AG Calw, 2025-06-26, 1 Ls 34 Js 29889/23

1 Ls 34 Js 29889/23Gericht erster Instanz26.06.2025

Regest

1. Verwaltungsangestellte, die bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch ihr Nichtbetreiben die Vollstreckungsverjährung herbeiführen, beugen eine Rechtsache, mit der sie betraut sind. Dies gilt trotz Geltung des Opportunitätsprinzips.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.40) (Rn.43) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.64) 2. Das Fehlen eines minderschweren Falls der Rechtsbeugung ist auch bei besonders atypischen Konstellationen verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies rechtfertigt die überragende Bedeutung des Gesetzeszwecks, durch eine effektive gesetzmäßige Entscheidung und Lösung von Rechtssachen Anreize zur Selbsthilfe und Eigenmacht zu verhindern und so ein sicheres friedliches Gemeinwesen zu gewährleisten.(Rn.25) 3. Angesichts der hohen Bedeutung des Zwecks der Rechtsbeugung führen auch gravierende Verletzungen der Organisations- und Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn nicht zur Straffreiheit des Täters, der eine ihm zumutbare Gefährdungs- bzw. Überlastungsanzeige unterlassen hat.(Rn.52) (Rn.53) (Rn.54)

Gesamter Gesetzestext

AG Calw — 1 Ls 34 Js 29889/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 1 Ls 34 Js 29889/23

ECLI: ECLI:DE:AGCALW:2025:0626.1LS34JS29889.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 StGB, § 339 StGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Verwaltungsangestellte, die bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch ihr Nichtbetreiben die Vollstreckungsverjährung herbeiführen, beugen eine Rechtsache, mit der sie betraut sind. Dies gilt trotz Geltung des Opportunitätsprinzips.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.40) (Rn.43) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.64)

  2. Das Fehlen eines minderschweren Falls der Rechtsbeugung ist auch bei besonders atypischen Konstellationen verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies rechtfertigt die überragende Bedeutung des Gesetzeszwecks, durch eine effektive gesetzmäßige Entscheidung und Lösung von Rechtssachen Anreize zur Selbsthilfe und Eigenmacht zu verhindern und so ein sicheres friedliches Gemeinwesen zu gewährleisten.(Rn.25)

  3. Angesichts der hohen Bedeutung des Zwecks der Rechtsbeugung führen auch gravierende Verletzungen der Organisations- und Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn nicht zur Straffreiheit des Täters, der eine ihm zumutbare Gefährdungs- bzw. Überlastungsanzeige unterlassen hat.(Rn.52) (Rn.53) (Rn.54)

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Rechtsbeugung durch Unterlassen in 36 Fällen zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§339, 13, 53, 56 Abs. 1, 2 StGB

Gründe

1 abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO

I.

2 Die heute 25 Jahre alte Angeklagte wurde am … in … geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in … . Sie ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Beziehung, sondern ist mit ihren Eltern weiterhin eng familiär eingebunden. Sie verfügt zudem über einen gewachsenen festen und guten Freundeskreis. Die Angeklagte wohnt auch bei ihren Eltern, denen sie 300 Euro monatlich zahlt, um sich an den Miet- und Haushaltskosten zu beteiligen. Die Angeklagte hat keine Nebeneinkünfte und keine Schulden.

3 Nach dem Abschluss der Realschule und Erwerb des Fachabiturs begann die Angeklagte unmittelbare ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten im Landratsamt C., welche sie ohne jede Beanstandung absolvierte. Dabei durchlief sie unterschiedliche Abteilungen, jedoch nicht bei der Bußgeldstelle und bewarb sich zum Ende ihrer Ausbildungszeit zunächst auf andere Stellen im Landratsamt. Nachdem ihr dies wegen einer kurzfristigen Absage eines Kollegen angeboten worden war, wechselte sie zum 24.2.2021 als ausgebildete Verwaltungsfachangestellte nahtlos zum Ende ihrer Ausbildung in die Bußgeldstelle des Landratsamts.

4 Unmittelbar nach dem Personalgespräch am 22.11.2023, das nach der Aufdeckung der vorliegenden Taten mit ihr geführt wurde, war die Angeklagte zunächst durchgehend im Krankenstand und sodann freigestellt bis zum 31.3.2024. Zu diesem Zeitpunkt lief die Beschäftigungszeit nach der erfolgreichen Kündigungsschutzklage der Angeklagten gegen ihre fristlose Kündigung aus.

5 Insoweit nahtlos, ist die Angeklagte seit dem 1.4.2024 als Verwaltungsfachangestellte in der Gehaltsgruppe E6 bei der Stadt … im Einwohnermeldeamt mit unbefristetem Vertrag beschäftigt. Dort erhält sie ein monatliches Gehalt von 2.200 Euro. Irgendwelche Probleme sind bei der neuen Arbeitsstelle nicht aufgetreten, die Angeklagte fühlt sich dort im Team und bei ihrer Betätigung sehr wohl und sie geht jetzt wieder gerne zur Arbeit. Akten kann und muss die Angeklagte dort nicht weiterbearbeiten und insbesondere nicht nach Hause nehmen. Es besteht nunmehr eine klare Trennung für sie zwischen Arbeit und Privatleben. Durch die Reduzierung der Eigenverantwortung hat sich der gesundheitlich-seelische Zustand der Angeklagten nach ihren glaubhaften Angaben wesentlich gebessert. So hat sie keine Schlafstörungen oder Magenprobleme mehr. Auch die Erkrankung ihres Vaters, die im Tatzeitraum bekannt wurde, ist mittlerweile gut verlaufen.

6 Die Angeklagte ist bis auf die hier vorgeworfenen Taten nicht strafrechtlich oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

7 Die Angeklagte war seit dem 24.2.2021 als Verwaltungsfachangestellte in der Bußgeldstelle der Abteilung Ordnung, Recht und Fahrzeugwesen des Landratsamts Calw zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten beschäftigt. Grundlage war der am gleichen Tag geschlossene Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden in der Entgeltgruppe E6 unter Geltung der Vorschriften des TVöD-V und der sonstigen Tarifverträge, aufgrund dessen der Angeklagten die Aufgaben der selbstständigen Bearbeitung der Bußgeldverfahren im Team der Bußgeldstelle unter unmittelbarer Weisung und Aufsicht der Team- und darüber der Abteilungsleitung übertragen und sie entsprechend eingewiesen wurde. Am 27.8.2021, nach Ende einer dahingehenden Probezeit, wurde die Angeklagte rückwirkend zum Beginn des Arbeitsverhältnisses am 24.2.2021 in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert. Nach der Zuständigkeitsordnung des Landkreises vom 24.8.2015 oblag die Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Landkreises und der Verzicht auf sonstige Ansprüche des Landkreises ab einer Höhe von 10 Euro nicht der Angeklagten, sondern anderen Amtsträgern und Organen des Landkreises.

8 Die Angeklagte kannte die Arbeit der Bußgeldstelle nicht aus ihrer Ausbildung, da sie in deren Verlauf lediglich anderen Ämtern im Landratsamt zugewiesen gewesen war. Sie hatte sich auch für ihre Übernahme nach der Ausbildung zunächst auf gänzlich andere Stellen im Landratsamt beworben, nahm aber das ihr kurzfristig unterbreitete Angebot der Tätigkeit in der Bußgeldstelle an, welches sich plötzlich eröffnet hatte, nachdem ein Sachbearbeiter des dortigen Teams plötzlich verstorben war und ein anderer, für ihn vorhergesehener Ersatz kurzfristig abgesagt hatte.

