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4 Ca 380/22•ArbG Ulm 4. Kammer, 2023-11-27, 4 Ca 380/22
4 Ca 380/22Arbeitsgericht / 4. Kammer27.11.2023
1. Der von der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) abgeschlossene Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) vom 28.08.2023 wird durch das Tarifwerk der GdL, das keine entsprechende Regelung zur Führung von Langzeitkonten enthält, verdrängt, § 4a Abs. 2 S. 2 TVG. 2. Die Nichtanwendung führt nicht dazu, dass bereits erworbene tarifliche Leistungen entfallen, und stellt deswegen keine unzumutbare Härte dar. 3. Die Interessen der Klägerin als Zugbegleiterin wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages der GdL nicht unzureichend berücksichtigt, § 4 Abs. 2, S.2, 2. HS TVG.
Entscheidungsdatum: 2023-11-27
Aktenzeichen: 4 Ca 380/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGULM:2023:1127.4CA380.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Der von der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) abgeschlossene Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) vom 28.08.2023 wird durch das Tarifwerk der GdL, das keine entsprechende Regelung zur Führung von Langzeitkonten enthält, verdrängt, § 4a Abs. 2 S. 2 TVG.
Die Nichtanwendung führt nicht dazu, dass bereits erworbene tarifliche Leistungen entfallen, und stellt deswegen keine unzumutbare Härte dar.
Die Interessen der Klägerin als Zugbegleiterin wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages der GdL nicht unzureichend berücksichtigt, § 4 Abs. 2, S.2, 2. HS TVG.
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.11.2023, 4 Ca 379/22, das vollständig dokumentiert ist.
| 1. | Die Klage wird abgewiesen. |
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| 2. | Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
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| 3. | Der Streitwert wird auf 3.600,- € festgesetzt. |
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| 4. | Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. |
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1 Die Parteien streiten über die Verdrängung eines Langzeitkonten-Tarifvertrages durch einen Mehrheitstarifvertrag nach § 4a Abs. 2 S.2 TVG.
2 Die Klägerin ist geboren am 0.0.1967 und bei der Beklagten seit 0.0.1990 als Zugbegleiterin zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.233,32 € beschäftigt. Die Klägerin ist in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG durch den „Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB AG (BetrVTV DB AG Schiene/Bus) (Bl. 54 der Akte) gebildeten Betrieb U. beschäftigt.
3 Die Klägerin ist Mitglied in der EVG (Bl. 613 der Akte), die Beklagte Mitglied AGV-MOVE und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV-MOVE e.V.). Zwischen der EVG und dem AGV-MOVE wurde am 17.09.2020 der „Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns“ (Lzk-TV) (Bl. 34 der Akte) abgeschlossen und in Umsetzung dessen der „Fond zur Sicherung von Wertguthaben e.V.“ Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gegründet. Für die Klägerin wird dort unter der Nummer XXXX ein Langzeitkonto geführt, auf das auf ihren Antrag hin jährliche Überstunden und Resturlaubsansprüche eingezahlt wurden.
4 Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb U. ist „GDL“. Der AGV-MOVE hat bis zum 31. Dezember2020 mit den in dem Wahlbetrieb U. vertretenen Gewerkschaften GDL und EVG jeweils die Anwendung von § 4a TVG einvernehmlich befristet bis zum 31.12.2020 (ohne Nachwirkung) abbedungen. Ab dem 01.10.2022 wandte die Beklagte ausschließlich noch die Tarifverträge der GDL aufgrund deren Mehrheitsstellung im Wahlbetrieb Ulm an. Hinsichtlich des Lzk-TV erfolgte die Umsetzung in der Weise, dass das während der Zeit der Einzahlung bereits auf dem jeweiligen Langzeitkonto vorhandene Guthaben weiterhin dort verbleibt und verzinst wird. Dieses kann auch weiterhin für Freistellungen herangezogen werden. Die Beschäftigten können ab dem 01.10.2021 jedoch kein Langzeitkonto mehr eröffnen bzw. keinen Antrag auf Einbringung von Entgelt oder Zeitguthaben in das Langzeitkonto stellen und laufende Daueraufträge wurden zum 01.10.2021 beendet. Im Tarifwerk der GDL gibt es keinen dem Lzk-TV vergleichbaren Tarifvertrag. Erst in jüngster Zeit schloss die GDL im jüngstem Tarifabschuss den Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS" bei der DB Fernverkehr AG und S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV EXPRESS AGV MOVE GDL). Diese Tarifverträge sehen eine Führung von Langzeitkonten ausschließlich für Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „Express" bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH vor, nicht jedoch bei der Beklagten. Die Tarifwerke der EVG bzw. enthalten jeweils eine Vielzahl an Tarifverträgen, die auf den Betrieb anwendbar und nicht inhaltsgleich sind. So haben die Tarifwerke beispielsweise auch unterschiedliche Jahresarbeitszeiten (1.984 h § 3 Abs. 1 BuRa-ZugTV und 2.036h § 37 FGr 5-TV), unterschiedliche Entgeltberechnungen (§ 6 BuRa-ZugTV Monats- und nach § 3 FGr 5TV Jahrestabellenentgelt), Arbeitszeitkontenstrukturen, Überzeitregelungen (§§ 18, 38 FGr 5TV; § 48 LfTV) und vieles mehr. Darüber hinaus sieht das Tarifwerk der GDL auch Regelungen vor, die kein Pendant im Tarifwerk der EVG haben, beispielsweise enthält es umfassendere Regelungen zur Planungssicherheit (Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals) oder des Tarifvertrags über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV).
