OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2025-10-07, 8 W 417/24

8 W 417/24Obergericht / Civil Chamber 807.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat — 8 W 417/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-07

Aktenzeichen: 8 W 417/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 30.09.2024, Az. 3 II 24/23, wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

  3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

2 Gegenstand des Verfahrens ist ein am 13.06.2024 eingereichter Antrag der Beschwerdeführer auf Bestellung eines Notvorstandes für die ihrer Ansicht nach fortbestehende, mit Stiftungsurkunde vom xx.xx.xxxx errichtete ... Stiftung mit Sitz in F..., gestützt auf § 86 BGB in der bis zum 01.07.2023 geltenden Fassung in Verbindung mit § 29 BGB. Diesen Antrag hat das vom Oberlandesgericht Stuttgart als zuständig bestimmte Amtsgericht Tettnang mit Beschluss vom 30.09.2024 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Stiftung sei durch die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vom 28.01.1947 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns Nr. 113 vom 06.03.1947, Bl. 397) wirksam aufgehoben worden und existiere daher nicht mehr.

3 Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 05.11.2024 eingereichten Beschwerde.

4 Sie beantragen,

5 „1. den Beschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 30. September 2024, Az.: 3 II 24/23 aufzuheben und

6 2. den Notvorstand für die durch Stiftungs-Urkunde vom 30. Dezember 1908 errichtete ...-Stiftung gem. § 86 BGB a.F. i.V.m. § 29 BGB zu bestellen. Insofern regen wir an, Herrn Prof. Dr. ..., Herrn Prof. Dr. ... und Herrn ... als Mitglieder des Notvorstandes vorzusehen.

7 3. für den Fall, dass das Beschwerdegericht die Rechtsauffassung der Erstinstanz teilt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde.“

8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

9 Hinsichtlich des äußerst umfangreichen und von zahlreichen Wiederholungen geprägten Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und zahlreichen Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.

II.

10 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

11 Das Amtsgericht war - ungeachtet der Frage nach den ihm materiellrechtlich übertragenen Befugnissen - auch nach dem 01.07.2023 funktional sowie sachlich und örtlich zuständig, über die Anträge der Beschwerdeführer zu entscheiden. Auch der beschrittene Rechtsweg war und bleibt zulässig. Maßgebend ist insoweit der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 2 Abs. 2 FamFG). Bzgl. der örtlichen Zuständigkeit hat der Senat im Verfahren 8 UH 3/23 mit Beschluss vom 12.02.2024 bindend über die örtliche Zuständigkeit entschieden.

12 Die Stadt F. ist vom Amtsgericht als Beteiligte hinzugezogen worden, dies ergibt sich aus dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses, in welchem sie als „Beteiligte zu 3)“ aufgeführt ist. Diese Hinzuziehung wirkt in die Beschwerdeinstanz fort, ohne dass es einer Entscheidung des Senats bedürfte, vgl. BGH Beschluss vom 11.04.2012 - XII ZB 531/11, Sternal in: Sternal FamFG Kommentar, 21. Auflage 2023, § 7 FamFG Rn 41.

13 Die Hinzuziehungsentscheidung ist weder für den Antragsteller noch für andere Beteiligte anfechtbar, sondern kann nur innerhalb der Instanz aufgehoben werden, Sternal aaO, § 7 FamFG Rn 43 und 42.

14 Da der Senat jedoch in der Sache entscheidet, kommt eine - lediglich für die Zukunft wirkende - Aufhebung nicht (mehr) in Betracht.

15 Es kann letztlich dahinstehen, ob die Antragsteller überhaupt antragsbefugt sind, ob sie prozessführungsbefugt sind und ob in ihrer jeweiligen Person das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Bestellung eines Notvorstandes gegeben ist.

16 Denn weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht sind materiellrechtlich befugt, einen Notvorstand zu bestellen:

17 Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 59 EGBGB sind auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen - diesem Kreis würde die ursprüngliche ... Stiftung zweifellos angehören, wenn sie gemäß der Auffassung der Antragsteller tatsächlich noch fortbestünde - die in den §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung enthaltenen Vorschriften des materiellen Stiftungsrechts anzuwenden, so auch Weitemeyer in: Münchener Kommentar zum BGB 9. Auflage 2025, EGBGB Art. 229 § 59 Rn 1 f mit Nachweisen zur Begründung aus der BT-Drucksache 19/28173. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, auch für Stiftungen, die bereits vor dem 01.07.2023 bestanden haben, ausschließlich die neuen Vorschriften für anwendbar zu erklären, allerdings erst ab dem 01.07.2023.

18 Dementsprechend ist mit Ablauf dem 30.06.2023 die zuvor gegebene materiellrechtliche Befugnis der Amtsgerichte zur Bestellung eines Notvorstandes für eine führungslose Stiftung entfallen, weshalb auch eine entsprechende Anweisung seitens des Beschwerdegerichts ausgeschlossen ist, ohne dass eine eingehendere Sachprüfung zu erfolgen hätte: seit dem 01.07.2023 darf ein Notvorstand nur noch durch die Stiftungsbehörde bestellt werden.

19 Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes noch vor dem 01.07.2023 gestellt worden ist. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt - ausschließlich - für das Verfahrensrecht und besagt nichts über das anzuwendende materielle Recht: Wie oben ausgeführt, war das Amtsgericht für die Entscheidung über den gestellten Antrag auch nach dem 01.07.2023 zuständig, das in der Sache anzuwendende materielle Recht hat sich demgegenüber ab dem 01.07.2023 geändert: aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Art. 229 § 59 EGBGB ist ab diesem Zeitpunkt - zwingend - u.a. auch § 84c BGB in der am 23.07.2021 in Kraft getretenen Fassung auf alle Stiftungen anzuwenden, auch auf diejenigen, die am 01.07.2023 bereits bestanden haben. Eine Befugnis, über einen vor dem 01.07.2023 gestellten Antrag nach nicht mehr geltendem Recht entscheiden zu dürfen, lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen, erst recht nicht dem Grundsatz der perpetuatio fori.

20 Klarstellend ist zu ergänzen: Wäre entgegen der Auffassung der Antragsteller richtigerweise von einem Erlöschen der Stiftung bereits im Jahr 1947 auszugehen, käme die Bestellung eines Notvorstandes ebenfalls nicht in Betracht, weil - wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - einer nicht mehr existenten Stiftung weder nach dem bis zum 30.6.2023 geltenden noch nach dem ab 1.7.2023 geltenden materiellen Stiftungsrecht ein Notvorstand bestellt werden könnte.

21 Somit waren die Anträge der Beschwerdeführer in erster Instanz zwar zulässig und auch nach dem 01.07.2023 zulässig geblieben, aber bereits aufgrund des im Gesetz enthaltenen Wegfalls der materiellrechtlichen Befugnis des Amtsgerichts zur Bestellung eines Notvorstands unbegründet. Die Zurückweisung der Anträge seitens des Amtsgerichts ist daher zu bestätigen, ohne dass es auf die weiteren, von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

23 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG, vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.08.2024 - 3 Wx 123/24.

24 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausweisende, grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft auch keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, die zum Zwecke der Rechtsfortbildung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bedürften. Der Senat weicht auch nicht von den rechtlichen Obersätzen gleich- oder höherrangiger Gericht in vergleichbaren Fällen ab, so dass auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

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