AG Karlsruhe, 2025-05-23, 5 F 265/25

5 F 265/25Gericht erster Instanz23.05.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Karlsruhe — 5 F 265/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-23

Aktenzeichen: 5 F 265/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die am XX.XX.2022 vor dem Scharia Gericht in Homs / Syrien (Heiratsregister Nr. Blatt Nr. XXX, Basis-Nr. XXX, Reg-Nr. XXX) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

  2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

  3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für das gemeinsame minderjährige Kind T. A., geboren am XX.XX.XXXX, wird der Antragstellerin übertragen.

  4. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin in der Folgesache elterliche Sorge abgewiesen.

  5. Der Verfahrenswert wird auf 9.188,80 € festgesetzt.

  6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 1. Scheidung

2 Die Ehegatten haben am XX.XX.2022 vor dem Scharia Gericht in Homs / Syrien unter Heiratsregister Nr. Blatt Nr. XXX, Basis-Nr. XXX, Reg-Nr. XXX die Ehe miteinander geschlossen.

3 Beide Ehegatten sind syrische Staatsangehörige. Der Antragsgegner hat zudem die deutsche Staatsangehörigkeit.

4 Aus der Ehe ist das jetzt noch minderjährige Kind T. A. hervorgegangen.

5 Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 21.03.2025 zugestellt.

6 Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages lag nach den Angaben der Ehegatten der gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten mit dem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind im Bezirk des Amtsgerichts Karlsruhe.

7 Die Ehegatten leben seit September 2023 getrennt.

8 Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner beantragt ebenfalls die Scheidung der Ehe.

9 Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

10 Das Gericht hat die Ehegatten gemäß § 128 FamFG angehört.

11 Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

12 Die Scheidungsanträge sind zulässig.

13 Das Amtsgericht Karlsruhe ist international und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 FamFG, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung; § 122 FamFG).

14 Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, weil dieses Verfahren nach dem 20.06.2012 im Sinne der Anhängigkeit der Hauptsache bei Gericht eingeleitet worden ist (Artikel 1, 4, 18 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).

15 Die Ehescheidung richtet sich mangels einer wirksamen Rechtswahl nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nach deutschem Recht. Die Ehegatten hatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Artikel 8 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts).

16 Die Scheidungsanträge sind begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

17 Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit September 2023 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

18 Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen.

19 2. Versorgungsausgleich

20 Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehezeit gemäß §§ 1587 BGB, 3 Abs. 1 VersAusglG nicht mehr als 3 Jahre beträgt und kein Ehegatte den Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG beantragt hat. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag und nicht von Amts wegen statt.

21 3. Elterliche Sorge

I.

22 Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) begehrt in der Folgesache elterliche Sorge die Übertragung des Rechts der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter T. auf sich.

23 Die gemeinsame Tochter der Beteiligten, welche erst nach deren Trennung geboren wurde, hat seit ihrer Geburt ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter und wird von dieser betreut und versorgt. Der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) hat begleitete Umgangskontakte.

24 Zwischen den Eltern wurden in der Vergangenheit und werden aktuell verschiedene gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die elterliche Sorge und den Umgang betreffend die gemeinsame Tochter geführt.

25 Ausgangspunkt des Verfahrens 6 F 782/24 war ein Antrag auf Vater auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich, da er der Auffassung war, dass die Mutter nicht in der Lage sei, entsprechend dem Wohl des Kindes für das Kind zu sorgen. Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung vom 09.07.2024, in welcher der Vater dem aktuellen Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Mutter zustimmte und bezüglich bestimmter Teilbereiche der elterlichen Sorge der Mutter eine Sorgerechtsvollmacht erteilte.

26 Im Verfahren 6 F 783/24 begehrte der Vater Umgang mit der gemeinsamen Tochter. Die Beteiligten verständigten sich in einer Vereinbarung vom 09.07.2024 auf die Durchführung von begleiteten Umgängen.

