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12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25, 12 K 8451/25•VG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-03-10, 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25, 12 K 8451/25
12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25, 12 K 8451/25Verwaltungsgericht / Chamber 1210.03.2026
1. Die fachgerichtliche Auslegung des Begriffs der Vorteilslage, § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW (juris: KAG BW 2005), nach der es darauf ankommt, ob die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht, ist mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar.(Rn.40) 2. Ob daneben eine Auslegung des Begriffs der Vorteilslage mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar wäre, nach dem die bloße „funktionsgerechte Nutzbarkeit“ der Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage genügen soll, ist daher ohne Bedeutung.(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25, 12 K 8451/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0310.12K8337.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 20 Abs 5 S 1 KAG BW 2005, § 125 Abs 1 BauGB, § 39 Abs 1 S 1 KAG BW 2005
Die fachgerichtliche Auslegung des Begriffs der Vorteilslage, § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW (juris: KAG BW 2005), nach der es darauf ankommt, ob die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht, ist mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar.(Rn.40)
Ob daneben eine Auslegung des Begriffs der Vorteilslage mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar wäre, nach dem die bloße „funktionsgerechte Nutzbarkeit“ der Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage genügen soll, ist daher ohne Bedeutung.(Rn.44)
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „xx“.
2 Sie sind Eigentümer des Flurstücks xx der Gemarkung Waldhausen, das im räumlichen Geltungsbereich des am 15. September 1975 beschlossenen Bebauungsplans „xx“ liegt, dessen zeichnerischer Teil die Erschließungsanlage in Form einer Fahrbahn, eines beidseitigen Gehwegs sowie am westlichen Ende von Parkplätzen darstellt. In der Planbegründung wurde insoweit ausgeführt, das Gebiet erhalte eine Hauptzufahrtstraße von 6 m Fahrbahnbreite mit beidseitigem Gehweg von 1,5 m, die Wohntrassen eine Ausbaubreite der Fahrbahn von 5,5 m, ebenfalls mit beidseitigem Gehweg. Der Bebauungsplan wurde am 22. April 1977 von dem Landratsamt Neckar-Odenwald genehmigt und ist am 12. Mai 1977 in Kraft getreten.
3 Am 3. März 1996 änderte die Beklagte den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren. Dabei wies sie zwei neue Bauplätze aus. Die übrigen Festsetzungen blieben unberührt.
4 In den auf den erstmaligen Erlass des Bebauungsplans folgenden Jahren wurde zunächst eine Baustraße und eine Kanalisation errichtet. Sodann wurde im Jahr 1981 in gewissem Umfang eine Straßenbeleuchtung und im Jahr 1982 eine Straßenentwässerung hergestellt sowie eine 8 cm starke Asphalttragschicht („Bitukiesdecke“) aufgebracht. Im Jahr 1983 plante der Ortschaftsrat Waldhausen für das Haushaltsjahr 1984 die Weiterführung des Baugebiets mit Anlegung der Gehwege und Aufbringung der letzten „Makadamdecke“. Dies wurde jedoch nicht ausgeführt.
5 Im Rahmen der Grundstücksübertragung des Flurstücks xx im Jahr 1988 zahlte der vormalige Eigentümer dieses Grundstücks eine Vorausleistung auf die Erschließungskosten in Höhe von 8.338 DM. Mit Bescheid vom 5. November 1981 hatte die Beklagte schon zuvor gegenüber dem damaligen Eigentümer des ebenfalls an der Straße „xx“ liegenden Flurstücks xx eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.330 DM festgesetzt. Gegenüber den Eigentümern des Flurstücks xx setzte die Beklagte ferner mit Bescheid vom 19. März 1993 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.800 DM fest. Schließlich setzte sie gegenüber den Eigentümern des Flurstücks xx mit Bescheid vom 11. Mai 2004 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.980 Euro fest.
6 Im Jahr 2017 beauftragte die Beklagte ein Ingenieurbüro mit der Planung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage. Dieses erstellte ein Bauprogramm, aufgrund dessen die Anlage in den Folgejahren errichtet wurde. Die letzte Unternehmerrechnung – eine Rechnung der Stadtwerke xx – ging bei der Beklagten spätestens am 16. Januar 2019 ein.
7 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheids an. Darin bat sie, von Fragen zum Bescheid abzusehen, bis dieser tatsächlich zugestellt worden sei.
