Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-03-16, 9 S 182/26

9 S 182/26Verwaltungsgericht / Division 916.03.2026

Regest

1. Bei durch lebensmittelrechtliche Verstöße verwirklichten Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tateinheit i. S. v. § 19 OWiG stehen, kann eine Addition der für die jeweiligen Verstöße prognostizierten Bußgelderwartungen vorgenommen werden, auch wenn für einzelne im Veröffentlichungsschreiben genannte Beanstandungen für sich genommen ein Bußgeld von unter 350 EUR zu erwarten ist (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 19.07.2024 - 8 B 676/23 -, ZLR 2024, 825, 833; noch offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 33).(Rn.37) 2. Eine verfassungswidrige Auslegung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist dadurch nicht zu erwarten, da weiterhin jeweils ein lebensmittelrechtlicher Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes vorliegen muss.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat — 9 S 182/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 9 S 182/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0316.9S182.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 GG, § 40 Abs 1a S 1 Nr 3 LFGB, § 40 Abs 3 S 1 LFGB, Art 24 Abs 1 EUV 1169/2011, Art 3 Nr 8 EGV 178/2002 ... mehr

Leitsatz

  1. Bei durch lebensmittelrechtliche Verstöße verwirklichten Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tateinheit i. S. v. § 19 OWiG stehen, kann eine Addition der für die jeweiligen Verstöße prognostizierten Bußgelderwartungen vorgenommen werden, auch wenn für einzelne im Veröffentlichungsschreiben genannte Beanstandungen für sich genommen ein Bußgeld von unter 350 EUR zu erwarten ist (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 19.07.2024 - 8 B 676/23 -, ZLR 2024, 825, 833; noch offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 33).(Rn.37)

  2. Eine verfassungswidrige Auslegung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist dadurch nicht zu erwarten, da weiterhin jeweils ein lebensmittelrechtlicher Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes vorliegen muss.(Rn.37)

Orientierungssatz

  1. Der Zweck der Anhörung liegt darin, dem Betroffenen zu ermöglichen, die Folgen der Veröffentlichung für sein Unternehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen und sich inhaltlich sinnvoll zu der Veröffentlichung zu äußern. Hierfür genügt nicht die Kenntnis der am Kontrolltag getroffenen Feststellungen, sondern ist vor allem die geplante Beschreibung der festgestellten Verstöße im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB von zentraler Bedeutung.(Rn.13)

  2. Gemäß Art. 14 Abs. 5 LebensmittelbasisVO (juris: EGV 178/2002) ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Anknüpfend hieran ist davon auszugehen, dass schimmelige und verdorbene Lebensmittel für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und deshalb unsicher sind.(Rn.20)

  3. Selbst bei der Delegation der Verantwortung für die Einhaltung dieser lebensmittelrechtlichen Vorgaben auf Angestellte des Betriebs ist dem Geschäftsführer jedenfalls die offensichtlich unterbliebene Kontrolle dieser Aufgabenerfüllung anzulasten.(Rn.38)

  4. Die Öffentlichkeitsinformation verfolgt eine doppelte Zwecksetzung, nämlich erstens zur Transparenz am Markt beizutragen und dadurch dem Verbraucher eine autonome Kaufentscheidung zu ermöglichen, und zweitens in generalpräventiver Weise durch die abschreckende Wirkung der Veröffentlichung die Unternehmer zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften anzuhalten. (Rn.44)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 30. Dezember 2025, 3 K 1318/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2025 - 3 K 13181/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Verstöße.

2 Am 17.11.2025 fand im von der Antragstellerin betriebenen Hotel in K. eine Betriebskontrolle statt. Die Kontrolleure dokumentierten schwerwiegende Mängel, untersagten der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung, die bei der Kontrolle aufgefundenen Lebensmittel über dem Haltbarkeits- und Verbrauchsdatum in den Verkehr zu bringen, und ordneten mündlich deren Entsorgung an. In einer Verfügung vom 24.11.2025 stellte die Antragsgegnerin die festgestellten Mängel umfassend dar und ordnete jeweils Maßnahmen zu deren Behebung an.

3 Mit Schreiben vom 26.11.2025, zugestellt am 27.11.2025, hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Fristsetzung von sieben Tagen nach Zustellung des Schreibens zu einer beabsichtigten Veröffentlichung im Internet mit folgendem Text an:

