projekte
12 U 57/25•OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 2026-03-09, 12 U 57/25
12 U 57/25Obergericht / Civil Chamber 1209.03.2026
1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses von Motor- und Getriebeschäden im Rahmen einer Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (Zusatzbaustein der Kfz-Kaskoversicherung).(Rn.19) 2. Zur Abgrenzung eines Motorschadens von einem sonstigen Bruchschaden (hier: Vakuumpumpe).(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 12 U 57/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0309.12U57.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 S 2 BGB, AKB 2022
Zur Wirksamkeit des Ausschlusses von Motor- und Getriebeschäden im Rahmen einer Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (Zusatzbaustein der Kfz-Kaskoversicherung).(Rn.19)
Zur Abgrenzung eines Motorschadens von einem sonstigen Bruchschaden (hier: Vakuumpumpe).(Rn.42)
Ein Ausschluss für Motor- und Getriebeschäden hält der Inhaltskontrolle stand. Eine solche Beschränkung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss im Hinblick auf den weiten Umfang des Hauptleistungsversprechens, in dem unabhängig von der konkreten Ursache alle durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden verursachten Beschädigungen am versicherten Fahrzeug und seiner mitversicherten Teile umfasst werden, damit rechnen, dass dieses Leistungsversprechen in den nachfolgenden Klauseln näher ausgestaltet und auch eingeschränkt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - IV ZR 216/23).(Rn.26)
Ein Motorschaden ist bei Beschädigung von Zahnriemen eingetreten. Unerheblich ist dagegen, ob der aufgelöste Zahnriemen die Vakuumpumpe beschädigte, wenn die Vakuumpumpe nicht in der abschließenden Auflistung der zum Motor gehörenden Teile genannt ist. Denn dann sind die für den Austausch der Vakuumpumpe erforderlichen Kosten nicht von dem Leistungsausschluss umfasst.(Rn.40)
Verfahrensgang
vorgehend LG Mannheim, 8. April 2025, 11 O 312/24
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.04.2025, Az. 11 O 312/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Die Klägerin macht Ansprüche auf Versicherungsleistung aus einem die Versicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden einschließenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag für das Fahrzeug Ford Ranger (amtl. Kennzeichen …) aufgrund eines am 03.04.2024 eingetretenen Schadensfalls geltend.
2 Zu der Zusatzdeckung für Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind u.a. folgende Klauseln vereinbart:
3 "A.6.1 Was ist versichert?
4 Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1
(...)
5 A.6.3 Welche Ereignisse sind versichert?
6 Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner nach A.6.1 mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (...).
(...)
7 A.6.9 Was wir nicht ersetzen
8 A.6.9.1 Motoren und Getriebe einschließlich Teile
9 Wir leisten keine Entschädigung für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen, einschließlich Gelenkwelle und Differential.
10 Zum Motor in diesem Sinne gehören Anlasser, Aufladesysteme (z.B. Kompressoren, Turbolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit Büchseln, Motorbremse, Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Steuergerät, Triebwerk mit Kolben, Zündanlage, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen.
11 Zum Getriebe in diesem Sinne gehören Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich Zwischenlager und Differential), Steuergerät, Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge, Kupplung und Befestigungsteile."
12 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Leistung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Fahrzeugversicherungsvertrag für den am versicherten Fahrzeug am 03.04.2024 eingetretenen Schadensfall, da die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Klausel A.6.9.1 der vereinbarten AKB 2022 wirksam ausgeschlossen sei. Unstreitig habe das versicherte Fahrzeug am 03.04.2024 einen Motorschaden erlitten, auch wenn der Schadenshergang bzw. der Ausgangspunkt des Schadensverlaufs dahingehend streitig sei, dass die Klägerin den Bruch der Vakuumpumpe, die Beklagte hingegen die Auflösung des Zahnriemens als Auslöser des Schadensverlaufs behaupte. Das Schadensgutachten der DEKRA vom 15.05.2024 (Anlage K 1) weise sämtliche Kosten zur Reparatur des Motorschadens aus. Dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit falle der Schaden - unabhängig von seiner Ursache - unter den Leistungsausschluss in A.6.9 AKB, der die Leistungspflicht des Versicherers im Versicherungsfall beschränke. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sie sei weder intransparent noch überraschend. Ein Widerspruch zu den das versicherte Risiko regelnden Klauseln A.6.1 und A.6.3 der AKB bestehe bereits unter systematischen Gesichtspunkten nicht, da es sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände handele.