5 Mit Schreiben vom 03.11.2022 (Bl. 11 der Akte) beantragte die Klägerin die Fortführung ihres Langzeitkontos. Die Beklagte lehnt die Fortführung mit Mail vom 31.10.2022 (Bl. 32 der Akte) ab.
6 Die Klägerin hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
7 dass der Lzk-TV nicht nach § 4a Abs. 2 TVG verdrängt wird. Es gebe nämlich keinen vergleichbaren Tarifvertrag mit der Gewerkschaft GDL und damit keine Überschneidung, die mit dem Tarifwerk derselben eintreten könne. Soweit hingegen keine Überschneidung im persönlichen Geltungsbereich zweier Tarifverträge vorliege, bestünde keine Tarifkollision; es würden dann beide Tarifverträge jeweils für die Personen gelten, für die nur sie Regelungen getroffen habe. Sonst werde der Rechtscharakter des § 4a TVG als Kollisionsregel vernachlässigt. Die Unbilligkeit der Nichtanwendung des Lzk-TV auf alle Arbeitnehmer des Wahlbetriebs in Ulm ergebe sich unter dem Aspekt, dass nicht ernstlich jeder etwaige Wechsel der Mehrheitsführerschaft den Betrieb dazu führen könne, dass anzuwendende Tarifverträge der Minderheitsgewerkschaft, die kein Pendant haben, dann jeweils eben nicht ausgetauscht werden, sondern vielmehr unangewendet bleiben sollen. Regelungen würden insbesondere auch dann nicht verdrängt, wenn und soweit es dem Willen der Tarifvertragsparteien des Mehrheitstarifvertrags entspricht, eine entsprechende Ergänzung ihrer Regelungen durch Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften zulassen. Darüber hinaus gelte aber auch der notwendig zu gewährleistende Bestandsschutz zugunsten der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei mit dem durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag, ohne die Möglichkeit, vergleichbare Leistungen im nachzeichnungsfähigen Mehrheitstarifvertrag zu erhalten, nicht vereinbar. Der ersatzlose Verlust oder die substanzielle Entwertung insoweit bereits erworbener Ansprüche oder Anwartschaften infolge einer Verdrängung des zugrundeliegenden Tarifvertrags würde unverhältnismäßig, jedenfalls in die grundrechtlich geschützte Teilhabe am Tarifergebnis, eingreifen. So läge eine unzumutbare Härte zum Beispiel vor, wenn eine tarifvertraglich vereinbarte, langfristig angelegte Leistung zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit, soweit sie bereits erworben worden ist, durch einen verdrängenden Tarifvertrag verloren ginge oder substantiell entwertet würde, der dafür überhaupt keine Regelung trifft. Daran sei auch der Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen des Lzk-TV, eines neuen Instruments zur individuellen Lebensarbeitszeitgestaltung, zu messen. Der eigentlich verdrängte Tarifvertrag bliebe auch dann in Kraft, wenn die Interessen der von ihm erfassten Arbeitnehmergruppen durch den Mehrheitstarifvertrag nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt worden seien. Dies sei hier der Fall, weil kein Äquivalent zu dem LzK-TV existiere. Ein entsprechender von der GDL abgeschlossener TV könne also von der EVG auch nicht nachgezeichnet werden im Sinne des § 4a Abs. 4 TVG. Auch könnten keine erheblichen Probleme darin, dass ein „ausgehandeltes Gesamtpaket“ zerpflückt würde, gesehen werden, wenn eine ins Totale gehende Ersetzung der Tarifverträge der einen Gewerkschaft durch diejenigen einer anderen Gewerkschaft nicht stattfinden könne. Auch die Behauptung, die Nichtexistenz einer Regelung zur Führung von Langzeitkonten im Tarifwerk der GDL sei eine bewusste entgegenstehende Regelung zum LzK-TV und zeige, dass keine Langzeitkonten geführt würden, müsse bestritten