4 „Feststellungstag: 17.11.2025 Sachverhalt/Grund der Beanstandung: Bei der Kontrolle am 17.11.25 wurden erhebliche Mängel bei der Hygiene und bei der Lebensmittellagerung festgestellt. Arbeitsgeräte wie Siebträgermaschine, Grillplatte und Gewürzbehälter waren stark verschmutzt. Lebensmittel wurden offen, unsortiert und ohne Trennung gelagert. Dies betraf insbesondere Obst und Gemüse in den Kühleinrichtungen sowie Trockenzutaten. Im Kühlschrank fanden sich leicht verderbliche Waren (Räucherlachs, Hamburger-Patties) mit überschrittenem Verbrauchsdatum. Eine Kunststoffdose mit Fisch roch nach dem Öffnen nach Verderb. Zudem lag eine geöffnete, unzureichend abgedeckte Packung Geflügelfleisch ohne erkennbares Verbrauchs- oder Öffnungsdatum vor. Mehrere Produkte zeigten bereits klare Verderbnisanzeichen, wie z. B. angetrocknete Früchte, bräunlich verfärbte Salatherzen, gekeimte Radieschen, welkender Feldsalat und verschimmelte Zitronen. Diese Mängel stellten eine erhebliche Gefahr für die anderen gelagerten Lebensmittel sowie hergestellten Speisen dar. Rechtsgrundlage: Artikel 24 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002; Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2b) VO (EG) 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang Il Kap. V Nr. 1a und Kap. IX Nr. 2 VO (EG) 852/2004 Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen: Die Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum überschritten war oder die deutliche Anzeichen von Verderbnis aufzeigten, wurden umgehend entsorgt. Bei der Nachkontrolle am 2. Dezember 2025 waren die Hygienemängel vollständig beseitigt. Die Lagerung der Lebensmittel war nicht zu beanstanden. Es wurden keine Verdorbenen bzw. nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmittel mehr vorgefunden.“

5 Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Anhörungsschreiben vom 26.11.2025 angekündigte Veröffentlichung der Kontrollfeststellungen aus der lebensmittelrechtlichen Betriebskontrolle vom 17.11.2025 betreffend den Betrieb der Antragstellerin nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB auf dem Internetportal „Verbraucherinfo BW“ oder in sonstiger Weise gegenüber der Öffentlichkeit vorzunehmen, bis über die noch zu erhebende Hauptsacheklage der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

6 Mit Beschluss vom 30.12.2025, der Antragstellerin zugestellt am 07.01.2026, hat des Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 21.01.2026 Beschwerde erhoben. Dabei beantragt sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses entsprechend ihres Antrags im erstinstanzlichen Verfahren, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Veröffentlichungen auf diejenigen Verstöße zu beschränken, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB jeweils für sich erfüllen, und alle übrigen Beanstandungen aus dem Veröffentlichungstext zu entfernen.

II.

7 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

8 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, juris Rn. 11; Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, juris Rn. 11).

9 Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grund-sätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - LebensmittelbasisVO - nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 6). Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

10 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB erforderliche Anhörung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

11 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die durchgeführte Anhörung den Vorgaben des § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB genüge. Die Antragstellerin sei über den Wortlaut des geplanten Veröffentlichungstextes informiert und ihr sei im Schreiben vom 26.11.2025 eine angemessene Frist von sieben Tagen gesetzt worden, um Einwendungen vorzubringen.

12 Die Antragstellerin wendet ein, dass bei frühzeitiger Fertigung eines Veröffentlichungstextes vor Abschluss der Anhörung ein Indiz dafür vorliege, dass das „Ob“ der Veröffentlichung bereits vorentschieden sei. Die Anhörung werde dann zu einer bloßen Förmlichkeit degradiert. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass dies zulässig sei, entwerte den effektiven Rechtsschutz. Hier spreche der Aktenverlauf dafür, dass die Entscheidung zur Veröffentlichung vorgezeichnet gewesen sei, da bereits am 03.12.2025 ein „Veröffentlichungstext_angepasst“ gefertigt worden sei, bevor eine umfassende anwaltliche Stellungnahme vorgelegen habe und der Sachverhalt abschließend habe geprüft werden können. Daher bestehe der begründete Verdacht, dass die Einwände der Antragstellerin zwar formal entgegengenommen, in der Sache aber nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt worden seien. Dies sei mit dem Anhörungsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.

13 Mit dieser Argumentation dringt die Beschwerde nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zweck der Anhörung darin liegt, dem Betroffenen zu ermöglichen, die Folgen der Veröffentlichung für sein Unternehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen und sich inhaltlich sinnvoll zu der Veröffentlichung zu äußern. Hierfür genügt nicht die Kenntnis der am Kontrolltag getroffenen Feststellungen, sondern ist vor allem die geplante Beschreibung der festgestellten Verstöße im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB von zentraler Bedeutung (Senatsbeschluss vom 16.02.2026 - 9 S 1616/25 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 20 CE 24.1887 -, juris Rn. 16). Da die Antragsgegnerin insofern verpflichtet ist, den vorformulierten Veröffentlichungstext der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus dieser Verfahrensweise kein Hinweis darauf dar, dass die Einwände der Antragstellerin nicht ernsthaft erwogen worden wären. Soweit die Antragstellerin meint, aufgrund der Anpassung des Veröffentlichungstexts bereits vor umfassender anwaltlicher Stellungnahme am 03.12.2025 sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sieht der Senat keinen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin die später vorgebrachten Argumente der Antragstellerin nicht erwogen hat. Darüber hinaus dürfte ein möglicher Gehörsverstoß spätestens durch die Stellungnahmen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sein. Warum der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein sollte, hat sie - insbesondere angesichts des zur Verfügung stehenden und von ihr in Anspruch genommenen Eilrechtsschutzes - nicht dargelegt.

