OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, 2021-11-30, 4 U 141/21

4 U 141/21Obergericht / IV. Zivilkammer30.11.2021

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat — 4 U 141/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-30

Aktenzeichen: 4 U 141/21

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:1130.4U141.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28.04.2021, Aktenzeichen 2 O 402/20, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28.04.2021, Aktenzeichen 2 O 402/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2 Zur Begründung und bezüglich des Streitstandes und der Anträge im Berufungsverfahren wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

3 Die Stellungnahme der Klagepartei vom 03.10.2021 gibt keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Klagepartei verkennt grundlegend, dass die für die Entstehung des Anspruchs maßgebliche Möglichkeit der Klageerhebung rein objektiv zu beurteilen ist; Schwierigkeiten bei der subjektiven Rechtsverfolgung wie Unkenntnis von der Person des Schuldners kommen nur über § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Tragen (Peters/Jakoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand: 18.06.2020, § 199 BGB Rn. 6). Für die Verjährung des Anspruchs nach § 852 S. 2 BGB ist Kenntnis vom Schuldner im Gegensatz zu § 199 BGB nicht erforderlich.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5 Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.