahr 2016 eine Zulage erhalten, die - jeweils monatlich - zunächst 100,00 EUR betragen hat und sich über 290,00 EUR (in 2017), 457,00 EUR (in 2018), 615,00 EUR (in 2019), 696,00 EUR (in 2020), 714,00 EUR (in 2021), 972,00 EUR (in 2022) auf 1.011,00 EUR (ab 2023) gesteigert hat. Es handelt sich mit Ausnahme der Jahre 2020 und 2023 um ganz erhebliche Steigerungen, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt hat. Mangels Anspruchs des Klägers auf eine Erhöhung seines Bruttomonatsgehalts, erst recht nicht in dieser Höhe, kann auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt ein höherer Anspruch auf betriebliche Altersrente hätte entstehen können. Hinzukommt, dass in den Jahren 2022 und 2023 auch das Bruttomonatsgehalt deutlich erhöht worden ist und zwar um knapp 377,00 EUR und 313,00 EUR. Das entspricht Lohnsteigerungen um 5% und 4% und das in den Jahren, die für die Berechnung der betrieblichen Altersrenten weitgehend maßgeblich sind. |
119 | | | | | --- | --- | --- | | (cc) | | Schließlich liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vor. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die „Unklarheitenregelung“ ist nicht zu bejahen. |
120 Bei den Vereinbarungen handelt es sich um einen stets wiederkehrenden kurzen, übersichtlichen Text, der ohne weitere Mühe verständlich ist. Wenn der Kläger behauptet, er habe die Auswirkungen nicht verstanden, ist dies nicht nachvollziehbar. Deutlicher als mit der Formulierung „Es handelt sich dabei um eine Zulage gemäß § 5 Abs. 2 der Richtlinie … , die nicht zur Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 der Richtlinie … gehört“ kann nicht klargestellt werden, dass die Zahlung für die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers irrelevant ist. Der Kläger hat dementsprechend auch in der Berufungsverhandlung auf den Vorhalt des Gerichts, dass sein schriftlicher Vortrag nicht nachvollziehbar sei, ausgeführt, er habe das Schreiben mit seinem Vorgesetzten besprochen, im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dann unterschrieben. Schon dies spricht dafür, dass der Kläger den Inhalt verstanden, wenn auch nicht gutgeheißen hat. Erst recht lässt sein weiterer mündlicher Vortrag, er habe nicht gewusst, wie konkret sich das auf seine Altersrente auswirkt, erkennen, dass er verstanden hat, dass die Höhe seiner betrieblichen Altersrente betroffen ist. Dass er dies nicht in Euro und Cent genau gewusst hat, ändert nichts daran, dass er den Inhalt der Vereinbarungen verstanden hat. Er hätte jedenfalls - ebenso wie er dies im vorliegenden Rechtsstreit getan hat - einen Experten beauftragen können, die Berechnung vorzunehmen. Der Beklagten haben keine weiteren Aufklärungspflichten oblegen. Vielmehr ist es Sache der Beschäftigten, sich hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst zu informieren (BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 63; 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16) .
121 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Jahr 2022 ein solcher Hinweis fehlt. Die Vereinbarung in der Anlage K12 (Bl. 72 der erstinstanzlichen Akte) nimmt Bezug auf „Ihre monatliche Zulage“, die bislang 714,00 EUR betragen hat. Aus dem Vorjahr hat der Kläger gewusst, dass es sich um eine Zulage i.S.d. § 5 Abs. 2 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH handelt, also eine Zulage, die für die Bemessung seiner betrieblichen Altersrente irrelevant ist. Damit war klar, dass auch die Erhöhungen dieses Schicksal teilen. Spätestens im Jahr 2023 haben die Parteien dies entsprechend klargestellt.
122 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Das Berufungsgericht braucht daher nicht abschließend zu entscheiden, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutrifft, dass die Zulage § 5 Abs. 2 Richtlinien Unterstützungskasse B GmbH unterfällt. Selbst wenn sie unter Abs. 1 fiele, würde dies gemäß den vorstehenden Erwägungen nicht zu einem für den Kläger positiven Ergebnis führen. |
123 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 i.V.m. § 162 Abs. 2 BGB. Aus welchen Gründen ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht gegeben sein sollte oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn das Angebot der Zahlung einer Zulage, die nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersrente einfließt, sowohl nach den gesetzlichen Vorschriften des BetrAVG als auch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist, hat der Kläger weder dargelegt noch wird dies im Übrigen aus dem vorgetragenen Sachverhalt ersichtlich. |
III.
124 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
125 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Gründe i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. |
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