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2 K 6104/24•VG Karlsruhe 2. Kammer, 2025-12-10, 2 K 6104/24
2 K 6104/24Verwaltungsgericht / 2. Kammer10.12.2025
Eine Vorschrift nach der Landesbauordnung, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Abs. 2 LBO (juris: BauO BW) nicht zu prüfen ist, wird nicht dadurch Teil des Prüfprogramms der Baugenehmigung, dass ein Befreiungsantrag nach § 52 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW) gestellt wird. Der Befreiungsantrag bildet im gerichtlichen Verfahren einen gesonderten Streitgegenstand.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2025-12-10
Aktenzeichen: 2 K 6104/24
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2025:1210.2K6104.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 14 Abs 1 S 1 BauNVO, § 23 Abs 1 BauNVO, § 23 Abs 3 BauNVO ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine Vorschrift nach der Landesbauordnung, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Abs. 2 LBO (juris: BauO BW) nicht zu prüfen ist, wird nicht dadurch Teil des Prüfprogramms der Baugenehmigung, dass ein Befreiungsantrag nach § 52 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW) gestellt wird. Der Befreiungsantrag bildet im gerichtlichen Verfahren einen gesonderten Streitgegenstand.(Rn.25)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
1 Die Kläger begehren die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Stützmauern.
2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. XXX, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördliche Ortserweiterung – 1. Änderung“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften der Beigeladenen, der am 10.08.1970 beschlossen und am 25.09.1970 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan sieht unter anderem Baugrenzen in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke vor. Außerdem enthält er in Ziffer 7.2 die folgende schriftliche Festsetzung:
3 „Die Veränderungen des Geländes dürfen nur im Bereich von 4,0 m, talseits 10,0 m Abstand zum Gebäude durchgeführt werden. Im Übrigen sind die gegebenen natürlichen Geländeverhältnisse zu belassen.“
4 Auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Landratsamts XXX vom 19.01.2018 errichteten die Kläger ein Einfamilienwohnhaus mit Garage. Nach einer Ortsbesichtigung am 21.06.2022 verfügte das Landratsamt XXX mit Bescheid vom 05.07.2022 eine Baueinstellung und forderte die Kläger auf, Baueingabepläne vorzulegen. Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein.
5 Am 13.07.2022 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von zwei Stützmauern zur Hangsicherung auf dem streitgegenständlichen Grundstück. In den Bauvorlagen sind vier Stützmauern eingezeichnet, wobei der Bauantrag ausdrücklich für die beiden mittleren Stützmauern gestellt wird. Die obere Stützmauer ist als „Bestand“ eingetragen; außerdem ist ein nach den Eintragungen von dem natürlichen Gelände abweichender Geländeverlauf angegeben. Die Kläger beantragten außerdem am selben Tag eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO von Ziffer 7.2 Satz 2 des Bebauungsplans. Sie führten aus, dass nach der ersten Mauer, die sich innerhalb der 10 m-Linie hinter ihrem (Wohn-)Gebäude befinde, in Abstufung zwei Stützmauern folgen. Die Mauern würden in armierten Betonmauerscheiben ausgeführt und mit einer Drainage entwässert. Die entstehenden zwei Schrägen würden bepflanzt und fügten sich den umliegenden Gärten ein. Auf derselben Straßenseite des XXX seien gleiche Bebauungen vorhanden. Der Hang weise aufgrund der Größe ihres Wohnhauses eine höhere Steigung im Vergleich zum Altbestand eine höhere Steigung auf; die Höhendifferenz nach der 10 m-Linie betrage 5 m bis zur Grenze. Die zwei Stützmauern dienten der Hangsicherung vor Erdrutsch und Wassermassen bei Starkregen. Zudem seien die Pflege und Nutzung besser möglich und die Sicherheit für ihre Kinder gewährleistet.
6 Die Beigeladene teilte dem Landratsamt XXX am 11.08.2022 mit, dass sie ihr Einvernehmen versage.
7 Mit Schreiben vom 08.11.2022 gab das Landratsamt XXX den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags. Die Kläger äußerten sich mit Schreiben vom 21.12.2022 unter anderem dahingehend, dass das Gelände nicht verändert worden sei.
8 Das Landratsamt XXX lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.03.2023 ab. Es führte im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben (Errichtung von Stützmauern und Geländeveränderungen) widerspreche Ziffer 7.2 des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, weil die Grundzüge der Planung nicht gewahrt blieben. Es komme nicht darauf an, ob die Kläger das Grundstück durch die Terrassierung besser nutzen könnten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Es seien bisher keine Befreiungen für Geländeveränderungen außerhalb der zulässigen Bereiche erteilt worden. Sollten sich einzelne Verstöße ergeben, würden Maßnahmen nach Ermessen geprüft. Ob die Abstandsflächen eingehalten seien, könne den Planunterlagen nicht entnommen werden.
9 Die Kläger legten am 19.04.2023 Widerspruch ein und begründeten diesen mit Schreiben vom 12.07.2023.
10 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2024 zurück. Der Bauantrag begegne Bedenken im Hinblick auf seine Bestimmtheit. Er werde so ausgelegt, dass die beiden mittleren Stützmauern mit den jeweils gestützten Aufschüttungen Gegenstand des Bauantrags seien. Die festgesetzte hintere Baugrenze werde in erheblichem Maß überschritten und Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen seien nicht zu erteilen. Für eine Anwendung des § 23 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO fehle es aufgrund der Fläche von ca. 300 m² an einer Unterordnung unter das Wohngebäude bzw. einer Zulässigkeit in den Abstandsflächen. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Die örtliche Bauvorschrift der Ziffer 7.2 des Bebauungsplans, gegen die ebenfalls verstoßen werde, sei durch den Befreiungsantrag gemäß § 52 Abs. 4 LBO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Es lägen insbesondere die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 LBO nicht vor, weil die Situation der Hanglage bei einer Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet bestehe. Der Bebauungsplan sei weder hinsichtlich der Baugrenze noch der Ziffer 2.4 (gemeint wohl: 7.2) funktionslos. Die Baugrenze werde nach dem Kartenmaterial weit überwiegend eingehalten. Dass im Plangebiet einige der Ziffer 7.2 des Bebauungsplans widersprechende Geländeveränderungen bestünden, genüge nicht für die Annahme einer offensichtlichen und auf Dauer ausgeschlossenen Verwirklichung der Planziele.
