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9 S 10/25•LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, 2025-09-10, 9 S 10/25
9 S 10/25Kantonsgericht10.09.2025
Behauptet der Mandant des Rechtsanwalts ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat zum außergerichtlichen Tätigwerden des Rechtsanwalts, obliegen dem Rechtsanwalt die Darlegung und der Beweis, dass ihm ein unbedingter Auftrag erteilt wurde.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2025-09-10
Aktenzeichen: 9 S 10/25
ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2025:0910.9S10.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 305c Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, §§ 2ff. RVG
Rechtskraft: ja
Behauptet der Mandant des Rechtsanwalts ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat zum außergerichtlichen Tätigwerden des Rechtsanwalts, obliegen dem Rechtsanwalt die Darlegung und der Beweis, dass ihm ein unbedingter Auftrag erteilt wurde.(Rn.9)
Sieht eine Klausel in der Vollmacht eines Anwalts die Beauftragung mit kostenpflichtigen Maßnahmen gegenüber einer Vielzahl möglicher Anspruchsgegner und wegen verschiedenster Ansprüche unabhängig vom Vorliegen einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Beklagten vor und wirbt dieser Anwalt gerade mit der Kostenfreiheit des Verfahrens bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, dann liegt ein Übertölpelungseffekt vor. Eine solche Klausel ist überraschend und daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.(Rn.19) (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ettenheim, 7. Januar 2025, 1 C 84/25 nachgehend LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, 12. Dezember 2025, 9 S 10/25, Berufung zurückgewiesen
Der Termin vom 18.11.2025 zur Verhandlung über die Berufung der Klägerin wird aufgehoben.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 07.01.2025, Az.: 1 C 83/24, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 843,55 € festzusetzen.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.10.2025.
I.
1 Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, nimmt ihren früheren Mandanten auf Zahlung anwaltlicher Gebühren aus dem sogenannten Diesel-Skandal in Anspruch.
2 Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 21.11.2017 Vollmacht (Anlage K 2, AS I 60), auf deren Wortlaut verwiesen wird. Mit Schreiben vom 21.12.2020 (Anlage K 1, AS I 44) erteilte der Rechtsschutzversicherer des Beklagten Deckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren. Die Deckungszusage bezog sich ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung nicht auf das außergerichtliche Tätigwerden gegenüber der XXXXXX. Mit Schreiben vom 30.12.2020 (Anlage K 4, AS I 72) trat die Klägerin namens des Beklagten an die XXXXXX heran und forderte dem Grunde nach die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher, im Motor OM 651 verbauter Abschalteinrichtungen. Hierfür stellte die Klägerin dem Beklagten unter dem 15.12.2021 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.663,90 € in Rechnung (Anlage K 5, AS I 75).
3 Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen und die Begründung wird Bezug genommen.