9 Im Zuge der Sars II Covid-Pandemie erlaubte die Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit vom 1.2.2022 der Angeklagten und den anderen Beschäftigten des Landratsamts die dienstliche Tätigkeit auch außerhalb des Büros mit einem grundsätzlich maximalen Anteil bis 50 Prozent, dem die Angeklagte an jeweils zwei Wochentagen nachkam, um, wie ihre Kolleginnen, in der Ruhe zu Hause die aufwändigen händischen Falleingaben vorzunehmen, weshalb sie die entsprechenden Unterlagen mitnahm und zum Teil dort länger aufbewahrte. Erst am 22.9.2023 wies die Abteilungsleiterin alle Beschäftigten des Bußgeldteams an, dass alle im Homeoffice bearbeiteten Anzeigen am folgenden Tag wieder im Büro sein müssten.

10 Die Aufgabe der Angeklagten war es, die ihr zugewiesenen Bußgeldsachen von der Erfassung bis zu einer abschließenden Entscheidung – entweder einer Einstellung, Abgabe, Vorlage an die Staatsanwaltschaft nach Bußgeldbescheid oder Übergabe an die Vollstreckung bei rechtskräftigem Bußgeldbescheid oder Verwarnung – grundsätzlich nach Eingabe durchgängig unterstützt von einer Softwarelösung zu bearbeiten. Die Teamleitung übte die unmittelbare Aufsicht über die Angeklagte und weiteren Mitarbeiter der Bußgeldstelle, darunter den Mess- und Vollzugsdienst mit insgesamt ca. 12 Beschäftigten, die Abteilungsleitung auf der übergeordneten Ebene darüber die weitere Aufsicht über die Angeklagte und ca. 50 Beschäftigte aus.

11 Das Aufkommen für das gesamte Team der Bußgeldstelle an Bußgeldsachen betrug jährlich ca. 53.000 Fälle. Hierfür waren haushalterisch 3,9 Stellen vorgesehen. Etwa 60 bis 70 Prozent der Fälle werden digital der Bußgeldstelle übermittelt, wobei es sich ganz überwiegend um (mutmaßliche) Geschwindigkeitsverstöße im standardisierten Messverfahren, erhoben durch entsprechende kommunale Messbeamte, handelt. Dagegen muss traditionell bis heute eine große Minderheit der Fälle, grob ca. 16.000 Fälle im Jahr, durch die Sachbearbeiter händisch in das System eingescannt bzw. eingetragen werden, da die Verfahren zwar dort danach digital-elektronisch weiterverarbeitet werden und zuvor durch die zu liefernden Polizeidienststellen ebenfalls digital geführt wurden, der Bußgeldstelle von dort die Fallmeldungen jedoch nur in ausgedruckter Form zugeleitet werden. Dies ergibt rechnerisch nach haushalterischem Soll-Zustand bei 221 Arbeitstagen in 2024 eine tägliche Bearbeitungszahl von 61,5 Fällen für jeden Arbeitstag für je eine Vollstelle, wovon alleine arbeitstäglich durch eine Vollzeitkraft 18,6 Fälle im Falle optimaler Stellenbesetzung händisch einzugeben bzw. einzuscannen sind.

12 Irgendeine, durchaus technisch leicht zu realisierende Lösung zur Vermeidung des Medienbruchs und der aufwändigen händischen Eingabe durch automatische Übermittlung und Umwandlung, wie etwa von der Polizei zur Staatsanwaltschaft, wurde und wird durch den Dienstherrn nicht absehbar realisiert. Die so leicht vermeidbaren Probleme, verstärkt durch erhebliche Personalfluktuationen und -engpässe, sind durch den Dienstherrn der Angeklagten nicht näher reflektiert oder zum Anlass für Abhilfebemühungen genommen worden.

13 Im Tatzeitraum von Juli 2023 bis November 2023 stellte sich die Situation des Teams Bußgeldstelle, wie der Angeklagten, ihren Vorgesetzten und damit dem Dienstherrn bekannt, zusätzlich wie folgt dar: Grundsätzlich bestand das Team aus vier Personen in Vollzeit einschließlich der Teamleitung, welche geringen Abzug für die Leitungsfunktionen hatte, so dass die vorgesehenen 3,9 Stellen in haushalterischer Sicht ausgefüllt waren.

14 Dabei war die Angeklagte nach dem Todesfall ihres Vorgängers kurzfristig als weitaus jüngstes und praktisch unerfahrenstes Mitglied in das Team der Bußgeldstelle gekommen, was sie auch so an sich wahrnahm. Zum 4.4.2023 übernahm die bisherige Teamleiterin der Bußgeldstelle die Abteilungsleitung, die neue Teamleitung begann zum 1.6.2023 und hatte zuvor keine Erfahrungen auf der Bußgeldstelle, sie wurde ab da durch die Angeklagte zusätzlich zu ihren sonstigen Tätigkeiten eingearbeitet. Von Ende September 2023 bis 6.10.2023 fiel zusätzlich die Teamleiterin wegen eines familiären Todesfalls vollständig aus.

15 Die Angeklagte wies zunächst bis Dezember 2022 praktisch keine Fehlzeiten außer üblichen Urlauben aus, war allerdings bereits vom 13.-15.12.2022 und 25.12.2022-5.1.2023, 9.3.-17.3.2023 krank, und befand sich insbesondere von 27.7.-15.8.2023 im genehmigten Urlaub bzw. Zeitausgleich. Ausweislich des Einteilungsplans/-kalenders wurden die nicht automatisch übermittelten Ordnungswidrigkeiten im gesamten Jahr 2023 nicht der Teamleitung, sondern nur den drei weiteren Teammitarbeiterinnen, darunter der Angeklagten, jeweils rotierend turnusgemäß zugewiesen. Diese erhielt insbesondere diese Zuteilungen während ihres längeren Sommerurlaubs für die Zeit vom 7.8.-11.8.2023. Eine weitere erfahrene Kollegin trat formal zum 1.8.2023 in Ruhestand, ein Ersatz fand sich erst zum 1.10.2023. Neben der Angeklagten arbeitete somit im Tatzeitraum lediglich eine erfahrene Vollzeitarbeitskraft in der Bußgeldstelle, um die genannten ca. 55.300 Fälle mit ganz erheblichem Zeitdruck, nämlich einer grundsätzlichen gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Monaten mit wenigen Unterbrechungsmöglichkeiten zu bearbeiten.

16 Die Angeklagte galt damit und sah sich daraus im Tatzeitraum als wesentliche Stütze des Teams und in der Bewältigung der gemeinsamen Aufgabe. Nachdem sie früher bei der Einarbeitung viele Fragen an ihre Kolleginnen und Vorgesetzten gestellt hatte, wollte sie diesen nicht zur Last fallen und ihnen nicht zusätzliche Mühen in der durch die Personalwechsel und -ausfälle angespannten Situation bereiten. Deswegen machte sie bewusst und willentlich von sich aus zu keinem Zeitpunkt auf ihre zunehmende Überforderung durch die Flut an gesondert einzugebenden und bearbeitenden Verfahren aufmerksam, sondern zog sich sehr zurück. Dabei spielten ihre privaten Probleme mit ihrem damals schwer an Krebs erkrankten Vater eine zusätzliche, sie stark belastende Rolle. Die beruflichen wie privaten Probleme riefen bei der Angeklagten in diesem Zeitraum erhebliche Schlafstörungen und schwere Magenprobleme hervor. Sie zog sich daraufhin mit ihren Problemen immer noch weiter zurück.