11 Außerdem stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Einstellungs- und Widerspruchsbescheid vom 18.09.2024 das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Baueinstellung und der Anforderung von Baueingabeplänen wegen Erledigung ein.
12 Die Kläger haben am 17.10.2024 Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung erhoben. Der Hang habe durch die Stützmauern befestigt werden müssen, um das Herabrollen von Steinen und Erdmassen zu verhindern und um eine ebene Gartennutzung zu gewährleisten. Der Bebauungsplan sei funktionslos geworden. Der ganz überwiegende Teil der Grundstücke des XXX und der umliegenden Straßen sei durch Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche und Abgrabungen geprägt. Die Behörden hätten die baurechtswidrigen Zustände über Jahrzehnte hingenommen. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen einer Befreiung vor, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Eine Änderung des Bebauungsplans sei auch für den hier maßgeblichen Bereich im Gespräch. Die Grundfläche der Stützmauern betrage allenfalls 60 m²; diese seien mit einer Höhe von 0,65 m und 1 m klein und unauffällig und damit nach § 23 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zuzulassende untergeordneten Nebenanlagen.
13 Die Kläger beantragen,
14 1. den Beklagten zu verpflichten, ihnen im vereinfachten Verfahren die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Stützmauern zur Hangsicherung auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, entsprechend ihrem Antrag vom 13.07.2022 nebst Bauvorlagen zu erteilen, und den Bescheid des Landratsamts XXX vom 16.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;
15 2. den Beklagten zu verpflichten, ihnen im vereinfachten Verfahren die beantragte Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO von Ziffer 7.2 Satz 2 des Bebauungsplans für die Errichtung von zwei Stützmauern zur Hangsicherung auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, zu erteilen, und den Bescheid des Landratsamts XXX vom 16.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;
16 3. und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, das Vorhaben verstoße aufgrund der talseits außerhalb des Bereichs von 10 m Abstand zum Gebäude durchgeführten Geländeveränderungen gegen die örtliche Bauvorschrift der Ziffer 7.2 des Bebauungsplans. Eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO komme nicht in Betracht, insbesondere sei eine unebene Gartennutzung keine offenbar unbeabsichtigte Härte. Das Vorhaben befinde sich auch außerhalb des Baufensters, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung zu erteilen wäre. Die Bebaubarkeit des Grundstücks auch ohne Terrassierung ergebe sich schon aus dem Zustand vor Durchführung der Arbeiten. Es sei zu vermuten, dass die Notwendigkeit einer Abstützung erst aus der Terrassierung des Geländes entstanden sei. Die hinter der rückwärtigen Baugrenze liegende planerische Grundkonzeption der Gemeinde werde berührt. Die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet sei – auch wenn es Abweichungen von den rückwärtigen Baugrenzen gebe – nicht so nachhaltig gestört, dass das Vorhaben nicht mehr ins Gewicht falle. Dies gelte auch aufgrund seines besonderen Umfangs. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO komme nicht in Betracht, weil sich die Terrassierung mit den Stützmauern dem Wohngebäude nicht mehr unterordne. Auch eine Funktionslosigkeit der Ziffer 7.2 des Bebauungsplans sei nicht ersichtlich. Die auch hinsichtlich der Veränderung des Geländes vorhandenen Verstöße seien in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu würdigen. Für den Fall einer Funktionslosigkeit fügten sich die Stützmauern aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein.
20 Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts XXX und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Anträge der Kläger auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der Befreiung von Ziffer 7.2 der örtlichen Bauvorschriften, die getrennte Streitgegenstände bilden, jeweils zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).
22 I. Die Klage, die auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von zwei Stützmauern zur Hangsicherung und auf die Erteilung einer Befreiung von einer örtlichen Bauvorschrift für dieses Vorhaben gerichtet ist (dazu unter 1.), ist zulässig (dazu unter 2.).
23 1. Gegenstand der Klage sind die Anträge der Kläger auf Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren bezüglich der beiden mittleren Stützmauern, gegebenenfalls einschließlich der durch diese gestützten Schrägen (vgl. dazu im Rahmen der Auslegung und Bestimmtheit des Antrags), und auf Erteilung einer Befreiung von Ziffer 7.2 der örtlichen Bauvorschriften. Die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Ziffer 7.2 der örtlichen Bauvorschriften ist nicht Teil des Baugenehmigungsantrags, sondern der diesbezügliche Befreiungsantrag ist als davon getrennter Streitgegenstand anzusehen.
24 Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde nur die in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorgaben. Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 LBO über die Abstandsflächen nicht Prüfungsgegenstand. Das gilt auch für örtliche Bauvorschriften (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 -, VBlBW 2017, 388 = juris Rn. 37). Zu diesen zählt insbesondere die Ziffer 7.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans; das Gericht folgt insofern den Ausführungen des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 Entgegen der sinngemäß vom ablehnenden Bescheid des Landratsamts XXX und ausdrücklich vom Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe zugrunde gelegten Rechtsauffassung ist die Vorgabe in Ziffer 7.2 auch nicht durch den von den Klägern gestellten gesonderten Befreiungsantrag Teil des Prüfprogramms der Baugenehmigung geworden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 52 Abs. 4 LBO, wonach die Baurechtsbehörde über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften nach der Landesbauordnung auf besonderen Antrag im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entscheidet. Vielmehr ergibt sich hieraus lediglich, dass die Baurechtsbehörde beide Anträge im selben Verfahren zu prüfen hat. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung (LT-Drs. 14/5013 S. 53; Sauter, LBO, Stand August 2025, § 52 Rn. 35 f.; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck, LBO, 8. Aufl. 2020, § 52 Rn. 4).