27 Im Verfahren 5 F 1428/24 stritten die Eltern über die Befugnis zur Bestimmung des Vornamens des Kindes.

28 Im Verfahren 6 F 499/25 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Mutter, ihr die alleinige Sorge für die Tochter zu übertragen, hilfsweise die Befugnis, das Kind ab Mitte April 2025 zum Kindergarten anzumelden. Hintergrund des Antrages war, dass der Vater die Zustimmung zur Anmeldung der Tochter im Kindergarten abgelehnt hatte. Mit Beschluss vom 11.04.2025 übertrug das Gericht der Mutter vorläufig die Entscheidungsbefugnis über den Besuch der gemeinsamen Tochter T. A., geboren am XX.XX.XXXX, in einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie über die Anmeldung in einer solchen. Der in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeistand, Frau U. B. kam in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2025 zu der Einschätzung, dass es für die psychosoziale Integration und das Erleben der deutschen Sprache unverzichtbar sei, dass das Kind ab Mitte April den Kindergarten besuche. Sie habe das Kind im Haushalt der Mutter kennengelernt. Dem Vater sei es wegen wichtiger Termine nicht möglich gewesen, zumindest ein kurzes Telefonat mit ihr zu führen.

29 Unter dem Aktenzeichen 5 F 571/25 ist aktuell ein Umgangsverfahren anhängig.

30 Mit Beschluss vom 13.03.2025 hat das Gericht im vorliegenden Verfahrens für das Kind Frau U. B. zum Verfahrensbeistand bestellt.

31 Die Mutter trägt vor, dass es keine gemeinsame Kommunikationsbasis der Eltern gäbe. Sie habe die Sorge, dass der Vater die Tochter, sollte er in Zukunft unbegleiteten Umgang haben, nicht zurückbringe.

32 Die Mutter beantragt in der Folgesache elterliche Sorge,

33 das Recht der elterlichen Sorge für das gemeinsame eheliche Kind T. A., geb.am XX.XX.XXXX wird auf die Antragstellerin übertragen.

34 Der Vater beantragt,

35 den Antrag abzuweisen.

36 Er macht geltend, dass er dem Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Mutter ausdrücklich zugestimmt und eine Sorgerechtsvollmacht erteilt habe. Er sei bereit, mit der Mutter zu kommunizieren, was von dieser einseitig abgelehnt werde.

37 Das Jugendamt hat unter dem 10.04.2025 (Hauptakte, As. 18) einen schriftlichen Bericht erstattet, auf welchen Bezug genommen wird. Das Jugendamt führt u.a. aus, dass sich der Vater nach den Umgangsterminen regelmäßig melde und über Auffälligkeiten bezüglich der Tochter berichte, was teilweise auch im Rahmen einer Meldung über eine angebliche Kindeswohlgefährdung erfolge. Eine solche werden von den beteiligten Fachkräften nicht gesehen. Das Jugendamt hat zudem einen Bericht des Sozialdiensts katholischer Frauen über die Umgangstermine vorgelegt (Folgesache Sorge, As. 7 ff.).

38 Das Gericht hat die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin am 07.05.2025 erörtert. Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen. Von der Anhörung des Kindes wurde im Hinblick auf dessen Alter abgesehen.

II.

39 Der Antrag der Mutter ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Mutter sind gem. § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB die im Tenor genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge für die Tochter T. allein zu übertragen.

40 Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag die elterliche Sorge (oder Teilbereiche hiervon) allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Danach ist eine doppelte Kindeswohlprüfung erforderlich. Es muss im ersten Schritt geprüft werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge gegenüber deren Beibehaltung für das Kind das Beste ist und dann im zweiten Schritt, ob gerade die Übertragung der Sorge oder eines Teilbereichs der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

41 Die gemeinsame elterliche Sorge ist in den im Tenor genannten Teilbereichen aufzuheben, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

42 Denn es fehlt an der für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen tragfähigen sozialen Beziehung der Eltern und dem erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung, die sich am Kindeswohl auszurichten hat. Benötigt wird hierfür ein „Grundkonsens“, dessen Grundlage die Möglichkeit zur Kommunikation der Eltern untereinander und deren Kooperationsbereitschaft ist (BeckOGK/Fuchs, 1.1.2025, BGB § 1671 Rn. 163 und Rn. 164 m.w.N). Erforderlich für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2009 – 2 UF 60/09 –, Rn. 23, juris).