4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt das bisherige Begehr in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Zu Unrecht habe das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin nur einen unbedingten Prozessauftrag erteilt habe. Die Klägerin habe nach den Gesamtumständen gemäß den §§ 133, 157 BGB davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der XXXXXX ohne eine Bedingung gewünscht habe. Die hierfür vorgelegte Vollmacht sei ein gewichtiges Indiz für den Umfang der beauftragten Tätigkeit. Zudem habe das Amtsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht in den Blick genommen, wonach das außergerichtliche Tätigwerden gegenüber der XXXXXX seinerzeit nicht von vornherein sinnlos gewesen sei und der Vermeidung eines zeit- und nervenaufreibenden Klageverfahrens gedient habe. Zur behaupteten einer bedingten Beauftragung habe der Beklagte keinen ausreichend prozessual beachtlichen Sachvortrag gehalten. Es habe entgegen der Behauptung des Beklagten keine Abrede dahingehend gegeben, dass Tätigkeiten der Klägerin nur unter dem Vorbehalt von Rechtsschutzdeckung gestanden hätten. Der Beklagte habe mit dem Erhalt des außergerichtlichen Anspruchsschreibens an die X-AG die Vorgehensweise der Klägerin nicht gerügt. Spätestens jetzt habe der Beklagte sich bei der Klägerin melden und das Vorgehen monieren müssen. Zudem habe der Beklagte seinem Wunsch nach außergerichtlicher Geltendmachung Nachdruck verliehen, indem er der Klägerin im Jahr 2019 ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes sowie ein freiwilliges Rückruf-Schreiben der (später umfirmierten) XXXXXX überlassen habe. Zudem habe das Amtsgericht das Rundschreiben der Klägerin (Anlage B 11) nicht in den Blick genommen, wonach dem Beklagten ein Kündigungsrecht zustehen solle, wenn dessen Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Gebühren berechtigterweise verweigert. Das vorgesehene Kündigungsrecht spreche dafür, dass das Mandat unabhängig von der Stellungnahme des Rechtsschutzversicherers ohne Bedingung zustande gekommen sei. Tatsächlich habe der Rechtsschutzversicherer die Bezahlung der vorgerichtlichen Gebühren aber pflichtwidrig verweigert. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihren Vortrag zu ihrem angeblich pflichtgemäßen Verhalten gegenüber dem Beklagten.
5 Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist auf eine Vielzahl klageabweisender oder die Berufung für aussichtslos haltende Entscheidungen anderer Gerichte.
6 Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
7 Die zulässige ist Berufung ist nach einstimmiger Auffassung der Kammer unbegründet. Auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer irrigen Rechtsanwendung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
8 Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB, §§ 2 ff. RVG auf Bezahlung einer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungsgebühr zu.
9 1. Das Amtsgericht hat die Beweislast zutreffend beurteilt. Für den Vertragsschluss und den Inhalt des Mandats trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BeckOGK/Teichmann, BGB, § 675 Rn. 1047 mwN). Behauptet - wie hier - der Beklagte ein auf die Erteilung der Deckungszusage bedingtes Mandat betreffend die außergerichtliche Tätigkeit, obliegt der Klägerin die Darlegung und der Beweis, dass ihr ein unbedingter Auftrag erteilt wurde (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, Einf v § 158 Rn. 14 mwN).
10 2. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Es steht auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sogar das Gegenteil fest.
11 a) Das Amtsgericht hat festgestellt (AGU S. 7, AS I 279), dass die Klägerin einen Auftrag des Beklagten zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber der XXXXXX nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte habe sechs bis acht Wochen nach Einreichung der Fahrzeugunterlagen ein Telefonat mit einem Rechtsanwalt der Klägerin geführt und die Klägerin nur in dem Umfang mandatiert, in welchem der Rechtsschutzversicherer des Beklagten die Kosten übernehme. Die Klägerin habe mangels Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers nicht von einem Auftrag des Beklagten zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der XXXXXX ausgehen können. Dem Beklagten sei ausweislich seiner persönlichen Anhörung wichtig gewesen, nur insoweit Ansprüche verfolgen zu lassen, wie diese von seinem Rechtsschutzversicherer gedeckt sein würden. Nachdem der Rechtsschutzversicherer am 21.12.2020 ausschließlich Deckungsschutz für ein Klageverfahren, nicht aber für ein außergerichtliches Tätigwerden erteilt habe, stehe fest, dass der Mandatsumfang auf ein gerichtliches Tätigwerden beschränkt gewesen sei. Für die in Kenntnis der beschränkten Deckungszusage ergriffenen vorgerichtlichen Maßnahmen könne die Klägerin keine Gebühr verlangen.
12 b) An diese Feststellungen ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der getroffenen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO bestehen nicht und werden auch von der im Wesentlichen auf andere Gerichtsurteile verweisenden Berufungsbegründung und den nachfolgenden Schriftsätzen der Klägerin nicht aufgezeigt.