14 2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die geplante Veröffentlichung anknüpfend an die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweise, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

15 a) Der Antragstellerin gelingt es nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht i. S. d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorliege, dass die Antragstellerin durch das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO verstoßen habe.

16 aa) Mit ihrer Rüge, dass hinsichtlich bestimmter Lebensmittel die Einordnung als nicht sicher i. S. d. Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b, Abs. 5 LebensmittelbasisVO auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung beruhe, dringt die Antragstellerin nicht durch.

17 (1) Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage der vorliegenden Dokumentation durch die in der Verfügung vom 24.11.2025 dargestellten Mängel und die Lichtbilder davon ausgegangen, dass bestimmte Produkte mit erkennbaren Verderbnisanzeichen, namentlich die angeführten angetrockneten Früchte, die bräunlich verfärbten Salatherzen, die gekeimten Radieschen, der welke Feldsalat, die verschimmelten Zitronen sowie der nach Verderb riechende Fisch für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet i. S. d. Art. 14 Abs. 5 LebensmittelbasisVO und daher nicht sicher i. S. d. Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO seien.

18 (2) Diesbezüglich rügt die Antragstellerin, die Beanstandungen auf „Ungeeignetheit“ bzw. „Unsicherheit“ der Lebensmittel stützten sich auf sensorische Eindrücke wie Geruch und Aussehen. Proben seien nicht gezogen worden. Der Vorwurf hinsichtlich der verdorbenen Waren, die nach der betrieblichen Praxis der Antragstellerin nicht mehr angeboten worden wären, betreffe allenfalls eine nicht rechtzeitige Entsorgung bzw. Absonderung. Für die Annahme eines veröffentlichungsfähigen Verstoßes wäre jedoch entscheidend gewesen, ob und inwieweit von diesen Lebensmitteln eine konkrete Kontamination oder Kreuzkontamination auf andere, zum Verzehr bestimmte Lebensmittel ausgegangen sei. Aus dem Beschluss des Senats vom 01.02.2024 (- 9 S 1954/23 -, juris) gehe hervor, dass bei der Bewertung einer (unterstellten) Kontamination einzelfallbezogen verschiedene denkbare Kontaminationswege in den Blick zu nehmen und die damit einhergehenden Risiken konkret zu bewerten seien. Da dies hier fehle, sei die Tatsachengrundlage unzureichend und werde ein „durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht“ nicht erreicht. Die fotografische Dokumentation ersetze nicht die notwendige Subsumtion und Risikobewertung.

19 (3) Mit dieser Argumentation gelingt es der Antragstellerin nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

20 Lebensmittel gelten nach Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr ungeeignet sind. Gemäß Art. 14 Abs. 5 LebensmittelbasisVO ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Anknüpfend hieran ist davon auszugehen, dass schimmelige und verdorbene Lebensmittel für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und deshalb unsicher sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 19).

21 Die dem Senat in der Behördenakte vorliegenden Lichtbilder stützen die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass die bräunlich verfärbten Salatherzen, die gekeimten Radieschen, der welke Feldsalat und die angetrockneten Früchte, insbesondere Orangenschreiben und Limettenviertel, verdorben und die Zitronen verschimmelt sind. Über den Verderb der in einer Kunststoffdose enthaltenen Fischstücke gibt die Verfügung vom 24.11.2025, in der über die entsprechende sensorische Wahrnehmung der Lebensmittelkontrolleure berichtet wird, Aufschluss. Auch die Antragstellerin räumt ein, dass die genannten Lebensmittel nicht mehr hätten angeboten werden sollen, und trägt nicht substantiiert vor, dass die Feststellungen im Rahmen der Kontrolle falsch gewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es zur Annahme der Unsicherheit der betroffenen Lebensmittel weiterer Proben bedurft hätte.

22 Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 01.02.2024 (9 S 1954/23 -, juris Rn. 21 ff.) argumentiert, dass von den als unsicher beanstandeten Lebensmitteln eine Kontamination auf andere, zum Verzehr bestimmte Lebensmittel ausgehen müsse, um den Tatbestand des Art. 14 Abs. 5 LebensmittelbasisVO zu erfüllen, trifft dies nicht zu. Denn die genannten Lebensmittel sind selbst bereits durch Fäulnis und Verderb kontaminiert, so dass es - anders als im Beschluss des Senats vom 01.02.2024 (- 9 S 1954/23 -, juris Rn. 21 ff.), in dem die Kontamination von Lebensmitteln durch Schadnagerkot streitgegenständlich war - auf das Risiko der Kontamination anderer Lebensmittel für die Erfüllung des Tatbestands des Art. 14 Abs. 5 LebensmittelbasisVO nicht ankommt.

23 bb) Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO seien erfüllt, hat sie damit keinen Erfolg.

