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11 Sa 52/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, 2026-02-03, 11 Sa 52/25
11 Sa 52/25Arbeitsgericht / Chamber 1103.02.2026
1. § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. bewirkt bei der Stufenzuordnung eine mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG befristet Beschäftigter, die nicht durch sachliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gerechtfertigt ist. Jedenfalls für Fallkonstellationen des § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Damit ist die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. teilnichtig. 2. Die Teilnichtigkeit von § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG führt zur Unanwendbarkeit der Norm und gleichzeitig und zwingend zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG. Verstößt eine Tarifnorm wie hier gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot, kommt den Tarifvertragsparteien auch im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts keine primäre Korrekturkompetenz zu.
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 11 Sa 52/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0203.11SA52.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 2 S 3 TzBfG, § 134 BGB, § 4 Abs 2 S 1 TzBfG, § 612 Abs 2 BGB
§ 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. bewirkt bei der Stufenzuordnung eine mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG befristet Beschäftigter, die nicht durch sachliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gerechtfertigt ist. Jedenfalls für Fallkonstellationen des § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Damit ist die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. teilnichtig.
Die Teilnichtigkeit von § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG führt zur Unanwendbarkeit der Norm und gleichzeitig und zwingend zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG. Verstößt eine Tarifnorm wie hier gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot, kommt den Tarifvertragsparteien auch im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts keine primäre Korrekturkompetenz zu.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 49/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 16. Juli 2025, 6 Ca 288/24, Urteil nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 49/26 anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 49/26
| I. | Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 16.07.2025 - 6 Ca 288/24 - abgeändert. |
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| 1. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2024 gemäß der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) einzugruppieren und zu vergüten. |
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| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 645,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 92,16 Euro brutto seit dem 01.06.2024, seit dem 01.07.2024, seit dem 01.08.2024, seit dem 01.09.2024, seit dem 01.10.2024, seit dem 01.11.2024 sowie seit dem 01.12.2024 zu bezahlen. |
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| 3. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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| II. | Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
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| III. | Die Revision wird zugelassen. |
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1 Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.
2 Der Kläger ist seit dem 8. September 2017 bei der Beklagten beschäftigt. Er begann seine Tätigkeit auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7. September 2017, wobei er zunächst eine Teilzeitbeschäftigung im Lagerbereich mit der Entgeltgruppe 1 ausübte. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 5. Dezember 2017 befristet, die Befristung wurde mit Änderungsvertrag vom 5. Dezember 2017 bis zum 13. Januar 2018 und mit Änderungsvertrag vom 9. Januar 2018 bis zum 4. Dezember 2018 verlängert. Mit Änderungsvertrag vom 22. Oktober 2018 erfolgte eine weitere Verlängerung der Befristung bis zum 7. September 2019. Am 1. Juli 2019 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, mit dem der Kläger unbefristet beschäftigt wurde und aufgrund eines Wechsels seiner Tätigkeit nunmehr in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert wurde. Mit Änderungsvertrag vom 5. Mai 2022 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 3 höhergruppiert, nachdem er nunmehr erstmals eine Tätigkeit als Zusteller für die Beklagte ausübte.
3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, mithin der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG, der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG sowie die sonstigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG.
4 Am 22. März 2019 schlossen die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (im Folgenden nur ver.di) den Tarifvertrag Nr. 200 bezüglich der Änderung für bei der Beklagten ab dem 1. Juli 2019 neu begründete Arbeitsverhältnisse.