werden. Es sei nicht ersichtlich, wo die Beklagte einen solchen Willen herleiten wolle. Es sei zudem nicht erkennbar, warum die Ansicht der Beklagten, eine weitere Einzahlung auf das Langzeitkonto sei mit dem Nachzeichnungsrecht der Gewerkschaften nach § 4a Abs. 4 S. 1 TVG unvereinbar, zutreffend sein solle. Der Nachzeichnungsanspruch könne nach Maßgabe des § 4a Abs. 4 TVG nur geltend gemacht werden, wenn zwei kollidierende Tarifverträge tatsächlich abgeschlossen worden sind. Bis jetzt sei die Beklagte allerdings nicht in der Lage gewesen, einen solchen kollidierenden TV zu benennen, den sie mit der GDL abgeschlossen hätte.
8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
9 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Es wird festgestellt, dass der „Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns“ (LZK-TV) vom 17.09.2020 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 30.09.2022 hinaus Anwendung findet. |
10 Und hilfsweise für den Fall des Unterliegens:
11 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Beklagte wird verurteilt, auf das für die Klägerin bestehende Langzeitkonto Nummer XXXX auch über den Monat September 2022 hinaus Anträge der Klägerin gemäß § 3 Abs. 5 Tarifvertrag zur Fortführung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) an den Wertguthabenfonds zugunsten der Klägerin weiter abzuführen. |
12 Die Beklagte hat beantragt,
13 Klagabweisung.
14 Die Beklagte hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
15 dass der LzK-TV keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG findet. Danach seien im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft - hier der GDL - anwendbar.
16 § 4 Abs. 2 S. 2 TVG setze bei der - hier unstreitigen - Überschneidung der Geltungsbereiche ausschließlich eine Überschneidung der Tarifverträge in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht voraus. Zu Unrecht gehe die Klägerin mangels eines Gegenstücks zum Lzk-TV Tarifwerk der GDL davon aus, dass keine Überschneidung der Geltungsbereiche vorliege. Die inhaltlichen Regelungsgegenstände seien für das Vorliegen einer Überschneidung jedoch nicht relevant. Die Tarifverträge der EVG und GDL würden sich in ihren Geltungsbereichen überschneiden, seien jedoch nicht inhaltsgleich, weil unterschiedliche Gegenstände geregelt würden. „Nicht inhaltsgleich“ bedeute mithin nicht, dass sich die Regelungen widersprechen müssten, sie müssten nicht einmal dieselben Regelungsgegenstände erfassen.
17 Es sei außerdem davon auszugehen, dass ein Tarifwerk die Interessen der ArbeitnehmerInnen abschließend regelt und somit nicht ausdrücklich erfasste Regelungen bewusst nicht geregelt würden, mithin ein „Wiederaufleben“ des verdrängten Tarifvertrages nicht erfolgen solle. Anhaltspunkte, dass hier ausnahmsweise ergänzende Regelungen bezüglich der Führung von Langzeitkonten durch die gewollt seien, seien nicht ersichtlich. So habe die GDL auch mehrfach ihr Missfallen an den tariflichen Regelungen des Lzk-TV kundgetan. Ein „Rosinenpicken", mithin ein Herauspicken der jeweils vorteiligen Regelungen, würde auch praktisch zu erheblichen Problemen führen, denn so müsste ein Tarifwerk „zerpflückt" werden, obwohl es als ein ausgehandeltes Gesamtpaket zu verstehen sei, welches gerade die Arbeitnehmerinteressen in Gänze und abschließend regeln solle. Es könnten mithin nicht einzelne Regelungen separat betrachtet werden. Ferner würden sich die tariflichen Regelungen innerhalb eines Tarifwerkes gegenseitig bedingen. Sämtliche Regelungen seien Teil eines Gesamtpakets.