24 (1) Das Verwaltungsgericht hat ein Inverkehrbringen hinsichtlich der verdorbenen und verschimmelten Lebensmittel, also der angetrockneten Früchte, der bräunlich verfärbten Salatherzen, der gekeimten Radieschen, des welken Feldsalats, des verdorbenen Fischs und der verschimmelten Zitronen, unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf den Beschluss des Senats vom 28.11.2025 - 9 S 982/25 - in der Annahme bejaht, dass die unsicheren Lebensmittel mit der inneren Absicht des Verkaufs bereit gehalten worden seien, wobei hierfür die Lagerung von Lebensmitteln, auch zum Zwecke der Weiterverarbeitung in einem Gastronomiebetrieb, ausreiche.

25 Mit ihrem Vortrag, die verdorbenen und verschimmelten Lebensmittel wären nicht mehr angeboten worden und der Vorwurf betreffe allenfalls die nicht rechtzeitige Entsorgung bzw. Absonderung, legt die Antragstellerin nicht hinreichend dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Lebensmittel seien für Verkaufszwecke bereitgehalten und damit im Sinne von Art. 3 Nr. 8 LebensmittelbasisVO in den Verkehr gebracht worden, fehlerhaft wäre. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die verdorbenen und verschimmelten Lebensmittel im Rahmen des Gastronomiebetriebs des Hotelbetriebs nicht mehr verwendet worden wären. Sie hat die äußeren Umstände, die gegen diese Einschätzung sprechen, nicht entkräftet. Hinsichtlich der angetrockneten, bereits aufgeschnitten Orangenscheiben und Limettenviertel, die in offenen Behältnissen im Barbereich aufbewahrt wurden, liegt es nahe, dass diese bei der Herstellung von Longdrinks und Cocktails verwendet worden wären. Sämtliche andere Lebensmittel, nämlich Radieschen, Feldsalat, die Salatherzen, der Fisch und schließlich auch die Zitronen (zumindest als Beilage zum Schnitzel) lassen sich Gerichten zuordnen, die ausweislich zweier Lichtbilder in der Handakte der Antragsgegnerin in der damals aktuellen Speisekarte des Hotelbetriebs zu finden waren, so dass sich der Verdacht aufdrängt, dass diese Produkte zeitnah entsprechend verarbeitet worden wären. Dafür spricht auch, dass ausweislich der Lichtbilder keine Ersatzprodukte vorhanden waren. Die Vielzahl an verdorbenen Lebensmitteln lässt zudem darauf schließen, dass eine regelmäßige Aussonderung solcher Produkte durch die Antragstellerin nicht stattgefunden hat.

26 (2) Soweit die Antragstellerin die Auslegung des Begriffs des „Inverkehrbrin-gens“ durch das Verwaltungsgericht angreift, dringt sie damit nicht durch. Die Antragstellerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass allein der Umstand, dass sich Ware in einem Lager/Kühlbereich befinde, die innere Verkaufs- und Abgabeabsicht nicht belege und insofern auch keinen durch Tatsachen qualifizierten Verdacht nach § 40 Abs. 1a LFGB hervorrufen könne. Gerade in einem Hotelbetrieb existierten getrennte Lagerbereiche, Vorhaltebestände, Retouren und Entsorgungs-/Absonderungsware. Anknüpfend daran habe das Verwaltungsgericht Freiburg im Beschluss vom 30.04.2019 (- 4 K 168/19 -, juris) entschieden, dass mit der bloßen Lagerung von Lebensmitteln mit abgelaufenem Verbrauchsdatum im Kühlhaus noch kein Inverkehrbringen vorliege. Es könne für § 40 Abs. 1a LFGB nicht genügen, wenn ein Inverkehrbringen bloß „denkbar“ sei. Dies führe im Ergebnis zu einer faktischen Publikationspflicht bei jedem Auffinden abgelaufener Ware in Lagerräumen unabhän-gig von der tatsächlichen Abgabeabsicht.