8 Die Beklagte zog neben den Eigentümern der entlang der Erschließungsanlage „xx“ gelegenen Grundstücke die Kläger auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9. Januar 2006 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 22.116,80 Euro und forderte die Kläger unter Anrechnung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zur Zahlung von 17.853,65 Euro auf. Das Flurstück xx, das mit der Erschließungsanlage über das Flurstück xx verbunden ist und im Eigentum derselben Eigentümerin steht, ließ die Beklagte bei der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten außer Betracht.
9 Die Kläger haben am 8. Januar 2023 Widerspruch gegen die Erschließungsbeitragsbescheide erhoben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, es liege eine Planabweichung vor. Der Bebauungsplan habe erst am 13. Mai 1977, also nach Änderung des Bundesbaugesetzes am 18. August 1976, „Rechtskraft“ erlangt, daher hätten die Festsetzungen Rechtssatzqualität. Ferner habe die Beklagte die Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nicht einbehalten dürfen. Sie hätten insoweit einen Amtshaftungsanspruch. Schließlich sei die Festsetzung nach § 20 Abs. 5 KAG ausgeschlossen gewesen. Die Vorteilslage sei vor mehr als 21 Jahren eingetreten. Die Vorteilslage könne nicht als mit der erstmaligen endgültigen Herstellung identisch angesehen werden.
10 Das Landratsamt Neckar-Odenwald wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2025, zugestellt am 1. August 2025, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 1. August 2025 zugestellt.
11 Die Kläger haben am 27. August 2025 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung führen sie, über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus, im Wesentlichen aus, das Verständnis der Vorteilslage sei verfassungsrechtlich durch das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht stelle auf die erstmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme und Nutzung der Straße ab. Es komme daher auf die erste Baufertigstellung und Verkehrsfreigabe beziehungsweise die funktionsgerechte Nutzbarkeit an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien die erstmalig endgültige Herstellung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG und die Vorteilslage im Wesentlichen begrifflich identisch, obwohl die Vorteilslage zwingend vor der erstmalig endgültigen Herstellung eintreten müsse. Zudem fielen sonst der Beginn der vierjährigen Festsetzungsverjährung und der 20-jährigen Ausschlussfrist zusammen. § 20 Abs. 2, § 41 Abs. 1 KAG stellten die Regel, § 20 Abs. 5 KAG eine Ausnahme vom Herstellungsbezug dar. Eine „Gleichschaltung“ dessen sei willkürlich und zirkelschlüssig. Sowohl der Wortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers spreche dafür, dass der Begriff der Vorteilslage sich nicht an bautechnischen Kriterien orientieren könne. Die Vollständigkeit der Herstellung sei keine Legitimation für die Beitragserhebung. § 20 Abs. 5 KAG solle ausschließlich die Anlieger schützen, für die es nicht auf die Herstellung ankomme. Das Bundesverfassungsgericht habe keine vollständige Herstellung vorausgesetzt. Planungsgrundlagen seien für die Entstehung der Vorteilslage irrelevant, der Begriff des Provisoriums untauglich. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verstoße gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG. Auch der Gesetzgeber habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Entstehung der Abgabenschuld unter Umständen zeitlich weit nach Eintritt der Vorteilslage liegen könne. Der beitragsrelevante Vorteil liege allein in der Erschließungswirkung. Darüber hinaus sei die Straße auch schon damals erstmalig hergestellt gewesen. Es habe eine hinreichend Straßenentwässerung durch rinnenartige Mulden und eine hinreichende Beleuchtung vorgelegen. Schließlich sei die Oberverteilung fehlerhaft, da das Flurstück xx habe berücksichtigt werden müssen.
12 Die Kläger beantragen,
13 die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 30. Juli 2025 aufzuheben;
14 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klagen abzuweisen.
17 Sie macht geltend, die Klägerseite verwechsle den bauordnungsrechtlichen Begriff des „Erschlossenseins“ mit dem beitragsrechtlichen Begriff der „Vorteilslage“. Damals sei nur ein Provisorium, eine Baustraße hergestellt worden. Es liege auch kein planabweichender Minderausbau vor, da der Bebauungsplan am 15. September 1975 durch den Bürgermeister unterzeichnet worden sei. Jedenfalls aber sei der Ausbau mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Die Gesamtbreite sei nur unmerklich unterschritten, die Gehwege durch Pflasterflächen kompensiert worden. Auch seien damals die Merkmale der endgültigen Herstellung nicht gegeben gewesen. Es sei kein frostsicheres Material verwendet und keine Asphaltdeckschicht aufgebracht worden. In den Seitenbereichen habe es keine Untergrundbefestigungen gegeben und es seien keine Betonpflastersteine eingebracht worden. Es seien auch keine ausreichenden Einlaufschächte vorhanden gewesen. Teilweise sei das Wasser an den Straßenseiten versickert. Leitelemente habe es nicht gegeben. Auch die Beleuchtung sei unzureichend gewesen, da nur drei Kandelaberleuchten errichtet worden seien. Ferner sei kein Gehweg vorhanden gewesen. Soweit Vorleistungen erhoben worden seien, seien sie verrechnet worden. Ferner habe das Hinterliegergrundstück, Flurstück xx, nicht im Rahmen der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Dieses sei der „xx“ zuzuordnen.
