VG Karlsruhe 3. Kammer, 2026-03-18, 3 K 2355/24

3 K 2355/24Verwaltungsgericht / 3. Kammer18.03.2026

Regest

1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeiten lässt sich auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 IFG auf Gerichte übertragen. Die Begriffe „spezifische Bereiche der Wahrnehmung der Rechtsprechung“ und „verfassungsrechtliche Aufgabenbereich“ der Rechtsprechung sind insoweit gleichbedeutend.(Rn.38) 2. Fachgespräche des Bundesverfassungsgerichts mit anderen Gerichten lassen sich nicht dem spezifischen Bereich der Rechtsprechung zuordnen; das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Kontext grundsätzlich informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 1, 2 IFG.(Rn.41) 3. Der Schutzzweck von § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG ist nicht nur auf die internationale Verhandlungsfähigkeit von informationspflichtigen Stellen des Bundes beschränkt, sondern im Bereich kooperativen Handelns weiterzuziehen. Fachgespräche des Bundesverfassungsgerichts mit dem EGMR sind internationale Verhandlungen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG.(Rn.59) 4. Die Darlegungsanforderungen für die Beeinträchtigung internationaler Verhandlungen sind bei Fachgesprächen des Bundesverfassungsgerichts mit anderen Gerichten unterschiedlicher Natur. Beim Austausch mit Gerichten, die nicht selbst am Europäischen Verfassungsgerichtsverbund beteiligt sind, ist die Darlegungslast höher als bei Fachgesprächen mit dem EGMR im Rahmen des Europäischen Verfassungsgerichtsverbunds.(Rn.68) 5. Bundesverfassungsrichter unterliegen aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung nicht der Nebentätigkeitspflicht aus § 42 DRiG. Die freiwillige Übernahme eines Vortrags für ein Fachgespräch erfolgt nicht in Erfüllung der Dienstpflichten eines Bundesverfassungsrichters.(Rn.87)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 3. Kammer — 3 K 2355/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 3 K 2355/24

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0318.3K2355.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 20 Abs 3 GG, Art 92 GG, Art 93 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeiten lässt sich auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 IFG auf Gerichte übertragen. Die Begriffe „spezifische Bereiche der Wahrnehmung der Rechtsprechung“ und „verfassungsrechtliche Aufgabenbereich“ der Rechtsprechung sind insoweit gleichbedeutend.(Rn.38)

  2. Fachgespräche des Bundesverfassungsgerichts mit anderen Gerichten lassen sich nicht dem spezifischen Bereich der Rechtsprechung zuordnen; das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Kontext grundsätzlich informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 1, 2 IFG.(Rn.41)

  3. Der Schutzzweck von § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG ist nicht nur auf die internationale Verhandlungsfähigkeit von informationspflichtigen Stellen des Bundes beschränkt, sondern im Bereich kooperativen Handelns weiterzuziehen. Fachgespräche des Bundesverfassungsgerichts mit dem EGMR sind internationale Verhandlungen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG.(Rn.59)

  4. Die Darlegungsanforderungen für die Beeinträchtigung internationaler Verhandlungen sind bei Fachgesprächen des Bundesverfassungsgerichts mit anderen Gerichten unterschiedlicher Natur. Beim Austausch mit Gerichten, die nicht selbst am Europäischen Verfassungsgerichtsverbund beteiligt sind, ist die Darlegungslast höher als bei Fachgesprächen mit dem EGMR im Rahmen des Europäischen Verfassungsgerichtsverbunds.(Rn.68)

  5. Bundesverfassungsrichter unterliegen aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung nicht der Nebentätigkeitspflicht aus § 42 DRiG. Die freiwillige Übernahme eines Vortrags für ein Fachgespräch erfolgt nicht in Erfüllung der Dienstpflichten eines Bundesverfassungsrichters.(Rn.87)

Orientierungssatz

Zum urheberrechtlichen Schutz des nur intern zugänglichen Manuskripts eines Richters am BVerfG über den Menschenrechtsdialog - Fachgespräche zwischen Delegationen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.80)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Informationen zu einem Fachgespräch zwischen Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Thema Informationszugangsrechte.

2 Am 19.06.2023 fanden im Rahmen des sog. Menschenrechtsdialogs Fachgespräche zwischen einer Delegation des EGMR und Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts statt, die u.a. Fragen der Informationszugangsrechte behandelten. Im Vorfeld erklärte sich Richter des Bundesverfassungsgerichts (im Folgenden: RiBVerfG) XXX bereit, einen Einführungsvortrag zu diesem Thema zu halten. Mit E-Mail vom 09.06.2023 übersandte er der Leiterin der Verwaltungseinheit Protokoll des Bundesverfassungsgerichts eine Fassung seines hierfür erstellten Manuskripts, das diese per E-Mail vom 12.06.2023 an die Dolmetscherinnen des Bundesverfassungsgerichts weiterleitete. Diesen sollte das Manuskript als Vorbereitung für die Simultanübersetzung des Vortrags dienen. Mit E-Mail vom 13.06.2023 übersandte RiBVerfG XXX eine ergänzte Fassung in einer Reinschrift sowie im Änderungsmodus, die am selben Tag an die Dolmetscherinnen weitergeleitet wurde. Am 19.06.2023 hielt RiBVerfG XXX den Vortrag als Einführung von Seiten des Bundesverfassungsgerichts. In einer Pressemitteilung vom 20.06.2023 wies das Bundesverfassungsgericht auf die Themen der Fachgespräche hin.

3 Im Nachgang an das Fachgespräch wurde das Vortragsmanuskript auf Anfrage der Verwaltungseinheit Protokoll im Einverständnis von RiBVerfG XXX in einen Pool aufgenommen, auf den die Richter des Bundesverfassungsgerichts zur Vorbereitung solcher Vorträge zugreifen können. RiBVerfG XXX stimmte dieser rein internen Verwendung zu, widersprach aber einer Veröffentlichung des Manuskripts.

4 Mit E-Mail vom 23.06.2023 beantragte der Kläger gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übersendung sämtlicher Materialien, die der Vorbereitung des Fachgesprächs zum Thema Informationszugangsrechte dienten oder während oder danach entstanden seien.

5 Mit Bescheid vom 08.08.2023 übermittelte das Bundesverfassungsgericht dem Kläger die Tagesordnung und das Programm des Fachgesprächs. Im Übrigen lehnte es den Informationsanspruch aber mit der Begründung ab, das Manuskript von RiBVerfG XXX sei keine amtliche Information. Zudem sei der Informationszugang wegen der Vertraulichkeit der Beratungen ausgeschlossen. Die Fachgespräche hätten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und seien nur den Teilnehmern vorbehalten gewesen. Die Veranstaltung sollte einen geschützten Diskussionsraum ermöglichen.

6 Hiergegen legte der Kläger am 15.08.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mangels Entscheidung seien die bloßen Beratungen nicht vom Informationszugang ausgeschlossen. Die Materialien dokumentierten keinen Entscheidungsprozess. Es stehe nicht zu befürchten, dass künftige Fachgespräche bei einer Herausgabe der streitgegenständlichen Dokumente beeinträchtigt würden. Der bloße Verweis auf einen „geschützten Diskussionsraum“ genüge nicht den hohen Darlegungsanforderungen des Ausschlussgrundes.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2024, zugestellt am 22.04.2024, wies das Bundesverfassungsgericht den Widerspruch zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, das Fachgespräch könne nicht den Verwaltungsaufgaben zugeordnet werden. Es diene den teilnehmenden Richtern zur gemeinsamen Rechts-, Fort- und Meinungsbildung und sei als entscheidungsvorbereitende Tätigkeit den rechtsprechenden Aufgaben zuzuordnen. Die Rechtsprechung des Gerichts sei auf Rechtsvergleichung als Auslegungsmethode bei der Interpretation des Grundgesetzes angewiesen, die auch auf Grundlage direkten Gedankenaustauschs erfolge. In den Fachgesprächen diskutiere man abseits der Öffentlichkeit aktuelle Rechtsfragen und erläutere eigene Entscheidungen.