27 Mit dieser Argumentation gelingt es der Antragstellerin nicht, die auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 28.11.2025 - 9 S 982/25 -) gestützte Auslegung des Verwaltungsgerichts dazu, wann ein Lebens- oder Futtermittel i. S. d. Art. 3 Nr. 8 LebensmittelbasisVO für Verkaufszwecke bereitgehalten und insofern in den Verkehr gebracht wird, zu erschüttern. Denn die Antragstellerin geht darüber hinweg, dass nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts keineswegs jedes Lebensmittel, dass in einem Gastronomie- oder Hotelbetrieb gelagert wird, auch zu Verkaufszwecken bereitgehalten wird. Sofern ein derartiger Betrieb klar einen abgetrennten Bereich kennzeichnet, in dem Lebensmittel gelagert werden, die entsorgt werden sollen, spricht dies dagegen, dass die dort vorhandenen Lebensmittel zu Verkaufszwecken bereitgehalten werden. Diese Voraussetzung war vorliegend jedoch hinsichtlich der verdorbenen und verschimmelten sowie hinsichtlich der Lebensmittel, die das Verbrauchsdatum überschritten hatten und schon aufgrund dessen nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 - Lebensmittelinformationsverordnung - als nicht sicher galten, gerade nicht erfüllt. Denn sie wurden keinesfalls derart separiert von anderen Lebensmitteln gelagert, dass dies den Rückschluss erlaubt hätte, dass sie unmittelbar entsorgt werden sollten. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.04.2019 (- 4 K 168/19 -, juris Rn. 33), in dem dieses annahm, dass die bloße Lagerung von Lebensmitteln mit abgelaufenem Verbrauchsdatum noch kein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 lit. b LebensmittelbasisVO darstelle, widerspricht der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats und weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung und ist insofern überholt. Im Übrigen gelangte das Verwaltungsgericht Freiburg in diesem Beschluss zu der Einschätzung, dass es nicht nur noch vom bloßen Zufall abhängig gewesen sei, ob der dort betroffene Salat zum Verkauf komme. Dass eine solche Situation auch hier vorgelegen hätte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Die tatsächlichen Umstände sprechen hier vielmehr gegen diese Annahme. Hinsichtlich der verdorbenen und verschimmelten Produkte erscheint es, wie bereits ausgeführt, angesichts deren Art der Lagerung bzw. deren Übereinstimmung mit der aktuellen Speisekarte wahrscheinlich, dass sie im Gastronomiebetrieb des Hotels noch hätten Verwendung finden sollen. In Bezug auf die Packung Räucherlachs mit dem überschrittenen Verbrauchsdatum legt bereits die Tatsache, dass sie sich geöffnet im Kühlschrank mit anderen Lebensmitteln befand, die für das Frühstück bereitgehalten wurden, den Verdacht nahe, dass der Räucherlachs den Hotelgästen (womöglich erneut) angeboten werden sollte, wovon auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgegangen ist. Bei der ungeöffneten Packung Hamburger-Patties, deren Verbrauchsdatum bereits am 31.10.2025 abgelaufen war, lässt die Tatsache, dass sie sich in einem Kühlschrank befand, in dem ausweislich der Speisekarte zum Verzehr durch die Gäste bestimmte Lebensmittel lagerten, darauf schließen, dass sie ebenfalls Gästen des Hotelrestaurants angeboten worden wären, wovon das Verwaltungsgericht Karlsruhe ebenfalls ausgegangen ist.

28 b) Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht i. S. d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorliege, dass die Antragstellerin gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienten, verstoßen habe, haben keinen Erfolg.

29 aa) So gelingt es der Antragstellerin nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass wegen der hygienischen Mängel durch die stark verschmutzten Arbeitsgeräte der Siebträgermaschine, der Grillplatte und der offenen Gewürzbehälter ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, Anhang II Kapitel V Nr. 1 lit. a VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (LebensmittelhygieneVO) vorliege, wonach der Lebensmittelunternehmer verpflichtet ist, Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich und so häufig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Mit ihrem Vortrag, die auf den Lichtbildern dokumentierten einzelnen Verschmutzungen stellten allenfalls frische, nutzungsimmanente Rückstände dar, legt sie nicht die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts dar. So zeigt sie keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die auf einem Lichtbild erkennbare feste Verkrustung von Milchablagerungen auf dem Milchaufschäumer der Siebträgermaschine als „typische, bei jeder Benutzung auftretende frische Verschmutzung“ einzuordnen ist. Auch dass die nach den Lichtbildern auf der Grillplatte unter einer Abdeckung vorhandene schmierige Schicht als eine übliche Folge bei jeder Benutzung auftritt, ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und erschließt sich auch dem Senat nicht.

30 bb) Schließlich legt die Antragstellerin auch nicht die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts dar, dass wegen der offen, unsortiert und ohne Trennung gelagerten Lebensmittel ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, Anhang II Kapitel IX Nr. 2 LebensmittelhygieneVO vorliege, der den Lebensmittelunternehmer verpflichtet, Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.

31 Mit ihrer Argumentation, bei der beanstandeten offenen Lagerung von Lebensmitteln handele es sich überwiegend um übliche Lagerungssituationen ohne Anzeichen von Kontamination, allenfalls bei einzelnen Zitronen scheine eine Abweichung diskutabel, dringt die Antragstellerin nicht durch. Denn bezogen auf die einzelnen Lagerungssituationen, die in der Berechnung der Bußgelderwartung durch die Antragsgegnerin vom 25.11.2025 einzeln dargestellt werden und die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss mit Verweis auf die Aktenseite der separaten behördlichen Bilddokumentation benennt, legt die Antragstellerin nicht dar, dass die Anforderungen an eine Lagerung, die einen gesundheitsgefährdenden Verderb verhindert und Schutz vor Kontamination gewährleistet, erfüllt worden wären. Anlass zu solchen Ausführungen hätte deshalb bestanden, weil jedenfalls die offene Aufbewahrung von aufgeschnittenen Limettenvierteln auf einem Bierkasten, von geputztem Salat und Granatapfelkernen auf unsauberen Tüchern, sowie von nur unzureichend abgedecktem Geflügelfleisch ohne erkennbares Öffnungs- und Verbrauchsdatum in einem Kühlschrank mit anderen Lebensmitteln ungeeignet erscheint, gesundheitsgefährdenden Verderb zu verhindern und Schutz vor Kontamination zu gewährleisten.