18 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die elektronische Akte der Beklagten, die Papierakte des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 nebst Anlage verwiesen.
19 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen in Höhe von 22.116,80 Euro durch die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 30. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 1. Die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ist formell rechtmäßig.
21 Zwar wurden die Kläger vor der Festsetzung der Erschließungsbeiträge entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO nicht angehört.
22 Nach dieser Vorschrift soll, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
23 Das Schreiben vom 5. Dezember 2022 genügt den Anforderungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 AO nicht. In ihm wurde auf die geplante Festsetzung hingewiesen, jedoch zugleich darum gebeten, von Fragen zum Bescheid abzusehen, bis dieser tatsächlich zugestellt worden sei. Damit zeigte die Beklagte, dass den Klägern gerade keine Gelegenheit gegeben werden sollte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
24 Diese Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO wurde jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt. Nach letzterer Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies ist hier der Fall, da den Klägern im Rahmen des Widerspruchsverfahren die Möglichkeit eingeräumt wurde, ausführlich Stellung zu nehmen. Die sodann vorgebrachten Einwände hat das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ausweislich des Schriftverkehrs mit der Kommunalberatung xx sowie des Widerspruchsbescheids zum Anlass genommen, die Entscheidung ergebnisoffen zu überdenken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 - juris, Rn. 10).
25 2. Die Festsetzung der Erschließungsbeiträge ist auch materiell rechtmäßig.
26 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erschließungsbeiträge ist § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Satzung der Beklagten vom 9. Januar 2006 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Gemäß § 20 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung von Anbaustraßen einen Erschließungsbeitrag.
27 Ausgehend von der erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen Erschließungsanlage (dazu unter a)) steht der Beitragserhebung weder die Bestimmung des § 49 Abs. 6 KAG entgegen (dazu unter b)) noch war die Anbaustraße „xx“ bereits vor dem hier streitigen Ausbau erstmalig endgültig hergestellt (dazu unter c)). Die Beitragserhebung ist ferner nicht nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG unzulässig (dazu unter d)). Durch den streitgegenständlichen Ausbau sind die Voraussetzung einer erstmalig endgültigen Herstellung eingetreten (dazu unter e)). Schließlich ist gegen die Höhe der Erschließungsbeiträge nichts zu erinnern (dazu unter f)).
28 a) Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Es kommt danach weder auf planerische Festsetzungen noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung oder durch topographische Besonderheiten geprägt werden und sich einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Unterschiede, die Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2025 - 9 C 1.24 - Rn. 14, und vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Dezember 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 35, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 51, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.). Von dieser grundsätzlich gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist im Einzelfall aus Rechtsgründen abzuweichen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 37 f., m. w. N.).
29 Gemessen daran stellt die Anbaustraße „xx“ eine eigenständige Erschließungsanlage dar, da allein sie das Wohngebiet mit der „xx“ und damit dem übrigen Straßennetz verbindet und mit dieser in einem rechten Winkel verbunden ist. Es bestehen auch keine Rechtsgründe, von dieser Betrachtungsweise abzuweichen. Schließlich kann offenbleiben, ob es sich bei dem nördlichen und dem südlichen Abschnitt der Straße um zwei selbstständige Erschließungsanlagen handelt, da der südliche Abschnitt, an dem das Grundstück der Kläger liegt, deutlich länger ist, also höhere Kosten verursachte, weshalb eine Verringerung der Beitragshöhe zugunsten der Kläger ausgeschlossen erscheint.
30 b) Der Beitragserhebung steht § 49 Abs. 6 KAG nicht entgegen.
31 Nach dieser Bestimmung kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Anbaustraße erst nach dem Erlass des Bebauungsplans „xx“ am 15. September 1975 erstmals als solche angelegt wurde.
32 c) Die abgerechnete Erschließungsanlage war auch nicht bereits unter Geltung des Bundesbaugesetzes beziehungsweise des Baugesetzbuchs erstmalig endgültig hergestellt.
