OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2026-03-19, 12 W 11/26

12 W 11/26Obergericht / Civil Chamber 1219.03.2026

Regest

1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.(Rn.15) 2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 W 11/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-19

Aktenzeichen: 12 W 11/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0319.12W11.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 359 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO, § 569 Abs 1 ZPO

Leitsatz

  1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.(Rn.15)

  2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.(Rn.15)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsätzen 1 und 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21.(Rn.15)

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