8 Das Manuskript genieße Vertraulichkeitsschutz. Das Informationsfreiheitsgesetz orientiere sich am Leitbild der Exekutive. Dies könne nicht zur Folge haben, dass die Vorschriften deshalb für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar wären. Vielmehr müssten die Grundsätze des Gesetzes ebenso auf die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts, welches im Vergleich zur klassischen Verwaltungstätigkeit atypisch dastehe, sinngemäß übertragen werden. Bei sinngemäßer Anwendung ließen sich die Fachgespräche als Beratungen oder internationale Verhandlungen qualifizieren bzw. einem geschützten Kernbereich interner Willensbildung zuordnen, der dem für die Bundesregierung anerkannten Kernbereich entspreche.

9 Die Fachgespräche mit dem EGMR dienten dem innerhalb des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds zwingend notwendigen fachlichen Austausch, ohne welchen beide Institutionen der ihnen gemeinsam obliegenden Aufgabe der Gewährleistung von Grundrechtsschutz in Deutschland und Europa nicht sinnvoll erfüllen könnten. Der bewusst gewählte vertrauliche Rahmen habe die für den fachlichen Austausch erforderliche offene Gesprächsatmosphäre erst möglich gemacht und dürfe nicht durch eine nachträgliche Herausgabe von Unterlagen unterlaufen werden, die Rückschlüsse auf den Diskussionsstand zuließen. Aufgrund fortschreitender Internationalisierung und Europäisierung werde in wechselseitig abgestimmter Weise Recht gesprochen. Ein gemeinsamer Austausch zur Auslegung von Grundrechten, zum Umgang mit bestimmten rechtlichen Problemen, zu Positionen des EGMR und deren Rückwirkungen auf die nationale Rechtsprechung erweise sich als notwendig. Der der Rechtsprechung im engeren Sinne vorausgehende Austausch diene einer gemeinsamen Erfüllung von Rechtsprechungsaufgaben. Die Gerichte seien darauf angewiesen, Formate zu etablieren, in denen deren Mitglieder jenseits von Entscheidungen miteinander ins Gespräch kommen und Rechtsfragen diskutieren könnten. Unterlägen die vertraulichen Formate der Veröffentlichung, würde man den zwingend notwendigen Austausch ausbremsen und seiner Grundlage entziehen.

10 Das Manuskript lasse gesicherte Rückschlüsse auf die konkrete Meinung des Verfassers und den Beratungsvorgang zu. Es handele sich nicht um bloße Sachinformationen, sondern um einen zentralen Bestandteil des Diskussionsvorgangs. Eine nachträgliche Offenlegung könnte zu einer Hemmung der Teilnehmenden führen und hätte künftig die „Flucht in die Mündlichkeit“ zur Folge, indem auf sämtliche Hilfsmittel, die später von einer potentiellen Veröffentlichung bedroht wären, verzichtet werde. Ein offener Austausch wäre damit nicht mehr möglich.

11 Die Herausgabe scheide jedenfalls auch aufgrund des Urheberrechts aus.

12 Der Kläger hat am 21.05.2024 Klage erhoben. Er führt aus, die Fachgespräche unterfielen als materielle Verwaltungstätigkeit dem Anwendungsbereich des IFG. Nach dessen Regelungsziel solle nur der spezifische Bereich der Rechtsprechung vom Informationszugang ausgenommen bleiben. Darunter könne nur die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren fallen. Die Fachgespräche gehörten zur Pflege der internationalen Beziehungen und dienten der Fortbildung der Richterschaft und der allgemein-abstrakten juristischen Meinungsbildung der teilnehmenden Richter sowie der gemeinsamen Rechtsmeinungsfortbildung im Europäischen Verfassungsgerichtsverbund. Die Veranstaltung und das Manuskript seien der Entscheidungsfindung im Gerichtsverfahren vorgelagert. Erst in der späteren Umsetzung der durch die Fachgespräche allgemein-abstrakt gewonnenen Erkenntnisse in der Beratung und Entscheidungsfindung durch die zuständigen Spruchkörper in einem anhängigen Verfahren vollziehe sich das Spezifikum der Rechtsprechung.

13 Das Manuskript sei eine amtliche Aufzeichnung und nicht als Entwurf oder Notiz zu qualifizieren. Mit der Übermittelung des Manuskripts an die Dolmetscherinnen liege eine hinreichend verfestigte Festlegung der Auffassung des Verfassers vor. Dies habe subjektiv dem amtlichen Zweck der Vorbereitung der Dolmetscherinnen für die Simultanübersetzung gedient. Das Manuskript sei auch objektiv aktenrelevant, da es einen wesentlichen Bearbeitungsschritt in der Vorbereitung des Einführungsreferats und der Simultanübersetzung belege sowie dem Fachgespräch diente.

14 Die Beklagte könne sich zur Ablehnung nicht auf die innerbehördliche Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen berufen. Der Ausschlussgrund ziele auf die internationale Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung. Die Beklagte habe nicht plausibel gemacht, dass durch die Offenlegung des Manuskripts eine etwaige Verhandlungsposition der Bundesrepublik geschwächt werden könnte. Die Vertraulichkeit gegenüber der Öffentlichkeit sei nicht vom Schutzzweck erfasst.

15 Eine ernsthafte und konkrete Gefährdung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sei nicht hinreichend dargetan. Die Offenlegung des Manuskripts dürfte keine gesicherten Rückschlüsse auf den Gang des Meinungsbildungsprozesses im Verlauf des Fachgesprächs ermöglichen. Das Fachgespräch sei nicht der Willensbildung des Bundesverfassungsgerichts zuzurechnen.

16 Der Schutz des Kernbereichs originärer Rechtsprechungsaufgaben trage § 1 Abs. 1 IFG Rechnung. Ein weitergehender Schutz sei nicht erforderlich.

17 Die Nutzungsrechte zur Informationserteilung dürften auf den Dienstherren übergegangen sein. Bei einer Anwendung des Übertragungszweckgedankens auf Dienstverhältnisse sei dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen hätten. Dem Bundesverfassungsgericht seien stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt worden.

18 Der Kläger beantragt,

19 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesverfassungsgerichts vom 08.08.2023 und dessen Widerspruchsbescheids vom 16.04.2024 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 23.06.2023 Zugang zu den folgenden Informationen durch Übersendung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken zu gewähren:

20 von RiBVerfG XXX verfasste bzw. gefertigte Manuskripte zu Informationszugangsrechten für das Fachgespräch, das am 19.06.2023 mit Delegierten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stattfand.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Zur Begründung führt sie aus, bei den Fachgesprächen würden aktuelle Fragestellungen diskutiert, heikle Punkte von Gerichtsentscheidungen angesprochen oder Fragen zur Interpretation einzelner Passagen in Gerichtsentscheidungen gestellt.

24 Das Fachgespräch mit Mitgliedern des EGMR und das streitgegenständliche Vortragsmanuskript stellten der Rechtsprechung funktionell dienende Tätigkeiten des Bundesverfassungsgerichts dar, die vom IFG ausgenommen seien. Es diene unmittelbar der Rechtsvergleichung, welche genuiner Bestandteil der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, auch wenn es im Vorfeld der eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit angesiedelt sei.

25 Mangels Finalität liege keine amtliche Information vor. Die Aufzeichnung diene keinen amtlichen Zwecken. Der subjektive Wille gehe nicht dahin, das Manuskript zu dem zum Fachgespräch angelegten Verwaltungsvorgang zu nehmen. Das Manuskript sei auch nicht nach objektiven Regeln zur ordnungsgemäßen Aktenführung zu verakten. Ein Verwaltungsvorgang existiere nur insoweit, als die Verwaltungseinheit Protokoll in technisch-organisatorischer Hinsicht Einladungen, Termine, Programmpunkte und Catering mit den Beteiligten abgestimmt habe. Weil das Manuskript keine technisch-organisatorischen Fragen betreffe, sei es nicht zu diesem Verwaltungsvorgang genommen worden.