26 2. Die so verstandene Klage ist hinsichtlich beider Streitgegenstände als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
27 Sie ist insbesondere nicht in Bezug auf den Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfristet. Zwar haben die Kläger zunächst wörtlich nur einen Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung angekündigt. Bei sachdienlichem Verständnis ihres Begehrens (§ 88 VwGO) war jedoch bereits ihre Klageschrift vom 17.10.2024 und nicht erst ihre Klagebegründung vom 28.07.2025 dahingehend zu verstehen, dass die begehrte Verpflichtung dem Gegenstand des behördlichen Verfahrens entsprochen hat, wie ihn das Landratsamt XXX mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2024 abgelehnt hatte. Dabei waren sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium davon ausgegangen, dass die örtliche Bauvorschrift der Ziffer 7.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans durch den gestellten Befreiungsantrag zum Bestandteil des Prüfprogramms der Baugenehmigung geworden sei. Indem hiermit in der Sache auch die beantragte Befreiung abgelehnt worden war, war davon auszugehen, dass die Kläger weiterhin – wie durch ihre Klagebegründung und weiteren Schriftverkehr bestätigt wird – auch die Verpflichtung zur Erteilung der Befreiung begehrten.
28 II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
29 Der Bescheid des Landratsamts XXX vom 16.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2024, mit dem dieses die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Stützmauern zur Hangsicherung auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, XXX, entsprechend ihrem Antrag vom 13.07.2022 nebst Bauvorlagen und auf einer Befreiung von Ziffer 7.2 Satz 2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für dieses Vorhaben.
30 Die Kläger haben die Erteilung der Baugenehmigung und der Befreiung beim Landratsamt XXX als zuständiger unterer Baurechtsbehörde beantragt (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG).
31 Den behördlichen Anträgen der Kläger fehlt es indessen bereits an der hinreichenden Bestimmtheit (dazu unter 1.). Auch unabhängig davon haben die Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (dazu unter 2.) noch auf Erteilung der Befreiung (dazu unter 3.).
32 1. Die von den Klägern beim Landratsamt XXX gestellten Anträge auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der Befreiung von Ziffer 7.2 Satz 2 der örtlichen Bauvorschriften genügen nicht den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen.
33 Gemäß § 53 Abs. 1 LBO sind alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Die Bauvorlagen müssen das Vorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter und damit § 37 Abs. 1 LVwVfG genügender Verwaltungsakt in Form der Baugenehmigung bzw. Befreiung ergehen kann. Denn sie konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der zu erteilenden Genehmigung (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2025 - 3 S 1632/23 -, juris Rn. 12). Die Baugenehmigung und in der Folge der Bauantrag nebst Bauvorlagen dürfen daher keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lassen. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht genehmigungsfähig (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2025 - 3 S 1632/23 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
34 Insofern folgt das Gericht zunächst den Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) im Hinblick auf die dort aufgeworfenen Bedenken an der Bestimmtheit, dies auch insoweit, als zunächst eine Auslegung des Bauantrags noch dahingehend möglich ist, dass die beiden „mittleren“, in den Plänen als „Mauer 1“ und „Mauer 2“ gekennzeichneten, Stützmauern mit den jeweils durch sie gestützten Aufschüttungen Gegenstand des Bauantrags sind.
35 Allerdings genügen die Bauvorlagen darüber hinaus nicht den Vorgaben an ihre Bestimmtheit, weil sie verschiedene Fehler aufweisen, die es nicht erlauben, den Gegenstand des Baugenehmigungsantrags und ebenso des Befreiungsantrags klar zu umreißen.
36 Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Bauvorlagen werden durch die auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO erlassenen Vorgaben der Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) näher ausgeformt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, juris Rn. 39). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBOVVO gehören zu den Bauvorlagen unter anderem der Lageplan, die Bauzeichnungen und die Baubeschreibung. Unter anderem sind im zeichnerischen Teil des Lageplans gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LBOVVO die bestehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück darzustellen und ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a bis d LBOVVO die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Höhenlage, der Abstände zu den Grundstücksgrenzen und der erforderlichen Abstandsflächen – Letztere auf einem gesonderten Blatt (Satz 2) – darzustellen. In den Bauzeichnungen sind gemäß § 6 LBOVVO unter anderem die Maße anzugeben (Abs. 3 Nr. 2) und die Schnitte mit Einzeichnung der Anschnitte des vorhandenen und des künftigen Geländes (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) sowie die Ansichten der geplanten baulichen Anlage unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes, einschließlich der Höhenlage des künftigen Geländes und der Wandhöhe an den Eckpunkten (Abs. 2 Nr. 3), darzustellen.
37 Dem genügen die Bauvorlagen in verschiedener Weise nicht und ermöglichen insofern auch unabhängig von den konkreten Verordnungsbestimmungen keine klare Eingrenzung des zu genehmigenden Vorhabens und eine Überprüfung von dessen Rechtswidrigkeit.
38 Eine Unbestimmtheit ergibt sich zunächst daraus, dass der Umfang der nach der dargestellten Auslegung ebenfalls zu genehmigenden Geländeaufschüttungen jeweils oberhalb der beiden zur Genehmigung gestellten Mauern nicht klar ersichtlich ist. Denn in den Bauvorlagen ist zwar in der Vorderansicht ein Geländeverlauf als „Gelände Ursprung“ eingetragen. Dieser soll nach den Angaben der Kläger aber dem natürlichen Geländeverlauf noch vor Errichtung des früheren Wohngebäudes in den 1960er Jahren entsprochen haben. Es handelt sich demzufolge nicht um das Gelände, wie es vor Ausführung ihres Bauvorhabens – Errichtung der streitgegenständlichen Stützmauern nebst Geländeveränderungen oder gegebenenfalls, bei Annahme eines Gesamtvorhabens, vor Errichtung ihres Wohnhauses – vorhanden war. Dies wird durch die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder des früheren Wohngebäudes nebst Gartenbereich bestätigt. Weiter fehlt es an – aus den mit den Bauvorlagen vorgelegten grafischen Darstellungen nur zu erahnenden – seitlichen Ansichten des Vorhabens, denen sich insbesondere die im Verlauf variierende Höhe der Stützmauern entnehmen ließe. Die Höhe ist in der „Vorderansicht“, welche wohl eher als Schnitt anzusehen ist, lediglich für die talseitige Längsseite der Stützmauern angegeben. Die seitliche Höhe lässt sich dort aufgrund der fehlerhaften Angabe des früheren Geländes und der zudem fehlenden Angabe des nunmehrigen Geländes neben den Stützmauern nicht entnehmen. Auch die Gesamthöhe der Mauern bis zur unten gelegenen weiteren Stützmauer bzw. Einfriedung ist daraus nicht erkennbar. In den verschiedenen Plänen der Bauvorlagen fehlt darüber hinaus eine Darstellung der in den Grafiken ersichtlichen, auf der Südseite anzubringenden Treppe.