18 Eine weitere Einzahlung auf das Langzeitkonto sei auch mit dem Nachzeichnungsrecht der Gewerkschaften nach § 4 Abs. 4 S. 1 TVG unvereinbar. Würde in den GDL - Mehrheitsbetrieben ein Anspruch aus dem Tarifwerk der EVG — hier auf Grundlage des Lzk-TV - zugesprochen, würde dies dem Nachzeichnungsrecht der Gewerkschaften zuwiderlaufen, weil dann der entgegengesetzte Wille der Gewerkschaft und die bewusste Entscheidung des Nichtnachzeichnens umgangen würde.
19 Auch der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes stünde der Nichtanwendbarkeit des Lzk-TV nicht entgegen. Eine entsprechende Ausnahme sei § 4a Abs. 2 S. 2 TVG bereits nicht zu entnehmen. Es sei bereits fraglich, ob es sich hier um „langfristig bedeutende Leistungen“ handle. Das Langzeitkonto könne vielseitig, auch kurzfristig, aber eben nur im bestehenden Arbeitsverhältnis und nur vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingesetzt werden. Eine „Ewigkeitsgarantie“ scheitere bereits an der Gesetzeslage des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG, wonach ein Vertrauen auf die Anwendung der Tarifverträge der eigenen Gewerkschaft letztlich gerade nicht geschützt sei. Im Übrigen könne auch der Lzk-TV gekündigt werden und ersatzlos für die Zukunft wegfallen. Ein Bestandsschutz könnte nur den Verlust oder die Entwertung bereits erworbener Ansprüche umfassen, also bestehende Guthaben, die hier aber gerade bestehen bleiben würden.
20 Auch der Einwand, dass die Interessen der Klägerin bei Zustandekommen der Mehrheitstarifverträge nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, greife nicht durch. Grundsätzlich sei von der Angemessenheit des Mehrheitstarifvertrages auszugehen, was nur ausnahmsweise widerlegbar sei. Hierzu fehle es an entsprechendem Vortrag der Klägerin.
21 Im Übrigen seien die Anträge der Klägerin mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
22 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 25.01.2023 und 27.11.2023 sowie die weiteren Aktenbestandteile verwiesen.
I.
23 | | | | | --- | --- | --- | | A | | Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig jedoch unbegründet. |
24 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Hauptantrag ist zulässig. |
25 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165), ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist (als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18), da nur dann zuverlässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. (BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 517/15 –, BAGE 158, 54-74, Rn. 18) |
26 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Die Klägerin hat in ihrem Antrag den aus ihrer Sicht (weiterhin) anzuwendenden Tarifvertrag, nämlich den mit der EVG abgeschlossenen „ Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns“ (LZK-TV) vom 17.09.2020, eindeutig benannt. |
27 Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass die Klage geeignet ist, den Streit der Parteien über die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen über Führung von Langzeitkonten zu bereinigen und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend zu klären. (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08, Rn 27).
28 Soweit das Arbeitsgericht Halle, Urteil 24.03.2023 380/22 6 Ca 380/22, zum Feststellungsantrag bedenken erhebt, weil in der dortigen Entscheidung der Tarifvertrag nicht wegen beidseitiger Tarifbindung Anwendung findet, greifen diese Bedenken hier nicht durch. Der Lzk-TV findet auf das vorliegende Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, § 3 Abs. 1 TVG, Anwendung. Dass das Feststellungsinteresse jedoch bei Streit aus § 4a Abs. 2 S. 2 TVG über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages entfallen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die oben zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts knüpft für das Feststellungsinteresse daran an, ob die Klage geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien abschließend zu klären. Das ist hier der Fall. Ob der Streit sich an §3 Abs. 1 TVG oder § 4a Abs. 2 S. 2 TVG entzündet, erscheint demgegenüber sekundär.