43 Dies ist vorliegend nicht gegeben.

44 Die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern zeigt sich bereits deutlich an in der Vergangenheit geführten gerichtlichen Verfahren betreffend die Tochter. Trotz des geringen Alters des Kindes haben die Eltern bereits eine Vielzahl von Verfahren geführt. Es ist zu befürchten, dass sich ohne die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen diese Entwicklung in Zukunft fortsetzen wird.

45 Die Vereinbarung vom 09.07.2024, in welcher der Vater mit dem Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Mutter einverstanden war und für bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge der Mutter Vollmacht erteilt hat, sowie der Umstand, dass der Vater im vorliegenden Verfahren keinen Gegenantrag gestellt hat, vermögen nicht zu einer anhaltenden Befriedung des Elternkonflikts beizutragen. Wie aus dem Bericht des Jugendamtes vom 10.04.2025 hervorgeht, habe der Vater in der Vergangenheit nach den Umgangskontakten regelmäßig über Auffälligkeiten der Tochter berichtet, teilweise auch im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsmeldung. Er habe immer wieder geäußert, dass die Mutter nicht angemessen für das Kind sorge und er wolle, dass die Tochter bei ihm lebe. Für die gegenteilige Einschätzung der Fachkräfte sei er nicht zugänglich. Bei seiner gerichtlichen Anhörung am 07.05.2025 hat der Vater ebenfalls geäußert, dass es sein Wunsch sei, dass die Tochter bei ihm lebe. Dieses Verhalten zeigt, dass der Vater den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter zwar vordergründig, aber nicht nachhaltig akzeptiert. Erforderlich ist jedoch, dass die Einigung der Eltern von einem belastbaren Bindungswillen getragen ist. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht erschöpft sich nicht in der Bestimmung des Lebensmittelpunktes. Vielmehr besteht mit anderen – im Zusammenhang mit dem Personensorgerecht stehenden – Rechten und Pflichten eine untrennbare Wechselwirkung. Mit der konkreten Aufenthaltsbestimmung sind fast immer auch erzieherische Absichten und/oder Vorgaben verknüpft (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.12.2023 – 16 UF 195/22, BeckRS 2023, 47429 Rn. 38, beck-online m.w.N.). Dass der Vater die mit dem Aufenthalt bei der Mutter verbundenen erzieherischen Absichten nicht akzeptiert hat sich zuletzt auch daran gezeigt, dass er der Anmeldung des Kindes zum Kindergarten nicht zugestimmt hat.

46 Die vom Vater erteilte Vollmacht betrifft nur eng umgrenzte Teilbereiche der elterlichen Sorge, und bietet daher keine verlässliche und ausreichende Handhabe, um den Belangen des Kindes umfassend gerecht zu werden.

47 Mit einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge in den genannten Teilbereichen wird den Eltern die Basis ihrer wesentlichen Streitpunkte entzogen, wodurch für das Kind belastende Elternkonflikte unterbunden werden (BeckOGK/Fuchs, 1.1.2025, BGB § 1671 Rn. 146, beck-online).

48 Dem Kindeswohl entspricht es am besten, die elterliche Sorge in den genannten Teilbereichen auf die Mutter zu übertragen.

49 Bei der Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge bzw. Teilbereiche hiervon zu übertragen ist, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 –, BGHZ 185, 272-291, Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2008 – 2 UF 88/08 –, Rn. 40 - 45, juris; BeckOGK/Fuchs, 1.1.2025, BGB § 1671 Rn. 210):

50 ■ der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung in der Lage ist,

51 ■ die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

52 ■ der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,

53 ■ der Förderungsgrundsatz, also die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, wobei der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, besondere Bedeutung zukommt.