26 Jedenfalls stelle das Manuskript einen Entwurf bzw. eine Notiz dar. Im Hinblick auf den gehaltenen Vortrag habe das Vortragsmanuskript vorläufigen Charakter gehabt. Es sei dem Bundesverfassungsgericht nur übergeben worden, damit die Dolmetscherinnen einen Eindruck von dem verwendeten Fachvokabular bekommen konnten. Die Übersetzung des Vortrags sei ausschließlich simultan während des Fachgesprächs erfolgt. Es gelte – wie bei Vorträgen üblich – allein das gesprochene Wort. Nach Vorstellung des Verfassers habe noch nicht die Endfassung des Manuskripts vorgelegen, er habe sich eine weitere Überarbeitung vorbehalten.

27 Das Fachgespräch habe dem offenen Gedankenaustausch, der Information über gemeinsame und unterschiedliche Aspekte der Auslegung und Anwendung von Informationsfreiheitsrechten, damit auch der möglichen gegenseitigen Beeinflussung der gerichtlichen Praxis gedient. Damit habe das Fachgespräch auch Einfluss auf die künftige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR nehmen können. Wäre die gegenseitige Vertraulichkeit nicht mehr gewahrt, wäre die Aufgabe der Rechtsfortbildung und des offenen Meinungsaustauschs in Frage gestellt. Es bedürfe eines geschützten Raumes zur freien Äußerung.

28 Analog dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehe überdies dem Informationszugang der Schutz eines verfassungsrechtlich dem Bundesverfassungsgericht gewährleisteten Freiraums zur Selbstorganisation und Willensbildung entgegen.

29 Zudem würde der Informationszugang das Erstveröffentlichungsrecht von RiBVerfG XXX als Urheber verletzen. Dieses sei auch nicht auf das Bundesverfassungsgericht übertragen worden. Das Manuskript habe nur zur Übersetzung während des Fachgesprächs gedient und sei gerichtsintern verblieben. RiBVerfG XXX habe das Manuskript nicht „in Erfüllung seiner Dienstpflichten“, sondern freiwillig erstellt. Er sei kein Beamter und auch kein Bundesrichter, sondern verfüge über ein besonderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Eine Veröffentlichung durch das Bundesverfassungsgericht sei von vornherein nicht geplant gewesen. Die Regelvermutung bei Bundesbehörden, dass diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt würden, die der Dienstherr zur Gewährung von IFG-Zugangsansprüchen benötige, verfange hier nicht.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakten sowie die vom Gericht beigezogenen Behördenakten des Bundesverfassungsgerichts (ein Band in elektronischer Form) verwiesen.

Entscheidungsgründe

31 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Informationszugangsanspruch auf das Manuskript von RiBVerfG XXX. Der ablehnende Bescheid des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 08.08.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

32 Zwar ist das Bundesverfassungsgericht im hiesigen Kontext grundsätzlich anspruchsverpflichtet nach § 1 Abs. 1 IFG (hierzu unter 1. ). Zudem handelt es sich zumindest bei dem am 13.06.2023 per E-Mail übersandten und später dem Pool von Vorträgen hinzugefügten Manuskript um eine amtliche Information (hierzu unter 2. ). Allerdings ist der Anspruch wegen der notwendigen Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen nach § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG (hierzu unter 3. ) sowie entgegenstehenden Urheberrechts (hierzu unter 4. ) ausgeschlossen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Anspruch zudem wegen eines verfassungsrechtlichen Kernbereichs judikativer Eigenverantwortung des Bundesverfassungsgerichts ausgeschlossen ist (hierzu unter 5. ).

33 1. Das Bundesverfassungsgericht ist im hiesigen Kontext grundsätzlich anspruchsverpflichtet.

34 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen gilt das Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG).

35 Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist funktioneller Natur. Eine Behörde ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes. Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Es bedarf der inhaltlichen Qualifikation der jeweiligen Tätigkeit mit der Konsequenz, dass nur im Falle einer Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 26). Die Abgrenzung erfolgt aus dem Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Nach der dabei heranzuziehenden Gesetzesbegründung soll nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben (BT-Drs. 15/4493, S. 8; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 18).

36 Als Organe der Rechtspflege, die die rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG ausüben, sind das Bundesverfassungsgericht und die Bundesgerichte dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich nicht unterworfen. Nur soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltung handelt, kommt ein Informationszugangsanspruch in Betracht. Zu Letzteren zählen u.a. die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesgerichte durch die Pressestelle; dies umfasst die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie Pressemitteilungen (vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 1 Rn. 211).

37 Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt ist durch die Verfassungsrechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird maßgeblich – funktional – von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt. Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Zum sog. Kernbereich der richterlichen Tätigkeiten gehören die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris Rn. 77 m.w.N.).

38 Diese Bestimmung des verfassungsrechtlich begründeten Kernbereichs lässt sich auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 IFG übertragen. Insoweit sind die Begriffe „spezifische Bereiche der Wahrnehmung der Rechtsprechung“ und „verfassungsrechtliche Aufgabenbereich“ gleichbedeutend. Denn spezifische Aufgaben sind verfassungsrechtliche Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten; Verfassungsorgane nehmen keine Verwaltungsaufgabe wahr, wenn die betreffende Aufgabe dem materiellen Verfassungsrecht zuzuordnen ist (vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 1 Rn. 173, 180). Andere Aufgaben bzw. Angelegenheiten außerhalb des spezifischen Aufgabenbereichs sind dem Informationsfreiheitsgesetz unterstellt (vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 1 Rn. 179).

39 Hinsichtlich der Rechtsprechung gilt danach, dass jene Tätigkeiten, die außerhalb eines konkreten Verfahrens erfüllt werden, nicht mehr als spezifische Bereiche der Wahrnehmung der Rechtsprechung eingeordnet werden können.

40 Aus der Gesetzessystematik folgt nichts anderes. Es ist geklärt, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG lediglich deklaratorische Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 23). Mehr als das oben skizzierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist der Systematik nicht zu entnehmen. Auch Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes legen keinen anderen Schluss nahe. Das Gesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BT-Drs. 15/4493, S. 6). Solche Rechte können zwar dort nicht zum Tragen kommen, wo es um den spezifischen Aufgabenbereich der Rechtsprechung geht. Außerhalb dieses Bereichs bedarf es aber dem Grunde nach keiner Einschränkung, da ansonsten der Zweck nur unvollkommen gefördert werden würde. Dies deckt sich auch mit dem weiten Verständnis von Anspruchsverpflichteten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 20).

41 Hiernach ist das für das Fachgespräch am 19.06.2023 erstellte Manuskript von RiBVerfG XXX nicht dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit bzw. dem spezifischen Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen. Wie die Beklagte ausführt geht es darum, den teilnehmenden Richtern eine gemeinsame Rechts-, Fort- und Meinungsbildung zu ermöglichen. Soweit dabei eigene Entscheidungen erläutert werden, vollzieht sich dies nach bzw. außerhalb von konkreten Streitfällen und kann dem Kernbereich nicht mehr zugeordnet werden. Dass die Fachgespräche auf Grundlage eines direkten Gedankenaustauschs eine Rechtsvergleichung ermöglichen, die später in die Voten bzw. Entscheidungen von verfassungsgerichtlichen Verfahren einfließen, kann ebenfalls nicht zu einer Zuordnung im Sinne eines Funktionszusammenhangs führen. Denn für eine fundierte Rechtsvergleichung ist das Bundesverfassungsgericht nicht zwingend auf direkte Austauschgespräche mit dem EGMR angewiesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es notwendig ist, im Europäischen Verfassungsgerichtsverbund solche Gesprächsformate abzuhalten, um sich offen widersprechende Entscheidungen und ggf. sich anknüpfende Vertragsverletzungsverfahren (vgl. etwa zu den Auswirkungen des sog. PSPP-Urteils des Bundesverfassungsgerichts, Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 93 Rn. 184 f.; https://www.bundestag.de/resource/blob/873842/4b6dd11dc21afcfcb1ffa49cc665fe5b/Vertragsverletzungsverfahren-geg-BRD-data.pdf, letzter Zugriff: 18.03.2026) zu vermeiden (siehe dazu 3. ). Dabei handelt es sich aber nicht (primär) um spezifische Rechtsprechungsaufgaben. Denn der Rechtsprechung ist – anders als der Verwaltung – grundsätzlich die Verfolgung eigener Zwecke auf eigene Initiative verwehrt (vgl. Classen, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 92 Rn. 10, 15).