33 Gemäß § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG beziehungsweise nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs am 1. Juli 1987 nach § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB setzte die Entstehung der sachlichen Beitragsschuld eine Satzungsregelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage und die Erfüllung der dort festgesetzten Merkmale voraus. Dies ist hier jedoch im Hinblick auf die nach 1975 existierenden Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten nicht der Fall.
34 Gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27. April 1976 setzte die endgültige Herstellung eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise und eine Straßenentwässerung und Beleuchtung voraus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 23. Juni 1981, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 2. September 1986 und gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 23. Juli 2001 galt selbiges. Gemäß § 4 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. Januar 2006 setzte die endgültige Herstellung voraus, dass Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Zusätzlich muss die Anlage über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Diese Voraussetzungen waren zu keinem Zeitpunkt vor dem streitgegenständlichen Ausbau erfüllt.
35 Bereits die Fahrbahn wies keine Asphaltdecke im Sinne der Erschließungsbeitragssatzungen auf. Denn ausweislich der Lichtbilder, der Rechnung der xx vom 5. November 1982 (AS 884 der Akte der Beklagten) und der Niederschrift über die Sitzung des Ortschaftsrats Waldhausen am 17. November 1983 (AS 1621 der Akte der Beklagten) war nur eine bituminöse Asphalttragschicht, nicht jedoch eine Asphaltdeckschicht errichtet worden. Soweit die Kläger für ihre anderslautende Annahme auf Bilder des Hausbaus der Familie xx (AS 160 d. GA.) verweisen, lässt sich auf diesen keine Deckschicht erkennen. Eine „Decke“ aus Asphalt setzt jedoch den Abschluss durch eine Deckschicht voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 1992 - 2 S 1908/90 - juris, Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 ZB 18.1416 - juris, Rn. 13). Weiterhin bedurfte es auch einer Befestigung der Oberfläche, die fehlt, wenn – wie hier – die Anbaustraße nach einer Seite hin keinerlei Befestigung und Begrenzung aufweist, sondern gleichsam in das angrenzende Gelände „ausläuft“ mit der Folge, dass an der ohne jede Begrenzung ausgeführten Straßenkante die Oberfläche bei auch nur geringfügigen Belastungen jederzeit wegzubrechen oder von der anschließenden Vegetation überwuchert zu werden droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - juris, Rn. 48).
36 Es liegt auch keine hinreichende Straßenentwässerung vor. Hierzu müssen die hierfür erforderlichen Teileinrichtungen vorhanden sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 1993 - 2 S 1934/91 - juris, Rn. 20). Die Straßenentwässerung muss grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage errichtet worden sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - juris, Rn. 54; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 28. März 2022 - 6 ZB 21.1543 - juris, Rn. 13, und vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 - juris, Rn. 14). Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5. November 2007 - 6 B 05.2551 - juris, Rn. 33). Es muss eine gezielte Ableitung des Straßenoberflächenwassers stattfinden; der technische Standard ist nicht erfüllt, wenn das Straßenoberflächenwasser im unbefestigten Seitenbereich versickert oder in die anliegenden Grundstücke läuft (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 28. März 2022 - 6 ZB 21.1543 - juris, Rn. 13, vom 15. November 2018 - 6 ZB 18.1516 - juris, Rn. 9, und vom 12. Juni 2014 - 6 CS 14.1077 - juris, Rn. 11). Es stellt keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar, wenn das anfallende Straßenoberflächenwasser dem Gefälle folgend in das freie Gelände oder über die unbefestigte Straßenseite abfließt beziehungsweise in einen Entwässerungsgraben gelangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 5. Mai 2011 - 2 S 2591/10 - juris, Rn. 21, vom 22. Mai 2003 - 2 S 446/02 - juris, Rn. 42, und vom 27. Mai 1982 - 2 S 1254/81 - juris, Ls. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ausweislich der Lichtbilder waren über die gesamte Straßenlänge von etwa 256 Metern nur drei Entwässerungseinläufe (rechteckige Gullys) vorhanden. Ferner lag keine Konzeption zum gezielten Abfluss vor. Soweit die Kläger hier „rinnenartige Mulden“ erkennen wollen, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Weitgehend existierten außer der Asphalttragschicht überhaupt keine sonstigen Einrichtungen, sodass das Wasser der Neigung der Straße nach in die angrenzenden Grünflächen floss.
