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15 O 33/18•LG Mannheim 15. Zivilkammer, 2021-08-25, 15 O 33/18
15 O 33/18Kantonsgericht25.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-25
Aktenzeichen: 15 O 33/18
Dokumenttyp: Urteil
Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers mit der xxx GmbH & Co. KG nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 22.03.2016, zugegangen am 23.03.2016, zum 30.4.2016 beendet wurde.
Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers mit der xxx GmbH & Co. KG nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 7.6.2016 beendet wurde.
Der Klageantrag zu 3, mit dem der Kläger Zahlung von 119.999,97 € nebst Zinsen begehrt, wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 10.3.2017 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.874,92 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über seine monatlichen sowie etwaig bezogen auf andere Abrechnungszeiträume bezogenen Gehaltszahlungen sowie als Sachwerte gewährte Vergütungsleistungen, insbesondere Dienstwagen, der xxx GmbH seit dem 1.7.2016 bis zum 31.1.2017 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %.
Das Urteil ist für den Kläger und für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist das Urteil für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 20.000 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 466.968,09 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages sowie über Annahmeverzugslohn und gegenläufige Auskunftsansprüche, Bonuszahlungen, Urlaubabgeltungsansprüche, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensposition und zur Aufrechnung gestellte sowie hilfswiderklageweise erhobene Schadensersatzansprüche der Beklagten.
2 Der Kläger war seit dem 1.10.2001 als Geschäftsführer bei der Beklagten, welche zum Anstellungszeitpunkt noch unter xxx GmbH & Co. KG firmierte, beschäftigt (Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 12.9.2001, Anl. K 1). Die Beklagte ist ein Biotechnologie-Unternehmen, das sich bis zu seiner Abwicklung mit der Forschung und Entwicklung zelltherapeutischer Produkte aus Spenderorganen befasst hatte. Zur Entwicklung des Produktes xxx hatte die Beklagte zwei Studien, die Studien CCDxx und CCDxx durchgeführt. Hinsichtlich der auf Basis der Studie CCDxx beantragten Produktzulassung für das Produkt xxx erhielt die Beklagte Ende Oktober 2015 die Mitteilung der zuständigen europäischen Behörde, dass eine Produktzulassung nicht erfolgen werde. Da darüber hinaus der maßgebliche Investor der Beklagten zum Ausdruck brachte, dass er weitere Gelder nur zur Abwicklung oder Veräußerung des Unternehmens zur Verfügung stellen werde, beschloss die Geschäftsführung der Beklagten mit Beschluss vom 13.1.2016 (Anl. B 2), dass auch die weitere Studie, CCDxx, eingestellt und bis spätestens zum 30.6.2016 die Standorte der Beklagten in Deutschland geschlossen und eine Liquidation des Unternehmens stattfinden solle. Rechtliche Grundlage der Beklagten ist der Gesellschaftsvertrag (Anl. B 3).
3 Der Kläger war einer von zunächst zwei, später drei Geschäftsführern der Beklagten und als kaufmännischer Geschäftsführer angestellt, darüber hinaus ist er als Minderheitsgesellschafter mit ca. 0,6% bei der Beklagten beteiligt.
4 Mit Gesellschafterbeschluss vom 8.3.2016 (Anl. B 20) wurde die Liquidation der xxx GmbH & Co. KG und der xxx Beteiligungs GmbH beschlossen. Die Liquidation der xxx GmbH & Co. KG erfolgte gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung durch deren Komplementärin, die xxx Beteiligungs GmbH, die nachfolgend ebenfalls mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. Als deren Liquidatoren wurden mit diesem Beschluss Dr. Dr. xxx und Dr. xxx bestellt, später schied Dr. xxx aus.
5 Ebenfalls durch Gesellschafterbeschluss am 8.3.2016 (Anl. B 20) wurde der Kläger mit Wirkung zum 10.3.2016 als Geschäftsführer der xxx Beteiligungs GmbH abberufen. Bereits Mitte Februar 2016 war ihm ein Aufhebungsvertrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der xxx GmbH & Co. KG angeboten worden (Anl. B 1), den er nicht angenommen hatte. In dem Gesellschafterbeschluss vom 8.3.2016 wurde weiter beschlossen, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers mit der Gesellschaft vom 12.9.2001 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuellen Fassung im Hinblick auf die Liquidation der Gesellschaft und der xxx Beteiligungs GmbH außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Datum, gekündigt oder mittels Aufhebungsvertrag beendet wird. Prof. Dr. xxx wurde als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft umfassend bevollmächtigt, für die Gesellschaft die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung respektive die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrags gegenüber dem Kläger zu erklären und im Übrigen alle für oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses notwendigen und/oder zweckmäßigen Erklärungen, auch bezüglich seiner einvernehmlichen (vorzeitigen) Beendigung/Aufhebung abzugeben und entgegenzunehmen.
6 Am 22.3.2016, dem Kläger zugegangen am 23.3.2016, kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers außerordentlich zum 30.4.2016, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt (Anl. K 2). Hilfsweise und vorsorglich kündigte die Beklagte am 7.6.2016 erneut außerordentlich fristlos sowie erneut hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin (Anl. K 11).
7 Wesentliche Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 12.9.2001 (An. K 1). Als Vergütung war zwischen den Parteien zunächst gem. § 5 des Anstellungsvertrages ein Jahresgehalt des Klägers i.H.v. 102.250,- € brutto und ein ergebnisabhängiger Bonus i.H.v. bis zu 51.125,- € vereinbart. Später wurden sowohl das Jahresgehalt als auch die maximale Bonuszahlung auf jeweils 160.000,- € pro Jahr erhöht.
8 Hinsichtlich der Vertragsdauer ist in § 4 des Anstellungsvertrages, soweit hier relevant, geregelt:
9 „(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.
10 (2) Im übrigen kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; diese sind insbesondere:
11 - Liquidation der Gesellschaft,
12 - schwere Verstöße des Geschäftsführers gegen Weisungen der Gesellschafterversammlung, sofern diese Weisungen mit Gesetz und sonstigen Verträgen vereinbar sind.
13 [...]“
14 Der grundsätzliche Vergütungsanspruch ist in § 5 des Anstellungsvertrags, die Bonuszahlung in dessen Abs. 3 enthalten:
15 „(3) Neben dem Festgehalt erhält der Geschäftsführer einen ergebnisabhängigen Bonus in Höhe von bis zu € 51.125,00 p.a., der bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen gewährt wird:
16 a) Der Geschäftsführer wird gemeinsam mit dem anderen Geschäftsführer spätestens sechs Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einen Plan für das neue Geschäftsjahr vorlegen, der Aussagen für das geplante Ergebnis des Geschäftsjahres sowie zu quantitativen und qualitativen Zielen für die Gesellschaft enthält. Diese Ziele sind dann Grundlage für die Bemessung des Bonus, wenn nicht der Aufsichtsrat der Gesellschaft innerhalb von acht Wochen nach Vorlage dieses Planes diesem widerspricht.
17 b) Werden die Planvorgaben eingehalten, so wird der Bonus in vollem Umfang zur Zahlung fällig. Bei Abweichungen des Planes zum Nachteil der Gesellschaft legt der Aufsichtsratsvorsitzende den Bonus unter angemessener Berücksichtigung der Abweichungen fest.“
18 Der Urlaubsanspruch ist in § 7 des Anstellungsvertrages wie folgt geregelt:
19 „(1) Dem Geschäftsführer steht ein jährlicher Erholungsurlaub in Höhe von 30 Werktagen in einer Fünf-Tages-Woche zu. Der Urlaub ist bis zum 31. März des folgenden Jahres zu nehmen.
20 (2) Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung, der Belange und der Interessen der Gesellschaft zu wählen. Die Urlaubszeit wird in der Geschäftsführung gegenseitig mit der Maßgabe abgestimmt, dass mindestens ein Geschäftsführer anwesend ist, sofern mehrere Geschäftsführer bestellt sind.
21 (3) Kann der Urlaub im Kalenderjahr aus dringenden Gründen ganz oder teilweise nicht genommen werden, ist er auf Basis der vereinbarten Vergütung abzugelten oder ins folgende Kalenderjahr vorzutragen.“
22 Die Geschäftsführer haben den jeweiligen Zeitraum des Urlaubs eigenständig und untereinander so abgestimmt, dass der normale Arbeitsablauf ungestört möglich war.
23 Der Kläger behauptet,
24 die Beklagte sei nicht zur Kündigung seines Anstellungsvertrages zum 30.4.2016 berechtigt gewesen, da die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Auch für die in § 4 Abs. 2 des Vertrages aufgeführten Kündigungsgründe gelte die Kündigungsfrist aus § 4 Abs. 1 von zwölf Monaten. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Regelungen, zum anderen aus dem Gesellschaftsvertrag, wonach die Geschäftsführer Liquidatoren sein sollten. Mit Schreiben vom 22.3.2016 habe die Beklagte das Anstellungsverhältnis daher hilfsweise ordentlich zum 30.4.2017 gekündigt.
25 Da die Kündigung nicht zum 30.4.2016 wirksam werden könne, stehe dem Kläger Gehaltsfortzahlung bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam werden konnte. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung mehrfach telefonisch sowie auch schriftlich angeboten, darüber hinaus habe es auch einen regen Schriftwechsel über die Frage der Freistellung gegeben. Die Beklagte habe trotz mehrfacher schriftlicher anwaltlicher Nachfrage nicht erklärt, welche Tätigkeit der Kläger ausführen sollte, nachdem ihm seine Geschäftsführertätigkeit entzogen wurde. Darüber hinaus sei die Beklagte mehrfach vom Kläger sowie anwaltlich zur Zahlung des Gehaltes aufgefordert worden. Eine Anrechnung anderweitigen Erwerbs finde nicht statt.
