AG Reutlingen, 2025-02-28, 5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jug

5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jugGericht erster Instanz28.02.2025

Regest

Die gleichzeitige Begehung einer Brandstiftung und der strafbare Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln kann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, wenn beide Handlungen in engem zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen und nach natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Lebensgeschehen darstellen. Das ist bei einer rauschmittelbedingten Enthemmung, die für die Brandstiftung zumindest mitursächlich war, im Regelfall anzunehmen.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

AG Reutlingen — 5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jug — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-28

Aktenzeichen: 5 Ds 57 Js 5986/24 jug, 5 Ds 57 Js 25800/24 jug, 5 Ds 57 Js 26504/24 jug, 5 Ds 57 Js 2357/25 jug

ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2025:0228.5DS57JS5986.24JUG.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 264 Abs 1 StPO, Art 103 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 StGB, § 265a Abs 1 StGB, § 306 Abs 1 Nr 1 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die gleichzeitige Begehung einer Brandstiftung und der strafbare Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln kann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, wenn beide Handlungen in engem zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen und nach natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Lebensgeschehen darstellen. Das ist bei einer rauschmittelbedingten Enthemmung, die für die Brandstiftung zumindest mitursächlich war, im Regelfall anzunehmen.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Staatsanwaltschaft hat eine zunächst eingelegte Sprungrevision zurückgenommen.

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