Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-03-17, 12 S 408/26

12 S 408/26Verwaltungsgericht / Division 1217.03.2026

Regest

Für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein Streitwert festzusetzen. Es stellt weder eine gebührenrechtliche Einheit mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO noch mit einem diesem vorangegangenen Beschwerdeverfahren, das auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen war, dar.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. Februar 2026, 15 K 8015/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat — 12 S 408/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 12 S 408/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0317.12S408.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 7 VwGO, Anl 1 Vorbem 5.2 Abs 2 S 2 GKG 2004

Leitsatz

Für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein Streitwert festzusetzen. Es stellt weder eine gebührenrechtliche Einheit mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO noch mit einem diesem vorangegangenen Beschwerdeverfahren, das auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen war, dar.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. Februar 2026, 15 K 8015/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2026 - 15 K 8015/25 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2026 - 15 K 8015/25 - wird aufgehoben, soweit mit diesem ein Streitwert festgesetzt wird.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.01.2023 - 11 CS 22.2308 -, juris Rn. 1; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 146 VwGO Rn. 13d <Stand: 2/2025>) als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründungsfrist nicht gewahrt und dem Antragsteller auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.

2 I. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie - wie hier - nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht (hier gemäß § 184 VwGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) einzureichen.

3 Hiernach ist die Beschwerdebegründungsfrist, über die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend belehrt und auf die auch in der Eingangsverfügung vom 27.02.2026 hingewiesen worden ist, nicht gewahrt. Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses am 11.02.2026 endete die Beschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des 11.03.2026, einem Mittwoch (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Eine Beschwerdebegründung ist hier indes bis dato nicht eingegangen.

4 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

5 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 III. 1. Die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, soweit in diesem ein Streitwert festgesetzt wird, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren - wie hier - wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt; die Änderung ist innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (Satz 2). Von dieser Vorschrift macht der Senat Gebrauch und hebt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - als stärkste Art der Änderung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.09.2022 - 12 S 1770/ 22 -, juris Rn. 10, und vom 25.01.2021 - 12 S 4264/20 -, juris Rn. 11) - auf. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bildet mit dem zuvor in derselben Instanz durchgeführten Ausgangsverfahren gebührenrechtlich eine Einheit. Denn nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkung 5.2 zu Hauptabschnitt 2 des dritten Teils des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) gelten mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Mithin fallen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, über das im selben Rechtszug wie über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden worden ist, keine weiteren Gerichtsgebühren an, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2026 - 11 S 2348/25 - z.V.v.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 12.12.2025 - 12 MS 43/24 -, juris Rn. 41, und vom 26.11.2019 - 12 OA 198/19 -, juris Rn. 1; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2021 - 11 CS 21.1527 -, juris Rn. 28).

7 2. Demgegenüber ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Streitwert festzusetzen.

8 Das Beschwerdeverfahren stellt keine gebührenrechtliche Einheit mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO dar. Denn Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkung 5.2 zu Hauptabschnitt 2 des dritten Teils des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) setzt voraus, dass sich die als Einheit zu betrachtenden Verfahren innerhalb eines Rechtszugs befinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.11.2019 - 12 ME 197/19 -, juris Rn. 13).

9 Auch bilden das vorliegende Beschwerdeverfahren und das vorangegangene Beschwerdeverfahren, das auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen war, keine gebührenrechtliche Einheit. Bereits der Wortlaut von Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkung 5.2 zu Hauptabschnitt 2 des dritten Teils des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bezieht sich nicht auf Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus spricht auch in systematischer Hinsicht § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG dafür, dass die gegen eine Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und über einen damit zusammenhängenden Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gerichteten Beschwerden nicht als gebührenrechtliche Einheit zu betrachten sind. Denn nach dieser Vorschrift sind derartige Beschwerdeverfahren als besondere Angelegenheit anzusehen. Sie bilden selbstständige Angelegenheiten, die jeweils eigene Gebühren auslösen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 192; Pankatz in: Ahlmann u.a., RVG, 11. Aufl. 2024, § 18 Rn. 1). Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass der mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verbundene Arbeitsaufwand nicht bereits den für eine Beschwerde gegen eine sich anschließende Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abdeckt. Diese Wertung lässt sich auch auf das Gerichtskostenrecht übertragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2021 - 11 CS 21.1527 -, juris Rn. 31).

10 Ausgehend hiervon beruht die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wäre bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen; betrifft das Verfahren zugleich noch weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die zugleich mit der Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führt dies regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Bei Fällen dieser Art ist im Eilrechtsschutzverfahren eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier - eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2023 - 12 S 474/22-, juris Rn. 26, vom 04.10.2022 - 11 S 3478/21 -, juris Rn. 12, und vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 76). Daher ist im vorliegenden Fall ein Streitwert von 5.000,- EUR festzusetzen.

11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.