OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2025-12-09, 12 U 87/25

12 U 87/25Obergericht / Civil Chamber 1209.12.2025

Regest

1. Erteilt ein Gesellschafter einem Steuerberater den Auftrag, ein Gutachten über die steuerlichen Folgen des Verkauf (richtigerweise: Verkaufs) eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen zu erstatten, so ist die GmbH in aller Regel in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages einbezogen. (Rn.79) (Rn.80) (Rn.81) (Rn.82) (Rn.83) 2. Hat eine (richtigerweise: ein) Steuerberatungsvertrag auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand, führt ein Verstoß gegen § 3 RDG dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn der Mandant auch von einem Rechtsanwalt beraten wurde und dieser die gegen § 3 RDG verstoßenden Vertragsbestandteile ohne weiteres hätte übernehmen können. (Rn.97) (Rn.101) (Rn.102) (Rn.103) 3. Zur Feststellung der Kausalität des unterlassenen Hinweises auf erhebliche steuerliche Nachteile bei der GmbH für den durch die (richtigerweise: den) Anteilsverkauf entstandenen Schaden. (Rn.118)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 87/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 12 U 87/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1209.12U87.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 134 BGB, § 139 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 3 RDG, § 287 ZPO

Leitsatz

  1. Erteilt ein Gesellschafter einem Steuerberater den Auftrag, ein Gutachten über die steuerlichen Folgen des Verkauf (richtigerweise: Verkaufs) eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen zu erstatten, so ist die GmbH in aller Regel in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages einbezogen. (Rn.79) (Rn.80) (Rn.81) (Rn.82) (Rn.83)

  2. Hat eine (richtigerweise: ein) Steuerberatungsvertrag auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand, führt ein Verstoß gegen § 3 RDG dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn der Mandant auch von einem Rechtsanwalt beraten wurde und dieser die gegen § 3 RDG verstoßenden Vertragsbestandteile ohne weiteres hätte übernehmen können. (Rn.97) (Rn.101) (Rn.102) (Rn.103)

  3. Zur Feststellung der Kausalität des unterlassenen Hinweises auf erhebliche steuerliche Nachteile bei der GmbH für den durch die (richtigerweise: den) Anteilsverkauf entstandenen Schaden. (Rn.118)

Orientierungssatz

  1. Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (Anschluss BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02). (Rn.82)

  2. Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen Schadens zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO normierten Beweiserleichterungen gelten (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 und BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14). Danach reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99). Zur haftungsausfüllenden Kausalität zählt auch die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Die Frage nach dem hypothetischen Verhalten des Mandanten ist nach der Interessenlage im Zeitpunkt der Beratung zu beantworten. (Rn.118)

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