13 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
14 Gegen das Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klausel in A.6.9 AKB unwirksam. Sie stehe im Widerspruch zu A.6.6 AKB. Einerseits werde in A.6.6 vorbehaltlos die vollständige Reparatur des Fahrzeuges versprochen und andererseits werde in A.6.9 der Ersatz des Motors und des Getriebes ausgeschlossen. Ein Verweis auf A.2.5 mit der dortigen einschränkenden Formulierung "soweit nichts anderes geregelt ist" finde sich in A.6.6 gerade nicht. Eine entsprechende Formulierung finde sich weder in der Klausel A.6.6 noch in den Klauseln, auf die A.6.6 verweise (A.2.5.1.1, A.2.5.2.1 und A.2.5.4). Es handele sich daher insgesamt um ein widersprüchliches und intransparentes Vertragswerk.
15 Wegen der Antragstellung und des Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 10.07.2025 (AS II 10 ff.) Bezug genommen.
16 Die Beklagte tritt der Berufung entgegen (Schriftsatz vom 14.08.2025, AS II 18 ff.).
II.
17 Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
18 Ein Ersatz des streitgegenständlichen Schadens ist überwiegend nach A.6.9.1 AKB ausgeschlossen, wonach die Beklagte keine Entschädigung für Motoren und Getriebe leistet, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen. Die von dem Ausschluss nicht erfassten Kosten für die Reparatur des Schadens an der Vakuumpumpe liegen nach der Reparaturkostenkalkulation der DEKRA (Anlage K 1), die der Berechnung der Klageforderung zugrunde liegt, unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung.
19 1. Die Klausel unter Ziffer A.6.9 ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Regelwerk der Versicherung für Brems-, Betriebs und Bruchschäden als Ausschluss einer Entschädigung für die Reparatur oder den Austausch von Motoren und Getrieben einschließlich deren Teile zu verstehen.
20 a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH, Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14, juris Rn. 25 m.w.N., st. Rspr.). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19, juris Rn. 11 m.w.N.). Enthält die Klausel einen Risikoausschluss, ist sie grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres erkennbaren Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Urteil vom 20.05.2021 - IV ZR 324/19, juris Rn. 21; Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10, juris Rn. 20).
21 b) Nach diesen Maßstäben ist A.6.9.1 AKB als Ausschluss der Leistungspflicht für die Reparatur oder den Austausch (u.a.) von Motoren einschließlich der in Satz 2 benannten Motorteile zu verstehen.
22 aa) Für die Frage, welche Fahrzeugteile und welche Schäden vom Deckungsschutzes der Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden umfasst sind, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst die Klausel unter A.6.1 in den Blick nehmen und erkennen, dass mit dem dortigen Verweis auf A.2.1 die unter den Versicherungsschutz fallenden Fahrzeugteile bezeichnet sind, zu denen u.a. grundsätzlich alle fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile zählen (A.6.1 i.V.m. A.2.1.2.1 a AKB).
23 Aus A.6.6.1 und dem dortigen Verweis auf A.2.5.2.1 AKB wird der Versicherungsnehmer schließen, dass im Grundsatz für den Fall einer Beschädigung an den nach A.6.1 vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeugteilen die erforderlichen Reparaturkosten erstattet werden.
24 Die Klausel unter A.6.9.1 AKB kann der Versicherungsnehmer vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Überschrift von A.6.9 ("Was wir nicht ersetzen") nur als Einschränkung dieser in A.6.6.1 AKB geregelten Leistungspflicht für Schäden an den grundsätzlich nach A.6.1 i.V.m. A.2.1 AKB mitversicherten Fahrzeugteilen "Motoren und Getriebe" dahingehend verstehen, dass die Kosten für die Reparatur solcher Schäden bzw. den erforderlichen Austausch dieser Fahrzeugteile von dem Versicherer nicht erstattet werden.