39 Aufgrund des vollständig fehlenden Abstandsflächenplans kann die Einhaltung der Abstandsflächen, die auch im Hinblick auf nachbarschützende Rechte von Belang ist (vgl. zur Maßgeblichkeit im Rahmen der Überprüfung der Bestimmtheit VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 42), nicht überprüft werden. Deren Einhaltung ist hinsichtlich der Wahrung der Abstandsflächentiefe (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 LBO und der Frage einer Privilegierung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO) aus den vorhandenen Bauvorlagen jedenfalls nicht offensichtlich, nachdem die Maße bezüglich der Höhe der Stützmauern nicht hinreichend dargestellt sind, die Mauern, soweit erkennbar, eine beträchtliche Länge von 3,6 m, 7,1 m und 15,1 m aufweisen, zugleich aber an bestimmten Stellen nur 1 m, 1,2 m und 2,14 m von den Nachbargrenzen entfernt sind.
40 Die Pläne sind darüber hinaus in Bezug auf die als „Bestand“ eingezeichnete weitere, obere Stützmauer und den durch sie gestützten Bereich fehlerhaft. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, beruht dies darauf, dass sie die vom früheren Wohnhaus nach ihren Angaben in 10 m Entfernung vorhandene Stützmauer aufgrund der größeren Grundfläche ihres Wohnhauses, die sich 2 m weiter in Richtung des Tals als das frühere Wohnhaus erstrecke, entfernt und – nach ihrer Auffassung auf der Grundlage der Ziffer 7.2 Satz 1 der örtlichen Bauvorschriften – in 10 m Abstand vom Wohnhaus eine neue Stützmauer errichtet haben. Da aber – wenn überhaupt – erst die Geländeveränderung im dortigen Bereich mit der Errichtung der betreffenden Stützmauer aufgrund der hierdurch entstehenden steileren Neigung im Verhältnis zum übrigen Grundstück die hier streitgegenständlichen Stützmauern – unter Zugrundelegung der Meinung der Kläger – erforderlich gemacht hat, handelt es sich insofern um ein Gesamtvorhaben, das keine getrennte Beurteilung zulässt; die obere Stützmauer mit dem dort herbeigeführten Geländeverlauf hätte daher Gegenstand eines gemeinsamen Bauantrags mit den beiden mittleren Stützmauern sein müssen. Ob dies auch für die untere Stützmauer bzw. Einfriedung gilt, ist in Anbetracht der nicht vollständig nachvollziehbaren herbeigeführten Geländeveränderungen anhand der Pläne nicht zu beurteilen. In Bezug auf das Fehlen einer Absturzsicherung, die ebenfalls Bedenken an der Richtigkeit der Bauvorlagen aufwirft – oder aber einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründet (vgl. § 16 Abs. 4 LBO) –, folgt das Gericht schließlich den Ausführungen des Landratsamts XXX im Bescheid vom 16.03.2023.
41 2. Auch unabhängig von der Frage der Bestimmtheit liegen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Stützmauern zur Hangsicherung einschließlich der durch sie gestützten Aufschüttung nicht vor.
42 Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
43 Das Vorhaben ist gemäß § 49 LBO genehmigungspflichtig. Es betrifft die Errichtung einer baulichen Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO, wobei auch die Aufschüttungen, die nach Vorstehendem Gegenstand des Bauantrags sind, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO als bauliche Anlagen gelten. Das Vorhaben geht insofern über die Errichtung von Stützmauern bis 2 m Höhe, welche nach § 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 7 Buchst. c des Anhangs 1 zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei wäre, hinaus. Auf die Frage, wie die Höhe der Stützmauern zu bestimmen ist, insbesondere ob die Höhe beider Stützmauern und zusätzlich jene der darüber- und darunterliegenden Stützmauer hinzuzurechnen wäre, kommt es deshalb nicht an. Soweit – was nach den vorgelegten Plänen nur eingeschränkt zu beurteilen ist – eine Aufschüttung erfolgt ist, beträgt diese im betreffenden Bereich jedenfalls gegenüber dem eingetragenen ursprünglichen Geländeverlauf in Teilbereichen mehr als 2 m und ist daher nicht nach § § 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11 Buchst. e des Anhangs 1 zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
44 Dem Vorhaben stehen aber gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde nur die in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorgaben. Die Prüfung umfasst – wie dargestellt – nicht die Vereinbarkeit mit örtlichen Bauvorschriften. Ob die Vorgaben zu den Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO gewahrt sind, kann – wie bereits ausgeführt – aufgrund der unklaren Angaben in den Plänen nicht abschließend geprüft werden.
45 Dem Vorhaben der Kläger über die Errichtung von zwei Stützmauern einschließlich der dadurch gestützten Geländeaufschüttungen stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.
