OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-11-14, 16 UF 211/25

16 UF 211/25Obergericht14.11.2025

Regest

Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.(Rn.10) (Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 16 UF 211/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-14

Aktenzeichen: 16 UF 211/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1114.16UF211.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 VersAusglG, § 33 VersAusglG, § 59 FamFG, § 101 Abs 3 S 1 SGB 4

Leitsatz

Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.(Rn.10) (Rn.15)

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