OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2025-11-14, 19 W 56/25 (Wx)

19 W 56/25 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1914.11.2025

Regest

1. Ein Nichtbeschluss kann angefochten werden, wenn nach außen der Rechtsschein einer Entscheidung gesetzt worden ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Beschluss als Rechtsgrundlage für eine Maßnahme der Polizei verwendet worden und dem Antragsgegner zugestellt worden ist.(Rn.23) 2. Dies gilt auch dann, wenn zwar der Nichtbeschluss den Antragsgegner nicht als Betroffenen bezeichnet und damit ihm gegenüber nach seinem bloßen Wortlaut keine Wirkungen entfaltet, aber die Polizeivollzugsbeamten, die bei dem Antragsgegner den Nichtbeschluss zugestellt haben, diesem gegenüber den Eindruck erweckt haben, dass eine ihn betreffende Entscheidung erlassen worden ist.(Rn.24) 3. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt auch dann vor, wenn Durchsuchungsbeamte einem Betroffenen den Durchsuchungsbeschluss lediglich vorlegen, dessen Vollzug ankündigen und unter dem Eindruck dieses Beschlusses und der drohenden Durchsuchung die Kooperation eines Betroffenen veranlassen und dabei seine Wohnung betreten (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 1 BvR 52/23).(Rn.27) 4. Die Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung zur Abklärung einer Suizidgefahr liegen nicht vor, wenn es an einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlt und auch ein relevanter Gefahrenverdacht nicht angenommen werden kann, weil der Betroffene eine Selbsttötung für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass er keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr habe und ein Erlaubnisverlust weder bereits eingetreten ist noch unmittelbar bevorsteht.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend AG Tauberbischofsheim, 23. Juli 2025, II 8/25 L

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 W 56/25 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-14

Aktenzeichen: 19 W 56/25 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:1114.19W56.25WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 PolG BW, § 36 Abs 1 PolG BW, § 36 Abs 2 Nr 1 Buchst c PolG BW, § 36 Abs 2 Nr 2 PolG BW, § 36 Abs 5 PolG BW ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Nichtbeschluss kann angefochten werden, wenn nach außen der Rechtsschein einer Entscheidung gesetzt worden ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Beschluss als Rechtsgrundlage für eine Maßnahme der Polizei verwendet worden und dem Antragsgegner zugestellt worden ist.(Rn.23)

  2. Dies gilt auch dann, wenn zwar der Nichtbeschluss den Antragsgegner nicht als Betroffenen bezeichnet und damit ihm gegenüber nach seinem bloßen Wortlaut keine Wirkungen entfaltet, aber die Polizeivollzugsbeamten, die bei dem Antragsgegner den Nichtbeschluss zugestellt haben, diesem gegenüber den Eindruck erweckt haben, dass eine ihn betreffende Entscheidung erlassen worden ist.(Rn.24)

  3. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt auch dann vor, wenn Durchsuchungsbeamte einem Betroffenen den Durchsuchungsbeschluss lediglich vorlegen, dessen Vollzug ankündigen und unter dem Eindruck dieses Beschlusses und der drohenden Durchsuchung die Kooperation eines Betroffenen veranlassen und dabei seine Wohnung betreten (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 1 BvR 52/23).(Rn.27)

  4. Die Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung zur Abklärung einer Suizidgefahr liegen nicht vor, wenn es an einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlt und auch ein relevanter Gefahrenverdacht nicht angenommen werden kann, weil der Betroffene eine Selbsttötung für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass er keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr habe und ein Erlaubnisverlust weder bereits eingetreten ist noch unmittelbar bevorsteht.(Rn.39)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tauberbischofsheim, 23. Juli 2025, II 8/25 L

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 23. Juli 2025, Az. II 8/25 L, nämlich

a) der „H.“ als Betroffenen bezeichnende, ohne zugrunde liegende signierte richterliche Entscheidung ausgefertigte, Nichtbeschluss,

b) der X als Betroffenen bezeichnende Beschluss, dieser in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2025,

  • ersterer zur Klarstellung - aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

  1. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner wendet sich gegen eine polizeirechtliche Durchsuchungsanordnung.