54 Die einzelnen Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 –, Rn. 43, juris).

a.

55 Dem Willen des zum Zeitpunkt der Entscheidung erst knapp über ein Jahr alten Kindes kommt vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da auf Grund ihres Alters nicht davon auszugehen ist, dass die Tochter sich bereits einen entsprechenden Willen bilden kann. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung hat der Kindeswille grundsätzlich eine doppelte Funktion. Der Kindeswille ist Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet, und dient der insbesondere beim Jugendlichen zu berücksichtigenden Selbstbestimmung des Kindes. Der Wille des Kindes muss autonom, intensiv, stabil und zielorientiert sein (Schulz/Hauß, Familienrecht, BGB § 1671 Rn. 17, beck-online). Für die autonome Willensbildung ist regelmäßig auch eine verstandesmäßige und seelische Reife erforderlich (BeckOGK/Fuchs, 1.1.2025, BGB § 1671 Rn. 290).

b.

56 Die Bindungen des Kindes sprechen für eine Übertragung auf die Mutter. Denn diese ist die Hauptbezugsperson des Kindes und betreut und versorgt die Tochter ganz überwiegend. Der Vater hat zwar im Rahmen der begleiteten Umgangskontakte, wie aus dem Bericht des Sozialdienstes katholischer Frauen hervorgeht, inzwischen ebenfalls eine Bindung zur Tochter aufgebaut. Angesichts der nur geringen Dauer und Häufigkeit des begleiteten Umgangs und des Fehlens eines gemeinsamen Alltages, ist davon auszugehen, dass die Beziehung des Kindes zur Mutter deutlich intensiver ist.

c.

57 Der Förderungsgrundsatz spricht ebenfalls eine Übertragung auf die Mutter. Mit diesem Kriterium ist die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung und als Teilaspekt hiervon die Bindungstoleranz erfasst.

58 Die Mutter ist bereit, die den für die psychosoziale Integration und das Erleben der deutschen Sprache unverzichtbar Kindergartenbesuch der Tochter sicherzustellen. Sie nimmt, wie aus dem Bericht des Jugendamtes hervorgeht, die Unterstützung der bei ihr installierten Familienhilfe motiviert und zuverlässig an und kann Anregungen umsetzen. Die Tochter hat sich bei ihr bisher gut entwickelt.

59 Das Verhalten des Vaters hat hingegen Zweifel aufkommen lassen, ob es ihm tatsächlich darum geht, für das Kindeswohl Verantwortung zu übernehmen. So war er im Verfahren 6 F 499/25 nicht bereit, wenigstens ein kurzes Telefonat mit dem Verfahrensbeistand zu führen. Von einer persönlichen Teilnahme an Anhörungstermin am 07.05.2025 im hiesigen Verfahren, welche sicherlich besser als eine Teilnahme im Wege der Videokonferenz zu einer für das gegenseitige Verständnis förderlichen kommunikative Dynamik hätte führen können und mit welcher der Vater hätte zeigen können, wie ernst ihm die Angelegenheit ist, hat er abgesehen. Wie aus dem Bericht des Jugendamts hervorgeht, ist kaum bis nicht in der Lage, die Einschätzungen von Fachkräften anzunehmen.

60 Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Mutter verweigerte Kommunikation mit dem Vater ebenfalls kritisch zu sehen ist. Angesichts des jungen Alters des Kindes und des bestehenden Umgangsrechts wird für die Eltern noch sehr lange Zeit die Notwendigkeit eines gegenseitigen Austausches bestehen, für welchen sie eine funktionierende Basis finden müssen. Allerdings ist auch zu sehen, dass die Mutter bisher durch die vom Jugendamt geschilderten wiederholt erhobenen Vorwürfe des Vaters sehr belastet war und es vor diesem Hintergrund nicht gelingen konnte, eine Basis gegenseitigen Vertrauens aufzubauen. Es ist zu hoffen, dass eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung den Beteiligten die notwendige Sicherheit und Klarheit vermittelt und es ihnen dann besser gelingt, sich auf die Verbesserung ihrer Kommunikation zu konzentrieren.

d.