13 aa) Die Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten dazu, wie er auf die anwaltlichen Leistungen der Klägerin aufmerksam wurde, zum Inhalt der Zeitungsanzeige, in der diese bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung mit Kostenfreiheit warb und zum Inhalt des Gesprächs mit einem Anwalt der Klägerin im ersten Rechtszug weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.12.2024 bestritten. Der nachgelassene Schriftsatz befasst sich überhaupt nicht mit dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten, sondern er erschöpft sich in der Bezugnahme auf verschiedene Urteile anderer Gerichte, ohne dass ein Bezug zum streitgegenständlichen Mandant und zum konkreten Sachvortrag des Beklagten hergestellt wird. Die Klägerin hat den Sachvortrag des Beklagten auch nicht etwa konkludent bestritten, weil er in Widerspruch zum bisherigen Vorbringen gestanden hätte. Die Klägerin hatte zur Anbahnung des streitgegenständlichen Vertrages, zu der mit dem Beklagten geführten Korrespondenz und den Absprachen betreffend die Vergütung wegen der ihr bekannten bestehenden Rechtsschutzversicherung keinen auf den Einzelfall zugeschnitten Sachvortrag gehalten. Ihr Vortrag erschöpfte sich in allgemeinen, nicht auf den Streitfall bezogenen Behauptungen. Soweit sie auf die Vollmacht Bezug nahm, war dies unerheblich, wie noch auszuführen ist. Die Behauptungen des Beklagten zum Vertragsschluss waren daher zugestanden und unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO).
14 bb) Das Bestreiten der Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung ist als neues Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach den §§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind.
15 cc) Ohne Belang ist der Verweis der Klägerin auf ihr Schreiben Anlage B 11. Mit diesem einseitig gebliebenen (ohnehin pauschalen) Hinweis konnte die Klägerin das bedingte Mandant nicht einseitig abändern.
16 dd) Ebenso erfolglos hebt die Klägerin auf die vom Beklagten am 21.11.2017 erteilte Vollmacht (von ihr als Anlage K 1 bezeichnet, eigentlich K 2, AS I 60) ab.
17 (1) Zu Recht stellt das Amtsgericht auf das Abstraktionsprinzip ab, wonach die Vollmacht in Entstehung, Umfang und Erlöschen vom Bestand des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts unabhängig ist. Aus dem Umfang einer mit der Beauftragung erstellten Vollmacht lassen sich auf Grund dessen keine zwingenden Rückschlüsse auf den Inhalt des Mandats ziehen. Die unterzeichnete Prozess- oder Verfahrensvollmacht ist allenfalls ein Indiz dafür, dass überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist, nicht aber mit welchem Inhalt (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 264/19, juris Rn. 21 mwN). Im Streitfall entfällt diese Indizwirkung für ein unbedingtes Mandat zudem, weil nach den obigen Ausführungen feststeht, dass der Beklagte der Klägerin einen lediglich auf die Prozessvertretung beschränkten Auftrag erteilt hatte.
18 (2) Zwar heißt es in der Vollmacht: „Die Vollmacht umfasst die Befugnis „1. zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung gegenüber allen in Betracht kommenden Gegnern bezüglich der oben genannten Angelegenheit, insbesondere gegenüber der XXXXXX damit verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Händlern, Garantiegeber und sonstige in Betracht kommenden Anspruchsgegner aus dem Abgasskandal. Umfasst ist auch die Prüfung von Rechtsmitteln. Der Auftrag dazu wird bereits jetzt erteilt“.
19 Diese Klausel hält aber der von Amts wegen vorzunehmenden Kontrolle der Klausel auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff. BGB nicht stand, weil sie überraschend und daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.
20 /a/ Bei der Vollmacht handelt es um von der Klägerin offenkundig für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte, dem Beklagten als Verbraucher gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Für die Klausel gilt daher der Grundsatz der objektiven Auslegung (Grüneberg/Grüneberg, a. a. O., § 315 Rn. 16 mwN); §§ 133, 157 BGB sind nicht einschlägig. Maßstab ist vielmehr das Verständnis redlicher Geschäftspartner unter Abwägung der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise (vgl. BGH, NJW 2013, 1803 Rn. 18 mwN). Demnach sind für die Auslegung der Klausel keine individuellen und einzelfallbezogenen Umstände des Streitfalls zu berücksichtigen.