17 Nachdem bei der bisherigen Team- und neuen Abteilungsleiterin aufgrund ihrer Urlaubsvertretung im Team der Bußgeldstelle der Verdacht aufkam, die Angeklagte betreibe bzw. erledige nicht alle Fälle ordnungsgemäß, ging diese dem, wohl auch aus eigener Überlastung und Ausfalls, nicht unverzüglich eingehend nach, sondern versuchte erst in einem Personalgespräch mit der Angeklagten am 21.9.2023 diese zu einer Offenbarung ihrer Schwierigkeiten zu bewegen. Dies nutzte die Angeklagte allerdings aus den genannten Motiven nicht, um sich und ihre Probleme der Vorgesetzten zu offenbaren, sondern beteuerte, sie habe alles im Griff und werde bei keinen Verfahren eine Verjährung eintreten lassen. Namentlich wollte sie die Abteilungsleiterin nicht zu deren Arbeitsanfall mit ihren eigenen Verfahren zusätzlich belasten. Auch daraufhin kam es zunächst zu keinen näheren Nachforschungen seitens des Dienstherrn, die Teamleiterin sah sich dazu wegen ihrer geringen Erfahrungen außer Stande, die Abteilungsleiterin wies lediglich mit E-Mail vom 22.9.2023 alle Beschäftigten der Abteilung an, dass alle im Homeoffice bearbeiteten Anzeigen am folgenden Tag wieder im Büro sein müssten. Irgendeine förmliche Gefährdungs- oder Überlastungsanzeige oder sonst Hinweis auf ihre Situation und die drohenden oder eingetretenen Verjährungen nahm die Angeklagte auch danach bewusst und willentlich aus den genannten Motiven und wahrgenommenen Lage nicht vor. Zu einer Klärung mit der Angeklagten kam es erst in einem, seitens der Vorgesetzten bereits eindeutig auf Beendigung der Beschäftigung ausgerichteten Personalgespräch am 22.11.2023, in dem die Angeklagte mit ihren Versäumnissen konfrontiert und nach dem Eingeständnis, dass "ihr alles über den Kopf gewachsen sei", zunächst fristlos entlassen wurde, wogegen sie mit einer Kündigungsschutzklage eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2024 erstritt.

18 Die Angeklagte lieferte sodann am 23.11.2023 unverzüglich die noch bei ihr vorhandenen Akten nach, wobei einige Vorgänge nicht mehr aufgefunden und ihr Verbleib nicht mehr geklärt werden konnten. Wie die unverzüglich am 28.11.2023 aufgenommenen Ermittlungen ergaben, hatte die Angeklagte ansonsten die Fülle der eingehenden und ihr zugewiesenen zahlreichen Anzeigen im Ordnungswidrigkeitsverfahren, namentlich alle der automatisch eingespielten Fälle, völlig ordnungsgemäß bearbeitet, jedoch in mindestens nachweislich 36 Fällen die eingegangenen und zugewiesenen Akten aufgrund jeweils gesonderten, jedoch zumindest einheitlichen Tatentschlusses ohne irgendein festes Schema nicht demgemäß bearbeitet, wobei sie in Kenntnis aller weiteren Umstände insbesondere wusste, dass sie zur Bearbeitung verpflichtet war und diese zur ordnungsgemäßen Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten erforderlich war, namentlich um deren Verfolgungsverjährung zu vermeiden. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass sie durch ihr gesamtes Verhalten nicht die für die mögliche Verhinderung der Verjährung notwendige Sorge trug. Die Fälle betrafen sämtlich aus den unterschiedlichsten Bereichen solche, welche händisch eingescannt bzw. eingegeben werden musste und für die im Regelfall Verwarnungen oder Bußgelder bis ca. im Einzelfall höchstens ca. 500 Euro vorgesehen waren.

19 In allen Fällen war der Eintritt der Verjährung nach Bekanntwerden der Sachverhalte nicht mehr zu verhindern, so dass es zu keinen Sanktionen gegen die Betroffenen kam, denen aber auch die Möglichkeit genommen war, die Sachverhalte durch Anhörung und ggf. Einspruch inhaltlich weiter aufzuklären. Auch dies wusste die Angeklagte und nahm es zumindest billigend in Kauf.

20 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

21 1.-9. Aufgrund des jeweils neu entschiedenen Verhaltens der Angeklagten konnten neun Verfahren, deren Akten rechtzeitig beim Team Bußgeld des Landratsamt C. eingegangen und der Angeklagten zugeteilt worden waren, nicht mehr vor Verjährung weiterbearbeitet werden, da die Angeklagte die Akten mit nach Hause nahm und deren Verbleib ungeklärt ist: …

22 10.-35. In folgenden weiteren Fällen nahm die Angeklagte die Akten mit nach Hause, bearbeitete diese dort jedoch nicht und brachte sie nach mehrfacher Aufforderung durch die Abteilungsleiterin erst am 23.11.2023 zurück, wobei zu diesem Zeitpunkt die Taten ganz überwiegend bereits verjährt waren, oder (in den Fällen Ziff. 12 und 13) eine Bearbeitung vor Verjährung nicht mehr möglich war, was der Angeklagten bekannt war und insoweit von ihr billigend in Kauf genommen wurde: …

23 36. Des Weiteren bearbeitete die Angeklagte einen weiteren Fall nicht abschließend, weshalb dieser ebenfalls verjährte. Dabei handelt es sich um: …

III.

24 Die Angeklagte hat sich in 36 tatmehrheitlichen Fällen der Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß den §§ 339, 13, 53 StGB strafbar gemacht.

25 1. Es ergaben sich keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 339 StGB trotz des Fehlens eines minderschweren Falls im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeit und dahinter das strafrechtliche Schuldprinzip auch für die vorliegende atypische Fallkonstellation. Zwar weicht der konkrete Fall der lediglich in E9 eingruppierten weisungsgebundenen Fachangestellten einer Bußgeldstelle bei der vorgelagerten "technischen" Bearbeitung der Masseverfahren von regelmäßig mit geringen Regelgeldbußen bedrohten Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Raum stehenden rechtsbeugenden Verstößen in einem sehr geringen Anteil zum bearbeiteten Gesamtvolumen ganz erheblich vom gesetzgeberischen Leitbild des weisungsunabhängigen R-besoldeten statusmäßigen Richters in konkreten Rechtssachen v.a. des Straf- oder Zivilrechts ab. Allerdings ist der gesetzliche Strafrahmen mit möglicher Strafrahmenverschiebung und die gesetzgeberisch gesetzte Bewertung des pönalisierten Verhaltens nach den Grundsätzen des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung hinzunehmen, da er nicht in einem eindeutigen Maß gegen das Schuld- bzw. Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt, sondern auch vorliegend tauglich bleibt, die Schuld der Tat abzubilden. Dabei ist insbesondere die zentrale Bedeutung der funktionierenden, "ungebeugten" Rechtspflege bzw. Bearbeitung von Rechtssachen für überragende Güter des freiheitlichen und friedlichen rechtsstaatlichen Gemeinwesens hervorzuheben (s.o. auch sogleich unten). Aus diesen Gründen verbot sich auch bei Weitem eine verfassungskonforme Auslegung etwa in der Annahme eines analogen Milderungsgrundes oder teleologischer Reduktion.

26 2. Die Voraussetzungen des §§ 339, 13 Abs. 1 StGB lagen vor. Die Angeklagte hat sich in 36 Fällen als Amtsträgerin bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig gemacht, indem sie es unterließ, diesen Erfolg abzuwenden, obwohl sie rechtlich dafür einzustehen hatte, dass er nicht eintrat, wobei ihr Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprach.

27 a) In ihrer konkreten Funktion als Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle war die Angeklagte als Amtsträgerin zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache berufen.

28 aa) Die Angeklagte war bei den hier zur Last gelegten Taten Amtsträgerin gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB.

