projekte
19 U 44/25•OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2025-12-02, 19 U 44/25
19 U 44/25Obergericht / Civil Chamber 1902.12.2025
1. Wird ein Vertragsangebot in einem Subunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen ist, liegt darin nach § 150 Absatz 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag.(Rn.22) (Rn.34) 2. Wird dieser neue Antrag angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.46)
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: 19 U 44/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:1202.19U44.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 150 Abs 2 BGB, § 151 Abs 1 BGB, § 641 BGB
Wird ein Vertragsangebot in einem Subunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen ist, liegt darin nach § 150 Absatz 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag.(Rn.22) (Rn.34)
Wird dieser neue Antrag angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.46)
Die Pflicht, eine Abweichung vom Vertragswillen des Anbietenden klar und unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, verlangt nach Treu und Glauben keine optische oder grafische Hervorhebung im Text (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VII ZR 334/12). Eine im normalen Fließtext einer E-Mail unmissverständlich formulierte Zahlungsbedingung nebst Rückweisungsorbehalt genügt dem Deutlichkeitsgebot.(Rn.36) (Rn.39) (Rn.40)
Die bloße Bezahlung vorangegangener, nicht fälliger Abschlagsrechnungen stellt keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine Vertragsänderung dar. Ein Auftraggeber bringt durch eine solche Zahlung vor Fälligkeit nicht konkludent zum Ausdruck, auch für die Zukunft auf vertraglich vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzungen verzichten zu wollen.(Rn.42)
Verfahrensgang
vorgehend LG Karlsruhe, 13. März 2025, 4 O 115/23 nachgehend OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 9. Februar 2026, 19 U 44/25, Berufung zurückgewiesen
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. März 2025 – 4 O 115/23 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert wird auf 22.175,61 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivortrags in erster Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
3 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
4 Sie macht geltend, das Landgericht habe im Kern zu Unrecht die Ansicht vertreten, die zulässige Leistungsklage sei zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung unbegründet gewesen, weil den Abrechnungen der Klägerin kein durch die Firma D. geprüftes Aufmaß beigefügt gewesen sei, was vermeintlich erforderlich gewesen wäre.
5 Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, dass „jede Rechnung von der Firma D. förmlich bestätigt“ werde.
6 Die Klägerin habe zunächst auch zwei Abschlagsrechnungen gestellt, die die Beklagte bezahlt habe, ohne auf eine „förmliche Bestätigung“ durch die Firma D. zu bestehen. Auf die dritte Abschlagsrechnung habe die Beklagte nur eine Teilzahlung geleistet. Die vierte Abschlagsrechnung sei nicht bezahlt worden.
7 Soweit das Landgericht „im Hinweisbeschluss vom 07.11.2013“ (gemeint sein dürfte die Terminsverfügung vom 7. November 2023) angegeben habe, die E-Mail der Beklagten vom 27. August 2021 könne eine Annahme des Vertragsangebots der Klägerin unter einer Erweiterung/ Änderung mit zusätzlichem entsprechenden Anrechnungserfordernis zu verstehen sein, sei dies nicht vertretbar. Das Landgericht habe die Anlage B 4 benannt, dabei handele es sich um keine E-Mail. Sollte die Anlage B 6 gemeint sein, könne nicht auf eine Vereinbarung geschlussfolgert werden, weil die Erklärung der Beklagten im Fließtext ohne Hervorhebung enthalten sei.
8 Mit der Bezahlung der ersten beiden Abschlagsrechnungen habe die Beklagte daher „konkludent und deutlich zum Ausdruck“ gebracht, dass sie entgegen ihrer Ankündigung, die Rechnung ohne Beifügung eines geprüften Aufmaßes der Bauleitung zurückzuweisen, hierauf nicht bestehe.
9 Die Firma D. sei auch ausschließlich von der Beklagten beauftragt worden. Die Klägerin habe auch keine – selbstverständlich kostenpflichtigen – Prüfungen oder Bestätigungen durch die Firma D. beauftragen oder veranlassen können.
10 Auch die vom Landgericht nicht für relevant gehaltenen weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung würden nicht durchgreifen.
11 Eine richtige und vollständige Tatsachenfeststellung und rechtliche Bewertung durch das Landgericht hätte eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zur Folge haben müssen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 das angefochtene Urteil vom 13.03.2025, Az. 4 O 115/23, abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
17 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
18 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
19 Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
20 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
21 Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache hat, weil die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels Fälligkeit der geltend gemachten Vergütungsforderung nicht begründet gewesen sei.
