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A 12 S 1014/24•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-02-11, A 12 S 1014/24
A 12 S 1014/24Verwaltungsgericht / Division 1211.02.2026
1. Es wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:(Rn.13) (1) Ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) (juris: EURL 95/2011) dahingehend auszulegen, dass es hinreichend für die Feststellung ist, dass Schutz oder Beistand durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) nicht länger gewährt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Asylantrag eines staatenlosen Palästinensers der Schutz oder Beistand entfallen ist?(Rn.15) (2) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) (juris: EURL 95/2011) dahingehend auszulegen, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, auf das Einsatzgebiet des UNRWA insgesamt abzustellen ist oder lediglich auf das Operationsgebiet als Teilbereich des Einsatzgebietes, in dem der staatenlose Palästinenser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte?(Rn.34) (3) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Wird Schutz oder Beistand durch das UNRWA bereits dann nicht länger gewährt, wenn ein staatenloser Palästinenser zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über seinen Asylantrag nicht mehr in das Operationsgebiet des UNRWA seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts einreisen kann und Schutz oder Beistand in den anderen Operationsgebieten des UNRWA zugleich nicht länger gewährt wird?(Rn.40) 2. Da die Verordnung (EU) 2024/1347 (juris: EUV 2024/1347), die ab dem 12.06.2026 gilt, keine anderweitige Übergangsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass sie sowohl auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren Anwendung findet.(Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 21. März 2024, A 12 K 3853/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: A 12 S 1014/24
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0211.A12S1014.24.00
Dokumenttyp: EuGH-Vorlage
Normen: § 3 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, Art 12 Abs 1 Buchst a EURL 95/2011, Art 40 EURL 32/2013, Art 12 Abs 1 Buchst a EUV 2024/1347 ... mehr
(1) Ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) (juris: EURL 95/2011) dahingehend auszulegen, dass es hinreichend für die Feststellung ist, dass Schutz oder Beistand durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) nicht länger gewährt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Asylantrag eines staatenlosen Palästinensers der Schutz oder Beistand entfallen ist?(Rn.15)
(2) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) (juris: EURL 95/2011) dahingehend auszulegen, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, auf das Einsatzgebiet des UNRWA insgesamt abzustellen ist oder lediglich auf das Operationsgebiet als Teilbereich des Einsatzgebietes, in dem der staatenlose Palästinenser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte?(Rn.34)
(3) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Wird Schutz oder Beistand durch das UNRWA bereits dann nicht länger gewährt, wenn ein staatenloser Palästinenser zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über seinen Asylantrag nicht mehr in das Operationsgebiet des UNRWA seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts einreisen kann und Schutz oder Beistand in den anderen Operationsgebieten des UNRWA zugleich nicht länger gewährt wird?(Rn.40)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 21. März 2024, A 12 K 3853/23, Urteil
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
| 1. | Ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) dahingehend auszulegen, dass es hinreichend für die Feststellung ist, dass Schutz oder Beistand durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) nicht länger gewährt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Asylantrag eines staatenlosen Palästinensers der Schutz oder Beistand entfallen ist? |
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| 2. | Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) dahingehend auszulegen, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, auf das Einsatzgebiet des UNRWA insgesamt abzustellen ist oder lediglich auf das Operationsgebiet als Teilbereich des Einsatzgebietes, in dem der staatenlose Palästinenser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte? |
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| 3. | Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Wird Schutz oder Beistand durch das UNRWA bereits dann nicht länger gewährt, wenn ein staatenloser Palästinenser zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über seinen Asylantrag nicht mehr in das Operationsgebiet des UNRWA seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts einreisen kann und Schutz oder Beistand in den anderen Operationsgebieten des UNRWA zugleich nicht länger gewährt wird? |
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I.
