VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 2025-12-11, A 1 K 1261/24

A 1 K 1261/24Verwaltungsgericht / 1. Kammer11.12.2025

Regest

1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Asylantragsteller in Spanien im Regelfall die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) mit sich bringen.(Rn.18) 2. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass sie mit ihrer Ausreise aus Spanien auf Leistungen im Rahmen des grundsätzlich 18-monatigen staatlichen Integrationsprozesses verzichtet haben.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer — A 1 K 1261/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-11

Aktenzeichen: A 1 K 1261/24

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh

Leitsatz

  1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Asylantragsteller in Spanien im Regelfall die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) mit sich bringen.(Rn.18)

  2. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass sie mit ihrer Ausreise aus Spanien auf Leistungen im Rahmen des grundsätzlich 18-monatigen staatlichen Integrationsprozesses verzichtet haben.(Rn.24)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Spanien.

2 Der am ... geborene Kläger zu 1 und die am ... geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern der am ... geborenen Klägerin zu 3, der am ... geborenen Kläger zu 4 und zu 5 sowie der am ... geborenen Klägerin zu 6. Die Kläger sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie reisten nach ihren eigenen Angaben am 11.10.2022 in das Königreich Spanien ein und stellten dort am 17.11.2022 Asylanträge. Am 09.03.2023 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16.03.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylanträge.

3 Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21.03.2023 gaben sie an, sie hätten in Spanien in einem beschädigten Haus - einer Art nassem Kuhstall - gelebt und Essensgutscheine erhalten. Anderweitige Hilfe habe es nicht gegeben. Sie seien nicht ärztlich versorgt worden, es habe nur einen Allgemeinmediziner gegeben, der Behandlungen angeboten habe, aber die Klägerin zu 2 habe Depressionen bekommen und nicht behandelt werden können. Sie seien aus Spanien ausgereist, bevor eine Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen sei.

4 Auf Anfrage der Beklagten erklärten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 23.03.2023 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Kläger nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO. Anschließend stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer IFM-Markierung im EURODAC-Datenbanksystem fest, dass den Klägern am 11.04.2023 in Spanien internationaler Schutz gewährt worden war.

5 Mit Bescheid vom 20.03.2024 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Die Kläger wurden aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und es wurde ihnen die Abschiebung nach Spanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Es wurde festgestellt, dass sie nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3). Weiter wurde ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 4).

6 Die Kläger haben am 26.03.2024 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 24.05.2024 abgelehnt wurde (- A 1 K 1262/24 -).

7 Die Kläger beantragen sinngemäß,

8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz AufenthG vorliegt.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Akte des Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 I. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO als Einzelrichter.

13 II. Die Klage ist nur hinsichtlich des Aufhebungsantrags sowie der hilfsweise begehrten Verpflichtung der Beklagten zulässig, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Soweit die anwaltlich vertretenen Kläger begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, ist die Klage unstatthaft. Denn selbst bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zuerkennung internationalen Schutzes nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10 ff. und vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16 f., 19).

14 III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15 1. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zurecht auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier der Fall, denn den Klägern wurde in Spanien internationaler Schutz zuerkannt.

16 Die Beklagte durfte auch von dieser Vorschrift Gebrauch machen. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Asylantragsteller in Spanien im Regelfall die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen.

17 Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u. a. - Rn. 89 f.). Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“, vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 - juris Rn. 27).

18 Ausgehend hiervon ist die Ablehnung der Asylanträge der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mit Blick auf Art. 4 GRCh ausgeschlossen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Kläger zusammen nach Spanien zurückkehren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8/23 - juris Rn. 12 ff.).

19 Als anerkannte Schutzberechtigte genießen sie im gesamten spanischen Hoheitsgebiet Freizügigkeit. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger, wobei in der Praxis Hindernisse aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, der schwierigen Anerkennung von Qualifikationen und auch durch Diskriminierung bestehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung vom 08.11.2022, S. 16 f.). Auch nach Abschluss des dreiphasigen Integrationsprozesses können sie Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden (BFA, S. 19; Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 4/2024, S. 15 f.). Es gibt z. B. finanzielle Hilfe für die Übersetzung und Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsabschlüssen. Auch wurden die Vorschriften für deren Anerkennung vereinfacht und diese sehen jetzt eine maximale Bearbeitungsdauer von sechs Monaten vor (Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Spain, April 2023, S. 161).

20 Die Situation auf dem spanischen Arbeitsmarkt hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert, die Arbeitslosenquote ist die niedrigste seit 15 Jahren (Handelsblatt, Spaniens Jobmarkt boomt, und trotzdem sind viele arbeitslos, 16.06.2024, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitsmarkt-spaniens-jobmarkt-boomt-und-trotzdem-sind-viele-arbeitslos/100031170.html). Die spanische Wirtschaft boomt und ist im vergangenen Jahr um 3,2 Prozent gewachsen, für das laufende Jahr wird das Wirtschaftswachstum auf 2,8 Prozent geschätzt (Tagesschau, Die Wirtschaft brummt, trotz vieler Probleme, 18.07.2025, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/wirtschaftsboom-boersenstaerke-spanien-100.html; ntv, Spaniens Wirtschaft brummt - und die deutsche nicht, 29.09.2025, abrufbar unter https://www.n-tv.de/wirtschaft/Spaniens-Wirtschaft-brummt-und-die-deutsche-nicht-article26063624.html).