26 Der Kläger behauptet, dass für die Jahre 2014 bis 2016 noch Bonuszahlungen ausstünden. Der Beklagten sei für jedes Geschäftsjahr von den Geschäftsführern fristgerecht ein Geschäftsplan für das Folgejahr vorgelegt worden, der inhaltliche und finanzielle Ziele eindeutig darstelle. Der Plan sei jeweils zur letzten Aufsichtsratssitzung, meist im Dezember, präsentiert worden. Dabei seien die Pläne vor der Aufsichtsratssitzung mehrfach mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorbesprochen worden. Die Zielvorgaben für das Jahr 2014 seien in der Aufsichtsratssitzung vom 16.12.2013 festgelegt worden. Soweit die Beklagte sich auf einen Aufsichtsratsbeschluss vom März 2014 berufe, aus dem sich andere Ziele ergeben sollen, so sei die achtwöchige Frist zur Zurückweisung der vorgeschlagenen Ziele aus § 5 Abs. 3 des Anstellungsvertrages nicht eingehalten. Die vereinbarten Ziele für das Jahr 2015 seien in der Aufsichtsratssitzung vom 2.12.2014 festgelegt worden, für das Jahr 2016 sei in der Aufsichtsratssitzung im Dezember 2015 als Zielvorgabe der Verkauf des Unternehmens vorgegeben worden. Die Leistung für das Jahr 2014 sei von der Geschäftsleitung nachträglich mit 50 % bewertet, die für das Jahr 2015 mit 30 % (Anl. K 14, K 15) und die für das Jahr 2016 mit 100 %, da der anvisierte Exit in diesem Jahr erfolgreich vollzogen worden sei. Insgesamt stünden ihm daher noch Bonuszahlungen i.H.v. 288.888,00 € zu. Der Kläger wendet sich gegen die von Beklagtenseite behauptete Trennung von Zielen des Geschäftsführeranstellungsvertrages und allgemeinen Zielen der Gesellschaft. Allgemeine Ziele der Gesellschaft seien auch Ziele des Geschäftsführeranstellungsvertrages, letzterer könne keine andere Zielrichtung beinhalten als die Ziele der Gesellschaft.
27 Darüber hinaus habe er aus den Jahren 2014 und 2015 noch Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub. Zwischen den Geschäftsführern wurde – was soweit unstreitig ist – in der Vergangenheit der Urlaub untereinander abgestimmt, damit der Arbeitsablauf weiter ungestört möglich war. Der Kläger behauptet, dass er 2014 keinen Urlaub habe nehmen können, da die Beklagte versucht habe, klinische Studien voranzutreiben, Auswertungen vorzunehmen und auch Standorte hätten inspiziert werden müssen. Im Jahr 2015 sei für den Kläger kein Urlaub möglich gewesen, da die Beklagte versucht habe, bei der EMA die Zulassungen zu erreichen. Auch er als kaufmännischer Geschäftsführer sei für alle diese Bereiche mitzuständig gewesen. Der Kläger habe daher ebenso wie in der Vergangenheit üblich keine überflüssigen Urlaubsanträge gestellt, sondern den Urlaub einvernehmlich nicht genommen. Da er, wie vom Arbeitsvertrag vorausgesetzt, in diesen Jahren den Urlaub aus dringenden Gründen nicht genommen habe, stünde ihm konkret Abgeltung für 51 nicht genommene Urlaubstage zu. In der Vergangenheit sei eine Abgeltung von 615,35,- € pro Tag vorgenommen worden, daher ergebe sich ein Anspruch i.H.v. 31.383,- €. Ohnehin sei in der Vergangenheit der nicht genommene Urlaub immer abgegolten oder ins neue Jahr vorgetragen worden, ohne dass er mit Ablauf des März verfallen sei, sodass der Kläger sich auch auf eine betriebliche Übung berufen könne.
28 Der Anspruch aufgrund geschuldeter Bonuszahlungen und Urlaubsabgeltung belaufe sich daher auf 319.383,- €. Da sich die Beklagte mit allen Zahlungsansprüchen in Verzug befinde, habe der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden, wobei sich die Forderung in Höhe von 2.480,44 € auf die Vergütungsansprüche und die Forderung in Höhe von 3.880,47 € auf Bonus- und Urlaubsgeld beziehe.
29 Der Kläger beantragte zuletzt:
30 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.3.2016 – zugegangen am 23.3.2016 – nicht aufgelöst worden ist.
31 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 7.6.2016 nicht aufgelöst worden ist.
32 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 119.999,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
33 aus 13.333,33,- € seit 1.06.2016
34 aus 13.333,33,- € seit 1.07.2016
35 aus 13.333,33,- € seit 1.08.2016
36 aus 13.333,33,- € seit 1.09.2016
37 aus 13.333,33,- € seit 1.10.2016
38 aus 13.333,33,- € seit 1.11.2016
39 aus 13.333,33,- € seit 1.12.2016
40 aus 13.333,33,- € seit 1.01.2017
41 aus 13.333,33,- € seit 1.02.2017
42 zu zahlen.
43 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den nicht streitwerterhöhenden Betrag von 2.480,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
44 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 319.383,- € nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
45 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den nicht streitwerterhöhenden Betrag von 3.880,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
46 Die Beklagte beantragt,
47 die Klage abzuweisen.
48 Widerklagend beantragt sie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Beklagte die Gehaltszahlungen gegenüber dem Kläger nicht zum 30. April 2016 einstellen durfte,
49 den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft über seine monatlichen sowie etwaig bezogen auf andere Abrechnungszeiträume bezogenen Gehaltszahlungen sowie als Sachwerte gewährte Vergütungsleistungen, insbesondere Dienstwagen, der xxx GmbH seit dem 1. Juli 2016 bis zum 30. April 2017 zu erteilen.
50 Darüber hinaus beantragt die Beklagte widerklagend hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zustehen,
51 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.585,12 € zu zahlen.
52 Der Kläger beantragt,
53 die Widerklage abzuweisen.
54 Die Beklagte bringt vor,
55 dem Kläger stünden keinerlei Zahlungsansprüche mehr gegen sie zu. Die am 22.3.2016 ausgesprochene Kündigung habe das Anstellungsverhältnis wirksam zum 30.4.2016 beendet, die Kündigungsfrist aus § 4 Abs. 1 des Anstellungsvertrages gelte nicht für die in Abs. 2 vorgesehenen Gründe für eine außerordentliche Kündigung. § 4 Abs. 2 des Vertrages sei so zu lesen, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis außerordentlich kündigen könne, wenn die Liquidation der Gesellschaft beschlossen werde. Es gäbe auch keine Regelung, die vorschreibe, dass die Geschäftsführer zu Liquidatoren der Gesellschaft bestellt werden müssten. Dem Kläger stünden schon aufgrund der wirksamen Kündigung keine Vergütungsansprüche mehr zu, darüber hinaus habe er seine Arbeitsleistung nicht bei der Beklagten angeboten, weswegen sie nicht in Annahmeverzug gekommen sei. Schriftverkehr über die Freistellung bedeute kein Angebot einer Arbeitsleistung. Unabhängig davon müsse er sich seinen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Darüber hinaus sei das Anstellungsverhältnis spätestens mit der erneuten außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 7.6.2016 beendet worden. Der Kläger habe mit seiner schriftsätzlichen Ankündigung im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses, dass er Details schildern könne, deren Offenlegung wohl nicht durch die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat begrüßt würden, und dass daher wohl ein Interesse an einer geräuschlosen Abwicklung bestehen solle, eine Nötigung gegenüber der Beklagten begangen, die die Beklagte dazu bewegen sollte, eine für den Kläger günstige gütliche Einigung herbeizuführen. Der Kläger habe somit einen erneuten wichtigen Grund für seine außerordentliche fristlose Kündigung gesetzt. Etwaigen – bestrittenen – Annahmeverzugslohnansprüchen stünde jedenfalls ein Auskunftsanspruch gegenüber.
56 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Beklagte meint, dass § 7 Abs. 3 des Anstellungsvertrages entsprechend § 7 BUrlG auszulegen sei, so dass nicht genommener Urlaub spätestens zum 31. März des Folgejahres verfalle. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014 und 2015 seien somit am 31.3.2015 bzw. 31.3.2016 verfallen und Abgeltungsansprüche ausgeschlossen. Darüber hinaus habe die Beklagte den Urlaubsantrag des Klägers für die Zeit vom 22.3.2016 bis 8.4.2016 sowie vom 11.4.2016 bis 28.4.2016 genehmigt, etwaige rückständige Urlaubsansprüche seien somit jedenfalls um 31 Urlaubstage reduziert. Die Beklagte behauptet, dass keine dringenden betrieblichen Gründe vorgelegen hätten, die einen Urlaub des Klägers ausgeschlossen hätten. Zumindest bis Herbst 2015 habe der Kläger unproblematisch Urlaub nehmen können, da zur damaligen Zeit von der Beklagten im Wesentlichen Fragen der Zulassung des Arzneimittels vorangetrieben worden seien, was nicht in den Aufgabenbereich des Klägers als kaufmännischer Geschäftsführer, sondern in den seiner Mitgeschäftsführer gefallen sei. Dass der Kläger seinen Urlaub in den genannten Jahren nicht wie arbeitsvertraglich vorausgesetzt in Abstimmung mit den anderen Geschäftsführern genommen habe, habe er selbst zu verantworten, ein Abgeltungsanspruch stünde ihm nicht zu. Die vom Kläger behauptete Abgeltung offenen Urlaubs sei nur bis zum Jahr 2009 erfolgt.