2 Der Antragsgegner war jedenfalls zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Am 13. Dezember 2024 wurde bei ihm eine routinemäßige Waffenkontrolle durchgeführt. Zu deren Verlauf und einem anschließenden, am 23. Juli 2025 (nach Angabe des Antragstellers gegen 11 Uhr) geführten, Telefonat teilte der bei der Waffenbehörde beschäftigte Mitarbeiter H. dem Antragsteller ausweislich des von Polizeihauptkommissar W2 aufgenommenen Vermerks folgendes mit [Wiedergabe im Originaltext, Anmerkung bei Veröffentlichung] :

3 Der Ae teilte telefonisch mit, dass am 13.12.2024 zwischen 18:40 und 19:10 Uhr eine routinemäßige unangekündigte Waffenkontrolle bei Herrn X [dem Antragsgegner] durchgeführte wurde.

4 Dabei wurde festgestellt, dass Herr X eine Pistole nicht in seinem Waffenschrank, sondern in seinem Nachtkästchen behielt. Als die Kontrolleure ihn darauf ansprachen, sagte dieser „dass er sich nicht auf diejenigen Verlassen könnte, die ihn beschützen sollen“. Desweiteren hatte er eine andere Waffe außerhalb des Waffenschrankes, hinter einer verschlossenen Schranktür gelagert. Demnach konnten Verstöße festgestellt werden.

5 Bei einem Telefonat am 23.07.2025 zwischen dem AE und Herrn X im Beisein von Frau H2 wurde Herrn X in Aussicht gestellt, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Hierauf reagierte er schockiert und äußerte in einem Nebensatz: 'Wenn ich die Erlaubnis nicht mehr habe, bringe ich mich um".

6 Am 23. Juli 2025 erschienen - nach Angabe des Antragstellers gegen 13 Uhr - der Mitarbeiter H. der Waffenbehörde und der Polizeivollzugsbeamte W2 bei dem Rechtspfleger des Amtsgerichts und beantragten zu dessen Niederschrift - die auch von den Herren H. und W2 unterzeichnet ist -, die Durchsuchung des Wohnhauses des Antragsgegners zu dessen Auffindung gerichtlich anzuordnen. Der Antragsgegner habe einen Suizid für den Fall des Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnis angekündigt. Der Polizeivollzugsdienst beabsichtige Maßnahmen nach § 3 PolG; er halte es für erforderlich, den Antragsgegner persönlich in Augenschein zu nehmen. Da zu befürchten sei, dass sich der Antragsgegner in seiner Wohnung verstecke und nicht kooperiere, sei eine Durchsuchung erforderlich. Der Antrag wurde ausweislich des von dort vorgelegten Aktenvermerks der zuständigen Richterin um 14.45 Uhr vorgelegt, nachdem dieser zuvor bereits gegen 13.30 Uhr das polizeiliche Dokument „Meldung/Mitteilung/Vorkommnis“ übergeben worden war. Letzteres enthält auf der letzten Seite neben der Unterschrift im Rahmen einer Aufzählung die Punkte „--> Betreten/Durchsuchung der Wohnung, --> Beschlagnahme der Waffen, --> Einbeziehung der Waffenbehörde, LRA M.“.

7 Die zuständige Richterin des Amtsgerichts fertigte - auf der Grundlage der von der Urkundsbeamtin fehlerhaft erfassten Daten - den Entwurf eines Beschlusses, der eine Durchsuchung der Wohnung des Mitarbeiters H. der Stadtverwaltung - also nicht, wie beantragt, der Wohnung des Antragsgegners - anordnete. Dieser (nicht signierte) Entwurf wurde von der Urkundsbeamtin ohne vorherige Signatur durch die Richterin ausgefertigt und nach Angaben des Antragstellers gegen 15.30 Uhr einem Polizeibeamten des Antragstellers ausgehändigt. Die Polizeibeamten erschienen nach Angaben des Antragstellers gegen 16.30 Uhr an der Wohnung des Antragsgegners. Die Waffen wurden von dem Antragsgegner herausgegeben. Die Polizei stellte den (fehlerhaft ausgefertigten) Beschluss um 16:50 Uhr zu; dieser wurde später von dem Antragsgegner zurückgegeben.