42 2. Bei dem streitgegenständlichen Manuskript handelt es sich zudem um eine amtliche Information und damit um einen tauglichen Anspruchsgegenstand. Jedenfalls dem am 13.06.2023 übersandten Manuskript in Reinschrift kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich nur um einen Entwurf handele.

43 Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gewährt Zugang zu amtlichen Informationen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 IFG handelt es sich dabei um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

44 Eine aufgezeichnete bzw. gespeicherte Information ist nur dann eine amtliche Information, wenn gerade ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Diese Finalität, amtlichen Zwecken zu dienen, bezieht das Gesetz nicht auf die Information selbst, sondern auf ihre Aufzeichnung. Dieser Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung. Maßgeblich für letzteres ist insoweit, ob die Aufzeichnung Teil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen, mit anderen Worten ob sie aktenrelevant sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 15, 18). Nicht amtlich sind Informationen, die – etwa wegen ihres bagatellartigen Charakters – nicht aufzuzeichnen sind. Maßgeblich ist allein, dass es sich um Informationen handelt, die zu amtlichen Zwecken festzuhalten oder zu speichern sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 18 m.w.N.).

45 Unter Heranziehung dieser Maßstäbe liegt die erforderliche Finalität bezüglich der Übersendung des Manuskripts an die Dolmetscherinnen zwar nicht vor (hierzu unter 2.1. ). Die Finalität ergibt sich aber daraus, dass das Manuskript mit dem Einverständnis von RiBVerfG XXX im Nachgang an seinen Vortrag zur Vorbereitung künftiger Vorträge anderer Bundesverfassungsrichter bereitgehalten wird (hierzu unter 2.2. ). Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückausnahme nach § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG vorliegt (hierzu unter 2.3. ).

46 2.1. Allein aus der Übersendung des Manuskripts an die gerichtsangehörigen Dolmetscherinnen kann nicht auf den subjektiven Willen geschlossen werden, dass das Manuskript zum Verwaltungsvorgang genommen werden sollte. Eine subjektive Bestimmung zur Aufzeichnung des Manuskripts hat insoweit nicht stattgefunden. Die Übermittlung an die Dolmetscherinnen erfolgte nur zu dem Zweck, diese mit dem zu verwendenden Fachvokabular vertraut zu machen. Maßgeblich war insofern die Bekanntgabe der Information. Denn mit Eingang der Nachricht bei den Empfängerinnen und deren Kenntnisnahme erledigte sich die Kommunikation, da den Dolmetscherinnen insoweit das erforderliche Fachvokabular bekannt gemacht worden war.

47 Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht in Bezug auf die (objektive) Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung.

48 Aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgt die Pflicht der Verwaltung zur ordnungsgemäßen Aktenführung, welche für nachvollziehbare Entscheidungen die gebotene Transparenz sichern soll. Sie sieht nicht vor, dass sämtliche innerhalb einer Behörde anfallenden Handlungen veraktet werden müssen. Die Verpflichtung bezieht sich vielmehr nur auf solche Handlungen oder Dokumente, die für die Verwaltungstätigkeit wesentlich bzw. entscheidungserheblich sind. Grundsätzlich gilt, dass die Anforderungen an die Dokumentation des Verwaltungshandelns umso höher sind, je größer die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für öffentliche oder private Interessen ist (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 3 – 3000 – 187/20, S. 3 f. m.w.N., https://www.bundestag.de/resource/blob/803748/WD-3-187-20-pdf.pdf, letzter Zugriff: 18.03.2026). Konkretisierungen dieser allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung ergeben sich aus innerbehördlichen Regelungen.

49 Maßgeblich für eine Aufzeichnungspflicht ist hier die nach § 19 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts anwendbare Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (Registraturrichtlinie – RegR) vom 11.07.2001 (GMBl. S. 471). Nach § 1 Abs. 1 RegR regelt sie das Bearbeiten von Geschäftsvorfällen und Verwalten von Schriftgut. § 1 Abs. 3 RegR stellt klar, dass die Regelungen auch für die elektronische Bearbeitung und Verwaltung von Schriftgut gelten. Nach § 4 Abs. 1 RegR haben das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs zu gewährleisten. Die Registraturrichtlinie sieht eine Differenzierung zwischen aktenrelevantem Schriftgut und solchem Schriftgut vor, das sofort oder alsbald zu vernichten ist. Letzteres ist nicht zu dienstlichen Zwecken aufzuzeichnen. Es wird nicht Gegenstand eines Verwaltungsvorgangs (BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 – 10 C.20 –, juris Rn. 19). § 10 Abs. 1 Satz 1 RegR sieht vor, dass jedem aktenrelevanten Dokument ein Geschäftszeichen zugeordnet wird. Satz 2 regelt, dass Dokumente ohne Informationswert zu vernichten sind; bei nur geringem Informationswert sind sie als Weglegesachen nach Anlage 1 zu behandeln. Weglegesachen sind danach nicht zu den Akten zu nehmen, sondern kurzfristig, in der Regel bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Auch ihnen kommt keine Aktenrelevanz zu. Welche Inhalte zwingend in eine Akte aufzunehmen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Sachgebiet und den Umständen des Einzelfalls (vgl. Debus, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 50. Edition, Stand: 01.11.2025, § 2 IFG Rn. 20).

50 Ausgehend hiervon liegt in der Übermittlung des Manuskripts im Vorfeld des Fachgesprächs keine Aktenrelevanz vor. Zwar existiert in der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwaltungseinheit Protokoll ein Verwaltungsvorgang für das Fachgespräch vom 19.06.2023. Dieser enthält nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten aber nur Abstimmungen hinsichtlich der Einladungen, des Termins, der Programmpunkte und des Caterings mit dem beteiligten Gericht. Das Manuskript ist für diesen Verwaltungsvorgang gerade nicht maßgeblich. Gleiches gilt für die Simultanübersetzung des Fachgesprächs; schon mit der Kenntnisnahme vom Fachvokabular, spätestens aber mit Durchführung des Vortrags erledigte sich der dahingehende Zweck, so dass von einer Weglegesache auszugehen ist. Überdies existieren nach den Ausführungen der Beklagten keine Verwaltungsvorgänge bei den Dolmetscherinnen. Anders als der Kläger meint, dokumentiert das Manuskript auch keinen wesentlichen Bearbeitungsschritt bei der Vorbereitung des Fachgesprächs. Denn die Beklagte hat plausibel vorgetragen, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen dem Vortragenden und der Gerichtsleitung hinsichtlich des zu haltenden Vortrags nicht stattfindet. Insoweit ist das Manuskript weder als Zwischen- noch als Endfassung zur Vorbereitung des Vortrags wesentlich für den Verwaltungsvorgang.

51 2.2. Indem im Nachgang an das Fachgespräch das Manuskript in Reinfassung mit dem Einverständnis von RiBVerfG XXX in den Pool zur Vorbereitung künftiger Vorträge aufgenommen worden ist, liegt aber der subjektive Wille des Bundesverfassungsgerichts vor, das Manuskript zu diesem eigenständigen Verwaltungsvorgang zu nehmen. Die Aufzeichnung dient nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dazu, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts sie als Orientierung und Grundlage für eigene zukünftige Einführungsvorträge auf Fachgesprächen nutzen können.

52 Dem kann auch nicht die vermeintlich fehlende Aktenrelevanz entgegengehalten werden. Insbesondere handelt es sich bei den im Pool vorgehaltenen Manuskripten nicht um Weglegesachen. Vielmehr ist es nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Zweckbestimmung des Pools, dass ein Manuskript auch längere Zeit bereitgehalten wird. Eine Löschung bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach Veraktung kann gerade nicht angenommen werden.

53 2.3. Überdies handelt es sich jedenfalls bei dem mit E-Mail vom 13.06.2023 übersandten Manuskript in Reinfassung nicht um einen Entwurf bzw. eine Notiz, der bzw. die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden soll (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG).