29 (1) Sie war, namentlich ohne Beamtin zu sein, dazu bestellt, bei einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Trotz der abweichenden Bezeichnung stellt das Team Bußgeldstelle der Abteilung für Ordnung, Recht und Fahrzeugwesen des Landratsamts C. eine Behörde, d.h. eine im Sinn von § 1 Abs. 4 VwVfG funktional und organisatorisch im Hinblick auf Personal- und Sachmittel gesonderte Stelle dar, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, nämlich die gesetzlichen Aufgaben der Verwaltungsbehörde i.S.d. §§ 35 ff. OWiG i.V.m. § 2 Abs. 1 OWiZuVO, jedenfalls bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wahrnimmt.

30 (2) Die Angeklagte hat dabei auch als Amtsträgerin ein entsprechendes Amt wahrgenommen. Die Angeklagte war der Behörde nicht nur im rein arbeitsrechtlichen Sinn zugeordnet, sondern sie war auch im erforderlichen Maß klar für sie und nach außen erkennbar, eingegliedert und bestellt (vgl. allgemein etwa BGHSt 32, 203), eben den ihr zugewiesenen Teil der genannten öffentlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Dies folgt insbesondere aus den Erklärungen gegenüber der Angeklagten durch den Landkreis C. am 24.2.2021 bei ihrer Einstellung in das Arbeitsverhältnis, welche die Angeklagte an- bzw. entgegennahm.

31 Für das Beschäftigungsverhältnis der Angeklagten beim Landkreis C. war diese gemäß § 41 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 30 vom 22. April 2023 (TVöD BT-V) bzw. § 3 Abs. 1.1 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) - vom 13. September 2005 in der Fassung der Änderungsvereinbarungen Nr. 18 verpflichtet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Daraus folgte insbesondere die Verpflichtung, eingehende Rechtssachen so zu bearbeiten, dass diese in unverjährter Frist einer regulären, das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde abschließenden Entscheidung namentlich nach §§ zugeführt werden. Weiterhin trifft derartige Angestellte die Pflicht zur vollständigen, wahrheitsgemäßen und aktuellen Führung der Akten.

32 Bei den ihr dauerhaft übertragenen bzw. anvertrauten Aufgaben handelt es auch um solche, die von ihr selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen waren. Zwar handelt es sich bei den hier konkret unterlassenen Eingaben bzw. Übernahmen von Falldaten aus Meldungen der Polizei um eine völlig untergeordnete technische Tätigkeit, die bei einer nur ausreichenden zeitgemäßen technischen Ausstattung durch ihren Dienstherrn bereits beim Stand der Technik wohl seit Jahrzehnten ohne weiteres hätten im Rahmen einer digitalen Übertragung rein maschinell erledigt werden können. Allerdings beschränkten sich die Aufgaben zu den jeweiligen einzelnen Verfahren darauf nicht. Vielmehr war die Angeklagte insoweit in den ihr zugewiesenen Verfahren – bis auf ihre allgemeine Weisungsabhängigkeit – eigenständig damit betraut, die gesamte Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde gem. §§ 35 ff. OWiG durchzuführen bis zu einer abschließenden Entscheidung namentlich durch Einstellung etwa gem. § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG, Erledigung durch Zahlung seitens des Betroffenen nach Verwarnung (§§ 56 ff. OWiG) oder nach Erlass des Bußgeldbescheids (vgl. § 89 OWiG) oder Verwerfung eines Einspruchs oder Vorlage nach Einspruch gem. § 69 OWiG. Damit waren ihr in einem nicht völlig unerheblichen Maß amtlichen Tätigkeiten auf Dauer übertragen wurden, indem die durch die inhaltliche Befassung mit dem sie das Ergebnis der Aufgabenerfüllung mitbestimmen oder zumindest beeinflussen konnte.

33 bb) Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörde handelt es sich um Rechtssachen i.S.v. § 339 StGB.

34 (1) Der Begriff der Rechtssache erstreckt sich zunächst in Strafverfahren auch auf das zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Verfahren.

35 Bereits der Wortlaut des § 339 StGB verdeutlicht in seinem Kreis möglicher Täter, dass dieser nicht auf Richter beschränkt ist, sondern Amtsträger umfasst. Der Begriff der Rechtssache kann sich damit in systematischer Einordnung nicht alleine auf die Ausübungen der rechtssprechenden Gewalt gem. Art. 92 GG beschränken. Allerdings ist er von deren Leitbild her zu entwickeln, um den Begriff der Rechtssache als Merkmal des besonderen Tatbestands des § 339 StGB klar von "bloßen" Verwaltungsmaßnahmen zu trennen. Die Kriterien der Rechtsprechung implizieren dabei die Kontinuität des Begriffs der Rechtssache für das gesamte Erkenntnisverfahren, ohne darauf jenseits des Entscheidens und Leitens näher einzugehen. Wenig weiterführend erweist sich die tradierte Formel der Leitung und Entscheidung "wie ein Richter" (vgl. im historischen Kurzüberblick BGHSt 34, 146, etwa zeitgemäß extrem expansiv RGSt 71,315 von 1937, korrigiert durch BGHSt 24,326) oder des Entscheidens in einem "Prozess" gegenüber dem heute ausformulierten Verwaltungsverfahren (so noch BGHSt 24, 326; NJW 1960, 253). Nicht notwendig ist jedenfalls eine richterliche bzw. vergleichbare weisungsfreie Unabhängigkeit des Täters (vgl. bereits BGHSt 14,147; 24, 326).

36 Klarer wird aus einem weiteren historischen Kontext der bis heute aktuelle Zweck des § 339 StGB. In historischer Rückschau liegen zunächst Art. 5 f. EMRK und insbesondere das Recht auf unparteiische gerichtliche Entscheidung aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nahe, als Ausdruck der zahlreichen weiteren unions- und völkerrechtlichen Gewährleistungen. In der deutschen Tradition sind zunächst PrALR II 20,8 §§ 366 ff. hervorzuheben, welchen unter die Strafen pflichtwidriger Justizbediensteter auch solche in "Criminalsachen" gem. §§ 381 ff. zuwiesen, welche das Vorfahren etwa in Form von Arrest, Verfälschungen auch vor Anklage oder verschleppter Verfahrenseröffnung erfassen. Diese Aufgaben übernahm zunehmend seit ihrer Einrichtung der Staatsanwaltschaft als unabhängiger Behörde, ohne dass sich an der Schutzbedürftigkeit etwas geändert hätte. Auch etwa Art. 428 des Strafgesetzbuchs für das Königreich Württemberg vom 1.3.1839 bestrafte Untersuchungsbeamte, welche ihren Amtspflichten zuwider, aus Parteilichkeit, Eigennutz oder sonst in rechtswidriger Weise eine ihnen obliegende Untersuchung nicht vornehmen, ohne dabei an das Gericht, das gerichtliche Hauptverfahren oder eine formale Richterstellung als Gerichtsmitglied anzuknüpfen.

