AG Karlsruhe, 2025-05-08, 5 F 1428/24

5 F 1428/24Gericht erster Instanz08.05.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Karlsruhe — 5 F 1428/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-08

Aktenzeichen: 5 F 1428/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Entscheidung über die Erteilung der Vornamen der am XX.XX.XXXX geborenen Tochter der Beteiligten wird auf die Antragsgegnerin übertragen.

  2. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

  4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Verfahrens sind wechselseitige Anträge des Antragstellers (im Folgenden: Vater) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) auf Übertragung der Entscheidung über die Vornamen der am XX.XX.XXXX geborenen Tochter der Beteiligten.

2 Die Beteiligten, beide syrische Staatsangehörige, haben am XX.XX.XXXX die Ehe geschlossen. Der Vater besitzt auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe ist ihre am XX.XX.XXXX geborenen Tochter hervorgegangen. Die gemeinsam sorgeberechtigten Beteiligten leben getrennt. Zwischen den Eltern wird unter dem Aktenzeichen 5 F 265/25 ein Scheidungsverfahren geführt, in dem die Mutter als Folgesache die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt.

3 In der auf den XX.XX.XXXX datierten und von beiden Elternteilen unterzeichneten Erklärung zur Namensführung des Kindes sind die Vornamen „T.“ und „D.“ eingetragen. Der erste Vorname war von der Mutter der zweite vom Vater ausgesucht worden. In der am XX.XX.XXXX ausgestellten Geburtsurkunde findet sich nur der Vorname „T.“. In einem Schreiben gegenüber dem Standesamt B. vom XX.XX.XXXX erklärte die Mutter, sie habe den Namen „D." auf den Dokumenten gestrichen, weil der Name für ein Mädchen nicht geeignet und seine Bedeutung unangemessen sei. Er bedeute nicht „Freude" wie ihr vom Vater erläutert worden sei, sondern in etwa „Opfer an den Teufel/Dämon". Dies könne die Psyche des Kindes beeinträchtigen. Im Krankenhaus habe sie diesen Namen unterschrieben, ohne seine Bedeutung zu kennen.

4 Der Vater beantragt,

5 ihm die Entscheidung über die Vornamen der am XX.XX.XXXX geborenen Tochter der Beteiligten übertragen.

6 Die Mutter beantragt,

7 ihr die Entscheidung über die Vornamen des Kindes zu übertragen.

8 Das Gericht hat die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin am 07.05.2025 erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

II.

9 Die Entscheidung über die Erteilung des Vornamens ist auf die Mutter zu übertragen. Der gegenläufige Antrag des Vaters ist abzuweisen.

10 Gemäß § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können.

11 Der Umstand, dass die Mutter inzwischen im Scheidungsverfahren die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich begehrt, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung mehr getroffen werden kann. Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Entscheidung in einem eigenen Verfahren nach § 1628 BGB nicht möglich ist, wenn gleichzeitig ein Verfahren zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil anhängig ist, es handele sich dann um eine unzulässige Teilentscheidung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2021 – 6 UF 180/21 –, juris). Dem ist allerdings nicht zu folgen. Vorliegend haben die Beteiligten Anträge in mehreren Verfahren gestellt, so dass über beide Anträge entschieden werden muss. Das Verfahrensrecht schreibt nicht vor, dass auch dann einheitlich entschieden werden müsste, wenn mehrere Verfahren anhängig sind. Über den Antrag nach § 1628 BGB kann entscheiden werden, wenn dieser entscheidungsreif ist (Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Wache, 46. EL Januar 2025, Teil E Rn. 61, beck-online). Zu beachten ist zudem, dass die Entscheidung über den als Folgesache im Scheidungsverfahren gestellten Antrag elterliche Sorge gem. § 148 FamFG erst deutlich später wirksam wird, wie die Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Es würde die Effektivität des Rechtsschutzes nicht hinnehmbar einschränken, wenn in einer solchen Konstellation nicht vorab über einen Antrag nach § 1628 BGB entschieden und damit eine für das Kind wichtige Frage geklärt werden könnte. Es würde zudem Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen, da Eltern durch die Stellung eines Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge die Entscheidung über ein bereits länger geführtes Verfahren nach § 1628 BGB blockieren können. Auch der unterschiedliche Prüfungsmaßstab, unterschiedliche Verfahrensregeln und unterschiedliche Beteiligte sprechen dafür, dass einer Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht die Anhängigkeit der Folgesache elterliche Sorge im Scheidungsverbundverfahren entgegensteht. Es besteht vorliegend zudem nicht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, da es sich bei der Frage der Entscheidung über den Vornamen um einen eng umgrenzten Teil der elterlichen Sorge handelt.

12 Die Erteilung des Vornamens des Kindes stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar, sodass die Entscheidung, welchen Vornamen ein Kind tragen soll, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auf dessen Antrag einem Elternteil übertragen werden kann (Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Weber, 45. EL Mai 2024, Teil U Rn. 258, beck-online).

13 Eine wirksame elterliche Einigung über den Vornamen des Kindes liegt noch nicht vor.

14 Ein Kind erhält den Vornamen in dem Zeitpunkt, in dem sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in formloser Einigung für den Namen entschieden haben; die Eintragung ins Geburtenregister hat nur deklaratorische Wirkung. Die Einigung der Eltern ist konstitutiv (Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Weber, 45. EL Mai 2024, Teil U Rn. 258, beck-online; MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 9. Aufl. 2024, BGB Anh. § 1618 Rn. 7, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. März 2018 – 11 W 2245/17 –, Rn. 15, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2022 – 19 W 87/21 (Wx) –, Rn. 13, juris).