37 Schließlich lag auch keine hinreichende Beleuchtung vor. Insoweit ist allein entscheidend, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Die endgültige Herstellung ist erst dann zu verneinen, wenn Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschließen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. August 2021 - 6 B 21.797 - juris, Rn. 25, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 6 ZB 15.2786 - juris, Rn. 7 und 12, vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 - juris, Rn. 14, vom 18. August 2017 - 6 ZB 17.840 - juris, Rn. 18, und - 6 ZB 17.845 - juris, Rn. 10). Dies war hier jedoch der Fall. Denn die Anbaustraße wies insgesamt nur drei Straßenleuchten auf. Damit war die Beleuchtung für die Länge von etwa 256 Metern und einer Anzahl von 23 Grundstücken ersichtlich nicht hinreichend an die Straßenlänge angepasst.
38 d) Die Beitragserhebung ist ferner nicht nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG unzulässig.
39 Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall ist die Vorteilslage vor dem streitgegenständlichen Ausbau nicht eingetreten.
40 aa) Für das Entstehen der Vorteilslage kommt es im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2025 - 2 S 1379/24 - juris, Rn. 78, m. w. N.). Darüber hinaus kann die Vorteilslage auch eintreten, wenn die Gemeinde ihre weitergehende Planung aufgibt und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig ansieht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 - juris, Rn. 11; zu der Fertigstellung eines Teilabschnitts siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 2024 - 2 S 1745/23 - juris, Rn. 24).
41 Diese Definition des Begriffs der „Vorteilslage“ stützt sich auf die Auslegung der Vorschrift nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden. Danach sind Rechtsvorschriften nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck auszulegen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - juris, Rn. 31 ff.). Lässt eine Norm hierbei mehrere Deutungen zu, ist dabei diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (verfassungskonforme Auslegung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - juris, Rn. 26, m. w. N.).
42 (1) Der Wortlaut von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG gibt ein konkretes Begriffsverständnis der Vorteilslage nicht vor. Insbesondere hat der Gesetzgeber von einer Legaldefinition abgesehen. Daher erscheinen das von den Klägern dem Begriff der Vorteilslage beigemessene Verständnis im Ausgangspunkt ebenso denkbar wie dasjenige, das die Kammer in Anlehnung an die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden hat.
43 (2) Eine Auslegung des Begriffs der Vorteilslage anhand der Systematik stützt jedoch das von der Kammer angelegte Verständnis dieses Begriffs. § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG befindet sich im vierten Teil des Kommunalabgabengesetzes, der sich mit den Anschluss- und Erschließungsbeiträgen befasst, und dort im ersten Abschnitt, der gemeinsame Vorschriften enthält. Folglich ist an den Begriff der Vorteilslage ein beitragsrechtliches Verständnis anzulegen, nicht hingegen ‒ wie von den Klägern ‒ ein baurechtliches. Denn der Erschließungsbeitrag wird nicht für die „erstmalige Erschließung“ erhoben, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ (vgl. Reif, in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39, Anm. 1.2.2).
44 Es spricht hingegen nichts für die Auffassung der Kläger, die bloße „funktionsgerechte Nutzbarkeit“ genüge für die Annahme der Vorteilslage. Diese ist allein heranzuziehen für die Beantwortung der Frage, ob ein für die Vorausleistungserhebung ausreichender Vorteil im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften vorliegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Nur insoweit ist es ausreichend, dass die Straße eine funktionsgerechte Nutzbarkeit der auf den von ihr erschlossenen Grundstücken genehmigten baulichen Anlagen zu gewährleisten geeignet ist, also eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung des Grundstücks mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde und in diesem Sinne eine ausreichende wegemäßige Erschließung vermittelt (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 440 und 1476 sowie die dort angegebene Rechtsprechung). Darüber hinaus sind die von den Klägern letztlich bemühten Kriterien der „Benutzbarkeit“ oder „Gebrauchsfertigkeit“ kaum greifbare allgemeine Vorstellungen und daher untauglich für die Konturierung des Begriffs der Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Februar 2017 - 6 BV 15.1000 - juris, Rn. 31).
45 Des Weiteren besteht unter dem Blinkwinkel der Systematik nicht der von den Klägern behauptete Wertungswiderspruch zwischen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 169 AO und der 20-jährigen Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beziehungsweise zwischen der erstmaligen endgültigen Herstellung im Sinne des § 20 Abs. 2 KAG und der Vorteilslage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG. Denn die Festsetzungsverjährung beginnt erst mit der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld, § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 229 Abs. 1 AO. Diese entsteht jedoch erst, wenn auch alle rechtlichen Voraussetzungen – Widmung, Eingang der letzten Unternehmerrechnung, Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung, etc. – erfüllt sind.
46 (3) Auch die Gesetzeshistorie stützt die von der Kammer vorgenommene Auslegung des Begriffs der Vorteilslage.