29 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Hinsichtlich des Hauptantrages ist Klage jedoch unbegründet. Der Lzk-TV findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung (mehr). |
30 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Die Parteien sind an den Lzk-TV nach § 1 Abs. 1 TVG gebunden. Die Beklagte ist Mitglied in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband, dem AGV-MOVE e.V. und die Klägerin Mitglied der der tarifschließenden Gewerkschaft, der EVG |
31 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Die Beklagte hat die Mitgliedschaft der Klägerin zwar zunächst bestritten, nach Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der Gewerkschaft jedoch keine diesbezüglichen Einwände mehr erhoben. |
32 Dass die Parteien grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Lzk-TV unterfallen ist unstreitig. Dementsprechend wurde der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis auch bis September 2022 angewendet.
33 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Das von der Beklagten bis September 2022 angewandte Tarifwerk AGV-MOVE/EVG wird verdrängt durch das Tarifwerk der AGV-MOVE / GDL nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG. |
34 Danach sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrages (Mehrheitstarifvertrag) derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die im Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge).
35 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer Im Wahlbetrieb U. der Beklagten in der Gewerkschaft der Lokführer, GDL, organisiert sind. Damit ist Mehrheitstarifvertrag im Sinne § 4a Abs. 2 S. 2 TVG das Tarifwerk der GDL. |
36 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher, nämlich bezogen auf den Betrieb der Beklagten in Ulm, als auch in fachlicher und persönlicher Hinsicht auf die Klägerin als Zugbegleiterin dem Tarifwerk der der EVG wie der GDL unterfällt. Damit überschneiden sich die Geltungsbereiche der Tarifwerke der EVG und der GDL, § 4 Abs. 2 S. 2 1. HS TVG. |
37 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Die Tarifwerke der EVG und der GDL sind nicht inhaltsgleich. |
38 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | TVe dürfen nach Abs. 2 S. 1 nicht inhaltsgleich sein. Tarifplurale Situationen stören also nur dann nicht, wenn die nebeneinander abgeschlossenen und an sich nach §§ 3, 4 Abs. 1 geltenden TV völlig inhaltsgleich sind. Eine Kollision besteht aber schon dann, wenn im einen TV bei sonstiger Inhaltsgleichheit ein Regelungsgegenstand behandelt ist, den der andere TV oder die diesen ergänzenden TV nicht oder anders geregelt haben. Eine Tarifkollision setzt nicht voraus, dass sich die Regelungsgegenstände der TV decken. Enthält ein TV hinsichtlich eines Regelungsgegenstandes, den der konkurrierende TV behandelt, eine Lücke, besteht nur dann keine Kollision, wenn es dem Willen der Parteien des „schweigenden“ TV entspricht, eine Ergänzung ihrer Regelungen durch Vereinbarungen mit konkurrierenden Gewerkschaften zuzulassen. Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers war hiervon wohl nur ausnahmsweise auszugehen. (NK-ArbR/Bepler, 2. Aufl. 2023, TVG § 4a Rn. 28) |
39 Soweit der Mehrheitstarifvertrag in demselben Betrieb für die gleiche Berufsgruppe Regelungen des Arbeitsverhältnisses enthält, die mit nicht inhaltsgleichen Regelungen des Minderheitstarifvertrags kollidieren, wird der Minderheitstarifvertrag grundsätzlich insgesamt, also nicht beschränkt auf den Kollisionsbereich, verdrängt. Denn die Anwendung der Kollisionsregel setzt nicht voraus, dass sich die Regelungsgegenstände der sich persönlich überschneidenden Tarifverträge völlig decken (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 13; BTDrucks 18/4156, S. 10). Das zeigt schon der Vergleich mit § 4a Abs. 3 TVG, der eine inhaltliche Überschneidung fordert, und mit § 4a Abs. 4 Satz 2 TVG, der eine Überschneidung von Geltungsbereichen und Rechtsnormen voraussetzt, wohingegen in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nur von der Überschneidung im "Geltungsbereich" die Rede ist. (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 –, BVerfGE 146, 71-163, Rn. 181)
40 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Das Tarifwerk der GDL enthält, wie die Klägerin betont, keine dem Lzk-TV entsprechende oder auch nur ähnliche Regelung. Es besteht damit im Tarifwerk der GDL eine diesbezügliche Lücke. Damit sind beide Tarifwerke nicht inhaltsgleich. Das Tarifwerk der Mehrheitsgewerkschaft, der GDL, kollidiert also mit dem Tarifwerk der EVG einschließlich des Lzk-TV und verdrängt diesen. |
