AG Stuttgart, 2026-02-12, 31 OWi 5287/25

31 OWi 5287/25Gericht erster Instanz12.02.2026

Regest

Auch nach der "Teillegalisierung" von Cannabis besteht weder ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung eines Bußgeldbescheids wegen einer Fahrt unter Cannabis nach § 24a StVG a.F., noch auf Eintragung eines Vermerks im Fahreignungsregister, dass nach aktuellem Recht kein Verstoß mehr vorläge.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

AG Stuttgart — 31 OWi 5287/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-12

Aktenzeichen: 31 OWi 5287/25

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2026:0212.31OWI5287.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 Abs 1 FeV, § 40 KCanG, § 41 KCanG, § 42 KCanG, Art 313 StGBEG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Auch nach der "Teillegalisierung" von Cannabis besteht weder ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung eines Bußgeldbescheids wegen einer Fahrt unter Cannabis nach § 24a StVG a.F., noch auf Eintragung eines Vermerks im Fahreignungsregister, dass nach aktuellem Recht kein Verstoß mehr vorläge.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 05.12.2025 wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Es besteht weder ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Bußgeldbescheids, noch auf Eintragung eines Vermerks im Fahreignungsregister, dass nach aktuellem Recht kein Verstoß mehr vorläge. Die Bußgeldbehörde hat daher die Anträge des Verteidigers zu Recht abgelehnt.

2 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Art. 313, 316p EGStGB. Das EGStGB ist bereits auf Ordnungswidrigkeiten nicht anwendbar. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB nicht vor, da die Geldbuße bereits am […].2023 und somit vor der Gesetzesänderung beglichen wurde.

3 Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 40-42 KCanG, da dieser ebenfalls weder auf Ordnungswidrigkeiten anwendbar ist, noch sich auf das Fahreignungsregister bezieht.

4 Auch § 24a StVG enthält keine diesbezügliche Regelung.

5 Angesichts der umfangreichen und ausdifferenzierten Regelungen scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschriften aus, da jedenfalls keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

6 Der Hilfsantrag scheitert zudem daran, dass die §§ 59 ff. FeV genau vorsehen, welche Eintragungen im Fahreignungsregister möglich sind. Der begehrte Vermerk ist hier nicht aufgeführt und kann daher aufgrund der abschließenden Aufzählung nicht erfolgen.

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