54 Es werden solche Entwürfe und Notizen vom Informationszugang ausgenommen, die so vorläufig und unverbindlich sind, dass sie für das Verständnis des Verwaltungsvorgangs unerheblich sind. Entwürfe sind vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und deshalb noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können. Dem Verfasser wird ein Freiraum zum Denken und zum Konzipieren von Entwürfen eingeräumt, d.h. er kann unfertige Fassungen eines Dokuments erstellen, ohne sich daran festhalten lassen zu müssen (Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 2 Rn. 63, 65 m.w.N.). Notizen sind zur Stützung des Gedächtnisses gefertigte Aufzeichnungen, die allein Zwecken des Verfassers dienen, etwa zur Vorbereitung später zu fertigender Vermerke, Stellungnahmen, Entscheidungen oder Berichte. Verlässt ein Schreiben ein Referat oder Dezernat, liegt eine endgültige Festlegung des Behördenwillens zumeist bereits vor (OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2015 – 1 B 1260/14 –, juris Rn. 26 m.w.N.).

55 Von dieser Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit kann hier nicht ausgegangen werden.

56 2.3.1. Eine Notiz scheidet schon dadurch aus, dass das Manuskript, das in Reinfassung per E-Mail vom 13.06.2023 übersandt worden ist, den Herrschaftsbereich von RiBVerfG XXX verlassen hat. Spätestens mit der Aufnahme in den Pool zur Vorbereitung anderer Vorträge im Einverständnis von RiBVerfG XXX ist die alleinige Zweckrichtung zugunsten des Verfassers abgeändert worden, indem andere Bundesverfassungsrichter auf das Manuskript zugreifen können.

57 2.3.2. Zwar ist die Fassung des Manuskripts, die RiBVerfG XXX am 09.06.2023 versandt hat, als Entwurf anzusehen. Denn mit der Übersendung der ergänzten Fassung in Reinschrift und im Änderungsmodus vom 13.06.2023 hat der Verfasser gerade dessen Überarbeitungsbedürftigkeit zum Ausdruck gebracht. Da die Reinfassung aber in den Pool der gehaltenen Vorträge überführt worden ist, hat RiBVerfG XXX sich allerdings die weitere Bearbeitung nicht mehr vorbehalten. Es kommt darin zum Ausdruck, dass das Vortragsmanuskript abgeschlossen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass bei einem Vortrag das gesprochene Wort gilt. Wäre hier eine Abweichung so wesentlich gewesen, hätte es sich aufgedrängt, dies auch in einer weiteren Fassung des Manuskripts vor Aufnahme in den Pool niederzulegen.

58 3. Der Anspruch auf Informationszugang ist aber hier nach § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG ausgeschlossen. Das im Rahmen des Fachgesprächs erstellte Manuskript von RiBVerfG XXX unterfällt dem Begriff der internationalen Verhandlungen (hierzu unter 3.1. ) und unterliegt der notwendigen Vertraulichkeit, welche im konkreten Fall durch den Informationszugang des Klägers gefährdet werden würde (hierzu unter 3.2. ).

59 3.1. Nach § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG besteht der Anspruch nicht, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt werden. Der Begriff „internationale Verhandlungen“ umfasst jeden mündlichen, schriftlichen, elektronischen u.ä. Gedankenaustausch des Bundes (bzw. seiner Organe) mit anderen Rechtssubjekten (OVG Saarland, Urteil vom 11.12.2020 – 1 A 230/18 –, juris Rn. 54). Zu Letzteren zählen andere Staaten, aber auch internationale Organisationen und die Europäische Union nebst ihren jeweiligen Untergliederungen (vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 3 Rn. 171). Geschützt sind Informationen im Rahmen europäischer und internationaler Verhandlungen als solche, um die internationale Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung sicherzustellen und diese in die Lage zu versetzen, deutsche Interessen so wirksam wie möglich zu vertreten und flexibel auf unvorhersehbare Verhandlungsabläufe zu reagieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 10). Eine Beschränkung dieses Ausschlusstatbestand auf die Bundesregierung lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung selbst erwähnt an anderer Stelle Wettbewerbs- und Kartellbehörden (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 10) und nimmt – implizit mit dem Bundeskartellamt – im Grundsatz alle informationspflichtigen Stellen in den Blick.

60 Sinn und Zweck der Norm schützen auch nicht nur isoliert die internationale Verhandlungsfähigkeit von informationspflichtigen Stellen des Bundes. Der Schutzzweck ist im Bereich kooperativen Handelns weiter zu ziehen. Dies ergibt sich aus den dafür heranzuziehenden Gesetzgebungsmaterialien, die explizit auf das Netzwerk der europäischen Wettbewerbs- und Kartellbehörden abheben, in welchem ständig vertrauliche Informationen ausgetauscht und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen koordiniert werden. Geschützt werden soll auch die Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb des Netzwerks (BT-Drs. 15/4493, S. 10). Über diesen Spezialfall hinaus sind weitere Konstellationen auf europäischer Ebene denkbar, wenn es beispielsweise um die Verhandlung über Sanktionen gegen andere Staaten im Rat geht.

61 Danach handelt es sich bei dem Fachgespräch zwischen Richtern des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR um internationale Verhandlungen. Denn es dient der Sicherung der Rechtsprechungskohärenz in einem dialogischen Prozess.

62 3.2. Der Informationszugang zum streitgegenständlichen Manuskript würde zudem die notwendige Vertraulichkeit der Verhandlungen beeinträchtigen.

63 3.2.1. Der Verhandlungsgegenstand als solcher wird nicht geschützt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.05.2020 – 2 K 164.17 –, juris Rn. 33). Die notwendige Vertraulichkeit im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG setzt voraus, dass Informationen zu Inhalt, Positionen, Interessen, Zielen und Verlauf der Verhandlungen nicht nach außen dringen sollen, weil deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Verhandlungspositionen haben könnte (vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 3 Rn. 173). Im Bereich kooperativer Verhandlungen lassen sich die Maßstäbe für den Ausschlusstatbestand behördlicher Beratungen nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG heranziehen. Denn in diesem Kontext liegt der Fokus auf einem diskursiven Austausch der Positionen zur gemeinsamen Meinungs- und Verständnisbildung, die auch der behördlichen Beratung immanent sind. Danach sind die Meinungs- und Willensbildung, die Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner abzuwägender Faktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben könnte, geschützt. Dazu gehört auch die Möglichkeit, vorläufige und noch nicht ausgereifte oder pointierte Argumente in die kooperativen Verhandlungen einzubringen, die wegen anderer Überzeugungen oder mit Rücksicht auf eine Konsensfindung wieder verworfen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 13 m.w.N.).

64 § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG schließt es nicht auf Dauer aus, amtliche Informationen zugänglich zu machen; dieser Ausschluss greift nur „wenn und solange“ die internationalen Verhandlungen beeinträchtigt werden. Hierdurch wird deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Dies deckt sich mit dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen voraussetzungslosem Informationszugang und eng auszulegenden Versagungsgründen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2017 – 15 A 530/16 –, juris Rn. 48).

65 Eine Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn sich die Preisgabe der Information auf die Verhandlungen behindernd oder hemmend auswirken kann, also nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit hat, wenn also m.a.W. ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung eingeschränkt werden oder wenn sie sogar unterbleiben (vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 3 Rn. 185 m.w.N.). Dies ist im Wege einer grundsätzlich einzelfallbezogenen Prognose zu ermitteln, bei der die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 20.05.2020 – 2 K 164.17 –, juris Rn. 36). Es genügt die Darlegung einer konkreten Gefahr, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung. An die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden Willensbildungsprozesses (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2017 – 15 A 530/16 –, juris Rn. 48 f. m.w.N.).

66 Der Abschluss der Verhandlungen kann eine Zäsur bilden, die den Informationsanspruch ermöglicht. Je nach Fallkonstellation kann es allerdings notwendig sein, Unterlagen der Verhandlungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – aufgrund einer Einsichtsmöglichkeit in Unterlagen vertraulicher Beratungen – zukünftige Beratungen absehbar dadurch belastet würden, dass ihnen die Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 18.10.2017 – 15 A 530/16 –, juris Rn. 49 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 20.05.2020 – 2 K 164.17 –, juris Rn. 35; Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 3 Rn. 187, 192).