47 Nach der Gesetzesbegründung solle die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit aufgestellt habe, nachkommen. Es werde daher eine zeitliche Obergrenze eingeführt werden, nach der eine Festsetzung nicht mehr zulässig sei. Diese Ausschlussfrist knüpfe an die Vorteilslage an. Für das Entstehen dieser komme es im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich darauf an, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeine vollständig und endgültig hergestellt sei. Die Vorteilslage trete regelmäßig erst mit Entstehen der sachlichen Beitragsschuld ein, für sie könne es aber auf rein rechtliche Voraussetzungen nicht entscheidend ankommen. Abzustellen sei auf die äußerlich erkennbaren, tatsächlichen Voraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht. Maßgeblich für den Eintritt der Vorteilslage sei daher, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage technisch dem (Aus)Bauprogramm der Gemeinde entsprechend vollständig und endgültig hergestellt sei. Das für diesen Vergleich maßgebliche (Aus)Bauprogramm ergebe sich dabei regelmäßig aus den (veröffentlichten) Ausbauplänen und der (veröffentlichten) Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung (LT-Drs. 16/9087, S. 31 ff.).
48 Demnach will der Gesetzgeber den Begriff der Vorteilslage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ‒ die Urteile vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zitiert ‒ verstanden wissen.
49 (4) Schließlich trägt das von der Kammer dem Begriff der Vorteilslage beigemessene Verständnis dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG Rechnung, eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Erschließungs- und Anschlussbeiträgen sowie sonstigen Abgaben zum Vorteilsausgleich einzuführen, um dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu genügen, indem sichergestellt ist, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.
50 Das Bundesverfassungsgericht knüpft in seinem Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - ausdrücklich an die bis zu seiner Entscheidung ergangene Rechtsprechung der Fachgerichte zum Begriff der Vorteilslage an. Nach dieser sei eine Vorteilslage jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung, und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweise; diese wiederum müssten dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - juris, Rn. 70). Sodann stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass diese fachgerichtliche Rechtsprechung die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiere (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - juris, Rn. 71 ff.). Dass daneben eine andere, weniger strenge Auslegung des Begriffs der Vorteilslage, wie sie die Kläger vertreten, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar wäre, mag denkbar sein, weil dies das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss andeutet („jedenfalls“). Eine solche Auslegung ist aber – entgegen der Rechtsauffassung der Kläger – verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn das Bundesverfassungsgericht – hat wie dargestellt – die fachgerichtliche Auslegung des Begriffs der Vorteilslage, an der sich auch der (Landes-)Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei der Regelung des § 20 Abs. 5 KAG orientiert hat, gebilligt.
51 Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich das Erfordernis gebilligt, dass die Erschließungsanlage die nach dem Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweisen und diese dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm „vollständig“ entsprechen muss (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - juris, Rn. 74). Die vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht zurück auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Reaktion auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -. In dieser Entscheidung schließt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Regelungslücke im Wege der Analogie zu § 53 BayVwVfG. Die Festsetzung sei ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die „endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage“ mehr als 30 Jahre vergangen seien (Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris, Rn. 22). Damit billigt das Bundesverfassungsgericht auch die seitens der Kläger angegriffene, teilweise – in tatsächlicher Hinsicht – bestehende Deckungsgleichheit der Begriffe „erstmalige endgültige Herstellung“ und „Vorteilslage“.
52 Schließlich trägt die von der Kammer vorgenommene Auslegung des Begriffs der Vorteilslage auch der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rechnung. Dort führte es unter anderem aus, es müsse ausgeschlossen sein, dass die Verjährung erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginne (Rn. 47). Dies lässt erkennen, dass nicht irgendein Vorteil – wie etwa die von einer Straße vermittelte baurechtliche Erschließung – die Beitragsschuld nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne ausschließen solle, sondern, dass die Erhebung eines Beitrags einer an sich beitragspflichtigen Handlung nicht durch rein rechtliche Voraussetzungen verzögert werden darf. An sich beitragspflichtig ist und war auch in der Vergangenheit jedoch nur die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage.
53 bb) Dies zugrunde legend war die Beitragserhebung vorliegend nicht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ausgeschlossen. Denn der Ausbau in den 1980er-Jahren entsprach nicht dem damaligen Bauprogramm.
