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5 Gs 19/26•AG Reutlingen, 2026-02-11, 5 Gs 19/26
5 Gs 19/26Gericht erster Instanz11.02.2026
Ein dringender Tatverdacht im Sinne von §§ 112 Abs. 1 Satz 1, 114 StPO liegt in der Regel nicht vor, wenn die Identifizierung des Beschuldigten letztlich alleine auf das Ergebnis eines nicht nachvollziehbar dokumentierten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes und auf ein schon deswegen nicht hinreichend nachvollziehbares Wiedererkennen gestützt wird, ohne dass weitere objektive individualisierende Anknüpfungstatsachen, nachvollziehbare Validierungsangaben oder sonstige Identifizierungsgrundlagen vorliegen.(Rn.6) (Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: 5 Gs 19/26
ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2026:0211.5GS19.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 114 StPO
Ein dringender Tatverdacht im Sinne von §§ 112 Abs. 1 Satz 1, 114 StPO liegt in der Regel nicht vor, wenn die Identifizierung des Beschuldigten letztlich alleine auf das Ergebnis eines nicht nachvollziehbar dokumentierten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes und auf ein schon deswegen nicht hinreichend nachvollziehbares Wiedererkennen gestützt wird, ohne dass weitere objektive individualisierende Anknüpfungstatsachen, nachvollziehbare Validierungsangaben oder sonstige Identifizierungsgrundlagen vorliegen.(Rn.6) (Rn.7)
Ein polizeilicher Treffer eines Gesichtserkennungssystems begründet für sich genommen keinen dringenden Tatverdacht, sondern regelmäßig nur einen überprüfungsbedürftigen Ermittlungsansatz. Maßgeblich ist nicht eine isolierte Betrachtung der Software, sondern die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel; fehlen jedoch objektive individualisierende Identifizierungsmerkmale, eine hinreichend abgesicherte Wiedererkennung, eine Wahllichtbildvorlage, sachverständige Absicherung oder sonstige belastbare Verdichtungstatsachen, trägt auch die Gesamtschau den Erlass eines Haftbefehls nicht. Dass die Softwareauswertung hier weder nachvollziehbar dokumentiert war noch durch weiteres Beweismaterial hinreichend abgesichert wurde, rechtfertigt deshalb die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht.(Rn.8) (Rn.9)
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