21 /b/ Gemessen daran ist schon mehrdeutig, ob die Klausel tatsächlich einen Auftrag des Kunden zur unbeschränkten außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in dem vorgenannten Sinne vorsieht oder ob der Auftrag nur schon jetzt zur Prüfung von Rechtsmitteln erteilt wird. Nur auf letzteres kann sich der Nachsatz „Der Auftrag hierzu wird schon jetzt erteilt“, ebenso beziehen. Die Mehrdeutigkeit der Klausel lässt sich keineswegs durch Auslegung des Gesamtklauselwerks auflösen. Denn die übrigen Ziffern der Vollmacht beinhalten keine Auftragserteilung zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den weiteren, dort genannten Stellen. Nach § 305c Abs. 2 BGB ist dann aber von der Auslegungsvariante auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel wegen Überraschung führt - sogenannte kundenfeindlichste Auslegung (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a. a. O., § 305c Rn. 18 mwN). Hiernach hätte der Kunde der Klägerin in der Vollmacht der Klägerin bereits einen unbeschränkten Auftrag zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung gegenüber einer unübersehbaren Anzahl möglicher Anspruchsgegner wegen im Einzelnen noch nicht feststehender Ansprüche von Garantie bis Schadensersatz gleich welchen Inhalts erteilt, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahme Deckungsschutz seitens eines Rechtsschutzversicherers besteht, mit dessen Einstandspflicht die Klägerin vorgerichtlich ihren künftigen Mandanten nach dem Inhalt der unstreitigen Anzeige Kostenfreiheit versprach.
22 /d/ Bei diesem Verständnis ist die Klausel in Ziffer 1 der Vollmacht jedoch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil überraschend.
23 /1/ Überraschenden Charakter hat eine Regelung in AGB dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits (BGH, NJW-RR 2014, 937 Rn. 12 mwN).
24 /2/ Hiernach musste ein Kunde in der Rolle des Beklagten vor dem Hintergrund der Umstände der Vertragsanbahnung mit einer solchen Klausel nicht rechnen.
25 Insbesondere bestand im konkreten Fall auf der Grundlage der unstreitigen Feststellungen des Amtsgerichts eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Klausel und den Erwartungen des Beklagten. Der Beklagte erwartete und wünschte, dass die Klägerin möglichst kostenschonend und nur im Falle einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kostenpflichtig für ihn tätig werde. Diese berechtigte Erwartung hatte die Klägerin schon mit dem Inhalt der vom Beklagten in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht geschilderten unstreitigen Anzeige geweckt, wonach bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung das Verfahren für den Kunden kostenfrei sein würde. Demgegenüber sieht die Klausel in der Vollmacht die Beauftragung der Klägerin mit kostenpflichtigen Maßnahmen gegenüber einer Vielzahl möglicher Anspruchsgegner und wegen verschiedenster Ansprüche unabhängig vom Vorliegen einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Beklagten vor. Vor dem Hintergrund der Bewerbung der Klägerin mit Kostenfreiheit bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung wohnte der Klausel ein Übertölpelungseffekt inne (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a. a. O., § 305c Rn. 4 mwN).
26 Hinzu tritt, dass die Klausel ganz erheblich von der gesetzlichen Grundregel der Abstraktion von Vollmacht und zu Grunde liegendem Rechtsgeschäft abweicht, weil dem widersprechend die Vollmachtserteilung mit der Auftragserteilung verbunden wird. Eine solche Regelung ist angesichts der von der Klägerin beworbenen Kostenfreiheit bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung nur zum Vorteil der Klägerin, die damit die Rechtsmacht erhält, ohne Rücksprache mit dem Beklagten und ohne eine eingehende Beratung für diesen gebührenträchtig tätig zu werden, um zur massenhaften, ressourcensparenden Abwicklung der Fälle gerüstet zu sein.