46 Die §§ 30 ff. BauGB gelangen vorliegend zur Anwendung, weil das Vorhaben die Errichtung einer baulichen Anlage nach § 29 Abs. 1 BauGB zum Inhalt hat; nach der Vorschrift zählen hierzu auch – wie hier, soweit nach den Plänen beurteilbar – Aufschüttungen größeren Umfangs. Dem Vorhaben kommt aufgrund der Berührung von Belangen nach § 1 Abs. 6 (insbesondere Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 Buchst. a) BauGB zudem bodenrechtliche Relevanz zu.
47 Das klägerische Vorhaben der Errichtung von zwei Stützmauern einschließlich der dadurch gestützten Geländeaufschüttungen steht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Einklang.
48 a) Die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen liegen vollständig außerhalb des durch eine rückwärtige Baugrenze nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmten Baufensters auf dem klägerischen Grundstück. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die festgesetzte Baugrenze grundsätzlich nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Unter Gebäuden im Sinne der Vorschrift sind jegliche bauliche Anlagen zu verstehen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117 = juris Rn. 38; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 23 BauNVO, Rn. 13). Da selbst ein unterirdisches Bauwerk eine Baugrenze zu beachten hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2024 - 8 S 1529/22 -, VBlBW 2025, 242 = juris Rn. 56; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, Stand 15.10.2025, § 23 Rn. 52; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 23 Rn. 6), kommt es auf die diesbezügliche Einordnung der Aufschüttungen nicht an.
49 Indem das Vorhaben vollständig hinter der rückwärtigen Baugrenze liegt, handelt es sich auch nicht um ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Die Ausnahme nach Ziffer 10.1 des Bebauungsplans für eine Überschreitung bis 3 m – als Konkretisierung von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO oder auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO – ist aufgrund der deutlich größeren Überschreitung ebenfalls nicht einschlägig.
50 b) An der Wirksamkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze bestehen keine Zweifel.
51 Insbesondere ist den Klägern nicht in ihrer Annahme zu folgen, wonach der Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze funktionslos geworden sei.
52 Ein Bauherr kann eine Satzung bzw. deren Festsetzungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens inzident auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen, wenn er meint, diese sei funktionslos geworden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.09.2021 - 4 BN 9.21 -, ZfBR 2022, 159 - juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2024 - 2 K 134/24 -, juris Rn. 42).
53 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans die Maßstäbe zu übertragen, die eine Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB ausschließen würden. Maßgeblich ist demzufolge, ob der Verwirklichung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; zur Erforderlichkeit BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 17). Dies ist nur anzunehmen, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Dabei genügen bloße Zweifel, dass der Plan noch verwirklicht werden kann, nicht. Eine nachträgliche Funktionslosigkeit ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass der Bebauungsplan als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34). Die Steuerungsfähigkeit ist erst dann offenkundig nicht mehr gegeben, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsraum nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht haben, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 2.23 -, NVwZ 2024, 1419 = juris Rn. 23). Dies erfordert auch, dass die tatsächlichen Verhältnisse irreversibel sind (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 2.23 -, NVwZ 2024, 1419 = juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2024 - 3 S 184/22 -, VBlBW 2024, 285 = juris Rn. 37 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 19.08.2024 - 4 B 9.24 -, BauR 2025, 208 = juris Rn. 8]). Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2024 - 3 S 184/22 -, VBlBW 2024, 285 = juris Rn. 37 [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 19.08.2024 - 4 B 9.24 -, BauR 2025, 208 = juris Rn. 8]).
54 aa) Daran gemessen ist vorliegend nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten rückwärtigen Baugrenzen seine Steuerungsfähigkeit verloren hätte. Selbst wenn man die Behauptung der Kläger, für die sie verschiedene Lichtbilder vorgelegt haben, zugrunde legen würde, wonach auf verschiedenen und gegebenenfalls zahlreichen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung – soweit die Baugrenze durch spätere Änderungen unangetastet blieb – Geländeveränderungen stattgefunden haben und insoweit Stützmauern errichtet worden sein sollen, ergibt sich hieraus nicht, dass der Bebauungsplan in Bezug auf die rückwärtigen Baugrenzen nicht mehr verwirklichungsfähig wäre. Zunächst sind in dem von den Klägern übersandten Plan auch weitere zahlreiche Grundstücke ohne entsprechende Markierung aufgelistet. Unabhängig davon würde aber das bloße tatsächliche Vorhandensein entsprechender baulicher Anlagen für die Annahme einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen nicht genügen, weil dies nichts über deren erfolgte Genehmigung und einen damit einhergehenden Verlust der Steuerungsfähigkeit der planerischen Festsetzungen aussagt.
55 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins bestimmter Grundstücke in der Umgebung des Bauvorhabens abzulehnen, weil er insofern nicht erheblich war. Er war darüber hinaus nicht zum Beweis der behaupteten Tatsache geeignet, wonach im rückwärtigen Bereich der benannten Grundstücke – wobei im Einzelnen auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz der Kläger vom 09.12.2025 verwiesen wird – Terrassierungen, Aufschüttungen, Abgrabungen und die Errichtung von Stützmauern erfolgt seien. Denn die Veränderung des natürlichen Geländeniveaus wäre bei fehlender Erkennbarkeit des ursprünglichen Geländeverlaufs im Wege des Augenscheins – jedenfalls dem Umfang nach – ebenso wenig zu ermitteln wie eine Überschreitung der Baugrenze, dies schon mangels einer Möglichkeit, die betreffenden Grundstücke zu betreten. Es bestand darüber hinaus aber auch kein Bedarf für eine weitergehende gerichtliche Aufklärung, nachdem das Landratsamt XXX, auch unter Einbeziehung der erhaltenen Auskunft der Beigeladenen in seinem Bescheid darauf abgestellt hat, dass bisher keine Befreiungen für die Errichtung von Stützmauern bzw. Geländeveränderungen außerhalb des in Ziffer 7.2 der schriftlichen Festsetzungen angegebenen 10 m-Bereichs hinter den Wohngebäuden erteilt worden seien. Dafür, dass diese Angabe fehlerhaft wäre, ist nichts erkennbar. Die Behauptung der Kläger, wonach bauliche Anlagen bzw. Geländeveränderungen auf anderen Grundstücken genehmigt worden seien, erfolgte ohne nähere Substantiierung.
