OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, 2025-08-14, 25 U 112/24

25 U 112/24Obergericht / Civil Chamber 2514.08.2025

Regest

Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist im Hinblick auf die einzuhaltende Textform nicht deshalb unzutreffend, weil aufgrund eines erläuternden Zusatzes („schriftlich oder in anderer lesbarer Form“) eine weitere, vom Gesetz nicht vorgesehene Form erwähnt wird. Denn durch die Ausführungen des Klammerzusatzes wird kein zusätzliches Formerfordernis aufgestellt, sondern der Versicherungsnehmer lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass der Widerspruch (auch) schriftlich erklärt werden kann.(Rn.60) (Rn.61)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat — 25 U 112/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-14

Aktenzeichen: 25 U 112/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0814.25U112.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist im Hinblick auf die einzuhaltende Textform nicht deshalb unzutreffend, weil aufgrund eines erläuternden Zusatzes („schriftlich oder in anderer lesbarer Form“) eine weitere, vom Gesetz nicht vorgesehene Form erwähnt wird. Denn durch die Ausführungen des Klammerzusatzes wird kein zusätzliches Formerfordernis aufgestellt, sondern der Versicherungsnehmer lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass der Widerspruch (auch) schriftlich erklärt werden kann.(Rn.60) (Rn.61)

Orientierungssatz

  1. Eine Zwischenfeststellungsklage im Rahmen der Stufenklage ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über die Hauptklage das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klarstellt (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97).(Rn.41)

  2. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13.(Rn.61)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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