5 Darin heißt es auszugsweise wie folgt:
6 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | „ § 1 | | | | | Änderung des § 4 Zuordnung zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe | | | | | § 4 ETV-DP AG erhält folgende Fassung: | | | | | | | | | | (1) | Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt nach den in dieser Entgeltgruppe seit dem Eingruppierungsanspruch erbrachten Tätigkeitsjahren. | | | | a) | Der Arbeitnehmer, der am 30. Juni 2019 bereits und am 01. Juli 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutsche Post AG stand, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: | | | | | im 1. und 2. Jahr | Gruppenstufe 0 | | | | ab dem 3. Jahr | Gruppenstufe 1 | | | | ab dem 5. Jahr | Gruppenstufe 2 | | | | … | | | | b) | Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wird, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: | | | | | im 1. bis 4. Jahr | Gruppenstufe 0 | | | | ab dem 5. Jahr | Gruppenstufe 1 | | | | ab dem 9. Jahr | Gruppenstufe 2 | | | | … | | | | | Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurde und der am 30. Juni 2019 bereits in einem Arbeitsverhältnis zur Deutsche Post AG stand, bleibt mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei Eingruppierung in der gleichen Entgeltgruppe in der Gruppenstufe des bisherigen Arbeitsverhältnisses zugeordnet, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Ende des am 30. Juni 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses anschließt. War der Arbeitnehmer bereits am 30.06.2019 in der Gruppenstufe 1 oder höher, erfolgt die Zuordnung im neu begründeten Arbeitsverhältnis in die gleiche Gruppenstufe; die für diese Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre gelten als erbracht. | | | | | …‘“ | |
7 Ebenfalls am 22. März 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine „Erklärung zur Ergebnisniederschrift“, die auszugsweise wie folgt lautet:
8 | | | | | --- | --- | --- | | | „ Zu TV Nr. 200 § 1 | | | | Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass es sich im Sinne von Buchstabe b) um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses handelt, wenn | | | | • | sich an ein bisher sachgrundlos oder mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt, | | | • | sich an ein bisher sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis anschließt oder | | | • | sich an ein bisher mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis ein mit einem neuen Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis anschließt. | | | Die bloße Änderung der Wochenarbeitszeit oder Eingruppierung begründet kein neues Arbeitsverhältnis.“ | |
9 Der Kläger wird aktuell nach Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 0 des Entgelttarifvertrages vergütet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 hat der Kläger, vertreten durch die Gewerkschaft ver.di, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 ab 1. März 2024 geltend gemacht und die Differenzvergütung verlangt.
10 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 1. März 2024 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG zu gewähren. Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis sei die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) Entgelttarifvertrag anwendbar, da das Arbeitsverhältnis bereits im September 2017 begründet worden sei, am 30. Juni 2019 bestanden und darüber hinaus fortbestanden habe. Dabei sei unerheblich, dass zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Die Regelung des § 4 Abs. 1 b) Entgelttarifvertrag sei auf den Kläger nicht anwendbar, da der Kläger als befristet beschäftigter Mitarbeiter gegenüber denjenigen Mitarbeitern, die vor dem 1. Juli 2019 unbefristet beschäftigt worden seien, benachteiligt worden sei. Er steige weniger schnell in den Entgeltstufen auf. Dies stelle eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG dar.
11 Der Kläger hat beantragt:
12 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2024 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) einzugruppieren und zu vergüten. |
13 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 829,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils 92,16 Euro brutto seit dem 01.04.2024, seit dem 01.05.2024, seit dem 01.06.2024, seit dem 01.07.2024, seit dem 01.08.2024, seit dem 01.09.2024, seit dem 01.10.2024, seit dem 01.11.2024 sowie dem 01.12.2024 zu bezahlen. |
14 Die Beklagte hat beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Kläger sei korrekt eingruppiert. Aufgrund seines Werdeganges sei der Kläger in die Gruppenstufe 0 der Entgeltgruppe 3 einzugruppieren, da er erstmals ab dem 1. März 2022 eine Tätigkeit ausgeübt habe, die gemäß der Entgeltgruppe 3 zu vergüten sei. Anwendbar sei die Bestimmung des § 4 Abs. 1 b) des ETV, da zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 2019 kein unbefristetes, sondern nur ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 des TzBfG sei nicht gegeben.