1 Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser, wurde nach seinen Angaben am 05.02.1985 in Syrien geboren. Er verließ Syrien nach seinen Angaben infolge des dortigen Krieges zwischen 2012 und 2015 und hielt sich bis 2019 im Libanon auf. In Syrien und im Libanon erhielt der Kläger Leistungen des UNRWA und ist auch nach einer vorgelegten Family Registration Card (Ausdruckdatum: 13.01.2026) bei dem UNRWA in Syrien registriert. Vom Libanon aus reiste er über den Irak und die Türkei nach Griechenland. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt begab er sich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am 04.02.2020 einen förmlichen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung trug er zusammengefasst vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Aus dem Libanon sei er ausgereist wegen der nicht aufhörenden Belästigungen und seiner wirtschaftlichen Situation. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13.03.2020 ab. Eine hiergegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellte maßgeblich darauf ab, dass der Kläger den Libanon freiwillig verlassen habe und daher zu diesem Zeitpunkt kein Wegfall des ihm zuvor gewährten Schutzes und Beistands durch das UNRWA eingetreten sei. Es sei für die Gewährung des ipso-facto-Flüchtlingsschutzes kumulativ erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Schutzwegfall gegeben sei. Da es daran zum Zeitpunkt des Verlassens fehle, komme es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr an. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
2 Am 18.09.2023 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab er zusammengefasst an, die Situation seiner mittlerweile in Syrien lebenden Familienangehörigen sei schwierig. Sie erhielten dort keine Unterstützungsleistungen seitens des Staates und es gebe wenig zu essen. Mit Bescheid vom 19.09.2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig ab. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Auf seinen Antrag hin hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Über die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof nun zu entscheiden.
II.
3 1. Die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften sind solche des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) geändert worden ist (AsylG).
4 § 3 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 AsylG lauten:
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
| 1. | aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe |
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| 2. | außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, |
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| a) | dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder |
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| b) | in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
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(3) 1 Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
| 1. | den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder |
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[…]
2 Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
5 § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG enthält folgende Regelung:
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
[…]
| 5. | im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. |
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6 In § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist geregelt:
(1) 1 Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
7 2. Die genannten Vorschriften des nationalen Rechts setzen Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.; im Folgenden: RL 2011/95/EU) um. Dabei ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU für das vorliegende Verfahren maßgeblich:
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
| a) | den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie; |
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8 Ferner ist für das Verfahren, da sein Gegenstand ein Asylfolgeantrag ist, die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 60 ff.; im Folgenden: RL 2013/32/EU) von Relevanz. Art. 40 der Richtlinie regelt in seinen Absätzen 1 bis 5:
(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.
(5) Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.
9 Darüber hinaus ist für das vorliegende Verfahren die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 2024/1347 vom 22.05.2024) in der Fassung der Berichtigung vom 13.01.2026 (ABl. EU L 2026/90016 vom 13.01.2026) von Bedeutung (im Folgenden: VO 2024/1347). Im Erwägungsgrund 62 der Verordnung heißt es:
| (62) | Gilt für einen Antragsteller Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention über die Gewährung von Schutz oder Beistand durch Organisationen oder Institutionen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR, sollte die Asylbehörde bei der Prüfung, ob dieser Schutz oder Beistand aus Gründen nicht mehr besteht, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen und unabhängig von seinem Willen sind, feststellen, ob der Antragsteller gezwungen war, das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Organisation oder Institution zu verlassen, ob die Sicherheit des Antragstellers ernsthaft bedroht war, und ob die jeweilige Organisation oder Institution nicht in der Lage war, entsprechend ihrem Mandat die Lebensumstände des Antragstellers zu gewährleisten. |
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10 Ferner enthält Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung folgende Regelung:
| (1) | Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose |
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| a) | nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt; fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz dieser Verordnung; |
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11 3. Sowohl die einschlägigen nationalen als auch unionsrechtlichen Vorschriften nehmen Bezug auf das Genfer Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II, S. 560 ff.), ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 (im Folgenden: GFK). Das Abkommen regelt in Artikel 1 Abschnitt D:
Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.
Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne daß das Schicksal dieser Personen endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
12 4. Bisher entschied die höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung - und ihr folgend die obergerichtliche Rechtsprechung -, dass die Feststellung, dass Schutz oder Beistand im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt werde, voraussetze, dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA unmöglich sei, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA in Einklang stünden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 [ECLI:DE:BVerwG:2021:270421U1C2.21.0] -, Rn. 18). Zusätzlich setze die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, Rn. 24). Für die Frage der Flüchtlingszuerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG waren danach zwei Zeitpunkte kumulativ in den Blick zu nehmen: Zum einen war dies der Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA, zum anderen der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 [ECLI:DE:VGHBW:2023:0203.A12S2575.21.00] -, Rn. 10).
III.
13 Das Verfahren wird ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV einzuholen.
14 Das Vorabentscheidungsersuchen ist zulässig. Nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b) AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und damit auch über die Auslegung von Richtlinien und Verordnungen als Sekundärrecht. Gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV kann ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn sich eine derartige Frage diesem Gericht stellt und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Dies ist hier der Fall, was sich aus der nachfolgenden Begründung der einzelnen Vorlagefragen ergibt.