32 c) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass entsprechend § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Bezug auf die angenommenen Verstöße die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten sei, greift die Antragstellerin nicht erfolgreich an.

33 aa) So wendet die Antragstellerin sich ohne Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen ist, die Antragsgegnerin habe zu Recht neben zwei Verstößen, für die als Ordnungswidrigkeiten eine Bußgelderwartung von jeweils über 350 EUR durch die Antragsgegnerin kalkuliert wurde, auch zwei Verstöße mit Bußgelderwartungen von jeweils unter 350 EUR in die Gesamtbußgelderwartung einbezogen, so dass letztere auch hätten veröffentlicht werden können. Diese Argumentation betrifft den Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO durch Inverkehrbringen von Produkten mit Verderbnisanzeichen mit einer Bußgelderwartung in Höhe von 250 EUR, und den Verstoß gegen allgemeine Hygienevorschriften nach Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 lit. a LebensmittelhygieneVO wegen der Verschmutzung von Arbeitsgeräten, mit einer Bußgelderwartung in Höhe von 180 EUR.

34 (1) Diesbezüglich wendet die Antragstellerin ein, das Verwaltungsgericht Freiburg habe in seinem Beschluss vom 30.04.2019 (- 4 K 168/19 -, juris Rn. 37) herausgestellt, dass jeder Verstoß für sich daraufhin zu würdigen sei, ob ein Bußgeld von mindestens 350 EUR zu erwarten sei. Denn andernfalls könnten auch geringfügigere Verstöße zur Veröffentlichung gelangen, was der gebotenen zurückhaltenden Anwendung widerspreche. Die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe befürwortete Summierung führe zu einer systematischen Schieflage, da geringe Verstöße unterschiedlicher Art keine höhere Intensität erhielten, nur weil sie zufällig zeitgleich nebeneinander festgestellt worden seien. Zudem wäre die Erheblichkeitsschwelle bei dieser Vorgehensweise schnell erreicht und das vom Bundesverfassungsgericht geforderte enge, verhältnismäßige Verständnis von § 40 Abs.1a LFGB würde ins Gegenteil verkehrt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, dass Bußgelderwartungen unter 350 EUR einbezogen werden könnten, da in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zahlreiche Lebensmittel und insofern auch eine Vielzahl von Gästen betroffen seien, stelle nicht auf tragfähige Kriterien ab, um den gesetzlichen Bagatellfilter zu überspringen. Die Feststellungen beträfen die Argumentation im Rahmen des Merkmals „nicht nur unerhebliches Ausmaß“ und die Verhältnismäßigkeit, ersetzten aber nicht die eigenständige gesetzliche Hürde der 350-Euro-Sanktionsprognose. Zudem trage diese Betrachtung nicht.

35 (2) Mit dieser Argumentation dringt die Antragstellerin nicht durch.

36 Auch wenn man mit der Antragstellerin und dem Verwaltungsgericht bezogen auf die Produkte mit abgelaufenem Verbrauchsdatum und die Produkte mit Verderbnisanzeichen von zwei Verstößen i. S. d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO ausgeht, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Würdigung, ob für jede der durch die festgestellten Verstöße verwirklichten Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von mindestens 350 EUR zu erwarten ist, nicht erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren beiden Verstöße i. S. d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB durch die Verletzung der allgemeinen Hygienevorschriften, nämlich von Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 2 LebensmittelhygieneVO durch die offene, unsortierte Lagerung ohne Trennung mit einer Bußgelderwartung von 435 EUR und von Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 lit. a LebensmittelhygieneVO durch die Verschmutzung von Arbeitsgeräten mit einer Bußgelderwartung von 180 EUR.

37 Denn die Antragstellerin lässt bei ihrer Argumentation außer Acht, dass eine Bußgeldprognose sich nur in Anwendung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Grundsätze treffen lässt. Da der Bußgeldbescheid gemäß den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes ergeht (ergänzt um die des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs), kann auch für die Prognose der zu erwartenden Sanktion nichts anderes gelten, so dass schon im Prognosezeitpunkt die Regeln des § 19 OWiG zu Tateinheit und Tatmehrheit entsprechend zu berücksichtigen sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 19.07.2024 - 8 B 676/23 -, ZLR 2024, 825, 833; VG Regensburg, Beschluss vom 19.11.2019 - RN. 5 E 19.1890 -, juris Rn. 52; Holle in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 40 Rn. 132 ff.). Nach § 19 OWiG wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals verletzt. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass bei durch lebensmittelrechtliche Verstöße verwirklichten Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tateinheit stehen, eine Addition der für die jeweiligen Verstöße prognostizierten Bußgelderwartungen vorgenommen werden kann, so dass es in diesem Falle nicht darauf ankommt, ob für jede im Veröffentlichungsschreiben genannte Beanstandung für sich genommen ein Bußgeld von 350 EUR zu erwarten ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19.07.2024 - 8 B 676/23 -, ZLR 2024, 825, 833; VG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2021 - AN 14 E 21.00581 -, juris Rn. 102; VG Regensburg, Beschluss vom 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 -, juris Rn. 52; noch offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 33; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 37). Eine verfassungswidrige Auslegung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist dadurch nicht zu erwarten, da weiterhin jeweils ein lebensmittelrechtlicher Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes vorliegen muss (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 53 f.), was bei Einzelverstößen mit jeweils nur geringer Bußgelderwartung, die lediglich gemeinsam die Grenze von 350 EUR erreichen, je nach Einzelfall womöglich nicht der Fall ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 34).