27 ee) Erfolglos macht die Berufung geltend, der Beklagte habe keinen ausreichenden Sachvortrag zu einem auf die Deckungszusage bedingten vorgerichtlichen Tätigwerden gehalten. Das nimmt die oben dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zum unbedingten Mandat schon nicht ausreichend in den Blick, trifft aber auch inhaltlich nicht zu. Der Beklagte hatte die Behauptung der Klägerin, es sei ein unbedingtes Mandat erteilt worden, in der Klageerwiderung (S. 2, AS I 27) bestritten. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht waren außerdem ausreichend substantiiert und wurden klägerseits nicht bestritten.
28 ff) Ebenso unbehelflich ist der Verweis der Klägerin auf die Übersendung des vorgerichtlichen Anforderungsschreibens an die Mercedes-Benz-AG und die Reaktion des Beklagten hierauf. Damit behauptet die Klägerin eine Änderung des zuvor bedingten (außergerichtlichen) Mandats gerade nicht hinreichend substantiiert. In der bloßen Übersendung des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens an den Mandanten, das allenfalls seiner Unterrichtung gedient hat, lag aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) kein Angebot gemäß § 145 BGB auf Abänderung des zuvor auf eine Deckungszusage für vorgerichtliches Tätigwerden bedingt erteilten Auftrages. Die Klägerin legt insoweit keinerlei Begleitschreiben vor, aus denen sich anderes ergeben könnte.
29 Ebenso wenig behauptet die Klägerin irgendein Verhalten des Beklagten, das auf eine (schlüssige) Annahme eines - nicht vorliegenden - entsprechenden Angebots hindeuten könnte. In der schweigenden widerspruchsfreien Entgegennahme des informationshalber an den Beklagten übersandten Schreibens an die Mercedes-Benz-AG lag jedenfalls keine Annahme. Eine solche hätte aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners in der Lage der Klägerin ohnehin nicht im Interesse des Beklagten gelegen, denn zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Aufforderung zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen an die Mercedes-Benz-AG hatte der Rechtsschutzversicherer des Beklagten eine Deckungszusage ausdrücklich nur für das Gerichtsverfahren erteilt und für die vorgerichtliche Tätigkeit gerade verweigert. Der Klägerin hätte damit klar sein müssen, dass wirtschaftlich gesehen der Beklagte die Kosten des Aufforderungsschreibens würde tragen müssen, was er - wie die Klägerin wusste - nicht gewollt hatte. Aus den gleichen Gründen erfolglos will die Klägerin ein unbedingtes Mandat allein mit der vom Beklagten veranlassten Übersendung von Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes und eines Rückruf-Schreibens der XXXXXX konstruieren. In der bloßen Übersendung dieser Schreiben liegt kein Angebot auf Abänderung des Mandats, das die Klägerin (durch welches Verhalten?) angenommen hätte.
30 gg) Die Klägerin macht genauso wenig mit Erfolg geltend, die Verweigerung des Rechtsschutzversicherers sei pflichtwidrig gewesen. Das ist unerheblich. Angesichts des beschränkten Auftrages des Beklagten war eine vorgerichtliche Anwaltsgebühr durch das Aufforderungsschreiben nicht ins Verdienen gebracht und mit der späteren Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug abgegolten. Es kann hiernach dahinstehen, ob und welche Belehrung die Klägerin gegenüber dem Beklagten schuldete, und ebenso kann offenbleiben, ob dem (ohnehin nicht verdienten) Gebührenanspruch die Einrede aus § 242 BGB entgegen stünde.
III.
31 Die Kammer legt der Klägerin die Berufungsrücknahme unter Hinweis auf die damit verbundene Kostenreduktion nahe (Ziffer 1222 Anlage 1 zum GKG). Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.
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