OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2025-05-20, 1 U 73/24

1 U 73/24Obergericht / I. Zivilkammer20.05.2025

Regest

1. Haben Parteien zeitgleich zwei miteinander verknüpfte Rechtsgeschäfte geschlossen, nämlich einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug sowie einen (Rück-)Mietvertrag, sind diese als rechtliche und tatsächliche Einheit zu betrachten, wenn sie sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich zusammenhängen und aufeinander Bezug nehmen. (Rn.77) 2. Bei einem auffälligem Missverhältnis der Vertragsleistungen zueinander kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen, das gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist (vgl. BGH, 16. November 2022, VIII ZR 436/21). (Rn.79) 3. Die Konstellation von Leistung und Gegenleistung kann außergewöhnlich sein, wenn zwar Kaufpreis und Marktwert in keinem besonders eklatanten Missverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass der Marktwert den gezahlten Kaufpreis um mehr als das Doppelte überstiege, sonstige vertragliche Gestaltungen wie z.B. die, dass entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nicht der Vermieter, sondern der Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen (Unterhaltungs-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen hat, jedoch ein solch eklatantes Missverhältnis ergeben. (Rn.97) 4. Der Rückforderung des Kaufpreises steht die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB entgegen. (Rn.112)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat — 1 U 73/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-20

Aktenzeichen: 1 U 73/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0520.1U73.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 389 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 817 S 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Haben Parteien zeitgleich zwei miteinander verknüpfte Rechtsgeschäfte geschlossen, nämlich einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug sowie einen (Rück-)Mietvertrag, sind diese als rechtliche und tatsächliche Einheit zu betrachten, wenn sie sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich zusammenhängen und aufeinander Bezug nehmen. (Rn.77)

  2. Bei einem auffälligem Missverhältnis der Vertragsleistungen zueinander kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen, das gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist (vgl. BGH, 16. November 2022, VIII ZR 436/21). (Rn.79)

  3. Die Konstellation von Leistung und Gegenleistung kann außergewöhnlich sein, wenn zwar Kaufpreis und Marktwert in keinem besonders eklatanten Missverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass der Marktwert den gezahlten Kaufpreis um mehr als das Doppelte überstiege, sonstige vertragliche Gestaltungen wie z.B. die, dass entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nicht der Vermieter, sondern der Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen (Unterhaltungs-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen hat, jedoch ein solch eklatantes Missverhältnis ergeben. (Rn.97)

  4. Der Rückforderung des Kaufpreises steht die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB entgegen. (Rn.112)

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