17 Mit Urteil vom 16. Juli 2025, dem Kläger am 29. August 2025 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf das vorliegende Arbeitsverhältnis die Regelung unter § 4 Abs. 1 Buchstabe b) des Entgelttarifvertrags zur Anwendung gelange. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei nach dem 30. Juni 2019 neu begründet worden. Die Tarifparteien hätten ihren Regelungswillen zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anschlussbeschäftigung nach einem befristeten Arbeitsverhältnis als Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses anzusehen sei. Eine anderweitige Auslegung der Tarifvorschrift erscheine dem Gericht angesichts dieser Erklärung als nicht möglich. Die Beklagte könne sich vorliegend auch auf die entsprechende Regelung des Tarifvertrags berufen, insbesondere liege insoweit kein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG vor. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die Beklagte seine Beschäftigung gewechselt habe und demzufolge auch in unterschiedlichen Entgeltgruppen einzugruppieren gewesen sei. In der Zeit vom 8. September 2017 bis 30. Juni 2019 sei der Kläger der Entgeltgruppe 1 zugeordnet gewesen. Aufgrund eines Wechsels seiner Beschäftigung sei in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2022 eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 2 erfolgt. Erst zum 1. März 2022 sei der Kläger als Folge des Wechsels seiner Tätigkeit als Zusteller nunmehr gemäß der Entgeltgruppe 3 vergütet. Aufgrund des Wechsels seiner Tätigkeit, die jeweils zu einer Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe geführt habe, stünde der Kläger auch bei Vorliegen jeweils unbefristeter Arbeitsverträge nicht besser.
18 Hiergegen richtet sich die am 22. September 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, welche der Kläger nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21. November 2025 begründet hat.
19 Der Kläger hat zur Begründung der Berufung zuletzt Bezug genommen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2025 mit dem Aktenzeichen 6 AZR 131/25. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchstabe b) des Entgelttarifvertrags verstoße gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG. Die von der Beklagten dargelegten Gründe für die Ungleichbehandlung, die aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 2 TzBfG von den Gerichten für Arbeitssachen einer vollständigen und nicht lediglich - wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs.1 GG - einer Willkürkontrolle zu unterziehen seien, rechtfertigten eine Ungleichbehandlung nicht und diskriminiere deshalb den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten. Die Tarifbestimmung sei insoweit teilnichtig. Der Kläger habe deshalb nach § 612 Abs.2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenlaufzeiten. Im Lichte dieser mittlerweile ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts in erster Instanz nicht haltbar. Es werde rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Frage der primären Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei wie hier vorliegenden Verstößen gegen unionsrechtlich überformte Diskriminierungsverbote nicht einschlägig sei.
20 Der Kläger beantragt:
21 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 16.07.2025, Az. 6 Ca 288/24 wird abgeändert. |
22 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2024 gemäß der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) einzugruppieren und zu vergüten. |
23 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 829,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 92,16 Euro brutto seit dem 01.04.2024, seit dem 01.05.2026, seit dem 01.06.2024, seit dem 01.07.2024, seit dem 01.08.2024, seit dem 01.09.2024, seit dem 01.10.2024, seit dem 01.11.2024 sowie seit dem 01.12.2024 zu bezahlen. |
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Der Kläger stütze seine Berufungsbegründung auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2025 (6 AZR 131/25 und 6 AZR 132/25). Aufgrund eines entscheidungserheblichen Unterschieds im Sachverhalt seien diese indes nicht übertragbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. In den beiden genannten Verfahren, die zuvor vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zugunsten der Kläger entschieden worden seien, sei es um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis, indes zu ansonsten unveränderten Bedingungen, gegangen. Vorliegend hingegen seien die Arbeitsbedingungen verändert worden. Mithin liege eine „vertikale“ Wiedereinstellung mit einer Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2015 vor (6 AZR 432/14). Diese sei nach wie vor maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens. Bei einer vertikalen Einstellung indes gebe es keine Grundlage für die Anwendung von § 4 Abs. 2 TzBfG. Unabhängig davon, ob das Bundesverfassungsgericht in den noch einzureichenden Verfassungsbeschwerden die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2025 bestätigen werde oder nicht, determinierten die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen nicht die rechtliche Würdigung dieses Verfahrens. Die Parteien hätten nicht bloß einen Änderungsvertrag geschlossen. Vielmehr hätten sie ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Vertragsgrundlage gestellt.