8 Ebenfalls am 23. Juli 2025 - nach Angaben des Amtsgerichts um 15.50 Uhr - erließ das Amtsgericht einen gegenüber dem tatsächlich Betroffenen ausgestellten und auch im Tenor abweichenden Beschluss, der unter Zurückweisung eines weitergehenden Antrags (Beschlagnahme und Sicherstellung der Waffen) die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen anordnete. Wegen der angekündigten Selbsttötung bestehe eine konkrete und nicht anderweitig abwendbare Gefahr für das Leben des Betroffenen.

9 Dieser Beschluss wurde richterlich signiert und gelangte am 23. Juli 2025 gegen 15:50 Uhr zur Geschäftsstelle. Er wurde am 24. Juli 2025 hinsichtlich des Geburtsdatums des Betroffenen berichtigt. Der berichtigte Beschluss wurde dem Betroffenen am 24. Juli 2025 um 12:00 Uhr durch einen Polizeibeamten zugestellt.

10 Am 23. Juli 2025 um 18:28 Uhr wandte sich der Polizeivollzugsbeamte W2 mit einem E-Mail an das Amtsgericht, das unter anderem folgende Bemerkungen enthält:

11 (...) im Beschluss, der durch das Polizeirevier T. gestern in Y vollzogen wurde, sind die Daten fehlerhaft erfasst.

12 Der Betroffene ist der dort wohnhafte Herr X geb. (…), wie in der Niederschrift unseres Antrages auch erfasst. Ich bitte darum, dies „zu heilen" und den Beschluss nochmals auszufertigen. (...)

13 Zu dem Zustandekommen der fehlerhaften Ausfertigung fertigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts folgenden Vermerk:

14 Ich als Serviceeinheit - Erste Amtsinspektorin R. - habe H. als Betroffenen falsch erfasst. Richtig wäre als Betroffener Herr X in Y gewesen. Die Richterin erstellte einen Entwurf mit dem fälschlicherweise aufgenommen Betroffenen H.. Dieser Entwurf wurde aus mir unerklärlichen Gründen ausgedruckt und gemäß Verfügung vom 23.07.2025 einem Polizisten des Polizeireviers T. von mir übergeben. Der Entwurf wurde später von der Richterin, Frau K., gelöscht.

15 Mit am 5. August 2025 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz legte der Antragsgegner Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ein. Der Antragsgegner habe die vom Zeugen H. berichtete Äußerung im Telefonat mit der Waffenbehörde so nicht getätigt. Im Übrigen sei der Durchsuchungsbeschluss unverhältnismäßig. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der Antragsgegner in seiner Wohnung verstecken und nicht mit der Polizei sprechen würde. Auch nach der berichteten Äußerung hätte eine Gefahr überhaupt erst bei einer - bei der Durchsuchungsanordnung noch nicht vorgenommenen - Maßnahme der Waffenbehörde bestanden. Die lediglich formelhafte Begründung des Beschlusses lasse erkennen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung nicht stattgefunden habe.

16 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

17 Das vom Amtsgericht mit der Sache befasste Landgericht Mosbach (dortiges Aktenzeichen: 3 T 28/25) hat die zunächst ihm vorgelegte Beschwerde an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren dienstliche Äußerungen der Richterin des Amtsgerichts und der dortigen Urkundsbeamtin eingeholt. Die Beteiligten haben ergänzende Äußerungen eingereicht. Dabei hat der Antragsgegner insbesondere geltend gemacht, es gebe verschiedene Auffälligkeiten in der Akte und im Verfahrensablauf; auch seien die vom Antragsteller geschilderten zeitlichen Abläufe nicht plausibel. Mit Bezug auf eine drohende Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis habe er auch lediglich eine - als solche auch für Dritte erkennbare - ironische Bemerkung gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls ein die Durchsuchung rechtfertigender Gefahrenverdacht vorgelegen habe.