54 Im vorliegenden Fall verkörpert primär der am 15. September 1975 beschlossene Bebauungsplan das gemeindliche Bauprogramm, da konkretere Planungen nicht bestanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2023 - 2 S 2005/22 - juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - juris, Rn. 19, zum Begriff der flächenmäßigen Teileinrichtung). Dass den im zeichnerischen Teil dieses Bebauungsplans aufgenommenen Verkehrsflächen nach damaliger Rechtslage nur eine nachrichtliche Qualität zukommt (siehe unten), ist ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O). Das Bauprogramm enthielt damit eine Straße mit beidseitigem Gehweg nebst Parkplätzen am westlichen Ende. Dieses Bauprogramm erfüllte der Ausbau in den 1980er-Jahren nicht. Denn es wurden insoweit überhaupt keine Gehwege oder Parkplätze angelegt.
55 Zudem erfüllte der damalige Ausbau nicht die im Hinblick auf die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen erforderlichen Voraussetzungen. Zwar enthielt das Bauprogramm keine zeichnerischen Festsetzungen im Hinblick auf die Teileinrichtungen der Straßenentwässerung und -beleuchtung. In einem solchen Fall ist jedoch, unabhängig von deren Wirksamkeit, auf die damals geltenden Erschließungsbeitragssatzungen zurückzugreifen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2024 - 2 S 1770/23 - juris, Rn. 100 ff.). Deren Voraussetzungen sind, wie oben dargelegt, im Hinblick auf die Teileinrichtungen der Straßenentwässerung und -beleuchtung nicht erfüllt.
56 Schließlich hat die Beklagte den damaligen Ausbau auch zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Dies zeigt die haushalterische Planung des Ortschaftsrats Waldhausen für das Jahr 1984, in dem die Weiterführung des Baugebiets mit Anlegung der Gehwege und Aufbringung der letzten „Makadamdecke“ geplant war. Darüber hinaus wurden in den Folgejahren bis hin zum 11. Mai 2004 immer wieder Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag festgesetzt. Die Beklagte hat den Ausbauzustand also zu keinem Zeitpunkt als endgültig angesehen, was auch aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts eines Beitragspflichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 50) erkennbar war.
57 e) Durch den streitgegenständlichen Ausbau sind die Voraussetzungen einer erstmaligen endgültigen Herstellung eingetreten.
58 So weist – erstens – die in Rede stehende Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang und die entsprechenden Merkmale der endgültigen Herstellung im Sinne von § 34 Nr. 3 KAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. Januar 2006 auf. Dies ergibt sich für die Kammer hinlänglich anhand der von den Beteiligten vorgelegten und von der Kammer selbst eingeführten Lichtbilder.
59 Die Anbaustraße kann – zweitens – öffentlich genutzt werden. Der maßgebliche Bebauungsplan bewirkt die Widmungsfiktion im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG.
60 Es liegt zudem – drittens – das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 - juris, Rn. 51). Sie ging bei der Beklagten spätestens am 16. Januar 2019 ein.
61 Schließlich erfüllt Herstellung der streitgegenständlichen Anbaustraße – viertens – die Anforderungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 125 BauGB. Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen einen Bebauungsplan voraus. Nach Absatz 3 der Vorschrift wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und – Nummer 1 – die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder – Nummer 2 – die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
62 Im vorliegenden Fall weicht der streitgegenständliche Ausbau jedoch bereits nicht von den Festsetzungen im Bebauungsplan vom 15. September 1975, geändert am 3. März 1996, ab. Denn die grundlegenden Maße der Erschließungsanlage stimmen mit den dortigen Festsetzungen überein. Zwar wurden entgegen der zeichnerischen Darstellung weder ein beidseitiger Gehweg noch Parkplätze errichtet. Diese Festsetzungen waren jedoch nicht rechtsverbindlich, sondern vielmehr nur nachrichtlicher Qualität. Denn die Möglichkeit, im Bebauungsplan die besondere Zweckbestimmung einer Verkehrsfläche festzusetzen, ist erst durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) eröffnet worden (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 - juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. August 1992 - 2 S 748/91 - juris, Rn. 20). Vorliegend wurde die entsprechende Satzung jedoch am 15. September 1975 beschlossen. Dass sie erst im Jahr 1977 genehmigt wurde und in Kraft getreten ist, ist für die Auslegung des Bebauungsplans, ob es sich um verbindliche oder nachrichtliche Festsetzungen handelt, unbeachtlich, da es insoweit allein auf den planerischen Willen der Gemeinde ankommt. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats.
63 Mit der Änderung des Bebauungsplans am 3. März 1996 erlangten die Festsetzungen ebenfalls keine Verbindlichkeit. Denn gemäß § 1 der entsprechenden Satzung wurde der Bebauungsplan nur um zwei Bauplätze ergänzt und erweitert. Alle bisherigen Festsetzungen blieben hingegen unberührt.