57 Die Beklagte wendet sich auch gegen die vom Kläger geltend gemachten Bonusansprüche. Die Beklagte behauptet, der Aufsichtsratsvorsitzende habe noch in der Aufsichtsratssitzung vom 16.12.2013 klargestellt, dass die von den Geschäftsführern vorgestellten Ziele nicht als solche im Sinne des Geschäftsführeranstellungsvertrages anzusehen seien. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe auch in einem zweiten Gespräch am 10.1.2014 klar gemacht, dass er die von der Geschäftsführung vorgelegten Ziele nicht akzeptiere, da vorrangiges Ziel die Zulassung des Medikamentes selbst sei bzw. ein Share- oder Asset-Deal oder eine Auslizenzierung. Es sei daher noch im März 2014 ein Aufsichtsratsbeschluss gefasst worden, nach dem ein Bonus an die Geschäftsführer gezahlt würde, wenn ein Vertrag über einen Share-Deal oder einen Asset-Deal bezüglich der Gesellschaft oder über eine Auslizenzierung des wesentlichen Vermögens der Gesellschaft beschlossen werde (Anl. B 13, Anlagenkonvolut B 17). Ein solcher Vertrag sei 2014 nicht zustande gekommen, weswegen ein Bonusanspruch des Klägers für dieses Jahr nicht bestünde. Der Beschluss sei dem Kläger auch mit Schreiben vom 18.3.2014 übergeben worden. Auch für das Jahr 2015 bestünden keine Bonusansprüche, da von den Geschäftsführern gegenüber dem Aufsichtsrat bereits keine Ziele benannt worden seien, die sie zu Bonuszahlungen berechtigen sollten. Es sei auch nicht ersichtlich, wie eine Einigung auf den jeweiligen prozentualen Satz der Zielerreichung stattgefunden habe. Im Jahr 2016 habe die Geschäftsführung keine Ziele vorgeschlagen, die für eine Bonuszahlung maßgeblich sein sollten, insbesondere seien in der letzten Aufsichtsratssitzung vom 27.11.2015 keine Ziele für das Jahr 2016 besprochen worden. Die Beklagte meint, dass für das Jahr 2016 aufgrund der Kündigung ein etwaiger Bonusanspruch auch nur anteilig bestehen könne.
58 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der auf die Gehaltszahlungen bezogenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil hinsichtlich der Gehaltszahlungen keine Mahnung erfolgt sei.
59 Die Beklagte macht darüber hinaus Gegenansprüche geltend. Sie behauptet, der Kläger habe seinen Dienstwagen in beschädigtem Zustand und ohne Wartungsmappe und Zweitschlüssel zurückgegeben. Das Fahrzeug habe am Stoßfänger vorne und an den Kotflügeln Kratzer gehabt, die eine Lackierung erforderten. Darüber hinaus sei der Motor für die Xenon-Leuchte-Verstellung links vorne abgebrochen. Ein vom Leasinggeber beauftragtes TÜV-Gutachten habe einen Minderwert i.H.v. 2.905,- € festgestellt, wovon der Leasinggeber der Beklagten eine Wertminderung i.H.v. 2.770,- € berechnet habe. Bei diesen Beschädigungen handele es sich auch nicht um eine vertragsgemäße Abnutzung. Darüber hinaus habe der Kläger den ihm zum Zwecke seiner Geschäftsführertätigkeit überlassenen Laptop Lenovo Thinkpad Y1, das ihm überlassene iPhone 6S sowie den ihm überlassenen Blackberry Q10 nicht zurückgegeben, weswegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 815,12 € (435,82 € für den Laptop, 362,50 € für das iPhone 6S und 16,80 € für den Blackberrry Q10) habe.
60 Die Beklagte rechnet hilfsweise für den Fall, dass der Kläger gegen die Beklagte Zahlungsansprüche i.H.v. mindestens 3.585,12 € hat, gegenüber diesen Ansprüchen mit den Gegenansprüchen der Beklagten i.H.v. 3.585,12 € auf.
61 Der Kläger bringt zur Widerklage vor,
62 den Dienstwagen mit Wartungsmappentasche zurückgegeben zu haben, welche auch das Wartungsheft und den Zweitschlüssel enthalten habe. Er bestreitet, dass an dem Dienstwagen bei Rückgabe Mängel bestanden haben und meint, dass es sich allenfalls um Mängel handele, die der vertragsgemäßen Abnutzung entsprochen hätten. Der Kläger wendet sich auch gegen die von der Beklagten für die elektronischen Geräte angesetzten Preise und behauptet, dass die Buchwerte nicht den Verkehrswerten entsprächen.
63 Der Kläger hat zunächst vor dem Arbeitsgericht Mannheim Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 11.04.2016, der Beklagten zugestellt am 15.04.2016 sowie mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 13.06.2016, der Beklagten zugestellt am 20.06.2016, erhoben. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 22.04.2016, der Beklagten zugegangen am 25.04.2016, hat der Kläger die Klage um Zahlungsansprüche auf Bonuszahlungen und Urlaubsabgeltung erweitert.
64 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 09.11.2016 vom Rechtsstreit im Übrigen abgetrennt und mit Urteil vom selben Tag (2 Ca 102/16) als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 30.11.2016 (2 Ca 240/16) hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den abgetrennten Rechtsstreit als unzulässig erklärt und ihn an das Landgericht Mannheim verwiesen. Mit erneuter Klageerweiterung vom 30.01.2017 hat der Kläger seine Klage um Annahmeverzugslohnansprüche und weitere Rechtsanwaltskosten erweitert.
65 Das Gericht hat den Kläger und den Liquidator der Beklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen xxx und xxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2020 verwiesen. Für Einzelheiten des Parteivorbringens und den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Akten nebst Anlagenbänden und Beiakte Bezug genommen.
66 I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
67 1. Die Klageanträge zu 1) und 2) sind dahingehend auszulegen, dass es um die Feststellung betreffend das Geschäftsführeranstellungsverhältnis und nicht in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geht. Der Klägervertreter hat dies hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2019 ausdrücklich klargestellt (As. 344) und es ergibt sich hinsichtlich beider Klageanträge auch ohne weiteres aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers in dem weiteren Verfahren.
68 Darüber hinaus sind beide Anträge dahingehend auszulegen, dass der Kläger sich lediglich gegen die außerordentlichen Kündigungen, nicht gegen die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen richtet. Der Schriftsatz vom 30.1.2017 stellt eindeutig klar, dass sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zum 30.4.2016 wendet, die ordentliche Kündigung mit der Kündigungsfrist aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag von zwölf Monaten wird nicht angegriffen. Auch hinsichtlich der zweiten vorsorglich ausgesprochenen Kündigung wird lediglich die außerordentliche Kündigung angegriffen.
69 2. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Mannheim ist für die Klage örtlich gem. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO sowie sachlich gem. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Die Feststellungsanträge sind nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim unzulässig, da dort lediglich über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, also über einen anderen Streitgegenstand entschieden wurde. Auch das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, obwohl das Anstellungsverhältnis mittlerweile unstreitig beendet wurde und der Annahmeverzugslohn nunmehr durch Leistungsklage eingeklagt werden kann und wird, da der Streitgegenstand insoweit nicht identisch mit der Leistungsklage ist. Aus der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen können sich außer der Lohnfortzahlung noch weitere Rechtsfolgen ergeben, so hat die Beklagte sich ausdrücklich Ansprüche aufgrund der ihrer Ansicht nach verspäteten Rückgabe des Dienstwagens vorbehalten. Damit besteht weiterhin ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge.
70 3. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
71 a) Das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 22.03.2016, zugegangen am 23.03.2016, nicht zum 30.4.2016 beendet.
72 aa) Die Parteien haben in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag in § 4 Abs. 1 vereinbart, dass der Vertrag ordentlich unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden kann. In § 4 Abs. 2 des Vertrages ist geregelt, dass der Vertrag auch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wobei ein wichtiger Grund insbesondere die Liquidation der Gesellschaft sein soll sowie schwere Verstöße des Geschäftsführers gegen Weisungen der Gesellschafterversammlung, sofern diese Weisungen mit Gesetz und sonstigen Verträgen vereinbar sind. Sowohl durch die Formulierung „im Übrigen“ als auch durch die Benennung als „wichtigen Grund“ wird deutlich, dass hiermit nicht eine einschränkende Regelung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit getroffen werden sollte, bei der auch die zwölfmonatige Kündigungsfrist zu wahren wäre, sondern dass die Parteien die unmittelbar nach § 626 BGB bestehende Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung auch klarstellend in den Vertrag aufnehmen und punktuell erweitern wollten. Dies wird darüber hinaus dadurch deutlich, dass für die in § 4 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Kündigungsmöglichkeit gerade keine Kündigungsfrist vorgesehen war. Allerdings ist in § 626 Abs. 1 BGB enthalten, dass die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt, wohingegen im Anstellungsvertrag die Kündigungsfrist nicht genannt wird und hier ein grundsätzlich „nicht wichtiger Grund“ durch Vereinbarung zu einem „wichtigen Grund“ gemacht wird.
73 bb) Die Liquidation der Gesellschaft stellt ohne ausdrückliche vertragliche Regelung keinen wichtigen Grund dar, der im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund ist nach § 626 Abs. 1 BGB nur ein solcher, der unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Liquidation einer Gesellschaft macht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Gesellschaft nicht unzumutbar, auch nicht wenn eine ordentliche Kündigungsfrist von zwölf Monaten vereinbart ist, sie ist also kein wichtiger Grund, der sie zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages berechtigt. Anders als bei Arbeitsverträgen können die Parteien eines Geschäftsführeranstellungsvertrages allerdings festlegen, was als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gelten soll. Dienstverträge sind Arbeitsverträgen nicht gleichzustellen und unterliegen nicht einem ebenso hohen gesetzlichen Schutz. Eine Vereinbarung, wonach eigentlich nicht „wichtige“ Gründe in diesem Sinne als „wichtige“ Kündigungsgründe gelten sollen, ist dort prinzipiell zulässig (insb. zu Koppelungsklauseln siehe BGH, Urteil vom 11.5.1981, II ZR 126/80; BGH, Urteil vom 29.5.1989, II ZR 220/88; Altmeppen/Altmeppen , 10. Aufl. 2021, GmbHG § 6 Rn. 149 ff.; Hümmerich/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 4. Aufl. 2019, § 2 Dienstverträge mit GmbH-Geschäftsführern Rn. 537; differenzierend nach Bedeutung und Schwere des vereinbarten Sachverhalts MüKoGmbHG/Jaeger/Steinbrück , 3. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 423). Die Parteien haben vorliegend von dieser Möglichkeit in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und die Liquidation der Gesellschaft als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung in den Anstellungsvertrag aufgenommen.