56 Abgesehen davon wäre aber eine Funktionslosigkeit der rückwärtigen Baugrenze selbst dann noch nicht anzunehmen, wenn tatsächlich auf einer Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet Geländeveränderungen erfolgt und Stützmauern errichtet – und zudem genehmigt – worden wären, wie dies auch nach den Angaben des Beklagten zumindest in einem gewissen Umfang auf einem Teil der Grundstücke der Fall ist und unter Berücksichtigung der vorgelegten Lichtbildern insoweit nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Hierbei ist zum einen nicht außer Acht zu lassen, dass bestimmte Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO, sei es als untergeordnete Nebenanlagen (Satz 1), sei es als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen (Satz 2), zulassungsfähig sein können, was nach den vorgelegten Lichtbildern für manche der Anlagen nicht auszuschließen ist. Zum anderen dient die Baugrenze aber nicht nur der Freihaltung von baulichen Anlagen in Form von Geländeveränderungen sowie Stützmauern, sondern gerade auch von baulichen Hauptanlagen insbesondere in Form von Wohnnutzungen. Dass insoweit eine Verwirklichung des Plans nicht mehr möglich wäre, ist nicht ersichtlich und machen auch die Kläger nicht geltend. Vielmehr ergibt sich auch aus den von ihnen vorgelegten Lichtbildern, dass die rückwärtigen Bereiche von Wohnbebauung freigehalten werden und dort im Wesentlichen – wie auch auf dem klägerischen Grundstück – eine Gartennutzung stattfindet. Dies zeigt, dass etwaige teilweise vorliegende Verstöße gegen die Plankonzeption nach Quantität und Qualität kein Maß erreicht haben, das zur Folge hätte, dass die Baugrenze ihre maßgebliche Steuerungsfunktion verloren hätte.
57 bb) Etwas anderes würde selbst dann nicht gelten, wenn – wie von den Klägern angenommen – die Ziffer 7.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als örtliche Bauvorschrift aufgrund von Funktionslosigkeit unwirksam geworden sein sollte, was im vorliegenden Verfahren keiner Klärung bedarf.
58 Die Grundsätze der Teil- bzw. Gesamtunwirksamkeit von Bebauungsplänen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 20; Beschl. v. 29.05.2001 - 4 B 33.01 -, juris Rn. 7) gelten nicht uneingeschränkt für das Verhältnis von Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften. Auch sofern diese formal in einer gemeinsamen Satzung beschlossen werden (vgl. hier § 111 Abs. 5 Satz 4 LBO 1964), führt die Unwirksamkeit der einen nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der anderen Satzung. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn nach dem hypothetischen Willen des Gemeinderats das rechtliche Schicksal beider Satzungen aneinander gekoppelt sein soll. Dies kann im Fall unwirksamer örtlicher Bauvorschriften regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der verbleibende Bebauungsplan für sich genommen eine sinnvolle städtebauliche Regelung enthält (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2024 - 3 S 184/22 -, VBlBW 2024, 285 = juris Rn. 30).
59 So liegt der Fall hier, weil die Regelungen des Bebauungsplans und gerade die festgesetzten Baugrenzen unabhängig von den örtlichen Bauvorschriften die Bodennutzung gestalten können und als hypothetisch vom Plangeber gewollt erscheinen. Dies wird durch die Begründung zur Urfassung des Bebauungsplans vom 30.04.1965 bestätigt, wonach die Planung aufgrund der Lage des Geländes besonders landschaftspflegerische Belange zu berücksichtigen habe. Es werde daher eine aufgelockerte und weiträumige Bebauung vorgesehen, die eine ausreichende Durchgrünung gewährleiste. Die Lage der Gebäude solle streng an das Gelände angepasst werden, um den ruhigen Charakter des Tals zu bewahren. Hierin kommt die besondere Bedeutung gerade auch der Baugrenzen zur Freihaltung des rückwärtigen Talbereichs zum Ausdruck.
60 b) Eine Zulassung der beiden Stützmauern mit den gestützten Geländeaufschüttungen können die Kläger auch nicht auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 BauNVO beanspruchen.
61 aa) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn – wie hier – im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Die Vorschrift ist Ermächtigungsgrundlage für die Baugenehmigungsbehörde, solche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach ihrem Ermessen zuzulassen (Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 23 Rn. 6).
62 § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO erfasst ausdrücklich lediglich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, also insbesondere untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
63 Es kann dahinstehen, ob es sich aufgrund der deutlichen funktionellen und räumlichen Abgrenzung der Stützmauern und des gestützten Geländes, das als Gartenbereich genutzt werden soll, - unabhängig von der Frage ihrer Unterordnung – um Nebenanlagen handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, NVwZ 2018, 1231 = juris Rn. 8, 10; an der Trennung zwischen Nebenanlagen und untergeordneten Nebenanlagen zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.10.2024 - 5 S 154/23 -, NVwZ-RR 2025, 412 = juris Rn. 48). Diese sind unter Berücksichtigung der erfolgten Geländeveränderungen in Form von Aufschüttungen – soweit diese sich nach den vorgelegten Planunterlagen beurteilen lassen – jedenfalls nicht mehr untergeordnet. Eine Unterordnung erfordert, dass die Anlage in ihrer Funktion und räumlich-gegenständlich – d.h. in Bezug auf optische Kriterien – dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, NVwZ 2018, 1231 = juris Rn. 9; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Mai 2025, BauNVO, § 14 Rn. 27 m.w.N.).