21 Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen unter den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsangehörige. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden (BFA, S. 19). Zur Sozialhilfe gehören Leistungen wie Arbeitslosenhilfe, Wohnbeihilfe, staatliche Grundsicherung und Mindestsicherung der autonomen Regionen (Raphaelswerk, S. 17). Eine der Grundvoraussetzungen für den Erhalt des Grundeinkommens ist ein ununterbrochener rechtmäßiger und tatsächlicher Wohnsitz in Spanien während des letzten Jahres (Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Spanien, Juli 2024, S. 43). Beitragsabhängige Arbeitslosenhilfe erhält, wer in einem Sozialversicherungssystem angemeldet und aktives Mitglied sowie als Arbeitssuchender registriert ist und in den letzten sechs Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder vor Beendigung der Beitragspflicht über einen Zeitraum von mindestens 360 Tagen Beiträge geleistet hat (Europäische Kommission, S. 48). Die beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe setzt voraus, dass der Betroffene einen Monat bei einer Arbeitsagentur gemeldet ist und mehr als drei (mit Unterhaltsverpflichtungen) bzw. mehr als sechs (ohne Unterhaltsverpflichtungen) Monate lang Beiträge gezahlt hat (vgl. Europäische Kommission, S. 50).

22 Schutzberechtigte haben laut Gesetz vollen Zugang zum spanischen Gesundheitssystem, es besteht Anspruch auf das gleiche Versorgungsniveau wie für spanische Staatsbürger (Raphaelswerk S. 16; BFA, S. 19). Es gibt zudem verschiedene NGOs, die für die Versorgung von Flüchtlingen mit psychischen Problemen sorgen (AIDA, S. 127). Kindern steht in Spanien ein Recht auf Bildung zu. Es besteht eine Schulpflicht bis zum 16. Lebensjahr (AIDA, S. 126).

23 Die Wohnungssuche gestaltet sich für Schutzberechtigte aufgrund des Mangels an verfügbarem Sozialwohnraum, der unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete und den hohen Anforderungen bei Mietverträgen oft sehr schwierig. Es wird auf dem - teuren - freien Wohnungsmarkt von Fällen von Diskriminierung berichtet. Außerhalb des Aufnahmeprogramms gibt es keine staatliche Stelle, die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt. Einige NGOs bieten Hilfe bei der Vermittlung von privaten Wohnungen. Es existieren auch Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen (BFA, Länderinformation Spanien, S. 19; Raphaelswerk S. 15; AIDA S. 176).

24 Bei Auswertung dieser Erkenntnisse sieht der Berichterstatter es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, dass die grundlegenden Bedürfnisse der Kläger in Spanien nicht sichergestellt werden könnten. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass sie mit ihrer Ausreise aus Spanien auf Leistungen im Rahmen des grundsätzlich 18-monatigen staatlichen Integrationsprozesses verzichtet haben (vgl. hierzu OVG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2023 - 2 ZKO 283/22 - juris Rn. 15).

25 Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 werden gleichwohl in der Lage sein, das familiäre Existenzminimum zu gewährleisten. Der Berichterstatter verkennt die schwierige Lage auf dem spanischen Wohnungsmarkt nicht. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 werden jedoch bei Aufwendung der ihnen zumutbaren Anstrengungen Erwerbsgelegenheit finden, die es ihnen ermöglichen, eine wenigstens Mindeststandards erfüllende private Unterkunft zu mieten. Dies gilt jedenfalls angesichts dessen, dass ihnen zuzumuten ist, diesbezüglich flexibel zu sein und sich auch in anderen Landesteilen Spaniens als den teureren Großstädten niederzulassen, und dass sie, zumal als Familie mit minderjährigen Kindern, unabhängig von einer Beendigung des 18-monatigen Integrationsprozesses bei der Suche auf Unterstützung durch NGOs werden zurückgreifen können (vgl. VG Gießen, Urteil vom 09.07.2025 - 1 K 4532/24.GI.A - juris Rn. 59 m. w. N.). Für eine Übergangszeit werden sie jedenfalls in einer Notunterkunft unterkommen. Die von ihnen geschilderten Verhältnisse der ihnen in Spanien bereitgestellten Unterkunft müssen vor diesem Hintergrund nicht bewertet werden. Eine Wiederaufnahme in die gleiche Unterkunft liegt der hier angestellten Prognose ohnehin nicht zugrunde.

26 Es ist anzunehmen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 arbeitsfähig sind. Soweit die Klägerin zu 2 ein ärztliches Schreiben vom 14.05.2024 vorgelegt hat, dass ihr eine depressive Episode (ICD-10: F32.1 G) attestiert, sind diesem Schreiben keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie nicht in der Lage sein könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei hindert sie die gemeinsame Rückkehr mit ihren Kindern nicht daran, erwerbstätig zu sein. Denn ihre Kinder haben mittlerweile ein Alter erreicht, die eine Betreuung zu den üblichen Erwerbsarbeitszeiten nicht mehr erforderlich macht. Hinzukommt, dass die Klägerin zu 3 bereits volljährig ist und ihr deshalb zugemutete werden kann, jedenfalls ihr eigenes Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Auch eine grundlegende medizinische Versorgung wird der Familie zuteilwerden.

27 2. Nach alldem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Bezug auf Spanien ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte (vgl. auch Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK). Insbesondere ist auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG dargetan, da dies voraussetzen würde, dass sie an einer besonders schwerwiegenden oder gar akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die sich als Folge der Überstellung nach Spanien zeitnah wesentlich verschlechtern würde. Hierfür ist dem vorgelegten ärztlichen Schreiben nichts zu entnehmen.

28 3. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls zurecht ergangen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG. Auch die von den Klägern nicht gesondert angegriffene Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grundlage von § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 75 Nr. 12 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

29 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. § 159 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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