74 cc) Die Kündigung ist von der Gesellschafterversammlung und vom Aufsichtsrat beschlossen und dem Kläger schriftlich übermittelt worden. Auch wurde die zweiwöchige Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 8.3.2016 von der Gesellschafterversammlung beschlossen, die Kündigung ist dem Kläger am 23.3.2016 zugegangen. Für die Berechnung der Frist ist auf die allgemeinen Regeln der §§ 187 ff. BGB zurückzugreifen. Bei der Ausschlussfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist, sodass bei der Berechnung der Frist gem. § 187 Abs. 1 der Tag nicht mitgerechnet wird, auf den das Ereignis fällt (BeckOGK/Günther, 1.5.2021 Rn. 199, BGB § 626 Rn. 199), und nicht, wovon zunächst ausgegangen wurde, § 187 Abs. 2 BGB einschlägig ist. Somit beginnt die Frist erst einen Tag, nachdem die kündigungsberechtigte Person Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt hat, zu laufen (BeckOGK/Günther, 1.5.2021 Rn. 199, BGB § 626 Rn. 199). Das Fristende richtet sich nach § 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Entscheidend für die Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht die Abgabe der Kündigungserklärung, sondern vielmehr der Zugang beim Kündigungsempfänger. Für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist kommt es darauf an, wann der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 626 Ab. 2 BGB. Der Kündigungsberechtigte muss sich die Kenntnis eines Dritten dann zurechnen lassen, wenn seine Stellung im Betrieb erwarten lässt, er werde den Kündigungsberechtigten informieren (BAG, Urteil vom 5. 5. 1977, 2 AZR 297/76, NJW 1978, 723; zur Kenntnis bei außerordentlicher Geschäftsführerkündigung BGH, Urt. v. 9.4.2013, II ZR 273/11, NJW 2013, 2425). Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach § 626 II BGB ist bei der GmbH (und der GmbH & Co KG) grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich (ausführlich BGH, Urteil vom 15. 6. 1998, II ZR 318-96; NZG 1998, 634 m.w.N.). Die Gesellschafter haben sämtlich von der Tatsache der Auflösung der Gesellschaft im Rahmen einer Gesellschafterversammlung Kenntnis erlangt, weshalb die Zwei-Wochen-Frist am 8.3.2016 begonnen hat. Ausweislich § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist der bei der Beklagten gebildete Aufsichtsrat kündigungsberechtigt. Dieser hat unstreitig die Kündigung des Anstellungsvertrags beschlossen (die Protokolle der Aufsichtsratsbeschlüsse wurden dem Kläger gemäß dem Kündigungsschreiben vom 22.3.2016 übersandt, Anl. K 3). Nach den üblichen Abläufen bei der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat von dem Ergebnis und den Beschlüssen der außerordentlichen Mitgliederversammlung unmittelbar danach in Kenntnis gesetzt hat, zumal dem Aufsichtsratsvorsitzenden grundsätzlich die Versammlungsleitung der Gesellschafterversammlung obliegt, § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags. Damit war im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen.
75 dd) Die Kündigung wurde jedoch nicht zum 30.4.2016 wirksam. Die in § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrags vereinbarte Kündigung aus wichtigem Grund sieht zum einen als Kündigungsgrund die „Liquidation“ der Gesellschaft und nicht deren „Auflösung“ vor (dazu unten unter (1)) und verhält sich zum anderen nicht dazu, ob die Kündigung aus wichtigem Grund die fristlose Kündigung nach sich zieht oder ob die vertragliche Kündigungsfrist hier ebenfalls gilt und es bei der unter § 4 Abs. 1 des Vertrags vereinbarten Frist von zwölf Monaten verbleibt, ob die gesetzlichen Vorschriften nun herangezogen werden oder ob die Frist abhängig von dem konkret eingetretenen wichtigen Grund ist (dazu unten unter(2)).
76 (1) Der Gesellschafterbeschluss vom 8.3.2016, in dem die Auflösung der xxx GmbH & Co. KG sowie die Auflösung der xxx Beteiligungs GmbH beschlossen wurden, erfüllt nicht den vertraglich vereinbarten Kündigungstatbestand der Liquidation der Gesellschaft. Dabei ist von Bedeutung, dass im Gesellschafterbeschluss nur die Auflösung beider Gesellschaften beschlossen wurde, der Beschluss zur Auflösung aber von der endgültigen Liquidation zu trennen ist. Die GmbH & Co. KG endet regelmäßig nicht abrupt; ihr Ende vollzieht sich vielmehr in verschiedenen Schritten: Mit der Auflösung beendet die GmbH & Co. KG zunächst nur ihre werbende Tätigkeit, sie wird zur Liquidationsgesellschaft. Dem trägt auch der Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses vom 8.3.2016 Rechnung. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Kläger soll „im Hinblick auf die (bevorstehende) Liquidation gekündigt oder durch Aufhebungsvereinbarung beendet werden“. Nach Abwicklung der schwebenden Geschäfte, Begleichung der Verbindlichkeiten und Verteilung eines etwa noch vorhandenen Vermögens ist die Gesellschaft beendet. Die Vollbeendigung führt zum Erlöschen der Firma der GmbH & Co. KG, das im Handelsregister einzutragen ist. Mit der Auflösung der Gesellschaft tritt eine Änderung ihres Zwecks ein; die GmbH & Co. KG verliert ihren werbenden Charakter und ist fortan auf Abwicklung ausgerichtet. Ein Rechtssubjektswechsel ist mit der Auflösung der Gesellschaft nicht verbunden; die von der GmbH & Co. KG eingegangenen Rechtsverhältnisse bestehen unverändert fort. Die Gesellschaft kann auch noch im Auflösungsstadium Ansprüche geltend machen und ihrerseits von Dritten in Anspruch genommen werden (zum Ganzen Reichert/Salger, GmbH & Co. KG, § 46 Rn. Rn. 1, 2). Die zu Dritten bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschaft bleiben von der Auflösung grundsätzlich unberührt. Die Gesellschaft bleibt, soweit die Auflösung der Gesellschaft nicht auf einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beruht, aus den geschlossenen Verträgen weiterhin berechtigt und verpflichtet. Die Liquidatoren sind berufen, die bestehenden Vertragsbeziehungen zu beenden. Eine Kündigung von Verträgen kommt grundsätzlich nur aufgrund eines gesetzlich oder vertraglich eingeräumten Rechts in Frage. Die Auflösung der Gesellschaft stellt für sich genommen keinen Beendigungstatbestand dar. Bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen kann die Auflösung der Gesellschaft jedoch unter Umständen einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten lassen oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn sich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Vertragspartner, etwa den Arbeitnehmer der Gesellschaft, bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin einer Vertragspartei als nicht zumutbar erweist. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird dabei in der Regel nur für den Vertragspartner und nicht für die Gesellschaft selbst in Betracht kommen, da die Auflösung in die Risikosphäre der Gesellschaft fällt. (Reichert/Salger, GmbH & Co. KG, § 46 Rn. 60, 61). Die Liquidationsphase beginnt mit Eintritt des Auflösungsgrundes, ohne dass es auf die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister ankäme (§ 145 Abs. 1 HGB). An ihrem Ende steht die Beendigung der Gesellschaft durch Vollabwicklung. Vollbeendet ist die GmbH & Co. KG, wenn ihre Schulden beglichen und das danach noch verbleibende Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern verteilt ist (Reichert/Salger, GmbH & Co. KG, § 47 Rn. 4).
77 (2) Unter Beachtung dieser Grundsätze und der Tatsache, dass die Gesellschafter der GmbH & Co. KG (zu denen der Kläger zählt) sowie die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (zu denen der Kläger ebenfalls zählt) zu den „geborenen Liquidatoren“ dieser Gesellschaften gehören, ist schon zweifelhaft, ob der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der „Liquidation“ der Gesellschaft überhaupt vorliegt, wenn nur die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wurde. In dieser Situation bestanden noch vielfältige Vertragsbeziehungen und waren zu beenden, der Sache nach bestand für einen kaufmännischen Geschäftsführer noch ein Betätigungsfeld. Weder vom Wortlaut noch vom Sinn der Vertragsklausel war es also zwingend, schon bei Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und nach dem objektiven Empfängerhorizont (bei dem die im Kündigungszeitpunkt bestehenden Spannungen noch nicht absehbar waren) die Liquidation mit der Auflösung der Gesellschaft gleichzusetzen. Denkbar ist gleichermaßen eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass der wichtige Grund nur dann vorliegt, wenn die Vollabwicklung erreicht ist. Auch ist die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der GmbH in der Liquidationsphase der KG durchaus noch möglich. Diese Differenzierung zwischen Auflösung und Liquidation der Gesellschaft spricht im Übrigen auch dagegen, die Auflösung der Gesellschaft als weiteren unbenannten wichtigen Grund („insbesondere“) zu sehen. Anders als bei den im Vertrag genannten wichtigen Gründen der Liquidation als Vollabwicklung und der schweren Verstöße des Geschäftsführers besteht bei der Auflösung der Gesellschaft noch kein allgemeines Unternehmensinteresse an der Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ist anders bei der Liquidation: auch nach Abschluss der Liquidation besteht die Gesellschaft als aufgelöste Gesellschaft fort, hinsichtlich des Restvermögens und der Restverbindlichkeiten bilden die Gesellschafter eine GbR, weshalb ein allgemeines Interesse daran besteht, keine fortlaufenden Verbindlichkeiten durch Geschäftsführervergütungsverpflichtungen zu generieren, wobei der Tätigkeit des Geschäftsführers naturgemäß mangels Fortsetzung als werbende Gesellschaft und nach Abwicklung der Vertragsbeziehungen mit Dritten kein Wert mehr zukommt.