27 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst weiteren eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
28 Die zulässige Berufung ist größtenteils begründet. Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG, § 134 BGB i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die begehrte Feststellung und die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen, soweit sie nicht der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 38 Abs. 1 S. 1 MTV-DP AG unterliegen.
A.
29 Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung lässt zudem gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. Sie ist damit insgesamt zulässig.
B.
30 Die Berufung ist auch größtenteils begründet.
I.
31 Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. als Stufenfeststellungsklage (dazu BAG 23. Mai 2024 - 6 AZR 170/23 - Rn. 17) besteht ungeachtet der Möglichkeit, das rückständige Entgelt zu beziffern. Der Kläger kann die Feststellung bereits ab dem seiner Auffassung nach zutreffenden Zeitpunkt seines Aufstiegs in die Gruppenstufe 1 und damit für die Vergangenheit begehren. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass sich der weitere Stufenaufstieg und damit der anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befanden (vgl. BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 13; BGH 19. April 2016 - VI ZR 506/14 - Rn. 6).
II.
32 Die Klage ist im zugesprochenen Umfang auch begründet. Vor diesem Hintergrund war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern. Das Berufungsgericht folgt in rechtlicher Hinsicht vollständig dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2025 - 6 AZR 131/25. Auf dessen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen.
33 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Dem folgend ist das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Juli 2019 neu begründet worden mit der Folge, dass auf den Kläger § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. Anwendung findet. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. z.B. BAG 5. März 2024 - 9 AZR 46/23 - Rn. 25; 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 m.w.N.; 16. März 2023 - 6 AZR 130/22 - Rn. 13 m.w.N., BAGE 180, 279 - siehe zur näheren Begründung hier BAG 6 AZR 131/25 - Rn. 16 ff.). Bestätigt wird dies vorliegend durch die „Erklärung zur Ergebnisniederschrift“ als Auslegungshilfe (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 57, BAGE 172, 130; 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1). |
34 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. indes bewirkt eine mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG wegen der Befristung, ohne dass die Benachteiligung befristet Beschäftigter durch sachliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gerechtfertigt wäre (siehe zur näheren Begründung: BAG 6 AZR 131/25 - Rn. 22 ff.). Damit ist die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. teilnichtig. Dies hat zur Folge, dass der Kläger dieser Regelung nicht unterfällt (BAG a.a.O. Rn. 47) und die Besitzstandsregelung in § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG n.F. auf den Kläger zu erstrecken ist. Das ergibt sich aus § 134 BGB i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB (BAG a.a.O. Rn. 48). Der Anwendung des § 4 Abs. 2 TzBfG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2019 unbefristet bei der Beklagten beschäftigt ist. Denn jedenfalls für Fallkonstellationen des § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen (vgl. BAG a.a.O. Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). |
35 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen im konkreten Fall keine Umstände vor, die eine von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2025 abweichende Bewertung rechtfertigten. Die vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze tragen vielmehr auch hier vollständig. Zur Beurteilung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG sind danach als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Vorliegend wurde der Kläger zum 1. September 2017 in die EG 1, Gruppenstufe 0 eingruppiert. Zum 1. Juli 2019 erfolgte die Höhergruppierung in die EG 2, Gruppenstufe 0, sodann mit der Höhergruppierung zum 1. März 2022 die Eingruppierung in die EG 3, Stufe 0, jeweils unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 