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L 5 KR 3485/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-02-25, L 5 KR 3485/25
L 5 KR 3485/25Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung25.02.2026
Bei der Firmenrente nach § 2 Abs 1 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV LH ÜV), die ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unabhängig vom Vorliegen einer (konkreten) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wird, handelt es sich weder um eine beitragspflichtige rentengleiche Einnahme, die "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" iSd § 229 Abs 1 S 1 SGB V erzielt wird noch um eine rentengleiche Einnahme, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" iSd § 229 Abs 1 S 1 SGB V erzielt wird. Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres hat die Firmenrente einen Überbrückungszweck und unterfällt nicht mehr der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit bereits vorher bezogen wurde. Der Zweck einer Leistung, auf den maßgeblich abzustellen ist, kann sich ändern. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 22. Oktober 2025, S 6 KR 845/25, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 KR 4/26 R
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: L 5 KR 3485/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0225.L5KR3485.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11
Bei der Firmenrente nach § 2 Abs 1 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV LH ÜV), die ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unabhängig vom Vorliegen einer (konkreten) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wird, handelt es sich weder um eine beitragspflichtige rentengleiche Einnahme, die "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" iSd § 229 Abs 1 S 1 SGB V erzielt wird noch um eine rentengleiche Einnahme, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" iSd § 229 Abs 1 S 1 SGB V erzielt wird. Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres hat die Firmenrente einen Überbrückungszweck und unterfällt nicht mehr der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit bereits vorher bezogen wurde. Der Zweck einer Leistung, auf den maßgeblich abzustellen ist, kann sich ändern. (Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 22. Oktober 2025, S 6 KR 845/25, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 KR 4/26 R
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2025 aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt wurden, die Übergangsversorgung der Deutschen L1 AG auch im Monat September 2024 als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten und die Beklagten verurteilt wurden, der Klägerin die überzahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten haben der Klägerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf eine der Klägerin von der Deutschen L1 AG (im Folgenden: L) gewährte „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ und um die Erstattung der bereits geleisteten Beiträge.
2 Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.2024 bei der Beklagten zu 1) als Arbeitnehmerin krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Neben ihrem Gehalt als Arbeitnehmerin bezieht sie von der L, bei der sie als Flugbegleiterin/Purserin bis 31.12.2017 beschäftigt war, seit dem 01.01.2018 eine Übergangsversorgung wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß § 2 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter vom 01.07.2003 (im Folgenden: TV LH ÜV) i.H.v. monatlich 3.110,32 € (Stand: Oktober 2024) und des Weiteren seit dem 01.09.2024 Leistungen der Versorgungskasse Kabine gemäß § 6 des Tarifvertrages.
3 § 2 TV LH ÜV lautet wie folgt:
4 § 2 Firmenrente
5 1. Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag L1-Betriebsrente haben.
6 2. Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. […]
7 3. Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren* 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 :13 x 12) multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). […]*
8 Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK H1 auf den Grundbetrag.
9 4. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses.
10 5. Im Falle der Flugdienstuntauglichkeit erfolgt auf Wunsch des Flugbegleiters/der Flugbegleiterin eine Weiterbeschäftigung am Boden, wenn die Weiterbeschäftigung unter geänderten, angemessenen Vertragsbedingungen auf einem freien, zumutbaren Arbeitsplatz möglich ist. Gleiches gilt auch im Falle der Flugdienstuntauglichkeit nach § 17.
11 Mit Bescheid vom 28.10.2024 verfügte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), dass die Zahlung der L gem. § 2 TV LH ÜV einen Versorgungsbezug darstelle, aus dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien. Die L werde als Zahlstelle die Beiträge berechnen, vom Versorgungsbezug abziehen und direkt an sie, die Beklagten, überweisen.
12 Hiergegen erhob die Klägerin am 06.11.2024 Widerspruch. Sie trug vor, die Übergangsversorgung unterliege ab dem Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr der Beitragspflicht. Für die Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres ändere sich der Charakter der Firmenrente. Sie werde nach § 2 TV LH ÜV ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unabhängig davon gewährt, ob eine Flugdienstuntauglichkeit vorliege. Ab diesem Zeitpunkt werde sie daher nicht mehr,,wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erzielt.
