projekte
16 UF 211/25•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-11-14, 16 UF 211/25
16 UF 211/25Obergericht14.11.2025
Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.(Rn.10) (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2025-11-14
Aktenzeichen: 16 UF 211/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1114.16UF211.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 VersAusglG, § 33 VersAusglG, § 59 FamFG, § 101 Abs 3 S 1 SGB 4
Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.(Rn.10) (Rn.15)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.