15 1. Die erste Vorlagefrage zielt auf den maßgeblichen Zeitpunkt ab, zu welchem zu prüfen ist, ob Schutz oder Beistand durch eine Organisation oder eine Institution der Vereinten Nationen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU nicht länger gewährt wird.
16 a) Diese Frage ist für das durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheidende Verfahren von Relevanz. Streitgegenständlich ist ein Asylfolgeantrag, der als unzulässig abgelehnt wurde.
17 Nach Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d) RL 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Die Vorschrift wird durch § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in das nationale deutsche Recht umgesetzt.
18 Neue Elemente oder Erkenntnisse können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch seine eigenen Entscheidungen sein und zwar unabhängig davon, ob das Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.02.2024 - C-216/22 [ECLI:EU:C:2024:122] -, Rn. 40 <A.A.>).
19 Als neues Element oder neue Erkenntnis kommt hier die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 [ECLI:EU:C:2024:494] -, <SN, LN>) in Betracht. Sie befasst sich unter anderem mit der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Prüfung abzustellen ist, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird und betrifft damit die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 RL 2011/95/EU. Nach dieser Vorschrift genießt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ipso facto den Schutz der Richtlinie, wenn ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Nur wenn die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 dahingehend zu verstehen ist, dass es für die fehlende Gewährung von Schutz oder Beistand durch das UNRWA hinreichend ist, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, liegt darin ein neues Element oder eine neue Erkenntnis. Sollte es hingegen kumulativ auch auf den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA ankommen, entspräche dies der auch im Asylerstverfahren zugrunde gelegten Rechtsprechung. Bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden. Daher hätte die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Erfolg, wäre für die Beurteilung des Wegfalls von Schutz und Beistand durch das UNRWA auch auf den Zeitpunkt des Verlassens seines Einsatzgebietes abzustellen.
20 b) Die Frage ist klärungsbedürftig.
21 aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zu dem von der Vorlagefrage betroffenen Themenkomplex bereits geäußert. Gleichwohl ist die Frage klärungsbedürftig.
22 Nach seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf abgestellt, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Beendigung des von UNRWA gewährten Beistands oder Schutzes vorliegt, aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen hat, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs der betroffenen Antragsteller aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 [ECLI:EU:C:2022:151] -, Rn. 53 und 58 <NB, AB>). Diese Entscheidung ist von dem damals vorlegenden First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreichs in der auf die Vorlage folgenden Entscheidung dahingehend verstanden worden, dass beide Zeitpunkte kumulativ in den Blick genommen werden müssen (First-tier Tribunal (IAC), Urteil vom 29.03.2023 - PA/07864/2019 - Rn. 32). Auch in weiteren Entscheidungen zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 RL 2011/95/EU hat der Gerichtshof der Europäischen Union zentral den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA thematisiert und entschieden, dass die Feststellung, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird und die betroffene Person daher gezwungen ist, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, voraussetzt, dass sich diese Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, Urteile vom 05.10.2023 - C-294/22 [ECLI:EU:C:2023:733] -, Rn. 44
23 In der Entscheidung vom 13.06.2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union hingegen ausgeführt - ohne von seiner bisherigen Rechtsprechung explizit Abstand zu nehmen -, dass die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 87 <SN, LN>). Dies kann dahingehend verstanden werden, dass es ausreichend für eine Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 RL 2011/95/EU ist, wenn alternativ zu einem der genannten Zeitpunkte Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird (so auch Raad van State der Niederlande, Entscheidung vom 07.05.2025 - 202307092/1/V2 [ECLI:NL:RVS:2025:2075]). So ist das Urteil auch in der deutschsprachigen Literatur verstanden worden (Berlit in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland 2024/25, S. 27 <32>; Pfersich, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2024, 300; Al-Ali, Informationsbrief Ausländerrecht 2025, 1 < 9 f.>).
24 bb) Zusätzliche Auslegungsschwierigkeiten ergeben sich aus den unterschiedlichen Sprachfassungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024. Während nach der deutschen und französischen Fassung des Urteils der Zeitpunkt des Verlassens des Operationsgebiets des UNRWA, der Zeitpunkt, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde über den Asylantrag entscheidet, sowie der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der der Asylantrag abgelehnt wird, alternativ in den Blick zu nehmen sind („oder“, „ou“), stellt die englische Fassung auf einen Zeitraum ab, der für die Prüfung, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, maßgeblich sein soll („…at the time from which… to that when…“). Dem vorlegenden Verwaltungsgerichtshof ist dabei bewusst, dass die Urteilsfassung in der Verfahrenssprache Bulgarisch die verbindliche Fassung darstellt (siehe Art. 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25.09.2012 - ABl. EU L 265, S. 1).