13 L teilte der Beklagten zu 1) auf Nachfrage mit, dass sich die Klägerin seit dem 01.01.2018 wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit in der „betrieblichen Übergangsversorgung der Kabine der L“ befinde. Bei der Übergangsversorgung wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit handele es sich um eine Invaliditätsleistung, die der Sicherung des Lebensstandards diene. Die Übergangsversorgung sei als Versorgungsbezug zu werten.
14 Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch auch im Namen der Beklagten zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2025 zurück. Bei der Übergangsversorgung der L handele es sich um eine Invaliditätsleistung, die der Sicherung des Lebensstandards diene. Die Leistung werde nicht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters gezahlt. Diese Leistungen der Invaliditätsversorgung würden aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt. Die betrieblichen Übergangszahlungen der L gehörten zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen. Daher handele es sich bei dieser Versorgungsleistung um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Dies gelte unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vollendung eines bestimmten Alters gezahlt würden.
15 Am 31.03.2025 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
16 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
17 Mit Urteil vom 22.10.2025 hat das SG die Beklagte zu 1) verurteilt, den Bescheid vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2025 aufzuheben und die Übergangsversorgung der L spätestens ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahrs der Klägerin, d.h. seit dem 01.09.2024 bis laufend als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten und der Klägerin die überzahlten Beiträge zurückzuerstatten. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz
18 Gegen das der Beklagten zu 1) am 27.10.2025 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 12.11.2025 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe zu Unrecht entschieden, dass die ab 01.09.2024 gezahlte Leistung der L nicht mehr wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werde und daher nicht als Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig sei. Die DFU (Dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit)-Leistungen der L seien auch ab dem 55. Lebensjahr weiterhin beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Das angefochtene Urteil verkenne die ständige Rechtsprechung des BSG zur beitragsrechtlichen Einordnung von Leistungen wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit. Mit Urteilen vom 01.02.2022 (B 12 KR 38/19 R und B 12 KR 40/19 R) habe das BSG ausdrücklich entschieden, dass Leistungen, die wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit gezahlt würden, Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Leistung vor oder nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters gewährt werde. Das BSG habe klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Versicherte bei fortlaufender Zahlung weiter als flugdienstuntauglich gelte oder ob sich der tarifliche Bezugspunkt ändere. Entscheidend sei, dass die Leistung auf demselben Versorgungsfall beruhe, nämlich dem Eintritt der dauernden Flugdienstuntauglichkeit. Der GKV-Spitzenverband habe in seinem Rundschreiben 2018/491 vom 13.09.2018 und der ergänzenden Fachinformation vom 14.02.2022 klargestellt, dass die DFU-Leistung für die gesamte Bezugsdauer – also auch über das 55. Lebensjahr hinaus – ihren Charakter als beitragspflichtiger Versorgungbezug behalte. Eine Aufspaltung der Bezugszeiträume widerspräche der Systematik des § 229 SGB V und würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Invaliditätsleistungen führen. Das SG stütze sich auf ältere Entscheidungen zu allgemeinen Übergangsleistungen. Diese Rechtsprechung sei auf die hier streitige DFU-Versorgung, die gerade auf einem individuellen Versorgungsfall (Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit) beruhe, nicht übertragbar.
19 Die Beklagten beantragen,
20 das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21 Die Klägerin beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und stellt noch einmal heraus, dass sich die Entscheidungen des BSG vom 01.02.2022 (B 12 KR 39/19 R und B 12 KR 40/19 R) auf die von der L bezahlten Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV ÜV, also im Alter zwischen 45 und 55 Jahren, bezogen habe. Das von den Beklagten zitierte Rundschreiben des Gemeinsamen Spitzenverbands sei keine Rechtsnorm, sondern ein verwaltungsinternes Auslegungs- und Koordinierungsinstrument. Ein Rundschreiben könne Gesetz oder Rechtsprechung nicht ersetzen und auch nicht erweitern oder einschränken. Die Beklagten zögen weiterhin Beiträge ein und hätten bislang die zu Unrecht einbehaltenen Beiträge nicht zurückgezahlt. Auch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil entfalte Bindungswirkung und dürfe von der Verwaltung nicht schlicht ignoriert werden.