67 3.2.2. Der Umfang der Darlegungslast bestimmt sich anhand des jeweiligen Ausschlussgrundes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kann bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Die Behörde, die den Informationszugang versagen will, muss, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für die Beteiligten und das Gericht, die die Informationen gerade nicht kennen, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen. Insoweit dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden „Darlegungs- und Beweisnotstands“ der Behörde nicht überspannt werden. Es bedarf daher lediglich eines Mindestmaßes an Plausibilität; der gerichtliche Maßstab ist nicht jener einer vollen gerichtlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2019 – 7 C 20.17 –, juris Rn. 38, und vom 23.06.2022 – 10 C 3.21 –, juris Rn. 53 f.; Schiller, ZGI 2024, 9 [11]).

68 Die Darlegungsanforderungen im hiesigen Kontext von Fachgesprächen des Bundesverfassungsgerichts mit anderen Gerichten sind unterschiedlicher Natur. Bei Fachgesprächen mit Verfassungsgerichten, die nicht selbst am Europäischen Verfassungsgerichtsverbund beteiligt sind, steigt die Darlegungslast für die erforderliche Vertraulichkeit, während sie bei Fachgesprächen mit dem EGMR im Rahmen des Europäischen Verfassungsgerichtsverbunds nicht überspannt werden darf. Schon daraus folgt, dass keine unzulässige Bereichsausnahme vorliegt.

69 Zu berücksichtigen ist, dass die Regelung des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG ebenso wie die sonstigen Ausschlusstatbestände des § 3 IFG vorrangig auf die Exekutive in Abgrenzung zu Legislative und Judikative abstellt. Eine unbesehene Übernahme, die stets eine Entscheidungsfindung für die Berufung auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG voraussetzen würde, berücksichtigte insoweit nicht hinreichend die Eigenheiten des vorliegenden Verwaltungshandelns des Bundesverfassungsgerichts. Denn dieses zielt vorrangig auf ein kohärentes und schlüssiges System der Menschenrechtsgewährleistung (vgl. Voßkuhle ZaöRV 2019, 481 [486 f.]) im Rahmen nachfolgender Judikate. Schon diese institutionalisierte Dauerkonsultation vermag es, den Vertraulichkeitsschutz auch ohne konkrete staatliche Entscheidungen fortbestehen zu lassen, auch wenn die Fachgespräche kein absehbares Ende aufweisen (siehe 3.2.2.1. und 3.2.2.2. ).

70 Zusätzlich kann mit Blick auf den konkreten fachlichen Austausch zu Fragen der Informationszugangsrechte in Ansehung der judikativen Zielrichtung ein Abschluss dann angenommen werden, wenn sich eines der oder beide beteiligten Gerichte in konkreten Gerichtsverfahren zu dem Fragenkomplex äußert bzw. äußern. Denn dann wäre hinsichtlich der Verhandlungen, die in Bezug auf das Kooperationsverhältnis zwischen den Gerichten auf gegenseitige Beeinflussung abzielen, um konfrontative, gegensätzliche Entscheidungen bzw. sich daran anknüpfende Vertragsverletzungen zu vermeiden (dazu 3.2.2.2. ), von einem Abschluss auszugehen.

71 Des Weiteren kann auch auf das Ausscheiden des Verfassers des Manuskripts aus dem jeweiligen Gericht abgestellt werden. Denn dessen Ansichten, die auf die Meinungsbildung im konkreten Fachgespräch abzielen, können sich dann nicht mehr in gleicher Weise meinungsbildend in weiteren Verhandlungen und perspektivisch vorprägend für Voten und Entscheidungen in nachfolgend anhängig werden Gerichtsverfahren auswirken. Auch der Ablauf bestimmter Fristen kann ähnlich wie im Bereich des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Orientierung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 40 m.w.N.).

72 3.2.2.1. Das in Rede stehende Fachgespräch zu Informationsfreiheitsrechten ist in den sogenannten Europäischen Verfassungsgerichtsverbund eingebettet. Dieser besteht aus dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten der europäischen Nationalstaaten, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Verhältnis zwischen BVerfG und EGMR leitet das Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes das staatliche Handeln, wozu auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählt. Vor beiden Gerichten können Akte der deutschen öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde nach dem Grundgesetz bzw. der Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angegriffen werden. Insoweit wird in funktional vergleichbarer Weise über eng verwandte Grundrechtskataloge judiziert.

73 Dabei sind inhaltliche Divergenzen zwischen Entscheidungen der beiden Gerichte nicht ausgeschlossen. Zwar hat der EGMR wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung mit der Notwendigkeit einer vorherigen Befassung des Bundesverfassungsgerichts und der Pflicht der Bundesrepublik aus Art. 46 Abs. 1 EMRK, endgültige Urteile des EGMR in Rechtssachen, in der sie beteiligt ist, zu befolgen, prima facie das „letzte Wort“ (vgl. Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 93 Rn. 208 f. m.w.N.; vgl. zum Ganzen Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 [4]). Eine klare instanzielle Überordnung folgt daraus aber nicht. Dies beruht auf Folgendem: Der EMRK kommt als ratifiziertem völkerrechtlichen Vertrag nach Art. 59 Abs. 2 GG zwar lediglich der Rang eines formellen Bundesgesetzes zu. Über die Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Urteile des EGMR zur Auslegung der EMRK grundsätzlich in Ansehung der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris Rn. 30 ff.). Darüberhinausgehend sind die Gewährleistungen der EMRK und die Urteile des EGMR – auch jenseits der Befolgungspflicht von Urteilen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK – als Auslegungshilfen auch bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes zu berücksichtigen; dies dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. –, juris Rn. 86 ff.). Die völkerrechts- bzw. konventionsfreundliche Auslegung ist aber dort ausgeschlossen, wo die Beachtung der EMRK gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen – z.B. Grundrechte Dritter oder die Verfassungsidentität – verstößt oder mit der Methodenlehre unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. –, juris).

74 3.2.2.2. Diese verfassungsrechtliche Grenzziehung verdeutlicht, dass ein dialogischer Prozess und eine enge Vernetzung beider Gerichte im Sinne der Herstellung inhaltlicher Rechtsprechungskohärenz essenziell für ein schlüssiges System der Menschenrechtsgewährleistung in Europa ist (vgl. Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 [4]; Voßkuhle, ZaöRV 2019, 481 [486 f.]; Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 93 Rn. 88).

75 Neben der Abstimmung in Form von Entscheidungen kommt den hier in die Rede stehenden Fachgesprächen als weitere Plattform für den bilateralen Austausch zwischen Bundesverfassungsgericht und EGMR im Europäischen Verfassungsgerichtsverbund eine herausgehobene Bedeutung zu. Allein der (schriftliche) Austausch über gerichtliche Entscheidungen genügt nicht. Denn bei einem darauf beschränkten Dialog kann es zu Konfrontationen bzw. ernsthaften Krisen im Verfassungsgerichtsverbund kommen (vgl. zum Staatsanleihekauf durch die Europäische Zentralbank BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 – 2 BvR 859/15 u.a. –, juris und dem anschließenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik: Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 93 Rn. 184 f., 205; https://www.bundestag.de/resource/blob/873842/4b6dd11dc21afcfcb1ffa49cc665fe5b/Vertragsverletzungsverfahren-geg-BRD-data.pdf, letzter Zugriff: 18.03.2026; mit weiteren Beispielen zu abweichenden Entscheidungen zwischen BVerfG und EGMR Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 [4 m.w.N.]; Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 93 Rn. 88 m.w.N.), die auf tatsächlicher oder vermeintlicher Nichtberücksichtigung der Eigenheiten nationalen Verfassungsrechts beruhen (vgl. Podiumsdiskussion des DAV, Die Ultra Vires-Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach PSPP; https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-eugh-ezb-urteil-ultra-vires-kompetenz-streit-dialog; letzter Zugriff: 18.03.2026). Mit Blick auf Staaten, in denen der Rechtsstaat unter Druck geraten ist, kann dies den Europäischen Verfassungsgerichtsverbund in Frage stellen und sich negativ auf die gelebte Rechtsstaatlichkeit auswirken. Daher bietet sich der persönliche Austausch in Fachgesprächen nicht nur an, um dem Kooperationsgedanken besser gerecht zu werden. Er ist hierfür vielmehr angesichts der möglichen negativen Folgen notwendig (vgl. für eine Intensivierung des gerichtlichen Austauschs Barley, AnwBl 4/2021, S. 216).

