SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 2025-09-18, S 6 KR 471/24

S 6 KR 471/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 618.09.2025

Regest

1. Verbindliche Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs 2 S 1 SGB VI sind untergesetzliche Rechtsnormen, gegen die ausnahmsweise die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig ist, wenn anders kein effektiver Rechtsschutz zu erreichen ist. (Rn.47) 2. Belegungsverträge zwischen einem Träger der Rentenversicherung und Trägern von Rehabilitationseinrichtungen sind Austauschverträge des öffentlichen Rechts, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab von § 55 SGB X zu beurteilen ist. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem BGB bedarf es nicht. (Rn.57)

Gesamter Gesetzestext

SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer — S 6 KR 471/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-18

Aktenzeichen: S 6 KR 471/24

ECLI: ECLI:DE:SGFREIB:2025:0918.S6KR471.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 15 Abs 6 SGB 6, § 15 Abs 9 S 1 SGB 6, § 138 Abs 1 S 1 SGB 6, § 138 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst a SGB 6 ... mehr

Leitsatz

  1. Verbindliche Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs 2 S 1 SGB VI sind untergesetzliche Rechtsnormen, gegen die ausnahmsweise die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig ist, wenn anders kein effektiver Rechtsschutz zu erreichen ist. (Rn.47)

  2. Belegungsverträge zwischen einem Träger der Rentenversicherung und Trägern von Rehabilitationseinrichtungen sind Austauschverträge des öffentlichen Rechts, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab von § 55 SGB X zu beurteilen ist. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem BGB bedarf es nicht. (Rn.57)

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