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11 UF 162/25•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-11-11, 11 UF 162/25
11 UF 162/25Obergericht11.11.2025
1. Bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte mit einem Kapitalwert als maßgebender Bezugsgröße ist einer nachehezeitlichen Entwicklung des Anrechts sowohl in Form eines Wertverlusts als auch in Form eines Wertzuwachses durch die Einholung einer aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers über den Ausgleichswert des Anrechts Rechnung zu tragen.(Rn.26) 2. Nach der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt, d.h. auf den Zeitpunkt des zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsaugleich ermittelten Kapitalwerts, durchzuführen.(Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2025-11-11
Aktenzeichen: 11 UF 162/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1111.11UF162.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 17 VersAusglG
Rechtskraft: ja
Bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte mit einem Kapitalwert als maßgebender Bezugsgröße ist einer nachehezeitlichen Entwicklung des Anrechts sowohl in Form eines Wertverlusts als auch in Form eines Wertzuwachses durch die Einholung einer aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers über den Ausgleichswert des Anrechts Rechnung zu tragen.(Rn.26)
Nach der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt, d.h. auf den Zeitpunkt des zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsaugleich ermittelten Kapitalwerts, durchzuführen.(Rn.30)
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