37 Dabei sind die eigentlichen Wurzeln der Funktionen des Gerichtsverfahrens zu beachten, zunächst als Mittel des Konfliktentscheids bzw. der Konfliktschlichtung die sonst erlaubte erheblich gemeinschädliche Selbsthilfe des mutmaßlich Verletzten einzudämmen und sodann dessen Eigenmacht wirksame Sanktionsmechanismen entgegen zu setzen im Sinne jener Monopolisierung der legitimen Gewalt zu gemeinsamen Sicherheit und Frieden, welche etwa Hobbes als Grundlage moderner Staatlichkeit erhoben hat (vgl. Hobbes, de Cive, cap I, 12 ff., IV 3 f.; zum Ganzen etwa Fahrner, Der Landfrieden im Elsass, 2007, v.a. S. 1 ff., 45 ff., 621 ff.). Demgemäß galt es, eine gerichtliche Entscheidung insgesamt durchzusetzen und die damit Befassten dazu anzuhalten, diese nicht zu unterminieren, sie etwa nicht aus unmittelbaren oder mittelbaren eigennützigen Motiven zu unterlassen. So traf namentlich wohl zuerst für das regnum Teutonicum der sogenannte Reichslandfrieden von 1235 dezidierte Vorkehrungen gegen Richter, die den Rechtsaustrag verweigerten, damit aufgrund deren wirksamer Autorität und Effektivität "niemand seines eigenen Schmerzens Rächer sein solle", also Selbsthilfe außerhalb von gegenwärtiger Notwehr etc. üben sollte. Eine rechtmäßige Selbsthilfe durfte nach diesem Gesetz nur noch vornehmen, wer zunächst den Rechtsweg vor seinem Richter zu Ende bis zu einem verbindlichen Urteil ("ad diffinitivam sentenciam") verfolgt hatte, oder aber wenn "ihm nicht gerichtet" worden war. Um dies zu verhindern, gebot der Kaiser allen Fürsten und anderen Gerichtsherren "recht zu richten", insbesondere sollte jeder Richter, der gegen diese Gebote verstieß, von demjenigen, von dem er seine Gerichtsgewalt ableitete, widrigenfalls "auf das schärfste" bestraft werden (vgl. Präambel, Art. 4-6 MGH Const. II, Nr. 196; Fahrner, a.a.O., S. 82 ff. m.w.N.).

38 Diese Absicherung der Befriedungs- und Abschreckungsfunktion in Rechtssachen namentlich bei der Strafverfolgung hat sich der Tatbestand der Rechtsbeugung bis heute bewahrt. Geht es damit auch um eine befriedende, effektive "diffinitivam sentenciam", als formale Rechtsentscheidung, wie auch in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, muss das rechtliche Verfahren insgesamt als Rechtssache im gesamten staatlichen Verlauf als eine Rechtssache gegen Rechtsbeugung abgesichert werden. Gerade im Vorverfahren besteht ein Be- und Entscheidungszwang vor allem zwischen förmlicher Einstellung und Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aus der überragenden Bedeutung für die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Pflicht des Staates, die Sicherheit der Bürger vor Sanktionen und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen. Auf die zu ihrer Verwirklichung gerichtete Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs darf in keinem Stadium nach Belieben noch aus vermeidbaren Gründen generell oder im Einzelfall verzichtet werden. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn durchgängig im staatlichen Organisationsbereich sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BGHSt 50, 40 (53); NJW 2018, 322 (323)).

39 Folglich muss der Begriff einheitlich verstanden werden und auch diejenigen als mögliche Täter umfassen, die im staatlichen Organisationsbereich im Vorfeld vor der gerichtlichen Befassung dessen gerichtliche Entscheidung oder eine, dieses funktional ersetzende verhindern oder bei letzterem das Recht beugen, mithin die Rechtssache leiten oder entscheiden. Demgemäß unterliegen Staatsanwälte bei Verhindern der Anklage, des Strafbefehlsantrags oder eigener Einstellung im Ermittlungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften dem § 339 StGB (st. Rspr. BGHSt 32, 357; 40, 169 (177); 41, 247 (249); 62, 312).

40 (2) In diesem Sinn sind Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wie die von Straftaten Rechtssachen. Eine kategorische Trennung einer als nichtkriminell "polizeimäßig" verstandenen Sanktion als aliud zur Strafsache (vgl. noch u.a. BVerfGE 8, 197 (207); 22, 125 (132); BVerwGE 24, 8 (9); BGHSt 17, 101 (104); BayObLG, NJW 1961, 1270; VGH München, BayVGHE 1964, 41; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1965, 527 ff.) ist mittlerweile klar aufgegeben worden. So erkannte namentlich das BVerfG, dass weiterhin die Beobachtung bereits bei Entstehung des StGB 1870 weiter zutrifft, wonach es gelingt, eine eindeutige, klare und dauerhafte Grenzlinie "zwischen dem kriminell und polizeilich Strafbaren" zu finden (vgl. BVerfGE 23, 113 (126) unter Berufung auf Anl. Nr. 5 zu den Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, I. Leg.Per., Sess. 1870, Dritter Band, 1870, S. 86 ff.). Die Sanktion der Geldbuße ist gleich der Geld- oder Freiheitsstrafe des Kernstrafrechts der Ausdruck einer förmlichen Missbilligung des Betroffenen aufgrund seiner konkreten vorwerfbaren Handlung (vgl. § 1 Abs. 1, §§ 8 ff. OWiG), mithin der staatliche Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens mit Abschreckungs- und Erziehungszwecken (vgl. hier grundlegend BGHSt 17, 101 (104); 122, 342 (363); BVerwGE 24, 8 (9)), bei dem auch z.B. der Schutz des milderen Gesetzes (§ 4 Abs. 3 OWiG) oder des ne bis in idem (§ 84 Abs.1 OWiG) gelten und der nur in der Qualität des Schuldvorwurf hinter der Strafe zurückbleibt (vgl. BVerfGE 45, 272 (289)). Die enge Verknüpfung zeigen etwa auch §§ 40 ff., 46, 81 ff. OWiG. Der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit und damit den entsprechenden Verfahren ist mithin nur ein gradueller, welcher im Wesentlichen der Definitionsmacht des Gesetzgebers unterliegt (BVerfGE 88, 203 (258); 96, 10 (25 f.); vgl. auch BVerfGE 90, 145 (172)). Die Erkenntnisverfahren sind in ihrem finalen Grundaufbau strukturgleich aufgebaut in das gerichtliche und vorgerichtlich-behördliche Verfahren einerseits bei der Staatsanwaltschaft, andererseits ausgelagert bei der Verwaltungsbehörde, die ihr dabei im Wesentlichen gleichsteht. Die Staatsanwaltschaft übernimmt neben der Übermittlung die nähere Vertretung im gerichtlichen Verfahren und aus diesem Grund als zusätzlicher Zwischenschritt die Übermittlung der Bußgeldakten gem. § 69 Abs. 4 OWiG. Obwohl der Sicherheits- und Friedensbezug, wie oben ausgeführt, bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich erkennbar schwächer ausfällt als bei Straftaten ragen das vom Gesetzgeber gewählte Verfahrensrecht und der funktionale Zusammenhang mit der Ahndung von engerem Kriminalunrecht klar und rechtssicher begrenzt aus dem allgemeinen Verwaltungshandeln im Sinn einer Rechtssache heraus (vgl. etwa BGHSt 34, 146; OLG Koblenz GA 1987, 553; MDR 1994, 1104). Insbesondere umfasst auch Art. 6 EMRK Ordnungswidrigkeitenverfahren (EGMR NStZ 1984, 269 (270); NJW 2002, 499 (500); OLG Bamberg NJW 2009, 2468 (2469); OLG Bremen NStZ 2012, 220; OLG Düsseldorf NZV 2008, 534). Namentlich gilt auch in Ordnungswidrigkeitsverfahren das Beschleunigungsgebot; aus Art. GG Art. 2 Abs. 1 I GG; in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip wird dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet, das das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit einschließt (vgl. insoweit ohne erkennbare Erwähnung des Art. 6 EMRK BVerfG Entscheidung v. 2.7.2003 – 2 BvR 273/03, BeckRS 2003, 24461; OLG Hamm Beschl. v. 22.6.2016 – 1 RBs 131/15, BeckRS 2016, 20767).