64 Die Kläger haben insofern in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass durch die Verlegung der oberhalb gelegenen Stützmauer auf einen Abstand von 10 m vom neu errichteten Wohnhaus – in Anlehnung an die örtliche Bauvorschrift der Ziffer 7.2 Satz 1 – der darunter gelegene Bereich, der von den beiden zur Genehmigung gestellten Stützmauern gestützt wird, im Vergleich zur Gestaltung des zuvor vorhandenen Wohnhauses mit Garten sehr steil geworden wäre. Insofern haben sie eingeräumt, durch eine Aufschüttung eine flachere Neigung der Schrägen herbeigeführt zu haben. Darauf, dass nach ihren Angaben hierfür keine neue Erde herbeigeschafft, sondern lediglich der Erdaushub des Wohnhauses verwendet worden sei, kommt es hierfür nicht an. Die beiden herbeigeführten Terrassierungen erreichen flächenmäßig und auch nach der Höhe der Stützmauern, wie sie sich auch unabhängig von den insoweit teilweise unbestimmten Plänen (s. dazu oben) den grafischen Darstellungen in den Bauvorlagen und den über Google Maps bzw. Google Street View verfügbaren Luft- und Lichtbildern entnehmen lassen, ein Ausmaß, das sie im Vergleich zum Wohngebäude nicht mehr als „Anhängsel“ (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, NVwZ 2018, 1231 = juris Rn. 9) und damit ihm gegenüber untergeordnet erscheinen lässt. Der Gartenbereich wird vielmehr räumlich und auch nach seiner optischen Wirkung vollständig von den Terrassierungen dominiert, sodass sie als eine im Vergleich zum Wohnhaus gleichwertige Hauptanlage anzusehen sind.
65 bb) Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus. Hiernach können bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden.
66 Die Vorschrift ist jedenfalls deshalb nicht einschlägig (vgl. im Übrigen zum Verhältnis von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu Satz 1 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.10.2024 - 5 S 154/23 -, NVwZ-RR 2025, 412 = juris Rn. 48 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.02.2015 - 1 ZB 13.1020 -, juris Rn. 3; Jeromin/Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. 2025, § 23 BauNVO Rn. 11), weil sich ihr Anwendungsbereich auf bauliche Anlagen beschränkt, die innerhalb der Abstandsflächen verwirklicht werden sollen (so überzeugend OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.1998 - 1 B 107/97 -, juris Rn. 5 und LS 1; anders Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 23 BauNVO, Rn. 50). Dies ergibt sich aus ihrem Regelungszweck, Wertungswidersprüche zu den landesrechtlichen Vorgaben über die Abstandsflächen zu vermeiden (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.09.1995 - 8 S 2388/95 -, BauR 1996, 222 = juris Rn. 5). Die zu genehmigenden Stützmauern erstrecken sich aber im Wesentlichen über die Breite des Bereichs außerhalb der – wenn auch aufgrund der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht exakt zu bestimmenden – Abstandsflächen.
67 c) Schließlich scheidet auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits tatbestandlich aus.
68 Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
69 Das klägerische Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung, sodass es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht ankommt.
70 aa) Abweichungen von Festsetzungen, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans zu beeinträchtigen drohen, sind nicht befreiungsfähig. Befreiungen können demgegenüber in Betracht kommen, wenn von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichungen von Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung bilden, nicht ins Gewicht fallen. Je tiefer die Befreiung dabei in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur als (Um-)Planung erfolgen kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37; Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2023 - 5 S 638/21 -, juris Rn. 55; Beschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 -, NVwZ-RR 2024, 89 = juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2023 - 2 K 4315/21 -, n.v.).
71 Die Grundzüge der Planung werden durch einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans und die aus ihnen erkennbare planerische Konzeption für das Plangebiet gebildet. Eine Zugehörigkeit zu den Grundzügen der Planung kann sich aus der betroffenen Festsetzung selbst ergeben, wenn ihre prägende Wirkung für den Plan insgesamt aus ihr selbst erkennbar ist, aber auch aus den in der Begründung niedergelegten leitenden Erwägungen des Plangebers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.2016 - 5 S 114/14 -, VBlBW 2017, 200 = juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2023 - 2 K 4315/21 -, n.v.). Ein Grundzug der Planung ist berührt, wenn das planerische „Grundgerüst“ und die darin zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 23; Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = juris Rn. 26).
72 bb) Dies zugrunde gelegt, würde eine Befreiung von den genannten Festsetzungen die Grundzüge der Planung berühren.
73 Die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenzen ist – wie im Regelfall für die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. VG München, Urt. v. 25.01.2016 - M 8 K 14.5171 –, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2025 - 2 K 7825/24 -, n.v.) – ein Grundzug der Planung des hier maßgeblichen Bebauungsplans der Beigeladenen in der Urfassung und der Fassung der 1. Änderung. Wie bereits dargestellt, war die Freihaltung der rückwärtigen, talseitigen Flächen ein maßgebliches Ziel des Bebauungsplans. Die Bedeutung der rückwärtigen Baugrenzen ergibt sich insoweit auch deutlich aus deren Festsetzung selbst, die auf sämtlichen Grundstücken im (damaligen) Plangebiet vorgesehen ist.
74 Durch eine Befreiung von der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze im hier beantragten bedeutenden Umfang wird der Grundzug der Planung auch berührt.
75 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von Ziffer 7.2 Satz 2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, mit der ihr Vorhaben nicht im Einklang steht (dazu unter a)). Dies gilt im Ergebnis unabhängig davon, ob die betreffende örtliche Bauvorschrift – wie die Kläger annehmen – funktionslos und damit nicht mehr wirksam ist oder nicht (dazu unter b)).
76 a) Die örtliche Bauvorschrift in Ziffer 7.2 des Bebauungsplans, wonach Veränderungen des Geländes nur im Bereich von (hier) talseits 10,0 m Abstand zum Gebäude durchgeführt werden dürfen (Satz 1) und im Übrigen die gegebenen natürlichen Geländeverhältnisse zu belassen sind (Satz 2), ist auf der Grundlage von § 111 LBO 1964 wirksam erlassen worden. Das Gericht folgt insofern der Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO).
77 b) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von Ziffer 7.2 Satz 2 der schriftlichen Festsetzungen.