25 In der Folge wurde in der englischsprachigen Literatur verschiedentlich nicht problematisiert, dass sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 eine neue oder jedenfalls konkretisierende Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 RL 2011/95/EU ergeben könnte. Vielmehr sind einige Autoren davon ausgegangen, dass das Urteil vom 13.06.2024 die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage der relevanten Zeitpunkte unverändert fortführt (vgl. Raucea, Fifty Shades of Non-Refoulement, ADiM Blog August 2024, S. 5; Pullin, The Plight of Palestinian Refugees, Völkerrechtsblog vom 22.04.2025; Tan, Article 1D of the Refugee Convention and Palestinians from Gaza: the cessation of UNRWA protection and assistance?, MOBILE Working Paper Series, no. 75, 2025, S. 14).
26 cc) Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt wird, stellt sich außerdem mit Blick auf den Erwägungsgrund 62 der VO 2024/1347.
27 Die Verordnung 2024/1347 ist bereits in Kraft getreten, Art. 42 Abs. 1 VO 2024/1347, und damit eine relevante Rechtsquelle, auch wenn sie nach Art. 42 Abs. 2 VO 2024/1347 erst ab dem 12.06.2026 gilt (Berichtigung vom 13.01.2026, ABl. EU L, 2026/90016).
28 Der Erwägungsgrund 62 rückt für die Prüfung, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt wird, den Zeitpunkt des Verlassens des Tätigkeitsgebiets in den Fokus. Denn darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Asylbehörde bei der Prüfung, ob Schutz oder Beistand aus Gründen nicht mehr besteht, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen und unabhängig von seinem Willen sind, feststellen sollte, ob der Antragsteller gezwungen war, das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Organisation oder Institution zu verlassen.
29 Gleichwohl lässt sich dem Erwägungsgrund keine Formulierung entnehmen, die die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes gänzlich ausschließt. Hinzu kommt, dass Erwägungsgründe zu Unionsrechtsakten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten (EuGH, Urteile vom 24.11.2005 - C-136/04 [ECLI:EU:C:2005:716] - Rn. 32
30 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 78 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wonach die gemeinsame Politik der Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz mit dem Genfer Abkommen vom 28.07.1951 und dem Protokoll vom 31.01.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen muss. Auch nach Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU C 202 vom 07.06.2016, S. 389 ff.) wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt diese für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Durchführung des Rechts der Union. Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich, dass Unionsrechtsakte Regelungen der GFK nicht ändern können. Das Inkrafttreten der Verordnung 2024/1347 kann daher ebenso wenig wie ihre Anwendbarkeit ab dem 12.06.2026 zu einer anderen Auslegung der auf Art. 1 Abschnitt D GFK Bezug nehmenden Vorschriften des Sekundärrechts der Europäischen Union führen. Der Erwägungsgrund 62 der VO 2024/1347 belegt allerdings die Rechtsauffassung des Unionsgesetzgebers, dass der Zeitpunkt des Verlassens des Tätigkeitsgebiets von maßgeblicher Bedeutung bei der Anwendung von Art. 1 Abschnitt D GFK sei. Aus den dargelegten Gründen ist diese Auffassung auch auf Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 RL 2011/95/EU zu beziehen.
31 dd) Dies hat den Verwaltungsgerichtshof bewogen, die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, ob es für die Feststellung, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU nicht mehr gewährt wird, hinreichend ist, dass ein solcher Schutz oder Beistand zum Zeitpunkt der Entscheidung des nationalen Gerichts nicht mehr gewährt wird.
32 Vor diesem Hintergrund bleibt die Vorlagefrage auch dann entscheidungserheblich, wenn die Verordnung 2024/1347 am 12.06.2026 - also voraussichtlich während der Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union - anwendbar wird. Da die Verordnung keine anderweitige Übergangsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass sie sowohl auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren Anwendung findet. Darüber hinaus enthält Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) VO 2024/1347 eine mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU nahezu wortgleiche Regelung, so dass sich die gestellten Fragen 1 bis 3 ab dem 12.06.2026 auf die dann anwendbare Norm beziehen.