61 Schließlich spricht auch der Kontinuitätsgrundsatz für eine Übertragung auf die Mutter. Der Kontinuitätsgrundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines Kindes wichtig ist. Daher empfiehlt sich eine Sorgerechtsübertragung auf den Elternteil, der die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann. Bei gleicher Erziehungseignung beider Elternteile kommt dem Kontinuitätsprinzip somit ausschlaggebende Bedeutung zu (Döll in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 1671 BGB, Rn. 22 m.w.N.).

62 Das Kind hat seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter und wird von dieser betreut und versorgt, weshalb nur diese die Gleichmäßigkeit der Erziehungsverhältnisse gewährleisten kann.

63 Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur in den genannten Teilbereichen wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Mutter ist nicht erforderlich. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gerichte zu prüfen haben, ob unter Beachtung des Kindeswohls einerseits und des Elternrechts andererseits eine Übertragung lediglich von Teilbereichen der elterlichen Sorge ausreichend ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. März 2004 – 1 BvR 738/01 –, BVerfGK 3, 1-4).

64 Vorliegend bestehen die Konflikte der Eltern vor allem bezüglich der Frage des Lebensmittelpunkts des Kindes, bezüglich der Frage des Kindergartenbesuches und im Bereich der Gesundheitsfürsorge, so dass eine Übertragung dieser Teilbereiche für notwendig erachtet wird, um das Kindeswohl zu wahren. Die Übertragung des Rechts zur Beantragung von Hilfen zu Erziehung erfolgt, obwohl bisher in diesem Bereich keine Konflikte geschildert wurden, um es der Mutter zu ermöglichen, ihre erzieherischen Absichten und Vorstellungen effektiv umzusetzen und sich hierzu bei Bedarf Hilfe zu suchen. Gerade angesichts der in der Vergangenheit vom Vater geäußerten Bedenken, ob das Kindeswohl der Tochter bei der Mutter gewahrt ist, wäre zu befürchten, dass es zu Konflikten kommt, wenn der Vater bei der Beantragung von Hilfen zu Erziehung mitwirken muss.

65 Eine Übertragung der schulischen Angelegenheiten muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Der Schulbesuch ist noch in ferner Zukunft und es ist zu hoffen, dass die Eltern bis dahin eine tragfähige Kommunikationsbasis aufgebaut haben. Nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass es anderen Bereichen der elterlichen Sorge z.B. bezüglich der Vermögenssorge oder hinschlich religiöser Belange zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Die Entscheidung über die Bestimmung des Vornamens wurde im Verfahren 4 F 1428/24 bereits auf die Mutter übertragen.

66 4. Kosten und Nebenentscheidungen

67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

68 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43, 44 Abs. 2 FamGKG.

69 | | | | | --- | --- | --- | | Einzelwerte der Hauptsache: | | | | | Ehesache | 7.599,00 € | | | elterliche Sorge | 1.519,80 € |

70 Der Verfahrenswert einer Ehesache, einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, ist gemäß § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und des Umfangs der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (§ 34 Satz 1 FamGKG). In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG).

71 | | | | | --- | --- | --- | | Verfahrenswert aus dem Einkommen | | | | | Monatliches Nettoeinkommen Antragstellerseite | 1.100,00 € | | | Monatliches Nettoeinkommen Antragsgegnerseite | 1.433,00 € | | | Bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen | 2.533,00 € | | | Nettoeinkommen aus 3 Monaten | 7.599,00 € |

72 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 44 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 FamGKG.

73 Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, wobei sich der Verfahrenswert der Scheidungssache um die Verfahrenswerte der Kindschaftsfolgesachen erhöht und die Verfahrenswerte übriger Folgesachen hinzugerechnet werden (§ 44 FamGKG).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.