ETV DP AG. Auf dieser Basis führt die Anwendung des Stufenregimes des § 4 Abs.1 a ETV-DP AG dazu, dass mit Ablauf von zwei Jahren zum 1. März 2024 eine Höherstufung in die Stufe 1 erfolgen muss. Die Anwendung des Stufenregimes des § 4 Abs.1 b ETV-DP AG hingegen führt dazu, dass die Stufe 1 erst mit Ablauf von vier Jahren, hier konkret am 1. März 2026, erreicht wird. Dies zeigt deutlich, dass § 4 Abs.1 b ETV-DP AG unabhängig von einer neuen Eingruppierung zu einer - sachlich nicht zu rechtfertigenden - Ungleichbehandlung zwischen Dauerbeschäftigten und befristet Beschäftigten führt und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit der Norm auch im vorliegenden Kontext gelten muss. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien in ihrer Erklärung zur Ergebnisniederschrift vereinbart haben, dass „die bloße Änderung der Wochenarbeitszeit oder Eingruppierung kein neues Arbeitsverhältnis begründet“. Damit ist auch der Wille der Tarifvertragsparteien klargestellt, dass sich eine Veränderung der Eingruppierung gerade nicht nachteilig auf die Gruppenstufenzuordnung auswirken soll. Warum sich an diesem Befund etwas ändern sollte, wenn eine neue Eingruppierung mit der Anwendung einer diskriminierenden Vorschrift kombiniert wird, erschließt sich nicht ansatzweise. Insofern vermag das Berufungsgericht auch nicht zu erkennen, dass die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2015 (6 AZR 432/14) aufgestellten Grundsätze zur „vertikalen Wiedereinstellung“ Einfluss auf das Ergebnis im vorliegenden Fall hätten. Die konkreten Umstände des Einzelfalls, die der genannten Entscheidung zu Grunde liegen, sind nicht mit denen des hier entschiedenen Falls vergleichbar. |
36 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Dem folgend, war dem allgemeinen Feststellungsantrag zu 2. stattzugeben. Wie dargestellt führt die Anwendung des hier einschlägigen Stufenregimes des § 4 Abs.1 a ETV-DP AG dazu, dass mit Ablauf von zwei Jahren zum 1. März 2024 eine Höherstufung in die Stufe 1 erfolgen muss. Den rechnerisch unstreitigen Zahlungsanträgen war vor diesem Hintergrund ebenfalls stattzugeben, soweit sie noch nicht verfallen waren. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 MTV-DP AG verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG wird das monatliche Grundentgelt am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat fällig. Vorliegend erfolgte die Geltendmachung mit Schreiben vom 29. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt waren damit die Ansprüche des Klägers für März und April 2024 verfallen, was das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hatte. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Diese waren unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 ZPO wie beantragt zuzusprechen. |
37 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Dem von der Beklagten (zuletzt hilfsweise gestellten) Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits war nicht nachzukommen. Verstößt eine Tarifnorm wie hier gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot, kommt den Tarifvertragsparteien auch im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts keine primäre Korrekturkompetenz zu. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23) ändert hieran nichts (siehe mit ausführlicher Begründung dazu BAG 13. November 2025 - 6 AZR 131/25 - Rn. 49 ff.). Auch die von der Beklagten angekündigten Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile in den Verfahren BAG 6 AZR 131 und 132/25 veranlassen die Kammer nicht zur Aussetzung nach § 148 ZPO. In der vorzunehmenden Abwägung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG der Vorrang einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass die Kammer unabhängig von der unionsrechtlichen Überformung nicht zu erkennen vermag, dass vorliegend eine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien zu beachten wäre. Die Tarifnorm des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG ist teilnichtig. Dies führt zur Unanwendbarkeit derselben und gleichzeitig und zwingend zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG. Vor diesem Hintergrund ist für eine Korrektur der Tarifvertragsparteien kein Raum. |
C.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14.
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