38 Nach diesem Grundsatz ist es unerheblich, dass die von der Antragsgegnerin berechnete Bußgelderwartung für jeweils einen der beiden Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO und gegen Hygienevorschriften 350 EUR nicht erreicht. Denn die durch die Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO verwirklichten Ordnungswidrigkeiten stehen vorliegend zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 19 OWiG, so dass eine einzige Geldbuße festgesetzt werden kann. Gleiches gilt für die beiden Verstöße gegen Hygienevorschriften. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 OWiG sind vorliegend erfüllt, da dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, bzw. ein solches Gesetz mehrfach verletzt. “Dieselbe Handlung” im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere natürliche Handlungen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise für einen Dritten als einheitlich zusammengefasstes Tun oder Unterlassen darstellt, das auf einem nach außen erkennbaren einheitlichen Willen beruht (vgl. Sackreuther in: Beck-OK OWiG, 49. Edition 01.01.2026, § 19 Rn. 10). Die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO beruhen vorliegend jeweils auf demselben Willensentschluss des Geschäftsführers der Antragstellerin, vollkommen gleichgültig gegenüber lebensmittelrechtlichen Vorgaben zu agieren, und erfolgten derart umfassend auf die gesamte Räumlichkeit und die darin zum Verkauf vorgehaltenen Lebensmittel bezogen, dass sich das Geschehen für einen Unbeteiligten als auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhend geradezu aufdrängt. Selbst bei der Delegation der Verantwortung für die Einhaltung dieser lebensmittelrechtlichen Vorgaben auf Angestellte des Betriebs wäre dem Geschäftsführer jedenfalls die offensichtlich unterbliebene Kontrolle dieser Aufgabenerfüllung anzulasten (ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 19.07.2024 - 8 B 676/23 -, ZLR 2024, 825, 834; VG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2021 - AN 14 E 21.00581 -, juris Rn. 102). Gleiches gilt bezogen auf die beiden Verstöße gegen die hygienerechtlichen Vorgaben.

39 Da es schon vor diesem Hintergrund unerheblich ist, dass einzelne von der Antragsgegnerin berechnete Bußgelderwartungen 350 EUR nicht übersteigen, kann offen bleiben, ob sämtliche durch die in der Veröffentlichung genannten Verstöße verwirklichte Ordnungswidrigkeiten zueinander in Tateinheit stehen und deshalb eine einheitliche Geldbuße unter Addition der durch die Antragsgegnerin berechneten Bußgelderwartung für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten festzusetzen ist.

40 bb) Hinsichtlich der Bußgeldprognose rügt die Antragstellerin zudem, dass es an der hinreichenden Tragfähigkeit der Prognose fehle, für den - ihrer Ansicht nach einzigen - veröffentlichungsfähigen Einzelverstoß durch Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit abgelaufenem Verbrauchsdatum sei eine Geldbuße von mindestens 350 EUR zu erwarten. Der für die Hamburger-Patties veranschlagte Teilbetrag von 200 EUR aus einer einheitlichen Bußgelderwartung von 400 EUR sei wegen der ungeöffneten Packung und des aus diesem Grund geringeren Vorwurfs nicht tragfähig abgesichert. Bußgeldmindernd sei außerdem zu berücksichtigen, dass sie Ersttäterin und die betroffene Ware nach der Kontrolle entsorgt worden sei.

41 Mit dieser Rüge dringt die Antragstellerin bereits deshalb nicht durch, weil anknüpfend an die Argumentation unter II. 2. c) aa) (2) hinsichtlich der Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO die Verhängung nur einer einzigen Geldbuße mit einer Bußgelderwartung von derzeit 650 EUR naheliegt. Dafür, dass die Bußgelderwartung für diese Verstöße anknüpfend an die Argumentation der Antragstellerin auf unter 350 EUR zu reduzieren wäre, fehlt es an Anhaltspunkten. Zudem geht die Antragstellerin bei ihrer Annahme, es liege nur ein einziger veröffentlichungsfähiger Verstoß mit einer Bußgelderwartung von mindestens 350 EUR vor, darüber hinweg, dass die Antragsgegnerin für den Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 2 LebensmittelhygieneVO durch die offene, unsortierte Lagerung der Lebensmittel ohne Trennung bereits für sich genommen eine Bußgelderwartung von 435 EUR berechnet hat, wobei hier nach den Darstellungen unter II. 2. c) aa) (2) sogar eine höhere, einheitliche Geldbuße unter Einbeziehung der Bußgelderwartung von 180 EUR für den Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 lit. a LebensmittelhygieneVO wegen Verschmutzung der Arbeitsmaschinen aufgrund der Tateinheit der durch diese Verstöße verwirklichten Ordnungswidrigkeiten festzusetzen ist.