41 (3) Damit leitet und ggf. entscheidet die Verwaltungsbehörde die Rechtssache eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bis zur Übermittlung an die Staatsanwaltschaft gem. § 69 Abs. 4 OWiG, wie auch bereits höchstrichterlich so entschieden (vgl. insbesondere ohne nähere Begründung BGH NStZ 2016, 351). Eine hier getrennte Behandlung des Begriffs der Rechtssache nach dem Verfahrensstadium wäre doppelt systemwidrig und jedenfalls besonders rechtfertigungsbedürftig, wofür indes nichts erkennbar ist. Dem widerspricht auch nicht die Ablehnung dieser Voraussetzungen für die Handhabung einer erkannten Ordnungswidrigkeit durch einen Polizisten, da dessen Rolle gem. § 53 OWiG parallel zu § 163 StPO bestimmt und nicht auf die Leitung und Entscheidung ausgelegt ist. Der Sonderfall einer Verwarnung durch einen Polizeibeamten (vgl. probl. OLG Hamm NJW 1979, 2114) ist hier nicht einschlägig.

42 cc) Die Angeklagte war als Amtsträgerin auch zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache in Gestalt der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörde berufen. Nach der gängigen Definition ist zur Leitung einer Rechtssache berufen, wer das Verfahren in der Hand hält, und mit der Entscheidung ist betraut, wer an der Anordnung einer Rechtsfolge mittels richterlichen bzw. funktional vergleichbaren Akts mitwirkt. Entsprechend dem oben entwickelten Sinn und Zweck der Strafbarkeit hatte es die Angeklagte – wie oben bereits ausgeführt – in der Hand, die Verfahren selbst mittels der bereits genannten Entscheidungen – namentlich Einstellung, Verwarnung oder Bußgeldbescheid bei Rechtskraft – abzuschließen, und somit zu entscheiden, oder diese durch Vorlage gem. § 69 OWiG der gerichtlichen Klärung im Hauptverfahren zuzuführen, sie mithin im vorgelagerten Verfahren zu leiten.

43 b) Die Angeklagte hat durch ihr Unterlassen pflichtwidrig als Garantin zurechenbar und vermeidbar zugunsten oder zum Nachteil jeweils der Betroffenen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens das Recht gebeugt, indem sie es zuließ, dass die Fälle jeweils der Verjährung anheimfielen.

44 aa) Die damit nicht mehr mögliche inhaltliche Abschlussentscheidung – regelmäßig in Form eines Bußgeldbescheids mit Wirkung für das weitere Verfahren bis ggf. zu einer gerichtlichen Entscheidung – wirkten vor allem zugunsten der Betroffenen, die nicht weiter belangt werden konnten, jedoch auch mangels formeller rechtssicherer und bekanntgegebener Entscheidung und ggf. materieller Entlastung im Verwaltungsvorverfahren oder nach Einspruch auch nicht ausschließbar zu ihrem Nachteil.

45 bb) Das Verhalten der Angeklagte ist als Unterlassen i.S.v. § 13 StGB einzuordnen. Bereits in einer naturalistischen Betrachtung hat die Angeklagte keine Aktivitäten gezeigt, die Verfahren (hinreichend) zu betreiben und insbesondere dazu die technischen notwendigen aktiven Handlungen des Eingebens bzw. Einscannens der schriftlichen Unterlagen durchzuführen oder für deren Durchführung durch andere zu sorgen. Dies entspricht auch der gebotenen normativen Betrachtung des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, für die sich hier keine vergleichbar gewichtige aktive Handlung der Angeklagten findet. Zwar entnahm die Angeschuldigte die Akten mit nach Hause und entzog sie daher insoweit aktiv dem Dienstverkehr, zum Großteil sogar ohne vorherige Registrierung, so dass sie daher die Ahnung der Verstöße auch durch Kollegen verhinderte, was ihr bekannt war. Allerdings handelt es sich dabei um eine untergeordnete Hilfstätigkeit, einerseits motiviert, die eigenen unterlassenen Bearbeitungen noch herbeizuführen, andererseits die Unterlassung im Anschluss zu verschleiern.

46 cc) Die Angeklagte war aus der von ihr arbeitsvertraglich und durch Zuweisung übernommenen Pflicht zum Gesetzesvollzug der §§ 35 ff. OWiG für die Abwendung des Erfolgs als Garantin verpflichtet.

47 dd) Ihr Unterlassen war pflichtwidrig.

48 (1) Die primäre Pflichtverletzung der Angeklagten liegt darin, dass sie in den genannten Verfahren die Verfolgungsverjährung durch ihr Nichtbetreiben hat eintreten lassen.

49 Zwar unterliegt die Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens, anders als gem. § 152 StPO des Strafverfahrens, nicht dem Legalitäts- sondern dem Opportunitätsprinzip und kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren, solange es bei ihr anhängig ist, einstellen, § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG. Allerdings handelt es sich dabei um einen durch den Gesetzgeber selbst flexibilisierten Gesetzesvollzug im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Dies macht bereits § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG deutlich, nach dem die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Es gilt insoweit § 40 VwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat.

50 Wo ein Verfahren unter völlig sachfremden Gründen oder ohne jegliche Ermessensausübung in formaler Weise eingestellt wird, selbst wenn dies durch das Gericht erfolgt, liegt eine Verletzung der pflichtgemäßen Ermessensausübung vor (vgl. nur BGHSt 44, 258). Erst recht muss dies gelten, wenn das Verfahren ohne jede formale Entscheidung in ein Stadium versetzt wird, in dem keine andere rechtmäßige Entscheidung mehr erfolgen kann als die Einstellung wegen eingetretener Verjährung.

51 Die Angeklagte handelte hier pflichtwidrig, indem sie ohne jede inhaltliche an den gesetzlichen Zwecken gebundene Ermessenausübung, sondern nach persönlichen Kriterien, welche Fälle ihr besonders schwierig zur Erfassung und Bearbeitung erschienen, diese zur Seite legte und so der Verjährung zuführte. Irgendwelche inhaltlichen rechtfertigenden Unterscheidungen in irgendeinem Bezug zu den gesetzlichen Zwecken des formellen und materiellen Rechts waren damit für die Angeklagte nicht verbunden. Solche sind auch nicht irgendwo erkennbar. Zwar kann die übermäßige Schwierigkeit der Verfolgung der Rechtssache im Verhältnis zu ihrer geringen Bedeutung und namentlich einem praktisch unerheblichen Ausmaß der Gesetzesverletzung, des Schadens oder Gefährdung an Rechtsgütern eine Einstellung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Dies lag hier jedoch nicht vor. Die Entscheidungen der Angeklagten, bestimmte Fälle nicht einzugeben, war nicht in diesem Sinn reflektiert, sondern, soweit überhaupt, getragen von der Überforderung bei der Eingabe von Verfahren. Auf deren Gesamtbedeutung und Schwierigkeit im Gesamtverfahren hat die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt abgestellt, gegenüber dahingehend vergleichbaren Fällen war ihre "Auswahl" willkürlich und ad hoc bestimmt.

52 (2) Es lag auch keine strafausschließende Pflichtenkollision der Angeklagten oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens vor. Dies gilt auch, soweit die Angeklagte glaubhaft geltend macht, völlig überfordert gewesen zu sein und erhebliche gesundheitliche Probleme dadurch noch im Tatzeitraum entwickelt zu haben. Allerdings hätten der Angeklagten Mittel zur Verfügung gestanden, das vermeintliche Dilemma aufzulösen, von denen sie, wie sie eingeräumt hat, wusste und sie trotz grundsätzlicher Möglichkeit aus innerer Entscheidung auch trotz zwischenzeitlicher Ermutigung dazu nicht zur Anwendung brachte.