78 (3) Soll die Kündigung, wie nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens durchaus möglich und zur Fristwahrung wegen Kenntnis mit Fassung des Auflösungsbeschlusses von der beginnenden Liquidationsphase, die in die Liquidation münden sollte, auch im Hinblick auf § 626 Abs. 2 BGB sinnvoll, schon zum damaligen Zeitpunkt ausgesprochen werden, obwohl der Kündigungsgrund der Liquidation noch nicht eingetreten war, konnte die Kündigung nicht zum 30.4.2016 wirksam werden. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird dadurch hinausgeschoben, dass die vertragliche Voraussetzung noch nicht erreicht ist. Allerdings ist nach dem unstreitigen Sachverhalt die Vollabwicklung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (dazu auch mit Stand 3.7.2019 der Liquidator Dr. Dr. xxx, Bl. 346) immer noch nicht vollzogen, so dass selbst bei Bejahung der kürzestmöglichen Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB deren Fristbeginn mangels Beendigung der Gesellschaft noch nicht eingetreten ist. Nachdem hilfsweise ordentlich gekündigt wurde und der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer Frist von zwölf Monaten unproblematisch beendet werden konnte, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kündigung aus wichtigem Grund wegen der Liquidation der Gesellschaft nach Eintritt dieser Voraussetzung dann die fristlose Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach sich zieht, oder ob die vertragliche Kündigungsfrist hier ebenfalls gilt und es bei der unter § 4 Abs. 1 des Vertrags vereinbarten Frist von zwölf Monaten verbleibt (für die Zulassung nur als konkretisierte ordentliche Kündigung, wenn ein objektiv unwichtiger Kündigungsgrund als wichtiger vereinbart wird, mit der Folge, dass die vertraglich verlängerte ordentliche Kündigungsfrist gilt zB. Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 38 Rn. 128), ob die Frist abhängig von dem konkret eingetretenen wichtigen Grund ist oder ob die gesetzlichen Vorschriften – nach herrschender Meinung § 622 Abs. 1, 2 BGB (BeckOGK/Klumpp, 1.6.2021, BGB § 622 Rn. 16), nach neuer Rechtsprechung des BAG § 621 BGB (BAG, Urt. v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19, wovon wohl die Beklagten ausgehen) – nun herangezogen werden.
79 b) Das Anstellungsverhältnis ist nicht durch die vorsorglich ausgesprochene, außerordentliche fristlose Kündigung vom 7.6.2016 beendet worden. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Durch den klägerischen Schriftsatz vom 18.5.2016 wird der Beklagten nicht ein bestimmtes Verhalten gegen ihren Willen aufgenötigt. Der klägerische Anwalt stellte in diesem Schriftsatz lediglich die im Vorfeld erfolgten Bemühungen, die Beendigung des Anstellungsvertrages „geräuschlos“ und einvernehmlich über die Bühne zu bringen, aus Sicht des Klägers dar. Dieser hatte offensichtlich den Eindruck, dass ein vor Gericht ausgetragener Kündigungsschutzstreit nicht im Interesse der Beklagten sei, da er dort zur Verteidigung seiner rechtlichen Position – dass er nämlich als vollumfänglich weisungsgebundener Arbeitnehmer zu behandeln sei – einige der internen Abläufe offenlegen musste. Diese Darstellung im klägerischen Schriftsatz ist aber, selbst wenn man es als Drohung mit einem empfindlichen Übel verstehen sollte, nicht als Nötigung zu qualifizieren. Eine Nötigung setzt voraus, dass das in Aussicht gestellte Übel widerrechtlich ist. Die Ankündigung, einen Schriftsatz bestimmten Inhalts bei Gericht einzureichen, kann allenfalls dann widerrechtlich in diesem Sinne sein, wenn in dem Schriftsatz bewusst oder leichtfertig falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der darin eingenommene rechtliche Standpunkt gänzlich unvertretbar ist (ausführlich BAG, Urt. v. 8.5.2014 – 2 AZR 249/13). Diese Schwelle ist durch den von der Beklagten angegriffenen Schriftsatz nicht überschritten, der Kläger hat lediglich angekündigt und sodann in zulässiger Weise seinen rechtlichen Standpunkt dargelegt, dass er weisungsabhängig beschäftigt sei. Der Schriftsatz ist auch nicht so zu verstehen, dass der Kläger eine Offenlegung gegenüber einer weiteren Öffentlichkeit beabsichtige. Vielmehr ist der Kläger scheinbar davon ausgegangen, dass der offen ausgetragene Rechtsstreit rein tatsächlich weite Kreise ziehen werde, und er hat die aus seiner Sicht erfolgten eigenen Bemühungen dargelegt, dies im Vorfeld zu vermeiden. Methoden der bloßen zwanglosen Willensbeeinflussung sind durch § 240 StGB ohnehin nicht erfasst.
80 c) Das Zahlungsbegehren des Klägers in Klageantrag zu 3) ist derzeit unbegründet.
81 aa) Nachdem die Kündigungen vom 22.3.2016 und vom 7.6.2016 als außerordentliche Kündigungen zu den genannten Beendigungszeitpunkten nicht wirksam waren, verbleibt es bei der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Diese richtet sich nach den vertraglichen Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag. Nach dessen § 4 Abs. 1 wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
82 bb) Zwar hat der Kläger dem Grunde nach gem. § 615 S. 1 BGB einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Er muss sich jedoch gem. § 615 S. 2 BGB seinen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
83 (1) Die Annahmeverzugslohnansprüche bestehen für den gesamten Zeitraum, für den das Anstellungsverhältnis noch nicht beendet war. Die Beklagte befand sich auch im Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger seine Dienste tatsächlich ausdrücklich bei der Beklagten angeboten hat. Die Beklagte hat deutlich zu erkennen gegeben, dass für sie eine weitere Geschäftsführertätigkeit des Klägers nicht mehr in Frage kam. So hatte sie bereits im Vorfeld der ausgesprochenen Kündigungen versucht, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages von dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Kläger zu lösen. Auch in der Folgezeit, nachdem die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer am Tag des Auflösungsbeschlusses erfolgte und der Anstellungsvertrag gekündigt wurde, geht aus der Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. deren anwaltlichen Vertretern eindeutig hervor, dass für die Beklagte eine weitere Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer bzw. Liquidator unter keinen Umständen mehr in Frage kam. Damit wäre ein wörtliches Angebot schon gar nicht mehr erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2000, II ZR 75/99). In dem Ausspruch der Kündigung liegt nämlich zugleich die Erklärung des Dienstberechtigten, er werde die Leistung nicht annehmen (vgl. BAG, Urt. v. 24.9.2003, 5 AZR 500/02, NJW 2004, 316; BAG, Urt. v. 16.5.2012, 5 AZR 251/11, NJW 2012, 2905, 2906).
84 (2) Der Kläger muss sich alles, was er durch anderweitigen Erwerb erzielt hat, nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen, die vom Kläger dagegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere hat der Verzicht auf das vertragliche Wettbewerbsverbot keine Auswirkungen auf die Pflicht aus § 615 S. 2 BGB, sich anderweitigen Erwerb auf den Verzugslohn anrechnen zu lassen. Der Kläger hat unstreitig seit dem 1.7.2016 eine neue Geschäftsführerposition bei der xxx GmbH. Macht der Dienstverpflichtete gegen den Dienstberechtigten, der in Annahmeverzug geraten ist, Ansprüche auf Fortzahlung seiner Vergütung geltend, so ist er dem Dienstberechtigten zur Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im Verzugszeitraum verpflichtet (grundlegend BAG, Urt. v. 27.3.1974, 5 AZR 258/73, BAGE 26, 89, NJW 1974, 1348; zum Ganzen m.w.N. MüKoBGB/Henssler, BGB, 8. Aufl. 2020, § 615 Rn. 131 ff.). Der Anspruch auf Auskunft über die Höhe des anderweitigen Verdienstes ergibt sich aus der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 74c Abs. 2 HGB, die in einem parallel gelagerten Fall der Anrechnung anderweitigen Verdienstes eine Auskunftspflicht über die Höhe des anrechenbaren Verdienstes vorsieht (BAG, Urt. v. 29.7.1993, 2A ZR 110/93, NJW 1994, 2041; BAG, Urt. v. 27.3.1974, 5 AZR 258/73, BAGE 26, 89, NJW 1974, 1348). Den Dienstberechtigten trifft zwar im Rahmen der § 615 S. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Dienstverpflichteten auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzugs mindern. Diese Belastung mit der Darlegungs- und Beweislast ist nur tragbar, wenn den Dienstverpflichteten eine Auskunftspflicht zumindest über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes trifft. Der Dienstberechtigte mag zwar noch darlegen – wie hier, vgl. Anl. B 14 – und ggfs. beweisen können, dass der Dienstverpflichtete überhaupt anderweitigen Verdienst hatte; es wird ihm aber regelmäßig die Höhe des anderweitigen Erwerbs ohne Einleitung aufwendiger Überwachungsaktionen unbekannt sein. Andererseits kann der Dienstverpflichtete über die Höhe seines Zwischenverdienstes verhältnismäßig einfach Auskunft erteilen. Wenn der Dienstverpflichtete die Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt hat, kann der Dienstberechtigte die Zahlung solange verweigern, bis er die Auskunft erhält (so grundlegend BAG, Urt. v. 29.7.1993, 2A ZR 110/93, NJW 1994, 2041).
