SG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-01-07, S 12 R 817/24

S 12 R 817/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 1207.01.2026

Regest

1. Angemessen ist eine Frist, wenn innerhalb der Zeitspanne vom Zugang der Verfügung bis zum Fristablauf üblicherweise erwartet werden kann, dass die verfügte Auflage erfüllt wird. (Rn.8) 2. In Bezug auf die bloße Einzahlung des Kostenvorschusses nach § 109 Abs 1 S 2 SGG und die Abgabe einer Kostenverpflichtungserklärung ist eine Frist von einem Monat als angemessen anzusehen, wenn nicht Gründe für eine ausnahmsweise längere Befristung ersichtlich sind. (Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 12. Kammer — S 12 R 817/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-07

Aktenzeichen: S 12 R 817/24

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2026:0107.S12R817.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 109 Abs 1 S 2 SGG, § 109 Abs 2 SGG

Leitsatz

  1. Angemessen ist eine Frist, wenn innerhalb der Zeitspanne vom Zugang der Verfügung bis zum Fristablauf üblicherweise erwartet werden kann, dass die verfügte Auflage erfüllt wird. (Rn.8)

  2. In Bezug auf die bloße Einzahlung des Kostenvorschusses nach § 109 Abs 1 S 2 SGG und die Abgabe einer Kostenverpflichtungserklärung ist eine Frist von einem Monat als angemessen anzusehen, wenn nicht Gründe für eine ausnahmsweise längere Befristung ersichtlich sind. (Rn.8)

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 21.11.2025 auf Anhörung der durch ihn benannten Ärztin gemäß § 109 SGG wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Gericht macht von seinem Ermessen Gebrauch, den Antrag auf Anhörung der vom Kläger genannten Ärztin nach § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen.

2 Auf Antrag eines (gesetzlich Renten-) Versicherten muss durch das Sozialgericht zwar gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG aber davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. § 109 Abs. 2 SGG zufolge kann das Gericht einen Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

3 Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Antragsablehnung liegen im Verfahren S 12 R 817/24 vor:

4 Durch die Einholung des vom Kläger beantragten Gutachtens würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Ihretwegen könnte das Sozialgericht bis auf Weiteres noch nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden, obschon es dies seinem Anhörungsschreiben vom 05.11.2025 zufolge bereits seit zwei Monaten beabsichtigt.

5 In der vom Gericht gesetzten Frist bis zum 21.12.2025 hat der Kläger nicht mehr bewerkstelligt, als die Ärztin zu benennen, bei der das Gutachten eingeholt werden soll. Die ihm vom Gericht abverlangte Kostenverpflichtungserklärung hat der Kläger hingegen bis zum 07.01.2026 ebenso wenig vorgelegt wie er den angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 € bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezahlt hat. Die Anhörung der vom Kläger benannten Gutachterin war aber auch davon abhängig gemacht worden, dass der Kläger eine Kostenverpflichtungserklärung abgibt und den Vorschuss in der vorgenannten Höhe einzahlt.

6 Die Setzung der diesbezüglichen Frist war wirksam. Das Schreiben des Gerichts vom 21.11.2025 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnisses am 21.11.2025 zugestellt.

7 Auch war die vom Sozialgericht gesetzte Monatsfrist in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen.

8 Angemessen ist eine Frist, wenn innerhalb der Zeitspanne vom Zugang der Verfügung bis zum Fristablauf üblicherweise erwartet werden kann, dass die verfügte Auflage erfüllt wird. In Bezug auf die bloße Einzahlung des Kostenvorschusses nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG und die Abgabe einer Kostenverpflichtungserklärung ist eine Frist von einem Monat als angemessen anzusehen, wenn nicht Gründe für eine ausnahmsweise längere Befristung ersichtlich sind. Ob etwas anderes gelten kann, wenn erst noch ein anzuhörender Arzt auszuwählen ist, kann hier dahinstehen, da der Kläger dies bereits am 21.11.2025 bewältigt hatte und dem Fortgang des Verfahrens seither nur noch die Rücksendung eines unterschriftsbereiten Vordrucks des Gerichts sowie eine digital binnen weniger Minuten zu bewältigende Vorschusseinzahlung zu erledigen waren. Für die Rücksendung eines unterschriftsbereiten Vordrucks und die Überweisung ist die Frist von einem Monat regelmäßig auskömmlich bemessen.

9 Die unterlassene Abgabe der Kostenverpflichtungserklärung sowie die unterlassene Einzahlung des Kostenvorschusses beruhen nach Lage der Akten auch auf grober Nachlässigkeit.

10 Eine grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rdnr. 11).

11 Nachlässig war hier das Agieren des Prozessbevollmächtigten des Klägers, da ihm bewusst war, dass der angeforderte Kostenvorschuss bis spätestens 21.12.2025 einzuzahlen und zugleich die angeforderte Kostenverpflichtungserklärung abzugeben war. Trotzdem hat er binnen der – durch das Gericht sogar stillschweigend um zwei Wochen bis zum 07.01.2026 auf insgesamt eineinhalb Monate – verlängerten Frist weder die Kostenverpflichtungserklärung vorgelegt noch die Vorschusseinzahlung veranlasst.

12 Grob war diese Nachlässigkeit jedenfalls deshalb, weil der fachkundig vertretene Kläger innerhalb der eigens verlängerten Nachfrist nicht einmal eine (weitere) Fristverlängerung beantragt bzw. irgendwelche Schwierigkeiten bei der Fristeinhaltung angezeigt hat.

13 Unter besonderer Berücksichtigung des mit dem weiteren Zeitablauf sukzessive abnehmenden Beweiswertes des durch das Gericht von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachtens vom 25.09.2025 macht das Sozialgericht von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Abs. 2 SGG wegen Verzögerung abzulehnen.

14 Der Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 Abs 2 SGG kann wegen § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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