25 bb) Indes wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Aufzählung der Motorteile in A.6.9.1 Satz 2 nicht als klarstellend oder beispielhaft, sondern als abschließend verstehen. Die Überschrift "Motoren und Getriebe einschließlich Teile" und die einleitende Formulierung in Satz 1 "Wir leisten keine Entschädigung für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen, (...)" verdeutlichen ihm lediglich im Ausgangspunkt, dass der Versicherer die Kosten für einen schadensbedingt erforderlichen Austausch des Motors einschließlich der funktional zum Motor zählenden Teile nicht ersetzen will. Für die Frage, welche Teile in diesem Sinne zum Motor zählen, wird der Versicherungsnehmer Satz 2 der Klausel in den Blick nehmen. Schon aus der Einleitung ("Zum Motor in diesem Sinne gehören..."), in der es an einer für die Beispielhaftigkeit sprechenden Formulierung - etwa "insbesondere" oder "unter anderem" - fehlt, wird er entnehmen, dass hierin die in der Überschrift in Bezug genommenen "Teile" des Motors im Einzelnen benannt werden. In diesem Verständnis, dass die Aufzählung der zum Motor gehörenden Teile abschließend ist, wird er auch durch die umfangreiche Aufzählung von Motorbestandteilen in Satz 2 bestärkt.
26 2. In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss in A.6.9.1 AKB der Inhaltskontrolle stand.
27 a) Die Regelung ist nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB, sondern kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur in dem dargestellten Sinne verstanden werden.
28 b) Die in dieser Klausel enthaltene Beschränkung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
29 aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Auch aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht, etwa wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist (BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 94/11, juris Rn. 15 m.w.N.).
30 bb) In diesem Sinne überraschend ist die streitgegenständliche Klausel weder ihrem Inhalt noch ihrer systematischen Einordnung nach.
31 Systematisch konsequent schließt sich die Leistungseinschränkung unter A.6.9 an die Klauseln A.6.6 bis A.6.8 an, welche die Höhe der Leistungspflicht des Versicherers betreffen. Schon aus der Überschrift "Was wir nicht ersetzen" kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer schließen, dass hierin Einschränkungen der zuvor umschriebenen Leistungspflicht des Versicherers geregelt sein können.
32 Die Einschränkung der Erstattungspflicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung des versicherten Fahrzeugs dienen, stellt auch inhaltlich keine Überrumpelung des Versicherungsnehmers dar. Vielmehr muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Hinblick auf den weiten Umfang des Hauptleistungsversprechens, das nach A.6.1 und A.6.3 AKB im Grundsatz unabhängig von der konkreten Ursache alle durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden verursachten Beschädigungen am versicherten Fahrzeug und seiner mitversicherten Teile umfasst, damit rechnen, dass dieses Leistungsversprechen in den nachfolgenden Klauseln näher ausgestaltet und auch eingeschränkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - IV ZR 216/23, juris Rn. 19 m.w.N.).
33 c) Ohne Erfolg macht der Kläger einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend.
34 aa) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21, juris Rn. 29 m.w.N.).
35 bb) Diesen Anforderungen genügt der Leistungsausschluss für Motoren und Getriebe in A.6.9.1 AKB.
36 Die Reichweite des Leistungsausschlusses ist aus den dargelegten Gründen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und in Satz 2 auch hinsichtlich der zum Motor zählenden Teile klar umschrieben.
37 Der von der Berufung geltend gemachte Widerspruch zu A.6.6 AKB besteht nicht. Während A.6.6 AKB mit dem Verweis auf A.2.5.1.1 und A.2.5.2.1 den grundsätzlichen Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bei Zerstörung, Verlust und Beschädigung der versicherten Sachen bestimmt, regelt A.6.9.1 einen Ausschluss der Entschädigungspflicht für Schäden an den dort bezeichneten Fahrzeugteilen, schließt demnach hinsichtlich dieser Fahrzeugteile die sich aus A.6.6 AKB i.V.m. A.2.5.2.1 ergebende Pflicht des Versicherers zur Erstattung der Reparaturkosten aus. Dass sich in A.6.6 kein entsprechender Vorbehalt findet, ist ohne Belang, da sich das Regel-/Ausnahmeverhältnis für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits mit hinreichender Klarheit aus Wortlaut und Systematik der Klauseln ergibt (s.o.).