78 Zwischen den Beteiligten besteht im Grundsatz – auch auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten Lichtbilder – Einigkeit, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung, soweit dieser nicht in bestimmten Bereichen durch neuere Fassungen geändert wurde, auf mehreren Grundstücken Stützmauern und auch Geländeveränderungen tatsächlich vorhanden sind, wobei sie deren Ausmaß und Bedeutung unterschiedlich bewerten.
79 Ob hieraus bereits eine Funktionslosigkeit der örtlichen Bauvorschrift der Ziffer 7.2 der schriftlichen Festsetzungen folgt (zum Maßstab vgl. entsprechend die vorstehenden Ausführungen zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen), bedarf im Ergebnis keiner Klärung.
80 aa) Wenn Ziffer 7.2 weiterhin gilt, fehlt es an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der örtlichen Bauvorschrift nach § 94 Abs. 2 LBO 1964 bzw. dem im Wesentlichen übereinstimmenden § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO (für Letzteres VG Sigmaringen, Urt. v. 22.02.2022 - 4 K 3935/20 -, BRS 90 Nr. 148 (2022) - juris Rn. 52).
81 Danach kann von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Befreiung erteilt werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern (Nr. 1) oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 2); die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO auch im Rahmen der Nr. 1 Voraussetzung.
82 Anders als nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht ausdrücklich vorausgesetzt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Berührt jedoch ein Vorhaben die Grundzüge der Planung, so läge darin eine unzulässige Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit der Gemeinde (hier der Beigeladenen) als Teil ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 22.02.2022 - 4 K 3935/20 -, BRS 90 Nr. 148 (2022) - juris Rn. 26, 71 f., 75; allgemein VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 -, VBlBW 2017, 388 - juris Rn. 48; Beschl. v. 28.03.2017 - 5 S 2427/15 -, VBlBW 2017, 463 - juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung der bereits erläuterten Begründung des Bebauungsplans ist davon auszugehen, dass auch die Einschränkung von Geländeveränderungen hier dem Erhalt des Charakter des Tals dient und grundlegender Inhalt auch der örtlichen Bauvorschrift ist. Anderes würde nur gelten – was hier letztlich offenbleiben kann –, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet bereits nachhaltig gestört wäre (vgl. für Festsetzungen im Bebauungsplan BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 3).
83 Dies bedarf hier indessen keiner Klärung, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 2 LBO 1964 bzw. § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO nicht vorliegen. Das Gericht folgt im Einzelnen den Gründen des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und nimmt auf diese Bezug. Ergänzend ist insbesondere festzuhalten, dass das behauptete Abrutschen von Erde aufgrund der Steilheit des Hangs nach Erläuterung der Kläger dadurch bedingt war, dass die Kläger die obere – nicht streitgegenständliche, in den Bauvorlagen als „Bestand“ gekennzeichnete – Stützmauer weiter in Richtung Hang verlegt und dabei neu errichtet hatten, wodurch die darauffolgenden Hangabschnitte steiler im Vergleich zur Neigung des Gartens des früheren Wohngebäudes wurden. Diese von den Klägern selbst herbeigeführte Situation begründet jedoch keine offenbar nicht beabsichtigte Härte zu ihren Lasten (§ 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO). Die Kläger können bereits keine Härte geltend machen, weil die Steilheit des Hangs erst Folge der von ihnen selbst gewählten Gestaltung ist. Zum einen haben sie sich freiwillig dazu entschieden, ihr Gebäude mit einer größeren Grundfläche und zugleich tiefer talseits auf dem Grundstück zu errichten als das bisher vorhandene Wohnhaus. Zum anderen hätten sie auch in diesem Fall das Höchstmaß einer zulässigen Geländeveränderung im Bereich von 10 m talseits ab ihrem Wohnhaus für die oberste Terrassierung nicht ausschöpfen müssen. Abgesehen davon hat der Plangeber aber auch – wie dargestellt – eine bewusste Entscheidung für die Beibehaltung der Hanglage bei der Gestaltung der rückwärtigen Gärten getroffen, sodass eine Härte in jedem Fall nicht unbeabsichtigt wäre. Schließlich kann auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt, wonach sich in den Stützmauern streng geschützte Mauereidechsen angesiedelt haben sollen, kann keine Erteilung einer Befreiung aufgrund einer nicht beabsichtigten Härte rechtfertigen.
84 bb) Auch wenn man aber den Klägern darin folgen sollte, dass die Ziffer 7.2 der schriftlichen Festsetzungen funktionslos geworden wäre, hätten sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Denn in diesem Fall würde es bereits an der Notwendigkeit einer Befreiung fehlen.
85 cc) Da die Kläger unter Zugrundelegung beider Annahmen keinen Befreiungsanspruch haben, war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auch in diesem Zusammenhang nicht stattzugeben. Die Beweisaufnahme war insofern – abgesehen davon, dass eine Inaugenscheinnahme zum Beweis der behaupteten Tatsachen auch nicht geeignet ist – nicht erheblich.
86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war auf den Antrag der Kläger nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten ausgefallen ist.
87 Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
88 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.
89 B E S C H L U S S vom 10.12.2025
90 Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
91 Gründe:
92 Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der Änderung vom 18.07.2013; zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34 und LS). Danach ist für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige bauliche Anlagen ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder die Bodenwertsteigerung zugrunde zu legen.
93 Mit Blick auf die Wertung der Nr. 9.1.1.1 hinsichtlich des für ein Einfamilienwohnhaus anzusetzenden Streitwerts erscheint es angemessen, einen Bruchteil von 10 % der geschätzten Rohbaukosten (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.12.2010 - 9 ZB 09.1779 -, juris Rn. 13) anzusetzen. Nachdem die Beteiligten auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Grundlagen für eine mögliche Schätzung angegeben haben, jedoch die umfangreichen Umgestaltungen mittels Stützmauern und Geländeveränderungen aber – bei Fremdbeauftragung – durchaus beträchtliche Kosten verursacht haben dürften, erscheint es angemessen, für Baugenehmigung und Befreiung, die dasselbe Vorhaben betreffen, im Ergebnis den Auffangstreitwert anzusetzen.
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