33 Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass aus der Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU, nach der der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird, nicht abgeleitet werden kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, abzustellen ist. Denn zum einen kann eine Norm des unionsrechtlichen Sekundärrechts wie Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU den Inhalt des Art. 1 Abschnitt D GFK nicht prägen. Und zum anderen sagt das Erfordernis einer Ex-nunc-Prüfung nach Auf-fassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zwingend etwas zu dem erheblichen Zeitpunkt aus. Denn im materiellen Flüchtlingsrecht, wie es in der Richtlinie 2011/95/EU für die Europäische Union kodifiziert ist, kann auch bestimmt werden, dass auf andere Zeitpunkte als den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich abzustellen ist. Dies ist insbesondere bei den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU der Fall.
34 2. Die zweite Vorlagefrage, die von der Bejahung der ersten Vorlagefrage abhängt, nimmt Bezug auf den räumlichen Anknüpfungspunkt der Prüfung, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA als derzeit einzige von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU erfasste Organisation nicht länger gewährt wird.
35 a) Die Frage ist für das durch den Senat zu entscheidende Verfahren von Bedeutung. Denn der Kläger stammt ursprünglich aus Syrien und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon. In seinem Fall kommen daher bei einer Prüfung einer Rückkehr zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zwei Operationsgebiete des UNRWA als Anknüpfungspunkte in Betracht, zu denen der Kläger auch einen persönlichen Bezug hat. Der Senat müsste daher gegebenenfalls nach Beantwortung der Vorlagefrage in Bezug auf mehrere Operationsgebiete umfangreich die tatsächlichen Umstände für eine Gewährung von Schutz und Beistand durch das UNRWA ermitteln.
36 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den durch die Vorlagefrage aufgeworfenen Problemkreis bereits in mehreren Entscheidungen thematisiert. Gleichwohl ist die Frage weiterhin klärungsbedürftig.
37 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu zunächst entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU sowie Art. 1 Abschnitt D GFK eine Berücksichtigung der Möglichkeit verlangen, dass dem Betroffenen Schutz oder Beistand des UNRWA in dessen gesamten Mandatsgebiet gewährt wird und dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 -, Rn. 53 und Rn. 67
38 In seiner jüngsten Entscheidung vom 13.06.2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch gerade bezogen auf den Zeitpunkt des „aktuellen Stands“ maßgeblich darauf abgestellt, ob sich herausstellt, dass der Staatenlose sich bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 78 <SN, LN>). Er hat dabei hervorgehoben, dass es auf die Frage ankomme, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft in das Operationsgebiet des UNRWA zurückkehren könne, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 79 <SN, LN>). Andere Operationsgebiete sind in dieser Entscheidung nicht in den Blick genommen worden.
39 c) Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs sind alle Operationsgebiete und damit das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA für die Frage, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt wird, in den Blick zu nehmen, wenn der staatenlose Palästinenser diese erreichen kann und er sich dort nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände. Denn sowohl Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU als auch Art. 1 Abschnitt D GFK enthalten keinerlei räumliche Einschränkung in Bezug auf den Tätigkeitsbereich der Organisation oder den Ort, an dem Schutz oder Beistand gewährt werden können. Hinzu kommt, dass auch dann, wenn ein staatenloser Palästinenser in einem anderen Operationsgebiet als dem seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts Schutz oder Beistand des UNRWA erlangen kann, kein Bedürfnis für die Zuerkennung internationalen Schutzes besteht.
40 3. Die dritte Vorlagefrage, die von der Bejahung der ersten Vorlagefrage abhängt, bezieht sich auf die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Wegfall des Schutzes oder Beistands des UNRWA.
41 a) Die Vorlagefrage ist für das durch den Senat zu entscheidende Verfahren von Bedeutung.
42 Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 RL 2013/32/EU findet eine weitere Prüfung des Asylfolgeantrags nur statt, wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
43 Ein neuer Umstand, der in diesem Sinne zu der Wahrscheinlichkeit beitragen könnte, dass dem Kläger internationaler Schutz zu gewähren wäre, könnte hier sein, dass er zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht in den Libanon, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird einreisen können. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel legen dies aktuell nahe. Insbesondere aus dem Bericht „Lebanon: The Situation of Palestinan Refugees from Syria“ des Danish Immigration Service vom September 2019 ergibt sich, dass Palästinenser aus Syrien eine Einreisegenehmigung für den Libanon benötigen. Weiter akzeptiere der Libanon keine palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien, deren Asylantrag in einem Drittland abgelehnt worden sei. Auch Umstände wie eine frühere Aufenthaltserlaubnis oder ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis im Libanon hätten keine Auswirkungen auf die Einreisemöglichkeit in diesen Fällen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Lage mittlerweile geändert hat. Vielmehr ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass der Libanon die Rückkehr von syrischen Flüchtlingen einschließlich Palästinensern aus Syrien forciert (vgl. European Union Agency for Asylum, Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 90).