41 | | | | | --- | --- | --- | | dd) | | Eine Kollision wäre jedoch insoweit ausgeschlossen, als es dem Willen der Mehrheitsgewerkschaft entspräche, ergänzende Regelungen durch Vereinbarungen der konkurrierenden Gewerkschaft hinzunehmen. |
42 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Regelungen werden insbesondere dann nicht verdrängt, wenn und soweit es dem Willen der Tarifvertragsparteien des Mehrheitstarifvertrags entspricht, eine entsprechende Ergänzung ihrer Regelungen durch Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften zuzulassen (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 13). |
43 Dieser Wille kann ausdrücklich dokumentiert sein, aber auch implizit zum Ausdruck kommen. Besteht also Grund zu der Annahme, dass Regelungen kollidierender Tarifverträge nebeneinander bestehen sollen oder bei objektivierender Sicht nicht in den Gesamtkompromiss der ausgehandelten Leistungen eingestellt wurden, findet die Verdrängung dort aus verfassungsrechtlichen Gründen zum Schutz eines geschlossenen Tarifvertrags nicht statt. (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 –, BVerfGE 146, 71-163, Rn. 186)
44 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Davon, dass es dem Willen der GDL entspricht, dass neben den eigenen Tarifverträgen, der Lzk-TV der konkurrierenden EVG Anwendung findet, kann nicht ausgegangen werden. Offensichtlich ist der GDL die Möglichkeit Langzeitkonten zu bilden nicht unbekannt. Sie hat entsprechende Tarifverträge für die D-Fernverkehr AG und S-B Hamburg GmbH (Lzk-TV EXPRESS AGV-MOVE GDL) abgeschlossen, nicht jedoch für die Beklagte. Außerdem wendet sich die GDL in einer aktuellen Veröffentlichung (Bl. 621 der Akte) explizit gegen das Modell der Langzeitkonten. Insgesamt ergibt sich daraus, dass nicht davon auszugehen ist, weder ausdrücklich noch impliziert, dass es dem Willen der GDL entspricht, die eigenen Tarifverträge durch die Regelungen des Lzk-TV zu ergänzen. |
45 | | | | | --- | --- | --- | | ee) | | Der Verdrängung des Lzk-TV durch das Tarifwerk der GDL steht auch nicht der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährte Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen entgegen. |
46 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Mit dem durch Art. 9 III GG gewährleisteten Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen unvereinbar wäre – auch unbeschadet eines unter Umständen aus Art. 14 I oder Art. 2 I GG resultierenden Schutzes – der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag durch dessen Verdrängung, ohne die Möglichkeit vergleichbare Leistungen im nachzeichnungsfähigen Mehrheitstarifvertrag zu erhalten. Das betrifft längerfristig bedeutsame Leistungen, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung typischerweise einstellen und auf deren Bestand sie berechtigterweise vertrauen. Der ersatzlose Verlust oder die substanzielle Entwertung insoweit bereits erworbener Ansprüche oder Anwartschaften in Folge einer Verdrängung des zugrundeliegenden Tarifvertrags würde unverhältnismäßig jedenfalls in die grundrechtlich geschützte Teilhabe am Tarifergebnis eingreifen. So läge eine unzumutbare Härte zum Beispiel vor, wenn eine tarifvertraglich vereinbarte, langfristig angelegte Leistung zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit, soweit sie bereits erworben ist, durch einen verdrängenden Tarifvertrag verloren ginge oder substanziell entwertet würde, der dafür überhaupt keine Regelung trifft. (BVerfG 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15 Rn. 187). |
47 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Eine unzumutbare Härte ergibt sich aus der Nichtanwendung des LzK-TV vorliegend jedoch nicht. |
48 Zwar geht das Arbeitsgericht Leipzig seinem Urteil vom 04.02.2022 – 9 Ca 3387/21 davon aus, dass der Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen der ersatzlosen Verdrängung des LzK-TV entgegensteht, weil es sich bei den dort getroffenen Regelungen zur Lebensplanung schlechthin, nämlich der Vorbereitung des Ruhestandes und des Aufbaus eines entsprechenden Guthabens, um eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die vor dem Beginn der Rentenzeit liegen muss, erreichen zu können, um genau die Umstände handele, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung angesprochen hat.