24 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
26 Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
27 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2025, mit dem die Beklagten verfügt haben, dass die Zahlung der L einen Versorgungsbezug darstelle, aus dem ab 01.10.2024 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien, und das Begehren der Klägerin, auf Rückerstattung der überzahlten Beiträge.
28 Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das SG den Bescheid vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2025 aufgehoben und die Beklagten verurteilt hat, die Übergangsversorgung der L spätestens ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Klägerin, d.h. auch für den Monat September 2024 als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten (hierzu I.). Erfolg hat die Berufung auch soweit das SG die Beklagten verurteilt hat, die für die Übergangsversorgung der L überzahlten Beiträge seit dem 01.09.2024 zurückzuerstatten (hierzu II.). Für die Zeit ab 01.10.2024 hat das SG den Bescheid vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2025 aber zu Recht aufgehoben, insoweit hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg (hierzu III.).
I.
29 Die Klägerin ist erst seit dem 01.10.2024 bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2024, mit dem die Beklagten verfügt haben, dass die Zahlung der L einen Versorgungsbezug darstelle, aus dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien, bezieht sich nur auf die Zeit ab 01.10.2024. Im Monat September 2024 war die Klägerin noch nicht bei den Beklagten versichert. Für diesen Monat haben die Beklagten noch keinen Beitragseinzug verfügt und die Übergangsversorgung der L auch nicht als beitragsrechtlichen Versorgungsbezug gewertet. Der Bescheid traf für den Monat September 2024 noch keine Regelung. Eine Verurteilung der Beklagten, auch den Monat September 2024 als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten, geht ins Leere, insoweit ist die Klage unbegründet und die Berufung der Beklagten damit begründet.
II.
30 Soweit die Klägerin von den Beklagten die Rückerstattung der entrichteten Beiträge verlangt hat, ist die Klage entgegen der Auffassung des SG unzulässig. Dies führt ebenfalls zur Begründetheit der Berufung. Denn für eine (kombinierte) Leistungsklage auf Rückerstattung gezahlter Beiträge fehlt neben einer zulässigen Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12 -, in juris Rn. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2021 - L 4 R 2067/19 -, juris Rn. 33). Sofern nämlich der Bescheid durch Kassationsurteil aufgehoben und die Verpflichtung zur Beitragszahlung rückwirkend beseitigt wird, sind die Beklagten im Rahmen der Folgenbeseitigung zur Rückerstattung der Beiträge verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten dieser Pflicht nicht nachkommen würden. Solche ergeben sich auch nicht deshalb, weil die Beklagten auf das erstinstanzliche Urteil nicht sofort reagiert haben und (bisher) keine Beitragserstattung vorgenommen haben. Die gestaltende Wirkung tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein (§ 141 SGG). Rechtskraft ist hier, nachdem die Beklagten gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt haben, noch nicht eingetreten. Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung kann davon ausgegangen werden, dass der unterlegene Verwaltungsträger nach Eintritt der Rechtskraft den Vollzug des aufgehobenen rechtswidrigen Verwaltungsakts von sich aus rückgängig machen wird, ohne hierzu durch einen gesonderten Urteilsausspruch verpflichtet worden zu sein (Wofff-Dellen, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 131 Rn. 2).
III.