76 3.2.3. Angesichts dieses auf gerichtliche Kooperation ausgelegten Hintergrunds hat die Beklagte hinreichend substantiiert und plausibel dargelegt, dass die Gewährung des Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der in Rede stehenden Dialoge zwischen Richtern des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR hätte. Führt man sich vor Augen, dass ein Informationszugang den vertraulichen direkten Austausch zwischen den Gerichten zurückdrängen würde, könnte dies zur Folge haben, dass der schriftliche Austausch über Entscheidungen stärker an Bedeutung gewönne und dadurch die Möglichkeit, dass es zu konfrontativen Entscheidungen käme, die mit Blick auf einen Ansehens- und Bedeutungsverlust des Rechtsstaats problematisch sein könnten. Auch ist einzubeziehen, dass das Fachgespräch und mithin das Manuskript perspektivisch einer künftigen Rechtsprechungslinie bzw. künftigen Entscheidungen dienen soll und der Berührungspunkt mit einem Verwaltungshandeln insoweit geringer ausfällt. Wenn der Vortragende mit der Weitergabe seines Manuskripts rechnen muss, ist hinreichend wahrscheinlich, dass er seine rechtlichen Ansichten vorsichtiger formuliert, was den Vortrag einer pointierten Meinung, die Diskussion sowie die gemeinsame Meinungsbildung beeinträchtigt. Insoweit dürfen – wie ausgeführt – die Anforderungen an die Darlegung der Beeinträchtigung nicht überspannt werden.

77 Das streitgegenständliche Manuskript lässt Rückschlüsse auf die konkrete Meinung von RiBVerfG XXX zu; es soll einem Votum vergleichbar sein und beschränkt sich nicht nur auf die schlichte Wiedergabe von Entscheidungen. Es werden heikle Punkte von Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Kritikpunkte an abweichender Rechtsprechung des EGMR, Anregungen und Fragen zur Interpretation einzelner Passagen in Gerichtsentscheidungen erörtert. Hinzu kommt, dass bei den Fachgesprächen ausschließlich die teilnehmenden Richter, nicht aber beispielsweise deren wissenschaftliche Mitarbeiter zugelassen sind. Schon das schafft einen geschützten Raum für den freien Meinungsaustausch. Dieser ist nach den Ausführungen der Beklagten zur Gewährleistung von Grundrechtsschutz in Deutschland und Europa notwendig bzw. unabdingbar und dient der gemeinsamen Erfüllung von Rechtsprechungsaufgaben.

78 3.2.4. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen annehmen würde, die notwendige Vertraulichkeit der Fachgespräche zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EGMR sei eine unzulässige Bereichsausnahme, wäre auch im Übrigen der Darlegungslast genüge getan und würden jedenfalls die sonstigen Maßgaben eines Informationszugangs (bislang) nicht vorliegen. Denn die Beklagte hat plausibel angegebenen, dass der Gedankenaustausch der Information über gemeinsame und unterschiedliche Aspekte der Auslegung und Anwendung von Informationsfreiheitsrechten und damit der möglichen gegenseitigen Beeinflussung der gerichtlichen Praxis diene. Über dies kann auch mangels entsprechender Entscheidungen der beteiligten Gerichte zum behandelten Thema nicht von einem Abschluss der Verhandlungen ausgegangen werden. Gleiches gilt, soweit man ein Ausscheiden des das Manuskript erstellenden Richters ausreichen lassen würde, da RiBVerfG XXX weiterhin am Bundesverfassungsgericht tätig ist. Ferner ist auch seit dem Fachgespräch vom 19.06.2023 noch kein längerer Zeitraum verstrichen, der eine Schutzwürdigkeit zu vermindern geeignet wäre.

79 Nach alledem würde ein Informationszugang die Vertraulichkeit der Fachgespräche zwischen Richtern des Bundesverfassungsgerichts und dem EGMR beeinträchtigen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Hinweisen des Klägers auf die Herausgabe von Manuskripten durch andere Gerichte, da diese keine Indizwirkung für das vorliegende Verfahren entfalten. Denn auf den Schutz des Ausschlusstatbestands kann verzichtet werden.

80 4. Darüber hinaus und zusätzlich ist der Anspruch auf Informationszugang nach § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Hier kollidiert das Erstveröffentlichungsrecht mit dem Informationsfreiheitsanspruch und steht diesem entgegen.

81 Der Begriff des geistigen Eigentums erfasst neben dem gewerblichen Rechtsschutz das Urheberrecht. Letzteres schützt nach §§ 1 und 2 UrhG jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Ein Schriftwerk ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck. Es genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht (substantiiert) in Abrede gestellt, dass das Manuskript nicht auf einer individuellen juristischen Bewertung beruht und Werksqualität aufweist. Es beschränkt sich nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten nicht lediglich in der Darstellung von ergangenen Entscheidungen beider Gerichte, sondern beschäftigt sich mit den neuralgischen Punkten der Entscheidungen.

82 Das Urheberrecht ist als absolutes Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltet, das dem Urheber die Herrschaft über sein Werk zuweist. Die wichtigste Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts ist die Befugnis zur Bestimmung, ob und wie das Werk veröffentlicht wird (§ 12 Abs. 1 UrhG). Unstreitig liegt eine erste Veröffentlichung bislang nicht vor. Insbesondere ist eine solche nicht in der Übersendung des Manuskripts an die Dolmetscherinnen zur Einarbeitung ein das Fachvokabular zu sehen, da ansonsten der Ablehnungsgrund wegen urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte nach § 6 Satz 1 IFG leerliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris Rn. 38).

83 Ein Informationszugang würde das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG verletzen. Danach steht das Veröffentlichungsrecht grundsätzlich dem Urheber zu. Er kann bestimmen, ob, wann und in welcher Form seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es ist zwar als solches nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar. Seine Ausübung kann aber – insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG) – einem Dritten übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris Rn. 16 m.w.N.).

84 Eine ausdrückliche Einräumung von Nutzungsrechten hat – abgesehen von der Einwilligung in die interne Verwendung des Manuskripts – nicht stattgefunden. Im hiesigen Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts wegen der dienstrechtlichen Beziehung überlassen worden ist (hierzu unter 4.1. und 4.2. ). Das Bundesverfassungsgericht verfügt auch im Übrigen nicht über ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das die Gewährung des Informationszugangs umfasst (hierzu unter 4.3. ).

85 4.1. RiBVerfG XXX ist ungeachtet etwaiger Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Amtsverhältnis zum Bundesverfassungsgericht (dazu sogleich) als Verfasser des Manuskripts dessen Urheber. Nach § 43 UrhG sind jedoch auch in einem solchen Fall die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG über die Einräumung von Nutzungsrechten anzuwenden. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; zu Letzteren zählt auch die Verpflichtung zur Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 40 f.).

86 4.2. Danach kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltung aufgrund des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Denn die streitige Vortragstätigkeit im Rahmen des Fachgesprächs ist keine spezifische rechtsprechende Tätigkeit und damit auch nicht als Erfüllung der Hauptdienstpflicht eines Richters anzusehen; der Vortrag ist keine Tätigkeit im Rahmen einer letztverbindlichen Klärung der Rechtslage in einem konkreten Streitfall (siehe dazu 1. ). Es handelt sich aber auch nicht um eine Erfüllung einer Dienstpflicht im Rahmen der Nebentätigkeit zur Rechtspflege.