49 Die Kammer schließt sich dieser Auffassung aber nicht an.
50 Die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt darauf ab, dass eine unzumutbare Härte vorliege, wenn eine tarifvertraglich vereinbarte, langfristig angelegte Leistung zur Alterssicherung … oder zur Lebensarbeitszeit, soweit sie bereits erworben ist, durch einen verdrängenden Tarifvertrag verloren ginge oder substanziell entwertet würde, ohne dass der verdrängende Tarifvertrag hierfür eine Regelung trifft.
51 Damit liegt eine unzumutbare Härte nur dann vor, wenn bereits erworbene tarifvertragliche Leistungen entfallen. Es liegt diesbezüglich nahe, an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Neuregelung betrieblicher Versorgungswerke durch Betriebsvereinbarung anzuknüpfen:
52 Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgebots sind derartige ablösende, ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers zu Stande gekommene Regelungen, auch Betriebsvereinbarungen, anhand eines dreistufigen Schemas zu überprüfen (Senat [10. 9. 2002], NZA 2004, 231 Os. = NJOZ 2004, 525 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; BAG [8. 12. 1981], BAGE 36, 327 = NJW 1982, 1416): Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff in unverfallbare und insolvenzgeschützte Anwartschaften setzt zwingende Gründe voraus. Eingriffe in eine erdiente Dynamik, etwa solche, die das Vertrauen des Arbeitnehmers enttäuschen, er werde das von ihm Erdiente in Relation zu dem beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehalt beziehen, sind nur aus triftigem Grund möglich. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Hier genügen sachlich-proportionale Gründe. (BAG, Urteil vom 19.4. 2005 - 3 AZR 468/04).
53 In dem hier vorliegenden Fall der Verdrängung des LzK-TV ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier nicht eine Betriebsvereinbarung, sondern eine gesetzliche Regelung und nicht die Altersversorgung der Klägerin betroffen ist, sondern letztlich die Gestaltung der Arbeitszeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Verdrängung des Lzk-TV führt sodann dazu, dass das während der Zeit der Einzahlung bereits auf dem jeweiligen Langzeitkonto vorhandene Guthaben weiterhin dort verbleibt und verzinst wird. Dieses kann auch weiterhin für Freistellungen eingesetzt werden. Es können ab dem 01.10.2022 nur keine Langzeitkonten mehr eröffnet bzw. keine Anträge auf Einbringung von Entgelt oder Zeitguthaben in das Langzeitkonto mehrgestellt werden und laufende Daueraufträge wurden zum 01.10.2021 beendet. Bezogen auf die oben genannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung bewegen sich die Auswirkungen auf der untersten Stufe, für die bereits sachlich proportionale Gründe ausreichend sind. Hierfür ausreichend ist das vom Gesetzgeber im Rahmen § 4a Abs. 2 S. 2 TVG verfolgte Ziel der Tarifeinheit, das das ordentliche und faire Funktionieren der Tarifautonomie sicherstellen soll, indem es Gewerkschaften, die Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen vertreten, daran hindert, getrennt Tarifverhandlungen zum Nachteil anderer Arbeitnehmer zu führen, und auch umfassende Kompromisse erleichtert (dazu EGMR (III. Sektion), Urteil vom 5.7.2022 – 815/18, 3278/18, 12380/18, 12693/18, 14883/18 (Beamtenbund und Tarifunion ua/Deutschland), Rn. 35).