42 Auch darüber hinaus legt die Antragstellerin mit ihrer Argumentation nicht dar, dass die wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln nach Ablauf des Verbrauchsdatums veranschlagte Bußgelderwartung in Höhe von 400 EUR unzutreffend ist. Die Argumentation der Antragstellerin, die Packung Hamburger-Patties sei ungeöffnet und deshalb sei die Abgabe an Gäste weniger wahrscheinlich gewesen und es sei von einem niedrigeren Unrechtsgehalt auszugehen, lässt den Einfluss der potentiellen Gesundheitsgefahren, die von leicht verderblichen Lebensmitteln nach Ablauf des Verbrauchsdatums ausgehen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2025 - 13 B 957/25 -, juris Rn. 32), auf den Unrechtsgehalt außer Acht. Soweit die Antragstellerin eine Bußgeldminderung damit begründet, dass sie Ersttäterin sei, lässt sie unberücksichtigt, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Bußgeldkatalog für den im Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln (stoffliche Gründe) liegenden Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO einen Bußgeldrahmen von 200 EUR bis 5.000 EUR vorsieht und insofern die Bewertung des Verstoßes je Lebensmittel mit 200 EUR an der untersten Grenze des Bußgeldrahmens liegt. Der Einwand der Antragstellerin, es müsse sich bußgeldmindernd auswirken, dass sie die Ware mit abgelaufenem Verbrauchsdatum nach der Kontrolle unmittelbar entsorgt habe, verfängt nicht. Denn mit der Entsorgung der unsicheren Lebensmittel nach der Kontrolle ist die Antragstellerin lediglich ihren ohnehin bestehenden lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO und der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.11.2025 nachgekommen. Ein gegenteiliges Verhalten hätte womöglich einen wiederholten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO dargestellt. Zudem hat die Antragstellerin hinsichtlich der beiden Produkte mit Verbrauchsdatum vom 31.10.2025 (Hamburger-Patties) bzw. 11.11.2025 (Räucherlachs) den Tatbestand des Inverkehrbringens unsicherer Lebensmittel bereits für einen gewichtigen Zeitraum vor der Kontrolle erfüllt (ähnlich VGH-Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 44).

43 d) Soweit sich die Antragstellerin mit ihren Ausführungen unter dem Punkt „Interessenabwägung“ gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die geplante Veröffentlichung verhältnismäßig sei, dringt sie mit ihren Argumenten nicht durch. Denn die Einschätzung, dass die „Folgenabwägung“ zu ihren Gunsten ausfallen müsse, stützt sie unter anderem darauf, dass ernstliche Zweifel an der Erfüllung tragender Tatbestandsmerkmalen des § 40 Abs. 1a LFGB bestünden (Bußgeldschwelle, Erheblichkeit, Tatsachenbasis, Inverkehrbringen). Im Beschwerdeverfahren ist es der Antragstellerin jedoch nicht gelungen, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Tatbestand des § 40 Abs. 1a LFGB erfüllt sei, erfolgreich in Zweifel zu ziehen.

44 Auch mit ihrer Argumentation, dass Verbraucher aktuell keine Nachteile erlitten, da sämtliche Mängel kurzfristig beseitigt worden seien und nach Aktenlage kein aktuelles, fortdauerndes Risiko mehr bestehe, gelingt es der Antragstellerin nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die geplante Veröffentlichung sei verhältnismäßig, zu erschüttern. Denn das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Öffentlichkeitsinformation eine doppelte Zwecksetzung verfolgt, nämlich erstens zur Transparenz am Markt beizutragen und dadurch dem Verbraucher eine autonome Kaufentscheidung zu ermöglichen, und zweitens in generalpräventiver Weise durch die abschreckende Wirkung der Veröffentlichung die Unternehmer zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften anzuhalten. Richtigerweise geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass beide Zielsetzungen auch mit der Veröffentlichung bereits behobener Verstöße erreicht werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - BvF 1/13 -, juris Rn. 40; VG Bayreuth, Beschluss vom 29.09.2021 - B 7 E 21.1038 -, juris Rn. 104). Dass bei Berücksichtigung dieser Zwecksetzung eine Unverhältnismäßigkeit der Veröffentlichung vorliegt, legt die Antragstellerin nicht dar.

45 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 29.01.2026 - 9 S 1616/25 -, juris Rn. 74; vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 45, und vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 48).

47 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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