31 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 22.10.2025 ist jedoch nicht begründet, soweit das SG den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2025 auch für die Zeit ab 01.10.2024 aufgehoben hat. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Bei der für diesen Zeitraum gewährten Firmenrente handelt es sich – wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat – um eine Firmenrente nach § 2 Abs. 1 TV LH ÜV und damit weder um eine beitragspflichtige rentengleiche Einnahme, die „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wurde, noch um eine rentengleiche Einnahme, die „zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung“ i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wurde. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
32 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch für Renten der betrieblichen Altersversorgung der Einleitungsteil des § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt, wonach sie ausdrücklich nur dann als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Den Bezügen muss daher eine Versorgungsfunktion zukommen. Hinreichend für die Annahme des Versorgungszwecks „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ ist es, dass der leistungsauslösende Faktor (Erwerbsminderung) vergleichbar mit den Versicherungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung ist und die Einnahme wie eine gesetzliche Rente Arbeitsentgelt oder -einkommen ersetzt. Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt, wenn sie aufgrund einer nicht nur vorübergehenden körperlichen seelischen oder geistigen Einschränkung, die zu einem (mindestens teilweisen) Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, geleistet wird und rententypisch entfallendes Arbeitsentgelt ausgleicht (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 229 SGB V, Stand: 10.09.2025, Rn. 53 f. mit Verweis auf BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R -, in juris). Danach ist die vor dem 55. Lebensjahr von der L gezahlten Rente wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 des TV LH ÜV zweifelsohne eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HS 1 SGB V. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R - und - B 12 KR 40/19 R -, beide in juris bereits entschieden. Dem hat sich auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22.01.2025 (L 5 KR 2755/24) angeschlossen. Keine Beurteilung hat das BSG in diesen Urteilen aber zu der altersbedingten Firmenrente gemäß § 2 Abs. 1 und 2 TV LH ÜV getroffen. Insoweit hat das BSG ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Charakter einer Leistung ändern könne, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, d.h. der Zweck der Leistung ändere (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R -, in juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris). Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. entscheidende Leistungszweck könne – so das BSG weiter – bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn beide Leistungen einheitlich als Firmenrente bezeichnet würden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede sei und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten würden. Insbesondere bestimme sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrunde liegenden (Tarif-)Vertrag. Mit diesen Entscheidungen hat das BSG herausgestellt, dass sich die Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten ausschließlich an dem gemeinsamen Zweck ausrichtet, Einkommensausfälle aufgrund von Leistungseinschränkungen zu kompensieren. Durch die Neufassung des § 229 SGB V ab 01.01.2024 hat sich insoweit nichts geändert. Ergänzungen im Gesetz wurden nur im Hinblick auf hier nicht einschlägige außer Betracht bleibende Bezüge vorgenommen. Die Rechtsprechung des BSG ist deshalb auch für den hier maßgeblichen Zeitraum einschlägig. Den Zweck, Einkommensausfälle aufgrund von Leistungseinschränkungen zu kompensieren, verfolgt die der Klägerin von der L gewährte Firmenrente ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. hier ab dem Beginn der Versicherungspflicht bei der Beklagten ab 01.10.2024 und damit ebenfalls nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr. Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres wird die tarifvertragliche Altersgrenze nach § 19 MTV Kabine erreicht und damit besteht der Anspruch auf Zahlung der Firmenrente nicht mehr wegen einer Leistungseinschränkung, sondern wegen Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Firmenrente hat ab diesem Lebensalter einen Überbrückungszweck. Sie dient der Übergangsversorgung und unterfällt damit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Etwas anderes lässt sich im zu entscheidenden Fall auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin die Firmenrente bereits seit ihrem 48. Lebensjahr bezieht. Wie bereits ausgeführt, kann sich der Zweck einer Leistung, auf den maßgeblich abzustellen ist, ändern. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist insoweit auch ausdrücklich normiert, dass als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Bezüge/Renten gelten würden, „soweit“ sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Auch dem Gesetzeswortlaut ist damit zu entnehmen, dass der Leistungszweck der Firmenrente im jeweiligen Zeitabschnitt maßgeblich ist und es auf eine nach Zeitabschnitten differenzierende Betrachtungsweise ankommt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2023 - L 9 KR 60/22 WA -, in juris Rn. 60; Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 229 SGB V, Stand: 10.09.2025, Rn. 56).
33 Der Einordnung als Überbrückungsleistung stehen auch die Fachinfo Mitgliedschaft und Beiträge vom 14.02.2022 und die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 29.06.2022, auf die sich die Beklagten berufen, nicht entgegen. Der GKV-Spitzenverband referiert in dieser Info bzw. dem Hinweis die Entscheidungen des BSG vom 01.02.2022 (B 12 KR 39/19 R und B 12 KR 40/19 R) nur im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“. Damit, dass sich der Versorgungszweck ändern kann, setzt sich der GKV-Spitzenverband nicht auseinander. Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverband vom 13.09.2018 wurde vor den hier u.a. maßgeblichen Entscheidungen des BSG vom 01.02.2022 verfasst.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich daran, dass die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Monats Erfolg hatte und dass die Klage hinsichtlich des Erstattungsanspruchs unzulässig war.
35 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
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