85 (3) Nachdem der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises dem Auskunftsverlangen der Beklagten bislang nicht nachgekommen ist, kann nicht ermittelt werden, in welcher Höhe dem Kläger Annahmeverzugslohn zusteht bzw. ob dieser ggfs. – falls das neue Gehalt das alte übersteigt – durch den anderweitigen Erwerb aufgezehrt ist, weshalb die Klage derzeit unbegründet ist (vgl. dazu BAG, Versäumnisurteil v. 19.7.1978, 5 AZR 748/77, NJW 1979, 285; BAG, Urt. v. 29.7.1993, 2A ZR 110/93, NJW 1994, 2041; BAG, Urt. v. 19.3.2002, 9 AZR 16/01). Dabei ist zu beachten, dass die Anrechnung im Wege einer Gesamtberechnung auf den gesamten Zeitraum erfolgt, für den Annahmeverzugslohnansprüche bestehen können, nicht abschnittsweise nur für die Zeiträume, in denen tatsächlich ein anderweitiger Erwerb erzielt wurde (vgl. BAG, Urt. v. 22.11.2005, 1 AZR 407/04, zum Ganzen auch MüKoBGB/Henssler, BGB, 8. Aufl. 2020, § 615 Rn. 73). Im Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen und Einwendungen den Zeitraum, der der Gesamtberechnung zu Grunde zu legen ist (BAG, Urt. v. 16.5.2012, 5 AZR 251/11, NJW 2012, 2905). Aus diesem Grund schied auch eine isolierte Zuerkennung eines Annahmeverzugslohnanspruchs für die Monate Mai und Juni aus, in denen auch die Beklagte keinen anderweitigen Erwerb des Klägers behauptet hat.
86 d) Der Kläger kann Zahlung in Höhe von 160.000,- € verlangen, da er einen Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2016 hat. Ansprüche auf Bonuszahlungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie Urlaubabgeltungsansprüche bestehen dagegen nicht.
87 aa) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von 160.000,- € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 252 BGB, nachdem für das Jahr 2016 keine Zielvereinbarung erfolgte. Dagegen steht dem Kläger für die Jahre 2014 und 2015 kein Bonus zu.
88 (1) Das Gericht konnte sich nicht von der klägerischen Behauptung überzeugen, dass die vom Kläger für das Jahr 2014 als verbindliche Ziele vorgelegten Unterlagen (Anl. K 22, K 23) von dem Aufsichtsrat akzeptiert und verbindlich zwischen den Parteien als für die Bonuszahlung maßgeblich vereinbart wurden. Gem. § 5 Abs. 3 des Anstellungsvertrages war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Geschäftsführer sechs Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einen Plan für das neue Geschäftsjahr mit Zielen für die Gesellschaft vorlegen sollten. Diese Ziele waren dann Grundlage für die Bemessung des Bonus, wenn nicht der Aufsichtsrat der Gesellschaft innerhalb von acht Wochen nach Vorlage des Planes widersprach. Ausweislich des vorgelegten Protokollentwurfs der Aufsichtsratssitzung vom 16.12.2013 – wobei sofort ins Auge fällt, dass die Planvorlage der Geschäftsführung nicht sechs Wochen vor Beginn des nächsten Geschäftsjahrs erfolgt ist – hat der Aufsichtsratsvorsitzende bei der Vorstellung der Unternehmensziele für das erste Halbjahr 2014 ausdrücklich festgestellt, dass dies keine Ziele für die Anstellungsverträge der Geschäftsführer seien, sondern allgemeine Ziele der Gesellschaft. Sowohl die Anhörung des Liquidators Dr. Dr. xxx (informatorische Anhörung, Bl. 348, 352) als auch die Vernehmung des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. xxx haben diese Zurückweisung bestätigt. Die Behauptung des Klägers, dass sich die Parteien lediglich über die prozentuale Bewertung der verschiedenen Ziele uneinig waren (Bl. 354), wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt, sieht man davon ab, dass eine Zielvereinbarung mit dem dort niedergelegten vierten Ziel des Deals/Exits/Partnerings und einer Bemessung als bonuswürdig zu 100 % hätte erfolgen können.
89 Der Aufsichtsrat hat im März 2014 im Wege des Umlaufverfahrens beschlossen, dass als Ziel für die Geschäftsführer der Abschluss eines Vertrags im Jahr 2014 vereinbart werde, gemäß dem die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft oder das wesentliche Vermögen der Gesellschaft veräußert werden oder der eine Auslizenzierung des wesentlichen Vermögens der Gesellschaft vorsieht. Bei Nichtvollziehung des Vertrages sollte eine Zielerreichung entfallen. Der Anstellungsvertrag regelt nicht, wie die Bemessungsgrundlage für den Bonus festgelegt wird, wenn der Aufsichtsrat der Gesellschaft den von den Geschäftsführern vorgeschlagenen Zielen widerspricht. Es gibt insbesondere keine vertraglich festgelegte Kompetenz des Aufsichtsrates, die Zielvereinbarung dann nach billigem Ermessen festzulegen. Schon der Wortlaut, wonach es sich um eine Zielvereinbarung, nicht um eine Zielvorgabe handelte, macht deutlich, dass im Falle eines Widerspruchs die Zielvereinbarung etwa im Rahmen von Verhandlungsgesprächen gemeinsam und einvernehmlich festgelegt werden sollte. Das ist für das Jahr 2014 offensichtlich nicht erfolgt. Gleichwohl konnte die Zielvorgabe auch insofern Wirkung entfalten, als dass sie als verbindliche Zusage an die Geschäftsführer zu werten ist, wonach im Falle der Erreichung der konkret genannten Ziele der volle Bonus an die Geschäftsführer ausgezahlt werde. Jedoch wurden die in der Beschlussvorlage genannten Ziele des Deals/Exits/Partnerings oder die Zulassung des Medikaments unstreitig nicht erreicht, sodass der Kläger auch aus dieser Zusage keine Bonusansprüche herleiten kann.
90 (2) Auch für das Jahr 2015 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung. Das Gericht konnte sich nicht von der klägerischen Behauptung überzeugen, dass die als Anl. K 15 vorgelegten Ziele der Geschäftsführung, welche im Wesentlichen den Unternehmenszielen aus der Präsentation der Aufsichtsratssitzung vom 02.12.2014 (Anl. K 27-2, S. 44) entsprechen, tatsächlich als verbindliche Zielvorgaben zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat vereinbart wurden. Das gilt unabhängig davon, ob die vom Kläger dargelegte Vorgehensweise – dass die Unternehmensziele, die jeweils in der letzten Aufsichtsratssitzung in einer Präsentation vorgestellt wurden, dann auch Basis für die Bemessung des Bonus sein sollten (Folie 44 der Aufsichtsratssitzung vom 02.12.2014 entspricht von den Zielen auch Anl. K 15) – grundsätzlich der arbeitsvertraglich vereinbarten Vorgehensweise entsprach. Nach dem Vorbringen des Aufsichtsratsvorsitzenden wurden die Ziele, die von den Geschäftsführern als bonuswürdig vorgeschlagen wurden, auch für das Jahr 2015 nicht akzeptiert (Bl. 382). Das Protokoll der Aufsichtsratssitzung enthält dies zwar nicht ausdrücklich, jedoch hat auch der derzeitige Liquidator der Beklagten und damalige Mitgeschäftsführer Dr. Dr. xxx in seiner Anhörung damit übereinstimmend berichtet, den Geschäftsführern sei von dem Aufsichtsratsvorsitzenden klar zu verstehen gegeben worden, dass das einzige aus seiner Sicht zu akzeptierende Ziel ein positiver Abschluss des Zulassungsverfahrens sei, um einen Exit zu erreichen und dem Investor sein Kapital zurückzubringen (Bl. 349). Es steht also fest, dass die von den Geschäftsführern vorgeschlagenen Ziele nicht akzeptiert wurden und keine Verbindlichkeit für die Gesellschaft entfalten konnten. Ob hinsichtlich der von dem Aufsichtsratsvorsitzenden vorgegeben Ziele eine gegebenenfalls konkludente Einigung mit den Geschäftsführern erzielt wurde, diese als Zielvereinbarung festzulegen – nach seiner Anhörung hat zumindest der Liquidator Dr. Dr. xxx es so verstanden – kann letztlich dahinstehen, da die genannten Ziele des Deals/Exits/Partnerings in dem Jahr 2015 ebenfalls nicht erreicht wurden.
91 (3) Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 160.000,- € für das Jahr 2016 gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 252 BGB. Die Parteien haben für dieses Jahr unstreitig keine ausdrückliche Zielvereinbarung geschlossen. Der Kläger ging zwar in seiner informatorischen Anhörung davon aus, dass es auch für dieses Jahr wieder eine Zielvereinbarung wie in den Vorjahren geben müsse (Bl. 355), der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt und auch von dem Kläger in seiner Anhörung nicht behauptet worden. Ebenso wurde im Jahr 2016 nicht erneut die Zusage wiederholt, dass im Falle eines erfolgreichen „Exits“ der Bonus gezahlt würde. Gleichwohl hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 160.000,- € als Schadensersatz. Nach der Bonusregelung in § 5 Abs. 3 des Anstellungsvertrages war die Gesellschaft – bzw. konkret der Aufsichtsrat – verpflichtet, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung abzuschließen. Zwar lag das alleinige Initiativrecht dafür bei dem Kläger als Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat hatte sich allerdings bereits in den Jahren zuvor der einvernehmlichen Vereinbarung von Zielen verschlossen. Die Geschäftsführung war bereits in den Vorjahren nicht dazu verpflichtet, andere Ziele für die Bemessung des Bonus vorzuschlagen, nachdem ihr erster Vorschlag abgelehnt wurde und der Aufsichtsratsvorsitzende deutlich machte, dass als einziges bonuswürdiges Ziel die Zulassung des Medikamentes sowie eine Veräußerung des Unternehmens bzw. wesentlicher Vermögensteile des Unternehmens in Betracht kämen. Ein Hinwirken auf das Abschließen anderer Zielvereinbarungen wäre daher aussichtslos gewesen. Nachdem das ursprüngliche Ziel, das Zulassungsverfahren des Medikaments erfolgreich abzuschließen, im Jahre 2015 endgültig scheiterte, war nach Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden allen Beteiligten klar, dass der Hauptinvestor für eine Bonuszahlung kein Geld mehr ausgegeben hätte und lediglich Geld für eine planmäßige Liquidation der Gesellschaft zur Verfügung stellen würde, wie der Aufsichtsratsvorsitzende glaubhaft in seiner Vernehmung bekundete (Bl. 381). Bereits zuvor war von Seiten des Aufsichtsrates geäußert worden, dass ab sofort keinerlei variable Gehaltsteile mehr bezahlt würden. Das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung für das Jahr 2016 liegt danach vollständig in der Sphäre der Beklagten, nachdem diese den Abschluss einer Zielvereinbarung endgültig und eindeutig ausgeschlossen hatte, musste der Kläger nicht auf das offensichtlich vergebliche Ziel des Abschlusses einer Zielvereinbarung hinwirken.