53 Die Angeklagte traf die Pflicht, die eigene Arbeitskraft und damit ihre Gesundheit zu erhalten aus § 15 Abs. 1 S. 1 ArbSchG, § 241 Abs. 1, 2 BGB, ebenso wie ihren Dienstherrn, namentlich aus §§ 3; 4 Nr. 1, 3, 4, 7; 5 Abs. 3 Nr. 4, 6 ArbSchG. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Weiterhin hat er unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Soweit das Gericht dies hier im Strafverfahren zu beurteilen hat, ist es nach Beweisaufnahme und Beratung überzeugt, dass dahingehend und hinsichtlich der allgemeinen Fürsorgepflicht des §§ 611, 611a, 618 Abs. 1 BGB durchaus schwerwiegende Verstöße seitens des Dienstherrn vorlagen.

54 Allerdings war die Angeklagten daraus, wie sie wusste, zur unverzüglichen Gefährdungs- bzw. Überlastungsanzeige an den Dienstherren verpflichtet, vgl. insbesondere § 16 ArbSchG, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Eine solche hat sie unterlassen, obwohl sie ihr möglich und zumutbar war. Dass sie irgendeine Maßregelung deswegen zu befürchten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Wie seitens der Zeugin ausgeführt, liegt auch nahe, dass eine Abhilfe erfolgt wäre, wovon das Gericht mangels anderer Indizien bei einem kommunal-staatlichen Dienstherren auch ausgeht.

55 Unabhängig davon lag indes keine hinreichend konkret bestimmte unzulässige oder unbillige Weisung seitens des Dienstherrn vor, so dass die arbeitsrechtlich umstrittene Frage eines unmittelbaren Leistungsverweigerungsrechts hier nicht entscheiden zu werden braucht (vgl. dazu BAG NZW 2017,1185).

56 dd) Hätte die Angeklagte pflichtgemäß gehandelt, wäre der Erfolg des Verjährungseintritts verhindert worden, da es alleine an der Angeklagten lag, die Verfahren einer förmlichen Entscheidung bzw. nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid der weiteren Klärung durch das Gericht durch Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuzuführen. Rein theoretische weitere Gründe, weshalb es ansonsten hypothetisch zur Verjährung hätte kommen können, hätten außer Betracht zu bleiben und sind im Übrigen nicht ersichtlich.

57 ee) Schließlich liegt auch eine Beugung des Rechts durch das Verhalten der Angeklagten vor, womit insbesondere auch das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprach.

58 (1) Zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und des Verhältnismäßigkeits-/Schuldprinzips angesichts des Strafrahmens ist eine restriktive Auslegung des Merkmals des Beugens des Rechts dahingehend erforderlich, dass der Richter sich durch sein Verhalten bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sich dadurch elementarer Rechtsverstöße schuldig macht (st. Rspr., vgl. BVerfG NJW 2016, 3711 (3712); BGHSt 59, 144 (147); NJW 2018, 322 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu bedenken, dass nicht jedes Fehlverhalten, das sich als Reaktion auf eine chronische Überlastung erweist, den Rechtsbeugungstatbestand erfüllen mag (so BVerfG a.a.O).

59 Gedacht ist hier zunächst an bedingt vorsätzliche inhaltliche Flüchtigkeits- und insbesondere Verfahrensfehler mit letztlich – für das Gesamtbild der wirksamen Rechtssachenbearbeitung nach dem oben entwickelten Zweck – untergeordneter Bedeutung. Die völlige, bewusste Nichtbearbeitung einer Rechtssache bis zum erfolgten oder nicht mehr verhinderbaren Verjährungseintritt bedeutet indes eine Rechtsverweigerung, mithin die Verletzung des zentralen, historisch verwurzelten Zwecks des § 339 StGB in der Wirkung einer befriedenden und gesicherten Rechtsprechung i.w.S. und des Vertrauens der Betroffenen und der Allgemeinheit in diese.

60 Zwar verlangt das BVerfG (a.a.O.) obiter dicans zurecht, "dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falls zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der Richter seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt dem nicht." Der dem damals zugrunde liegende Fall weicht indes vom Vorliegenden insoweit ab, dass dort der Verurteilte durch Überlastungsanzeigen und in anderer Weise auf seine Überlastung aufmerksam gemacht hatte, allerdings aus anderer Begründung der Rechtsbeugung schuldig gefunden wurde.

61 Alleine eine mögliche Überlastung als Motiv kann die vollständige Rechtsversagung ohne jedes Hinwirken auf Abhilfemaßnahmen (vgl. auch BGH NJW 2005, 905; LG Rostock Urt. v. 15.11.2019 – 18 KLs 42/18 (1), BeckRS 2019, 35486) indes nicht in dem Sinn rechtfertigen, dass sich der Täter dadurch nicht in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hätte. Dabei ist insbesondere die zentrale Wirkung nach außen gegenüber Rechtssuchenden und der Allgemeinheit im Sinn des entwickelten Zweckes zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es, anders als bei der bloß zögerlichen Bearbeitung (vgl. BGHSt 47, 105 (111)) keines zusätzlichen besonders zu missbilligenden sachfremden Motivs.

62 Auch "gut gemeinte" Beweggründe, Vorgesetzten die Unannehmlichkeit der Anzeige der eigenen Überlastung und Gesundheitsgefährdung und ggf. Kolleginnen noch zusätzliche weitere Arbeit in einem Klima der Überforderung zu ersparen, können angesichts des genannten übergeordneten zentralen Zwecks der Entscheidung und Leitung von Rechtssachen und den vorhandenen Instrumentarien zur Absicherung des Ablaufs und des Schutzes anderer Rechtsgüter (s.o.) von dem Vorwurf der schwerwiegenden Entfernung von Recht und Gesetz auf tatbestandlicher Ebene nicht entlasten, sie sind vielmehr im Rahmen der Schuldbewertung und Strafzumessung aufzugreifen.

63 (2) Insoweit entsprach das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun. Zwar stehen dem mit der Rechtssache der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Amtsträger mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zu; gleichwohl ist er bei dessen Auswahl gesetzlich unmittelbar bzw. im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gebunden (s.o.). Die weitere Entscheidung vor Verjährung war eindeutig rechtlich geboten (vgl. BGH NJW 2018, 322).

64 Auch unter der grundsätzlichen Geltung des Opportunitätsprinzips im Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt nichts anderes als im Ermittlungsverfahren nach der StPO, dass der Entscheidungszwang vor allem zwischen förmlicher Einstellung und Verwarnungs- oder Bußgeldbescheidung aus der überragenden Bedeutung für die genannten verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundlagen staatlich gewährleisteter friedlicher Rechtsgemeinschaft als zentrale Güter höchsten aktiven Schutz durch die befassten Richter und Amtsträger erfordern. Das bewusste Nichtbetreiben von Ordnungswidrigkeiten ohne jegliche Ansehung der Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage mit der Folge, dass es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts (so richtig auch zum Folgenden LG Rostock Urt. v. 15.11.2019 – 18 KLs 42/18 (1), BeckRS 2019, 35486). Denn ein solches Unterlassen widerspricht den sich u.a. aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden wesentlichen Prinzipien rechtsstaatlichen Handelns und birgt die erhebliche Gefahr, das Vertrauen des Bürgers in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu zerstören. Der Annahme einer solch schwerwiegenden Verletzung des Verfahrensrechts steht der im Recht der Ordnungswidrigkeiten geltende Opportunitätsgrundsatz nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht die Befassung mit dem Verfahren an sich zur Disposition, sondern unterstellt nur die Entscheidung, ob mit Blick auf die Sache die Verfolgung geboten ist, dem pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde und des Gerichts. Ein Unterlassen jeder Tätigkeit in einem Verfahren ohne Ansehung der Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage wird hiervon jedoch gerade nicht erfasst. Auf die zu ihrer Verwirklichung gerichtete Durchsetzung der gesetzlichen staatlichen Sanktion darf weder nach Belieben noch aus vermeidbaren Gründen generell oder im Einzelfall verzichtet werden. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn sichergestellt ist, dass im Rahmen der geltenden Gesetze transparent, rechtssicher und nachprüfbar verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Sanktion zugeführt wird (vgl. BGH BJW 2018, 322 (323) m.w.N.). Dies wurde durch das Unterlassen der Angeklagten vermeidbar vereitelt, wie sie wusste.

