OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2025-07-29, 8 W 144/22

8 W 144/22Obergericht / Civil Chamber 829.07.2025

Regest

Die Vergleichbarkeit der gesetzlich nicht geregelten Konstellation einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu den in § 44 Abs. 1 WEG geregelten Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen ist gegeben. Auch liegt kein beredtes Schweigen des Gesetzgebers vor, sondern eine planwidrige Lücke. Die analoge Anwendung des § 49 GKG in dieser Konstellation ist die Konsequenz.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat — 8 W 144/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 8 W 144/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0729.8W144.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 49 GKG, § 68 Abs 1 GKG, § 32 Abs 2 RVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Vergleichbarkeit der gesetzlich nicht geregelten Konstellation einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu den in § 44 Abs. 1 WEG geregelten Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen ist gegeben. Auch liegt kein beredtes Schweigen des Gesetzgebers vor, sondern eine planwidrige Lücke. Die analoge Anwendung des § 49 GKG in dieser Konstellation ist die Konsequenz.(Rn.6)

Orientierungssatz

Die analoge Anwendung von § 49 GKG führt auch bei vorbeugenden Unterlassungsanträgen im Wohnungseigentumsrecht zur Berücksichtigung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Wertbegrenzungen.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 21. Dezember 2021, 19 S 282/21

Tenor

  1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen gegen den Streitwertbeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2021 in dessen Fassung gemäß Teilabhilfebeschluss vom 09.03.2022, Az. 19 S 28/21, wird

zurückgewiesen.

  1. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2021 in dessen Fassung gemäß Teilabhilfebeschluss vom 09.03.2022 (veröffentlicht in ZMR 2022, 406) begehren die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen aus eigenem Recht die Höhersetzung des Streitwerts in vorliegender Wohnungseigentumssache. Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hat wie im vorliegenden Fall das Landgericht als Berufungsgericht in der Hauptsache den Wert festgesetzt, so ist hiergegen die - zulassungsfreie - Erstbeschwerde eröffnet (OLG Stuttgart/Senat Justiz 1997, 130; N. Schneider in: NK-GK, 3. Auflage 2021, § 68 GKG, Rdnr. 6). Der Anwalt kann sich aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG nur über zu niedrige endgültige Wertfestsetzung beschweren (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2025, § 68 GKG, Rdnr. 9 m.w.N.), was hier der Fall ist.

3 Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren sind die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen in ihrer Beschwerdebegründung der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Hilfsanträge nicht streitwerterhöhend waren. Insoweit verbleibt es bei der Wertfestsetzung durch das Landgericht auf € 2.500,00 für den Hauptantrag, den das Landgericht in seinem Beschluss vom 21.12.2021 zutreffend begründet hat. Maßgeblich war dabei auf das Begehren der Verfügungsklägerinnen abzustellen, die Durchführung einer Eigentümerversammlung an einer aus ihrer Sicht ungeeigneten Örtlichkeit - oberstes Parkdeck des Gebäudes …/… in … - zu verhindern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit. Jener Hauptantrag aus der Antragsschrift vom 21.09.2021 war nicht generell gegen die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung als solche gerichtet, ebensowenig - anders als die Hilfsanträge - gegen bestimmte Beschlussgegenstände der auf den 04.10.2021 einberufenen Versammlung auf dem obersten Parkdeck.

4 Was die Festsetzung des Streitwertes für den ersten Rechtszug anbelangt, hat das Landgericht der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen zu Recht teilweise abgeholfen, indem der Wert nunmehr auf € 10.000,00 festgesetzt wurde. Eine weitergehende Heraufsetzung des Wertes in Richtung des von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Betrages von € 50.000,00 hat das Landgericht zu Recht abgelehnt.

a)

5 Über die Hilfsanträge wurde in der Tat entschieden, nämlich durch den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts vom 22.09.2021. In diesem war der Hauptantrag noch zurückgewiesen worden, weshalb über die Hilfsanträge zu befinden war und über sie auch tatsächlich befunden wurde. Demgemäß waren der Hauptantrag und die Hilfsanträge gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.

b)

6 Nachdem auf Grund der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes die Regelung des § 49 a GKG zum 01.12.2020 außer Kraft getreten ist, ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen, weshalb über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung gelten (BGH JurBüro 2022, 86), soweit nicht für Beschlussklagen (§ 44 WEG) Besonderheiten bestehen (Hüßtege in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 46. Auflage 2025, § 3 ZPO, Rdnr. 182). Gemäß § 3 ZPO wird der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Der Senat teilt in der Sache die Erwägungen der 19. Zivilkammer des Landgerichts über die jeweils analoge Heranziehung der §§ 44 WEG, 49 GKG in der vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Konstellation einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen (ebenfalls für eine entsprechende Anwendung des § 49 GKG: Toussaint/Elzer, a.a.O., § 49 GKG, Rdnr. 5 unter Hinweis auf die vorliegend angefochtene Entscheidung des Landgerichts Stuttgart). Die Vergleichbarkeit zu den in § 44 Abs. 1 WEG geregelten Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen ist gegeben. Auch liegt kein beredtes Schweigen des Gesetzgebers vor, sondern eine planwidrige Lücke. Das Landgericht hat im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen, dass aus der analogen Heranziehung des § 44 Abs. 1 WEG in der Konsequenz auch die analoge Anwendung des § 49 GKG in dieser Konstellation folgt. Inwieweit vorbeugende Untersagungsbegehren bezüglich geplanter Beschlussfassungen statthaft sind, ist im vorliegenden Rahmen unerheblich. Denn ein Streitwert ist unabhängig von der Statthaftigkeit eines Begehrens in jedem Fall festzusetzen.

c)

7 Auch hinsichtlich der konkreten Bewertung des im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsantrages einschließlich der Hilfsanträge folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der 19. Zivilkammer, auf die auch insoweit im Einzelnen verwiesen wird. Richtiger Ansatzpunkt ist insoweit, dass die Einwände der Verfügungsklägerinnen gegen die Beschlussfassung in der geplanten Eigentümerversammlung vom 04.10.2021 eine rechtmäßige Beschlussfassung im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung über die in Rede stehenden Tagesordnungspunkte keineswegs ausschlossen. Es ist sachgerecht und folgerichtig, ausgehend hiervon im Blick auf die Wertfestsetzung für den vorbeugenden Unterlassungsantrag wie das Landgericht auf die zeitliche Komponente und den einhergehenden Zinsaufwand abzustellen. Die geschätzte Dauer von 2 Monaten erscheint angemessen, sie wird im Übrigen vom tatsächlichen zeitlichen Ablauf bestätigt, nachdem die neue Wohnungseigentümerversammlung für den 09.12.2021 einberufen wurde. Die in der Regelung des § 49 Satz 2 GKG eingebaute Begrenzung auf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers - hier der Verfügungsklägerinnen - führt zu dem vom Landgericht errechneten Betrag von € 9.052,20. Die Festsetzung „bis zu € 10.000,00“ ist daher nicht zu beanstanden.

8 Der Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat seine Grundlage in § 68 Abs. 3 GKG.

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