LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, 2025-12-12, 9 S 10/25

9 S 10/25Kantonsgericht12.12.2025

Regest

Behauptet der Mandant des Rechtsanwalts ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat zum außergerichtlichen Tätigwerden des Rechtsanwalts, obliegen dem Rechtsanwalt die Darlegung und der Beweis, dass ihm ein unbedingter Auftrag erteilt wurde. Verfahrensgang vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, 10. September 2025, 9 S 10/25, Beschluss vorgehend AG Ettenheim, 7. Januar 2025, 1 C 83/24

Gesamter Gesetzestext

LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer — 9 S 10/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-12

Aktenzeichen: 9 S 10/25

ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2025:1212.9S10.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 305c BGB, § 307 BGB, § 611 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Behauptet der Mandant des Rechtsanwalts ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat zum außergerichtlichen Tätigwerden des Rechtsanwalts, obliegen dem Rechtsanwalt die Darlegung und der Beweis, dass ihm ein unbedingter Auftrag erteilt wurde.

Verfahrensgang

vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, 10. September 2025, 9 S 10/25, Beschluss vorgehend AG Ettenheim, 7. Januar 2025, 1 C 83/24

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 07.01.2025, Az.: 1 C 83/24, wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 843,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 07.01.2025 ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 10.09.2025, auf den Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die zulässige Berufung unbegründet ist. Auch die weiteren Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Insbesondere besteht kein Revisionszulassungsgrund. Die Kammer wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung in tatrichterlicher Würdigung auf den Streitfall an. Dass andere Gerichte - auf der Basis der ihnen unterbreiteten Sachverhalte - abweichend entscheiden, begründet keinen Zulassungsgrund.

2 Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.11.2025 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3 1. Die Klägerin nimmt die im Hinweisbeschluss vom 10.09.2025 referierte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend in den Blick. Behauptet - wie hier - der Beklagte ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat für die außergerichtliche Tätigkeit, obliegt der Klägerin die Darlegung und der Beweis, dass ihr ein unbedingter Auftrag erteilt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2002 - II ZR 68/00, juris Rn. 9 mwN - sog. „Leugnungstheorie“; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, Einf v § 158 Rn. 14 mwN; Greger, in: Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 25 Rn. 7). Denn mit dem Einwand, ein Auftrag sei nur aufschiebend bedingt erteilt, erhebt der Beklagte nicht nur eine Einwendung, sondern leugnet bereits den Vertragsschluss, hier also die Erteilung eines kostenpflichtigen Mandats zur außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin ohne Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers. Deswegen muss nicht der Beklagte behaupten und erst recht nicht beweisen, wann eine solche Bedingung vereinbart worden sei, sondern der Klägerin obliegt der Nachweis eines unbedingten Mandats für die außergerichtliche Tätigkeit.

4 2. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt.

5 a) Sie legt keinerlei der Vollmachtserteilung vorausgehenden oder begleitenden Schriftwechsel der Parteien vor, der einen Schluss auf ein unbedingtes Mandat zuließe und trägt auch nicht konkret zu den vertraglichen Absprachen vor. Demgegenüber ist die Behauptung des Beklagten unstreitig geblieben, in einem Telefonat habe ihm die Klägerin Kostenfreiheit bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zugesagt. Ebenso unstreitig ist der Werbeauftritt der Klägerin, der von dem Tenor getragen ist, der rechtsschutzversicherte Mandat habe außer seines Selbstbehaltes keinerlei Kosten zu fürchten, dafür sorge die Klägerin. Schließlich ist unstreitig geblieben, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung für vorgerichtliches Tätigwerden verweigert hatte, bevor die Klägerin gleichwohl außergerichtlich tätig wurde. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund bleibt der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2019 - IX ZR 203/18, ohne Erfolg. Ebenso ohne Belang ist der Verweis der Klägerin auf den Inhalt des nach Vertragsschluss von der Klägerin verfassten Schreibens Anlage B 11. Denn selbst wenn in diesem Schreiben vor dem Hintergrund der zuvor beworbenen (und versprochenen) Kostenfreiheit nunmehr ein Angebot auf Abschluss eines nicht auf die Deckung bedingten außergerichtlichen Mandats läge, ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der Beklagte dieses Angebot angenommen und der Klägerin diese Annahme zugegangen wäre (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den Voraussetzungen des § 151 BGB, insbesondere zu einem objektiv feststellbaren Annahmewillen des Beklagten, trägt die Klägerin schon nichts vor. Davon abgesehen ist der Inhalt des Schreibens zirkulär. Erst wird Kostenfreiheit auch dann suggeriert, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Sogleich will die Klägerin dies aber - für den in juristischen Sachen unbewanderten Laien undurchschaubar und unspezifisch - sogleich wieder einschränken für den Fall, dass die Deckungsverweigerung „unberechtigt“ sei.

6 b) Ebenso wenig durchgreifend sind die Einwendungen der Klägerin zur Bedeutung der Vollmacht. Es kommt nicht darauf an, ob der Mandant üblicherweise das Tätigwerden seines Rechtsanwalts nach Unterzeichnung der Vollmacht erwartet. Maßgeblich ist, welcher Auftrag mit der Vollmachtserteilung im Streitfall verbunden ist. Hierfür entfaltet die Vollmacht kein ausreichendes Indiz für einen (unbedingten) Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit, weil es an Vortrag dazu fehlt, was die Parteien im Vorfeld der Vollmacht besprochen haben und hierzu auch kein Schriftwechsel vorgelegt ist. Ohne Belang sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Auslegung der Kammer und die Unwirksamkeit der Klausel. Die Klägerin verliert aus dem Blick, dass sich die Unwirksamkeit der Klausel im Streitfall gegenüber dem Beklagten gerade aus dem vorherigen Verhalten der Klägerin und dem von ihr erweckten Eindruck nahezu völliger Kostenfreiheit ergibt. Ihre allgemeinen Erwägungen zur Bedeutung der Vollmacht im (durchschnittlichen) Anwaltsvertrag treffen daher den Streitfall nicht und nehmen den Kontext des Mandats nicht ausreichend in den Blick.

7 c) Rechtsirrig meint die Klägerin, maßgeblich für die Auslegung des Inhalts des Mandats seien die damals vorliegenden Gesamtumstände nach §§ 133, 157 BGB, wobei - wörtlich - „maßgeblich auch die Interessen des Beklagten aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin zu berücksichtigen“ seien. Ungeachtet dessen trägt die Klägerin im Folgenden überhaupt nicht zu den Gesamtumständen des konkreten Streitfalls vor, sondern referiert Entscheidungen anderer Gerichte und wiederholt ihre von der Kammer nicht geteilte Rechtsauffassung, das Bestreiten des Beklagten sei unsubstantiiert. Dem ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 10.09.2025 nicht zu folgen.

II.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.

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