87 Während Bundesbeamte auf Verlangen der Dienstbehörde verpflichtet sind, eine Nebentätigkeit nach § 98 BBG im gesamten öffentlichen Dienst auszuüben (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 42 Rn. 2), besteht diese Pflicht für Richter, zu denen im Grundsatz auch Richter des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 DRiG zählen, nach § 42 DRiG nur eingeschränkt. Danach ist ein Richter zu einer Nebentätigkeit nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. Selbst wenn hinsichtlich einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung eine Vergleichbarkeit bestehen sollte, ist zu berücksichtigen, dass das Deutsche Richtergesetz für Richter des Bundesverfassungsgerichts nur Geltung beansprucht, soweit die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz vereinbar sind (§ 69 DRiG). Die Anwendung von § 42 DRiG auf Bundesverfassungsrichter ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 69 Rn. 4; Staats, DRiG, 2012, § 69 Rn. 2). Dies lässt sich auch der Genese von § 69 DRiG entnehmen.

88 4.2.1. Verfassungsrechtlich ist die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ausgeschlossen. Schon Art. 92 GG verdeutlicht die herausgehobene Stellung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den Bundesgerichten und den Gerichten der Länder für die rechtsprechende Gewalt. Nach Art. 93 Abs. 1 GG ist das Bundesverfassungsgericht ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben als Mitglieder eines Verfassungsorgans einen eigenen, durch die Verfassung verliehenen verfassungsrechtlichen Status. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das sich von dem Dienstverhältnis der Beamten und der sonstigen Bediensteten des Bundes grundlegend unterscheidet und auch im Vergleich zum Dienstverhältnis der Richter an den Fachgerichten Besonderheiten aufweist, die durch die Zugehörigkeit zu einem Verfassungsorgan bedingt sind. Ihre Rechtsstellung wird im Einzelnen zuvörderst im Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergänzend geregelt. Unter anderem scheidet eine Versetzung oder Abordnung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf ihre besondere Rechtsstellung aus (Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 65. EL August 2025, § 3 Rn. 28 m.w.N.).

89 Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ist mit der richterlichen Tätigkeit eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. § 3 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG regelt den Vorrang der richterlichen Tätigkeit vor der Tätigkeit als Hochschullehrer. Die Norm bezweckt einerseits die richterliche Unabhängigkeit und andererseits, dass die volle Konzentration auf das Richteramt sichergestellt wird (Grünewald/Tremml, in: BeckOK BVerfGG, 20. Edition, Stand: 01.12.2025, § 3 Rn. 22; Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 65. EL August 2025, § 3 Rn. 22 m.w.N.). Mit dieser herausgehobenen Stellung käme § 42 DRiG in Konflikt, wenn danach einem Bundesverfassungsrichter zusätzliche Nebentätigkeiten, die über die originäre verfassungsrichterliche Tätigkeit hinausgehen, auferlegt werden könnten. Diese Bestimmung kann deshalb keine Anwendung finden, auch wenn es dem einzelnen Richter unbenommen bleibt, freiwillig einer Nebentätigkeit nachzugehen.

90 4.2.2. Auch nach der Genese sind Bundesverfassungsrichter nicht nach § 42 DRiG zur Übernahme von Nebentätigkeiten verpflichtet. Im Regierungsentwurf (RegE) war neben dieser Subsidiaritätsgeneralklausel in § 68 Abs. 2 DRiG-RegE ein Negativkatalog enthalten, wonach die regelbeispielhaft aufgeführten Bestimmungen für die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht gelten sollten. Darin war auch die damalige Bestimmung über Nebentätigkeiten in der Rechtspflege nach § 41 DRiG-RegE aufgeführt, welche inhaltsgleich mit der heutigen Regelung in § 42 DRiG war. Hintergrund der Subsidiaritätsklausel ist, dass das Deutsche Richtergesetz als einfaches Bundesgesetz nur insoweit gelten soll und kann, als dies mit der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Bundesverfassungsrichter vereinbar ist. Die Regelung über Nebentätigkeiten soll danach keinesfalls mit der Rechtsstellung des Bundesverfassungsrichters vereinbar sein (BT-Drs. 3/516, S. 57). Die Streichung des Negativkatalogs im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass § 42 DRiG von der Subsidiarität des § 69 DRiG nicht erfasst sein soll. Vielmehr könnte ein Negativkatalog ebenso wie ein Positivkatalog nur deklaratorische Wirkung entfalten; beide sind auch nicht geeignet das Grundgesetz zu interpretieren oder die verfassungsrechtliche Rechtstellung der Bundesverfassungsrichter zu ändern (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 69 Rn. 2). Damit ist ein Negativkatalog nicht erforderlich. Aus der Streichung des Katalogs im Gesetzgebungsverfahren kann daher wegen der verfassungsrechtlichen Überformung (siehe 4.2.1. ) nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass § 42 DRiG auf Bundesverfassungsrichter anwendbar sei. Im Übrigen müsste dies dann auch für sämtliche anderen im Negativkatalog enthaltenen Bestimmungen gelten; ein so weitgehender gesetzgeberischer Wille lässt sich nicht belegen.

91 4.2.3. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass RiBVerfG XXX einen Einführungsvortrag für das Fachgespräch gehalten und das zugehörige Manuskript erstellt hat, gerade nicht geschlossen werden, dass er in Erfüllung seiner Dienstpflichten gehandelt hat. Die freiwillige Übernahme des Einführungsvortrags vermag hieran nichts zu ändern. Denn ansonsten würde die im Urheberrecht vorrangige Privatautonomie umgangen und der eng auszulegende Ausnahmefall vom Übertragungszweckgedanken überdehnt.

92 4.3. Es kann auch nicht im Übrigen davon ausgegangen werden, dass RiBVerfG XXX dem Bundesverfassungsgericht die Ausübung des Erstveröffentlichungsrecht übertragen hat.

93 Insbesondere hat RiBVerfG XXX der Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen. Mit der Veröffentlichung des Manuskripts wäre überdies zu rechnen, weil der Kläger bislang das Verwaltungsverfahren sowie Schriftsätze und Informationen zum gerichtlichen Verfahren auf der Internetseite FragdenStaat.de veröffentlicht hat.

94 Zusätzlich und darüber hinaus spricht die Zweckübertragungsregel gegen eine weitergehende Rechteübertragung. Der Zweck ist hier darin zu sehen, den Dolmetscherinnen das Fachvokabular bekannt zu machen und damit die Simultanübersetzung zu erleichtern sowie anderen Bundesverfassungsrichtern für eigene Vorträge Zugang zum Manuskript zur internen Verwendung zu gewähren. Von einem darüberhinausgehenden Vertragszweck, der die Gewährung eines Informationszugangs umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

95 Hiergegen sprechen auch die im November 2017 durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschlossenen Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts. Diese betreffen das öffentliche Auftreten der Bundesverfassungsrichter und damit die Außenwirkung des Bundesverfassungsgerichts. Nach Ziffer I.4. haben die Bundesverfassungsrichter über das Beratungsgeheimnis hinaus Diskretion in Bezug auf die Arbeit am Bundesverfassungsgericht zu wahren. Kritik an anderen Meinungen und rechtlichen Standpunkten, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen des eigenen Gerichts oder internationalen Gerichten äußern sie mit der ihrem Amt angemessenen Zurückhaltung (Ziffer I. 6). Die Fachgespräche sollen aber gerade eine kritische Auseinandersetzung zu heiklen Punkten von Gerichtsentscheidungen im vertraulichen Rahmen ermöglichen. Wird in einem Vortrag und im Manuskript etwas kontrovers erörtert und pointiert argumentiert, um eine gewinnbringende Diskussion im Dialog zwischen den Gerichten anzustoßen, könnte eine Indienststellung auch des Erstveröffentlichungsrecht zugunsten der Informationsfreiheit dieser angemessenen Zurückhaltung im fachlichen Austausch zuwiderlaufen. Durch einen jedermann zugänglichen Informationsfreiheitsanspruch könnte ein Verstoß gegen die angemessene Zurückhaltung bei der Kritik an anderen rechtlichen Standpunkten offenkundig werden. Es kann auch deshalb nicht von einer so weitreichenden Übertragung von Nutzungsrechten ausgegangen werden.

96 5. Nach alledem kann es dahinstehen, ob dem Bundesverfassungsgericht in Anlehnung an den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ein vergleichbarer verfassungsrechtlich erforderlicher Ausschlusstatbestand für den Kernbereich judikativer Eigenverantwortung zuzugestehen ist.

97 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

98 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

99 B E S C H L U S S

100 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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