OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2025-08-12, 10 U 149/24

10 U 149/24Obergericht / Civil Chamber 1012.08.2025

Regest

1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Einheitspreisen abzurechnen sind (Einheitspreisvertrag), ist auch die Vergütung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) 2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien im Bauvertrag vorsorglich Taglohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben; diese betreffen bei einem Einheitspreisvertrag lediglich ergänzende zusätzlichen Arbeiten in einem geringen Umfang, bei denen der Stunden- und/oder Material- und Geräteaufwand schwer abschätzbar ist.(Rn.39) (Rn.44)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 149/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-12

Aktenzeichen: 10 U 149/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0812.10U149.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 631 Abs 1 BGB, § 632 Abs 2 BGB, § 650a Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 3 VOB B 2009, § 1 Abs 4 S 1 VOB B 2009 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Einheitspreisen abzurechnen sind (Einheitspreisvertrag), ist auch die Vergütung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21)

  2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien im Bauvertrag vorsorglich Taglohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben; diese betreffen bei einem Einheitspreisvertrag lediglich ergänzende zusätzlichen Arbeiten in einem geringen Umfang, bei denen der Stunden- und/oder Material- und Geräteaufwand schwer abschätzbar ist.(Rn.39) (Rn.44)

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