II.

18 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

A.

19 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die beiden am 23. Juli 2025 ausgefertigten Entscheidungen.

20 a) Dass vom Antragsgegner eine Anfechtung beider - sowohl der tatsächlich erlassenen als auch der nur scheinbar getroffenen - Entscheidungen gewollt ist, zeigt der Umstand, dass beide Dokumente in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerdeschrift erwähnt sind, beide Beschlüsse auch in der weiteren Stellungnahme vom 29. September 2025 aufgegriffen werden und sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auch mit der Frage der möglichen Suche nach Waffen befassen, die lediglich in dem fehlerhaft ausgefertigten Beschluss gestattet worden war.

21 b) Auch der nur scheinbar erlassene Beschluss ist einer Anfechtung zugänglich.

22 aa) Allerdings liegt - da mangels richterlicher Signatur eine Entscheidung nicht von einem gerichtsverfassungsmäßig anerkannten Gericht erlassen worden ist - ein „Nichtbeschluss“ vor (zum Nichtbeschluss vgl. etwa BeckOGK/Zehelein, 1.9.2025, FamFG § 38 Rn. 302 ff.; zum vergleichbaren Fall des „Nicht-Urteils“ Stein/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO vor § 578 Rn. 2).

23 bb) Auch ein Nichtbeschluss kann angefochten werden, wenn nach außen der Rechtsschein einer Entscheidung gesetzt worden ist (vgl. BeckOGK/Zehelein aaO Rn. 305; Stein/Althammer, aaO Rn. 6). Das ist hier der Fall, weil der Beschluss als Rechtsgrundlage für die Maßnahme der Polizei verwendet worden und dem Antragsgegner zugestellt worden ist. Damit wurde gegenüber dem Antragsgegner der Anschein einer gerichtlichen Entscheidung erweckt, weil dieser - ebenso wenig wie die eingesetzten Polizeibeamten - nicht erkennen konnte, dass der Ausfertigung eine richterlich signierte Entscheidung nicht zugrunde lag.

24 cc) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Nichtbeschluss den Antragsgegner nicht als Betroffenen bezeichnet und damit ihm gegenüber nach seinem bloßen Wortlaut auch keine Wirkungen entfaltet. Die Polizeivollzugsbeamten, die bei dem Antragsgegner erschienen und ihm unter anderem den Nichtbeschluss zugestellt haben, haben diesem gegenüber nämlich erkennbar den Eindruck erweckt, dass eine ihn betreffende Entscheidung erlassen worden ist.

25 2. Die Beschwerde ist nach § 132 Absatz 2 Satz 3 PolG in Verbindung mit § 132 Absatz 2 Satz 1 PolG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Gegen Entscheidungen des nach § 132 Absatz 1 PolG zuständigen Amtsgerichts über die im Polizeigesetz vorgesehenen Maßnahmen findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§ 119 Absatz 1 Nr. 1 b) GVG). Das Landgericht Mosbach hat daher die vom Amtsgericht (vgl. As. I 51) irrtümlich ihm vorgelegte Beschwerde zu Recht an das Oberlandesgericht abgegeben.

26 3. Ausgehend von der Zustellung der angefochtenen Beschlüsse am 23. Juli 2025 (Nichtbeschluss gegenüber „H.“) und am 24. Juli 2025 (auf den Antragsgegner ausgestellter Beschluss) wahrt die am 5. August 2025 eingegangene Beschwerde jeweils die Monatsfrist des § 63 Absatz 1 FamFG.