15 Bis zur Eintragung des solcherart bestimmten Vornamens behalten die Eltern (bzw. der Elternteil) ihr (sein) Bestimmungsrecht und können (kann) diesen daher noch abändern oder ergänzen (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 9. Aufl. 2024, BGB Anh. § 1618 Rn. 7, beck-online). Bis zum Wirksamwerden sind die Erklärungen widerruflich (Staudinger/Lugani (2020) BGB § 1618, Rn. 16).

16 Dabei darf, wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, die Einigung und dahingehende Erklärungen nicht nur gemeinsam widerrufen, sondern es hat auch jeder einzelne Elternteil die Möglichkeit, von der einmal erzielten Einigung wieder abzurücken. Ob und inwiefern die Eltern an eine einmal erzielte Elterneinigung gebunden sind, ist im Gesetz ungeregelt geblieben. Entscheidend ist daher das Interesse des Kindes und der Eltern, einem Wandel der Situation durch entsprechende Flexibilität Rechnung tragen zu können. Bis zur Registereintragung besteht kein Bedürfnis nach Stabilität, welches es erfordern würde, Meinungsänderungen zu unterbinden (Gernhuber/Coester-Waltjen FamR/Coester-Waltjen/Gernhuber, 7. Aufl. 2020, § 61. Rn. 12, beckonline). Insbesondere bei einer derart weitreichenden Entscheidung wie der Wahl eines Vornamens, welches ein Kind in der Regel sein Leben trägt, besteht ein Bedürfnis, eine einmal getroffene Wahl nochmals überdenken zu können. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Festhalten an einer vorgeburtlichen Verabredung eines Namens nicht erfolgen muss (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2016 – 9 UF 10/16 –, Rn. 4, juris).

17 Die Entscheidung über die Erteilung des Vornamens ist auf die Mutter zu übertragen.

18 Als Entscheidungsmaßstab hat das Familiengericht allein das Kindeswohl zugrunde zu legen, § 1697a BGB. Das Gericht hat demjenigen Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht. Das muss nicht zwingend der Elternteil sein, der den Antrag an das Familiengericht gestellt hat (BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz, 1.1.2025, BGB § 1628 Rn. 61, beck-online).

19 Dabei ist zu beachten, dass die Mutter das Kind seit der Geburt allein versorgt und betreut und von der Entscheidung überwiegend betroffen ist. Es für das Kindeswohl nachteilig, der Hauptbezugsperson eines Kindes eine von ihr nicht gewünschte Namensführung aufzuzwingen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2016 – 9 UF 10/16 –, Rn. 6, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 21 (10) UF 0821/03 –, Rn. 2, juris). Dies gilt um so mehr, als die Mutter mit dem Namen „D.“ ausgesprochen negative Assoziationen verbindet. Unerheblich ist dabei, ob der Name tatsächlich die Bedeutung hat, welche der Mutter ihm zuschreibt, was das Gericht nicht festzustellen vermochte.

20 Eine Recherche im Internet hat ergeben, dass der Name D. u.a.eine dänische Koseform von Dorothea ist (https://de.wikipedia.org/wiki/D.). Dorothea wiederum, kommt aus dem Griechischen und hat die Bedeutung „Geschenk Gottes“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Dorothea). Insoweit ist zwar festzustellen, dass sich die vom Vater vorgetragene Bedeutung des Vornamens bestätigen ließ. Allerdings bedarf es zur Feststellung dieser Bedeutung doch eines gewissen Ermittlungsaufwandes. Für ein Kind, das deutsche und syrische Wurzeln hat, handelt es sich letztlich um einen Vornamen ohne Bezug zur eigenen Herkunft und zum eigenen Sprachraum, bei dem zu befürchten ist, dass das Kind diesen Vornamen beständig erklären muss.

21 Eine Übertragung auf die Mutter steht auch nicht entgegen, dass der Vorname „D.“ lediglich „Zweitname“ sein soll, welcher im Alltag von der Mutter nicht verwendet werden muss. Hat eine Person mehrere Vornamen, wird zwar regelmäßig einer davon ihr Rufname sein, d.h. derjenige Vorname, bei dem sie üblicherweise genannt wird oder sich nennen lässt. „Rufname“ ist allerdings keine rechtliche Kategorie (OLG Karlsruhe Beschl. v. 9.12.2024 – 2 UF 200/24, BeckRS 2024, 39794 Rn. 50, beck-online). Gegenüber Behörden, Banken usw. wird die Mutter daher beide Bestandteile des Vornamens verwenden müssen, so dass sie mit diesem regelmäßig konfrontiert wird.

22 Unerheblich ist, dass die Mutter einseitig von einem zunächst bestehenden Einvernehmen abgerückt ist, da vorliegend eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung zu treffen und nicht eine Meinungsänderung der Mutter zu sanktionieren ist.

23 Von einer Anhörung des Kindes wird abgesehen, da es auf Grund seines geringen Alters nicht in der Lage ist, seine Meinung und seinen Willen kundzutun (§ 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

III.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen. In Kindschaftssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, ist im Regelfall eine hälftige Teilung der Gerichtskosten (Kostenaufhebung) geboten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 18 WF 78/21 –, juris; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Grundsatz der Kostenpflicht, Rn. 14a). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Grundsatz, dass jeder Beteiligte im Regelfall seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (BeckOK FamFG/Weber, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 81 Rn. 11, beck-online).

25 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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