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19 W 3/25 (Wx)•OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2025-03-06, 19 W 3/25 (Wx)
19 W 3/25 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1906.03.2025
Eine Berichtigung des Vornamens der Mutter in den Geburtsregistern ihrer Kinder kann nur eingetragen werden, wenn dieser schon bei der jeweiligen Geburt geführt wurde (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20).(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Karlsruhe, 26. November 2024, III 43/24
Entscheidungsdatum: 2025-03-06
Aktenzeichen: 19 W 3/25 (Wx)
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0306.19W3.25WX.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 49 Abs 2 PStG, § 50 Abs 1 S 1 PStG, § 51 Abs 1 S 1 PStG
Eine Berichtigung des Vornamens der Mutter in den Geburtsregistern ihrer Kinder kann nur eingetragen werden, wenn dieser schon bei der jeweiligen Geburt geführt wurde (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20).(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend AG Karlsruhe, 26. November 2024, III 43/24
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2024 - III 43/24 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beteiligte zu 3 wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages, ihren eigenen Vornamen in den Geburtseinträgen ihrer Kinder - der 2009 und 2010 geborenen Beteiligten zu 1 und 2 - zu berichtigen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, die der Beteiligten zu 3 am 4. Dezember 2024 zugestellt worden ist. Gegen diese wendet sie sich mit einem als „Entschuldigung“ überschriebenen, am 16. Dezember 2024 eingegangenen Schreiben vom 6. Dezember 2024. Sie sei seit zehn Jahren nicht mehr in Ghana gewesen; sie benötige die Urkunde, um ihren kranken Vater besuchen zu können. Der Beschwerdeschrift war die Kopie eines auf den Namen V. B. O. lautenden Aufenthaltstitels sowie die Abschrift eines Schreibens an einen Rechtsanwalt beigefügt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3 1. Die Beschwerde ist nach §§ 49 Absatz 2, 51 Absatz 1 Satz 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Das Amtsgericht hat das Schreiben der Beteiligten zu 3 vom 6. Dezember 2024 mit nachvollziehbaren Erwägungen als Rechtsmittel ausgelegt; diese hat auf Anfrage des Senats bestätigt, dass eine Beschwerde gewollt sei.
4 2. Das Amtsgericht ist zutreffend von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, weil Gegenstand des Verfahrens Eintragungen im deutschen Geburtenregister sind. Die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 PStG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 11 Wx 35/13 -, juris-Rn. 12).
5 3. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6 a) Die Beteiligte zu 3 ist - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - antragsbefugt.
7 b) Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht dargelegt, dass ein abweichender Vorname der Beteiligten zu 3 als Mutter in den Geburtsregistern ihrer Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 -, juris, Rn. 11 ff.) nur dann eingetragen werden könnte, wenn dieser schon bei der jeweiligen Geburt geführt wurde. Davon hat sich das Amtsgericht nicht überzeugen können; Ansatzpunkte für Erfolg versprechende weitere Ermittlungen sind nicht vorhanden.
8 aa) Gegenüber dem Standesamt hat die Beteiligte zu 3 den Auszug eines Schreibens des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts S. an die Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe vorgelegt, in der vorgetragen wird, sie habe „aus Angst vor Verfolgung von seiten Ghanas einen Alias-Namen und ein Alias-Geburtsdatum“ verwendet. Der Betreff dieses Schreibens bezeichnet „V. B. O.“ als Aliasnamen; auf eine Namensänderung wird in dem vorgelegten Auszug des auf den 1. Juli 2021 datierenden Schreibens nicht hingewiesen.
9 bb) Die Beteiligte zu 3 hat im amtsgerichtlichen Verfahren eine am 5. Oktober 2018 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, die ihren Vornamen mit „V. B.“ ausweist. Seit wann dieser Name geführt wird, lässt sich der Urkunde nicht entnehmen, so dass es einer - ansonsten erforderlichen - Urkundenüberprüfung durch die Deutsche Botschaft A. nicht bedarf. Sollte die Namensänderung anlässlich der Ausstellung der Geburtsurkunde erfolgt sein, wäre dies deutlich nach den beiden Geburten und könnte damit eine Berichtigung des Geburtenregisters nicht rechtfertigen.
10 cc) Aus der Versicherung von N. Y. O. - einer Cousine der Beteiligten zu 3 - lassen sich die erforderlichen Angaben nicht entnehmen. Zwar deutet die darin unter Ziffer 4 enthaltene Erklärung (“That due to personal reason, she have changed her name from M. O. to V. B. O. and her date of birth was wrongly written on some of her documents as ist […] instead of […] and her place of birth was stated as A. but is in K.“) auf eine Namensänderung hin. Wann genau diese erfolgt ist, lässt sich hieraus aber nicht entnehmen. Dies wäre aber erforderlich, weil die Versicherung erst am 19. März 2020 - und damit deutlich nach den in Rede stehenden Geburten - erfolgt ist.
11 dd) Sollte die Beteiligte zu 3 eine Namensänderung vor der ersten Geburt im Jahre 2009 in Ghana vornehmen lassen haben, wäre nicht verständlich, warum sie den aus ihrer Sicht unzutreffenden Vornamen bei der Anzeige der Geburten weiterhin verwendet und dabei auch eine Geburtsurkunde auf den Namen „M. O.“ vorgelegt hat. Sollte die Beteiligte zu 3 weiterhin eine Verfolgung durch ghanaische Stellen befürchtet haben, wäre nicht nachvollziehbar, warum sie bei dortigen Behörden durch den Namensänderungsantrag die jetzige Namensführung offengelegt, in Deutschland aber weiterhin den aus ihrer Sicht falschen Vornamen angegeben hat. Auch bei der in Dänemark vorgenommenen Eheschließung am […] 2010 gab die Beteiligte zu 3 noch den Vornamen „M.“ an, was nicht verständlich wäre, wenn vor diesem Zeitpunkt schon eine Namensänderung in Ghana erfolgt wäre.
12 ee) Ohne konkrete Angaben dazu, wann und durch welche Behörde oder welches Gericht in Ghana die Namensänderung vorgenommen worden ist - die die Beteiligte zu 3 auch auf ausdrückliche Aufforderung des Amtsgerichts und auch im Beschwerdeverfahren nicht gemacht hat -, sind weitere Nachforschungen nicht möglich.
13 c) Soweit die Beteiligte zu 3 sich im Übrigen darauf beruft, dass die gewünschte Änderung für eine Reise nach Ghana erforderlich sei, ist dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerdeschrift hat sie selbst ausgeführt, dass sie eine Kopie eines neuen Passes und dazugehöriger Papiere habe; ein geeignetes Reisedokument ist daher offenbar vorhanden. Dieser Pass ist - wie sich aus den bei der Antragstellung von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erhobenen Daten ergibt - offenbar auch auf den von der Beteiligten zu 3 nach ihren Angaben geführten Vornamen V. B. ausgestellt.
III.
14 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Absatz 1 PStG, § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Absatz 3 GNotKG.
15 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 FamFG nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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