64 f) Schließlich ist gegen die Höhe des Erschließungsbeitrags nichts zu erinnern. Die Höhe der Beitragsschuld steht in Einklang mit den satzungsrechtlichen Regelungen (vgl. §§ 5 ff. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. Januar 2006), die ihrerseits mit höherrangigem Recht (vgl. §§ 37 ff. KAG) vereinbar sind.
65 Insbesondere wurden die Kosten für den Ausbau in den 1980er-Jahren nur insoweit angesetzt, als die Anlagen bei der nunmehr erfolgten endgültigen Herstellung übernommen wurden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. September 1969 - IV C 67.68 - juris, Rn. 9, und vom 16. November 1973 - IV C 45.72 - juris, Rn. 24).
66 Zudem bestehen auch im Hinblick auf die geleistete Vorauszahlung keine Bedenken, da die Beklagte diese verrechnet hat. Ob die Vorauszahlung gerechtfertigt war, ist für den hier in Streit stehenden Erschließungsbeitrag nicht von Bedeutung. Die Kläger haben auch nicht die Aufrechnung mit einem etwaigen – freilich vor den ordentlichen Gerichten einzuklagenden – Amtshaftungsanspruch erklärt.
67 Schließlich war das Hinterliegergrundstück Flurstück xx nicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAG in die Oberverteilung miteinzubeziehen. Ein Hinterliegergrundstück, das durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes ist, ist grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt. Dies trifft etwa zu, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück, die derselben Person gehören, über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2025 - 2 S 3/25 - juris, Rn. 65, m. w. N). Anderes gilt allenfalls im hier nicht vorliegenden Fall eines „gefangenen“ beziehungsweise „echten“ Hinterliegergrundstücks (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - juris, Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris, Rn. 11 f.). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen erschlossenen Grundstückseigentümer ist auch dann zu bejahen, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2025 - 2 S 3/25 - juris, Rn. 65, m. w. N.). Eine Einbeziehung ist zudem nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt eine Nutzung vorliegt, das Grundstück also nicht brachliegt (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - juris, Rn. 26 f.).
68 Nach diesen Maßstäben können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nicht schutzwürdig erwarten, dass das Grundstück Flurstück xx an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt dies zwar nicht bereits daraus, dass das Flurstück xx bereits durch die „xx“ erschlossen ist, da diese zweite Erschließungsanlage hinwegzudenken ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 2 S 2691/22 - juris, Rn. 21). Es liegt jedoch keiner der oben genannten Fälle einer schutzwürdigen Erwartung vor.
69 Zunächst liegt ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Lichtbilder keine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt vor. Auf dem Flurstück xx liegt nämlich keine baulich angelegte Zufahrt, sondern vielmehr nur eine rudimentär vorhandene, mit Gras bewachsene Auffahrt ohne konkrete seitliche Begrenzung, die sich im Flurstück xx verliert, sodass sie nicht als dauerhaft anzusehen ist.
70 Ferner liegt zwar Eigentümeridentität, nicht jedoch eine hinreichende einheitliche Nutzung der Flurstücke xx und xx vor. Hierfür genügt nämlich nicht jede Form der Nutzung. Vielmehr muss die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück so beschaffen sein, dass sie die beschriebene Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Grenze überbaut ist, die Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt werden oder ein mit einem Wohnhaus bebautes Hinterliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet sind (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - juris, Rn. 18 und 21, m. w. N.). Eine vergleichbar enge Verbindung zwischen Hinterlieger- und Anliegergrundstück, die die Erwartung der Inanspruchnahme rechtfertigen würde, liegt hier aber nicht vor.
71 Das Flurstück xx ist mit einem Wohnhaus bebaut und besitzt einen großen, jedoch nicht gärtnerisch gestalteten Garten. Die Nutzung des Flurstücks xx erscheint insoweit nicht als einheitlich Nutzung. Insbesondere wird dieses nicht als Teil des Gartens verwendet. Da die Zufahrt sich in dem Flurstück xx verliert und nicht zu dem Wohnhaus beziehungsweise nicht einmal in die Nähe des Wohnhauses führt, wird sie ferner nicht als Zufahrt für die Bewohner genutzt. Schließlich handelt es sich, wie oben dargestellt, nicht um eine angelegte Zufahrt. Damit ist aus Sicht der übrigen Grundstückseigentümer auch nicht hinreichend erkennbar, dass es sich bei der Nutzung des Flurstücks xx überhaupt um eine (dauerhafte) Nutzung handelt.
72 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
73 BESCHLUSS
74 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 22.116,80 Euro festgesetzt.
75 Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.
76 BESCHLUSS
77 Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für not-wendig zu erklären, wird angesichts der Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger abgelehnt.
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