27 4. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es zu einer Durchsuchung der Wohnräume nach dem Antragsgegner nicht gekommen ist und der Vorgang inzwischen erledigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. November 2023 – 1 BvR 52/23 –, juris-Rn. 17) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel nicht durch den Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses; vielmehr kann es auch nach Erledigung der belastenden Maßnahme fortbestehen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen können. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zur Fallgruppe dieser Eingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört insbesondere die Durchsuchung aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Dabei ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff nicht nur gegeben, wenn es zu einer Durchsuchung im Sinne eines "wahllosen Herumwühlens" in der Wohnung kommt, sondern jedenfalls schon dann, wenn Durchsuchungsbeamte einem Betroffenen - wie im Streitfall - den Durchsuchungsbeschluss lediglich vorlegen, dessen Vollzug ankündigen und unter dem Eindruck dieses Beschlusses und der drohenden Durchsuchung die Kooperation eines Betroffenen veranlassen und dabei seine Wohnung betreten. Hier hat es sich zwar nach der Darstellung des Antragstellers so verhalten, dass der Antragsgegner aus dem Haus kam, nachdem zunächst seine Frau die Tür geöffnet; der Antragsgegner hat dies im Ansatz nicht bestritten, indem er ausgeführt hat, die eingesetzten Polizeibeamten hätten ihn "in Zivil unter einem Vorwand aus dem Haus gelockt". Das stellte in der Gesamtwürdigung - auch unter Berücksichtigung der Art und Weise des Vollzugs (nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen stand er währenddessen ohne Schuhe, mit Handschellen hinter dem Rücken gefesselt im Hof vor seinem Haus und war u.a. von mehreren Polizeibeamten mit Maschinenpistolen umgeben) einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der einer nachträglichen Kontrolle unterliegen muss. Angreifbar sind nach diesem Maßstab sowohl der Nichtbeschluss, den die eingesetzten Polizeibeamten zur Grundlage ihres Vorgehens gemacht haben als auch der später erlassene - dem Antragsgegner zugestellte - und im Rechtsfolgenausspruch teilweise identische Beschluss.

B.

28 Die Beschwerde hat gegenüber beiden Beschlüssen auch in der Sache Erfolg.

29 1. Für den gegenüber „H.“ erlassenen Beschluss muss die Beschwerde schon deshalb Erfolg haben, weil ein Beschluss des in der - später zurückgegebenen - Ausfertigung mangels richterlicher Signatur nicht erlassen worden ist; die Aufhebung erfolgt insoweit zur Klarstellung (zu einer Familienstreitsache OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016 – II-4 UF 2/16, juris-Rn. 20; BeckOGK/Zehelein, 1.9.2025, FamFG § 38 Rn. 305).

30 2. Auch der weitere - den Antragsgegner richtig bezeichnende und die Durchsuchung nur noch nach dem Antragsgegner, nicht aber nach Waffen anordnende - Beschluss ist nicht zu Recht erlassen worden.

31 a) Als Antragsteller ist insoweit ausschließlich das durch das Polizeipräsidium H. vertretene Land Baden-Württemberg anzusehen. Zwar ist vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Tauberbischofsheim, der den Antrag aufgenommen hat, neben einem Polizeivollzugsbeamten des Polizeireviers Tauberbischofsheim auch Herr H. erschienen, bei dem es sich um einen Bediensteten der Waffenbehörde des Landkreises handelte. Der Antrag ist aber nur darauf gerichtet, die Durchsuchung der Immobilie (…) in Y nach dem Betroffenen gerichtlich anzuordnen, also nicht etwa auch nach Waffen oder Munition zu suchen. Zwar enthält der Vorkommnisbericht der Polizei unter anderem den handschriftlichen Vermerk "Beschlagnahme der Waffen". Der Senat geht angesichts des eindeutigen Wortlauts des vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellten Antrags - anders als das Amtsgericht (vgl. die dienstliche Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht) - nicht von einem auch auf die Durchsuchung nach Waffen abzielenden Antrag aus. Die Waffenbehörde ist daher nicht als weitere Antragstellerin und Verfahrensbeteiligte anzusehen.

