OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2025-07-15, 24 U 1346/22

24 U 1346/22Obergericht / Civil Chamber 2415.07.2025

Regest

1. Die auf die Miterbenstellung gestützte Klage eines Miterben, der als gesetzlicher Prozessstandschafter Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, führt auch dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Miterbe (zunächst) seine materiell-rechtliche Einziehungsbefugnis überschreitet und Zahlung an sich selbst verlangt.(Rn.172) (Rn.173) (Rn.174) 2. Nach § 291 BGB ist nur eine - zumindest hilfsweise geltend gemachte - fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen.(Rn.177) 3. Die in einem vorformulierten Standardvertrag enthaltene Klausel eines PKW-Kaufvertrags, wonach gegenüber dem Vorverkäufer bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel an den Erwerber abgetreten werden, führt auch dann nicht zur Abtretung von gegenüber dem Hersteller bestehenden deliktischen Ansprüchen an den Erwerber, wenn es sich bei dem Hersteller zugleich um den Vorverkäufer handelt.(Rn.33) (Rn.44) 4. Zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durch eine Verringerung der Abgasrückführungsrate, welche an das Vorliegen bestimmter Motorstarttemperaturen anknüpft oder dann erfolgt, wenn sich der betriebswarme Motor im Leerlauf befindet (Hot & Idle).(Rn.100) 5. Erzielt der durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Geschädigte bei der Weiterveräußerung dieses Fahrzeugs einen über dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Übererlös, so ist dieser im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht als Restwert zu berücksichtigen.(Rn.143)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 24. Zivilsenat — 24 U 1346/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-15

Aktenzeichen: 24 U 1346/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0717.24U1346.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 2 EGV 715/2007, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV ... mehr

Leitsatz

  1. Die auf die Miterbenstellung gestützte Klage eines Miterben, der als gesetzlicher Prozessstandschafter Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, führt auch dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Miterbe (zunächst) seine materiell-rechtliche Einziehungsbefugnis überschreitet und Zahlung an sich selbst verlangt.(Rn.172) (Rn.173) (Rn.174)

  2. Nach § 291 BGB ist nur eine - zumindest hilfsweise geltend gemachte - fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen.(Rn.177)

  3. Die in einem vorformulierten Standardvertrag enthaltene Klausel eines PKW-Kaufvertrags, wonach gegenüber dem Vorverkäufer bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel an den Erwerber abgetreten werden, führt auch dann nicht zur Abtretung von gegenüber dem Hersteller bestehenden deliktischen Ansprüchen an den Erwerber, wenn es sich bei dem Hersteller zugleich um den Vorverkäufer handelt.(Rn.33) (Rn.44)

  4. Zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durch eine Verringerung der Abgasrückführungsrate, welche an das Vorliegen bestimmter Motorstarttemperaturen anknüpft oder dann erfolgt, wenn sich der betriebswarme Motor im Leerlauf befindet (Hot & Idle).(Rn.100)

  5. Erzielt der durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Geschädigte bei der Weiterveräußerung dieses Fahrzeugs einen über dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Übererlös, so ist dieser im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht als Restwert zu berücksichtigen.(Rn.143)

Orientierungssatz

Die temperaturgesteuerte sowie die motorstarttemperaturabhängige Abgasrückführung (AGR), die zum Zeitpunkt des Erwerbs im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden waren, stellten ebenso unzulässige Abschalteinrichtungen gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar wie die Reduzierung der AGR im Leerlauf bei warmgelaufenem Motor (“Hot & Idle“). Die Voraussetzungen der in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Ausnahmetatbestände, unter denen eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, lassen sich dem Vortrag des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Fahrzeugherstellers nicht entnehmen.(Rn.100) (Rn.106)

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