54 Damit stellt die Verdrängung des Lzk-TV nach § 4 Abs. 2 S. 2 TVG keine unzumutbare Härte für die Klägerin dar.
55 | | | | | --- | --- | --- | | ff) | | Der Verdrängung des Lzk-TV nach § 4a Abs. 2 S. 2 1. HS TVG steht auch nicht nach § 4a Abs. 2 S. 2 2. HS TVG entgegen, dass beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages die Interessen von Arbeitnehmergruppen des verdrängten Tarifvertrages nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt worden wären. |
56 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Bei der Prüfung, ob die Interessen der Minderheitsberufsgruppe im Mehrheit-TV ernsthaft und wirksam berücksichtigt worden sind, setzt das Gesetz auf einen prozeduralen Ansatz. Es hält eine Tarifzensur, welche die Angemessenheit der einzelnen getroffenen Tarifregelungen überprüft, zu Recht für verfassungsrechtlich nicht statthaft. Es will aber immerhin die Interessenberücksichtigung daran messen, inwieweit bei den Tarifverhandlungen oder in deren Vorfeld diese Interessen hinreichend zum Ausdruck gebracht werden konnten. (NK-ArbR/Bepler, 2. Aufl. 2023, TVG § 4a) |
57 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Der Umstand, dass im Tarifwerk der GDL für den Betrieb der Beklagten keine dem Lzk-TV entsprechenden Regelungen enthalten sind, reicht für die Annahme, dass die Interessen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt wurden nicht aus. Zum einen gehört die Klägerin als Zugbegleiterin im Tarifwerk der GDL nicht zu einer Minderheitsberufsgruppe. Zum anderen wäre nur maßgeblich, dass beim Zustandekommen der Tarifverträge der GDL die Interessen der Klägerin als Zugbegleiterin nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Hierfür hat die Klägerin jedoch keinerlei Umstände dargelegt und solche sind auch nicht ersichtlich. |
58 | | | | | --- | --- | --- | | B | | Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist unzulässig und wäre im Übrigen unbegründet. |
59 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Nach § 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO muss der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruches bestimmt sein. Dem genügt der Hilfsantrag nicht. |
60 Soweit die Klägerin mit der Klage geltend macht, auch über den Monat September 2022 hinaus Anträge den Wertguthabenfonds zu ihren Gunsten weiter abzuführen, ist die Klage hinsichtlich der gutzuschreibenden Anträge aus der Vergangenheit unbestimmt, weil nicht benannt und deswegen unklar ist, konkret welche Anträge in welcher Höhe gutgeschrieben werden sollen.
61 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Auch soweit die Klägerin für die Zukunft mit der Klage das Ziel verfolgt, dass ihre Anträge gutgeschrieben werden, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen nach der §§ 257-259 ZPO liegen hierfür nicht vor. |
62 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Eine Zulässigkeit nach § 257 ZPO scheidet aus, da die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Des Weiteren ist auch eine Zulässigkeit nach § 258 ZPO nicht gegeben, da die Forderung der Höhe nach nicht bestimmbar ist. Gehaltsansprüche, um die es auch vorliegend geht, sind keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 258 ZPO (BAG 20. 6. 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2). Die Kl. macht Ansprüche für in jedem Monat anfallende Stunden für Vorbereitung, Korrektur und Prüfungen geltend, die über die Unterrichtsstunden hinausgehen. Deren Höhe wechselt und ist nicht für die Zukunft bestimmbar. Schließlich scheidet eine Zulässigkeit nach § 259 ZPO aus. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der Leistung entziehen werde. Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG 29. 7. 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; 23. 2. 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54 = AP ZPO § 850c Nr. 4 = EzA ZPO § 850c Nr. 3; 14. 5. 1997 - 7 AZR 471/96 -). Da künftige Vergütungsansprüche ua. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, wie zB bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten usw., sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen (BAG 13. 3. 2002 - 5 AZR 755/00 - EzA ZPO § 259 Nr. 1). (BAG Urt. v. 18.12.2003 – 8 AZR 550/02) |
63 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Mit der Gutschrift geleisteter Arbeitszeit bzw. von Urlaubsansprüchen auf Langzeitkonten nach dem Lzk-TV und der Heranziehung dieses Guthabens für bezahlte Freistellung zu einem späteren Zeitpunkt, macht die Klägerin letztlich die Erfüllung geleisteter Arbeit bzw. von Urlaubsansprüchen geltend. Der Anspruch auf Gutschrift besteht für die Zukunft jedoch gegebenenfalls nicht, soweit die Klägerin zukünftig keine Arbeitsleistung erbringt bzw. Urlaubsansprüche nicht bestehen. Dies ist bei der Antragstellung nicht berücksichtigt. |
64 2. Der Hilfsantrag wäre jedoch auch aus den oben unter A dargelegten Gründen unbegründet.
II.
65 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Klägerin waren als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. |
66 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert bemisst sich für beide Anträge, nach dem wirtschaftlichen Ziel der Klage, also nach der dreijährigen Übertragungsrate auf 3.600 €. Da beide Anträge wirtschaftlich identisch sind, ist der Streitwert auf den einfachen Betrag begrenzt. |
67 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 ArbGG, Gründe für die Zulassung nach § 64 Abs. 3a ArbGG lagen nicht vor. |
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