32 b) Die Durchsuchung ist wirksam beantragt worden. Zwar mag die Antragstellung durch eine Behörde bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ungewöhnlich sein; sie ist aber zulässig, weil das Gesetz eine bestimmte Form des Antrags nach § 36 Absatz 5 PolG nicht vorschreibt. Für das in polizeirechtlichen Angelegenheiten zu beachtende Verfahren verweist § 132 Absatz 2 Satz 1 PolG vielmehr auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Den in § 23 Absatz 1 FamFG genannten Anforderungen entspricht die Niederschrift des Urkundsbeamten, weil diese eine Begründung des Antrags enthält und unter anderem von dem den Antragsteller vertretenden Polizeibeamten unterzeichnet ist.

33 3. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen einer Durchsuchung zu dem von dem Antragsteller angegebenen Zweck zu Unrecht bejaht.

34 a) Der Tenor der angefochtenen Entscheidung benennt als Ermächtigungsgrundlagen für die Anordnung die §§ 36 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5 PolG in Verbindung mit § 46 Absatz 4 Nr. 2 WaffG. Diese vermögen die angeordnete Maßnahme bereits nach ihrem Wortlaut nicht zu tragen.

35 (1) § 46 Absatz 4 Nr. 2 WaffG erlaubt der Waffenbehörde die sofortige Sicherstellung von Waffen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Eine solche Sicherstellung von Waffen ist vom Amtsgericht aber gar nicht angeordnet worden, weil es - wie die Ausführungen auf Seite 3 des Beschlusses zeigen - zu Recht davon ausgegangen ist, dass es insoweit an einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fehlt; in dem tatsächlich erlassenen Beschluss war (anders als in dem Nichtbeschluss) auch nicht von einer richterlich angeordneten Durchsuchung zur Vorbereitung der behördlichen Sicherstellung der Waffen die Rede.

36 (2) Auch der im Tenor benannte § 36 Absatz 2 Nr. 2 PolG war keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, weil er die Durchsuchung nach „Sachen“ regelt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden sollen. Der Antragsteller hat aber - wie ausgeführt - nicht die Durchsuchung nach Sachen, sondern nach einer Person beantragt; (lediglich) mit diesem Ziel ist auch die richterliche Anordnung erfolgt.

37 b) Auch die Voraussetzungen des - im Beschluss nicht erwähnten, dem Grundsatz nach allerdings einschlägigen - § 36 Absatz 2 Nr. 1 c), Absatz 5 PolG lagen nicht vor; die Anwendung dieser Norm würde voraussetzen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist.

38 aa) Anhaltspunkte für die Annahme einer Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahr können sich allerdings dem Grundsatz [nach, nachtr. bei Veröffentlichung ergänzt] auch aus Hinweisen auf eine Suizidabsicht ergeben (BeckOK PolR BW/Nachbaur, 36. Ed. 15.9.2025, BWPolG § 36 Rn. 33.1). Da das PsychKHG auch keine spezialgesetzliche Ermächtigung bereitstellt, die es erlauben würde, eine Wohnung nach einer Person zu durchsuchen, bei der von einer Selbsttötungsabsicht aufgrund einer psychischen Erkrankung ausgegangen werden muss, ist die Inanspruchnahme der Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr vorlag, war nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung zu beurteilen, so dass - entgegen der wohl vom Antragsgegner vertretenen Auffassung - später gewonnen Erkenntnisse (etwa aus dem Besuch des sozialpsychiatrischen Dienstes des Landratsamtes am 29. Juli 2025 und damit sechs Tage nach der hier streitigen Anordnung) keine Beurteilungsgrundlage sein können.