22 Es hat festgestellt, dass die Parteien vertraglich als Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung vereinbart haben, dass die Klägerin ihren Rechnungen ein durch die Firma D. geprüftes Aufmaß beifüge. Denn die Beklagte habe das Angebot der Klägerin durch E-Mail vom 15. September 2021 nur unter der Abänderung angenommen, dass jeder Rechnung dieses Aufmaß beigefügt werde. Diese abändernde Annahmeerklärung gelte nach § 150 Absatz 2 BGB als erneutes Vertragsangebot der Beklagten, das die Klägerin konkludent aufgrund der Leistungserbringung gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen habe.
23 Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die von der Klägerin vor der Klageerhebung gestellten Rechnungen dieser Vereinbarung nicht genügten, weil ihnen kein durch die Firma D. geprüftes Aufmaß beigefügt gewesen sei.
24 Erst während des Rechtsstreits legte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2024 eine Schlussrechnung vor, der ein durch die Firma D. geprüftes Aufmaß beigefügt war, die die Beklagte prüfte und bezahlte (Rechnungssumme und Zahlung: 321.481,32 EUR, damit abweichend von der Klageforderung in Höhe von 343.927,03 EUR).
25 Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
26 Die dagegen von der Klägerin mit der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
27 Die Klägerin greift mit ihrer Berufung vergeblich die Feststellung des Landgerichts an, zwischen den Parteien sei als Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung vereinbart worden, dass die Klägerin ihren Rechnungen ein durch die Firma D. geprüftes Aufmaß beigefügt.
28 Das Vorbringen der Berufung ist nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne des § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO zu begründen.
a)
29 Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, ein in erster Instanz erteilter Hinweis des Landgerichts zu einer abändernden Annahme ihres Vertragsangebots durch die Beklagte sei nicht vertretbar gewesen.
30 Der Berufung ist zuzugeben, dass die Bezeichnungen der Anlagen der Beklagten, die auf diesen aufgedruckt sind und die die Beklagte in ihren Schriftsätzen benennt, von der elektronischen Bezeichnung der jeweiligen Datei in dem Anlagenheft der eAkte abweicht und der Hinweis in der Terminsverfügung des Landgerichts vom 7. November 2023 (in der Berufungsbegründung als „Hinweisbeschluss vom 07.11.2013“ bezeichnet) dadurch missverständlich gewesen sein könnte.
31 Darauf kommt es jedoch nicht an.
32 Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten (nach Übersendung eines vorläufigen Leistungsverzeichnisses durch E-Mail vom 16. Juni 2021) durch E-Mail vom 26. August 2021 ein Vertragsangebot gemacht. Dies hat die Klägerin um ein Leistungsverzeichnis ergänzt und nach einem Telefongespräch der Parteien durch weitere E-Mail vom 27. August 2021 eine Klarstellung ihres Angebots vorgenommen.
33 Auf dieses Angebot der Klägerin hat die Beklagte durch E-Mail vom 15. September 2021 reagiert, deren Wortlaut im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist.
34 Die Beklagte hat durch E-Mail vom 15. September 2021 das Angebot der Klägerin zwar angenommen, aber nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung, dass jeder Rechnung ein geprüftes Aufmaß durch die Bauleitung (von D.) beizufügen ist (ebd.). Diese Einschränkung wird im nächsten Satz nochmals verstärkt, in dem angekündigt wird, dass die Rechnung ohne dieses unterschriebene Aufmaß zurückgewiesen werde (ebd.). Darin liegt eine abändernde Annahme, die nach § 150 Absatz 2 BGB als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag liegt. Dieses abgeänderte Angebot der Beklagten hat die Klägerin konkludent durch die Leistungserbringung angenommen.
b)
35 Vergeblich macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, in der E-Mail der Beklagten vom 15. September 2021 könne kein abänderndes Angebot nach § 150 Absatz 2 BGB liegen, weil die abändernde Erklärung der Beklagten im Fließtext der E-Mail ohne Hervorhebung enthalten sei.
36 Zwar sind auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Diese erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, das in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. (Nur) wenn der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich erklärt, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VII ZR 334/12 –, juris Rn. 17).
37 Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelung des § 150 Absatz 2 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sind aber weder dargelegt noch ersichtlich.
38 Im Gegenteil:
39 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Vertragswillen der Klägerin abweichend eine zusätzliche Zahlungsbedingung stellt, und zwar, dass jeder Rechnung ein durch die Bauleitung (D.) geprüftes Aufmaß beizufügen ist. Diese Voraussetzung wird im folgenden Satz ausdrücklich betont, indem mitgeteilt wird, dass ohne dieses unterschriebene Aufmaß die Rechnung zurückgewiesen wird.
