OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, 2025-08-15, 25 U 115/24

25 U 115/24Obergericht / Civil Chamber 2515.08.2025

Regest

1. Um den Lauf der Widerspruchsfrist auszulösen, kann es ausreichend sein, wenn die im Policenbegleitschreiben wiedergegebene Widerspruchsbelehrung für den Fristbeginn an den „Zugang dieses Briefes“ anknüpft, sofern dieser Brief lediglich das Policenbegleitschreiben sowie die als einzige Anlage aufgeführte „Versicherungs-Urkunde“ enthält, die wiederum aus sämtlichen für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen besteht.(Rn.59) 2. Jedenfalls wäre aber auch bei Annahme eines Belehrungsfehlers durch einen Verweis auf den „Zugang dieses Briefes“ - zumindest im Falle einer gebündelten Versendung aller für den Fristbeginn erforderlichen Dokumente - der Belehrungsmangel als so geringfügig anzusehen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben verstieße.(Rn.66)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat — 25 U 115/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-15

Aktenzeichen: 25 U 115/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0815.25U115.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 10a VAG vom 21.07.1994, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Um den Lauf der Widerspruchsfrist auszulösen, kann es ausreichend sein, wenn die im Policenbegleitschreiben wiedergegebene Widerspruchsbelehrung für den Fristbeginn an den „Zugang dieses Briefes“ anknüpft, sofern dieser Brief lediglich das Policenbegleitschreiben sowie die als einzige Anlage aufgeführte „Versicherungs-Urkunde“ enthält, die wiederum aus sämtlichen für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen besteht.(Rn.59)

  2. Jedenfalls wäre aber auch bei Annahme eines Belehrungsfehlers durch einen Verweis auf den „Zugang dieses Briefes“ - zumindest im Falle einer gebündelten Versendung aller für den Fristbeginn erforderlichen Dokumente - der Belehrungsmangel als so geringfügig anzusehen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben verstieße.(Rn.66)

Orientierungssatz

  1. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22.(Rn.56)

  2. Zitierungen zum Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23 und OLG Dresden, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 4 U 2055/23.(Rn.63) (Rn.66)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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