92 Dass der Aufsichtsrat mit dem Kläger für das Jahr 2016 keine Zielvereinbarung abschloss, stellt demnach eine Pflichtverletzung dar, die die Beklagte zu vertreten hat. Auch die variable Vergütung des Klägers war als fester Bestandteil seines Gehalts in seinem Anstellungsvertrag vereinbart und der Bonusanspruch konnte ihm nicht einseitig wieder dadurch entzogen werden, dass der Abschluss einer Zielvereinbarung verweigert wurde. Das von der Gesellschaft zu tragende Wirtschaftsrisiko der Gesellschaft kann nicht ohne jegliche vertragliche Verankerung dergestalt auf die Geschäftsführer verlagert werden, dass ein Bonusanspruch dann entfällt, wenn sich der ursprüngliche Unternehmenszweck nicht erfüllt. Ist eine an das wirtschaftliche Wohlergehen des Unternehmens angelehnte Flexibilisierung der variablen Vergütung gewünscht, so ist dies vertraglich zu vereinbaren und klar zu formulieren, damit die Parameter, aufgrund derer die variable Vergütung vom Geschäftsführer verlangt werden kann, eindeutig feststehen, damit der Geschäftsführer sein insoweit vertraglich statuiertes Recht auch einfordern kann.
93 Eine daher für das Jahr 2016 abzuschließende Zielvereinbarung hätte sich hinsichtlich der zu vereinbarenden Ziele zumindest in dem Rahmen halten müssen, in dem auch für die Vorjahre ein Bonus in Aussicht gestellt wurde. Da eine Zulassung des Medikaments endgültig gescheitert war, wäre dies entsprechend dem Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahre 2014 ein erfolgreicher Vertragsabschluss sowie anschließende Vollziehung des Vertrages, gemäß dem die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft oder das wesentliche Vermögen der Gesellschaft veräußert werden oder der eine Auslizenzierung des wesentlichen Vermögens der Gesellschaft vorsieht. Im März 2016 wurde ein Vertrag mit xxx geschlossen, der die Übertragung wesentlicher Vermögensteile der Gesellschaft vorsah, anschließend kam es auch zum Vertragsvollzug. Damit lägen die Voraussetzungen eines Bonusanspruches vor, hätte die Beklagte wie verpflichtet eine derartige Zielvereinbarung geschlossen. Dabei kommet es nicht darauf an, dass nur ein im Vergleich zur in die Gesellschaft investieren Summe erheblich geringerer Betrag durch den Verkauf erzielt werden konnte. Denn eine Zielvereinbarung, die sich auch darauf erstreckt, dass wesentliche Teile des investierten Vermögens wieder erwirtschaftet werden, hätte nach allen dem Gericht bekannten Tatsachen eine unmögliche Leistung von den Geschäftsführern verlangt, nachdem die Medikamentenzulassung und damit der bezweckte Unternehmenserfolg gescheitert war. Die von dem Aufsichtsrat gesetzten oder zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsführer vereinbarten Ziele müssen auch erreichbar sein, zumal diese Bedingung in den Vorjahren nicht gesetzt worden war und auch die Minimierung von Gesamtverlusten durchaus als bonuswürdig hätte vereinbart werden können.
94 Nachdem durch die außerordentlichen Kündigungen der Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht zu den genannten Daten beendet wurde, läuft der Einwand der Beklagten, die vorzeitige Beendigung des Vertrags führe zu einer anteiligen Kürzung dieses Anspruches, leer. Im Übrigen ist bei vollständiger Zielerreichung eine solche lediglich anteilige Bonuszahlung für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht vertraglich vereinbart und auch nicht aus § 5 Abs. 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrags herzuleiten.
95 bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Weder eine Auslegung der den Urlaub betreffenden Regelung in § 7 des Anstellungsvertrages noch die Anhörung des derzeitigen Liquidators Dr. Dr. xxx haben die Behauptung des Klägers, dass bisher sämtlicher nicht genommener Urlaub immer abgegolten wurde, bestätigt. Auch die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen widersprechen dieser Behauptung. Das Gericht geht zwar davon aus, dass zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart war, dass nicht genommener Urlaub unbegrenzt in das nächste Jahr vorgetragen werden konnte, also ohne Verfall nach Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres. Hingegen stützen die vom Kläger eingereichten Unterlagen seinen geltend gemachten Anspruch der Höhe nach nicht. Soweit der Kläger für die Jahre 2014 und 2015 noch Urlaubsansprüche hatte, hat die Beklagte diesen Anspruch durch ausdrückliche Urlaubsgewährung nach Ausspruch der Kündigung erfüllt.
96 (1) Der Wortlaut von § 7 des Anstellungsvertrages ist hinsichtlich der Möglichkeiten, den Urlaub in das folgende Jahr vorzutragen, nicht eindeutig. § 7 Abs. 1 legt fest, dass der Urlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres zu nehmen ist. Dagegen legt § 7 Abs. 3 des Vertrages fest, dass der Urlaub unter den dort genannten Voraussetzungen abzugelten oder in das folgende Kalenderjahr vorzutragen ist. Die in Abs. 3 getroffene Regelung widerspricht. unmittelbar der in Abs. 1 getroffenen Regelung; nach Abs. 3 hängt es von besonderen Voraussetzungen ab, ob der Urlaub in das folgende Kalenderjahr vorgetragen werden kann oder abzugelten ist, wohingegen der Urlaub nach Abs. 1 zumindest zum 31. März des nächsten Jahres ohne Weiteres genommen werden muss („ist...zu nehmen“). Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass § 7 Abs. 3 in Einklang mit dem zwischen den Parteien nicht anwendbaren BurlG zu lesen sei, sodass nicht genommener Urlaub spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres verfallen sei. Dem widerspricht aber gerade die in § 7 Abs. 1 des Vertrages getroffene Regelung, die mit einer Auslegung des Abs. 3 im Sinne des BurlG nicht vereinbar ist. Denn nach § 7 Abs. 3 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden und kann nur bei dringenden betrieblichen Gründen in das Folgejahr übertragen werden, und dann auch nur – anders als nach § 7 Abs. 3 des Anstellungsvertrages – in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden; danach ist im Grundsatz von einem Erlöschen des Urlaubsanspruches auszugehen. Darüber hinaus gibt es im BurlG auch keine dem Vertrag entsprechende Regelung, wonach statt einem Vortrag von Resturlaub in das nächste Jahr auch eine Abgeltung erfolgen kann; § 7 Abs. 4 BurlG sieht dies nur für den Fall vor, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
97 (2) Bietet der Vertrag keinen Aufschluss über das, was von den Vertragsparteien gewollt ist, kann für eine Auslegung die gelebte Vertragspraxis herangezogen werden. Zwar kann die tatsächliche Durchführung einer vertraglichen Regelung durch die Vertragsparteien den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen. Er kann aber Anhaltspunkte für den bei Vertragsschluss bestehenden, tatsächlichen Vertragswillen enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BAG, Urt. v. 27.3.2018, 4 AZR 151/15; Palandt/Ellenberger, BGB, § 133 Rn. 17). Aus den von dem Kläger als Anl. K 16 eingereichten Unterlagen ergibt sich zwar nicht, dass nicht genommener Urlaub immer abgegolten wurde. Die Tabellen zeigen aber für die Jahre 2003 bis 2014 eindeutig, dass nicht genommener Urlaub durchgängig in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen wurde und es dann während des Kalenderjahres – insbesondere nach Ablauf des März – auch nicht zu einem teilweisen Verfall der Urlaubstage kam. Dementsprechend spricht viel dafür, dass eine Übertragung von nicht genommenem Urlaub in das Folgejahr zwischen den Parteien vereinbart war, auch wenn dies im Anstellungsvertrag so nicht eindeutig festgehalten wurde und eine Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrags grundsätzlich durch den Aufsichtsrat als zuständiges Organ hätte beschlossen werden müssen (deswegen in einer ähnlichen Konstellation auch abgelehnt von OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.1999, 6 U 119/99, NJW-RR 2000, 768).