40 Der eindeutigen Erklärung steht ersichtlich nicht entgegen, dass sie im „Fließtext“ enthalten ist. Das gilt genauso für die – ebenfalls im Fließtext – enthaltene Annahmeerklärung, die unmittelbar vor der Abänderung steht.
c)
41 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, gegen die Feststellung des Landgerichts spreche, dass die Beklagte zwei Abschlagsrechnungen bezahlt habe, ohne auf ein durch die Firma D. geprüftes Aufmaß zu bestehen.
42 Die Bezahlung von nicht fälligen Forderungen aus Abschlagsrechnungen enthält keine Vereinbarung zu einer Vertragsänderung. Der Beklagten stand es frei, auch ohne Fälligkeit Forderungen der Klägerin zu bezahlen. Darin liegt keine rechtsgeschäftliche Erklärung, in Zukunft auf die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen zu verzichten.
d)
43 Vergeblich wendet die Klägerin mit der Berufung ein, gegen die Vertragsvereinbarung spreche, dass die Firma D. „ausschließlich von der Beklagten beauftragt“ worden sei und die Klägerin gar keine Prüfung durch die Bauleitung habe veranlassen können.
44 Demgegenüber hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung dargelegt, sie selbst sei Auftragnehmerin ihrer Auftraggeber gewesen und habe die Klägerin als Subunternehmerin beauftragt, wobei ihre Auftragnehmerin mit der Bauleitung die Firma D. beauftragt habe. Gerade um mögliche Einwendungen ihrer Auftraggeberin auszuschließen, sei es ihr so wichtig gewesen, dass das Bauleitungsbüro in die Aufmaßerstellung der Klägerin einbezogen werde.
45 Soweit die Klägerin demgegenüber bereits in erster Instanz pauschal behauptet hat, die Firma D. sei von der Beklagten beauftragt worden, fehlt diesem Vortrag jede nachvollziehbare Begründung; die Klägerin benennt insoweit keine Einzelheiten zu Zeitpunkt und Inhalt eines entsprechenden Vertrages.
46 Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin keine Prüfung ihres Aufmaßes durch die Bauleitung des gesamten Bauvorhabens (D.) habe veranlassen können oder dieses Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten bereitet hätte. Dazu fehlt jeder substantiierte Vortrag. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie – im Verlauf des Rechtsstreits – den Architekten Hauf einbezogen habe und die Parteien sich unter seiner Beteiligung auf ein Aufmaß hätten verständigen können, auf dessen Grundlage sie eine korrigierte (niedrigere) Schlussrechnung stellte, die die Beklagte bezahlte (s.o.).
47 Die Einwendung der Klägerin greift daher nicht durch.
48 Das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht entscheidungserheblich.
49 War die Vergütungsforderung bei Klageerhebung schon deshalb nicht fällig, weil als Zahlungsbedingung die Beifügung eines durch die Bauleitung (D.) geprüften Aufmaßes zu der Rechnung der Klägerin vereinbart wurde, dieses Aufmaß aber nicht vorgelegt wurde, kommt es nicht darauf an, ob weitere Einwendungen gegen die Fälligkeit der Forderung bestanden.
50 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.069,21 EUR zu (im Berufungsverfahren weiter verfolgter Zahlungsantrag), weil die von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsforderung bei Klageerhebung noch nicht fällig war.
51 Damit fehlt der Berufung der Klägerin ersichtlich eine Erfolgsaussicht.
III.
52 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 22.175,61 EUR. Der Wert bezieht sich auf die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.
53 Die Gerichtskosten in erster Instanz betragen 8.733 EUR, weil sie aus dem vollen Streitwert zu bemessen sind (nach der Klageerweiterung 343.927,03 EUR).
54 Die Rechtsanwaltskosten betragen 9.373,40 EUR. Die Verfahrensgebühren für die beiden Rechtsanwälte sind aus dem vollen Streitwert zu bemessen, betragen also zusammen 7.485,40 EUR. Hinzu kommen die Auslagenpauschalen, zusammen 40 EUR, sowie die Terminsgebühren, die erst im schriftlichen Verfahren nach einseitiger Erledigungserklärung angefallen sind und sich daher auf die bislang angefallenen Kosten beziehen (Summe der zuvor genannten Anwaltskosten sowie der zuvor genannten Gerichtskosten, also 16.258,40 EUR), und daher insgesamt 1.848 EUR betragen.
55 Die vorgerichtlichen Anwaltskosten betragen 4.069,21 EUR. Den darauf bezogenen Zahlungsanspruch verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren weiter, weil sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er ist keine Neben-, sondern eine Hauptforderung und daher in die Wertberechnung einzubeziehen.
56 Die Summe dieser Positionen beträgt 22.175,61 EUR (8.733 EUR + 9.373,40 EUR + 4.069,21 EUR).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.