65 c) Die Angeklagte handelte auch im Übrigen vorsätzlich bezüglich aller Tatbestandsmerkmale, rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere stellte die Überlastung und im Raum stehenden verletzten Organisations- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für ihr konkretes Verhalten dar, was die Angeklagte wiederum wusste.

66 3. Auf weitere Delikte, namentlich wegen Verwahrungsbruch gem. § 133 StGB, war wegen der Beschränkung der Anklage nicht einzugehen.

IV.

67 Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 339 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht.

68 Weiterhin war die fakultative Strafmilderung des § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zur erwägen. Für sie spricht die geringere naturalistische Anstrengung, Fälle, wie von der Angeklagten erfolgt, überhaupt nicht, statt in anderer Form aktiv rechtsbeugend zu bearbeiten, und eine daraus ggf. geringere Hürde, sich im Sinne der §§ 20 f. StGB bewusst gegen das Recht zu entscheiden. Allerdings bedurfte es letztlich hinsichtlich des Verstoßes gegen die Bearbeitungspflicht durch untätiges Geschehenlassens hier keiner geringeren Willensintensität, wo insbesondere wie von der Angeklagten geschildert, die unbearbeiteten Akten ihr durchgängig immer wieder vor Augen traten und gerade als solche ihr Gewissen und ihre Gesundheit belasteten. Zudem überwiegt für das Gericht bei der Beurteilung eindeutig die gleiche Wirkung des Unterlassens des Pflichtdelikts im Hinblick auf den Angriff auf das Rechtsgut der wirksamen Bearbeitung von Rechtssachen, vor allem die Wirksamkeit und Funktionstüchtigkeit der so Rechtspflege und deren Bindung an Rechtsstaats- und Gleichbehandlungsgrundsätze, wie auch weiter oben bereits entwickelt. Insoweit liegt die Argumentationslinie des BGH gegen Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB für Amtsdelikte (vgl. etwa MüKoStGB/Freund/Rostalski, 5. Aufl. 2024, StGB § 13 Rn. 296 allerdings ohne nachvollziehbaren Nachweis; ähnlich Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 13 Rn. 18, § 339 Rn. 5a) auch hier nahe. Bei der weiteren Beurteilung der im Gesamtvergleich mit den erfassten und typischen Fällen des § 339 StGB ist aus Sicht des Gerichts nicht die Unterscheidung zwischen aktivem Tun und passivem Unterlassen erheblich, sondern eben die weiteren besonderen Umstände, welche auch nach Gleichbehandlungsgrundsätzen im allgemeinen Strafrahmen zu würdigen sind (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 13 Rn. 121 m.w.N.).

69 Aus dem damit unveränderten Strafrahmen erschienen nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 1 Jahre und einer daraus gem. §§ 53 f. StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat tat- und schuldangemessen.

70 Zugunsten der Angeklagten sprachen insbesondere ihre sonstige völlige Straffreiheit und sonst makellose Dienstführung sowohl in der damaligen wie heutigen Beschäftigung, ihr vollumfängliches Geständnis, ihre glaubhafte tiefgehende Reue und erhebliche Belastung durch das Verfahren, die weiteren Folgend der Tat(en) namentlich den Verlust des bis dahin gesicherten, mit Aussicht auf "Unkündbarkeit" unbefristeten regulären Arbeitsplatzes und die Gefährdung des aktuellen für sie sehr wertvollen Arbeitsplatzes jeweils im öffentlichen Dienst und, gerade als junger Mensch noch zu Beginn der beruflichen Karriere, möglicher zukünftiger Beschäftigungen sowie die bereits verbundene deutliche Herabstufung in der Entgeltklasse.

71 Aus der Tat waren zugunsten Angeklagten vor allem zu berücksichtigen, dass sie aus ihrer empfundenen Notlage, zusätzlich zu den familiären Sorgen angesichts der schweren Erkrankung ihres Vaters, und empfundenen Dilemma maßgeblich alleine aus altruistischen kollegialen Motiven handelte, sowie zur Überzeugung des Gerichts das evidente gravierende Organisationsverschulden und darin liegende angelegte Verstöße gegen die Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn, die die Angeklagte auch maßgeblich zum Schutz ihrer Kolleginnen "stillschweigend" auch loyal zum Dienstherren bis zum Schluss ausgleichen wollte, auch wenn ihr im Tatverlauf von Beginn an und immer weiter klar war dass sie sich dabei in eine pflichtwidrige und letztlich strafbare Unterlassungen flüchtete. Weiterhin war erheblich zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie den ganz überwältigend großen Teil der Verfahren völlig ordnungsgemäß bearbeitete und lediglich zu einem sehr geringfügigen Teil in die Verjährung laufen ließ. Zudem war die letztlich der fachlichen Weisung und Aufsicht unterliegende Stellung und deren wegen organisatorischer Defizite des Dienstherrn unzureichende rechtliche und faktische Ausgestaltung im Tatzeitraum wesentlich zu ihren Gunsten zu werten.

72 Demgegenüber nur sehr eingeschränkt waren zur weiteren Überzeugung des Gerichts angesichts der tatsächlichen Wirkungen im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut die geringen Höhen der im Raum stehenden Geldbußen und das damit verbundene geringe mutmaßliche Verantwortlichkeitsmaß der betroffenen Ordnungswidrigkeiten als Rechtssachen auch im Vergleich zu den im Leitbild des Tatbestands anvisierten gerichtlichen Streitigkeiten und Straftaten. Dem allen gegenüber traten alleine die Erschwernis der wiederholten Tatbegehung im Hinblick auf die Einzeltaten auch vor dem Hintergrund der überaus engen zeitlichen Abfolge gänzlich zurück, weitere besondere Aspekte zu Lasten der Angeklagten hat das Gericht nicht erkennen können.

73 Namentlich aufgrund dieser genannten Gesichtspunkte und des engen zeitlichen Bezugs der einzelnen Taten waren die Einzelfreiheitsstrafen überaus eng zusammenzuziehen zur ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe gem. §§ 53 f. StGB.

74 Deren Vollstreckung konnte ohne weiteres gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bereits mit der sonst völligen Straffreiheit und der glaubhaften Reue der Angeklagten lagen zur Überzeugung des Gerichts besondere Gründe dafür vor. Im Übrigen ist aus der auch in der Hauptverhandlung erkennbaren Persönlichkeit der Angeklagten sowie dem Gesamtgepräge der Taten ohne weiteres zu erwarten, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dafür spricht nicht nur ihr bisheriger Lebenslauf, sondern auch ihre soziale und wirtschaftliche Sicherung und Einbindung. Bei den Taten handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um einmalige Verfehlungen der Angeklagten, die insoweit ihre Lehre gezogen hat und nicht mehr in irgendeiner erhöhten Gefahr steht, zukünftig neue Straftaten zu begehen.

V.

75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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