98 (3) Letztlich konnte diese Frage aber offen bleiben, da der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die von ihm vorgelegten Unterlagen in dem Anlagenkonvolut K 16 stützen nicht die Behauptung, es seien noch 51 Urlaubstage offen. Die darin befindlichen Jahresübersichtstabellen wurden nur bis einschließlich des Jahres 2014 beim Gericht eingereicht. Daneben gibt es für die Jahre 2013 und 2015 – nicht jedoch für 2014 – zwei getrennte Tabellen, die den Urlaub des Klägers für die jeweiligen Jahre darstellen. Soweit die Tabelle für das Jahr 2015 oben einen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2014 in Höhe von 40 Urlaubstagen ausweist, ist dies unschlüssig, da das mehr Tage sind, als dem Kläger für ein Kalenderjahr (30 Werktage für ein Kalenderjahr in einer Fünf-Tages-Woche) zustehen, es sich jedoch nicht um übertragenen Urlaub aus dem Jahr 2013 handeln kann, da dem Kläger nach dem von ihm vorgelegtem Schreiben vom 25.03.2014 (Anl. K 16, Bl. 11) die Resturlaubsansprüche für das Jahr 2013 ausbezahlt wurden. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Jahrestabellen im Kalenderjahr 2013 insgesamt 28 Tage Urlaub genommen und am 30.6.2013 noch einen mit S gekennzeichneten (Sonder-)Urlaubstag. Da sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen für (direkte oder übertragene) Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 keine endgültigen Aussagen treffen lassen, ergibt sich aus den Unterlagen lediglich, dass dem Kläger für das Jahr 2015 noch 11 Urlaubstage zustehen könnten, wenn der Kläger, wie aus dem von ihm vorgelegten Urlaubsantragsformular ersichtlich, tatsächlich im Jahr 2015 nur 19 Tage Urlaub genommen hat. Diesen restlichen übertragenen Urlaubsanspruch von elf Tagen aus dem Jahr 2015 hat die Beklagte aber im Jahr 2016 erfüllt (und zwar auch einschließlich der etwaig verbleibenden zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2014, wenn man von genommenen 28 Urlaubstagen ausgeht), indem sie dem Kläger vom 22.3.2016 bis zum 8.4.2016 (zwölf Arbeitstage, unstreitig (Bl. 219) und Anl. K 3 „bis letzten Freitag“) sowie vom 13.4.2016 bis zum 28.4.2016 (weitere zwölf Tage) Urlaub gewährte. Soweit in dieser Berechnung die von der Beklagten mit Schreiben vom 12.4.2016 (Anl. B 12) gewährten Tage vom 11.4. und 12.4.2016 unberücksichtigt blieben, weil keine rückwirkende Urlaubsgewährung erfolgt, kam es darauf im Ergebnis nicht an, da die Urlaubsgewährung die nachvollziehbaren Resturlaubstage aus den Jahren 2014 und 2015 übersteigt.
99 e) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 2.770,- € erloschen. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Gegenanspruch aufgrund der Beschädigungen an seinem Dienstwagen in Höhe von 2.770,- €. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichtherausgabe des überlassenen Laptops Lenovo Thinkpad Y1, des iPhone 6S sowie des überlassenen Blackberry Q10 besteht dagegen nicht.
100 aa) Der Schadensersatzanspruch aufgrund der Beschädigungen am Dienstwagen beruht auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der dem Kläger überlassene Dienstwagen wies ausweislich des vom Leasinggeber, der M.-B. Leasing GmbH, eingeholten Gutachtens, welches von der T. S. A. P. GmbH erstellt wurde (Anl. B 15), Schäden auf, die nicht aus einer normalen Nutzung bzw. Abnutzung des Fahrzeuges entstanden sind. Konkret wies das Auto Kratzer an Kotflügel und Stoßfänger vorne auf, die ein Lackieren erforderten. Darüber hinaus war die Verstellvorrichtung für die Xenon-Leuchte links vorne abgebrochen. Der Kläger ist der Behauptung, dass diese Beschädigungen von ihm verursacht wurden, nicht entgegengetreten und hat lediglich pauschal bestritten, dass das Auto überhaupt Mängel aufgewiesen habe bzw. behauptet, dass vorliegende Schäden der normalen Abnutzung entsprächen. Das Gericht sieht es mit dem TÜV-Gutachten inklusive der beigefügten Lichtbilder als erwiesen an, dass das Auto bei Rückgabe durch den Kläger die behaupteten Schäden aufwies. Der Kläger hat sich in keiner Weise mit diesem substantiierten Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt. Da er jedoch nach seinem eigenen Vortrag den Wagen selbst zurückbrachte, hätte er den Beklagtenvortag qualifiziert bestreiten müssen, etwa dass es – wie tatsächlich nicht und anders als aus dem Schreiben der Leasinggeberin an die Beklagte vom 08.08.2016 (Anl. B15) ersichtlich – bei der Rückgabe des Fahrzeugs keine Rüge wegen der Schäden gab. Die dokumentierten Schäden sind keine, die einer normalen Abnutzung eines Autos auch nach langjähriger Benutzung entsprechen. Nach § 280 Abs. 1 BGB wird das Vertretenmüssen des Klägers für die schädigende Handlung vermutet, weder § 619a BGB noch die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sind zugunsten des Klägers anwendbar. Durch die Beschädigungen ist der Beklagten ein Schaden Höhe von 2.770,- € entstanden, nachdem ihr dieser Betrag von der Leasinggeberin in Rechnung gestellt wurde (Anl. B 15). Der Kläger hat der Beklagten diesen Schaden zu ersetzen. Auf das Fehlen von Wartungsheft und Zweitschlüssel kommt es nicht an, da der Beklagten dies nicht in Rechnung gestellt wurde und ihr dadurch kein Schaden entstanden ist.
101 bb) Dagegen besteht kein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 i.V.m. § 985 BGB, weil der Kläger das Firmeneigentum nicht herausgab. Der Eigentümer einer Sache kann anerkanntermaßen dann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seiner Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht nachkommt, unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen (BGH, Urteil vom 18.3.2016, V ZR 89/15). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Eigentümer dem Besitzer, gegenüber dem ein Herausgabeanspruch besteht, eine angemessene Frist setzt, nach deren Ablauf er dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung erlangen kann. Zwar hat die Beklagtenanwältin den Kläger mit Schreiben vom 12.4.2016 (Anl. B 12) aufgefordert, sich zum 29.4.2016 am Sitz der Gesellschaft einzufinden und die benannten noch in seinem Besitz befindlichen Sachen zurückzugeben. Zu dem Zeitpunkt des Schreibens war der Kläger aber noch zum Besitz der Sachen berechtigt, da sein Besitzrecht nicht durch ein vorheriges Herausgabeverlangen weggefallen war und auch der Ausspruch der Kündigung nicht konkludent als (sofortiges) Herausgabeverlangen verstanden werden kann. Die Beklagte hätte den Kläger zwar jederzeit zur Herausgabe des Firmeneigentums auffordern können und so dessen Besitzrecht entfallen lassen können. Eine Fristsetzung, bevor der Kläger überhaupt erstmalig zur Herausgabe verpflichtet war, verschafft der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Auch das Schreiben vom 29.4.2016 (Anl. B 16), mit dem die Beklagte dem Kläger die Geräte in Rechnung stellte, enthielt keine Fristsetzung zur Herausgabe, welche geeignet wäre, einen Schadensersatzanspruch nach Fristablauf entstehen zu lassen. Die Fristsetzung war auch nicht nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, ein Schadensersatzanspruch in Höhe des damaligen Wertes des Eigentums scheidet damit aus. Im Übrigen liegt der Schaden der Beklagten bei Besitzentziehung nach beendetem Anstellungsverhältnis ohnehin nur in der Besitzentziehung ab dem Verlust des klägerischen Rechts zum Besitz, der nicht unbedingt mit dem Sachwert in diesem Zeitpunkt gleichzusetzen ist. Abzustellen wäre auf den Wert des Besitzes als solches oder auf den Wert der durch den Besitz begründeten Nutzungsmöglichkeit (so BeckOK/Fritzsche, § 861 BGB Rn. 15).
102 f) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.874,92 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB sowie §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. In Bezug auf den Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Bonusvereinbarung für das Jahr 2016sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach allgemeinen Grundsätzen als Schaden zu ersetzen. Allerdings verringert sich der dem Kläger geschuldete Betrag durch die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Beklagten, weshalb ihm nur ein Zahlungsanspruch Höhe von 157.230,00 € zusteht, weshalb der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur in der ausgeurteilten Höhe begründet ist. Nachdem die Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn derzeit unbegründet ist, scheitert ein darauf gegründeter Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an einem durchsetzbaren Hauptanspruch.
103 g) Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 157.230,00 € seit der Zustellung der Klageerweiterung am 10.3.2017 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
104 II. Die Widerklage auf Auskunft über anderweitigen Erwerb ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Beklagte kann grundsätzlich die Erteilung von Auskunft über die monatlichen sowie etwaig bezogen auf andere Abrechnungszeiträume bezogenen Gehaltszahlungen sowie als Sachwerte gewährte Vergütungsleistungen, insbesondere Dienstwagen, der xxx verlangen. Nachdem der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn derzeit unbegründet ist, hat die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft, ab dem Monat Juli 2016 (wie eingeklagt, obwohl Annahmeverzugslohn auch schon für die Monate Mai und Juni 2016 verlangt wird) und nur bis einschließlich Januar 2017, den nur bis dahin ist Annahmeverzugslohn eingeklagt (vgl. BAG, Urt. v. 29.7.1993, 2 AZR 110/93 BAG, Urt. v. 24.08.1999, 9 AZR 804/98, dazu, dass der Auskunftsanspruch nur für den Zeitraum besteht, in dem Annahmeverzugslohn eingeklagt ist).
105 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
106 IV. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 4, 5, 9 ZPO. Da der Kläger die Feststellung, dass das Dienstverhältnis nicht durch außerordentliche Kündigung beendet ist und gleichzeitig Zahlung der Vergütung bis einschließlich Januar 2017 gefordert hat, ist von teilweiser wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände auszugehen, weshalb die Anträge zu 1 und 2 jeweils mit rund einem Zehntel des Zahlungsanspruchs bemessen wurden, also mit 12.000 €. Bei dem widerklageweise geltend gemachten Anspruch auf Auskunft besteht wirtschaftliche Einheit mit dem Klageantrag Nr. 3, weshalb kein gesonderter Streitwert festzusetzen war. Die von der Beklagten hilfsweise durch Aufrechnung geltend gemachten Ansprüche waren wertmäßig zu den Zahlungsansprüchen hinzuzurechnen, da über sie entschieden wurde.
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