OLG Stuttgart 21. Zivilsenat, 2026-03-30, 21 SchH 4/25

21 SchH 4/25Obergericht / Civil Chamber 2130.03.2026

Regest

1. Ein Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit analog § 110 Abs. 1 ZPO ist im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens statthaft.(Rn.11) 2. Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 17 HZPÜ (Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 01. März 1954), der vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung befreit, bleibt im Verhältnis zu Russland ungeachtet der aktuellen geopolitischen Situation, der infolgedessen auf ein Minimum reduzierten diplomatischen Beziehungen sowie faktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Kostenerstattungsansprüchen anwendbar.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 21. Zivilsenat — 21 SchH 4/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-30

Aktenzeichen: 21 SchH 4/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0330.21SCHH4.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 110 Abs 1 ZPO, § 110 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 1032 ZPO, Art 17 ZPÜbk Haag

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit analog § 110 Abs. 1 ZPO ist im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens statthaft.(Rn.11)

  2. Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 17 HZPÜ (Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 01. März 1954), der vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung befreit, bleibt im Verhältnis zu Russland ungeachtet der aktuellen geopolitischen Situation, der infolgedessen auf ein Minimum reduzierten diplomatischen Beziehungen sowie faktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Kostenerstattungsansprüchen anwendbar.(Rn.17)

Orientierungssatz

  1. Zitierungen zum Leitsatz 1: Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 19 SchH 5/24; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 6 Sch 22/09; Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22.(Rn.11)

  2. Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZB 53/25.(Rn.17)

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