44 Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich der derzeitigen Erkenntnislage entnehmen, dass es möglich erscheint, dass dem Kläger in anderen Operationsgebieten des UNRWA kein Schutz oder Beistand gewährt würde. Dies gilt insbesondere für Syrien. Die European Union Agency for Asylum geht aktuell davon aus, dass das UNRWA in Syrien staatenlosen Palästinensern keinen Schutz oder Beistand gewähren kann, welche den Schutzauftrag des UNRWA garantieren könnten (European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Syria - Comprehensive update, Dezember 2025, S. 47). Bezogen auf andere Operationsgebiete des UNRWA als den Libanon bestünde damit bei Zugrundelegung des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung über den Asylfolgeantrag eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und folglich ein weiteres Asylverfahren durchzuführen wäre. Dann hätte die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Erfolg. Der Bescheid wäre aufzuheben. Es kommt somit entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger im Libanon, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt wird.
45 Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Zuerkennung internationalen Schutzes besteht aber nur dann, wenn der Umstand, dass der Kläger nicht mehr in den Libanon wird einreisen können, bei der Prüfung, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird (Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 RL 2011/95/EU), von Bedeutung ist. Denn aktuell erscheint es nach der Erkenntnislage als möglich, dass das UNRWA mit Blick auf die durch das Hilfswerk gewährten Leistungen im Libanon Schutz und Beistand gewährt (vgl. zu den Leistungen des UNRWA im Libanon European Union Agency for Asylum, Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 83 ff.). Dabei ist auch relevant, welche Einreisemöglichkeiten hier zu berücksichtigen sind und ob vor allem auch illegale Einreisemöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind.
46 b) Die Vorlagefrage ist klärungsbedürftig, weil es hierzu keine eindeutige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gibt.
47 aa) Lediglich Anhaltspunkte lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entnehmen.
48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind bisher die persönliche Lage des Staatenlosen und die Leistungen, welche das UNRWA gewährt, ein zentraler Punkt gewesen. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Schutz und Beistand durch das UNRWA als nicht länger gewährt anzusehen ist, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (EuGH, Urteile vom 05.10.2023 - C-294/22 -, Rn. 44
49 Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU maßgeblich ist, ob die Person diesen Schutz oder Beistand tatsächlich genießt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351] -, Rn. 51 und 53
50 bb) Für die Annahme, dass eine fehlende Einreisemöglichkeit zum Wegfall des Schutzes oder Beistands einer Organisation oder Institution führt, spricht neben den erwähnten Anhaltspunkten in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits der Wortlaut der einschlägigen Normen. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU formuliert, dass ein Betroffener dann ipso facto den Schutz der Richtlinie genießt, wenn Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird. Dieser Wortlaut impliziert einen tatsächlichen Zugang zu Schutz und Beistand. Art. 1 Abschnitt D GFK spricht davon, dass das Abkommen keine Anwendung findet auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Dies spricht ebenfalls für eine tatsächliche Inanspruchnahme oder tatsächliche Zugangsmöglichkeit.
51 Auch der Sinn und Zweck der genannten Normen spricht dafür, dass Schutz oder Beistand des UNRWA für den Betroffenen tatsächlich erreichbar sein muss. Daher führt der Umstand, dass eine Einreise in ein Operationsgebiet für den Betroffenen unmöglich ist, dazu, dass ihm der Schutz oder Beistand in diesem Operationsgebiet nicht gewährt wird. Der in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2011/95/EU und Art. 1 Abschnitt D GFK geregelte Ausschluss der Zuerkennung internationalen Schutzes folgt aus dem speziellen Flüchtlingsstatus der Palästinaflüchtlinge, der mit der Einrichtung des UNRWA durch die Resolution Nr. 302 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 08.12.1949 geschaffen wurde. Die Berechtigten haben Anspruch auf den Schutz und Beistand der Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist. Weil ihnen somit bereits ein spezieller Schutzstatus mit spezifischen Leistungen zukommt, ist es nicht mehr notwendig, in der Europäischen Union als Flüchtling anerkannt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, Rn. 84 f.
52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
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