38 d) Dass der Vertragszweck durch den Leistungsausschluss für Motoren im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
39 3. Die hier streitgegenständlichen, auf Basis des DEKRA-Gutachtens vom 15.05.2024 geltend gemachten Reparaturkosten beziehen sich überwiegend auf den Motor und fallen damit unter die Leistungsausschlussklausel in A.6.9.1 AKB. Soweit sie von dem Ausschluss nicht erfasst sind, liegen sie unter der vereinbarten Selbstbeteiligung.
40 a) Unstreitig ist ein Motorschaden eingetreten. Beschädigt wurden am 03.04.2024 nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien, dem DEKRA-Gutachten vom 15.05.2024 (Anlage K 1) sowie der Bestätigung der Graf Hardenberg GmbH (Anlage K 2) der Zahnriemen und die Vakuumpumpe, wenn auch der Ursachenzusammenhang streitig ist.
41 aa) Die erforderlichen Kosten für die Reparatur des Zahnriemens unterfallen dem Ausschlusstatbestand in A.6.9.1 AKB. Der Zahnriemen ist als Antrieb der Nockenwelle in Satz 2 der Klausel aufgeführt. Die Kosten für die Reparatur bzw. den Austausch des Zahnriemens hat die Beklagte daher ebenso wenig zu erstatten wie die Kosten für die Reparatur oder den Austausch anderer in A.6.9.1 Satz 2 AKB genannter Motorteile.
42 bb) Demgegenüber ist die Vakuumpumpe, worauf der Kläger in erster Instanz zu Recht verwiesen hat, nicht in der abschließenden Auflistung der zum Motor gehörenden Teile in A.6.9.1 Satz 2 AKB genannt; die für den Austausch der Vakuumpumpe erforderlichen Kosten sind von dem Leistungsausschluss mithin nicht umfasst.
43 Die Behauptung der Beklagten, dass der aufgelöste Zahnriemen die Vakuumpumpe beschädigt habe, ist insoweit unerheblich. Zwar nimmt A.6.1 Satz 2 AKB Schäden an "Riemen" vom Versicherungsschutz aus; dass damit auch aus diesen Schäden resultierende Brems-, Betriebs- und Bruchschäden an anderen Fahrzeugzeiten ausgeschlossen sein sollen, lässt sich der Klausel aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für die Klausel unter A.6.9.1, die nur eine Entschädigung für die dort bezeichneten Fahrzeugteile ausschließt, nicht aber eine Leistungspflicht für hieraus folgende Bruchschäden an anderen im Sinne von A.6.1 Satz 1 i.V.m. A.2.1 mitversicherten und vom Leistungsausschluss nicht erfassten Teilen des Fahrzeugs.
44 cc) Aus dem von der Beklagten beauftragten DEKRA-Gutachten und der dortigen Kalkulation (Anlage K 1), auf die der Kläger seine Klageforderung stützt, ist indes zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Reparaturkosten ganz überwiegend auf Motorteile im Sinne von A.6.9.1 Satz 2 AKB bezogen sind. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nicht nur die Kosten für die Ersatzteile, sondern auch die damit verbundenen Arbeitskosten von dem Ausschluss nach A.6.9.1 AKB umfasst sind.
45 Allein die Position 9591 in Höhe von 147,16 € betrifft, soweit ersichtlich, die Vakuumpumpe. Auf Basis der als Anlage K 1 vorgelegten Kalkulation und des bisherigen Vortrags der Parteien schätzt der Senat daher nach § 287 ZPO die von der Beklagten zu erstattenden Reparaturkosten für den Austausch der Vakuumpumpe auf insgesamt 251,16 € netto (147,16 € + 104,- € anteilige Arbeitskosten). Dieser Betrag ist niedriger als die vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,- €.
46 4. Mangels Verzugs ist die Beklagte auch nicht zur Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
III.
47 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.