OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2025-10-21, 10 U 79/25

10 U 79/25Obergericht / Civil Chamber 1021.10.2025

Regest

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und einer wertenden Betrachtung steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, wenn er vor dem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Angebot erhalten hat, das er eingehend prüfen konnte, er danach außerhalb von Geschäftsräumen das Angebot nachverhandelt und vom Unternehmer in dieser Situation ein abgeändertes, günstigeres Angebot erhält, das er umgehend annimmt.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 79/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-21

Aktenzeichen: 10 U 79/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1021.10U79.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 312b Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 355 Abs 1 BGB, § 355 Abs 3 S 1 BGB, § 357 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und einer wertenden Betrachtung steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, wenn er vor dem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Angebot erhalten hat, das er eingehend prüfen konnte, er danach außerhalb von Geschäftsräumen das Angebot nachverhandelt und vom Unternehmer in dieser Situation ein abgeändertes, günstigeres Angebot erhält, das er umgehend annimmt.(Rn.29)

Orientierungssatz

Der Verbraucher wird in solchen Fallgestaltungen von dem Unternehmer bei typisierter Betrachtung nicht durch ein verbessertes Angebot zum Vertragsabschluss gelockt, sondern erreicht den Vertragsschluss durch von ihm initiierte zielgerichtete Nachverhandlungen auf der Grundlage eines geprüften und überdachten Angebots des Unternehmers. Abweichendes kann gelten, wenn die Vertragsverhandlungen zu einer Verschlechterung der Position des Verbrauchers führen (Abgrenzung OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2023 - 13 U 16/23).(Rn.29)

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