39 bb) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen sind aber deshalb nicht erfüllt, weil es - wie § 36 Absatz 1 PolG es bereits für ein bloßes Betreten einer Wohnung verlangt - an einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlte und auch ein relevanter Gefahrenverdacht nicht angenommen werden kann. Das ergibt sich bereits aus der Schilderung des Mitarbeiters H. der Waffenbehörde gegenüber der Polizei. Aus dieser ergab sich einerseits, dass der Antragsgegner eine Selbsttötung für den Fall in Aussicht gestellt habe, dass er keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr habe und andererseits, dass ein Erlaubnisverlust weder bereits eingetreten war noch unmittelbar bevorstand; der Mitarbeiter der Waffenbehörde hatte vielmehr zunächst (nur) „in Aussicht gestellt, dass ein Verwaltungsverfahren“ eingeleitet wird. Eine besondere Eilbedürftigkeit für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens bestand nach Auffassung der Waffenbehörde offenbar nicht, nachdem die Ankündigung der Einleitung des Verwaltungsverfahrens (erst) am 23. Juli 2025 erfolgt ist, obwohl die Anlass gebende routinemäßige Kontrolle der Waffen des Antragsgegners bereits am 13. Dezember 2024 stattgefunden hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der Äußerung des Antragsgegners - eine sofortige Selbsttötung bevorstand, die nicht anders als durch eine Durchsuchung und nachfolgende Kontaktaufnahme verhindert werden konnte, bietet der Sachverhalt nicht.

40 cc) Im Hinblick auf die fehlende Dringlichkeit der Untersuchung muss der Senat nicht entscheiden, ob die beantragte Maßnahme verhältnismäßig war, woran sowohl unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Maßnahme - durch die bloße Durchsuchung und Kontaktaufnahme hätte eine Selbsttötung nicht zuverlässig verhindert werden können - als auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit (es wären auch andere Maßnahmen, wie etwa die zunächst telefonische Kontaktaufnahme mit der Ehefrau des Antragsgegners denkbar gewesen) Zweifel bestehen könnten.

41 dd) Da bereits die Angaben des Anzeigeerstatters aus der Waffenbehörde die Anordnung vor diesem Hintergrund nicht zu tragen vermögen, bedarf keiner Vertiefung, welchen Wortlaut die Äußerungen des Antragsgegners in dem Telefonat mit der Waffenbehörde hatten, ob diese für die Mitarbeiter der Waffenbehörde erkennbar nicht ernst gemeint waren und ob zulässigerweise eine weitere Mitarbeiterin der Waffenbehörde das Gespräch mitgehört hat.

42 ee) Nicht erheblich ist vor diesem Hintergrund auch der genaue zeitliche Ablauf, so dass offenbleiben kann, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der signierten Entscheidung (am 23. Juli 2025 um 15.50 Uhr, vgl. die dienstliche Stellungnahme der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts) die polizeiliche Gefahr noch vorlag, was nach der zeitlichen Schilderung des Antragstellers (Eintreffen der Polizei beim Antragsgegner gegen 16.30 Uhr) der Fall war.

43 ff) Auf die Frage, ob der Antragsgegner die Waffen - was er unter Hinweis auf den physischen Druck des Polizeieinsatzes verneint - freiwillig herausgegeben hat, kommt es für die Entscheidung nicht an, weil eine Beschlagnahme von Waffen nicht angeordnet worden ist.

III.

44 1. Zu einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, weil die allein in Betracht kommende Gerichtsgebühr nach Ziffer 19116 KV-GNotKG wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht anfällt.

45 2. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auf den Antragsteller war nach billigem Ermessen (§ 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG) nicht anzuordnen; namentlich liegt keiner der in § 81 Absatz 2 FamFG genannten Fälle vor. Der Antragsteller hat keinen von vornherein erkennbar aussichtslosen Antrag gestellt, sondern insoweit eine vertretbare Rechtsansicht verfolgt. Bei der Billigkeitsentscheidung nimmt der Senat auch in den Blick, dass der Antragsgegner - auch wenn man seine eigene Schilderung des Inhalts des Telefonats zugrundelegt - durch jedenfalls missverständliche Äußerungen Anlass dazu gegeben hat, eine mögliche Selbsttötungsgefahr zu untersuchen.

46 3. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung besteht kein Anlass, von Amts wegen den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz festzusetzen.

47 4. Grundsätzliche oder einer Rechtsfortbildung zugängliche Fragen sind nicht aufgeworfen, weshalb eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 1 FamFG) nicht veranlasst war. Der Umgang mit Nichtbeschlüssen ist in Rechtsprechung und Schrifttum hinreichend geklärt; es stellen sich auch keine grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage.

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